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Beschluss (EU) 2023/178 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von der Schweiz vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 9236)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 25 vom 27.01.2023 S. 87)



Ergänzende Informationen
Liste ... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr 1

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 2, insbesondere auf Artikel 11 Absatz,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 3, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

( 1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.

( 2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 4 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.

( 3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 5 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abwichen. Am 2. Juni 2021 hat die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 6 zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.

( 4) Die Schweiz legte der Kommission ihren Leistungsplanentwurf auf FAB-Ebene, d. h. auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" (FABEC) zusammen mit Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und den Niederlanden vor ("Mitgliedstaaten, die Teil des FABEC sind"). Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/780 7 teilte die Kommission der Schweiz mit, dass die im FABEC-Leistungsplanentwurf für die Streckengebührenzone Belgium-Luxemburg enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen nicht im Einklang standen. In jener Durchführungsverordnung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Leistungsziele, die für die im Luftraum der Schweiz erbrachten Flugsicherungsdienste gelten, keinen Anlass zu Bedenken im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen gaben.

( 5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.

( 6) Am 13. Juli 2022 legte die Schweiz gemeinsam mit Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg und den Niederlanden der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 vor.

( 7) Am 24. Oktober 2022 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Kohärenz der für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg überarbeiteten und vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen weiterhin Zweifel bestanden und leitete eine eingehende Prüfung nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Bezug auf diese im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele ein. Die Kommission unterrichtete die Schweiz hiervon mit Beschluss (EU) 2022/2256 8.

( 8) Am 4. November 2022 unterrichtete die Schweiz die Kommission, dass sie sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf zurückgezogen hat und legte der Kommission einen überarbeiteten, auf nationaler Ebene erstellten Leistungsplanentwurf für den RP3 vor (im Folgenden "überarbeiteter nationaler Leistungsplanentwurf"). In dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf werden die Leistungsziele für die im Luftraum der Schweiz erbrachten Flugsicherungsdienste auf dem Niveau belassen, das im überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf vom 13. Juli 2022 festgelegt worden war. Für die Schweiz ergaben sich aus dem überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf in der Tat keine zusätzlichen Leistungsvorteile oder Synergien. So werden in dem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf keine nachteiligen Auswirkungen aus der Einstellung der Leistungsplanung und Zielfestsetzung auf FABEC-Niveau genannt.

( 9) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurfs vorgelegt.

( 10) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Schweiz enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.

( 11) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service ("STATFOR") werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für die Schweiz keine erheblichen Veränderungen der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Krieges in der Ukraine zu erwarten sind. Daher wirken sich diese veränderten Umstände nicht direkt auf die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele oder die Bewertung dieser Ziele im Hinblick auf deren Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen aus.

( 12) Die Schweiz erklärt sich bereit, dass dieser Beschluss in englischer Sprache verabschiedet und notifiziert wird.

Bewertung durch die Kommission

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit

( 13) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.

( 14) Die Schweiz hat folgende lokalen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:

Schweiz Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 Unionsweit geltende Ziele
(2024)
Skyguide Sicherheitspolitik und -ziele C C C C
Management von Sicherheitsrisiken C D D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C C
Förderung der Sicherheit C C C C
Sicherheitskultur C C C C

( 15) Die von der Schweiz für Skyguide, den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen.

( 16) Die Kommission stellt fest, dass der von der Schweiz vorgelegte überarbeitete nationale Leistungsplanentwurf Maßnahmen enthält, die Skyguide darin unterstützen, beispielsweise durch eine verstärkte Auswertung von Sicherheitsdaten, die Einbeziehung des Risikomanagements in das Business-Continuity- und Krisenmanagement und die Einführung eines zentralen Informationssystems für das Risikomanagement, die lokalen Sicherheitsziele zu erreichen.

( 17) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 14, 15 und 16 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt

( 18) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

( 19) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

( 20) Die von der Schweiz vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:

Schweiz 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 3,95 % 3,95 % 3,95 %
Referenzwerte 3,95 % 3,95 % 3,95 %

( 21) Die Kommission stellt fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen Umweltziele mit den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in Einklang stehen.

( 22) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele darlegt. Hierunter fallen die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung, der Einsatz eines Instruments zur Optimierung der Streckenführung, der verstärkte Rückgriff auf das Ankunftsmanagementinstrument für den Luftraum für den Streckenflug sowie ein besseres Management des militärischen Luftraums. Die Kommission fordert die Schweiz darüber hinaus auf, alle im ERNIP empfohlenen Maßnahmen zur Verbesserung der Streckenflugwege umzusetzen.

( 23) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 20, 21 und 22 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität

( 24) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von der Schweiz vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.

( 25) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.

( 26) Die von der Schweiz für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:

Schweiz 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,19 0,19 0,19
Referenzwerte 0,19 0,19 0,19

( 27) Die Kommission stellt fest, dass die von der Schweiz vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.

( 28) Die Kommission stellt fest, dass die Schweiz in ihrem überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Diese Maßnahmen umfassen den Luftraum mit freier Streckenführung, verbesserte Instrumente und Verfahren für die Vorhersage und Entscheidungsfindung sowie eine größere Flexibilität bei Dienstplänen und Einstellung, damit eine bedarfsgerechte Personalausstattung aufrechterhalten werden kann.

( 29) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 26, 27 und 28 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

( 30) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. In Bezug auf die Schweiz ergab die Prüfung keine Bedenken.

Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz

( 31) Die Kommission hat die Kohärenz der im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.

( 32) Die Schweiz schlägt für den RP3 folgenden Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vor:

Streckengebührenzone Schweiz 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 107,06
CHF
97,59
CHF
226,30
CHF
114,58
CHF
103,45
CHF
95,61
CHF
96,35
EUR
87,82
EUR
203,64
EUR
103,11
EUR
93,10
EUR
86,04
EUR

( 33) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) auf Ebene der Gebührenzone mit -0,5 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum.

( 34) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen langfristigen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -1,2 % im RP2 und RP3 ein ungünstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum.

( 35) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der Basiswert der Schweiz für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 87,82 EUR um +22,0 % höher ist als der durchschnittliche Basiswert von 72,01 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.

( 36) Für die Schweiz ist im RP3 eindeutig ein günstigerer Trend als beim unionsweiten DUC-Trend zu verzeichnen. Zudem liegen die für 2024 ausgewiesenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit für die Schweiz unter den Basiswerten von 2014 und 2019, woran sich ablesen lässt, dass mittel- und langfristig effektiv eine größere Kosteneffizienz erzielt wird. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 34 erwähnte geringfügige Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend und die in Erwägungsgrund 35 festgestellte Differenz zwischen dem Basiswert und dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für die Schweiz nicht ausschließt.

( 37) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 32 bis 36 sollten die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.

Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug

( 38) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt.

( 39) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von der Schweiz im FABEC-Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass die Schweiz diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Schweiz diese Ziele weder überarbeitet noch näher begründet hat.

( 40) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass der Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit +2,7 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von -0,5 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von -3,4 % im RP2 liegt. Zudem stellt die Kommission fest, dass die festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit für die Flughäfen Genf und Zürich deutlich über dem DUC-Mittelwert der einschlägigen Vergleichsgruppe verharren dürften.

( 41) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 39 und 40 kommt daher die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von der Schweiz vorgelegten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre Auffassung, dass die Schweiz diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte. Die Schweiz sollte diesen Bedenken bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen.

Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission

( 42) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen.

( 43) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Schweiz ihre Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss, dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird, dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die Schweiz gegenüber dem 2021 vorgelegten FABEC-Leistungsplanentwurf und dem im Juli 2022 vorgelegten überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf keine Änderungen an diesen Anreizregelungen vorgenommen hat.

( 44) Vor dem Hintergrund von Erwägungsgrund 43 kommt die Kommission daher zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission verweist daher nochmals auf ihre Auffassung, dass die Schweiz bei der Annahme ihres endgültigen Leistungsplanentwurfs nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ihre Anreizregelungen für die Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten sollte, dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden, dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.

Schlussfolgerungen

( 45) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die im überarbeiteten nationalen Leistungsplanentwurf der Schweiz enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 4. November 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2022

1) ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 73.

2) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 1.

3) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1.

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 49).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwurf des Leistungsplans für die funktionalen Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 218).

8) Beschluss (EU) 2022/2256 der Kommission vom 15. November 2022 über die Einleitung der eingehenden Prüfung bestimmter Leistungsziele, die in dem von der Schweiz auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den dritten Bezugszeitraum enthalten sind (ABl. L 297 vom 17.11.2022 S. 80).

.

In dem von der Schweiz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden Anhang

Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit

Effektivität des Sicherheitsmanagements

Schweiz Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D)
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024
Skyguide Sicherheitspolitik und -ziele C C C
Management von Sicherheitsrisiken C D D
Gewährleistung der Sicherheit C C C
Förderung der Sicherheit C C C
Sicherheitskultur C C C

Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt

Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs

Schweiz 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 3,95 % 3,95 % 3,95 %

Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität

Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug

Schweiz 2022 2023 2024
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,19 0,19 0,19

Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz

Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste

Streckengebührenzone Schweiz 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024
Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 107,06
CHF
97,59
CHF
226,30
CHF
114,58
CHF
103,45
CHF
95,61
CHF
96,35
EUR
87,82
EUR
203,64
EUR
103,11
EUR
93,10
EUR
86,04
EUR


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