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Verordnung (EU) 2022/2294 der Kommission vom 23. November 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 42)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Anhang II Buchstabe d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 sind die in den Bereich Gesundheitsversorgung fallenden Themen festgelegt, für die Daten und Metadaten zur Erstellung europäischer Statistiken bereitzustellen sind. Insbesondere sollten Daten und Metadaten über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung, Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit sowie Bezugszeiträume, Zeitabstände und Fristen für die Datenlieferungen im Wege von Durchführungsmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 initiierte die Kommission in den Jahren 2015 und 2018 Pilotstudien, die von den Mitgliedstaaten freiwillig abgeschlossen wurden. Die Kommission erörterte zudem mit den Mitgliedstaaten den Bedarf der Nutzer der Statistiken. Diese Pilotstudien und diese Gespräche ergaben, dass unionsweite Daten benötigt werden, um die Faktengrundlage für Informationen über die Gesundheitsversorgung im Interesse der Entscheidungsfindung in den Bereichen öffentliche Gesundheit und Sozialpolitik zu stärken.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 hat die Kommission eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt, bei der die Vorteile der Verfügbarkeit von Variablen zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung und Nutzung der Gesundheitsversorgung mit den Kosten der Datenerhebung abgewogen wurden. Der Analyse zufolge sollten diese Variablen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit und der Verfügbarkeit unionsweiter Daten erhoben werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Entwicklung und Erstellung europäischer Statistiken über Gesundheitsversorgungseinrichtungen, Humanressourcen im Bereich der Gesundheitsversorgung, Nutzung der Gesundheitsversorgung sowie Leistungen für Einzelpersonen und die Allgemeinheit gemäß Anhang II Buchstabe d erster, zweiter und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Artikel 3 Erforderliche Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für die Liste der Variablen, die Merkmale und die Aufschlüsselungen gemäß Anhang II.
Artikel 4 Metadaten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die erforderlichen Referenzmetadaten und Qualitätsberichte, die insbesondere Folgendes betreffen:
Artikel 5 Bezugszeitraum
(1) Bezugszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2021.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist das erste Bezugsjahr für die in Anhang II Nummern 1, 6 und 7 genannten Daten über Beschäftigung im Gesundheitswesen, Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe das Jahr 2023.
Artikel 6 Übermittlung von Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat)
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten und Referenzmetadaten jährlich innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten die in Anhang II Nummern 6 und 7 genannten Daten und Referenzmetadaten über Krankenhausversorgung und chirurgische Eingriffe innerhalb von 20 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres.
(3) Daten und Referenzmetadaten werden der Kommission (Eurostat) über das zentrale Dateneingangsportal übermittelt, oder sie werden der Kommission (Eurostat) zum Abruf auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt.
Artikel 7 Datenquellen
(1) Die Daten werden hauptsächlich aus Verwaltungsunterlagen gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zusammengestellt und decken den gesamten Mitgliedstaat ab.
(2) Falls keine Verwaltungsunterlagen verfügbar sind oder deren Qualität oder Abdeckung unzureichend ist, so werden andere Quellen, Methoden oder innovative Ansätze akzeptiert, soweit sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2022
2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).
| Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 | Anhang I |
| 1 | "Praktizierende Ärzte" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die einen Abschluss in Medizin an medizinischen Fakultäten oder ähnlichen Einrichtungen erworben haben und approbierte Ärztinnen und Ärzte sind. Praktizierende Ärzte erbringen Dienstleistungen für einzelne Patienten, Familien und Gemeinschaften. Der Begriff bezieht sich auch auf Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung, die einen Abschluss in Medizin an medizinischen Fakultäten oder ähnlichen Einrichtungen erworben haben und Dienstleistungen unter ärztlicher Aufsicht erbringen. |
| 2 | "Kategorie von praktizierenden Ärztinnen und Ärzten" bezeichnet den vorherrschenden (Haupt-)Bereich der ärztlichen Praxis. |
| 3 | "Praktische Ärzte" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die die Verantwortung für die kontinuierliche und umfassende medizinische Versorgung von Einzelpersonen, Familien und Gemeinschaften übernehmen. |
| 4 | "Sonstige (nicht spezialisierte) Ärzte" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die ihre Praxis nicht auf bestimmte Krankheitskategorien oder Behandlungsmethoden beschränken. Sie arbeiten nicht in einem Fachgebiet. |
| 5 | "Kinderärzte" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die sich mit der Entwicklung, der medizinischen Versorgung und den Krankheiten von Kindern befassen. |
| 6 | "Fachärzte für Geburtshilfe" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die sich auf Schwangerschaft und Entbindung spezialisiert haben."Gynäkologen" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die sich auf die spezifischen Funktionen und Krankheiten, insbesondere solche, die das Reproduktionssystem beeinträchtigen, bei Frauen und Mädchen, spezialisiert haben. |
| 7 | "Psychiater" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die sich auf die Prävention, Diagnose und Behandlung psychischer Krankheiten spezialisiert haben. |
| 8 | "Gruppe nicht operativ tätiger Fachärzte" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die sich auf die Diagnose und nicht chirurgische Behandlung physischer Störungen und Krankheiten spezialisiert haben. |
| 9 | "Gruppe operativ tätiger Fachärzte" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die sich auf den Einsatz chirurgischer Techniken zur Behandlung von Störungen und Krankheiten spezialisiert haben. |
| 10 | "Sonstige Fachärzte, die nicht anderweitig erfasst sind" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die nicht unter die Begriffsbestimmungen 5 bis 9 fallen. |
| 11 | "Ärzte, die nicht näher definiert sind" bezeichnet Ärztinnen und Ärzte, die keiner der anderen Kategorien (Begriffsbestimmungen 3 bis 10) zugeordnet werden können. |
| 12 | "Praktizierende Hebammen" bezeichnet Personen, die über eine anerkannte Qualifikation für Geburtshilfe sowie über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs und zur Erbringung von Dienstleistungen direkt für Patientinnen verfügen. Eine Hebamme ist eine Geburtshilfefachkraft oder eine Entbindungspflegekraft. Geburtshilfefachkräfte betreuen und beraten Frauen während der Schwangerschaft, der Wehen und der Entbindung sowie nach der Geburt. Geburtshilfefachkräfte führen Entbindungen durch; dabei arbeiten sie unabhängig oder in Kooperation mit Ärztinnen und Ärzten, Gesundheits- und Krankenpflegekräften sowie anderen Fachkräften im Gesundheitswesen und beraten und unterstützen Eltern bei der Säuglingspflege. Entbindungspflegekräfte führen Entbindungen durch oder unterstützen Ärztinnen und Ärzte oder Geburtshilfefachkräfte bei Entbindungen. Entbindungspflegekräfte betreuen vor und nach der Geburt und unterweisen Eltern in der Säuglingspflege. |
| 13 | "Praktizierende Gesundheits- und Krankenpflegekräfte" bezeichnet Personen, die über eine anerkannte Qualifikation für Krankenpflege sowie über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs und zur Erbringung von Dienstleistungen direkt für Patienten verfügen. Eine Gesundheits- und Krankenpflegekraft ist eine Gesundheits- und Krankenpflegefachkraft oder eine Gesundheits- und Krankenpflegehilfskraft. Gesundheits- und Krankenpflegefachkräfte übernehmen die Verantwortung für die Planung und Verwaltung der Versorgung von Patienten, einschließlich der Aufsicht anderer Fachkräfte im Gesundheitswesen, und arbeiten autonom oder in Teams mit Ärzten und anderen an der praktischen Anwendung von Präventions- und Heilmaßnahmen Beteiligten. Gesundheits- und Krankenpflegehilfskräfte arbeiten im Allgemeinen unter der Aufsicht von ärztlichen Fachkräften, Gesundheits- und Krankenpflegefachkräften und anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe und unterstützten die Umsetzung der von diesen erstellten Gesundheitsversorgungs-, Behandlungs- und Überweisungspläne. |
| 14 | "Praktizierende Zahnärzte" bezeichnet Personen, die über eine anerkannte Qualifikation für Zahnheilkunde sowie über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs und zur Erbringung von Dienstleistungen für Patienten verfügen. Zahnärztinnen und Zahnärzte diagnostizieren und behandeln Krankheiten, Verletzungen und Fehlbildungen von Zähnen, Zahnfleisch und damit zusammenhängenden Mundstrukturen. Sie stellen durch eine breite Palette von Behandlungen, wie z.B. Chirurgie und andere Spezialtechniken, sowie Beratung zur Mundgesundheit die normale Mundfunktion wieder her. Der Begriff bezieht sich auch auf Zahnärztinnen und Zahnärzte in Weiterbildung, die einen Abschluss in Zahnheilkunde an medizinischen und zahnmedizinischen Fakultäten oder ähnlichen Einrichtungen erworben haben und Dienstleistungen unter zahnärztlicher Aufsicht erbringen. |
| 15 | "Praktizierende Apotheker" bezeichnet Personen, die über eine anerkannte Qualifikation im Fach Pharmazie sowie über eine Zulassung zur Ausübung des Berufs verfügen. Apothekerinnen und Apotheker stellen auf Verschreibung von Ärzten, Zahnärzten oder anderen zugelassenen Ärzten Medikamente zusammen und geben diese aus. Apothekerinnen und Apotheker bereiten Arzneimittel für Patienten zu, geben sie an diese aus oder verkaufen sie an diese und bieten Beratung an. |
| 16 | "Hochschulabsolventen im Fach Medizin" bezeichnet Personen, die im Meldeland einen Abschluss im Fach Medizin an medizinischen Fakultäten oder ähnlichen Einrichtungen erworben haben, d. h. Personen, die eine medizinische Grundausbildung abgeschlossen haben. |
| 17 | "Hochschulabsolventen im Fach Zahnheilheilkunde" bezeichnet Personen, die im Meldeland eine anerkannte Qualifikation im Fach Zahnheilkunde erworben haben. |
| 18 | "Hochschulabsolventen im Fach Pharmazie" bezeichnet Personen, die im Meldeland eine anerkannte Qualifikation im Fach Pharmazie erworben haben. |
| 19 | "(Hochschul-)Absolventen im Fach Geburtshilfe" bezeichnet Personen, die im Meldeland eine anerkannte Qualifikation im Fach Geburtshilfe erworben haben. |
| 20 | "Absolventen im Fach Gesundheits- und Krankenpflege" bezeichnet Personen, die im Meldeland eine anerkannte Qualifikation im Fach Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben. |
| 21 | "Krankenhäuser" bezeichnet Einrichtungen mit spezieller Lizenz, in denen vorwiegend medizinische Leistungen sowie Diagnose- und Behandlungsleistungen einschließlich ärztlicher und pflegerischer Leistungen und sonstiger Gesundheitsdienstleistungen für stationäre Patienten erbracht werden und in denen die speziellen erforderlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung der Patienten angeboten werden; zum Leistungsumfang können auch tagesklinische, ambulante und häusliche Gesundheitsleistungen gehören. |
| 22 | "Krankenhausbetten" bezeichnet die Betten, die regulär unterhalten werden, für die das erforderliche Personal zur Verfügung steht und die unmittelbar für die Unterbringung eingewiesener Patienten bereitgehalten werden. Dieses Konzept umfasst sowohl belegte als auch unbelegte Betten. Ausgenommen sind postoperative Betreuungsbetten und Tagespflegebetten (tagesklinische und ambulante Gesundheitsversorgung), provisorische Betten und Kurzzeitpflegebetten. Krankenhausbetten können nach Kategorie der Versorgung (Begriffsbestimmungen 23 und 24) und nach Funktion der Versorgung (Begriffsbestimmungen 25-28) unterteilt werden. |
| 23 | "Somatische Gesundheitsversorgung" bezeichnet eine - im Gegensatz zur psychiatrischen Gesundheitsversorgung - auf den Körper bezogene Gesundheitsversorgung. |
| 24 | "Psychiatrische Gesundheitsversorgung" bezeichnet eine die Psyche betreffende Gesundheitsversorgung und befasst sich z.B. mit psychischen Störungen und Verhaltensstörungen. |
| 25 | "Kurative Gesundheitsversorgung" bezeichnet Gesundheitsleistungen, die in erster Linie auf die Linderung der Symptome oder die Verringerung der Schwere einer Erkrankung oder Verletzung oder auf die Vorbeugung gegen ihre Verschlimmerung oder gegen Komplikationen abzielen, die das Leben oder die normale Funktion gefährden könnten. |
| 26 | "Rehabilitative Gesundheitsversorgung" bezeichnet Dienstleistungen zur Stabilisierung, Verbesserung oder Wiederherstellung beeinträchtigter Körperfunktionen und -strukturen, zum Ausgleich des Fehlens oder des Verlusts von Körperfunktionen und -strukturen, zur Verbesserung der Betätigung und Beteiligung sowie zur Verhinderung von Gesundheitsschäden, medizinischen Komplikationen und Risiken. |
| 27 | "Langzeitpflege (Gesundheit)" bezeichnet das Spektrum medizinischer und personenbezogener Leistungen mit dem vorrangigen Ziel der Linderung von Schmerzen und Leiden sowie der Verringerung oder Beherrschung der Verschlechterung des Gesundheitszustands von langzeitpflegebedürftigen Patienten. |
| 28 | "Krankenhausbetten für die somatische Gesundheitsversorgung mit nicht anderweitig erfasster Funktion" bezeichnet Betten in Krankenhäusern, die nicht als Betten für kurative Gesundheitsversorgung, rehabilitative Gesundheitsversorgung oder Langzeitpflege erfasst sind. |
| 29 | "Krankenhausbetten für die psychiatrische Gesundheitsversorgung" bezeichnet Betten in Krankenhäusern, in denen Patienten mit psychischen Problemen untergebracht werden. Betten für die soziale Langzeitpflege sind nicht eingeschlossen. |
| 30 | "Pflegeheime" bezeichnet die Einrichtungen der stationären Langzeitpflege, in denen vorwiegend Pflege, Beaufsichtigung und andere am Bedarf der Heimbewohner ausgerichtete Pflegeleistungen angeboten werden; ein wesentlicher Teil des Produktionsprozesses und der erbrachten Pflegeleistungen ist eine Mischung aus Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, wobei die Gesundheitsleistungen weitgehend als Pflegeleistungen in Kombination mit personenbezogener Versorgung erbracht werden. |
| 31 | "Betten in Pflegeheimen" bezeichnet Betten in Pflegeheimen, die Personen zur Verfügung stehen, die Langzeitpflege benötigen. |
| 32 | "Magnetresonanztomografen (MRT)" bezeichnet Maschinen mit einem bildgebenden Verfahren, die zur Visualisierung interner Strukturen des Körpers mithilfe magnetischer und elektromagnetischer Felder, die einen Resonanzeffekt bei Wasserstoffatomen auslösen, konzipiert sind. Die durch diese Atome verursachten elektromagnetischen Emissionen werden von einem speziellen Computer zur Erzeugung von Bildern der Körperstrukturen erfasst und verarbeitet. |
| 33 | "Computertomografie-Scanner" (CT-Scanner, auch als Computer-Axial-Tomografie-Scanner (CAT-Scanner) bekannt), bezeichnet ein Röntgengerät, das viele Röntgenbilder mithilfe eines Computers kombiniert, um Querschnittsansichten und erforderlichenfalls dreidimensionale Bilder der inneren Organe und Strukturen des Körpers zu generieren. |
| 34 | "Ambulante Gesundheitsversorgung" bezeichnet die Erbringung von Gesundheitsleistungen unmittelbar für ambulante Patienten, die keine stationäre Behandlung benötigen; hierzu gehören sowohl die Versorgung in Praxen von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten als auch die Versorgung in Einrichtungen, die auf tagesklinische und häusliche Gesundheitsleistungen spezialisiert sind. |
| 35 | "Immunisierung gegen Influenza" bezeichnet eine Impfung, die vor einer Infektion mit Influenzaviren schützt. |
| 36 | "Programm zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm)" bezeichnet ein organisiertes Früherkennungsprogramm zur Früherkennung von Brustkrebs mittels bilateraler Mammografie. |
| 37 | "Programm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs" bezeichnet ein organisiertes Früherkennungsprogramm zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs. |
| 38 | "Stationärer Patient" bezeichnet eine Patientin oder einen Patienten, die bzw. der in einer Einrichtung des Gesundheitswesens behandelt und/oder versorgt und offiziell stationär aufgenommen wird."Stationäre Gesundheitsversorgung" bezeichnet die Versorgung einer stationären Patientin bzw. eines stationären Patienten. |
| 39 | "Ambulanter Patient" bezeichnet eine Patientin oder einen Patienten, für die bzw. den in einer Einrichtung des Gesundheitswesens medizinische Leistungen und Hilfsleistungen erbracht werden und die bzw. der nicht offiziell stationär aufgenommen wird."Ambulante Gesundheitsversorgung" bezeichnet die Versorgung eines ambulanten Patienten. |
| 40 | "Tagesklinisch versorgter Patient" bezeichnet eine Patientin oder einen Patienten, die bzw. der in einer Einrichtung des Gesundheitswesens geplante medizinische und paramedizinische Dienstleistungen erhält und zur Diagnose, zur Behandlung oder zu anderen Arten der Gesundheitsversorgung offiziell aufgenommen und am selben Tag wieder entlassen wird."Tagesklinische Gesundheitsversorgung" ist die Versorgung eines tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 41 | "Entlassung eines stationären Patienten" bezeichnet die (offizielle) Entlassung einer stationären Patientin bzw. eines stationären Patienten aus einem Krankenhaus. Gesunde Neugeborene sind nicht eingeschlossen. |
| 42 | "Bettentage eines stationären Patienten" bezeichnet die Tage, die eine stationäre Patientin bzw. ein stationärer Patient in einem Krankenhaus verbringt. Gesunde Neugeborene sind nicht eingeschlossen. |
| 43 | "Entlassung eines tagesklinisch versorgten Patienten" bezeichnet die Entlassung einer Patientin bzw. eines Patienten aus der Tagesklinik eines Krankenhauses. Es handelt sich um die Entlassung einer Patientin bzw. eines Patienten, der bzw. die in ein Krankenhaus offiziell aufgenommen wurde, um geplante medizinische und paramedizinische Dienstleistungen zu erhalten, und die bzw. der am selben Tag entlassen wurde. Gesunde Neugeborene sind nicht eingeschlossen. |
| 44 | "Einwohner" bezeichnet eine Person, die üblicherweise in einem geografischen Gebiet wohnt, d. h. entweder i) eine Person, die vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt hat, oder ii) eine Person, die während der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintraf, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten. Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bezeichnet "üblicher Aufenthaltsort" den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes. |
| 45 | "Gebietsfremde Person" bezeichnet eine Person, die nicht im Meldeland ansässig ist. |
| 46 | "Chirurgische Eingriffe" bezeichnet medizinische Eingriffe, die eine Inzision mit Instrumenten einschließen sowie üblicherweise in einem Operationssaal und in der Regel unter Anästhesie und/oder Beatmung durchgeführt werden. Chirurgische Eingriffe können entweder an stationären, tagesklinisch versorgten oder in bestimmten Fällen an ambulanten Patienten durchgeführt werden. |
| 47 | "Kataraktoperation" bezeichnet einen chirurgischen Eingriff, bei dem die Augenlinse entfernt und in den meisten Fällen durch eine künstliche Linse ersetzt wird. |
| 48 | "Tonsillektomie" bezeichnet eine chirurgische Entfernung der Tonsillen. |
| 49 | "Transluminale koronare Angioplastik" bezeichnet einen Eingriff, bei dem blockierte Koronararterien zur Verbesserung der Durchblutung des Herzmuskels geöffnet werden. |
| 50 | "Koronararterien-Bypass" bezeichnet eine Operation, bei der atheromatöse Blockaden in den Koronararterien eines Patienten mit entnommenen venösen oder arteriellen Gefäßen umgangen werden. |
| 51 | "Cholezystektomie" bezeichnet einen chirurgischen Eingriff zum Entfernen der Gallenblase. |
| 52 | "Leistenbruchreparatur" bezeichnet eine chirurgische Korrektur eines Leistenbruchs. Ein Leistenbruch ist eine Öffnung, eine Schwachstelle oder eine Schwellung im Bauchfell der Bauchwand in der Leistengegend zwischen Bauch und Oberschenkel. |
| 53 | "Kaiserschnitt" bezeichnet einen chirurgischen Eingriff zur Entbindung eines Säuglings durch Einschnitte in Bauch und Gebärmutter. |
| 54 | "Hüftersatz" bezeichnet einen chirurgischen Eingriff, bei dem beschädigte Teile eines Hüftgelenks entfernt und durch eine Prothese ersetzt werden. |
| 55 | "Vollständiger Ersatz des Kniegelenks" bezeichnet einen chirurgischen Eingriff, bei dem das Kniegelenk durch eine Prothese ersetzt wird. |
| 56 | "Teilweise Entfernung von Brustdrüsen" bezeichnet die chirurgische Entfernung eines Teils des Brustgewebes, wenn sich in einem Bereich eine Geschwulst/Läsion, eine Zyste, ein Tumor oder gutartige bzw. bösartige Neoplasmen gebildet haben. |
| 57 | "Vollständige Mastektomie" bezeichnet die chirurgische Entfernung einer ganzen Brust. |
| Liste der Variablen, ihrer Merkmale und Aufschlüsselungen gemäß Artikel 3 | Anhang II |
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Variablen |
Merkmale und Aufschlüsselungen |
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1. Daten über die Beschäftigung im Gesundheitswesen | |
| 1.1. Zahl der praktizierenden Ärzte nach Alter und Geschlecht | Personalbestand am Ende des Bezugszeitraums.
Aufschlüsselung nach Alter und Geschlecht. Alter: unter 35, 35-44, 45-54, 55-64, 65-74, 75 und älter. |
| 1.2. Zahl der praktizierenden Ärzte nach Kategorie | Personalbestand am Ende des Bezugszeitraums.
Aufschlüsselung nach Kategorie. Kategorien: praktische Ärzte; sonstige (nicht spezialisierte) Ärzte; Kinderärzte; Fachärzte für Geburtshilfe sowie Gynäkologen; Psychiater; Gruppe nicht operativ tätiger Fachärzte; Gruppe operativ tätiger Fachärzte; sonstige Fachärzte, die nicht anderweitig erfasst sind; Ärzte, die nicht näher definiert sind. |
| 1.3. Zahl der praktizierenden Hebammen | Personalbestand am Ende des Bezugszeitraums. Gesamtzahl. |
| 1.4. Zahl der praktizierenden Gesundheits- und Krankenpflegekräfte | Personalbestand am Ende des Bezugszeitraums. Gesamtzahl. |
| 1.5. Zahl der praktizierenden Zahnärzte | Personalbestand am Ende des Bezugszeitraums. Gesamtzahl. |
| 1.6. Zahl der praktizierenden Apotheker | Personalbestand am Ende des Bezugszeitraums. Gesamtzahl. |
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2. Daten über Absolventen im Gesundheitsbereich | |
| 2.1. Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Medizin | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
| 2.2. Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Zahnheilkunde | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
| 2.3. Zahl der Hochschulabsolventen im Fach Pharmazie | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
| 2.4. Zahl der (Hochschul-)Absolventen im Fach Geburtshilfe | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
| 2.5. Zahl der Absolventen im Fach Gesundheits- und Krankenpflege | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
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3. Daten über Krankenhausbetten und Betten in Pflegeheimen | |
| 3.1. Zahl der Krankenhausbetten für die somatische Gesundheitsversorgung | Durchschnittliche Zahl während des Bezugszeitraums oder Gesamtzahl am Ende des Bezugszeitraums.
Aufschlüsselung nach Funktion. Funktionen: kurative Gesundheitsversorgung, rehabilitative Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege, anderweitig nicht erfasste Funktion. |
| 3.2. Zahl der Krankenhausbetten für die psychiatrische Gesundheitsversorgung | Durchschnittliche Zahl während des Bezugszeitraums oder Gesamtzahl am Ende des Bezugszeitraums. |
| 3.3. Zahl der Betten in Pflegeheimen | Durchschnittliche Zahl während des Bezugszeitraums oder Gesamtzahl am Ende des Bezugszeitraums. |
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4. Daten über Geräte für medizinische Bildgebung | |
| 4.1. Zahl der MRT | Gesamtzahl am Ende des Bezugszeitraums. |
| 4.2. Zahl der CT-Scanner | Gesamtzahl am Ende des Bezugszeitraums. |
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5. Daten über ambulante Gesundheitsversorgung | |
| 5.1. Quote der Immunisierung gegen Influenza bei Personen ab 65 Jahren | Zahl der Personen ab 65 Jahren, die im Bezugszeitraum gegen Influenza immunisiert wurden, dividiert durch die durchschnittliche jährliche Bevölkerung ab 65 Jahren oder Zahl der Personen ab 65 Jahren, die für die Dauer der als Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni definierten Grippesaison, die im Bezugszeitraum endete, gegen Influenza immunisiert wurden, dividiert durch die Bevölkerung ab 65 Jahren zu Beginn des Bezugszeitraums. |
| 5.2. Quote der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm) untersucht wurden | Quote:
Zahl der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die innerhalb von 24 Monaten vor Ende des Bezugszeitraums (oder entsprechend der in den einzelnen Ländern empfohlenen spezifischen Häufigkeit) im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Brustkrebs (Mammografieprogramm) untersucht wurden, geteilt durch die Zahl der Frauen im Alter von 50 bis 69 Jahren, die für ein organisiertes Früherkennungsprogramm infrage kommen. Gibt es in einem Land kein derartiges Programm, so wird kein Wert, sondern stattdessen eine adäquate Kennzeichnung übermittelt. |
| 5.3. Quote der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs untersucht wurden | Quote:
Zahl der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die innerhalb von 36 Monaten vor Ende des Bezugszeitraums (oder entsprechend der in den einzelnen Ländern empfohlenen spezifischen Häufigkeit) im Rahmen eines nationalen Programms zur Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs untersucht wurden, geteilt durch die Zahl der Frauen im Alter von 20 bis 69 Jahren, die für ein organisiertes Früherkennungsprogramm infrage kommen. Gibt es in einem Land kein derartiges Programm, so wird kein Wert, sondern stattdessen eine adäquate Kennzeichnung übermittelt. |
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6. Daten über Krankenhausversorgung | |
| 6.1. Zahl der Entlassungen stationärer Patienten | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums.
Aufschlüsselung nach Diagnose, Geschlecht, Altersgruppe und geografischer Dimension. Psychische Störungen und Verhaltensstörungen brauchen nicht nach Diagnose aufgeschlüsselt werden und können als Gruppe übermittelt werden. Altersgruppen: unter 1, 1-4, 5-9, 10-14, 15-19, 20-24, 25-29, 30-34, 35-39, 40-44, 45-49, 50-54, 55-59, 60-64, 65-69, 70-74, 75-79, 80-84, 85-89, 90-94, 95 und älter. Geografische Dimension: NUTS-2-Region des Wohnorts des entlassenen Patienten (für gebietsfremde Personen: Wohnsitzland). |
| 6.2. Zahl der Bettentage von stationären Patienten | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums.
Aufschlüsselung nach Diagnose, Geschlecht, Altersgruppe und geografischer Dimension. Psychische Störungen und Verhaltensstörungen brauchen nicht nach Diagnose aufgeschlüsselt werden und können als Gruppe übermittelt werden. Altersgruppen: unter 1, 1-4, 5-9, 10-14, 15-19, 20-24, 25-29, 30-34, 35-39, 40-44, 45-49, 50-54, 55-59, 60-64, 65-69, 70-74, 75-79, 80-84, 85-89, 90-94, 95 und älter. Geografische Dimension: NUTS-2-Region des Wohnorts des entlassenen Patienten (für gebietsfremde Personen: Wohnsitzland). |
| 6.3. Zahl der Entlassungen tagesklinisch versorgter Patienten | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums.
Aufschlüsselung nach Diagnose, Geschlecht, Altersgruppe und geografischer Dimension. Psychische Störungen und Verhaltensstörungen brauchen nicht nach Diagnose aufgeschlüsselt werden und können als Gruppe übermittelt werden. Altersgruppen: unter 1, 1-4, 5-9, 10-14, 15-19, 20-24, 25-29, 30-34, 35-39, 40-44, 45-49, 50-54, 55-59, 60-64, 65-69, 70-74, 75-79, 80-84, 85-89, 90-94, 95 und älter. Geografische Dimension: NUTS-2-Region des Wohnorts des entlassenen Patienten (für gebietsfremde Personen: Wohnsitzland). |
| 6.4. Zahl der stationären Patienten, die eine somatische kurative Gesundheitsversorgung erhalten haben | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
| 6.5. Zahl der Bettentage von stationären Patienten, die eine somatische kurative Gesundheitsversorgung erhalten haben | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. |
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7. Daten über chirurgische Eingriffe | |
| 7.1. Kataraktoperation | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären, tagesklinisch versorgten und ambulanten Patienten. |
| 7.2. Tonsillektomie | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären, tagesklinisch versorgten und ambulanten Patienten. |
| 7.3. Transluminale koronare Angioplastik | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.4. Koronararterien-Bypass | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.5. Cholezystektomie | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.6. Leistenbruchreparatur | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.7. Kaiserschnitt | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.8. Hüftersatz | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.9. Vollständiger Ersatz des Kniegelenks | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.10. Teilweise Entfernung von Brustdrüsen | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| 7.11. Vollständige Mastektomie | Gesamtzahl während des Bezugszeitraums. Aufschlüsselung der Eingriffe nach stationären und tagesklinisch versorgten Patienten. |
| ENDE | |