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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2236 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Änderung der Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die technischen Anforderungen an in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge, an in kleiner Serie hergestellte vollautomatisierte Fahrzeuge und an Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung sowie in Bezug auf die Softwareaktualisierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 296 vom 16.11.2022 S. 1, ber. L 304 S. 103)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 8 und Artikel 41 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission 2 ist es erforderlich, Anhänger und Sattelanhänger von Verbindungsanhängern zu unterscheiden, die in Kombinationen des Europäischen modularen Systems (EMS) verwendet werden. Um dem technischen Fortschritt und rechtlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollten neue Aufbautypen in die Liste der Fahrzeuge der Klasse O in Anhang I Teil C Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 aufgenommen werden.

(2) Die Tabelle in Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen sowie eine Liste der entsprechenden Rechtsakte. Es ist notwendig, technischen und rechtlichen Entwicklungen dadurch Rechnung zu tragen, dass einige Verweise in dieser Tabelle mit den Anforderungen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten aktualisiert werden. Insbesondere sollte ein Verweis auf die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgenommen werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Vereinfachung ist es zudem zweckmäßig, die Aufmachung dieser Tabelle an das Format der Tabelle in Anhang II der genannten Verordnung anzupassen.

(3) Die Tabelle in Anhang II Teil I Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858 enthält die Liste der Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen nach Artikel 41 der genannten Verordnung. Es ist notwendig, die technischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung solcher Fahrzeuge in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2019/2144 und in den gemäß der genannten Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Systeme festzulegen. Ferner müssen die Anforderungen festgelegt werden, die für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten vollautomatisierten Fahrzeugen gelten sollten, um eine schrittweise, aber rasche Einführung der Technologie in Übereinstimmung mit den in der Verordnung (EU) 2019/2144 festgelegten Anwendungsfristen zu ermöglichen. In der nächsten Stufe wird die Kommission bis Juli 2024 die Arbeiten zur Weiterentwicklung und Annahme der erforderlichen Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung von vollautomatischen Fahrzeugen, die in unbegrenzter Serie hergestellt werden, fortsetzen.

(4) Die Tabellen in Anhang II Teil III Anlagen 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2018/858 enthalten die spezifischen Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese Anforderungen sollten zur Berücksichtigung der Verordnung (EU) 2019/2144 und der gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte geändert werden.

(5) Bei der Festlegung der Anforderungen für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung muss den Fällen Rechnung getragen werden, in denen die Anforderungen für Großserienfahrzeuge mit der Nutzung oder der Konstruktion dieser Fahrzeuge nicht vereinbar sind oder der hierdurch erforderliche zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig wäre. Aus diesem Grund sollte den Herstellern von Kleinserienfahrzeugen und von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung zur Umsetzung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung eine ausreichende Vorlaufzeit eingeräumt werden. Des Weiteren sollten diese Anforderungen zunächst ab dem 7. Juli 2024 für neue Fahrzeugtypen und ab dem 7. Juli 2026 für alle neuen Fahrzeuge gelten.

(6) Gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2144 sollten einige der in der Tabelle in Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung gelten. Daher ist es nicht mehr erforderlich, diese UN-Regelungen als Alternative zu den in Teil I des genannten Anhangs aufgeführten Rechtsakten anzuerkennen, und folglich sollten sie aus der genannten Tabelle gestrichen werden.

(7) Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2020/848 des Rates 4 wurde im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa der Standpunkt vertreten, dass die UN-Regelung Nr. 156 - Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungsmanagementsystems [2021/388] 5 für die Zwecke der EU-Typgenehmigung angewendet werden sollte. Es ist erforderlich, die UN-Regelung Nr. 156 in die Liste der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung aufzunehmen. Da Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 die Anforderungen in Bezug auf Vorkehrungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion enthält, ist es angezeigt, in diesen Anhang einen Verweis auf die UN-Regelung Nr. 156 als Teil der Verfahren und Vorkehrungen aufzunehmen, die die Hersteller einführen müssen, um die Konformität und Sicherheit der Softwareaktualisierung sicherzustellen.

(8) Im Zuge der technologischen Entwicklung werden Kraftfahrzeuge durch den vermehrten Einsatz von elektronischen Systemen, die eine regelmäßige Softwareaktualisierung erfordern, immer komplexer. Da sich eine solche Softwareaktualisierung auf den Betrieb anderer genehmigter Systeme und Funktionen in den betreffenden Fahrzeugen auswirken kann, sollten die Hersteller im Rahmen ihres Verfahrens zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion ein Softwareaktualisierungsmanagementsystem einrichten. Den Herstellern sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, um diese Systeme in die Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung zu integrieren, insbesondere in Bezug auf neue vollständige und neue vervollständigte Fahrzeuge.

(9) Für die Zwecke der EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 ist es erforderlich, in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/858 die jährlichen Höchstgrenzen festzulegen, die für diese Fahrzeuge gelten sollten.

(10) Die Anhänge I, II, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858 sollten daher gemäß den Anhängen der vorliegenden Verordnung geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2018/858

Die Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

4. Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Übergangsvorschriften

(1) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(2) Mit Wirkung vom 6. Juli 2022 dürfen die nationalen Behörden die Erteilung einer Erweiterung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, nicht versagen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung entsprechen.

(3) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nach der Fahrzeugzulassung Softwareaktualisierungen durchführt, die sich auf die typgenehmigten Merkmale dieser Fahrzeuge auswirken, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(4) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung oder einer nationalen Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(5) Mit Wirkung vom 7. Juli 2024 versagen die nationalen Behörden die Erteilung einer EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung für Kleinserienfahrzeuge oder Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, wenn diese Fahrzeuge der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(6) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue Kleinserienfahrzeuge oder neue Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II Nummer 2 Tabelle 1 und Nummer 4 der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nicht entsprechen.

(7) Mit Wirkung vom 7. Juli 2026 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vollständige Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

(8) Mit Wirkung vom 7. Juli 2029 betrachten die nationalen Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen für neue vervollständigte Fahrzeuge aus Gründen, die sich auf die Softwareaktualisierung beziehen, als nicht mehr gültig für die Zwecke von Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und untersagen die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, wenn diese der Verordnung (EU) 2018/858 in der durch Anhang II der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung in Bezug auf die Softwareaktualisierung nicht entsprechen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2022

1) ABl. L 151 vom 14.06.2018 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 145).

3) Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019 S. 1).

4) Beschluss (EU) 2020/848 des Rates vom 16. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 14, 16, 22, 30, 41, 78, 79, 83, 94, 95, 101, 108, 109, 117, 129, 137, 138, 140 und 152, hinsichtlich der Vorschläge für Anpassungen der globalen technischen Regelungen Nr. 3, 6, 7, 16 und 19, hinsichtlich des Vorschlags für Änderungen an der gemeinsamen Entschließung R.E.3 und hinsichtlich der Vorschläge für fünf neue UN-Regelungen bezüglich Sicherheit, Emissionen und Automatisierung im Bereich Kraftfahrzeuge zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 196 vom 19.06.2020 S. 5).

5) ABl. L 82 vom 09.03.2021 S. 60.

.

Anhang I

Anhang I der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. In Teil C Nummer 5 werden in der Tabelle folgende Einträge eingefügt:

"5.5. DF Sattelanhänger mit Kupplung Ein Sattelanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers.
5.6. DG Deichselanhänger mit Kupplung Ein Deichselanhänger mit einer hinten angebrachten Sattelkupplung zum Ziehen eines anderen Sattelanhängers."

2. In Anlage 2 wird die folgende Reihe 32 eingefügt:

"32. Bewegliche Plane;".

.

Anhang II

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1. Teil I erhält folgende Fassung:

"Teil I
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in unbegrenzter Serie hergestellten Fahrzeugen

ERLÄUTERUNGEN

zur Tabelle für in unbegrenzter Serie hergestellte Fahrzeuge

X : Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt
IF : Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist


Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 STE Bauteil
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 X
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 X IF X IF X IF X IF X IF X
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 X X X X
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 X
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 X
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X IF X IF X X IF X IF X X X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 X
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X IF X X X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X X
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X X
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X X
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X X X X X
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X X
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X X
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X X
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X X
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X X
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X X
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X X X X
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X X X
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV
UN-Regelung Nr. 156
X X X X X X X X X X

Die Einträge in der obigen Tabelle unter 'Nr.' und 'Gegenstand' gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind.

Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt.

Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt."

2. Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung:

"Anlage 1

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen für in kleiner Serie hergestellte Fahrzeuge

Die Anforderungen in Tabelle 1 für 'Kleinserienregelung I' gelten, sofern

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für 'Kleinserienregelung II' und in Tabelle 2.

X : Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
  1. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
  2. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  3. Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  4. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
A : Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
  1. Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
  3. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  4. Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  5. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
B : Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C : Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
  1. Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
  2. Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
  3. Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
  4. Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
  5. Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
IF : Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.
k. A. : keine Angabe

Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1: Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

Kleinserienregelung I Kleinserienregelung II
Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 N1 M1 N1
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 B
  1. Innenausstattung
    1. Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
      Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.
    2. Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.
    3. Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt
  2. Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.
außerhalb des Geltungsbereichs B außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 B
  1. Allgemeine Anforderungen
    1. Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
    2. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.
    3. Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.
  2. Kopfstützen
    1. Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.
    2. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.
  3. Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
B B B
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
  1. Bauteile X
  2. Einbauvorschriften B
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 B IF B B IF B
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
B
  1. Behälter für flüssigen Kraftstoff
  2. Einbau in das Fahrzeug
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 B
Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben sein.
B
Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben sein.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
B B
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 B
Auf freiwilliger Basis
B
Auf freiwilliger Basis
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
B B
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 B
Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall' und 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' stehen.
B
Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall' und 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' stehen.
B B
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs B
Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1.500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall', 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' oder 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' nicht nachgewiesen wurde.
Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
außerhalb des Geltungsbereichs B
Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit 'A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall', 'A21 Frontalaufprall über volle Breite' oder 'A22 Lenkanlage bei Unfallstößen' gegeben ist.
Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 B
Kopfform-Prüfung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.
Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
B
Kopfform-Prüfung
Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.
Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.
In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.
Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
B B
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 k. A. k. A. k. A. k. A.
 
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
C
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 IF B
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
IF B
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 B B
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B B
Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026
Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B
Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A A A A
 
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B B B
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B B B
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
  1. Bauteile X
  2. Einbau in das Fahrzeug B
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
A
Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.
FAS:
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind
B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind
B B
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
B
Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
B
Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
B
Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind
B B
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B IF B IF B
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs
 
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B IF B IF B IF B
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. B B
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B Noch keine Anforderung IF B Noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF B Noch keine Anforderung IF B Noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
 
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 B
Übereinstimmungserklärung
B
Übereinstimmungserklärung
B
Übereinstimmungserklärung
B
Übereinstimmungserklärung
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 B
  1. Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
  2. Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
B
  1. Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
  2. Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
B B
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 B
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs B
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs B
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
außerhalb des Geltungsbereichs B
  1. Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
  2. Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 B B B B
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 B außerhalb des Geltungsbereichs B außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs B außerhalb des Geltungsbereichs B
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 B
Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
B
Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.
B B
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
IF
  1. Bauteile X
  2. Einbau B
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs A
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
 
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A A A A
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
A A
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A A A
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
A
Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.
A A
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A A A A
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A A A
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A A A
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A A A
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A A A
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A A A
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
A A
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A A A
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A A A
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A A A
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
k. A.
Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG A A A A
 
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858
UN-Regelung Nr. 156
X X X X

Tabelle 2: Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr. Gegenstand Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert) Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im 'manuellen Fahrbetrieb' vom Fahrer und im 'vollautomatisierten Fahrbetrieb' vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält) Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A X für manuellen Fahrbetrieb.
A für vollautomatisierten Fahrbetrieb
Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.
Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission 1 übermittelt werden.
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X X
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.
Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 keine Angabe A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
X Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.
Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.
Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
X Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
X Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A
k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h
X Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.
Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 k. A. A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X
A (für bidirektionale Fahrzeuge)
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS) X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion vom ADS zu übernehmen)
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).
Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X
 
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:
  • Die Anforderungen für die Lenkanlage (z.B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung;
  • die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden;
  • Die Vorschriften von Anhang 6 - 'Komplexe elektronische Systeme' müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen.

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage.

C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
k. A.
(Funktion übernommen vom ADS)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem.
Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:
  • einer Betriebsbremsanlage,
  • einer Hilfsbremsanlage,
  • einer Feststellbremsanlage,
  • einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen)

Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig.
Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z.B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS - spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback).
Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z.B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden.
Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs).
Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems.

C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS) X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS) X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS) X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. (Funktion übernommen vom ADS) k. A. (Funktion übernommen vom ADS) X für manuellen Fahrbetrieb
Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS)
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden.
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A X Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten.
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
 
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEßLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich.
Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:
  1. Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt.
    Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.
  2. Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen.
  3. Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein.
  4. Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war.

Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden.

D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen.
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden.
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden.
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
(Funktion übernommen vom ADS)
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten.
Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden.
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln.
Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert.
Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert.
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
außerhalb des Geltungsbereichs
 
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X (für manuellen Fahrbetrieb)
k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. X
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 A A A für vollautomatisierten Fahrbetrieb
X für manuellen Fahrbetrieb
Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426.
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426
 
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z.B. Einlegen des Rückwärtsgangs).
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers.
Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein.
Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann.
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 A X X Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist.
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.
Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.
Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
A für bidirektionale Fahrzeuge
X
A für bidirektionale Fahrzeuge
X Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Vollständig anwendbar.
Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
X (für manuellen Fahrbetrieb)
Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist.
Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten.
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein.
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden.
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs.
Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein.
Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung.
Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z.B. Feuerlöschsystem) übertragen werden.
Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden.
Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z.B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.
Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren.
Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden.
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs X X
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs X X
 
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen.
Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden 'Frequenzverschiebung') gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden.
Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe.
Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken.
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A X (für manuellen Fahrbetrieb) Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
A A X (für manuellen Fahrbetrieb)
A (für automatisierten Fahrbetrieb)
Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Verordnung (EG) Nr. 595/2009
X X X
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X X
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG k. A. X X
 
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X
H2 Softwareaktualisierung Verordnung (EU) 2018/858
UN-Regelung Nr. 156
X X X
1) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1426 der Kommission vom 5. August 2022 mit detaillierten Regelungen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die einheitlichen Verfahren und technischen Spezifikationen für die Typgenehmigung des automatisierten Fahrsystems (ADS) vollautomatisierter Fahrzeuge (ABl. L 221 vom 26.08.2022 S. 1).

"

3. Teil II wird wie folgt geändert:

a) Der folgende Absatz wird nach dem zweiten Absatz unter dem Titel eingefügt:

"Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden."

b) Die Tabelle erhält folgende Fassung:

"Nr. Gegenstand UN-Regelung Änderungsserie
B14 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem 138 01
G1 Geräuschpegel 51
59
03
01
G13 Recyclingfähigkeit * 133 00
*) Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen."

4. Teil III und seine Anlagen 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

"Teil III
Aufstellung der Rechtsakte zur Festlegung der Anforderungen für die EU-Typgenehmigung von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung

ERLÄUTERUNGEN

zu den Tabellen in den Anlagen 1 bis 6

X : Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
G : Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z.B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
A : Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter 'Bemerkungen' in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.


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