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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 5)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, mit dem die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Bezug auf Anträge auf Zulassung potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksam ausüben, sollten gemeinsame Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für solche Anträge festgelegt werden.
(2) Um die Kommunikation zwischen einem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde speziell für die Zwecke des Antragsverfahrens eine Kontaktstelle benennen und die entsprechenden Kontaktangaben auf ihrer Website veröffentlichen.
(3) Damit die zuständige Behörde eingehend beurteilen kann, ob der Antrag vollständig ist, sollte die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu dem Tag ausgesetzt werden, an dem die zuständigen Behörden diese Informationen erhalten, wenn die zuständige Behörde von dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister verlangt, fehlende Angaben zu übermitteln.
(4) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob Änderungen an den im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren haben können, ist es angemessen, von potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu verlangen, solche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass die Fristen für die Bewertung der Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag laufen, an dem der Antragsteller der zuständigen Behörde die geänderten Informationen übermittelt.
(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.
(6) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Benennung einer Kontaktstelle
Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der Anträge auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1503. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.
Artikel 2 Standardformular
Potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister reichen ihren Zulassungsantrag unter Verwendung des Standardformulars im Anhang ein.
Artikel 3 Empfangsbestätigung
Die zuständige Behörde übermittelt dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und unbeschadet der Frist, die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel festgelegt ist, in elektronischer oder papiergestützter Form oder in beiden Formen eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung enthält die Kontaktangaben der Personen, die den Zulassungsantrag bearbeiten.
Artikel 4 Aussetzung der Frist bei Fehlen von Informationen
Fordert die zuständige Behörde den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 auf, fehlende Informationen zu übermitteln, so wird die Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu ihrem Eingang ausgesetzt.
Artikel 5 Mitteilung von Änderungen
(1) Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Angaben mit. Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Standardformulars im Anhang zur Verfügung.
(2) Legt ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister aktualisierte Informationen vor, so beginnt die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.
Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
| Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister | Anhang |
Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
| Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister | ||||||||||||||||||||||
| Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde | ||||||||||||||||||||||
| Feld | Teilfeld | Beschreibung | ||||||||||||||||||||
| 1 | Antragsteller | 1 | Vollständiger rechtsgültiger Name | Vollständiger rechtsgültiger Name des Antragstellers | ||||||||||||||||||
| 2 | Handelsname(n) | Für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu verwendende(r) Handelsname(n) | ||||||||||||||||||||
| 3 | Internetadresse | Internetadresse der vom Antragsteller betriebenen Website | ||||||||||||||||||||
| 4 | Physische Adresse | Eingetragene Anschrift des Antragstellers | ||||||||||||||||||||
| 5 | Nationale Identifikationsnummer/Registernummer (falls verfügbar) | Nationale Kennung des Antragstellers oder Nachweis der Eintragung in das nationale Unternehmensregister | ||||||||||||||||||||
| 6 | Rechtsträgerkennung (falls verfügbar) | Rechtsträgerkennung des Antragstellers | ||||||||||||||||||||
| 2 | Name und Kontaktangaben der für den Antrag zuständigen Person | 1 | Vollständiger Name | Vollständige(r) Vorname(n) und Nachname(n) der Kontaktperson | ||||||||||||||||||
| 2 | Funktion | Funktion und/oder Titel der Kontaktperson für den Antragsteller oder Status als externe Person (z.B. Berater, Anwaltskanzlei) und Nachweis, dass die Person befugt ist, den Antrag einzureichen | ||||||||||||||||||||
| 3 | Postanschrift (falls abweichend von der physischen Anschrift des Antragstellers) | |||||||||||||||||||||
| 4 | Telefonnummer | |||||||||||||||||||||
| 5 | E-Mail-Adresse | |||||||||||||||||||||
| 3 | Rechtsform | entfällt | Rechtsform der Eintragung nach nationalem Recht | |||||||||||||||||||
| 4 | Unternehmenssatzung | entfällt | Satzung und, soweit vorhanden, Gründungsurkunde | |||||||||||||||||||
| 5 | Geschäftsplan, aus dem die Arten der geplanten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen des Antragstellers hervorgehen, und die Schwarmfinanzierungsplattform, die dieser zu betreiben beabsichtigt, einschließlich der Angabe, wo und wie Angebote vermarktet werden sollen | 1 | Informationen über die Arten von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen | Der Antragsteller muss Folgendes angeben:
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| 2 | Informationen auf der Schwarmfinanzierungsplattform | Beschreibung von:
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| 3 | Vermarktungsstrategie | Beschreibung der Vermarktungsstrategie, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union zu verwenden beabsichtigt, einschließlich der Sprachen der Marketingmitteilungen; Offenlegung der Mitgliedstaaten, in denen die meiste Werbung in Medien betrieben wird, und der voraussichtlich verwendeten Kommunikationsmittel. | ||||||||||||||||||||
| 6 | Beschreibung der Governance-Regelungen und der internen Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 sichergestellt wird, einschließlich der Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren | 1 | Governance-Regelungen | Beschreibung von:
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| 2 | Interne Kontrollmechanismen | Beschreibung des vom Antragsteller eingerichteten internen Kontrollmechanismus (z.B. Compliance-Funktion und Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet), um zu überwachen und sicherzustellen, dass seine Verfahren die Verordnung (EU) 2020/1503 einhalten, einschließlich Informationen über die Berichterstattung an die Geschäftsleitung. | ||||||||||||||||||||
| 3 | Risikomanagement | Eine Bestandsaufnahme der vom Antragsteller ermittelten Risiken und eine Beschreibung der Risikomanagementstrategien und -verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Abläufen und Systemen des Antragstellers, einschließlich: | ||||||||||||||||||||
| 4 | Rechnungslegungsverfahren | Beschreibung der Rechnungslegungsverfahren, nach denen der Antragsteller seine Finanzinformationen aufzeichnet und meldet. | ||||||||||||||||||||
| 7 | Beschreibung der Systeme, Mittel und Verfahren zur Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme | entfällt | Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme | Beschreibung von:
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| 8 | Beschreibung der operationellen Risiken | 1 | Risiken im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur und -Verfahren | Beschreibung der ermittelten Ursachen für operationelle Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung dieser operationellen Risiken (Systemzuverlässigkeit, Sicherheit, Integrität, Privatsphäre usw.) anwendet, einschließlich:
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| 2 | Risiko im Zusammenhang mit der Festlegung des Angebots | Beschreibung der technischen Instrumente und Humanressourcen, die für die Festlegung des Angebots eingesetzt werden, insbesondere die Bestimmung der Preise gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503. | ||||||||||||||||||||
| 3 | Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von Kundenvermögen und den Zahlungsdiensten (falls zutreffend) | Falls der Antragsteller beabsichtigt, Dienstleistungen zur Verwahrung von Kundenvermögen und Zahlungsdienste zu erbringen, Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung der mit diesen Diensten verbundenen Risiken eingerichtet hat, auch wenn diese Dienste von einem Dritten erbracht werden. | ||||||||||||||||||||
| 4 | Risiken im Zusammenhang mit der Auslagerung betrieblicher Aufgaben | Falls der Antragsteller beabsichtigt, für die Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückzugreifen, Beschreibung der ermittelten Quellen für operationelle Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung dieser operationellen Risiken eingerichtet hat. | ||||||||||||||||||||
| 5 | Sonstige operationelle Risiken (falls zutreffend) | Beschreibung etwaiger anderer ermittelter Quellen operationeller Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung dieser operationellen Risiken eingerichtet hat. | ||||||||||||||||||||
| 9 | Beschreibung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 | 1 | Aufsichtsrechtliche Sicherheiten | Höhe der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung eingeführt hat, und Beschreibung der Annahmen, die bei der Festlegung zugrunde gelegt wurden. | ||||||||||||||||||
| 2 | Eigenmittel (sofern zutreffend) | Betrag der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten, die durch Eigenmittel im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 abgedeckt sind. | ||||||||||||||||||||
| 3 | Versicherungspolice (sofern zutreffend) | Betrag der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten des Antragstellers, die durch eine Versicherungspolice gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 abgedeckt sind. | ||||||||||||||||||||
| 4 | Prognoseberechnungen und Pläne |
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| 5 | Planung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten | Beschreibung der Verfahren des Antragstellers für die Planung und Überwachung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten. | ||||||||||||||||||||
| 10 | Nachweis, dass der Antragsteller die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 eingeführt hat | 1 | Eigenmittel |
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| 2 | Versicherungspolice |
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| 11 | Beschreibung des Plans zur Geschäftsfortführung | entfällt | Plan zur Geschäftsfortführung | Beschreibung der Maßnahmen und Verfahren, mit denen bei Ausfall des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters die Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen im Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen und der ordnungsgemäßen Durchführung von Vereinbarungen zwischen dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden sichergestellt werden sollen, einschließlich gegebenenfalls Bestimmungen für die fortgesetzte Bedienung ausstehender Kredite, die Kundenbenachrichtigung und die Übertragung von Vorkehrungen für die Verwaltung des Kundenvermögens. | ||||||||||||||||||
| 12 | Nachweis der Zuverlässigkeit von Anteilseignern, die direkt oder indirekt mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten | Die Teilfelder 1 bis 10 sind für alle Anteilseigner, die direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten, zu wiederholen und auszufüllen. | ||||||||||||||||||||
| Ist der Anteilseigner, der mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält, keine natürliche Person, so sind die Teilfelder 8 und 9 für den Rechtsträger auszufüllen und für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, zu wiederholen und auszufüllen. | ||||||||||||||||||||||
| 1 | Diagramm der Eigentümerstruktur | Diagramm der Eigentümerstruktur des Antragstellers, aus dem die einzelnen Anteile der Anteilseigner hervorgehen, die direkt oder indirekt mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte erhalten. | ||||||||||||||||||||
| 2 | Bezeichnung |
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| 3 | Geburtsdatum und -ort (soweit zutreffend) | Geburtsdatum und -ort der Anteilseigner, die natürliche Personen sind. | ||||||||||||||||||||
| 4 | Wohnsitz oder eingetragene Anschrift |
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| 5 | Bei Rechtsträgern zusätzliche Angaben | Wenn es sich bei dem Anteilseigner, der mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält, um einen Rechtsträger handelt, eine vollständige Liste der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie deren Name, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und gegebenenfalls deren nationale Identifikationsnummer. | ||||||||||||||||||||
| 6 | Betrag der Beteiligung | Betrag der von der Person gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte in absoluten Zahlen und in Prozent. Im Falle eines indirekten Anteilseigners bezieht sich der Betrag auf den zwischengeschalteten Inhaber. | ||||||||||||||||||||
| 7 | Angaben im Falle einer indirekten Beteiligung | Name und Kontaktangaben der Person, über die die Kapitalanteile und Stimmrechte gehalten werden. | ||||||||||||||||||||
| 8 | Nachweis über Zuverlässigkeit |
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| 9 | Bereits bestehende (und laufende) Bewertung | Angaben dazu, ob eine Bewertung der Zuverlässigkeit des Anteilseigners bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde nach anderen Finanzvorschriften durchgeführt wurde (wird), einschließlich des Namens dieser Behörde und gegebenenfalls des Datums und des Ergebnisses ihrer Bewertung. | ||||||||||||||||||||
| 10 | Angaben zur Gruppenstruktur (falls zutreffend) | Angaben dazu, ob der Antragsteller:
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| 13 | Identität der natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlich sind, und Nachweis, dass die an der Geschäftsführung des Antragstellers beteiligten natürlichen Personen zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung für die Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verfügen und ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden | Die Teilfelder 1 bis 12 sind für jede natürliche Person, die Mitglied der Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Antragstellers ist, und für jede natürliche Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, zu wiederholen und auszufüllen. Die Teilfelder 1 bis 8 und 10 bis 11 sind für jede natürliche Person, die für interne Kontrollfunktionen zuständig ist (sofern ernannt), zu wiederholen und auszufüllen. | ||||||||||||||||||||
| 1 | Vollständiger Name | Vollständige(r) Vorname(n) und Nachname(n) der jeweiligen natürlichen Person | ||||||||||||||||||||
| 2 | Personalausweis-/Passnummer | |||||||||||||||||||||
| 3 | Geburtsdatum und -ort | |||||||||||||||||||||
| 4 | Wohnanschrift | |||||||||||||||||||||
| 5 | Postanschrift | Postanschrift, falls abweichend von Wohnanschrift | ||||||||||||||||||||
| 6 | Telefonnummer | |||||||||||||||||||||
| 7 | E-Mail-Adresse | |||||||||||||||||||||
| 8 | Funktion | Funktion innerhalb der Geschäftsleitung oder der Organisation des Antragstellers, für die die natürliche Person ernannt ist oder ernannt werden wird. | ||||||||||||||||||||
| 9 | Nachweis über Zuverlässigkeit |
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| 10 | Lebenslauf | Lebenslauf mit folgenden Angaben:
Der Lebenslauf kann auch Angaben (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) aller Referenzpersonen enthalten, die von der zuständigen Behörde kontaktiert werden können (dieses Feld ist nicht obligatorisch). | ||||||||||||||||||||
| 11 | Zeit für die Erfüllung der Aufgaben | Informationen über den Mindestzeitaufwand für die Erfüllung der Aufgaben der Person innerhalb des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters (jährliche und monatliche Angaben), einschließlich:
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| 12 | Bereits bestehende (oder laufende) Bewertung der Zuverlässigkeit und Erfahrung | Angaben dazu, ob eine Bewertung der Zuverlässigkeit sowie der Kenntnisse und der Erfahrung der natürlichen Person bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde nach anderen Finanzvorschriften durchgeführt wurde (wird), einschließlich des Datums dieser Bewertung, des Namens dieser Behörde und gegebenenfalls des Datums und des Ergebnisses dieser Bewertung. | ||||||||||||||||||||
| 13 | Selbstbewertung der kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen | Einzelheiten des Ergebnisses der vom Antragsteller selbst durchgeführten Bewertung, ob die natürlichen Personen, die an der Geschäftsleitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligt sind, zusammen über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verfügen | ||||||||||||||||||||
| 14 | Beschreibung der internen Vorschriften, mit denen verhindert wird, dass unter Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Personen sich als Projektträger an Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beteiligen, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister anbietet; | entfällt | Interne Verfahren für Interessenkonflikte von Projektträgern | Beschreibung der vom Antragsteller erlassenen einschlägigen internen Vorschriften | ||||||||||||||||||
| 15 | Beschreibung von Auslagerungsvereinbarungen | entfällt | Informationen über Auslagerungsvereinbarungen | Beschreibung von:
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| 16 | Beschreibung der Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden | entfällt | Informationen über Beschwerdemanagement | Beschreibung der vom Antragsteller festgelegten Verfahren für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden, einschließlich des Zeitrahmens, innerhalb dessen potenziellen Beschwerdeführern eine Entscheidung über die Beschwerde gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission 1 mitgeteilt wird. | ||||||||||||||||||
| 17 | Bestätigung, ob der Antragsteller die Zahlungsdienste selbst oder durch einen Dritten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder durch eine Vorkehrung gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erbringen beabsichtigt; | entfällt | Informationen über Zahlungsdienstleistungen |
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| 18 | Verfahren, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben zu überprüfen | entfällt | Verfahren für das Anlagebasisinformationsblatt | Beschreibung der vom Antragsteller erlassenen einschlägigen Verfahren | ||||||||||||||||||
| 19 | Verfahren in Bezug auf Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 | entfällt | Verfahren für Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern |
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| 1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden (Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.).
2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35). | ||||||||||||||||||||||
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