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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2112 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates über technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen und Regelungen für den Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 16 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um ein einheitliches Verfahren zu gewährleisten, mit dem die zuständigen Behörden ihre Befugnisse in Bezug auf Anträge auf Zulassung potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksam ausüben, sollten gemeinsame Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für solche Anträge festgelegt werden.

(2) Um die Kommunikation zwischen einem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und der zuständigen Behörde zu erleichtern, sollte die zuständige Behörde speziell für die Zwecke des Antragsverfahrens eine Kontaktstelle benennen und die entsprechenden Kontaktangaben auf ihrer Website veröffentlichen.

(3) Damit die zuständige Behörde eingehend beurteilen kann, ob der Antrag vollständig ist, sollte die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu dem Tag ausgesetzt werden, an dem die zuständigen Behörden diese Informationen erhalten, wenn die zuständige Behörde von dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister verlangt, fehlende Angaben zu übermitteln.

(4) Damit die zuständige Behörde beurteilen kann, ob Änderungen an den im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen Auswirkungen auf das Zulassungsverfahren haben können, ist es angemessen, von potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleistern zu verlangen, solche Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus muss festgelegt werden, dass die Fristen für die Bewertung der Informationen gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag laufen, an dem der Antragsteller der zuständigen Behörde die geänderten Informationen übermittelt.

(5) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(6) Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Benennung einer Kontaktstelle

Die zuständigen Behörden benennen eine Kontaktstelle für die Entgegennahme der Anträge auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2020/1503. Die zuständigen Behörden halten die Kontaktangaben der genannten Kontaktstelle auf dem neuesten Stand und veröffentlichen sie auf ihren Websites.

Artikel 2 Standardformular

Potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister reichen ihren Zulassungsantrag unter Verwendung des Standardformulars im Anhang ein.

Artikel 3 Empfangsbestätigung

Die zuständige Behörde übermittelt dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und unbeschadet der Frist, die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel festgelegt ist, in elektronischer oder papiergestützter Form oder in beiden Formen eine Empfangsbestätigung. Diese Empfangsbestätigung enthält die Kontaktangaben der Personen, die den Zulassungsantrag bearbeiten.

Artikel 4 Aussetzung der Frist bei Fehlen von Informationen

Fordert die zuständige Behörde den potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 auf, fehlende Informationen zu übermitteln, so wird die Frist für die Bewertung der Vollständigkeit des Antrags gemäß dem genannten Artikel ab dem Tag, an dem diese Informationen angefordert werden, bis zu ihrem Eingang ausgesetzt.

Artikel 5 Mitteilung von Änderungen

(1) Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Angaben mit. Der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister stellt die aktualisierten Informationen unter Verwendung des Standardformulars im Anhang zur Verfügung.

(2) Legt ein potenzieller Schwarmfinanzierungsdienstleister aktualisierte Informationen vor, so beginnt die Frist gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2020/1503 ab dem Tag des Eingangs dieser aktualisierten Informationen bei der zuständigen Behörde.

Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2022

1) ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
Anhang

Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde

Antrag auf Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister
Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
Feld Teilfeld Beschreibung
1 Antragsteller 1 Vollständiger rechtsgültiger Name Vollständiger rechtsgültiger Name des Antragstellers
2 Handelsname(n) Für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen zu verwendende(r) Handelsname(n)
3 Internetadresse Internetadresse der vom Antragsteller betriebenen Website
4 Physische Adresse Eingetragene Anschrift des Antragstellers
5 Nationale Identifikationsnummer/Registernummer
(falls verfügbar)
Nationale Kennung des Antragstellers oder Nachweis der Eintragung in das nationale Unternehmensregister
6 Rechtsträgerkennung
(falls verfügbar)
Rechtsträgerkennung des Antragstellers
2 Name und Kontaktangaben der für den Antrag zuständigen Person 1 Vollständiger Name Vollständige(r) Vorname(n) und Nachname(n) der Kontaktperson
2 Funktion Funktion und/oder Titel der Kontaktperson für den Antragsteller oder Status als externe Person (z.B. Berater, Anwaltskanzlei) und Nachweis, dass die Person befugt ist, den Antrag einzureichen
3 Postanschrift (falls abweichend von der physischen Anschrift des Antragstellers)
4 Telefonnummer
5 E-Mail-Adresse
3 Rechtsform entfällt Rechtsform der Eintragung nach nationalem Recht
4 Unternehmenssatzung entfällt Satzung und, soweit vorhanden, Gründungsurkunde
5 Geschäftsplan, aus dem die Arten der geplanten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen des Antragstellers hervorgehen, und die Schwarmfinanzierungsplattform, die dieser zu betreiben beabsichtigt, einschließlich der Angabe, wo und wie Angebote vermarktet werden sollen 1 Informationen über die Arten von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen Der Antragsteller muss Folgendes angeben:
  1. Die Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, die der Antragsteller zu erbringen beabsichtigt (Nichtzutreffendes streichen):
    [ ] Vermittlung von Krediten, was relevante Informationen, wie etwa Ausfallquoten von Krediten, beinhaltet;
    [ ] Platzierung von übertragbaren Wertpapieren oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung sowie die Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf diese übertragbaren Wertpapiere und zugelassenen Instrumente;
  2. (Wenn der Antragsteller Kredite vermitteln will oder dies beabsichtigt) Ob der Antragsteller beabsichtigt, die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios zu gewährleisten, einschließlich einer Beschreibung der internen Vorkehrungen für die Erbringung dieser Tätigkeit und einer Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen, die der Antragsteller mit Projektträgern und Anlegern schließen wird (unter besonderer Berücksichtigung der Mandate, die die Anleger dem Antragsteller erteilen werden);
  3. Sonstige Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister zu erbringen beabsichtigt (Nichtzutreffendes streichen):
    [ ] Verwahrung von Kundenvermögen
    [ ] Zahlungsdienste
    [ ] Nutzung von Zweckgesellschaften für die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen
    [ ] Anwendung von Kreditbewertungspunkten auf Schwarmfinanzierungsprojekte
    [ ] Vorschlag von Preis und/oder Zinssatz von Angeboten für Schwarmfinanzierung
    [ ] Betrieb eines Forums
    [ ] Einrichtung und Unterhalt von Notfallfonds
  4. Die Arten von Angeboten, die der Antragsteller vorzulegen beabsichtigt (z.B. kreditbasierte Projekte, eigenkapitalbasierte Projekte, Art der Branche oder Geschäftstätigkeit, auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotene Anlagearten und Anlegerzielgruppe);
  5. Das Auswahlverfahren mit den Einzelheiten der Methoden zur Auswahl der Angebote, die auf der Schwarmfinanzierungsplattform vorzulegen sind, einschließlich der Art und des Umfangs der in Bezug auf die Projektträger durchgeführten Due-Diligence-Prüfungen;
  6. Die Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Angebote auf der Schwarmfinanzierungsplattform und die Art und Weise, wie die Interessen der Anleger für ein Schwarmfinanzierungsprojekt dem jeweiligen Projektträger mitgeteilt werden;
  7. Sonstige Dienstleistungen/Tätigkeiten, die derzeit vom Antragsteller erbracht werden (oder werden sollen), die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/1503 fallen und die im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht erbracht werden können, einschließlich Verweisen auf die einschlägigen Genehmigungen und einer Kopie davon (falls zutreffend).
2 Informationen auf der Schwarmfinanzierungsplattform Beschreibung von:
  1. den Vorkehrungen zur Bereitstellung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen auf der Website der Schwarmfinanzierungsplattform des Antragstellers, einschließlich einschlägiger IT-Regelungen;
  2. den Vorkehrungen, um die Schwarmfinanzierungsplattform zu einem internetgestützten Informationssystem zu machen, das öffentlich in nicht diskriminierender Weise zugänglich ist;
  3. den Verfahren und Vorkehrungen für die unverzügliche, faire und zügige Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, einschließlich der Beschreibung folgender Aspekte:
    1. der Verfahren für die Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen;
    2. der Systeme zur Bearbeitung solcher Aufträge;
    3. der Art und Weise, in der diese Verfahren und Vorkehrungen die Annahme, Übermittlung und Ausführung der Kundenaufträge auf gleichberechtigter Basis ermöglichen;
  4. Mechanismen, die der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um den Informationsfluss zwischen dem Projektträger und den Anlegern oder gegebenenfalls zwischen den Anlegern zu erleichtern.
3 Vermarktungsstrategie Beschreibung der Vermarktungsstrategie, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister in der Union zu verwenden beabsichtigt, einschließlich der Sprachen der Marketingmitteilungen; Offenlegung der Mitgliedstaaten, in denen die meiste Werbung in Medien betrieben wird, und der voraussichtlich verwendeten Kommunikationsmittel.
6 Beschreibung der Governance-Regelungen und der internen Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 sichergestellt wird, einschließlich der Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren 1 Governance-Regelungen Beschreibung von:
  1. der internen Struktur des Antragstellers (Organisationsplan usw.) mit Angabe der Verteilung der Aufgaben und Befugnisse und der entsprechenden Berichtslinien, der angewandten Kontrollvorkehrungen und sonstiger nützlicher Informationen zur Veranschaulichung der operativen Merkmale, Strategien und Verfahren des Antragstellers, um eine wirksame und umsichtige Geschäftsführung zu gewährleisten;
  2. gegebenenfalls dem Personaleinstellungsplan für die nächsten drei Jahre und dem jeweiligen Stand der Ausführung oder Angabe des für die Erbringung der Dienstleistungen zuständigen Personals im aktiven Dienst.
2 Interne Kontrollmechanismen Beschreibung des vom Antragsteller eingerichteten internen Kontrollmechanismus (z.B. Compliance-Funktion und Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet), um zu überwachen und sicherzustellen, dass seine Verfahren die Verordnung (EU) 2020/1503 einhalten, einschließlich Informationen über die Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
3 Risikomanagement Eine Bestandsaufnahme der vom Antragsteller ermittelten Risiken und eine Beschreibung der Risikomanagementstrategien und -verfahren zur Ermittlung, Steuerung und Überwachung von Risiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten, Abläufen und Systemen des Antragstellers, einschließlich:
  1. der Beschreibung der internen Abläufe und Methoden gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 (falls zutreffend);
  2. der Beschreibung der Notfallfondspolitik gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 (falls zutreffend).
4 Rechnungslegungsverfahren Beschreibung der Rechnungslegungsverfahren, nach denen der Antragsteller seine Finanzinformationen aufzeichnet und meldet.
7 Beschreibung der Systeme, Mittel und Verfahren zur Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme entfällt Kontrolle und Sicherung der Datenverarbeitungssysteme Beschreibung von:
  1. den internen Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die ordnungsgemäße Verarbeitung der von den Anlegern erhaltenen personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der Nutzung von Clouds, zu gewährleisten;
  2. der Politik zur Betrugsprävention und zum Schutz der Privatsphäre/Datenschutz;
  3. Orten, Methoden und Strategien für die Archivierung der Dokumentation, einschließlich der Nutzung von Clouds.
8 Beschreibung der operationellen Risiken 1 Risiken im Zusammenhang mit der IT-Infrastruktur und -Verfahren Beschreibung der ermittelten Ursachen für operationelle Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung dieser operationellen Risiken (Systemzuverlässigkeit, Sicherheit, Integrität, Privatsphäre usw.) anwendet, einschließlich:
  1. Verfahren zur Vermeidung operationeller Unterbrechungen;
  2. eingerichteter Backup-Systeme;
  3. Maßnahmen zum Schutz vor Hackerangriffen.
2 Risiko im Zusammenhang mit der Festlegung des Angebots Beschreibung der technischen Instrumente und Humanressourcen, die für die Festlegung des Angebots eingesetzt werden, insbesondere die Bestimmung der Preise gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503.
3 Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung von Kundenvermögen und den Zahlungsdiensten (falls zutreffend) Falls der Antragsteller beabsichtigt, Dienstleistungen zur Verwahrung von Kundenvermögen und Zahlungsdienste zu erbringen, Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung der mit diesen Diensten verbundenen Risiken eingerichtet hat, auch wenn diese Dienste von einem Dritten erbracht werden.
4 Risiken im Zusammenhang mit der Auslagerung betrieblicher Aufgaben Falls der Antragsteller beabsichtigt, für die Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zurückzugreifen, Beschreibung der ermittelten Quellen für operationelle Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung dieser operationellen Risiken eingerichtet hat.
5 Sonstige operationelle Risiken (falls zutreffend) Beschreibung etwaiger anderer ermittelter Quellen operationeller Risiken und Beschreibung der Verfahren, Systeme und Kontrollen, die der Antragsteller zur Steuerung dieser operationellen Risiken eingerichtet hat.
9 Beschreibung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 1 Aufsichtsrechtliche Sicherheiten Höhe der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten, die der Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung eingeführt hat, und Beschreibung der Annahmen, die bei der Festlegung zugrunde gelegt wurden.
2 Eigenmittel
(sofern zutreffend)
Betrag der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten, die durch Eigenmittel im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 abgedeckt sind.
3 Versicherungspolice
(sofern zutreffend)
Betrag der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten des Antragstellers, die durch eine Versicherungspolice gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 abgedeckt sind.
4 Prognoseberechnungen und Pläne
  1. Prognoseberechnung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten des Antragstellers für die ersten drei Geschäftsjahre;
  2. Rechnungslegungsprognosen für die ersten drei Geschäftsjahre, einschließlich:
    1. Bilanzprognosen;
    2. der prognostizierten Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;
  3. Planungsannahmen für die obige Prognose sowie Erläuterungen zu den Zahlen.
5 Planung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten Beschreibung der Verfahren des Antragstellers für die Planung und Überwachung der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten.
10 Nachweis, dass der Antragsteller die aufsichtsrechtlichen Sicherheiten gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 eingeführt hat 1 Eigenmittel
  1. Nachweis darüber, wie der Antragsteller den Betrag gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 berechnet hat;
  2. Bei bestehenden Unternehmen eine geprüfte Kontoauskunft oder ein öffentliches Register, in dem der Betrag der Eigenmittel des Antragstellers bestätigt wird;
  3. Für Unternehmen, die sich in der Gründungsphase befinden, einen von einer Bank ausgestellten Auszug, aus dem hervorgeht, dass die Gelder auf dem Bankkonto des Antragstellers hinterlegt werden.
2 Versicherungspolice
  1. Eine Kopie der gezeichneten Versicherungspolice, die alle erforderlichen Elemente enthält, um Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 nachzukommen, sofern verfügbar, oder
  2. Kopie des vorläufigen Versicherungsvertrags, der alle zur Einhaltung von Artikel 11 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderlichen Elemente enthält und von einem nach Unionsrecht oder nationalem Recht zur Erbringung von Versicherungen befugten Unternehmen unterzeichnet wurde.
11 Beschreibung des Plans zur Geschäftsfortführung entfällt Plan zur Geschäftsfortführung Beschreibung der Maßnahmen und Verfahren, mit denen bei Ausfall des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters die Kontinuität der Erbringung entscheidender Dienstleistungen im Zusammenhang mit vorhandenen Anlagen und der ordnungsgemäßen Durchführung von Vereinbarungen zwischen dem potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleister und seinen Kunden sichergestellt werden sollen, einschließlich gegebenenfalls Bestimmungen für die fortgesetzte Bedienung ausstehender Kredite, die Kundenbenachrichtigung und die Übertragung von Vorkehrungen für die Verwaltung des Kundenvermögens.
12 Nachweis der Zuverlässigkeit von Anteilseignern, die direkt oder indirekt mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten Die Teilfelder 1 bis 10 sind für alle Anteilseigner, die direkt oder indirekt 20 % oder mehr der Kapitalanteile oder Stimmrechte halten, zu wiederholen und auszufüllen.
Ist der Anteilseigner, der mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält, keine natürliche Person, so sind die Teilfelder 8 und 9 für den Rechtsträger auszufüllen und für jedes Mitglied der Geschäftsleitung und andere Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, zu wiederholen und auszufüllen.
1 Diagramm der Eigentümerstruktur Diagramm der Eigentümerstruktur des Antragstellers, aus dem die einzelnen Anteile der Anteilseigner hervorgehen, die direkt oder indirekt mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte erhalten.
2 Bezeichnung
  1. Bei natürlichen Personen vollständige(r) Vorname(n) und Nachname(n);
  2. Bei natürlichen Personen nationale Identifikationsnummer (Personalausweis oder Reisepass);
  3. Bei Rechtsträgern rechtsgültiger Name und Rechtsform;
  4. Bei Rechtsträgern nationale Identifikationsnummer/Registrierungsnummer (sofern vorhanden).
3 Geburtsdatum und -ort (soweit zutreffend) Geburtsdatum und -ort der Anteilseigner, die natürliche Personen sind.
4 Wohnsitz oder eingetragene Anschrift
  1. Bei natürlichen Personen Wohnsitz;
  2. Bei Rechtsträgern die eingetragene Anschrift.
5 Bei Rechtsträgern zusätzliche Angaben Wenn es sich bei dem Anteilseigner, der mindestens 20 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält, um einen Rechtsträger handelt, eine vollständige Liste der Mitglieder der Geschäftsleitung und der Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sowie deren Name, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz und gegebenenfalls deren nationale Identifikationsnummer.
6 Betrag der Beteiligung Betrag der von der Person gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte in absoluten Zahlen und in Prozent.
Im Falle eines indirekten Anteilseigners bezieht sich der Betrag auf den zwischengeschalteten Inhaber.
7 Angaben im Falle einer indirekten Beteiligung Name und Kontaktangaben der Person, über die die Kapitalanteile und Stimmrechte gehalten werden.
8 Nachweis über Zuverlässigkeit
  1. Amtliche Bescheinigung oder ein anderes gleichwertiges Dokument nach nationalem Recht zum Nachweis des Fehlens von Vorstrafen;
  2. Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und/oder Verfahren sowie über einschlägige zivil- und verwaltungsrechtliche Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtversicherungen, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung (sofern und soweit sie von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland erhältlich ist) oder ein anderes gleichwertiges Dokument. Im Falle der Verhängung zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen in einem der oben genannten Bereiche ist eine ausführliche Beschreibung dieser Sanktionen vorzulegen. Bei laufenden Ermittlungen oder Verfahren können die Angaben in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen;
  3. Informationen über eine etwaige Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung. Ferner sind Informationen über alle laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen bereitzustellen;
  4. Informationen über eine Entlassung aus einer Arbeitsstelle im Zusammenhang mit Funktionen und Aufgaben, die die Verwaltung von Fonds oder ähnliche Treuhandverhältnisse betreffen, und Beschreibung der Gründe für diese Entlassung.
9 Bereits bestehende (und laufende) Bewertung Angaben dazu, ob eine Bewertung der Zuverlässigkeit des Anteilseigners bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde nach anderen Finanzvorschriften durchgeführt wurde (wird), einschließlich des Namens dieser Behörde und gegebenenfalls des Datums und des Ergebnisses ihrer Bewertung.
10 Angaben zur Gruppenstruktur (falls zutreffend) Angaben dazu, ob der Antragsteller:
  1. ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist;
  2. ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleisters ist;
  3. von denselben natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird, die einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister kontrollieren.
13 Identität der natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung des Antragstellers verantwortlich sind, und Nachweis, dass die an der Geschäftsführung des Antragstellers beteiligten natürlichen Personen zuverlässig sind und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung für die Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verfügen und ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben aufwenden Die Teilfelder 1 bis 12 sind für jede natürliche Person, die Mitglied der Leitungs- oder Aufsichtsorgane des Antragstellers ist, und für jede natürliche Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet, zu wiederholen und auszufüllen.
Die Teilfelder 1 bis 8 und 10 bis 11 sind für jede natürliche Person, die für interne Kontrollfunktionen zuständig ist (sofern ernannt), zu wiederholen und auszufüllen.
1 Vollständiger Name Vollständige(r) Vorname(n) und Nachname(n) der jeweiligen natürlichen Person
2 Personalausweis-/Passnummer
3 Geburtsdatum und -ort
4 Wohnanschrift
5 Postanschrift Postanschrift, falls abweichend von Wohnanschrift
6 Telefonnummer
7 E-Mail-Adresse
8 Funktion Funktion innerhalb der Geschäftsleitung oder der Organisation des Antragstellers, für die die natürliche Person ernannt ist oder ernannt werden wird.
9 Nachweis über Zuverlässigkeit
  1. Amtliche Bescheinigung oder ein anderes gleichwertiges Dokument nach nationalem Recht zum Nachweis des Fehlens von Vorstrafen;
  2. Informationen über strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren sowie über einschlägige zivil- und verwaltungsrechtliche Fälle im Zusammenhang mit Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Vermögenstrafrecht, Steuerstrafrecht oder Berufshaftpflichtversicherungen, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung (sofern und soweit sie von dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland erhältlich ist) oder ein anderes gleichwertiges Dokument. Im Falle zivil- oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen in den oben genannten Bereichen ist eine ausführliche Beschreibung dieser Sanktionen vorzulegen. Bei laufenden Ermittlungen oder Verfahren können die Angaben in Form einer eidesstattlichen Erklärung erfolgen;
  3. Informationen über eine etwaige Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung; oder den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung. Ferner sind Informationen über alle laufenden Verfahren im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen bereitzustellen;
  4. Informationen über eine Entlassung aus einer Arbeitsstelle im Zusammenhang mit Funktionen und Aufgaben, die die Verwaltung von Fonds oder ähnliche Treuhandverhältnisse betreffen, und Beschreibung der Gründe für diese Entlassung.
10 Lebenslauf Lebenslauf mit folgenden Angaben:
  1. einschlägige Ausbildung (einschließlich Name(n) und Art(en) der Bildungseinrichtung(en), Art und Datum des/der Abschlusszeugnisse(s) und Berufsausbildung (einschließlich des Gegenstands der Ausbildung, der Art(en) der Bildungseinrichtung(en) und des Tags, an dem die Ausbildung abgeschlossen wurde);
  2. einschlägige Berufserfahrung (inner- und außerhalb des Finanzsektors), einschließlich der Namen aller Organisationen, für die die Person tätig war, Art und Dauer der ausgeübten Aufgaben (Beginn und Ende) und Grund für das Ausscheiden (neue Funktion innerhalb des Unternehmens/der Gruppe, freiwilliges Ausscheiden, zwangsweises Ausscheiden oder Ablauf des Mandats);
  3. für Funktionen, die in den vorangegangenen zehn Jahren ausgeübt wurden, sind bei der Beschreibung dieser Tätigkeiten Einzelheiten zu allen ausgeübten Befugnissen und den unter Kontrolle stehenden Tätigkeitsbereichen anzugeben.

Der Lebenslauf kann auch Angaben (Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) aller Referenzpersonen enthalten, die von der zuständigen Behörde kontaktiert werden können (dieses Feld ist nicht obligatorisch).

11 Zeit für die Erfüllung der Aufgaben Informationen über den Mindestzeitaufwand für die Erfüllung der Aufgaben der Person innerhalb des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters (jährliche und monatliche Angaben), einschließlich:
  1. der Zahl der Leitungsfunktionen in Finanz- und Nichtfinanzunternehmen, die diese Person gleichzeitig innehat;
  2. der Leitungsfunktionen in Organisationen, die nicht überwiegend gewerbliche Ziele verfolgen, die gleichzeitig von dieser Person ausgeübt werden;
  3. sonstiger externer beruflicher Tätigkeiten sowie sonstiger Funktionen und relevanter Tätigkeiten, sowohl inner- als auch außerhalb des Finanzsektors.
12 Bereits bestehende (oder laufende) Bewertung der Zuverlässigkeit und Erfahrung Angaben dazu, ob eine Bewertung der Zuverlässigkeit sowie der Kenntnisse und der Erfahrung der natürlichen Person bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde nach anderen Finanzvorschriften durchgeführt wurde (wird), einschließlich des Datums dieser Bewertung, des Namens dieser Behörde und gegebenenfalls des Datums und des Ergebnisses dieser Bewertung.
13 Selbstbewertung der kollektiven Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Einzelheiten des Ergebnisses der vom Antragsteller selbst durchgeführten Bewertung, ob die natürlichen Personen, die an der Geschäftsleitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters beteiligt sind, zusammen über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Leitung des potenziellen Schwarmfinanzierungsdienstleisters verfügen
14 Beschreibung der internen Vorschriften, mit denen verhindert wird, dass unter Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Personen sich als Projektträger an Schwarmfinanzierungsdienstleistungen beteiligen, die der potenzielle Schwarmfinanzierungsdienstleister anbietet; entfällt Interne Verfahren für Interessenkonflikte von Projektträgern Beschreibung der vom Antragsteller erlassenen einschlägigen internen Vorschriften
15 Beschreibung von Auslagerungsvereinbarungen entfällt Informationen über Auslagerungsvereinbarungen Beschreibung von:
  1. den betrieblichen Aufgaben, die der Antragsteller auslagern will, einschließlich der Cloud-Dienste;
  2. den Dritten, an die die betrieblichen Aufgaben ausgelagert werden (sofern verfügbar), einschließlich der Angabe ihres Standorts und einer Zusammenfassung der Auslagerungsvereinbarungen, falls der Dritte in einem Drittland ansässig ist (sofern verfügbar);
  3. den internen Vorkehrungen und Ressourcen, die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen eingerichtet werden;
  4. den mit den Dienstleistern bestehenden Dienstgütevereinbarungen.
16 Beschreibung der Verfahren zur Bearbeitung von Kundenbeschwerden entfällt Informationen über Beschwerdemanagement Beschreibung der vom Antragsteller festgelegten Verfahren für die Bearbeitung von Kundenbeschwerden, einschließlich des Zeitrahmens, innerhalb dessen potenziellen Beschwerdeführern eine Entscheidung über die Beschwerde gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission 1 mitgeteilt wird.
17 Bestätigung, ob der Antragsteller die Zahlungsdienste selbst oder durch einen Dritten gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 oder durch eine Vorkehrung gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erbringen beabsichtigt; entfällt Informationen über Zahlungsdienstleistungen
  1. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde mit, ob die Zahlungsdienste erbracht werden (Nichtzutreffendes streichen):
    [ ] Durch den Antragsteller selbst. Wenn ja, legt der Antragsteller Informationen über die entsprechende Zulassung als Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 vor.
    [ ] Durch einen zugelassenen Dritten. Ist dies der Fall, so gibt der Antragsteller den Namen des Dritten an, und der Antragsteller legt eine Kopie der unterzeichneten Vereinbarung mit dem Dritten vor, die - sofern verfügbar - alle erforderlichen Elemente enthält, um der Verordnung (EU) 2020/1503 nachzukommen; alternativ wird eine Kopie der vorläufigen Vereinbarung mit dem Dritten vorgelegt, die alle zur Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderlichen Elemente enthält und von einem nach Unionsrecht oder nationalem Recht für Zahlungsdienstleistungen zugelassenen Dritten unterzeichnet wurde.
    [ ] Durch Vorkehrungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503, mit denen sichergestellt wird, dass Projektträger Finanzmittel für Schwarmfinanzierungsprojekte oder sonstige Zahlungen nur über Zahlungsdienstleister im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2366 annehmen. Ist dies der Fall, legt der Antragsteller eine Beschreibung dieser Vorkehrungen vor.
  2. Der Antragsteller legt eine Beschreibung der Verfahren und Systeme vor, über die die Mittel der Anleger an den Projektträger weitergeleitet werden und über die die Anleger die Vergütung für das angelegte Kapital erhalten.
18 Verfahren, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und Klarheit der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben zu überprüfen entfällt Verfahren für das Anlagebasisinformationsblatt Beschreibung der vom Antragsteller erlassenen einschlägigen Verfahren
19 Verfahren in Bezug auf Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2020/1503 entfällt Verfahren für Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern
  1. Der Antragsteller legt eine Beschreibung der angewandten Verfahren vor, um:
    1. zu bewerten, ob und welche angebotenen Schwarmfinanzierungsdienstleistungen geeignet sind, einschließlich Einzelheiten zu Informationen, die von nicht kundigen Anlegern gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 über ihre Erfahrung, Anlageziele, finanzielle Situation und ihr grundlegendes Verständnis der Risiken angefordert werden, die mit Anlagen im Allgemeinen und mit den auf der Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Anlagearten im Besonderen verbunden sind;
    2. die Simulation durchzuführen, die nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/1503 für potenzielle nicht kundige Anleger hinsichtlich ihrer Fähigkeit zum Tragen von Verlusten verlangt wird;
    3. die Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 bereitzustellen.
  2. Der Antragsteller legt eine Beschreibung der vom Antragsteller angewandten Verfahren für Obergrenzen für Anlagen bei nicht kundigen Anlegern vor, einschließlich einer Beschreibung des Inhalts der spezifischen Risikowarnung und der Vorkehrungen für den Erwerb der ausdrücklichen Zustimmung des Anlegers.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2117 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Vorschriften, Standardformate und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden (Siehe Seite 42 dieses Amtsblatts.).

2) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG, 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 35).


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