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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2257 der Kommission vom 11. August 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Berechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten und für Risikopositionen mit Ausfallrisiko in bestimmten Derivaten und zur Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 299 vom 18.11.2022 S. 1)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325w Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften, die der Basler Ausschuss im Januar 2019 in ihrer endgültigen Fassung angenommen hat, sollen die während der globalen Finanzkrise festgestellten Mängel in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken behoben werden. Als Teil der durch die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften bewirkten Verbesserung wurde eine neue Eigenmittelanforderung für den Standardansatz eingeführt, um das Ausfallrisiko von Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten zu erfassen. Es werden weitere technische Elemente benötigt, um die Vorschriften, die sich aus der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften ergeben und die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 in das Unionsrecht eingeführt wurden, für die Zwecke der Meldepflichten weiter zu präzisieren und die einschlägigen Spezifikationen erforderlichenfalls zu ergänzen. Diese technischen Elemente betreffen die Berechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge ("JTD-Bruttobeträge") für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten, die Schätzung der Jump-to-Default-Bruttobeträge für Risikopositionen mit Ausfallrisiko in bestimmten Derivaten und die Spezifizierung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente.
(2) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
(3) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Bestimmung der Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten
(1) Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten P&Llong und P&Lshort nach folgenden Formeln:
| PLlong | = | VA - Vnotional |
| PLshort | = | VA - Vnotional |
Dabei gilt:
| VA | = | Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition. |
(2) Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln:
| Adjustmentlong | = | - VF |
| Adjustmentshort | = |
- VF |
Dabei gilt:
| VF | = | Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen und die Erlösquote gleich null ist. |
(3) Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln:
| Adjustmentlong | = | - VF |
| Adjustmentshort | = |
- VF |
Dabei gilt:
| VF | = | Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass das Eigenkapitalinstrument zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition einen vollständigen Wertverlust verzeichnet. |
Artikel 2 Schätzung der JTD-Bruttobeträge für die in Artikel 325w Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen
(1) Die alternative Methode zur Schätzung der JTD-Bruttobeträge der in Artikel 325w Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen besteht in der Berechnung der Differenz zwischen dem Marktwert eines in jenem Absatz genannten Derivats, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zum Zeitpunkt der Schätzung des JTD-Bruttobetrags und dem Marktwert dieses Derivats bei Berechnung unter der Annahme, dass der Schuldner zu diesem Zeitpunkt ausgefallen ist.
(2) Ist der Schuldner zum Zeitpunkt der Schätzung ausgefallen und spiegelt der Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zu diesem Zeitpunkt den Gewinn oder Verlust aus dem Ausfall des Schuldners wider, so besteht die in Artikel 325w Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte alternative Methode darin, dass der JTD-Bruttobetrag der Risikoposition als null betrachtet wird.
Artikel 3 Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente
(1) Für die Zwecke des Artikels 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen die Institute den Nominalbetrag anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 Buchstaben a und b jener Verordnung genannten Instrumente nach folgenden Formeln:
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VD - VF | |
| Notional amount = |
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1 - LGD |
| VF - VD | |
| Notional amount = |
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1 - LGD |
Dabei gilt:
| LGD | = | die gemäß Artikel 325w Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Schuldtitel zugewiesene LGD; |
| VD | = | Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen ist, die Erlösquote mit Bezug auf den Nennwert des Schuldtitels berechnet wird und (1-LGD) beträgt; |
| VF | = | VF gemäß Artikel 1 Absatz 2; |
(2) Für die Zwecke des Artikels 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt und bei dem es sich um kein Cash-Eigenkapitalinstrument handelt, gleich null.
Artikel 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2022
2) Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 1).
3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
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