Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2190 des Rates vom 8. November 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1353 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

(ABl. L 289 vom 10.11.2022 S. 3)


Ergänzende Informationen
Liste zur Gewährung vorübergehender Unterstützung gem. VO (EU) 2020/672

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Auf Ersuchen Polens vom 6. August 2020 gewährte der Rat Polen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 2 finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 11.236.693.087 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren und einem Bereitstellungszeitraum von 18 Monaten, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen dieses Ausbruchs für Beschäftigte und Selbstständige zu ergänzen.

(2) Mit dem Darlehen sollte Polen die in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1353 genannten Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen finanzieren.

(3) Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Polen dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Dies hatte in Polen zu wiederholten unvermittelten und heftigen Anstiegen der öffentlichen Ausgaben für neue Maßnahmen geführt, namentlich für PCR-Testungen und Prämien für in der COVID-19-Bekämpfung eingesetzte Beschäftigte im Gesundheitswesen.

(4) Der COVID-19-Ausbruch und die von Polen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollten, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. Im Jahr 2020 verzeichnete Polen ein gesamtstaatliches Defizit und einen gesamtstaatlichen Schuldenstand von 6,9 % bzw. 57,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP), die sich bis Ende 2021 auf 1,9 % bzw. 53,8 % verringerten. In ihrer Frühjahrsprognose 2022 geht die Kommission für Polen für Ende 2022 von einem gesamtstaatlichen Defizit von 4,0 % des BIP und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,8 % des BIP aus. Laut Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2022 dürfte das polnische BIP 2022 um 5,2 % wachsen.

(5) Am 19. September 2022 ersuchte Polen die Union, die Liste der Maßnahmen, für die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 bereits finanzieller Beistand gewährt wurde zu erweitern, um die nationalen Anstrengungen, die 2020, 2021 und 2022 zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und als Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für Arbeitnehmer und Selbstständige unternommen wurden, weiterzuführen (im Folgenden: "Ersuchen"). Insbesondere hat Polen eine Reihe von gesundheitsbezogenen Maßnahmen zur Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs eingeführt, die in den Erwägungsgründen 6 und 7 dargelegt sind.

(6) Auf der Grundlage des "Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen" 3 wies der Gesundheitsminister den Nationalen Gesundheitsfonds an, mit interessierten Labors Verträge über die Durchführung von RT-PCR-Tests auf SARS-CoV-2 abzuschließen. Die Kosten der Tests wurden aus dem Staatshaushalt finanziert und standen in angemessenem Verhältnis zur Zahl der Testungswilligen. Laut Antrag wird im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/672 nur die Finanzierung von in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Ausgaben beantragt. Die Maßnahme ist neu und wurde von Ende April 2020 bis Ende März 2022 durchgeführt.

(7) Auf der Grundlage des "Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen" 4 und des "Gesetzes vom 14. August 2020 zur Änderung bestimmter Rechtsakte zwecks Sicherung eines funktionierenden Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und nach deren Beendigung" 5 wies der Gesundheitsminister den Nationalen Gesundheitsfonds an, die Mittel für die Gewährung der im Ersuchen genannten Prämien für die in der Bekämpfung von COVID-19 eingesetzten Beschäftigten im Gesundheitswesen an die entsprechenden medizinischen Einrichtungen zu überweisen. Die Maßnahme besteht in der Kostenübernahme für monatliche Prämien für Fachkräfte im Gesundheitswesen und einmalige Prämien für andere Beschäftigte im Gesundheitswesen. Die Prämien gingen an Personen, die an der Erbringung von Gesundheitsleistungen beteiligt waren oder in den einschlägigen Organisationseinheiten medizinischer Einrichtungen direkten Kontakt mit SARS-CoV-2-Infizierten und Personen mit Verdacht auf SARS-CoV-2 hatten. Eine Finanzierung im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/672 wird nur für Ausgaben beantragt, die in den Jahren 2020 und 2021 getätigt wurden. Die Maßnahme ist neu und wurde von September 2020 bis Ende März 2022 durchgeführt.

(8) Polen erfüllt die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/672 festgelegten Bedingungen für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Polen hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 11.826.003.428 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, denn er ist auch auf die neuen gesundheitsbezogenen Maßnahmen gegen den COVID-19-Ausbruch zurückzuführen, die einen erheblichen Anteil der Unternehmen und der Erwerbsbevölkerung in Polen betreffen. Polen will 9.100.000 EUR der durch die neuen gesundheitsbezogenen Maßnahmen bedingten höheren Ausgaben mit Unionsmitteln und 580.210.341 EUR aus eigenen Mitteln finanzieren.

(9) Die Kommission hat Polen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, sowie den Einsatz einschlägiger gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch, auf die im Antrag Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10) Die im Ersuchen Polens sowie in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten gesundheitsbezogenen Maßnahmen belaufen sich auf 1.672.546.359 EUR.

(11) Der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 bereits gewährte finanzielle Beistand sollte sich daher auch auf die in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten neuen Maßnahmen erstrecken.

(12) Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden könnten, insbesondere etwaiger Verfahren nach Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission anzumelden.

(13) Polen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Polen diese Ausgaben getätigt hat

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1353 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Polen kann folgende Maßnahmen finanzieren:

  1. eine Verringerung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß Artikel 31zo des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen', soweit das den Anteil der Ausgaben betrifft, der sich auf die Unterstützung von Selbstständigen, allen Sozialgenossenschaften (ungeachtet der Anzahl der Beschäftigten) und bei Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten auf den Anteil der Ausgaben für Arbeitnehmer bezieht, die ununterbrochen beschäftigt waren;
  2. eine Arbeitsausfallentschädigung für Selbstständige und Beschäftigte mit zivilrechtlichen Arbeitsverträgen gemäß den Artikeln 15zq und 15zua des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen';
  3. Zuschüsse für Löhne und Sozialversicherungsbeiträge von Unternehmen, die auf Kurzarbeitsregelungen zurückgreifen oder die Arbeitszeit freiwillig verkürzen oder deren Arbeitnehmer kontinuierlich beschäftigt waren, den Artikeln 15g, 15ga, 15gga, 15gg, 15zzb, 15zze und 15zze2 des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen' vorgesehen;
  4. Zuschüsse für Selbstständige, die keine Mitarbeiter beschäftigen, wie in Artikel 15zzc des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen' vorgesehen;
  5. in Zuschüsse wandelbare Darlehen für Selbstständige, Kleinstunternehmen und Nichtregierungsorganisationen, soweit dies den tatsächlich in Zuschüsse umgewandelten Betrag betrifft, wie in den Artikeln 15zzd und 15zzda des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen' vorgesehen;
  6. die Finanzierung der Durchführung von PCR-Test in Laboren, die mit dem Nationalen Gesundheitsfonds Verträge über die Durchführung von RT-PCR-Tests auf SARS-CoV 2 geschlossen haben, wie in Artikel 10a Absätze 1 und 2 sowie - nach Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 10a - in Artikel 11h Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen' vorgesehen;
  7. die Zahlung einer monatlichen Prämie für Fachkräfte im Gesundheitswesen und einer einmaligen Prämie für andere in der COVID-19-Bekämpfung eingesetzte Beschäftigte im Gesundheitswesen, wie in Artikel 10a Absatz 1 des 'Gesetzes vom 2. März 2020 über besondere Lösungen für Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung von COVID-19, sonstigen Infektionskrankheiten und hierdurch ausgelösten Krisensituationen' sowie - nach Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 10a - in Artikel 42 des 'Gesetzes vom 14. August 2020 zur Änderung bestimmter Rechtsakte zwecks Sicherung eines funktionierenden Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie und nach deren Beendigung' vorgesehen."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.

1) ABl. L 159 vom 20.05.2020 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1353 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Polen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.09.2020 S. 45).

3) Artikel 10a Absätze 1 und 2 sowie - nach Ablauf der Geltungsdauer von Artikel 10a - Artikel 11h Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4. 2020 poz. 374, in der geänderten Fassung.

4) Artikel 10a Absatz 1. 2020 poz. 374.

5) Artikel 42. 2020 poz. 1493.

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