Durchführungsverordnung (EU) 2022/1994 der Kommission vom 21. November 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten technischen Durchführungsstandards in Bezug auf Eigenmittel, Vermögenswertbelastungen, Liquidität und Meldungen zur Ermittlung global systemrelevanter Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 329 vom 22.12.2022 S. 1, ber. 2023 L 84 S. 29)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 2 sind die technischen Standards in Bezug auf die aufsichtlichen Meldungen sowie die Modalitäten festgelegt, nach denen die Institute ihren Meldepflichten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachkommen müssen. Diese Durchführungsverordnung sollte geändert werden, um den Elementen Rechnung zu tragen, die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen wurden.

(2) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geändert, um unter anderem den Grad der Verhältnismäßigkeit der Meldepflichten in Bezug auf die Liquidität zu erhöhen. Daher ist es erforderlich, den überarbeiteten Umfang der Meldepflichten in Bezug auf zusätzliche Parameter für die Liquiditätsüberwachung festzulegen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 für kleine und nicht komplexe Institute in der Union gelten. Im Einklang mit den Empfehlungen im Abschlussbericht der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Kosten der Einhaltung der Meldepflichten nach Artikel 430 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten auch Institute, die nicht klein und nicht komplex, aber auch keine großen Institute sind, bis zu einem gewissen Grad von einem höheren Maß an Verhältnismäßigkeit bei den zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung profitieren.

(3) Um gezielte Anpassungen des Verbriefungsrahmens vorzunehmen, wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. die Verordnung (EU) 2017/2402 4 durch die Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bzw. die Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 geändert. Diese gezielten Anpassungen sollten sich in den Meldepflichten der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 widerspiegeln.

(4) Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Behandlung vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte geändert. In diesem Zusammenhang wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission 7 die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 8 geändert, um die Ausnahme von Software-Vermögenswerten vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals zu klären. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollte geändert werden, um den zuständigen Behörden Informationen über die Umsetzung der Anforderungen gemäß der genannten delegierten Verordnung durch die Institute zu liefern.

(5) Der Abschlussbericht der EBA über die Kosten der Einhaltung enthält die Empfehlung, kleine und nicht komplexe Institute von der Vorlage bestimmter Meldebögen zu Vermögenswertbelastungen auszunehmen und die Definition der Höhe der Vermögenswertbelastung anzupassen. Die Kommission stimmt den in diesem Bericht enthaltenen Empfehlungen zur Verringerung der Kosten der Einhaltung zu. Es ist daher erforderlich, die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/451 über die Meldung von Vermögenswertbelastungen auf Einzel- und auf konsolidierter Basis zu ändern.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 enthält die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von wesentlichen Informationen für die Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und die Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer gemäß einer unionsspezifischen Methode, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission 9 festgelegt ist. Die Indikatoren, anhand derer die Systemrelevanz gemessen wird, gelten gleichermaßen für Bankengruppen und Einzelinstitute. Daher sollten die Meldepflichten auf Einzelinstitute ausgeweitet werden, die die Kriterien für die Einbeziehung in die G-SRI-Bewertung erfüllen.

(7) Um die zuständigen Behörden besser in die Lage zu versetzen, das Risikoprofil der Institute und die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen durch die Institute wirksam zu überwachen und zu bewerten sowie die Risiken zu ermitteln, die von den Instituten für den Finanzsektor ausgehen können, sollten einige Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 geändert werden.

(8) Um Klarheit zu schaffen und ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Umsetzung der mit dieser Verordnung eingeführten Meldepflichten zu gewährleisten, sollten die Institute gemäß Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung mit den Meldungen gemäß dieser Verordnung beginnen.

(9) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1 die Meldepflichten der Institute betreffen, die im Wesentlichen an die Meldepflichten anderer Institute gemäß Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angepasst sind. Um für Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen zu sorgen, sollten die einschlägigen technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(10) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(12) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18 Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Bei der Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute Angaben wie folgt:

  1. Große Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in den Meldebögen 67, 68, 69 und 70 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
  2. Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in vierteljährlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in Meldebogen 67 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
  3. Institute, die nicht in den Geltungsbereich der Buchstaben a und b fallen, übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII, die Angaben in den Meldebögen 67, 68 und 69 in Anhang XVIII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung."

2. Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:

  1. die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
  2. die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
  3. die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

  1. Die Institute übermitteln die in Anhang XVI Teil A genannten Angaben.
  2. Große Institute übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben.
  3. Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben, wenn die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts 15 % oder mehr beträgt.
  4. Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Schuldverschreibungen begeben.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.

___
1) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32)."

b) Absatz 4 wird gestrichen.

3. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20 Zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer

(1) Bei zusätzlichen Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125.000.000.000 EUR oder mehr.
  2. das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 niedergelassen.

(2) Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Institute die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125.000.000.000 EUR oder mehr.
  2. das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen.
  3. das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 1 Titel II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt (im Folgenden 'Einzelinstitut').

(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.

(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte Folgendes:

  1. Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut beginnt sofort mit ihren bzw. seinen Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;
  2. das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut stellt ihre bzw. seine Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.

____
1) Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.07.2014 S. 1)."

4. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

5. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

6. Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

7. Anhang XVII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

8. Anhang XVIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

9. Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.

10. Anhang XX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.

11. Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.

12. Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.

13. Anhang XXIII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung.

14. Anhang XXVI erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.

15. Anhang XXVII erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 11. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. November 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1).

3) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

5) Verordnung (EU) 2021/558 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit dem Ziel, die wirtschaftliche Erholung von der COVID-19-Krise durch Anpassungen am Verbriefungsrahmen zu unterstützen (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 25).

6) Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 1).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2176 der Kommission vom 12. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf den Abzug von Software-Vermögenswerten von den Posten des harten Kernkapitals (ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 27).

8) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 8).

9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 der Kommission vom 8. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Bestimmung global systemrelevanter Institute und zur Festlegung der Teilkategorien global systemrelevanter Institute (ABl. L 330 vom 15.11.2014 S. 27).

10) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Anhang I (PDF-Format)

"Anhang I"

.

Anhang II (PDF-Format)

"Anhang II"

.

Anhang III (PDF-Format)

"Anhang XVI"

.

Anhang IV (PDF-Format)

"Anhang XVII"

.

Anhang V (PDF-Format)

"Anhang XVII"

.

Anhang VI (PDF-Format)

"Anhang XIX"

.

Anhang VII (PDF-Format)

"Anhang XX"

.

Anhang VIII (PDF-Format)

"Anhang XXI"

.

Anhang IX (PDF-Format)

"Anhang XXII"

.

Anhang X (PDF-Format)

"Anhang XXIII"

.

Anhang XI (PDF-Format)

"Anhang XXVI"

.

Anhang XII (PDF-Format)

"Anhang XXVII"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE