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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2118 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios durch Schwarmfinanzierungsdienstleister, in denen die Elemente der Methode zur Kreditrisikobewertung, die den Anlegern zu jedem einzelnen Portfolio offenzulegenden Informationen und die für Notfallfonds erforderlichen Regelungen und Verfahren festgelegt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 50)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Bei Investitionen in ein von einem Schwarmfinanzierungsdienstleister angebotenes Kreditportfolio wählen die Anleger nicht die Projekte aus, in die sie ihre Mittel investieren werden, sondern eine Reihe von Parametern und Risikoindikatoren und überlassen es dem Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Mittel entsprechend zuzuweisen. Daher sollte der Schwarmfinanzierungsdienstleister potenziellen und derzeitigen Anlegern angemessene Informationen offenlegen, damit diese Anleger ausreichende Kenntnisse über die Renditen und Risiken der Projekte haben und fundierte Entscheidungen treffen können.
(2) Um die Informationsasymmetrie zwischen Schwarmfinanzierungsdienstleistern und Anlegern zu verringern, sollten den Anlegern alle relevanten Informationen über die Zusammensetzung des Portfolios, einschließlich der Projekte, in die ihre Mittel investiert werden, sowie über die Qualität der Kredite, mit denen diese Projekte finanziert werden, zur Verfügung gestellt werden. Dies sollte es den Anlegern ermöglichen, die Wertentwicklung und das Risiko verschiedener Portfolios, die entweder auf derselben Plattform oder auf alternativen Plattformen angeboten werden, besser zu verstehen und zu vergleichen.
(3) Anleger sind nicht nur Risiken ausgesetzt, die mit den Projekten oder Krediten, in die ihre Mittel investiert werden, verbunden sind, sondern auch mit der Art und Weise, wie der Schwarmfinanzierungsdienstleister das Risiko dieser Kredite und Projekte beurteilt und wie er den Kreditbestand für das Portfolio verwaltet. In dieser Hinsicht können die Durchführung von Stresstests für das Portfolio und die Sensitivitätsanalyse des einzelnen Kredits und des einzelnen Projektträgers besonders hilfreich sein, um eine gründliche und vollständige Beurteilung der Anlagen zu ermöglichen. Folglich ist es angemessen, Anlegern - wenn der Schwarmfinanzierungsdienstleister Stresstests durchführt - die Ergebnisse dieser Analysen offenzulegen.
(4) Um wirksame Transparenz zu gewährleisten, sollten die Informationen über die Elemente, die der Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der zur Durchführung der Kreditrisikobewertung verwendeten Methode zu berücksichtigen hat, angemessen offengelegt werden. Anleger können so nachvollziehen, ob Schwarmfinanzierungsdienstleister bei der Bewertung der Nachhaltigkeit der finanzierten Projekte, der Erschwinglichkeit der Kredite für die Projektträger und der Zusammensetzung der einzelnen Kredite in einem strukturierten Portfolio einen angemessenen und aufsichtsrechtlichen Ansatz verfolgen.
(5) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister kann sich auf einen speziellen Notfallfonds stützen, um Anleger für die Verluste zu entschädigen, die diesen entstehen können, falls Projektträger ihre Kredite nicht zurückzahlen. Anleger müssen darauf hingewiesen werden, dass die bloße Existenz eines solchen Notfallfonds keine Garantie dafür bietet, dass die Anlage als risikofrei angesehen werden kann und sie im Falle eines Ausfalls des von ihnen finanzierten Kredits eine Erstattung erhalten, da die Entscheidung über etwaige Zahlungen im alleinigen Ermessen des Schwarmfinanzierungsdienstleisters liegt. Um einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es wichtig, dass Schwarmfinanzierungsdienstleister über angemessene Strategien und Governance-Regelungen verfügen, wenn sie Notfallfonds entweder direkt oder über einen Drittanbieter verwalten.
(6) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.
(7) Die EBA hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden müssen
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen sicher, dass die Informationen, die den Anlegern gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) 2020/1503 zur Verfügung gestellt werden, präzise und zuverlässig sind und regelmäßig aktualisiert werden.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:
Artikel 2 Format der offenzulegenden Informationen
(1) Für die Zwecke des Kapitels II müssen die Informationen, die den Anlegern zur Verfügung gestellt werden, in einem speziellen Abschnitt der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters leicht zugänglich sein, der sich deutlich von Marketingmitteilungen unterscheidet.
(2) Für die Zwecke des Kapitels III werden die Informationen, die einzelnen Anlegern über ihr Kreditportfolio vorgelegt werden, auf einer sicheren Seite der Website des Schwarmfinanzierungsdienstleisters bereitgestellt, die über ein geeignetes Mittel zur persönlichen Identifizierung zugänglich ist.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen sind in leicht lesbarer Form darzustellen und auf eine Weise und in einer Sprache auszudrücken, die das Verständnis erleichtert. Allgemeine Begriffe sind gegenüber Fachbegriffen zu bevorzugen; werden dennoch Fachbegriffe verwendet, sind diese zu erläutern.
Kapitel II
Elemente, einschließlich des Formats, die in die Beschreibung der Methode zur Kreditrisikobewertung aufgenommen werden müssen
Artikel 3 Kreditrisiko einzelner Schwarmfinanzierungsprojekte
Die den Anlegern vorgelegte Beschreibung der Methode zur Bewertung des Kreditrisikos einzelner Schwarmfinanzierungsprojekte innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält alle folgenden Elemente:
Artikel 4 Kreditrisiko auf Ebene des Portfolios des Anlegers
(1) Die den Anlegern vorgelegte Beschreibung der Methode zur Kreditrisikobewertung auf Ebene des Portfolios des Anlegers gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 enthält eine Erläuterung dazu, wie bei der Zusammensetzung des Portfolios die folgenden Elemente berücksichtigt werden:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet der Ausdruck "Gruppe verbundener Projektträger":
(3) Ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, der für ein Portfolio eine spezifische Zielrendite für die Anlage bekannt gibt, muss das Verfahren für die Auswahl der einzelnen Kredite offenlegen, die in das Portfolio aufgenommen werden sollen.
Artikel 5 Kreditrisiko der Projektträger
Die Beschreibung der Methode, die Anlegern vorgelegt wird, um das Kreditrisiko von Projektträgern innerhalb eines Portfolios gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 zu bewerten, enthält alle folgenden Elemente:
Artikel 6 Verwendung von Modellen
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister stellen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 angemessene Informationen über die Modelle in der Methode zur Verfügung, die für die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten, für die Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, für die Verfahren für Genehmigung und Überwachung der Kredite und für die Zusammensetzung der Portfolios verwendet wird, einschließlich aller folgenden Elemente:
(2) Sofern automatisierte Modelle Bestandteil der Methode für die Kreditrisikobewertung von Schwarmfinanzierungsprojekten, der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Projektträgern, der Verfahren für Genehmigung und Überwachung der Kredite oder der Zusammensetzung der Portfolios sind, legen die Schwarmfinanzierungsdienstleister alles Folgende offen:
Artikel 7 Informationen über Stresstests und Sensitivitätsanalysen
Schwarmfinanzierungsdienstleister, die Stresstests und Sensitivitätsanalysen durchführen, stellen den Anlegern Informationen über alles Folgende zur Verfügung:
Kapitel III
Über jedes einzelne Portfolio zu gewährende Informationen
Artikel 8 Berechnung des gewichteten durchschnittlichen Jahreszinssatzes
(1) Um den gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Kredite in einem Portfolio gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/1503 zu berechnen, ziehen Schwarmfinanzierungsdienstleister den nach dem ausstehenden Betrag der Kredite in einem Portfolio gewichteten Durchschnitt des jährlichen Zinssatzes jedes Kredits, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt, heran.
(2) Zur Berechnung des gewichteten durchschnittlichen jährlichen Zinssatzes gemäß Absatz 1 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister alles Folgende sicher:
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii bezeichnet der Ausdruck "jährlicher Zinssatz":
Artikel 9 Verteilung der Kredite nach Risikokategorie
(1) Bei der Berechnung der Verteilung der Kredite nach Risikokategorie in Prozent und in absoluten Zahlen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass jeder einzelne Kredit auf der Grundlage solider und klar definierter Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 und gemäß Artikel 19 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung der entsprechenden Risikokategorie zugeordnet wird, die im Rahmen für das Risikomanagement festgelegt ist.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 und für jede Risikokategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(3) Für die Offenlegung von Informationen gegenüber Anlegern legen Schwarmfinanzierungsdienstleister klare und wirksame Regelungen und Verfahren für die Spezifizierung der Risikokategorien fest und erhalten diese aufrecht.
Artikel 10 Wichtige Informationen zu jedem Kredit im Portfolio
(1) Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten wichtigen Informationen zu jedem Kredit, aus denen sich das Portfolio zusammensetzt, enthalten alles Folgende:
(2) Die für jeden in einem Portfolio enthaltenen Kredit bereitgestellten Informationen geben Aufschluss darüber, ob ein Projektträger mehr als ein Schwarmfinanzierungsprojekt durchführt, das über einen Schwarmfinanzierungsdienstleister finanziert wird, und enthalten alle folgenden Angaben:
(3) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister fordert den Projektträger auf, die in Absatz 2 genannten Informationen vorzulegen.
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Projektträgern gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind.
Artikel 11 Informationen über Maßnahmen zur Risikobegrenzung
(1) Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503 bezeichnet der Ausdruck "Maßnahme zur Risikobegrenzung" eine von einem Projektträger zur Verringerung des mit einem Kredit verbundenen Kreditrisikos verwendete Technik, die eine der folgenden Formen annehmen kann:
(2) Wird ein Kredit durch eine "Besicherung mit Sicherheitsleistung" gemäß Absatz 1 garantiert, stellt der Schwarmfinanzierungsdienstleister alle folgenden Informationen zur Verfügung:
(3) Wird ein Kredit durch eine "Besicherung ohne Sicherheitsleistung" gemäß Absatz 2 garantiert, stellt der Schwarmdienstleister mindestens die folgenden Informationen zur Verfügung:
(4) Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 stellen Schwarmfinanzierungsdienstleister sicher, dass:
Artikel 12 Informationen über Ausfälle bei Kreditverträgen durch den Projektträger
(1) Um Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erfüllen, verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister die Projektträger, Informationen über Ausfälle vorzulegen, die in den letzten fünf Jahren bei Kreditverträgen eingetreten sind.
(2) Bezieht sich der Begriff "Kreditvertrag" auf eine Vereinbarung, bei der ein Anleger einem Projektträger einen Kredit in Form eines Kredits für ein bestimmtes Schwarmfinanzierungsprojekt gewährt, so gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(3) Die in Absatz 1 genannten Informationen über Ausfälle werden dem Schwarmfinanzierungsdienstleister vom Projektträger in allen folgenden Fällen zur Verfügung gestellt:
(4) Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den Projektträgern gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitgestellten Informationen präzise, zuverlässig und aktuell sind.
(5) Bezeichnet der Ausdruck "Kreditvereinbarung" ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und liegen keine Informationen über frühere Ausfälle vor, so verpflichten Schwarmfinanzierungsdienstleister die Projektträger, die folgenden Informationen über die letzten fünf Jahre vorzulegen:
(6) Schwarmfinanzierungsdienstleister legen den Anlegern gegenüber offen, ob die in den Absätzen 2 und 5 genannte Informationsquelle in einer oder mehreren der folgenden Informationen enthalten ist, und geben diese an:
(7) Schwarmfinanzierungsdienstleister ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass:
Artikel 13 Informationen über Gebühren, die der Anleger, der Schwarmfinanzierungsdienstleister oder der Projektträger in Bezug auf den Kredit gezahlt hat
Die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2020/1503 genannten Informationen über die für Kredite gezahlten Gebühren enthalten alles Folgende:
Artikel 14 Informationen über die Kreditbewertung
(1) Die Kreditbewertung nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe h spiegelt für jeden einzelnen Kredit die wahrscheinliche tatsächliche Rendite wider, die als abgezinste Jahresrendite der Anlage definiert wird, die der Anleger zu einem bestimmten Bewertungszeitpunkt auf Grundlage der neuesten verfügbaren Informationen erwartet.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 stützt sich die Berechnung der wahrscheinlichen tatsächlichen Rendite auf alle folgenden Informationen:
(3) Die Kreditbewertung gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/1503 umfasst die Bewertung des Portfolios, in das der Kredit aufgenommen wird, ausgedrückt als Verhältnis zwischen:
Kapitel IV
Regelungen, Verfahren und organisatorische Vorkehrungen, die für Notfallfonds erforderlich sind
Artikel 15 Allgemeine Anforderungen
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einen Notfallfonds für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der individuellen Verwaltung des Kreditportfolios eingerichtet haben und betreiben, müssen über angemessene Regelungen, Verfahren und organisatorische Vorkehrungen verfügen, um sicherzustellen, dass der Notfallfonds sorgfältig verwaltet wird und seine Ziele erreichen kann.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 werden die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen in Bezug auf den Notfallfonds von der Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters genehmigt und schriftlich abgefasst, aktualisiert und gut dokumentiert.
Artikel 16 Organisatorische Modalitäten
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister sorgen für eine robuste und transparente organisatorische und operative Struktur für alle von ihnen eingerichteten Notfallfonds und verfügen über eine schriftliche Beschreibung dieses Fonds.
(2) Die Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters überwacht die Umsetzung der Governance- und Organisationsregelungen des Notfallfonds.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 müssen alle Mitglieder der Geschäftsleitung der Schwarmfinanzierungsdienstleister:
(4) Die organisatorische Struktur des Fonds darf die Geschäftsleitung nicht daran hindern, die Risiken, denen der Fonds aufgrund seiner Tätigkeiten ausgesetzt sein wird, zu ermitteln, zu überwachen und wirksam zu steuern.
Artikel 17 Governance-Politik
(1) Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügen über eine Governance-Politik für den Notfallfonds. Mit dieser Politik ist sichergestellt, dass die internen Governance-Regelungen, -Prozesse und -Mechanismen kohärent, gut integriert und angemessen sind, um das reibungslose Funktionieren des Notfallfonds zu gewährleisten.
(2) Die Governance-Politik nach Absatz 1 muss alle folgenden Elemente und Informationen umfassen:
(3) Wird der Notfallfonds von einem Dritten betrieben, so umfasst die in Absatz 1 genannte Governance-Politik auch alles Folgende:
Artikel 18 Finanzierungspolitik
(1) Der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt über eine Finanzierungspolitik, mit der festgelegt wird, wie der Notfallfonds finanziert wird und wie die erzielten Erlöse verwaltet werden.
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 muss die Finanzierungspolitik nach Absatz 1 alle folgenden Elemente und Informationen umfassen:
Artikel 19 Auszahlungspolitik
Der Schwarmfinanzierungsdienstleister verfügt über eine Strategie, mit der festgelegt wird, wie alle folgenden Elemente bei der Entscheidung über eine Auszahlung aus dem Notfallfonds an die Anleger berücksichtigt werden:
Artikel 20 Plan zur Geschäftsfortführung
Schwarmfinanzierungsdienstleister legen für den Notfallfonds eine robuste Strategie zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs fest, damit der Fonds fortwährend betrieben werden kann und mögliche Verluste bei einem vorübergehenden oder endgültigen Ausfall vermieden werden.
Artikel 21 Transparenz und Offenlegung gegenüber Anlegern
(1) Die Geschäftsleitung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters unterrichtet und hält ihr Personal auf klare und kohärente Weise über die Regelungen und Verfahren des Notfallfonds auf dem Laufenden, und zwar mindestens in dem Umfang, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Notfallfonds erforderlich ist.
(2) Die Regelungen, Verfahren und organisatorischen Vorkehrungen, über die der Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/1503 verfügen muss, müssen sich in der in Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung genannten Notfallfondspolitik durchgängig widerspiegeln.
Artikel 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2115 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode für die Berechnung der Ausfallquote von auf einer Schwarmfinanzierungsplattform angebotenen Krediten (Siehe Seite 33 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
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