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Beschluss (EU) 2022/2423 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Schweden vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8716)
(Nur der schwedische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 318 vom 12.12.2022 S. 116)



Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

( 1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

( 2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

( 3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 5 zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

( 4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission 6 war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In jenem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die im Leistungsplanentwurf Schwedens für den RP3 enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.

( 5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten, auch Schweden, sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

( 6) Am 13. Juli 2022 legte Schweden der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") zur Bewertung vor.

( 7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

( 8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat.

( 9) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service ("STATFOR") werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass Schweden infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine im RP3 weiterhin mit einer deutlich schlechteren Verkehrsentwicklung rechnen muss. Da sich diese veränderten Gegebenheiten erheblich auf die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele auswirken, sollten sie bei der Bewertung der in diesem Plan enthaltenen lokalen Leistungsziele berücksichtigt werden.

Bewertung durch die Kommission

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

( 10) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Schweden vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.

( 11) Schweden hat folgende lokale Leistungsziele im Bereich Sicherheit für den wichtigsten Anbieter von Flugsicherungsdiensten (im Folgenden "LFV") in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:

Schweden Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 Unionsweit geltende Ziele (2024)
LFV Sicherheitspolitik und -ziele C C C C
Management von Sicherheitsrisiken D D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C
Sicherheitskultur C C C C

( 12) Die von Schweden für LFV vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen.

( 13) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf keine besonderen Maßnahmen für LFV zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält. Allerdings enthält der Plan allgemeine Maßnahmen wie die Überwachung und Anwendung von Abhilfemaßnahmen zur Bewältigung besonderer Risiken sowie die Bewertung durchgeführter Änderungen des funktionalen Systems mithilfe des Sicherheitsmanagementsystems. Mit Blick auf die Bewertung durch das Leistungsüberprüfungsgremium stellt die Kommission fest, dass LFV Berichten zufolge das Niveau der unionsweit geltenden Ziele bereits erreicht hat und Schweden daher zur Erreichung dieser Ziele keine zusätzlichen Maßnahmen für LFV festgelegt hat.

( 14) Auch die von Schweden mit dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf für die Anbieter von Flugsicherungsdiensten für An- und Abflug (ACR, SDATS und AFAB) vorgeschlagenen Sicherheitsziele entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Schweden für diese Anbieter von Flugsicherungsdiensten Maßnahmen zur Erreichung ihrer Leistungsziele im Bereich Sicherheit festgelegt hat.

( 15) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11, 12, 13 und 14 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

( 16) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Schweden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

( 17) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

( 18) Die von Schweden vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Schweden 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,05 % 1,05 % 1,05 %
Referenzwerte 1,05 % 1,05 % 1,05 %

( 19) Die Kommission stellt fest, dass die von Schweden in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

( 20) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Schweden in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt vorgelegt hat, die die mit Polen geplante Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung beinhalten.

( 21) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 18, 19 und 20 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent bewertet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

( 22) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Schweden vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

( 23) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

( 24) Die von Schweden für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Schweden 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,07 0,08 0,08
Referenzwerte 0,07 0,08 0,08

( 25) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die von Schweden vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

( 26) Die Kommission stellt fest, dass Schweden in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Diese Maßnahmen umfassen die Umsetzung des schwedischen Luftraumprojekts (SWEA) und - mit Blick auf die künftige Verkehrsnachfrage und absehbare Pensionierungen - eine Aufstockung der Vollzeitäquivalente bei Fluglotsen (ATCO) im RP3 und darüber hinaus. Die Kommission stellt fest, dass gegenüber dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf die geplante Anzahl von einsetzbaren ATCO-Vollzeitäquivalenten im Bereich der Kontrollstellen Stockholm und Malmö angesichts der in den Erwägungsgründen 5 und 9 dargelegten Umstände nach unten korrigiert wurde.

( 27) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 24, 25 und 26 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

( 28) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Schweden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

( 29) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 von Schweden vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Schweden überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.

( 30) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Schweden im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind.

Streckengebührenzone Schweden 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024
Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 522,30 SEK 567,11 SEK 1.361,88 SEK 676,24 SEK 605,51 SEK 570,87 SEK
54,22 EUR 58,87 EUR 141,38 EUR 70,20 EUR 62,86 EUR 59,26 EUR
Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 604,02 SEK 537,87 SEK 1.361,88 SEK 774,65 SEK 650,98 SEK 587,62 SEK
62,70 EUR 55,84 EUR 141,38 EUR 80,42 EUR 67,58 EUR 61,00 EUR

( 31) Die Kommission stellt fest, dass Schweden seine lokalen Kosteneffizienzziele für die Jahre 2022, 2023 und 2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) in diesen Kalenderjahren insgesamt um 8,2 % und im RP3 insgesamt um 7,1 % höher angesetzt werden. Grund für den höheren Kostenansatz bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit ist die deutliche Verschlechterung der Verkehrsprognosen, die auf den in den Erwägungsgründen 5 und 9 dargelegten Rückgang des Flugverkehrs im schwedischen Luftraum infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zurückzuführen ist. Der Rückgang bei den für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten Diensteinheiten wurde von Schweden jedoch zum Teil durch eine Senkung der festgestellten Kosten ausgeglichen.

( 32) Zudem hat Schweden den Basiswert für 2014 nach oben und den Basiswert für 2019 nach unten korrigiert. Schweden erläutert, dass die Basiswerte für 2014 und 2019 im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vor allem deshalb bereinigt wurden, um den Auswirkungen der hohen einmaligen Beträge für die Pensionskosten Rechnung zu tragen, die für diese Kalenderjahre tatsächlich angefallen sind und die sich auf die Vergleichbarkeit mit den festgestellten Kosten für den RP3 auswirken. Darüber hinaus hat Schweden zwei weitere Bereinigungen des Basiswerts für 2019 vorgenommen und dies mit den Änderungen des Umfangs der Streckengebührenzone zwischen dem zweiten und dritten Bezugszeitraum und der veränderten Methodik begründet, die auf die Abzugsfähigkeit der öffentlichen Mittel von den von den Nutzern gezahlten Streckengebühren, die die ANSP erhalten, angewandt wird.

( 33) Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zugrunde gelegten Annahmen über das Verkehrsaufkommen auf der im Juni 2022 veröffentlichten "STATFOR-Base"-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruhen. Die für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten Streckendiensteinheiten und die in den Leistungsplanentwürfen enthaltenen Zahlen sind in der nachstehenden Tabelle gegenübergestellt.

Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024
Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 3.173 3.637 3.906
Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten 2.724 3.248 3.367
Differenz -14,2 % -10,7 % -13,8 %

( 34) Verglichen mit dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf liegen die jährlichen Reduzierungen der Anzahl der Diensteinheiten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 in einem Bereich von etwa - 11 % bis - 14 %. Entsprechend dürften die Streckendiensteinheiten für Schweden 2024 bei 11,1 % unter ihrem vorpandemischen Niveau (Kalenderjahr 2019) verharren, auch wenn in der STATFOR-Basisprognose vom Oktober 2021 ursprünglich davon ausgegangen war, dass sie das vorpandemische Niveau um 3,1 % übertreffen werden.

( 35) Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich, dürften die nach IFR durchgeführten Flugbewegungen im schwedischen Luftraum nicht im selben Umfang zurückgehen wie die Streckendiensteinheiten. Diese Diskrepanz ist auf den signifikanten Rückgang der Überflüge zurückzuführen, die im Durchschnitt eine proportional größere Anzahl von Streckendiensteinheiten generieren als Flüge, die auf Flughäfen in Schweden landen oder von dort abfliegen.

Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024
Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend IFR-Bewegungen 685 771 824
Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend IFR-Bewegungen 626 751 773
Differenz -8,6 % -2,6 % -6,2 %

( 36) Die Kommission stellt daher fest, dass die durch Flugbewegungen kontrollierter Flüge verursachte Arbeitsbelastung der ANSP nicht im gleichen Maße abnehmen wird wie die Einnahmen infolge der geringeren Anzahl von Streckendiensteinheiten.

( 37) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass Schweden für jedes dieser Kalenderjahre die festgestellten Kosten real nach unten korrigiert hat.

Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024
Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 2.146 Mio. SEK 2.202 Mio. SEK 2.230 Mio. SEK
Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 2.110 Mio. SEK 2.114 Mio. SEK 1.979 Mio. SEK
Differenz -1,7 % -4,0 % -11,3 %

( 38) Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Schweden für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 (siehe nachstehende Tabelle).

Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024
Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 107,4
(1,3 %)
109,1
(1,6 %)
111,1
(1,8 %)
Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 112,4
(4,8 %)
114,9
(2,2 %)
116,9
(1,7 %)

( 39) Aufgrund der aktualisierten Inflationsprognose ist für das Kalenderjahr 2022 ein nominal höherer Kostenansatz bei den überarbeiteten festgestellten Kosten ausgewiesen, während für das Kalenderjahr 2023 dieser unverändert blieb. Für das Kalenderjahr 2024 wurden die nominalen festgestellten Kosten niedriger angesetzt als im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf.

Streckengebührenzone Schweden 2022 2023 2024
Ursprüngliche festgestellte Kosten - nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 2.269 Mio. SEK 2.359 Mio. SEK 2.424 Mio. SEK
Überarbeitete festgestellte Kosten - nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 2.310 Mio. SEK 2.359 Mio. SEK 2.234 Mio. SEK
Differenz +1,8 % 0,0 % -7,8 %

( 40) Die Kommission hat die Kohärenz der von Schweden vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

( 41) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 2,2 % im RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. Die in Erwägungsgrund 32 genannte Bereinigung des Basiswerts für 2019 durch Schweden wirkt sich negativ auf den berechneten Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit aus. So hat sich in Schweden der Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit gegenüber dem Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 0,2 % verschlechtert, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.

( 42) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit - 0,3 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von - 1,3 % im gleichen Zeitraum. Die in Erwägungsgrund 32 genannte Bereinigung des Basiswerts für 2014 durch Schweden wirkt sich positiv auf den berechneten langfristigen Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit aus. So hat sich in Schweden der langfristige Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit gegenüber dem langfristigen Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 1,0 % verbessert, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.

( 43) Wie bereits in den Erwägungsgründen 33 und 34 angemerkt, stellt die Kommission fest, dass Schweden die Prognose für die Diensteinheiten im RP3 aufgrund des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine deutlich nach unten korrigiert hat. Daher ist es angemessen und notwendig, für die Bewertung anhand der Kriterien in den Erwägungsgründen 41 und 42 zu prüfen, ob Schweden im unionsweiten Trend bei der Kosteneffizienz liegen würde, wenn das Verkehrsaufkommen in den Kalenderjahren 2022, 2023 und 2024 nicht infolge der veränderten Umstände so deutlich zurückgehen würde.

( 44) Die Kommission hat daher den Trend Schwedens bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3 und Schwedens langfristigen DUC-Trend über den RP2 und RP3 hinweg mithilfe der "STATFOR-Base"-Prognose vom Oktober 2021 neu berechnet. Diese Neuberechnung ergab für die Streckengebührenzone Schweden einen bereinigten DUC-Trend von - 1,5 % im RP3 und einen bereinigten langfristigen DUC-Trend von - 1,9 %. Beide bereinigten Trends liegen unter den entsprechenden unionsweiten DUC-Trends von + 1,0 % bzw. - 1,3 %. Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass Schweden die in den Erwägungsgründen 41 und 42 untersuchten Bewertungskriterien, bereinigt um die durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine verursachten Änderungen im Verkehrsaufkommen, erfüllt.

(45) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der DUC-Basiswert auf dem Niveau der Gebührenzone Schweden von 55,84 EUR um 24,8 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 44,74 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.

( 46) Die Kommission räumt ein, dass die überarbeiteten Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Schweden über den ursprünglichen Zielen liegen, die im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren. Diese Verschlechterung ist jedoch vollständig auf die deutlich niedrigeren Annahmen über das Verkehrsaufkommen zurückzuführen. Werden die negativen Folgen des veränderten Verkehrsaufkommens infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine herausgerechnet, wird deutlich, dass sich Schweden sowohl im unionsweit geltenden DUC-Trend als auch im unionsweiten langfristigen DUC-Trend bewegt.

( 47) Wie bereits im Erwägungsgrund 37 ausgeführt, hat Schweden zudem seine festgestellten Kosten für die restliche Zeit des RP3 angesichts der Annahmen über ein geringeres Verkehrsaufkommen reduziert. Die Kommission stellt fest, dass diese zur Gegensteuerung ergriffenen Maßnahmen mit der für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten geringeren Anzahl von Flugbewegungen von IFR-Flügen, wie in Erwägungsgrund 35 erläutert, insgesamt vereinbar sind.

( 48) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Schweden die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz insgesamt angemessen umgesetzt hat.

( 49) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 30 bis 48 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent erachtet werden.

Überprüfung der überarbeiteten Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

( 50) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt.

( 51) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Schweden in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Schweden diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte.

( 52) Die Kommission stellt fest, dass Schweden in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf unter Verweis auf die im Vergleich zum RP2 geringere Anzahl von Flügen in der An- und Abfluggebührenzone und die erheblichen Auswirkungen der Pensionierungen von Fluglotsen auf die Kostenbasis für An- und Abflug während des RP3 seine Kosteneffizienzziele für An- und Abflug ordnungsgemäß begründet und belegt hat. Die Kommission hat keine weiteren Anmerkungen zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Kosteneffizienzzielen für An- und Abflug.

Schlussfolgerungen

( 53) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von Schweden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2022

1) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.

2) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 49).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.05.2022 S. 4).

.

In dem von Schweden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden Anhang

Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Schweden Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024
LFV Sicherheitspolitik und -ziele C C C
Management von Sicherheitsrisiken D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C
Förderung der Sicherheit C C C
Sicherheitskultur C C C

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Schweden 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 1,05 % 1,05 % 1,05 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Schweden 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,07 0,08 0,08

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Schweden 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024
Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 604,02 SEK 537,87 SEK 1.361,88 SEK 774,65 SEK 650,98 SEK 587,62 SEK
62,70 EUR 55,84 EUR 141,38 EUR 80,42 EUR 67,58 EUR 61,00 EUR


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