Beschluss (GASP) 2023/252 des Rates vom 4. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 32 vom 04.02.2023 S. 11)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Der Rat hat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 2 angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer vorgesehen wurde, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollen nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(4) Der Rat hat am 3. Dezember 2022 den Beschluss (GASP) 2022/2369 3 angenommen, mit dem die Preisobergrenze für Rohöl eingeführt wurde, wonach gilt, dass Rohöl aus Russland, das zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis je Barrel erworben wird, vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen zur Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solchen Rohöls auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen ist.

(5) Angesichts der Lage und unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf deren erwartete Ergebnisse, der internationalen Befolgung des Preisobergrenzenmechanismus und der informellen Anpassung daran sowie dessen potenzieller Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten ist es angezeigt, zwei zusätzliche Preisobergrenzen für Erdölerzeugnisse in Form eines Preises je Barrel einzuführen: Erdölerzeugnisse aus Russland, die zu diesem oder zu einem niedrigeren Preis erworben werden, sind vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen für die Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer und vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung solcher Erzeugnisse auf dem Seeweg in Drittländer ausgenommen. Insbesondere ist es angezeigt, eine Preisobergrenze für unterhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse ("unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis") und eine weitere Preisobergrenze für oberhalb des Rohölpreises gehandelte Erdölerzeugnisse ("oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis") einzuführen.

(6) Es ist ebenfalls angezeigt, eine Übergangsfrist von 55 Tagen für Schiffe einzuführen, die Erdölerzeugnisse mit Ursprung in Russland befördern, die vor dem 5. Februar 2023 erworben und auf das Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 entladen werden.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2369 wurde eine regelmäßige Überprüfung des Preisobergrenzenmechanismus eingeführt. Ab Mitte März 2023 sollte die Überprüfung auf objektiven Daten beruhen, die die Kommission dem Rat alle zwei Monate zur Verfügung stellt. Die Daten sollten Informationen über das Preisniveau von Rohöl und Erdölerzeugnissen, Schwankungen während des überprüften Zeitraums und realistische Preisprognosen für den folgenden Zeitraum beinhalten. Die Kommission wird auch einschlägige Daten zu den erwarteten Auswirkungen auf den russischen Haushalt, den Energiesektor und die Mitgliedstaaten aufnehmen. Auf der Grundlage dieser Daten, der in Artikel 4p Absatz 12 des Beschlusses 2014/512/GASP festgelegten Kriterien und der darin vorgesehenen Verpflichtung zur Anpassung der Preisobergrenze wird der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission die erforderlichen Vorschläge unterbreiten.

(8) Zudem ist es angezeigt, bestimmte technische Änderungen vorzunehmen.

(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(10) Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/512/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4o wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, Rohöl oder Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden."

b) Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) nicht für den Erwerb, die Einfuhr oder die Weitergabe von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Waren ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Waren nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen,";

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Ab dem 5. Dezember 2022 können die zuständigen Behörden Bulgariens abweichend von den Absätzen 1 und 2 die Erfüllung bis zum 31. Dezember 2024 von vor dem 4. Juni 2022 geschlossenen Verträgen über den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von Rohöl, das auf dem Seeweg transportiert wird, und von Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, oder von für die Erfüllung solcher Verträge erforderlichen akzessorischen Verträgen genehmigen."

d) Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Kauf von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses in Russland, die benötigt werden, um den Grundbedarf des Käufers in Russland oder humanitärer Projekte in Russland zu decken."

2. Artikel 4p wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit dem Handel mit Drittländern mit oder der Vermittlung oder der Beförderung in Drittländer von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, zu erbringen, einschließlich durch Umladungen zwischen Schiffen."

b) In den Absätzen 4 und 5 wird der Passus "in Anhang XXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014" durch "in Anhang XIII dieses Beschlusses" ersetzt.

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

  1. ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse die Preise gemäß Anhang XI dieses Beschlusses nicht übersteigt;
  2. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XIII dieses Beschlusses, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen;
  3. für die Beförderung der in Anhang XII dieses Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung;
  4. ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wurde und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten Preis erworben wurde, das vor dem 5. Dezember 2022 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 19. Januar 2023 im Endbestimmungshafen entladen wird;
  5. ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden und zu einem höheren Preis als dem in Anhang XI dieses Beschlusses festgelegten jeweiligen Preis erworben wurden, die vor dem 5. Februar 2023 im Verladehafen auf ein Schiff verladen und vor dem 1. April 2023 im Endbestimmungshafen entladen werden."

d) Absatz 12 erhält folgende Fassung:

"(12) Die Funktionsweise des Preisobergrenzenmechanismus, einschließlich des Anhangs XI sowie der Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels, wird bis Mitte März 2023 und danach alle zwei Monate überprüft.

Bei der Überprüfung werden die Wirksamkeit der Maßnahme in Bezug auf die erwarteten Ergebnisse, ihre Umsetzung, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie dessen mögliche Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigt. Sie muss auf Marktentwicklungen, einschließlich möglicher Turbulenzen, reagieren.

Um die Ziele der Preisobergrenze zu erreichen, einschließlich ihrer Fähigkeit, die Öleinnahmen Russlands zu senken, muss die Preisobergrenze mindestens 5 % unter dem durchschnittlichen Marktpreis für russisches Öl und russische Erdölerzeugnisse liegen, der auf der Grundlage der von der Internationalen Energieagentur bereitgestellten Daten berechnet wird."

3. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Februar 2023.

1) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

2) Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 259 I vom 06.10.2022 S. 122).

3) Beschluss (GASP) 2022/2369 des Rates vom 3. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 311 I vom 03.12.2022 S. 8).

.

Anhang

Die Anhänge des Beschlusses 2014/512/GASP werden wie folgt geändert:

1. Anhang XI wird wie folgt geändert:

a) der Wortlaut "[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]" wird durch folgenden Untertitel ersetzt:

"Preis für Rohöl";

b) der folgende Untertitel und die folgende Tabelle werden angefügt:

"Preise für Erdölerzeugnisse

KN-Code Warenbezeichnung oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis/ unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis Preis je Barrel (USD) Geltungsbeginn
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen solche, die Biodiesel enthalten, und ausgenommen Ölabfälle
2710 12 Leichtöle und Zubereitungen
2710 12 11 zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 12 15 zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 12 11 unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
zu anderer Verwendung
Spezialbenzine
2710 12 21 Testbenzin (white spirit) unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 12 25 Sonstiges unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
Sonstiges
Motorenbenzin
2710 12 31 Flugbenzin oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
anderes, mit einem Bleigehalt
von 0,013 g/l oder weniger
2710 12 41 mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 12 45 mit einer Oktanzahl (ROZ) von mindestens 95 und weniger als 98 oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 12 49 mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 12 50 von mehr als 0,013 g/l oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 12 70 leichter Flugturbinenkraftstoff oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 12 90 andere Leichtöle oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 Sonstiges
mittelschwere Öle
2710 19 11 zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 15 zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
zu anderer Verwendung
Leuchtöl (Kerosin)
2710 19 21 Flugturbinenkraftstoff oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 25 Sonstiges oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 29 Sonstiges oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
Schweröle
Gasöl
2710 19 31 zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 35 zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
zu anderer Verwendung
2710 19 43 mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 46 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,002 GHT oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 47 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,002 GHT bis 0,1 GHT oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 48 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
Heizöle
2710 19 51 zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 55 zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
zu anderer Verwendung
2710 19 62 mit einem Schwefelgehalt von 0,1 GHT oder weniger unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 66 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT bis 0,5 GHT unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 67 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
Schmieröle; andere Öle
2710 19 71 zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 19 75 zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
zu anderer Verwendung
2710 19 81 Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 83 Hydrauliköle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 85 Weißöle, Paraffinum liquidum unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 87 Getriebeöle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 91 Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 93 Elektroisolieröle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 19 99 andere Schmieröle und andere Öle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 20 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die Biodiesel enthalten, ausgenommen Ölabfälle
Gasöl
2710 20 11 mit einem Schwefelgehalt von 0,001 GHT oder weniger oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 20 16 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,001 GHT bis 0,1 GHT oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
2710 20 19 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 GHT oberhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 100 5. Februar 2023
Heizöle
2710 20 32 mit einem Schwefelgehalt von 0,5 GHT oder weniger unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 20 38 mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,5 GHT unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 20 90 andere Öle unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
Ölabfälle
2710 91 polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023
2710 99 Sonstiges unterhalb des Rohölpreises gehandeltes Erzeugnis 45 5. Februar 2023"

2. Folgender Anhang wird angefügt:

"Anhang XIII
Liste von Rohöl und Erdölerzeugnissen gemäß den Artikeln 4o und 4p

KN-Code Warenbezeichnung
vormals 2709 00 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh, ausgenommen Erdgaskondensate der KN-Unterposition 2709 00 10 aus Anlagen zur Erzeugung von Flüssigerdgas
2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralen, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

"

UWS Umweltmanagement GmbH ENDE