Verordnung (EU) 2022/2495 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern

(ABl. L 325 vom 20.12.2022 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Alle Fischereifahrzeuge der Union haben nach Maßgabe der Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern und Ressourcen der Union.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Ausnahmeregelungen von der Regel des gleichberechtigten Zugangs vorgesehen.

(3) Entsprechend der genannten Verordnung haben die Mitgliedstaaten das Recht, in den Gewässern bis zu 12 Seemeilen von den Basislinien den Fischfang Fischereifahrzeugen vorzubehalten, die von Häfen der angrenzenden Küste aus traditionell in diesen Gewässern fischen.

(4) Die Mitgliedstaaten haben ferner das Recht, in den Gewässern bis zu 100 Seemeilen von den Basislinien der Regionen in äußerster Randlage der Union im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Fischfang Schiffen vorzubehalten, die in den Häfen dieser Gebiete registriert sind.

(5) Bestehende Vorschriften über den eingeschränkten Zugang zu den Ressourcen in den 12-Seemeilen-Zonen der Mitgliedstaaten dienten der Bestandserhaltung, da sie den Fischereiaufwand in den empfindlichsten Gewässern der Union beschränken. Diese Vorschriften haben zudem zur Erhaltung traditioneller Fischereitätigkeiten beigetragen, von denen die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenbevölkerung in bestimmten Gebieten stark abhängt.

(6) Bestehende Regeln im Sinne von Artikel 349 Absatz 1 AEUV, die den Zugang zu den biologischen Meeresschätzen rund um die Regionen der Union in äußerster Randlage einschränken, haben unter Berücksichtigung der strukturellen, sozialen und wirtschaftlichen Situation dieser Regionen zur Erhaltung der lokalen Wirtschaft beigetragen.

(7) Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Beschränkungen des Zugangs zu Unionsgewässern laufen am 31. Dezember 2022 aus. Diese Ausnahmeregelungen sollten jedoch über dieses Datum hinaus um einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden, um die Kontinuität der derzeitigen Schutzmaßnahmen sicherzustellen und das Gleichgewicht, das seit der Einführung dieser Sonderregelung erreicht wurde, nicht zu stören. Diese Ausnahmeregelungen sind integraler Bestandteil der GFP und die Dauer sowie der Umfang dieser Verlängerung können im Rahmen jeder Überprüfung der GFP geprüft werden.

(8) Gemäß Artikel 510 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 4 ist vier Jahre nach Ablauf des Anpassungszeitraums, der am 30. Juni 2026 endet, eine Überprüfung der Umsetzung von Teilbereich Fünf des genannten Abkommens, einschließlich der Bestimmungen in Bezug auf den Zugang zu Gewässern, vorzunehmen.

(9) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf der Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den Zugang zu Gewässern gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorlegen. Dieser Bericht sollte bis zum 30. Juni 2031 vorgelegt werden.

(10) Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union geändert werden. Der genannte Anhang sollte ebenso nach einem gemeinsamen Antrag Italiens und Griechenlands bezüglich des Zugangs italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen Hoheitsgewässer im Ionischen Meer und einem Vorschlag Griechenlands zum Zugang italienischer Fischereifahrzeuge zur 6-bis-12-Seemeilen-Zone der griechischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert werden.

(11) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) in den Absätzen 2, 3 und 4 wird das Datum "31. Dezember 2022" durch das Datum "31. Dezember 2032" ersetzt;

b) der folgende Absatz wird angefügt:

"(5) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2031 einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels vor."

2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt ab dem 1. Januar 2023 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.

1) ABl. C 517 vom 22.12.2021 S. 123.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.

3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

4) ABl. L 149 vom 30.04.2021 S. 10.

.

Anhang

"Anhang I
Zugang zu den Küstengewässern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2

1. Küstengewässer Irlands

a) Zugang Frankreichs

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Erris Head nach Nordwesten, Sybil Point nach Westen Grundfischarten unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
2. Mizen Head nach Süden Stags nach Süden Grundfischarten unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
3. Stags nach Süden, Cork nach Süden Grundfischarten unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Hering unbegrenzt
4. Cork nach Süden, Carnsore Point nach Süden Alle Arten unbegrenzt
5. Carnsore Point nach Süden, Haulbowline nach Südosten Alle Arten außer Krebsen und Weichtieren unbegrenzt

b) Zugang der Niederlande

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Stags nach Süden Carnsore Point nach Süden Hering unbegrenzt
Makrele unbegrenzt

c) Zugang Deutschlands

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Old Head of Kinsale nach Süden Carnsore Point nach Süden Hering unbegrenzt
2. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden Makrele unbegrenzt

d) Zugang Belgiens

Geografisches Gebiet Art Umfang oder besondere Merkmale
Irische Küste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
1. Cork nach Süden Carnsore Point nach Süden Grundfischarten unbegrenzt
2. Wicklow Head nach Osten Carlingford Lough nach Südosten Grundfischarten unbegrenzt

2. Küstengewässer Belgiens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Zwischen 3 und 12 Seemeilen Niederlande Alle Arten unbegrenzt
Frankreich Hering unbegrenzt

3. Küstengewässer Dänemarks

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (deutsch-dänische Grenze bis Hanstholm) (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Deutsch-dänische Grenze bis Blåvands Huk Deutschland Plattfische unbegrenzt
Garnelen unbegrenzt
Niederlande Plattfische unbegrenzt
Rundfische unbegrenzt
Blåvands Huk bis Bovbjerg Belgien Kabeljau unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Schellfisch unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland Plattfische unbegrenzt
Niederlande Scholle unbegrenzt
Seezunge unbegrenzt
Thyborøn bis Hanstholm Belgien Wittling unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Scholle unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland Plattfische unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Kabeljau unbegrenzt
Seelachs unbegrenzt
Schellfisch unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Niederlande Kabeljau unbegrenzt
Scholle unbegrenzt
Seezunge unbegrenzt
Skagerrak
(Hanstholm bis Skagen) (zwischen 4 und 12 Seemeilen)
Belgien Scholle unbegrenzt nur vom 1. Juni bis zum 31. Juli
Deutschland Plattfische unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Kabeljau unbegrenzt
Seelachs unbegrenzt
Schellfisch unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Niederlande Kabeljau unbegrenzt
Scholle unbegrenzt
Seezunge unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Deutschland Kabeljau unbegrenzt
Plattfische unbegrenzt
Kaisergranat unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Nördlich von Seeland bis zur Parallele des Breitengrads, der durch den Leuchtturm Forsnæs führt Deutschland Sprotte unbegrenzt
Ostsee (einschließlich Belten, Sund, Bornholm) (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Deutschland Plattfische unbegrenzt
Dorsch unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Aal unbegrenzt
Lachs unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Makrele unbegrenzt
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) Schweden Alle Arten unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) 1 Schweden Alle Arten unbegrenzt
Ostsee (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Schweden Alle Arten unbegrenzt
1) Von der Küstenlinie an gemessen.

4. Küstengewässer Deutschlands

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Nordseeküste (Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste Dänemark Grundfischarten unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Sandaal unbegrenzt
Niederlande Grundfischarten unbegrenzt
Garnelen unbegrenzt
Deutsch-dänische Grenze bis zur Nordspitze von Amrum 54° 43' N Dänemark Garnelen unbegrenzt
Ostseeküste (zwischen 3 und 12 Seemeilen) Dänemark Dorsch unbegrenzt
Scholle unbegrenzt
Hering unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Aal unbegrenzt
Wittling unbegrenzt
Makrele unbegrenzt

5. Küstengewässer Frankreichs und der überseeischen Departements

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Nordostatlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-belgische Küste bis zum Osten des Departements Manche (Vire-Mündung bei Grandcamp les Bains 49° 23' 30'' N-1° 02' W Richtung Nord-Nord-Ost) Belgien Grundfischarten unbegrenzt
Kammmuscheln unbegrenzt
Niederlande Alle Arten unbegrenzt
Dünkirchen (2° 20' E) bis Cap d'Antifer (0° 10' E) Deutschland Hering unbegrenzt nur vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis 46° 08' N Spanien Sardellen gezielte Fischerei, unbegrenzt nur vom 1. März bis zum 30. Juni
Fischerei für lebende Köder nur vom 1. Juli bis zum 31. Oktober
Sardinen unbegrenzt nur vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
Darüber hinaus darf die Fangtätigkeit bei den oben genannten Arten nur innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten ausgeübt werden.
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Spanische Grenze/Cap Leucate Spanien Alle Arten unbegrenzt

6. Küstengewässer Spaniens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Atlantikküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französisch-spanische Grenze bis zum Leuchtturm von Cap Mayor (3° 47' W) Frankreich Pelagische Arten Unbegrenzt innerhalb der Grenzen der für 1984 festgestellten Fangtätigkeiten
Mittelmeerküste (zwischen 6 und 12 Seemeilen)
Französische Grenze/Cap Creus Frankreich Alle Arten unbegrenzt

7. Küstengewässer Kroatiens 1

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Kroatiens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Slowenien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
1) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

8. Küstengewässer der Niederlande

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
(Zwischen 3 und 12 Seemeilen) gesamte Küste Belgien Alle Arten unbegrenzt
Dänemark Grundfischarten unbegrenzt
Sprotte unbegrenzt
Sandaal unbegrenzt
Bastardmakrelen unbegrenzt
Deutschland Kabeljau unbegrenzt
Garnelen unbegrenzt
(Zwischen 6 und 12 Seemeilen) gesamte Küste Frankreich Alle Arten unbegrenzt

9. Küstengewässer Sloweniens 1

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
12 Seemeilen, begrenzt auf das Meeresgebiet unter der Hoheit Sloweniens, nördlich des Breitenkreises 45°10' N entlang der westistrischen Küste, ab der Außengrenze der Hoheitsgewässer Kroatiens, wo dieser Breitenkreis auf das Festland der westistrischen Küste trifft (Kap Grgatov rt Funtana) Kroatien Grundfischarten und kleine pelagische Arten, einschließlich Sardinen und Sardellen 100 t für höchstens 25 Fischereifahrzeuge, davon 5 Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen
1) Die oben stehende Regelung gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Umsetzung des Schiedsspruchs, der sich aus der am 4. November 2009 in Stockholm unterzeichneten Schiedsvereinbarung zwischen der Regierung der Republik Slowenien und der Regierung der Republik Kroatien ergibt.

10. Küstengewässer Finnlands

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) 1 Schweden Alle Arten unbegrenzt
1) Zwischen 3 und 12 Seemeilen um die Bogskär-Inseln.

11. Küstengewässer Schwedens

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Skagerrak (zwischen 4 und 12 Seemeilen) Dänemark Alle Arten unbegrenzt
Kattegat (zwischen 3 und 12 Seemeilen) 1 Dänemark Alle Arten unbegrenzt
Ostsee (zwischen 4 und 12 Seemeilen) Dänemark Alle Arten unbegrenzt
Finnland Alle Arten unbegrenzt
1) Von der Küstenlinie an gemessen.

12. Küstengewässer Griechenlands

Geografisches Gebiet Mitgliedstaat Art Umfang oder besondere Merkmale
Ionisches Meer (zwischen 6 und 12 Seemeilen in griechischen Hoheitsgewässern) Italien Kopffüßer
Krebstiere
Grundfischarten
Große pelagische Arten
höchstens 68 Fischereifahrzeuge"
Südsüdöstlich der Insel Kreta (östlich von 26°00'00" E), zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Koufonisi, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich der Insel Kasos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdöstlich der Insel Karpathos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ
Südsüdwestlich (westlich von 27°59'02,00" E) der Insel Rhodos, zwischen 6 und 12 Seemeilen in der griechischen AWZ


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