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Beschluss (EU) 2022/2425 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Malta vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8743)
(Nur der englische und maltesische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 318 vom 12.12.2022 S. 136)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
( 1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.
( 2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.
( 3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 5 zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.
( 4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission 6 war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In jenem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die im Leistungsplanentwurf Maltas für den RP3 enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.
( 5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.
( 6) Am 13. Juli 2022 legte Malta der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") zur Bewertung vor.
( 7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs Maltas vorgelegt.
( 8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat.
( 9) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service ("STATFOR") werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Malta keine nachteiligen Auswirkungen infolge des russischen Krieges in der Ukraine auf den Verkehr zu erwarten sind.
Bewertung durch die Kommission
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
( 10) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Malta vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.
( 11) Malta hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:
| Malta | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | ||||
| Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2022 | 2023 | 2024 | Unionsweit geltende Ziele (2024) |
| MATS | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | D | C |
| Management von Sicherheitsrisiken | C | C | D | D | |
| Gewährleistung der Sicherheit | C | C | D | C | |
| Förderung der Sicherheit | C | C | D | C | |
| Sicherheitskultur | C | C | C | C | |
( 12) Die von Malta für MATS vorgeschlagenen Sicherheitsziele sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent und werden im Jahr 2024 die unionsweit geltenden Leistungsziele in den Bereichen "Sicherheitspolitik und -ziele", "Gewährleistung der Sicherheit" und "Förderung der Sicherheit" sogar übertreffen.
( 13) Die Kommission stellt fest, dass der von Malta vorgelegte überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die MATS z.B. durch die Einführung von Zentren für den Sicherheits- und Netzbetrieb, die Implementierung neuer Sicherheitssoftware, die Einstellung von Fachkräften im Bereich Cybersicherheit zur Verbesserung des Risikomanagements sowie die Schulung von Personal darin unterstützen, die lokalen Sicherheitsziele zu erreichen, und mit denen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 festgelegten veränderten Managementanforderungen erfüllt werden sollen.
( 14) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11 und 13 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent erachtet werden.
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
( 15) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Malta vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.
( 16) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
( 17) Die von Malta vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
| Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 1,80 % | 1,80 % | 1,80 % |
| Referenzwerte | 1,80 % | 1,80 % | 1,80 % |
( 18) Die Kommission stellt fest, dass die von Malta in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022 bis 2024 entsprechen.
( 19) Die Kommission stellt fest, dass Malta in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltleistungsziele vorgelegt hat, die die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung über der Flugfläche 195, die Konzeption eines neuen Nahverkehrsbereichs sowie neue Ankunfts- und Abflugverfahren umfassen.
( 20) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 bis 19 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent erachtet werden.
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
( 21) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Malta vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.
( 22) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
( 23) Die von Malta für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
| Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,01 | 0,01 | 0,01 |
| Referenzwerte | 0,01 | 0,01 | 0,01 |
( 24) Die Kommission stellt fest, dass die von Malta in seinem Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022 bis 2024 entsprechen.
( 25) Die Kommission stellt fest, dass Malta in seinem Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Zu diesen Maßnahmen gehört die Erhöhung der Vollzeitäquivalente von Fluglotsen bis zum Ende des RP3 sowie die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung.
( 26) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 23 bis 25 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent erachtet werden.
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
( 27) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Malta.
Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
( 28) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Malta überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.
( 29) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Malta im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind.
| Streckengebührenzone Malta | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020-2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 21,50 EUR | 22,98 EUR | 44,08 EUR | 31,85 EUR | 24,83 EUR | 24,85 EUR |
| Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 21,50 EUR | 22,98 EUR | 44,08 EUR | 27,44 EUR | 21,61 EUR | 22,09 EUR |
( 30) Die Kommission stellt fest, dass Malta seine lokalen Kosteneffizienzziele für den Zeitraum 2022-2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass in diesen drei Jahren die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) insgesamt um 12,3 % und im RP3 insgesamt um 8,7 % niedriger angesetzt werden. Diese niedrigeren Ansätze für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit ergeben sich sowohl aus den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf für die Jahre 2022 bis 2024 aktualisierten Annahmen über das Verkehrsaufkommen als auch aus der Abwärtskorrektur der in realen Preisen von 2017 ausgedrückten festgestellten Kosten für diese Jahre.
( 31) Die Änderungen in der Verkehrsprognose für jedes der Jahre 2022 bis 2024 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf verwendete Verkehrsprognose auf der im Juni 2022 veröffentlichten "STATFOR-Base"-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruht.
| Streckengebührenzone Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten | 714 | 957 | 1.002 |
| Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten | 811 | 1.006 | 1.044 |
| Differenz | +13,6 % | +5,1 % | +4,3 % |
( 32) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Jahre 2022 bis 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
| Streckengebührenzone Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 23 Mio. EUR | 24 Mio. EUR | 25 Mio. EUR |
| Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 22 Mio. EUR | 22 Mio. EUR | 23 Mio. EUR |
| Differenz | -2,2 % | -8,5 % | -7,4 % |
( 33) Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Malta für die Kalenderjahre 2022 bis 2024 (siehe nachstehende Tabelle).
| Streckengebührenzone Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 106,7 (1,8 %) | 108,8 (2,0 %) | 111,0 (2,0 %) |
| Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 109,7 (4,7 %) | 112,8 (2,8 %) | 115,1 (2,1 %) |
( 34) Aufgrund der aktualisierten Inflationsprognose bleiben die überarbeiteten festgestellten Kosten für das Jahr 2022 nominal weitestgehend unverändert. Allerdings stellt die Kommission fest, dass Malta die festgestellten Kosten für die Jahre 2023 und 2024 nominal nach unten korrigiert hat.
| Streckengebührenzone Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ursprüngliche festgestellte Kosten - nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 24 Mio. EUR | 25 Mio. EUR | 27 Mio. EUR |
| Überarbeitete festgestellte Kosten - nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 24 Mio. EUR | 24 Mio. EUR | 26 Mio. EUR |
| Differenz | -0,2 % | -5,8 % | -4,5 % |
( 35) Die Kommission hat die Kohärenz der von Malta für die Streckengebührenzone vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.
( 36) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit - 1,0 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von + 2,0 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.
( 37) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene langfristige DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von + 0,3 % im RP2 und RP3 hinter dem langfristigen unionsweiten Trend von - 1,3 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt fest, dass dies jedoch eine Verbesserung gegenüber dem langfristigen DUC-Trend von + 1,6 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.
( 38) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Maltas Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 22,98 EUR um 19,7 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 28,64 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.
( 39) Wie in Erwägungsgrund 36 dargelegt, führen die überarbeiteten Kosteneffizienzziele Maltas im RP3 zu einem gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend deutlich günstigeren Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit, die über den Bezugszeitraum hinweg zurückgehen. Zudem weist Malta in Bezug auf Erwägungsgrund 38 eine gute Leistung bei der Kosteneffizienz im Hinblick auf den Basiswert für 2019 auf, der deutlich unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Schließlich stellt die Kommission fest, dass Malta für den RP3 sowohl real als auch nominal die festgestellten Kosten nach unten korrigiert hat und gleichzeitig plant, auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsprognose für den RP3 zusätzlichen Verkehr zu bedienen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 37 festgestellte Abweichung vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit die Feststellung der Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Malta nicht ausschließt.
( 40) In Anbetracht der vorstehenden Bemerkungen stellt die Kommission fest, dass Malta die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 angemessen umgesetzt hat.
( 41) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 29 bis 40 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent erachtet werden.
Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(42) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt.
( 43) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Malta in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Malta diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt allerdings fest, dass Malta diese Ziele, außer für das Jahr 2023, ganz im Gegenteil nach oben korrigiert hat, ohne dies zu begründen.
( 44) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Maltas Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit + 5,0 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von - 1,0 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 0,6 % im RP2 liegt. Zudem hat sich der an- und abflugbezogene DUC-Trend im RP3 im Vergleich zu dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf, der einen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 4,3 % aufwies, verschlechtert.
( 45) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 43 und 44 zieht daher die Kommission den Schluss, dass die von Malta überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre bereits im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 vertretene Auffassung, dass Malta diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte - auch für den für die Jahre 2022 und 2024 angegebenen zusätzlichen Anstieg der Kosten. Die Kommission fordert Malta auf, diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung zu tragen.
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission
( 46) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der lokalen Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der im Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Anreizregelungen ergänzt. Die Kommission hat insbesondere geprüft, ob diese Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. Die Kommission stellt fest, dass Malta gegenüber dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat.
( 47) In Bezug auf die von Malta vorgeschlagenen Regelungen für die Streckenkapazität und die An- und Abflugkapazität hat die Kommission aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das sie beim Leistungsüberprüfungsgremium eingeholt hat, erhebliche Zweifel daran, dass sich der vorgeschlagene, jeweils auf 0,5 % bzw. 0,25 % der festgestellten Kosten festgesetzte maximale finanzielle Nachteil wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gefordert wird.
( 48) Daher sollte Malta bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten, dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden, dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.
( 49) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maltas enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Leistungsziele, die in dem von Malta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 2022
2) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 49).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.05.2022 S. 4).
| In dem von Malta gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden | Anhang |
Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit
Effektivität des Sicherheitsmanagements
| Malta | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | |||
| Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2022 | 2023 | 2024 |
| MATS | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | D |
| Management von Sicherheitsrisiken | C | C | D | |
| Gewährleistung der Sicherheit | C | C | D | |
| Förderung der Sicherheit | C | C | D | |
| Sicherheitskultur | C | C | C | |
Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
| Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 1,80 % | 1,80 % | 1,80 % |
Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
| Malta | 2022 | 2023 | 2024 |
| Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,01 | 0,01 | 0,01 |
Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
| Streckengebührenzone Malta | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020-2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
| Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 21,50 EUR | 22,98 EUR | 44,08 EUR | 27,44 EUR | 21,61 EUR | 22,09 EUR |
| ENDE | |