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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2113 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten in Bezug auf Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 22)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 auszutauschenden Informationen sollten diesen Behörden wirksame Ermittlungs-, Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der genannten Verordnung ermöglichen. Folglich gilt es festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden austauschen sollen, damit sie diese Aufgaben erfüllen können.

(2) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden Schwarmfinanzierungsdienstleister wirksam überwachen können, sollten die zuständigen Behörden allgemeine Hintergrundinformationen und Gründungsdokumente, insbesondere auch nationale Gründungsurkunden, oder andere Dokumente austauschen, die Einblick in den Aufbau und die operativen Tätigkeiten der Schwarmfinanzierungsdienstleister geben. Aus demselben Grund sollten die zuständigen Behörden auch Informationen über das Zulassungsverfahren und die Leitungsorgane der Schwarmfinanzierungsdienstleister austauschen, insbesondere auch Informationen über die Eignung zur Leitung solcher Schwarmfinanzierungsdienstleister und über den Leumund der Mitglieder des Leitungsorgans sowie Informationen über Anteilseigner, über verhängte Sanktionen und verwaltungsrechtliche Maßnahmen, über Durchsetzungsmaßnahmen und über das einschlägige bisherige Verhalten und die bisherige Regeltreue der Schwarmfinanzierungsdienstleister.

(3) Um ihre Aufsichtspflichten umfassend erfüllen zu können, sollten die zuständigen Behörden auch einschlägige Informationen über andere natürliche oder juristische Personen und mit der Schwarmfinanzierung verbundene Dritte austauschen, die für die Erbringung der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern erbrachten Dienstleistungen relevant sind, insbesondere auch Informationen über Dritte, die zur Wahrnehmung von operativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistungen benannt wurden.

(4) Von größtem Nutzen wird der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden dann sein, wenn sich in Bezug auf Unternehmen, die der Verordnung (EU) 2020/1503 unterliegen, Fragen von regulatorischem Interesse stellen; dies gilt insbesondere auch für Informationen über den Erstantrag auf Zulassung der Schwarmfinanzierungsdienstleister, die laufende Überwachung der Einhaltung der genannten Verordnung durch ein Unternehmen sowie Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen, die sich auf die Tätigkeit eines Unternehmens in einem anderen Rechtsraum auswirken könnten.

(5) Beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Ermittlungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen sollte das Recht der Betroffenen auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geachtet und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingehalten werden.

(6) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(7) Die ESMA hat zu den Standardentwürfen, auf denen die vorliegende delegierte Verordnung beruht, weder eine öffentliche Konsultation durchgeführt noch die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Geltungsbereich und die Auswirkungen der Standards, die in erster Linie die zuständigen Behörden betreffen, höchst unverhältnismäßig gewesen wäre.

(8) Die ESMA hat die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Auszutauschende Informationen über Schwarmfinanzierungsdienstleister

Die zuständigen Behörden tauschen über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister die folgenden Informationen aus:

  1. allgemeine Informationen und Dokumente zum Schwarmfinanzierungsdienstleister:
    1. Name des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, Anschrift seines Hauptsitzes oder satzungsmäßigen Sitzes, Kontaktdaten, Rechtsträgerkennung (LEI-Code) nach ISO 17442 und einschlägige Auszüge aus den nationalen Registern;
    2. Informationen über Gründungsdokumente, über die der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach geltendem nationalem Recht verfügen muss;
  2. Informationen über die für die Leitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters verantwortlichen natürlichen Personen, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereitgestellt wurden, insbesondere auch:
    1. Name und persönliche Identifikationsnummer, sofern Letztere im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar ist;
    2. Informationen über die Positionen, die die betreffenden Personen bei dem Schwarmfinanzierungsdienstleister bekleiden;
  3. Informationen, die zur Bewertung der Zuverlässigkeit und Eignung der für die Leitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters verantwortlichen natürlichen Personen erforderlich sind, insbesondere auch, sofern verfügbar,
    1. Informationen über deren Berufserfahrung;
    2. die folgenden Informationen über deren Leumund:
      1. Informationen über Strafregistereinträge oder verwaltungsrechtliche oder zivilrechtliche Sanktionen sowie Informationen über strafrechtliche Ermittlungen, die gegen die betreffenden Personen eingeleitet wurden wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Betrugsrecht oder Berufshaftpflicht und zwar in Form einer amtlichen Bescheinigung oder eines anderen gleichwertigen Dokuments nach nationalem Recht sowie eine ausführliche Beschreibung jeglicher verhängter zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen;
      2. Informationen über andere laufende Ermittlungen oder Verfahren als die unter Buchstabe c Ziffer ii Nummer 1 genannten;
      3. Informationen über jegliche Verweigerung einer zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer unternehmerischen Tätigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung und Informationen über den Entzug, den Widerruf oder die Beendigung einer solchen Registrierung, Genehmigung, Mitgliedschaft oder Zulassung oder über den Ausschluss durch eine Regulierungsstelle oder staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung;
      4. Informationen über jede Entlassung aus einem Beschäftigungsverhältnis im Zusammenhang mit Funktionen und Aufgaben, die die Verwaltung von Fonds oder vergleichbare Treuhandverhältnisse betreffen, sowie eine Beschreibung der Gründe für eine solche Entlassung;
  4. Informationen über Anteilseiger, die 20 % oder mehr des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte des Schwarmfinanzierungsdienstleisters halten, insbesondere auch Informationen über das Nichtvorliegen von Strafregistereinträgen oder verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Sanktionen sowie Informationen über strafrechtliche Ermittlungen, die gegen die betreffenden Anteilseigner eingeleitet wurden wegen Verstößen gegen nationale Vorschriften in den Bereichen Handelsrecht, Insolvenzrecht, Finanzdienstleistungsrecht, Geldwäschebekämpfungsrecht, Betrugsrecht oder Berufshaftpflicht sowie eine ausführliche Beschreibung jeglicher verhängter zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen;
  5. Informationen über die Organisationsstruktur des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit und die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/1503, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens bereitgestellt und gegebenenfalls im Zuge der Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörde, die das Ersuchen um Informationen erhält, aktualisiert wurden, insbesondere auch, aber nicht beschränkt auf:
    1. Informationen über die Regelungen für die Unternehmensführung und die internen Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung der Verordnung (EU) 2020/1503 sichergestellt wird, insbesondere auch über die Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren;
    2. einen Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, welche Arten von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen der Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß der Verordnung (EU) 2020/1503 erbringt;
    3. Informationen über die bisherige Regeltreue des Schwarmfinanzierungsdienstleisters, insbesondere auch die den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen;
    4. Informationen, die von Schwarmfinanzierungsdienstleistern in Bezug auf die in den Artikeln 3 bis 11 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Tätigkeiten und Anforderungen eingeholt werden können;
  6. Informationen über die Zulassung als Schwarmfinanzierungsdienstleister oder den Entzug der Zulassung gemäß den Artikeln 12, 13 und 17 der Verordnung (EU) 2020/1503;
  7. Informationen über jegliche Sanktionen, insbesondere auch strafrechtliche Sanktionen, verwaltungsrechtliche Maßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen gegen den Schwarmfinanzierungsdienstleister;
  8. jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Ermittlungs-, Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benötigt werden.

Artikel 2 Auszutauschende Informationen über andere Personen und Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

(1) In Bezug auf mit der Schwarmfinanzierung verbundene Dritte, die für die Erbringung der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern erbrachten Dienstleistungen relevant sind und bei denen es sich um natürliche Personen handelt, tauschen die zuständigen Behörden den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die persönliche Identifikationsnummer, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar, sowie die Anschrift und die Kontaktdaten der betreffenden Person aus.

(2) In Bezug auf mit der Schwarmfinanzierung verbundene Dritte, die für die Erbringung der von den Schwarmfinanzierungsdienstleistern erbrachten Dienstleistungen relevant sind und bei denen es sich um juristische Personen handelt, kann eine zuständige Behörde auch Dokumente erbitten, mit denen Folgendes bescheinigt wird:

  1. der Firmenname der juristischen Person;
  2. die Anschrift des Hauptsitzes oder des satzungsmäßigen Sitzes der juristischen Person und, falls abweichend, die Postanschrift;
  3. die Kontaktdaten der juristischen Person und die nationale Identifikationsnummer oder der LEI-Code, sofern verfügbar;
  4. die Eintragung der Rechtsform der juristischen Person gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften;
  5. eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte der juristischen Person tatsächlich leiten, einschließlich ihres Namens, ihres Geburtsdatums und -orts, ihrer Anschrift, ihrer Kontaktdaten und ihrer persönlichen Identifikationsnummer, sofern im betreffenden Mitgliedstaat verfügbar.

(3) Die zuständigen Behörden tauschen jegliche sonstigen Informationen aus, die für die Zusammenarbeit bei Ermittlungs-, Überwachungs- und Durchsetzungstätigkeiten gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 benötigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2022

1) ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1.

2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

3) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

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