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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2175 der Kommission vom 5. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der Kosten je Einheit und der Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für bestimmte Vorhaben zur besseren Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem und die Gesellschaft im Rahmen der Initiative ALMA (Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen)

(ABl. L 286 vom 08.11.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Inanspruchnahme des ESF+ zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Kosten je Einheit und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen festgelegt werden, die für eine Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen zur Verfügung stehen.

(2) Gemäß Artikel 94 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2021/1060 sollten die Kosten je Einheit für Erstattungen an Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnungsmethode festgelegt werden, die sich auf historische oder statistische Daten stützt.

(3) Bei der Festlegung der Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen auf Unionsebene sollten der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung - vor allem im Hinblick auf ein angemessenes Verhältnis zwischen verwendeten Mitteln und getätigten Investitionen - sowie das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet werden.

(4) Unter Bekräftigung der im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte eingegangenen Verpflichtung, Ungleichheiten zu bekämpfen und für Chancengleichheit zu sorgen, sollten Anreize für die Durchführung von Vorhaben zur aktiven Unterstützung benachteiligter junger Menschen in den Bereichen Beschäftigung und Bildung geschaffen werden.

(5) Im Zuge der Umsetzung der verstärkten Jugendgarantie und der Initiative "Europäisches Jahr der Jugend 2022" sowie unter Berücksichtigung der Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission 2 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung nach der COVID-19-Krise hat die Kommission die Initiative ALMA (Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen) 3 ins Leben gerufen, die zu einer besseren Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem und die Gesellschaft beitragen soll.

(6) Für Programme oder Prioritäten, die ALMA unterstützen, sollten Kosten je Einheit und Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen festgelegt werden. Diese Kosten je Einheit und diese Beträge für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen sollten für Vorhaben zur besseren Eingliederung benachteiligter junger Menschen in den Arbeitsmarkt, das Bildungssystem und die Gesellschaft verwendet werden können.

(7) Solche Vorhaben sollten eine maßgeschneiderte Vorbereitungsphase im Herkunftsmitgliedstaat des teilnehmenden jungen Menschen, einen begleiteten Arbeitsaufenthalt in einem Unternehmen oder einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat sowie kontinuierliche Unterstützung nach der Rückkehr umfassen.

(8) Bei den Kosten für diese Art von Vorhaben gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten die von der Kommission festgesetzten Beträge den Besonderheiten eines jeden Mitgliedstaats Rechnung tragen.

(9) Um für die Mitgliedstaaten einen Anreiz zu schaffen, Maßnahmen für benachteiligte junge Menschen in anderen Mitgliedstaaten - auch in solchen mit höheren Lebenshaltungskosten - zu unterstützen, sollte außerdem ein Aufstockungsbetrag für Programme festgelegt werden, der für die Dauer des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wird und den höheren Kosten in einigen Mitgliedstaaten Rechnung trägt.

(10) Ebenso ist die Festlegung eines weiteren Aufstockungsbetrags angebracht, der die Mitgliedstaaten dazu anregen soll, den Teilnehmern Unterstützungsgelder zu gewähren, wenn dies erforderlich ist, um den benachteiligten jungen Menschen in den betreffenden Mitgliedstaaten einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der teilnehmende junge Mensch in seinem Herkunftsmitgliedstaat keinen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen hat. Es sollte Sache der Verwaltungsbehörde sein, den Bedarf zu bewerten und zu entscheiden, ob den Teilnehmern ein solches Unterstützungsgeld gewährt wird.

(11) Darüber hinaus sollte ein Aufstockungsbetrag definiert werden, der bei erfolgreicher Teilnahme gewährt wird. Dieser Betrag würde den Mitgliedstaaten als Ausgleich für ihre zusätzlichen Anstrengungen gezahlt.

(12) Damit die Kosten je Einheit ein zuverlässiger Näherungswert für die tatsächlich entstandenen Kosten bleiben und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen weiterhin in einem angemessenen Verhältnis zu den im Programmplanungszeitraum getätigten Investitionen stehen, sollte eine geeignete Anpassungsmethode vorgesehen werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Bedingungen für die Erstattung des Unionsbeitrags zu ESF+-Vorhaben auf der Grundlage von Kosten je Einheit und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen, einschließlich der abgedeckten Vorhabenarten und der zu erzielenden Ergebnisse oder zu erfüllenden Bedingungen, der Betrag einer solchen Erstattung und die Methode zur Anpassung dieses Betrags sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2022

1) ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159.

2) Empfehlung (EU) 2021/402 der Kommission vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) nach der COVID-19-Krise (ABl. L 80 vom 08.03.2021 S. 1).

3) https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1549&langId=de

.

Bedingungen für die Erstattung des Unionsbeitrags zu Programmen gemäß Artikel 94 Absatz 4 und Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf der Grundlage von Kosten je Einheit und von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen für im Rahmen der Initiative "ALMA" unterstützte Vorhaben Anhang

1. Arten von Vorhaben, die Gegenstand der Erstattung basierend auf Kosten je Einheit und nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind

Aus dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) unterstützte Vorhaben zur Umsetzung der Initiative für aktive Eingliederung "ALMA" 1 (Aim, Learn, Master, Achieve - Anvisieren, Lernen, Meistern, Ankommen), mit denen benachteiligte junge Menschen zwischen 18 und 29 Jahren dabei unterstützt werden sollen, eine Arbeits- oder Lehrstelle zu finden oder ihre Ausbildung fortzuführen und somit wieder an der Gesellschaft teilzuhaben (im Folgenden "ALMA-Vorhaben"). In hinreichend begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde beschließen, die Altersspanne der Zielgruppe auszuweiten, um benachteiligte junge Menschen zwischen 15 und 17 Jahren einzubeziehen.

ALMA-Vorhaben umfassen drei Phasen:

  1. Vorbereitung: Zur Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt erhalten die Teilnehmer intensive maßgeschneiderte Schulungen und Coachings in ihrem Herkunftsmitgliedstaat.
  2. Mobilität: Die Teilnehmer verbringen zwei bis sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie in das Arbeitsumfeld eines Unternehmens oder einer Einrichtung integriert werden. Diese Phase muss mindestens 30 % der geplanten Gesamtdauer des Vorhabens ausmachen.
  3. Follow-up: Nach ihrer Rückkehr werden die Teilnehmer weiter unterstützt, damit sie ihre erworbenen Kompetenzen in ihrem Herkunftsmitgliedstaat nutzen können, um eine Arbeitsstelle zu finden oder die Ausbildung fortzuführen.

Die festgelegten Beträge und Bedingungen gelten nicht für Programme, die für diese Art von Vorhaben eigene vereinfachte Kostenoptionen oder Regelungen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 94 Absatz 2 bzw. Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorsehen.

2. Festlegung der Kosten je Einheit und der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen

Der zahlungsauslösende Indikator, die Einheit für die Messung und die Kosten je Einheit sind in Anlage 1 definiert. Die Tagessätze werden pro Kalendertag gewährt und gelten auch für Teilnehmer, die das Vorhaben vorzeitig verlassen.

Die zu erfüllenden Bedingungen, die zu erzielenden Ergebnisse, die entsprechende Einheit für die Messung und die Beträge der nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

3. Anpassung

Die Beträge werden für diejenigen Teile eines Vorhabens festgesetzt, die 2022 durchgeführt werden. Sie werden an die Preis- und Inflationsentwicklung angepasst, indem die spezifischen Eurostat-Indizes des Mitgliedstaats für die jährliche Inflation aus dem Harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) 2 für die Folgejahre verwendet werden. Die Beträge werden einmal jährlich aktualisiert, und der neue Betrag gilt für die Teile eines Vorhabens, die im neuen Kalenderjahr durchgeführt werden.

1) https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1549&langId=de

2) https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/hicp/overview

.

Erstattung basierend auf Kosten je Einheit Anlage 1

1. Zahlungsauslösender Indikator

Benachteiligte junge Menschen zwischen 15 und 29 Jahren, die an einem ALMA-Vorhaben teilnehmen.

2. Einheit für die Messung

Anzahl der Teilnahmetage an einer Phase des Vorhabens (Vorbereitung, Mobilität und Follow-up) pro Person.

3. Beträge

Die Kosten je Einheit pro Tag und Teilnehmer gelten für alle drei Phasen des Vorhabens gleichermaßen. Die Beträge sind in der nachstehenden Tabelle unter Bezugnahme auf den Mitgliedstaat aufgeführt, in dem der Begünstigte das Vorhaben durchführt.

Tabelle 1: Basiskosten je Einheit pro Tag (in EUR)

AT BE BG CY CZ DE DK EE EL
80,53 77,45 31,92 59,24 46,37 77,61 86,91 50,34 50,80
ES FI FR HR HU IE IT LT LU
109,20 78,19 73,00 41,09 41,80 90,51 66,31 49,78 121,23
LV MT NL PL PT RO SE SI SK
44,75 56,87 80,34 37,41 54,10 38,65 79,64 69,44 47,98

.

Erstattung basierend auf Beträgen für nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen Anlage 2

1. Aufstockungsbetrag für Teilnehmer, die sich in einen Mitgliedstaat mit höheren Lebenshaltungskosten begeben

Teilnehmer eines ALMA-Vorhabens, die die Mobilitätsphase in einem Mitgliedstaat verbringen, in dem die Lebenshaltungskosten höher sind als in dem Mitgliedstaat, in dem die anderen Phasen des Vorhabens stattfinden, erhalten einen täglichen Aufstockungsbetrag. Dieser Aufstockungsbetrag wird bei Teilnehmern aus Mitgliedstaaten der Gruppen 2 und 3 angewandt, die sich in Mitgliedstaaten der Gruppen 1 oder 2 begeben, gemäß den nachstehenden Tabellen 2 bis 4.

Tabelle 2: Einteilung der Mitgliedstaaten in Gruppen

Mitgliedstaat Gruppe 1 DK FI IE LU SE
Gruppe 2 AT BE CY DE EL ES FR IT MT NL PT
Gruppe 3 BG CZ EE HR HU LT LV SI SK PL RO

Tabelle 3: Aufstockungsbetrag pro Tag für die Mobilitätsphase von Vorhaben in BG, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, PL, RO, SI und SK (in EUR)

Mitgliedstaat, in dem die ALMA-Vorhaben durchgeführt werden BG CZ EE HR HU LT LV PL RO SI SK
Mobilitätsphase in einem Mitgliedstaat der Gruppe 2 5,00 7,27 7,89 6,44 6,55 7,80 7,01 5,86 6,06 10,88 7,52
Mobilitätsphase in einem Mitgliedstaat der Gruppe 1 11,86 17,23 18,71 15,27 15,54 18,50 16,63 13,90 14,36 25,81 17,83

Tabelle 4: Aufstockungsbetrag pro Tag für die Mobilitätsphase von Vorhaben in AT, BE, CY, DE, EL, ES, FR, IT, MT, NL und PT (in EUR)

Mitgliedstaat, in dem die ALMA-Vorhaben durchgeführt werden AT BE CY DE EL ES FR IT MT NL PT
Mobilitätsphase in einem Mitgliedstaat der Gruppe 1 14,97 14,39 11,01 14,42 9,44 20,29 13,57 12,32 10,57 14,93 10,05

2. Fakultativer Aufstockungsbetrag für Teilnehmer, die vom Begünstigten Unterstützungsgeld erhalten

Die in Tabelle 5 aufgeführten Beträge werden Teilnehmern gewährt, die vom Begünstigten denselben Betrag als tägliches Unterstützungsgeld erhalten. Dieser Aufstockungsbetrag kann auf eine, zwei oder alle drei Phasen des Vorhabens angewandt werden. Für die Mobilitätsphase gilt der Betrag des Aufnahmemitgliedstaats.

Tabelle 5: Aufstockungsbetrag pro Tag für Teilnehmer, die vom Begünstigten Unterstützungsgeld erhalten (in EUR)

AT BE BG CY CZ DE DK EE EL
42,29 40,45 6,94 26,65 16,43 38,65 50,49 18,84 13,47
ES FI FR HR HU IE IT LT LU
24,68 40,90 37,09 12,01 9,62 41,96 28,22 12,47 59,76
LV MT NL PL PT RO SE SI SK
13,46 25,24 40,46 11,71 16,48 6,33 40,23 23,12 13,35

3. Aufstockungsbetrag für erfolgreiche Teilnehmer

Für Teilnehmer, die innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des ALMA-Vorhabens eine Arbeitsstelle finden oder sich für Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen oder Arbeitsmarktprogramme anmelden oder diese fortsetzen, wird für die Zahl der Teilnahmetage an einem ALMA-Vorhaben ein täglicher Aufstockungsbetrag gezahlt.

Tabelle 6: Aufstockungsbetrag pro Tag für erfolgreiche Teilnehmer je nach Mitgliedstaat, in dem die Vorbereitungsphase stattfindet (in EUR)

AT BE BG CY CZ DE DK EE EL
6,44 6,20 2,55 4,74 3,71 6,21 6,95 4,03 4,06
ES FI FR HR HU IE IT LT LU
8,74 6,25 5,84 3,29 3,34 7,24 5,30 3,98 9,70
LV MT NL PL PT RO SE SI SK
3,58 4,55 6,43 2,99 4,33 3,09 6,37 5,56 3,84


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