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Durchführungsverordnung (EU) 2023/170 der Kommission vom 25. Januar 2023 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Leistungsbilanzen über den Fonds für die innere Sicherheit für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 24 vom 26.01.2023 S. 24)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 5,
Nach Anhörung des Ausschusses für die Fonds im Bereich Inneres,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bildet zusammen mit den Verordnungen (EU) 2021/1147 3, (EU) 2021/1148 4 und (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen") zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und des Fonds für die innere Sicherheit einen Rahmen für die Finanzierung durch die Union; sie tragen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, insbesondere Artikel 41 Absatz 7, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programm im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen einen jährlichen Leistungsbericht vorlegen.
(3) Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der jährlichen Berichterstattung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die der Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist in der Verordnung (EU) 2021/1149 festgelegt, dass im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen festgelegt werden muss.
(4) Irland beteiligt sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union an der Verordnung (EU) 2021/1149 und ist an sie gebunden. Daher ist diese Verordnung für Irland bindend.
(5) Gemäß Artikel 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung (EU) 2021/1149 und ist nicht an sie gebunden. Daher ist diese Verordnung für Dänemark nicht bindend.
(6) Damit die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zügig angewandt werden können und sich die Durchführung der Programme nicht verzögert, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Mit dieser Verordnung wird das Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen über den Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 41 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1149 festgelegt.
Das Muster ist im Anhang enthalten.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 25. Januar 2023
2) ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159.
3) ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 1.
4) ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 48.
| Muster für die jährliche Leistungsbilanz der Mitgliedstaaten an die Kommission über den Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/1149 | Anhang |
Bezeichnung
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Datum der Genehmigung der Bilanz durch den Überwachungsausschuss |
1. Leistung
1.1. Fortschritte bei der Durchführung - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1149
Berichten Sie gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu jedem spezifischen Ziel über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms und bei der Erreichung der darin festgelegten Etappenziele und Zielwerte unter Berücksichtigung der neuesten Daten des Geschäftsjahres. Dies bezieht sich auf die kumulierten Daten, die bis zum 31. Juli des Jahres vor dem Jahr der Bilanzvorlage übermittelt wurden.
Für jedes spezifische Ziel sollten die Informationen über die Fortschritte vorzugsweise auf die im Programm festgelegten Durchführungsmaßnahmen, indikativen Maßnahmen und erwünschten Ergebnisse ausgerichtet sein.
Beschreiben Sie auch alle Schritte und einschlägigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Partnerschaft gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060.
| Text hier einfügen. Max. 7.000 Zeichen |
1.2. Leistungsbeeinflussende Aspekte - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie alle für jedes spezifische Ziel relevanten Aspekte, die die Leistung des Programms während des Geschäftsjahres beeinflusst haben, und die zu ihrer Bewältigung ergriffenen Maßnahmen.
Wann immer dies möglich und relevant ist, sollten Sie zwischen folgenden Aspekten unterscheiden:
Beschreiben Sie etwaige Änderungen der Strategie oder der nationalen Ziele oder Faktoren, die in der Zukunft zu Änderungen führen könnten, sowie die Veränderungen, die diese Änderungen an den nach der Methodik zur Festlegung des Leistungsrahmens geschätzten Zielen bewirkt haben.
Ergänzen Sie Informationen über etwaige mit Gründen versehene Stellungnahmen der Kommission im Zusammenhang mit Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die mit der Durchführung des Fonds in Zusammenhang stehen.
| Text hier einfügen. Max. 7.000 Zeichen |
1.3. Spezifische Gegenmaßnahmen
Beschreiben Sie gegebenenfalls kurz, wie die Programmaktivitäten dazu beigetragen haben, die Auswirkungen relevanter und plötzlicher kontextbezogener Veränderungen, die zu unvorhergesehenen Sicherheitsbedrohungen führen, abzumildern. Beziehen Sie sich nach Möglichkeit auf den Umfang der für diesen Zweck umgeschichteten Ressourcen sowie auf die damit verbundenen Outputs und Ergebnisse.
Besonderes Augenmerk ist auf Maßnahmen zu richten, die zur Abmilderung der unvorhergesehenen Sicherheitsbedrohungen durchgeführt wurden und deren Erfolg durch die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren möglicherweise nicht vollständig erfasst werden.
| Text hier einfügen. Max. 4.000 Zeichen |
1.4. Betriebskostenunterstützung - Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1149
Falls die Betriebskostenunterstützung während des Geschäftsjahres in Anspruch genommen wurde, beschreiben Sie bitte, wie sie zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beigetragen hat 6.
Übersteigen die kumulierten förderfähigen Gesamtkosten der Betriebskostenunterstützung für die für eine Unterstützung ausgewählten Vorhaben 20 % der gesamten Programmzuweisung am Ende des Geschäftsjahres, erläutern Sie bitte die Gründe hierfür. Besteht die Gefahr, dass der Schwellenwert bis zum Ende des Programmplanungszeitraums überschritten wird, beschreiben Sie bitte zusätzlich die geplanten Gegenmaßnahmen.
| Text hier einfügen. Max. 4.000 Zeichen |
Beschreiben Sie die wichtigsten Ergebnisse etwaiger spezifischer Maßnahmen, die im Laufe des Geschäftsjahres durchgeführt wurden, und geben Sie an, wie sie zur Verwirklichung der Programmziele und zur Schaffung eines Mehrwerts für die Union 8 beigetragen haben.
Beschreiben Sie sowohl den verfahrenstechnischen 9 als auch den operativen 10 Fortschritt der Maßnahmen, und weisen Sie auf etwaige Probleme hin, die sich auf ihre Leistung auswirken, insbesondere, was das Risiko einer Nichtausschöpfung betrifft.
Schlüsseln Sie diese Informationen gegebenenfalls auf Projektebene auf. Ist eine Abweichung von der ursprünglichen Planung zu erwarten, erläutern Sie bitte die Gründe hierfür, beschreiben Sie etwaige Abhilfemaßnahmen und legen Sie den überarbeiteten Zeitplan vor.
| Text hier einfügen. Max. 5.000 Zeichen |
Führen Sie in der nachstehenden Tabelle die Einzelheiten zu allen im Rahmen des Programms durchgeführten nationalen spezifischen Maßnahmen auf. Die Berichterstattung über länderübergreifende spezifische Maßnahmen sollte mit der gewählten Berichterstattungsoption im Einklang stehen 11.
| Spez. Ziel | Bezeichnung/ Referenznr. der Maßnahme | Begünstigter | Durchführungs- zeitraum | Förderfähige Kosten 12 | Förderfähige Ausgaben 13 | Fortschritte bei den einschlägigen gemeinsamen und/oder programmspezifischen Indikatoren 14 | |
| Output | Ergebnis | ||||||
1.6. Einhaltung von Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1149
Geben Sie den kumulierten Gesamtbetrag der angefallenen und getätigten Ausgaben für Ausrüstung, Transportmittel oder den Bau sicherheitsrelevanter Einrichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1149 mittels den gemäß Feld 142 des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 elektronisch zu speichernden Daten an.
| Betrag hier einfügen. |
Bestätigen Sie, dass die kumulierten förderfähigen Kosten von Vorhaben, die für eine Unterstützung für Ausrüstung, Transportmittel oder den Bau sicherheitsrelevanter Einrichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/1149 ausgewählt wurden, bis zum Ende des Geschäftsjahres 35 % der Gesamtmittelzuweisung für das Programm nicht übersteigen, oder erläutern Sie die Gründe hierfür. Besteht die Gefahr, dass der Schwellenwert bis zum Ende des Programmplanungszeitraums überschritten wird, beschreiben Sie bitte zusätzlich die geplanten Gegenmaßnahmen oder geben Sie hinreichend gerechtfertigte Gründe für die Überschreitung des Schwellenwerts an.
| Text hier einfügen. Max. 3.000 Zeichen |
1.7. Nur für 2024: Weiterführung von Projekten - Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1149
Berichten Sie über alle nach dem 1. Januar 2021 weitergeführten Projekte, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ausgewählt und begonnen wurden.
| Text hier einfügen. Max. 4.000 Zeichen |
2. Komplementarität
2.1. Komplementarität mit anderen Fonds der Union - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie die Komplementarität und gegebenenfalls Synergien zwischen den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen und der Unterstützung aus anderen Unionsfonds im Bereich der Sicherheit, z.B.:
Achten Sie insbesondere auf folgende Aspekte:
Beschreiben Sie gegebenenfalls auch
| Text hier einfügen. Max. 6.000 Zeichen |
2.2. Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme - Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie kurz die einschlägigen Vorhaben im Zusammenhang mit Ausrüstung und IKT-Systemen, die im Rahmen des Programms erworben und teilweise in dem ergänzenden unter die Verordnung (EU) 2021/1148 fallenden Bereich sowie zur Verwirklichung der Ziele des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik genutzt werden. Geben Sie die Orte an, an denen die Mehrzweckausrüstung und IKT-Systeme eingesetzt wurden.
Stellen Sie für die Ausrüstung auch Informationen über den Zeitraum bereit, in dem diese in den ergänzenden Bereichen des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik eingesetzt wurde.
| Text hier einfügen. Max. 3.000 Zeichen |
Für ein im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1149 finanziertes Informationssystem der Union, das auch den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1148 (Mehrzweckausrüstung) oder Tätigkeiten dient, die nach dem Rechtsrahmen der EU für die Interoperabilität 18 erforderlich sind, ist die nachstehende Tabelle auszufüllen.
| Spez. Ziel | Name des Vorhabens | Begünstigter des Vorhabens | Ziel des Vorhabens | Durchführungs- zeitraum | Kofinanzierungs- satz | Förderfähige Kosten 19 | Förderfähige Ausgaben 20 |
3. Durchführung der Rechtsvorschriften der Union - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie, wie das Programm im Laufe des Geschäftsjahres zur Durchführung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union (der Gesamtheit des Unionsrechts) in den Bereichen Sicherheit und Austausch relevanter Informationen sowie zu allen einschlägigen Aktionsplänen beigetragen hat.
| Text hier einfügen. Max. 4.000 Zeichen |
4. Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie, wie die Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen im Geschäftsjahr durchgeführt wurden.
Verweisen Sie insbesondere auf alle Fortschritte in Bezug auf die in der Kommunikationsstrategie festgelegten Ziele, die anhand der einschlägigen Indikatoren und ihrer Zielvorgaben gemessen werden.
Beschreiben Sie gegebenenfalls bewährte Verfahren zur Erreichung der Zielgruppen und/oder zur Verbreitung und Nutzung der Projektergebnisse.
| Text hier einfügen. Max. 4.000 Zeichen |
Geben Sie einen Link zu dem in Artikel 46 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Webportal und, falls abweichend, zu der in Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Website an.
5. Grundlegende Voraussetzungen und horizontale Grundsätze
5.1. Grundlegende Voraussetzungen - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie, wie sichergestellt wurde, dass die anwendbaren grundlegenden Voraussetzungen in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 im gesamten Geschäftsjahr erfüllt und angewandt wurden, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Beschreiben Sie gegebenenfalls jede Änderung, die sich auf die Art und Weise auswirkte, wie die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 erfüllt wurden.
| Text hier einfügen. Max. 5.000 Zeichen |
5.2. Einhaltung horizontaler Grundsätze - Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060
Beschreiben Sie, wie sichergestellt wurde, dass die in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen festgelegten horizontalen Grundsätze während des Geschäftsjahres eingehalten wurden, insbesondere die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Förderung des Gender Mainstreaming sowie die Vermeidung von Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.
| Text hier einfügen. Max. 5.000 Zeichen |
6. Projekte in oder mit Bezug zu einem Drittstaat - Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1149
Beschreiben Sie alle Maßnahmen, die während des Geschäftsjahres in oder mit Bezug zu Drittstaaten durchgeführt wurden, und beschreiben Sie, wie diese einen Mehrwert für die Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Fonds erbringen.
Geben Sie die Namen der betreffenden Drittstaaten an. Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf die Konsultationen mit der Kommission vor der Genehmigung des Projekts ( Artikel 13 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/1149).
| Text hier einfügen. Max. 6.000 Zeichen |
7. Zusammenfassung - Artikel 30 Absatz 2 DER Verordnung (EU) 2021/1149
Geben Sie eine Zusammenfassung der Abschnitte 1 bis 6 an; diese wird übersetzt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Die Zusammenfassung muss mindestens alle in Artikel 30 Absatz 2 aufgeführten Punkte abdecken und sollte vorzugsweise eine ähnliche Gliederung aufweisen.
Die Verwendung von Gliederungspunkten, Fettdruck oder informativen Überschriften wird empfohlen, damit interessierte Kreise die wichtigsten Ergebnisse des Programms und die Hauptprobleme, die sich auf seine Leistung auswirken, leicht erkennen können.
| Text hier einfügen. Max. 7.500 Zeichen |
2) Dies bezieht sich auf eine Situation, in der die niedrige Zielerreichungsquote nicht auf langsame Fortschritte, sondern eher auf falsche oder unrealistische Zielvorgaben zurückzuführen ist. Dazu gehören eventuell auch Erkenntnisse aus der Festlegung der Methodik für die Zielvorgaben - wie falsche oder unvollständige Annahmen oder Probleme mit den ausgewählten Benchmarkwerten - und alle geplanten Änderungen dieser Methodik.
3) Beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit Ausschreibungsverfahren oder Prüfverfahren, Probleme im Zusammenhang mit fehlenden Ressourcen auf Verwaltungsebene, eine unvorhergesehene Verzögerung bei der Annahme des Programms usw.
4) Dazu gehören z.B. sozioökonomische oder politische Faktoren, Änderungen des Regelungsumfelds usw.
5) Beispielsweise Probleme im Zusammenhang mit dem Umfang der Maßnahme (z.B. Förderkriterien), geringes Interesse der Begünstigten oder Teilnehmer, Abweichungen bei der Durchführung der Maßnahme usw.
6) Nehmen Sie gegebenenfalls Bezug auf die Empfehlungen der Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen, wie z.B.: i) auf den Schengen-Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung und Durchführung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 06.11.2013 S. 27) und der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 zur Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.06.2022 S. 1); oder ii) gegebenenfalls auf andere Qualitätskontroll- und Evaluierungsmechanismen.
7) Bei spezifischen Maßnahmen mit transnationalem Charakter variiert der Umfang dieses Abschnitts je nach der Verteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den federführenden Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie der Wahl der Berichterstattungsmethode. Dies wird im Vermerk der Kommission vom 14. Februar 2022 - Transnationale spezifische Maßnahmen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) und des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) - Vereinbarungen zwischen Partnern (Ares (2022)1060102) beschrieben.
8) Der Mehrwert für die Union wird definiert als das Erreichen von Ergebnissen, die über das hinausgehen, was von den Mitgliedstaaten allein erreicht worden wäre.
9) Beispielsweise im Zusammenhang mit Beschaffungsmaßnahmen oder anderen vorbereitenden Schritten.
10) Beispielsweise in Bezug auf Leistungen, Outputs, Ergebnisse usw.
11) Siehe Vermerk der Kommission vom 14. Februar 2022 (Ares (2022)1060102).
12) Förderfähige Gesamtkosten ausgewählter Vorhaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.
13) Von den Begünstigten an die Verwaltungsbehörde gemeldete förderfähige Gesamtausgaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.
14) Wenn spezifische Maßnahmen eine Aufstockung früherer Vorhaben darstellen und es keine speziellen Überwachungsregelungen gibt, geben Sie die Outputs und Ergebnisse bitte anteilig an.
15) Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 93).
16) Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.05.2014 S. 112).
17) z.B. der behördenübergreifenden Zusammenarbeit auf Unionsebene zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in jedem Mitgliedstaat auf nationaler Ebene.
18) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27).
Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85).
19) Förderfähige Gesamtkosten ausgewählter Vorhaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.
20) Von den Begünstigten an die Verwaltungsbehörde gemeldete förderfähige Gesamtausgaben, die der Kommission bis zum 31. Juli des letzten Geschäftsjahres gemeldet wurden.
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