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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2123 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren, die die zuständigen Behörden bei der Mitteilung der nationalen, für Schwarmfinanzierungsdienstleister geltenden Marketinganforderungen an die ESMA verwenden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 120)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufsichtsrechtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die nationalen Anforderungen an Marketingmitteilungen können Hindernisse für in der gesamten Union tätige Schwarmfinanzierungsdienstleister bedeuten. Mit Standardformularen, Vorlagen und Verfahren für die Mitteilungen der zuständigen nationalen Behörden an die ESMA wird sichergestellt, dass die von der ESMA gemäß Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erstellenden Veröffentlichungen klar sind und zu einer Verringerung der Rechtsunsicherheit führen. Um der ESMA die Bearbeitung dieser Mitteilungen und die Erfüllung der ihr mit Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2020/1503 auferlegten Veröffentlichungspflichten zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die ESMA innerhalb bestimmter Fristen über eine eigene Adresse und unter Verwendung harmonisierter Standardformulare und Vorlagen zu unterrichten.
(2) Damit die ESMA die Mitteilungen einfacher bearbeiten kann, sollten die zuständigen Behörden eine der beiden Vorlagen verwenden, je nachdem, ob sie eine Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 2 oder gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 machen.
(3) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden.
(4) Die ESMA hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, öffentliche Anhörungen durchgeführt, die potenziell anfallenden Kosten und den Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt -
(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anlaufstelle
Die ESMA teilt den zuständigen Behörden die Kontaktdaten (einschließlich der elektronischen Adresse) mit, die für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 zu verwenden sind.
Artikel 2 Frist
(1) Die zuständigen Behörden übermitteln die in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 genannte Mitteilung innerhalb von zwei Monaten nach dem 28. November 2022.
(2) Die zuständigen Behörden nehmen die Mitteilung gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 vor, bevor die entsprechende Änderung in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft tritt.
Artikel 3 Vorlagen und Übermittlung
(1) Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang I der vorliegenden Verordnung.
(2) Für Mitteilungen gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden die zuständigen Behörden die Vorlage in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorlagen an die von der ESMA gemäß Artikel 1 bereitgestellte elektronische Adresse.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2022
2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
| Vorlage für die Mitteilungen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Anhang I |
Abschnitt A
Allgemeine Informationen
Datum der Mitteilung:
VON:
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Offizielle Anschrift:
Angaben zu der Person, die für die Mitteilung verantwortlich ist:
| Name: |
| Telefon: |
| E-Mail: |
Abschnitt B
Angaben zu den mitgeteilten, für Marketingmitteilungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
| Feld | Unterfeld | Beschreibung | |
| 1 | Umfasst eine Mitteilung mehrere nationale Maßnahmen, so sind die Angaben in den Unterfeldern 1 bis 7 für jede mitgeteilte nationale Maßnahme zu wiederholen und auszufüllen. | ||
| 1 | Art der nationalen Maßnahme | Erläutern Sie bitte, ob es sich bei der mitgeteilten nationalen Maßnahme um eine Rechts- oder eine Verwaltungsvorschrift handelt. | |
| 2 | Offizieller Titel der mitgeteilten, für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern geltenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift in der Originalsprache | ||
| 3 | Übersetzung des offiziellen Titels der unter Ziffer 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschrift in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache | ||
| 4 | Datum des Inkrafttretens der mitgeteilten Rechts- oder Verwaltungsvorschrift im nationalen Rechtssystem | ||
| 5 | Hyperlink zum entsprechenden Abschnitt der offiziellen Website des Mitgliedstaats, der den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschrift enthält | ||
| 6 | Zusammenfassung der Rechts- und Verwaltungsvorschrift (in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache) | ||
| 7 | Zusätzliche Angaben (optional) | ||
| Vorlage für die Mitteilungen nach Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2020/1503 | Anhang II |
Abschnitt A
Allgemeine Informationen
Datum der Mitteilung:
VON:
Mitgliedstaat:
Zuständige Behörde:
Offizielle Anschrift:
Angaben zu der Person, die für die Mitteilung verantwortlich ist:
| Name: |
| Telefon: |
| E-Mail: |
Abschnitt B
Angaben zu Änderungen an auf Marketingmitteilungen anzuwendenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
| Feld | Unterfeld | Beschreibung | |
| 1 | Betrifft eine Mitteilung mehrere Änderungen an einer einzigen nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, so sind die Unterfelder 1 bis 8 einmal unter Angabe aller diese nationale Maßnahme betreffenden Änderungen auszufüllen.
Betrifft eine Mitteilung Änderungen an mehreren nationalen Maßnahmen, so sind die Angaben in den Unterfeldern 1 bis 8 für jede dieser geänderten nationalen Maßnahmen zu wiederholen und auszufüllen. | ||
| 1 | Art der nationalen Maßnahme | Erläutern Sie bitte, ob es sich bei der mitgeteilten nationalen Maßnahme, die eine Rechts- oder eine Verwaltungsvorschrift ändert, um eine Rechts- oder eine Verwaltungsvorschrift handelt. | |
| 2 | Offizieller Titel der mitgeteilten, für Marketingmitteilungen von Schwarmfinanzierungsdienstleistern geltenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift in der Originalsprache | ||
| 3 | Übersetzung des offiziellen Titels der unter Ziffer 2 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschrift in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache | ||
| 4 | Datum der Annahme der mitgeteilten Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder des mitgeteilten sonstigen Rechtsakts, auf deren bzw. dessen Grundlage sich die ursprünglich gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Informationen ändern | ||
| 5 | Datum des Inkrafttretens der mitgeteilten Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder des mitgeteilten sonstigen Rechtsakts, auf deren bzw. dessen Grundlage sich die ursprünglich gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 übermittelten Informationen ändern | ||
| 6 | Hyperlink zum entsprechenden Abschnitt der offiziellen Website des Mitgliedstaats, der den vollständigen Wortlaut der nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder des sonstigen Rechtsakts enthält | ||
| 7 | Zusammenfassung der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 mitgeteilten nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift in der aktualisierten, in diesem Formular mitgeteilten Fassung (in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache) | ||
| 8 | Zusätzliche Angaben (optional) | ||
| ENDE | |