|
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2111 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für Schwarmfinanzierungsdienstleister in Bezug auf Interessenkonflikte
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 1)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 müssen Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksame interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten aufrechterhalten und anwenden. Um sicherzustellen, dass diese Vorschriften ihrem Ziel der Vermeidung von Interessenkonflikten im Zeitverlauf gerecht werden, sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Vorschriften regelmäßig, mindestens jedoch jährlich überprüfen und sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um etwaige Mängel bei diesen Vorschriften zu beheben.
(2) Zur Behebung von Interessenkonflikten sollten Schwarmfinanzierungsdienstleister nicht über Gebühr auf die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 festgelegten Offenlegungspflichten vertrauen. Deshalb sollten sie interne Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten festlegen. Die internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten sollten der Art, dem Umfang und der Komplexität der erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen sowie der Größe und Organisation der Geschäftstätigkeit des Schwarmfinanzierungsdienstleisters angemessen sein. In diesem Zusammenhang sollten die internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten gegebenenfalls dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schwarmfinanzierungsdienstleister einer Gruppe angehört.
(3) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister sollten ihre internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten nach bestem Bemühen so gestalten, dass Interessenkonflikte vermieden, erkannt und behoben werden. Wird gleichwohl ein Interessenkonflikt erkannt, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister die notwendigen Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass dieser Interessenkonflikt gegenüber den Kunden des Schwarmfinanzierungsdienstleisters und gegenüber allen anderen möglicherweise Betroffenen offengelegt wird.
(4) Die Vorkehrungen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu treffen haben, sollten mit hinreichender Sicherheit sicherstellen, dass Risiken einer Schädigung von Kundeninteressen vermieden und, falls dies nicht möglich ist, angemessen abgeschwächt werden.
(5) Um sicherzustellen, dass Kunden in Bezug auf Dienstleistungen, bei denen tatsächlich ein Interessenkonflikt vorliegt, eine Entscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können, sollten die Schwarmfinanzierungsdienstleister die gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 offengelegten Informationen über die allgemeine Art und die Ursachen von Interessenkonflikten sowie die zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen auf dem neuesten Stand halten. Eine solche Offenlegung sollte der Art der Kunden, an die sie sich richtet, angemessen sein, insbesondere mit Blick auf deren Einstufung als kundige oder nicht kundige Anleger, einschließlich potenzieller Anleger. Die Offenlegung sollte eine Beschreibung der Interessenkonflikte und der damit verbundenen Kundenrisiken beinhalten.
(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(7) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Aufrechterhaltung und Anwendung interner Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten
(1) Von Schwarmfinanzierungsdienstleistern werden interne Vorschriften zur Verhinderung von Interessenkonflikten schriftlich festgelegt, umgesetzt und aufrechterhalten. Die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten sind der Größe und Organisation des Schwarmfinanzierungsdienstleisters sowie der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit angemessen.
(2) Gehört ein Schwarmfinanzierungsdienstleister einer Gruppe an, tragen die in Absatz 1 genannten internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten allen Umständen Rechnung, die aufgrund der Struktur und der Geschäftstätigkeiten anderer Mitglieder der Gruppe einen Interessenkonflikt darstellen oder die einen Interessenkonflikt verursachen könnten.
(3) Die in Absatz 1 genannten internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten verpflichten den Schwarmfinanzierungsdienstleister,
(4) In dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fall führen die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Personen, die mit verschiedenen Geschäftstätigkeiten befasst sind, die einen Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2020/1503 nach sich ziehen könnten, diese Tätigkeiten mit einem Grad an Unabhängigkeit aus, der Folgendem angemessen ist:
(5) In dem in Absatz 3 Buchstabe c genannten Fall beinhalten die internen Vorschriften alles Folgende:
(6) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister bewerten und überprüfen ihre internen Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten mindestens jährlich und ergreifen sämtliche geeigneten Maßnahmen, um etwaige erkannte Mängel abzustellen.
Artikel 2 Vorkehrungen zur Vermeidung, Erkennung und Behebung von Interessenkonflikten
(1) Die Vorkehrungen, die Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu treffen haben, zielen darauf ab, mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass Risiken einer Schädigung von Kundeninteressen vermieden und, falls dies nicht möglich ist, angemessen abgeschwächt werden.
(2) Um zu ermitteln, welche Arten von Interessenkonflikten zusätzlich zu den in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Arten von Interessenkonflikten bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen auftreten und den Interessen eines Kunden schaden könnten, berücksichtigen die Schwarmfinanzierungsdienstleister mindestens, ob eine der in Artikel 8 Absatz 4 jener Verordnung genannten Personen
Artikel 3 Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursachen von Interessenkonflikten sowie der zu ihrer Abschwächung getroffenen Vorkehrungen
(1) Die Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichen und aktualisieren die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Internetseite. Die Schwarmfinanzierungsdienstleister legen diese Informationen gegenüber den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger offen, es sei denn, es wurde kein Interessenkonflikt nach Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 festgestellt, und aktualisieren diese Informationen gegebenenfalls.
(2) Die in Absatz 1 genannte Offenlegung beinhaltet eine spezifische und klare Beschreibung der Interessenkonflikte und der im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstleistung ermittelten Risiken, wobei der Art der Kunden, gegenüber denen die Offenlegung erfolgt, und insbesondere der Einstufung dieser Kunden als kundige oder nicht kundige potenzielle Anleger Rechnung getragen wird.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
| ENDE | |