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Beschluss (EU) 2022/2078 des Rates vom 24. Oktober 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation auf der 106. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses und auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt im Hinblick auf die Änderungen des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 und der Anlage VI zum Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe zu vertreten ist

(ABl. L 280 vom 28.10.2022 S. 12)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Maßnahmen der Union im Bereich des Seeverkehrs sollten darauf ausgerichtet sein, die Sicherheit im Seeverkehr zu erhöhen und die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(2) Der Schiffssicherheitsausschuss (MSC) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) wird auf seiner 106. Tagung (im Folgenden "MSC 106") vom 2. bis 11. November 2022 voraussichtlich Änderungen des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im Folgenden " SOLAS-Übereinkommen") und des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (im Folgenden "ESP-Code 2011") annehmen.

(3) Der Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) der IMO wird auf seiner 79. Tagung (im Folgenden "MEPC 79") vom 12. bis 16. Dezember 2022 voraussichtlich Änderungen der Regel 14 des Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (im Folgenden " MARPOL-Übereinkommen") und der Anhänge VII und IX der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens annehmen.

(4) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MSC 106 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die geplanten Änderungen des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens und des ESP-Codes 2011 geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2, maßgeblich zu beeinflussen.

(5) Mit den Änderungen des Kapitels II-2 des SOLAS-Übereinkommens wird Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff, die die Anforderungen an den Flammpunkt nicht erfüllt haben, Maßnahmen gegen Lieferanten von ölhaltigem Brennstoff, die erwiesenermaßen ölhaltigen Brennstoff geliefert haben, der die Mindestanforderungen an auf den Flammpunkt nicht erfüllt, sowie der Dokumentation des Flammpunkts der tatsächlichen Brennstoffcharge während des Bunkerns Rechnung getragen. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da sie die Sicherheit von Schiffen erhöhen.

(6) Durch die Änderungen des ESP-Codes 2011 sollen strengere Anforderungen an die Besichtigung von Ballasttanks und Leerräumen eingeführt werden, um die Sicherheitsprobleme zu beseitigen, die bei der Seesicherheitsuntersuchung des Flaggenstaats zum Verlust des Massengutschiffs MV Stellar Daisy im Jahr 2017 festgestellt wurden. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da sie die Sicherheit von Schiffen erhöhen.

(7) Es ist angebracht, den im Namen der Union auf der MEPC 79 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Regel 14 des MARPOL-Übereinkommens und der Anhänge VII und IX der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, maßgeblich zu beeinflussen.

(8) Die Änderungen der Regel 14 des MARPOL-Übereinkommens und des Anhangs VII der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen betreffen die Ausweisung des gesamten Mittelmeers als Emissions-Überwachungsgebiet für Schwefeloxide (Med SOX ECA). Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da diese Ausweisung eine erhebliche Verringerung der Luftverschmutzung für das gesamte Mittelmeer und in den Mittelmeeranrainerstaaten bewirkt werden kann, die für die menschliche Gesundheit und die Umwelt erhebliche Vorteile mit sich bringt.

(9) Durch die Änderungen der des Anhangs IX der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen werden auch die Angaben zur CO2-Intensität in das System der IMO zur Erhebung von Daten über den Verbrauch von ölhaltigem Brennstoff durch Schiffe verbessert. Die Union sollte diese Änderungen unterstützen, da verbesserte Angaben zur CO2-Intensität von Schiffen wesentliche Daten zur Energieeffizienz und CO2-Intensität der weltweiten Flotte liefern werden. Daher sollten solche Informationen an das IMO-Datenerhebungssystem übermittelt werden.

(10) Die Union ist weder Mitglied der IMO noch Vertragspartei des SOLAS-Übereinkommens, des ESP Codes 2011 oder des MARPOL-Übereinkommens. Daher sollte der Rat die Mitgliedstaaten ermächtigen, den Standpunkt der Union zu vertreten.

(11) Der Geltungsbereich dieses Beschlusses sollte sich auf den Inhalt der vorgeschlagenen Änderungen beschränken, soweit diese Änderungen sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können und in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Dieser Beschluss sollte die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten nicht berühren

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der im Namen der Union auf der 106. Tagung des Schiffssicherheitsausschusses der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ( IMO) (im Folgenden "MSC 106") zu vertretende Standpunkt besteht darin, den Änderungen des Kapitels II-2 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See ( SOLAS) gemäß Anhang 1 des IMO-Dokuments MSC 106/3 und des Internationalen Codes für das erweiterte Programm von Untersuchungen während der Besichtigung von Massengutschiffen und Öltankschiffen von 2011 (ESP-Code 2011) gemäß Anhang 5 des IMO-Dokuments MSC 106/3) zuzustimmen.

Artikel 2

Der im Namen der Union auf der 79. Tagung des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt der IMO (MEPC 79) zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der Änderungen der Regel 14 des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe ( MARPOL) und des Anhangs VII der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen gemäß dem Anhang zu dem IMO-Dokument MEPC 79/3/2 sowie der Annahme der Änderung des Anhangs IX der Anlage VI MARPOL-Übereinkommen gemäß dem Anhang zu dem IMO-Dokument MEPC 79/3/3 zuzustimmen.

Artikel 3

(1) Die in diesem Beschluss genannten Standpunkte, die im Namen der Union zu vertreten sind, decken die betreffenden Änderungen ab, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und sich auf die gemeinsamen Vorschriften der Union auswirken können. Diese Standpunkte werden von den Mitgliedstaaten zum Ausdruck gebracht, die alle Mitglieder der IMO sind und im Interesse der Union gemeinsam handeln.

(2) Geringfügige Änderungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Standpunkte dürfen ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, ihre Zustimmung zu erklären, im Interesse der Union durch die in Artikel 1 und 2 genannten Änderungen gebunden zu sein, soweit diese Änderungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2022.

1) Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.06.2009 S. 1).

2) Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.06.2012 S. 3).

3) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 55).

4) Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.05.2016 S. 58).

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