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Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ber. L 2026/90241 A;
VO (EU) 2026/1073 - ABl. L 2026/1073 vom 13.05.2026 Inkrafttreten, ber. L 2026/90491)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Präventions- und Bekämpfungsvorschriften für die in ihrem Artikel 5 genannten Seuchen festgelegt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ferner festgelegt, dass diese seuchenspezifischen Vorschriften für Tierarten und Artengruppen gelten, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung bestimmter Seuchen darstellen und die als solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 gelistet sind.
(2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten angemessene und notwendige Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention und Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten. Bestimmte Tierarzneimittel können die Erkennung und Diagnose von Seuchen und damit deren Prävention und Bekämpfung beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für solche gelistete Seuchen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 strengere Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gelten. Um eine sichere und wirksame Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu gewährleisten, müssen die Tierarzneimittel, für die gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung ergänzende Vorschriften ausgearbeitet werden müssen, benannt und Beschränkungen oder Verbote für ihre Verwendung festgelegt werden.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind, gestützt auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften, Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E definiert. Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden ("Seuchen der Kategorie A"), gelten besondere Vorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung. Um die möglicherweise verheerenden Auswirkungen von Seuchen der Kategorie A auf die Tiergesundheit in der Union zu verhindern, ist es erforderlich, die Vorschriften zu harmonisieren, nach denen die Mitgliedstaaten Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung dieser Seuchen verwenden dürfen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, eine wirksame Prävention von Seuchen der Kategorie A und deren sofortige Tilgung im Falle eines Ausbruchs zu gewährleisten sowie zu verhindern, dass die Verwendung von Tierarzneimitteln das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuchen mit sich bringt.
(4) Es ist erforderlich, Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften für das Bewusstsein für Seuchen und die Handlungsbereitschaft festzulegen, die in Teil III Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 für bestimmte gelistete Seuchen ausgeführt sind, insbesondere die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen. Diese ergänzenden Vorschriften und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hängen sehr eng miteinander zusammen und sollten gemeinsam angewendet werden.
(5) Da sowohl Land- als auch Wassertiere von Seuchen der Kategorie A betroffen sein können, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften dieser Verordnung für Land- und Wassertiere gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten, in denen ein unmittelbares Risiko der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A in ihrem Hoheitsgebiet besteht, ermöglichen, im Bedarfsfall sofort in einem harmonisierten Rahmen zu reagieren. Dies ist besonders bezüglich Wassertieren wichtig, da seuchenspezifische Vorschriften für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A derzeit nur für Landtiere entwickelt werden können, weil es an wissenschaftlichen Erkenntnissen, Erfahrungen und Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A in Gewässern mangelt.
(6) Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu bekämpfen sind, sie in der gesamten Union zu tilgen ("Seuchen der Kategorie B"), gelten besondere Vorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Daher ist es erforderlich, die Vorschriften zu harmonisieren, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte Tierarzneimittel für diesen Zweck verwenden dürfen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, die wirksame Tilgung von Seuchen der Kategorie B zu gewährleisten, ohne dass ein Tierarzneimittel den Nachweis und die Diagnose behindert.
(7) Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung für einige Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und für die Maßnahmen erforderlich sind, um ihre Ausbreitung auf Teile der Union zu verhindern, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen Tilgungsprogramme für die betreffenden gelisteten Seuchen durchgeführt werden, ("Seuchen der Kategorie C") sind die Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, insbesondere für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Tilgungsprogrammen, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 festgelegt. Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung Maßnahmen erforderlich sind, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern, ("Seuchen der Kategorie D") sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 4 Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bei der Verbringung von Tieren innerhalb der Union festgelegt. Daher sollten solche Vorschriften nicht in der vorliegenden Verordnung dupliziert werden.
(8) Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind von den Mitgliedstaaten geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen zu ergreifen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird. Es ist notwendig, Forschung und Innovation im Hinblick auf die Entwicklung wirksamerer und sichererer Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung der gelisteten Seuchen zu erleichtern. Daher sollten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für die Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, sodass die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird, gelten, um jede unnötige Beeinträchtigung zu vermeiden, die die Entwicklung neuer Möglichkeiten behindern könnte, wobei die spezifischen risikomindernden Bedingungen zu berücksichtigen sind, unter denen Tierarzneimittel unter diesen Umständen verwendet werden.
(9) Mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt. Diese Verordnung enthält eine Definition des Begriffs "Tierarzneimittel" und Definitionen für bestimmte Kategorien von Tierarzneimitteln. Sie legt auch die Bedingungen fest, unter denen eine zuständige Behörde die Verwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, das in der Union nicht zugelassen ist, erlauben kann. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten diesen Definitionen sowie den in der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegten Anforderungen an Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen. Daneben sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften nur darauf abzielen, spezifische Bedingungen für die angemessene Verwendung oder das Verbot der Verwendung von Tierarzneimitteln zur Prävention und Bekämpfung der Seuchen der Kategorie A und bestimmter Seuchen der Kategorie B in der Union festzulegen, und zwar unabhängig von der Herkunft, der Zulassung oder anderen Merkmalen der Tierarzneimittel.
(10) Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission Vorschriften erlassen, wenn dies angemessen und notwendig ist, um die Verwendung eines bestimmten Tierarzneimittels für eine bestimmte Seuche zu verbieten. Die Rinderpest wurde von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH, gegründet als OIE) für weltweit getilgt erklärt, und alle Impfungen gegen die Rinderpest wurden weltweit eingestellt. Daher sollte die Impfung gegen die Rinderpest durch diese Verordnung verboten werden.
(11) Weiterhin bieten die derzeit verfügbaren Impfstoffe gegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis und Mycobacterium caprae) (MTBC) keinen vollständigen Schutz bei geimpften Tieren und beeinträchtigen Tuberkulin-Hauttests und andere immunologische, auf der Verwendung von Tuberkulin beruhende Tests zur Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren. Infolgedessen kann die Verwendung dieser Impfstoffe bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose unterlaufen, da ggf. keine Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren mehr möglich ist. Die Impfung gegen MTBC bei gehaltenen Tieren der gelisteten Arten sollte daher ebenfalls durch diese Verordnung verboten werden.
(12) Einige Mitgliedstaaten erlauben derzeit die regelmäßige vorsorgliche Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit zu anderen Zwecken als zur Reaktion auf einen Ausbruch. Darüber hinaus wird teilweise die Anwendung einer Impfung gegen die Newcastle-Krankheit als Voraussetzung für die Verbringung innerhalb der Union und für den Eingang in die Union aus Drittländern oder -gebieten gehandhabt. Diese Anwendungen haben sich als sicher und wirksam bei der Verhütung der Seuche erwiesen, da es keine Ausbrüche der Newcastle-Krankheit im Zusammenhang mit der Verwendung von Impfstoffen zu diesen Zwecken gegeben hat. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Verbote und Beschränkungen für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A nicht für die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit in diesen Zusammenhängen gelten.
(13) Weiterhin können einige andere Tierarzneimittel wie Hyperimmunseren, antimikrobielle Wirkstoffe und einige immunologische Tierarzneimittel, wenn sie zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen verwendet werden, das Auftreten dieser Seuchen maskieren, die sich unbemerkt in Tierpopulationen ausbreiten können. Dies kann die Früherkennung der Seuche behindern und sich negativ auf ihre rasche Tilgung auswirken. Dies gilt insbesondere für Seuchen der Kategorien A und B, bei denen eine sofortige oder rechtzeitige Tilgung von entscheidender Bedeutung ist. Daher ist es angebracht, für solche Tierarzneimittel in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen festzulegen, die die Verwendung dieser Tierarzneimittel bei gelisteten Arten für Seuchen der Kategorien A und B verhindern.
(14) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte für die Durchführung von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren verantwortlich sein. Die Impfung kann eine nützliche Maßnahme sein, um einigen Seuchen der Kategorie A vorzubeugen und diese zu bekämpfen und zu tilgen. In Anbetracht des pathogenen Potenzials dieser Seuchen und des potenziellen Risikos ihrer Ausbreitung, das sich aus der Verwendung von Impfstoffen ergibt, ist es notwendig, dass Impfstoffe, die gegen diese Art von Seuchen verabreicht werden, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde und nur dann verwendet werden, wenn Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und zu bekämpfen. Um eine wirksame Tilgung und eine konsequente Anwendung aller Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte die Impfung strukturiert und nach einem amtlichen Impfplan durchgeführt werden. Ein amtlicher Impfplan sollte detaillierte Informationen über die darin vorgesehenen Maßnahmen enthalten. Die Mindestangaben, die in diesen amtlichen Impfplänen enthalten sein müssen, sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.
(15) Da die Impfung unter bestimmten Umständen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung oder Tilgung einer Seuche der Kategorie A sein kann, unter anderen jedoch nicht, und da ihr Einsatz mitunter negative Auswirkungen (z.B. auf den Handel) haben kann, sollte die zuständige Behörde vor der Impfung eine Risikobewertung durchführen. Die Kriterien für eine solche Bewertung sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.
(16) Um ein koordiniertes Vorgehen der EU zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Reihe von Vorabinformationen übermitteln, bevor sie eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A durchführen. Die Kommission sollte diese Informationen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 überprüfen.
(17) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notimpfungen durchführt, wenn dies im Sinne einer wirksamen Bekämpfung einer gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren ist. Zu diesem Zweck sollte die zuständige Behörde einen amtlichen Impfplan erstellen und unter Berücksichtigung bestimmter Anforderungen Impfzonen festlegen. In dieser Verordnung sollten daher die Anforderungen für Notimpfungen, die Verwendung von Impfstoffen und die Einrichtung von Impfzonen festgelegt werden.
(18) Die zuständige Behörde kann diese Notimpfung in betroffenen und nicht betroffenen Betrieben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 6 durchführen. Solche Betriebe befinden sich in der Regel in Sperrzonen, können aber auch außerhalb solcher Zonen angesiedelt sein. Für diese Situationen sollten jeweils unterschiedliche Notimpfstrategien angewandt werden. Die Impfung in betroffenen Betrieben, in denen geimpfte Tiere getötet werden, gilt als Notsuppressivimpfung. Notimpfungen können auch durchgeführt werden, um die Ausbreitung der Seuche in infektionsgefährdeten Tierpopulationen zu verhindern, die in Betrieben gehalten werden, in denen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 weder ein Verdacht auf die Seuche bestand noch die Seuche bestätigt wurde. In solchen Fällen können die Tiere getötet werden oder unter besonderen Bedingungen am Leben bleiben. Eine Notimpfung kann auch bei wild lebenden Landtieren durchgeführt werden, wenn das Risiko einer Ausbreitung der Seuche in gehaltenen oder wild lebenden Landtierpopulationen dies erfordert. In dieser Verordnung sollten daher diese Strategien entwickelt und die Regeln für ihre Umsetzung sowie für die Aufzeichnungs- und Meldepflichten festgelegt werden, die unter all diesen Umständen gelten.
(19) Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern oder potenzielle Verluste und die Notwendigkeit drastischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Präventivimpfung gegen eine Seuche der Kategorie A durchzuführen, auch wenn diese in einem Land oder einer Zone nicht aufgetreten ist. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Vorschriften festgelegt werden.
(20) Die Impfung hat zwar ihren Nutzen bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen bewiesen, doch kann sie je nach Seuche und Art des verwendeten Impfstoffs unter Umständen eine zugrunde liegende Infektion maskieren und die Zuverlässigkeit der Seuchenüberwachung beeinträchtigen. Daher sollten bei der Durchführung von Impfungen bestimmte begleitende Maßnahmen zur Risikominderung bei der Verbringung von geimpften Tieren und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen getroffen werden.
(21) Nach Abschluss einer Notschutzimpfung sollte eine Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen vorhanden sein, mit der die Mitgliedstaaten die Infektionsfreiheit nachweisen und den Gesundheitsstatus wiedererlangen können, den sie vor dem Ausbruch der betreffenden Seuche der Kategorie A und der Durchführung der Impfung hatten. Eine solche Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen sollte in einer spezifischen verstärkten klinischen und labortechnischen Überwachung während des im Voraus festgelegten Wiedererlangungszeitraums für jede spezifische Seuche der Kategorie A bestehen.
(22) Für jede Seuche der Kategorie A sollten spezifische Bedingungen für die Durchführung der Impfung festgelegt werden, und zwar in Bezug auf die Art der verwendeten Impfstoffe, die Größe der Impfzonen, die Zieltierpopulationen, die Seuchenüberwachung, die Verbringungsbeschränkungen für Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse sowie die Wiedererlangungszeiträume. Dies gilt für Seuchen, für die ausreichende Erfahrungen und Daten aus der Anwendung der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften, aus aktuellen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder aus den einschlägigen Kapiteln des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der WOAH vorliegen. Für Seuchen, zu denen keine ausreichenden Erfahrungen und Daten vorliegen, können derzeit keine seuchenspezifischen Maßnahmen festgelegt werden. Für diese Seuchen sollten die allgemeinen Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der Union im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen bei gehaltenen und wild lebenden Land- und Wassertieren (im Folgenden "Tiere"). Insbesondere enthält die Richtlinie:
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Tierarzneimittel für wissenschaftliche Studien oder für die Zwecke ihrer Entwicklung und Testung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen 26
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Seuche der Kategorie A' eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird;b) 'Seuche der Kategorie B' eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen;
c) 'Notsuppressivimpfung' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde bei gehaltenen Landtieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i durchgeführt wird;
d) 'Notschutzimpfung' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde bei gehaltenen Landtieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii durchgeführt wird;
e) 'Notimpfung wild lebender Landtiere' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde bei wild lebenden Landtieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii durchgeführt wird;
f) 'Präventivimpfung' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt wird;
g) 'Impfzone' eine Zone, in der ein Impfstoff gelisteten Arten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A verabreicht wird;
h) 'Impfzonen-Peripherie' eine Zone um die Impfzone herum, in der keine Impfung zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A zulässig ist und in der zur Erkennung dieser Seuchen eine verstärkte Überwachung durchgeführt wird;
i) 'bestätigter Ausbruch' einen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestätigten Ausbruch;
j) Wartezeitraum' den Zeitraum, der für den Nachweis erforderlich ist, dass die Seuche der Kategorie A nicht mehr aufgetreten ist, nachdem in einer Impfzone eine Notschutzimpfung gegen die Seuche durchgeführt worden war;
k) 'Schutzzone' eine gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Schutzzone;
l) 'Überwachungszone' eine gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Überwachungszone;
m) 'Rind' ein Huftier der Gattungen Bison' Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
n) 'Schaf' ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
o) 'Ziege' ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
p) 'Camelidae' Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;
q) 'Schwein' ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;
r) 'Equiden' Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; '
s) 'Eintagsküken' Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist.
(2) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 gelten die Begriffsbestimmungen für 'Tierarzneimittel', 'immunologische Tierarzneimittel' und 'antimikrobielle Wirkstoffe' gemäß Artikel 4 Nummern 1, 5 und 12 der Verordnung (EU) 2019/6.
Artikel 3 Verbote und Beschränkungen für die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A und bestimmter Seuchen der Kategorie B 26
(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A, mit Ausnahme der in Anhang I Teil 1 aufgeführten Seuchen, nur unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zulassen, und wenn sie verwendet werden:
(2) Die Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A gelten nicht für bestimmte Verwendungen von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, insbesondere für routinemäßige Vorsichtsmaßnahmen oder für die Verwendung im Rahmen des Handels, die die Mitgliedstaaten ungeachtet der amtlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die Reaktion auf einen Ausbruch genehmigen können.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie B, mit Ausnahme der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Seuchen, bei den gelisteten Tierarten zulassen, für die die entsprechenden Seuchen in Kategorie B eingestuft wurden.
Artikel 4 Verbote und Beschränkungen der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, die keine Impfstoffe sind, bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B 26
Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung der folgenden Tierarzneimittel bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B, soweit sie nicht zur Prävention und Bekämpfung der in Anhang I Teil 3 aufgeführten Seuchen verwendet werden und ihre Art und Verwendung im Einklang mit den dort genannten Bedingungen steht:
Teil II
Vorschriften für die Verwendung von Impfstoffen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen der Kategorie A
Kapitel 1
Voraussetzungen
Artikel 5 Voraussetzungen für die Verwendung von Impfstoffen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren
(1) Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 3 Absatz 1 über die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A entscheiden, sofern:
(2) Die zuständige Behörde kann die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nach den vereinfachten Regeln gemäß Anhang II Teil 2 durchführen, wenn sie die Impfstrategie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i anwendet.
Artikel 6 Amtlicher Impfplan zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren und Informationspflichten der Mitgliedstaaten
(1) Der amtliche Impfplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b muss:
(2) Die zuständige Behörde kann in den amtlichen Impfplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b die vereinfachten Angaben gemäß Anhang III Teil 2 aufnehmen, wenn sie die Impfstrategie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i durchführt.
(3) Die zuständige Behörde hält den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten amtlichen Impfplan auf dem neuesten Stand, ändert oder ergänzt ihn, wobei sie die Entwicklung seiner Durchführung und die Entwicklung der epidemiologischen Lage der Seuche berücksichtigt.
(4) Der betreffende Mitgliedstaat legt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission Folgendes vor:
(5) Die Kommission überprüft gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 die in Absatz 2 des genannten Artikels genannten nationalen Maßnahmen, wie sie im amtlichen Impfplan festgelegt sind, und handelt im Einklang mit dem genannten Artikel.
Kapitel 2
Vorschriften für die Durchführung der Impfung von Landtieren und Inkrafttreten
Abschnitt 1
Impfstrategien und damit verbundene Seuchenüberwachung
Artikel 7 Impfstrategien zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Landtieren 26
(1) Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden Impfstrategien zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Landtieren durchführen:
(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Strategien gleichzeitig oder nacheinander bei verschiedenen gehaltenen und wild lebenden Landtierpopulationen, in verschiedenen Zonen und geografischen Gebieten und zu verschiedenen Zeitpunkten während eines Ausbruchs anwenden und die angewandten Strategien je nach Zone, Gebiet, betroffener Art oder anderen bestimmenden Merkmalen abwandeln. In diesen Fällen nimmt die zuständige Behörde nach der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a alle gleichzeitig oder nacheinander angewandten Strategien in den amtlichen Impfplan auf.
Wird ein Gebiet, in dem Schutzimpfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden, von der betreffenden Seuche der Kategorie A betroffen und fällt es in eine gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone, so kann der Schutzimpfplan weiterhin durchgeführt werden, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, eine Notimpfung durchzuführen, um auf das erhöhte Risiko zu reagieren.
Artikel 8 Vorschriften für die Durchführung von Notsuppressivimpfungen
Bei der Durchführung von Notsuppressivimpfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i muss die zuständige Behörde
Artikel 9 Vorschriften für die Durchführung von Notschutzimpfungen und Notimpfungen bei wild lebenden Tieren 26
(1) Bei der Durchführung einer Notschutzimpfung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und einer Notimpfung bei wild lebenden Tieren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii muss die zuständige Behörde
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii kann die zuständige Behörde beschließen, bei der Durchführung einer Notschutzimpfung in Zonen, in denen weder ein Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht noch diese Seuche bestätigt wurde, und bei der Durchführung von Notimpfungen bei wild lebenden Tieren keine Impfzonen-Peripherie einzurichten.
(3) Liegt eine Impfzone oder eine Impfzonen-Peripherie gemäß Absatz 1 Buchstabe b im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei ihrer Einrichtung zusammen.
(4) Sind in den Teilen 1 und 2 der Anhänge VII bis XVIII seuchenspezifische Bedingungen festgelegt, so führt die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß Absatz 1 nach Maßgabe dieser Bedingungen durch.
Artikel 10 Vorschriften für die Durchführung von Präventivimpfungen 26
(1) Präventivimpfungen dürfen nur zur Prävention von Seuchen der Kategorie A durchgeführt werden, für die in Teil 5 der Anhänge VII bis XVIII spezifische Bedingungen für die Präventivimpfung festgelegt sind, und sind unter Einhaltung dieser Bedingungen durchzuführen.
(2) Bei der Durchführung von Präventivimpfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b muss die zuständige Behörde
gemäß den einschlägigen seuchenspezifischen Bedingungen in Teil 5 der Anhänge VII bis XVIII durchführen, sofern vorgesehen.
Artikel 11 Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Not- und Präventivimpfungen
(1) Bei der Durchführung von Not- und Präventivimpfungen stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens die in Anhang V aufgeführten Informationen über die Impfung aufgezeichnet werden.
(2) Die zuständige Behörde legt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu den in Anhang VI Nummer 2 genannten Zeitpunkten und in der dort genannten Mindesthäufigkeit einen Bericht über die Durchführung der Impfung vor, der mindestens die in Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Informationen enthält.
Abschnitt 2
Risikominderungsmaßnahmen, Bescheinigungsanforderungen und Wartezeiträume 26
Artikel 12 Vorschriften bezüglich biologischer Sicherheit für Not- und Präventivimpfungen
(1) Bei der Durchführung von Not- oder Präventivimpfungen stellt die zuständige Behörde sicher, dass die folgenden Aufgaben unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden:
(2) Während der Verabreichung des Impfstoffs und der Rückgabe von Restmengen des Arzneimittels ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die mögliche Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhindern.
Artikel 13 Risikomindernde Maßnahmen in der Impfzone bei der Durchführung von Notschutzimpfungen und Notimpfungen bei wild lebenden Tieren 26
(1) Bei der Durchführung von Notschutzimpfungen verbietet die zuständige Behörde:
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringungen von Tieren genehmigen, und zwar entweder:
(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Erzeugnissen aus dem Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieb unter den in Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII festgelegten Bedingungen genehmigen.
(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Gewinnung von Zuchtmaterial unter den in Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII festgelegten Bedingungen genehmigen.
(5) Bei der Durchführung von Notimpfungen bei wild lebenden Tieren wendet die zuständige Behörde in der Impfzone die seuchenspezifischen Beschränkungen und sonstigen risikomindernden Maßnahmen gemäß Teil 3 der Anhänge VII bis XVIII für die betreffende Seuche an, soweit diese speziell für Notimpfungen bei wild lebenden Tieren vorgesehen sind.
(6) In Impfzonen in einer Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten die in den Absätzen 1 und 5 vorgesehenen Beschränkungen und sonstigen risikomindernden Maßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen, die gelten für:
(7) Die in den Absätzen 1 und 5 genannten Maßnahmen gelten auch nach Aufhebung der in Absatz 6 genannten Maßnahmen weiter.
Artikel 14 Risikomindernde Maßnahmen bei der Durchführung von Präventivimpfungen 26
(1) Bei der Durchführung von Präventivimpfungen verbietet die zuständige Behörde die Verbringung geimpfter Tiere aus dem Betrieb, in dem sie geimpft wurden, und die Verbringung von Erzeugnissen von geimpften Tieren aus dem Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieb.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus dem Betrieb, in dem sie geimpft wurden oder in dem sie erzeugt und/oder verarbeitet wurden, genehmigen, wenn:
und zwar gemäß den Bedingungen in Teil 5 der Anhänge VII bis XVIII, soweit vorgesehen.
Artikel 15 Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung von gehaltenen Tieren und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus Impfzonen
Unternehmer dürfen Tiere und Erzeugnisse, auf die die Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Anwendung finden, nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn die zu verbringenden Tiere und Erzeugnisse die einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen und eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde gemäß
Artikel 16 Wartezeiträume nach der Notschutzimpfung 26
(1) Nach Durchführung der Notschutzimpfung hält die zuständige Behörde die einschlägigen seuchenspezifischen Wartezeiträume gemäß Teil 4 der Anhänge VII bis XVIII ein, während derer eine klinische und/oder labortechnische Überwachung zum Nachweis der Freiheit von einer Infektion mit dem betreffenden Erreger in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien durchgeführt wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Überwachung wird durchgeführt:
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
Artikel 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).
5) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
| Anhang I |
Teil 1
Seuchen der Kategorie A, bei denen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Impfstoffen verbieten müssen
Teil 2
Seuchen der Kategorie B, bei denen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Impfstoffen verbieten müssen
Teil 3
Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, die keine Impfstoffe sind, zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B
( Artikel 4)
|
Seuche |
Art des Tierarzneimittels |
Erkrankungen |
| Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis | Immunologische Tierarzneimittel zur Diagnose des Immunitätszustandes von Tieren: Bruzellin | Ihre Verwendung ist nur gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und der Verordnung (EU) Nr. 853/2004 oder für Ausfuhrzwecke zulässig |
| Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) | Immunologische Tierarzneimittel zur Diagnose des Immunitätszustandes von Tieren: Tuberkulin | Ihre Verwendung ist nur gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und der Verordnung (EU) Nr. 853/2004 oder für Ausfuhrzwecke zulässig |
| Kriterien für die Verwendung eines Impfstoffs zur Prävention und Bekämpfung einer Tierseuche der Kategorie A | Anhang II |
1. Impfung gehaltener Tiere
2. Impfung wild lebender Tiere
Zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
Teil 2
Vereinfachte Bewertung der Impfstrategie
| In den amtlichen Impfplan aufzunehmende Angaben | Anhang III |
1. Gehaltene Tiere
2. Wild lebende Tiere
Werden wild lebende Tiere gelisteter Arten geimpft, muss der amtliche Impfplan die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a, b, j, k, l, m, n, o, p und q sowie die folgenden Angaben enthalten:
Teil 2
In den amtlichen Impfplan aufzunehmende vereinfachte Angaben
| Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen | Anhang IV |
Ein Mitgliedstaat, der eine Impfung gegen Seuchen der Kategorie A durchführen will, muss vor Beginn der Impfung die folgenden Informationen übermitteln:
| Mindestaufzeichnungen über Impfungen | Anhang V |
1. Gehaltene Tiere
2. Wild lebende Tiere
| Von der zuständigen Behörde den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Impfung zu übermittelnde Mindestinformationen | Anhang VI |
1. Mindestangaben in den Berichten
| Strategie für Notimpfungen | Strategie für Präventivimpfung | |||
| Suppressivimpfung | Schutzimpfung | Bei wild lebenden Tieren | ||
| Beschreibung der Impfzonen und Impfzonen-Peripherie | FALLS ZUTREFFEND | JA | JA | FALLS ZUTREFFEND |
| Gesamtzahl der Betriebe und Gesamtzahl der Betriebe in den einzelnen Impfzonen (falls zutreffend) | JA | JA | NEIN | JA |
| Gesamtzahl der zu impfenden Tiere (nach Art) und Gesamtzahl der Tiere in jeder Impfzone (falls zutreffend) | JA | JA | NEIN | JA |
| Gesamtzahl der geimpften Betriebe (ggf. in jeder Impfzone) | JA | JA | NEIN | JA |
| Gesamtzahl der geimpften Tiere, aufgeschlüsselt nach Tierarten (ggf. in jeder Impfzone) | JA | JA | NEIN | JA |
| Gesamtzahl der verabreichten oder verteilten Dosen | JA | JA | JA | JA |
| Voraussichtliches Datum für die Durchführung der Impfung | NEIN | JA | JA | JA |
| Gesamtzahl der getöteten geimpften Tiere | JA | FALLS ZUTREFFEND | NEIN | NEIN |
| Datum der Tötung der geimpften Tiere (Suppressivimpfung) oder voraussichtliches Datum der Durchführung der Tötung (Schutzimpfung, falls zutreffend) | JA | FALLS ZUTREFFEND | NEIN | NEIN |
2. Zeitpunkte und Mindesthäufigkeit der Vorlage der Berichte
| Strategie für Notimpfungen | Präventivimpfung | ||
| Suppressivimpfung | Schutzimpfung | Bei wild lebenden Tieren | |
| Innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Verabreichung des Impfstoffs an alle im amtlichen Impfplan aufgeführten Tiere | Mindestens einmal alle zwei Wochen während des ersten Monats nach der Impfung und einmal pro Monat während der restlichen Dauer der Impfung bei einjährigen oder kürzeren Impfkampagnen | Mindestens einmal im Monat bei einjährigen oder kürzeren Impfkampagnen | Einmal im Jahr |
| Mindestens einmal am Ende der jährlichen Impfung bei mehrjährigen Impfkampagnen | Mindestens alle 6 Monate bei mehrjährigen Impfkampagnen | ||
| Maul- und Klauenseuche (MKS) | Anhang VII 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der MKS
1. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Inaktivierte Impfstoffe; abgeschwächte Lebendimpfstoffe dürfen nicht verwendet werden.2. Größe der Impfzone und der Impfzonen-Peripherie:
2.1. Impfzone: Keine besonderen Vorgaben.
2.2. Impfzonen-Peripherie: Die Impfzonen-Peripherie muss sich über einen Umkreis von mindestens 10 km über die Impfzone hinaus erstrecken.
3. Mindest-Impfquote: Muss je nach dem zirkulierenden Stamm und der Wirksamkeit des Schutzes vor biologischen Gefahren in den Betrieben in der Impfzone und der Tierdichte in der Impfzone angepasst werden. Als Ausgangswert sollte eine Impfquote von mindestens 80 % der Betriebe in der Impfzone und von 80 % der Zieltiere für jede Art angestrebt werden, die in jedem der für die Durchführung der Impfung ausgewählten Betriebe gehalten wird.
4. Zieltiere/-arten: Gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der MKS
In der Impfzone wird frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchgeführt. Diese Überwachung muss Folgendes umfassen:
Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in Impfzonen, in denen Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der MKS durchgeführt werden
1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4
3.1. Ab Beginn der Notschutzimpfung bis zum Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss der Impfung können folgende Maßnahmen genehmigt werden:
3.2. Während des Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung beginnt und bis zum Abschluss der besonderen Überwachung gemäß Teil 2 dieses Anhangs andauert, kann Folgendes genehmigt werden:
3.3. Nach Abschluss der besonderen Überwachung gemäß Teil 2 dieses Anhangs kann Folgendes genehmigt werden:
Teil 4
Wartezeitraum für die MKS nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der MKS während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 3 Monate nach der Tötung oder Schlachtung des letzten verbleibenden geimpften Tieres in der Impfzone, ausgenommen Tiere gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/687 | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTF) | Anhang VIII 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung des RTF
1. Größe der Impfzone: mindestens 50 km Radius um die betroffenen Betriebe oder Ringimpfung zwischen 20 und 50 km.2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Vorschriften.
3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Inaktivierte Impfstoffe. Abgeschwächte Lebendimpfstoffe dürfen nur in endemischen Gebieten verwendet werden.
4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Vorschriften.
5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Rinder, Schafe, Ziegen und Camelidae umfasst.
Teil 2
Spezifische Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung des RTF
Passive Überwachung: In den Impfzonen und in der Impfzonen-Peripherie verstärkte passive Überwachung von Aborten, Totgeburten und Neugeborenensterblichkeit im Sommer und Herbst (während des Höhepunkts und am Ende der Vektorsaison).
Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung des RTF durchgeführt werden
1. Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpfte Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, einschließlich Samen, Embryonen und Eizellen, die in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen.
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:
Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich Samen, Embryonen und Eizellen, in einen anderen Mitgliedstaat, für die die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Sondergenehmigung für den Eingang der einzelnen Sendungen mit geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse erteilt. Diese Genehmigung kann auf der Grundlage der Ergebnisse von Laboruntersuchungen erfolgen.
Teil 4
Wartezeiträume für das RTF
Keine zusätzlichen seuchenspezifischen Anforderungen.
| Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK) | Anhang IX 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK
1. Arten von Impfzonen1.1. Impfzone I: Impfzone, in der es keine Beschränkungen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der LSK gibt.
1.2. Impfzone II: Impfzone, in der als Reaktion auf Ausbrüche der LSK Beschränkungen gelten.
2. Größe der Impfzonen und Impfzonen-Peripherie
2.1. Impfzone I: Keine besonderen Anforderungen.
2.2. Impfzone II: Mindestens die Gebiete innerhalb der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, die nach Bestätigung der LSK gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.
2.3. Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Anforderungen.
3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Vorrangige Verwendung abgeschwächter homologer Lebendimpfstoffe.
4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 90 % der Betriebe, die 75 % der Zieltierpopulation in der Impfzone repräsentieren, liegen.
5. Zieltiere/-arten: Gehaltene Rinder.
6. - getrichen -
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK
Keine zusätzlichen spezifischen Anforderungen.
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der LSK durchgeführt werden
1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot aus Impfzonen gilt:
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Keines.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b
Unbeschadet der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geltenden Verbringungsbeschränkungen und unbeschadet der Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können Verbringungen der folgenden Rinder und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse genehmigt werden:
3.1. Verbringungen von Rindern aus Impfzone II:
3.2. Verbringungen von Rindern aus der Impfzone I an einen Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten, wenn
3.3. Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Impfzonen an jeden Bestimmungsort, sofern die Spendertiere 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung sowie während des gesamten Gewinnungszeitraums klinisch untersucht wurden, keine klinischen Symptome der LSK aufwiesen und:
3.4. Verbringungen von Häuten und Fellen aus Impfzonen an jeden Bestimmungsort, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
3.4.1. - gestrichen -
3.4.2. - gestrichen -
3.5. - gestrichen -
3.6. - gestrichen -
3.7. - gestrichen -
4. Bedingungen in Bezug auf die Transportmittel, die für die Verbringung von Rindern aus Impfzonen verwendet werden
Teil 4
Wartezeiträume für die LSK nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der LSK während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 8 Monate nach der letzten Impfung oder Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs, je nachdem, was zuletzt erfolgte | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis bei nicht geimpften Tieren) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv |
| Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW) | Anhang X 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der PDKW
1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.
4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die mindestens 80 % der Zieltiere in der Impfzone repräsentieren, liegen.
5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Schafe und Ziegen umfasst.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK Prävention und Bekämpfung der PDKW
Passive Überwachung: In den Impfzonen und in der Impfzonen-Peripherie eine verstärkte passive Überwachung auf Anzeichen und Symptome der PDKW sowie auf eine erhöhte Sterblichkeit bei kleinen Wiederkäuern.
Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der PDKW durchgeführt werden
1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Dieselben Tiere und Erzeugnisse in den Impfzonen wie diejenigen, die in Betrieben in Schutz- und Überwachungszonen, die im Falle eines PDKW-Ausbruchs gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden, Beschränkungen unterliegen, und mit denselben Beschränkungen.
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:
3.1. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone unter denselben allgemeinen Bedingungen, wie sie in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, und nur in den Fällen und unter denselben besonderen Bedingungen, wie sie in den Artikeln 44, 45, 48, 49, 51 und 53 der genannten Verordnung in Bezug auf die Überwachungszone festgelegt sind.
3.2. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone, sofern diese Betriebe keine geimpften Tiere mehr halten.
3.3. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone, nachdem seit Beendigung der Impfung zwei Jahre vergangen sind.
Teil 4
Wartezeiträume für die PDKW nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der PDKW während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 6 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Tiere | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv |
| 24 Monate nach der letzten Impfung | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv |
| Afrikanische Pferdepest (APP) | Anhang XI 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der APP
1. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Monovalente Impfstoffe oder, wenn monovalente Impfstoffe nicht verfügbar sind, polyvalente Impfstoffe mit der geringstmöglichen Anzahl von Valenzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.2. Größe der Impfzone: Infizierte Betriebe, für die die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt, und Betriebe in einem Umkreis von 20 km um die infizierten Betriebe (die zur Schutzzone gehören). Eine Impfzone kann die gesamte Schutzzone umfassen. Impfungen in der Überwachungszone sind verboten.
3. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Bedingungen.
5. Zieltiere/-arten: Alle Equiden in der Impfzone gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers/der Zulassung.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK Prävention und Bekämpfung der APP
Eine klinische und labortechnische Überwachung ist in der Impfzone durchzuführen. Diese Überwachung muss mindestens Folgendes umfassen:
Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der APP durchgeführt werden
1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Equiden und deren Zuchtmaterial.
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Keines.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:
3.1. Verbringungen geimpfter Equiden aus dem Betrieb, in dem sie zum Zeitpunkt der Impfung gehalten wurden, sofern:
Teil 4
Wartezeiträume für die APP nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der APP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
|
Zwölf Monate seit der letzten Impfung eines Tieres und zwei Jahre seit dem letzten Ausbruch |
Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis, falls ein DIVA-Impfstoff verwendet wird) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv |
| Klassische Schweinepest (KSP) bei gehaltenen Schweinen | Anhang XII 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP
1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Es sind vorrangig abgeschwächte Lebendimpfstoffe zu verwenden. Andere Impfstoffe dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen verwendet werden.
4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die 80 % der geeigneten Zieltiere in jedem dieser Betriebe repräsentieren, liegen.
5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP
In den Impfzonen-Peripherien und Impfzonen ist eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchzuführen, um Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die mit dem KSP-Virus in Berührung gekommen sind, ohne klinische Anzeichen der Seuche zu zeigen.
Sind seit Abschluss der Notschutzimpfung mindestens 30 Tage vergangen, wird folgende Überwachung eingeleitet:
In der Impfzonen-Peripherie: Jeder Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wird mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht, der Probenahmen für die Laborüberwachung mit Tests zur Erregeridentifizierung bei über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen durchführt. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.
In der Impfzone: Jeder Betrieb, in dem geimpft wurde, wird von einem amtlichen Tierarzt besucht, der folgende Probenahmen durchführt:
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der KSP durchgeführt werden
1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Für die folgenden Tiere, Zuchtmaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gilt ein Verbringungsverbot aus Betrieben innerhalb der Impfzone nach außerhalb der Impfzone:
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt:
Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:
Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:
3.1. Verbringung von geimpften Schweinen direkt vom Herkunftsbetrieb:
3.2. Verbringung von frischem Fleisch von geimpften Schweinen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wenn sie einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Teil 4
Wartezeiträume für die KSP nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der KSP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 3 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Schweine, ausgenommen gehaltene Schweine im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, wenn es gemäß dem Handbuch für Landtiere der WOAH validierte Mittel gibt, um zwischen geimpften und infizierten gehaltenen Schweinen zu unterscheiden | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) | Anhang XIII 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der HPAI
1. Größe der Impfzone: im Umkreis von mindestens 3 km um die betroffenen Betriebe.2. Größe der Impfzonen-Peripherie: eine Breite von mindestens 7 km von den Grenzen der Impfzone entfernt.
3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Impfstoffe, die keine lebenden Viren der Aviären Influenza enthalten (Impfstoffe, die lebende Viren der Aviären Influenza enthalten, seien sie abgeschwächt oder nicht, dürfen nicht verwendet werden).
4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Bedingungen.
5. Zieltiere/-arten: Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die in Betrieben gehalten werden, die in den amtlichen Impfplan aufgenommen sind.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der HPAI
Für die Zwecke der verstärkten Überwachung gemäß diesem Teil bezeichnet der Ausdruck "Bestand" sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit demselben Gesundheitsstatus, das demselben Gehege gehalten wird und denselben Luftraum teilt bzw. die in demselben Gehege gehalten werden und denselben Luftraum teilen.
Die Laborüberwachung zur Früherkennung des Auftretens einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus wird in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien mithilfe von Methoden zur Erregeridentifizierung wie folgt durchgeführt:
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der HPAI durchgeführt werden
1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone.
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Entfällt.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:
Verbringungen von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der Impfzone dürfen nur in den Fällen und unter denselben allgemeinen und besonderen Bedingungen genehmigt werden, die in den Artikeln 28, 29 und 30, in Artikel 31 Absatz 1 sowie in den Artikeln 33, 34 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen sind.
Nach Ablauf des Wartezeitraums bleiben die Maßnahmen gemäß Teil 5 Nummern 2 bis 4 in den Betrieben, die geimpfte Tiere halten, in Kraft, solange sie geimpfte Tiere halten.
Teil 4
Wartezeiträume für die HPAI nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der HPAI während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 28 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung oder zum Zeitpunkt der Aufhebung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung 2020/687 der gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Sperrzonen, je nachdem, was zuletzt eintrat. | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs. |
Teil 5
Besondere Bedingungen für die Präventivimpfung gegen die HPAI
1. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Impfstoffe, die keine lebenden Viren der Aviären Influenza enthalten (Impfstoffe, die lebende Viren der Aviären Influenza enthalten, seien sie abgeschwächt oder nicht, dürfen nicht verwendet werden).
2. Verstärkte Überwachung im Falle einer Präventivimpfung:
2.1. Für die Zwecke der Überwachung gemäß Nummer 2.2 und 2.3 bezeichnet der Ausdruck "Bestand" sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit demselben Gesundheitsstatus, das in demselben Gehege gehalten wird und denselben Luftraum teilt bzw. die in demselben Gehege gehalten werden und denselben Luftraum teilen.
2.2. In allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, muss in dem Gebiet, in dem Schutzimpfungen gegen HPAI durchgeführt wurden, eine passive Überwachung durchgeführt werden, wenn klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden, die auf HPAI hindeuten, oder wenn sich die normalen Produktions- und Gesundheitsparameter wie Sterblichkeitsrate sowie Futter- und Wasseraufnahme ändern.
2.3. Nach Beginn der Impfung muss in allen Betrieben, in denen geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, mindestens alle 30 Tage von einem amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung die folgende aktive Überwachung durchgeführt werden, um das Auftreten einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus festzustellen:
| Arten | Anteil der geimpften Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind | Häufigkeit der Probenahme (Tage) |
| Legehennen | 100 | 30 |
| 25 | 7 | |
| Enten | 100 | 30 |
| 50 | 7 | |
| Truthühner | 100 | 30 |
| 25 | 7 |
oder
2.4. Geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus geschlossenen Betrieben und aus Betrieben, in denen bis zu 50 Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, sind von der Überwachung gemäß Nummer 2.3 Buchstaben b, c und d ausgenommen.
2.5. Die Überwachungsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 müssen in den Betrieben, die geimpfte Tiere halten, so lange in Kraft bleiben, wie diese Betriebe geimpfte Tiere halten. Abweichend davon muss bei langlebigen geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Vögeln aus geschlossenen Betrieben die Überwachung gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der letzten Impfung aufrechterhalten werden.
3. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 14 Absatz 1 gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Bruteier und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
4. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b:
4.1. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich Eintagsküken und Bruteiern, die von solchem Geflügel oder solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen:
und
oder
oder
oder
oder
4.2. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiern von geimpftem Geflügel und von geimpftem Geflügel gewonnenem Fleisch:
| Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK) | Anhang XIV 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der NCK
1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.
4. Mindest-Impfquote: Sämtliches Geflügel der im amtlichen Impfplan aufgeführten Arten und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die in einem Betrieb innerhalb der Impfzone geschlüpft sind oder dorthin verbracht wurden, muss/müssen geimpft werden oder wurde(n) geimpft.
5. Zieltiere/-arten: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK Prävention und Bekämpfung der NCK
Keine besonderen Bedingungen zusätzlich zu der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c.
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der NCK durchgeführt werden
1. Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel und deren Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone.
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Entfällt.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:
Verbringungen von geimpftem Geflügel oder geimpften, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone nur in den Fällen und unter denselben allgemeinen und besonderen Bedingungen, die in den Artikeln 28, 29, 30, 31, 33, 34 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen sind.
Teil 4
Wartezeiträume für die NCK nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der NCK während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 3 Monate nach Abschluss der Notschutzimpfung oder zum Zeitpunkt der Aufhebung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung 2020/687 der gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Sperrzonen, je nachdem, was zuletzt eintrat. | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv |
| Klassische Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen | Anhang XV 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP
1. Größe der Impfzone:
Die zuständige Behörde legt die Impfzone fest, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- die geschätzte Wildschweinpopulation, ihre räumliche Verteilung und die Landschaftsstruktur;
- die Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der KSP beitragen, insbesondere das Risiko ihrer Einschleppung in Betriebe, in denen Schweine gehalten werden;
- die Ergebnisse der Probenahmen.
2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Es sind vorrangig abgeschwächte Lebendimpfstoffe zu verwenden. Andere Impfstoffe dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen verwendet werden.
4. Mindest-Impfquote: Je nach verwendetem Impfstoff, den örtlichen Bedingungen und den Merkmalen der geschätzten Wildschweinpopulation, ihrer räumlichen Verteilung und der Landschaftsstruktur.
5. Zieltiere/-arten: In der Impfzone lebende Wildschweine der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
6. Jagd und andere Aktivitäten, die zur Verdrängung von Wildschweinpopulationen führen könnten: Aktivitäten dieser Art müssen in der Impfzone mindestens bis zum Ende der in Teil 4 vorgesehenen Wartezeit reguliert werden. Erlegte Wildschweine müssen einer Erregeridentifizierung und Antikörpernachweistests unterzogen werden.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in der Impfzone während der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen
Nach Abschluss der oralen Immunisierung hängt die Altersklasse der Wildschweine, die serologisch auf eine neue oder wieder auftretende Infektion untersucht werden müssen, von der Impfsaison und der seit Abschluss der Impfung vergangenen Zeitspanne ab.
Es sind spezielle Überwachungsmaßnahmen umzusetzen, um den Erfolg der Impfkampagne bei den Wildschweinen in der Impfzone zu überprüfen. Zu diesen Maßnahmen gehört eine verstärkte labortechnische Überwachung zur Bewertung der Immunität und zur Feststellung einer Viruspersistenz in der Wildschweinpopulation; dies schließt eine Erregeridentifizierung und einen Antikörpernachweis bei allen erlegten, gekeulten und tot aufgefundenen oder kranken Wildschweinen ein.
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 13 gilt, in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen durchgeführt werden
1. Tiere, für die ein Verbringungsverbot gilt
Wildschweine.
2. Produkte, für die ein Verbringungsverbot gilt
Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wildschweinen und Körper von Wildschweinen.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 3
3.1. Abweichend von den Verbringungsbeschränkungen gemäß Nummer 2 kann die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten innerhalb und außerhalb der Impfzone genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3.2. Die zuständige Behörde dokumentiert und überwacht alle genehmigten Verbringungen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung und stellt die Einhaltung der in Absatz 3.1 festgelegten Bedingungen sicher.
Teil 4
Wartezeiträume für die KSP nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der KSP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 12 Monate nach dem Enddatum der letzten Impfkampagne bei Wildschweinen, unterstützt durch die positiven Schlussfolgerungen aus der Umsetzung einer Ausstiegsstrategie, bei der nachgewiesen wurde, dass das KSP-Virus nicht zirkuliert. | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung bei verendet aufgefundenen oder getöteten Wildschweinen) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| Afrikanische Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen | Anhang XVI 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei gehaltenen Schweinen
1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: ASP-Impfstoffe mit einer von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilten zentralisierten Zulassung.
4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die 80 % der Zieltiere in jedem dieser Betriebe repräsentieren, liegen.
5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP
In den Impfzonen-Peripherien und Impfzonen wird eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchgeführt, um Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die mit dem ASP-Virus (ASFV) in Berührung gekommen sind, ohne klinische Anzeichen der Seuche zu zeigen.
Sind seit Abschluss der Notschutzimpfung mindestens 30 Tage vergangen, wird folgende Überwachung eingeleitet:
In der Impfzonen-Peripherie wird jeder Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht, der Probenahmen für die Laborüberwachung mit Tests zur Erregeridentifizierung bei über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen durchführt. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.
In der Impfzone wird jeder Betrieb, in dem geimpft wurde, von einem amtlichen Tierarzt besucht, der folgende Probenahmen durchführt:
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der ASP durchgeführt werden
1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Die folgenden Tiere, Zuchtmaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Betrieben in der Impfzone, innerhalb und außerhalb der Impfzone:
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt:
Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:
Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:
3.1. Verbringung von gehaltenen Schweinen direkt vom Herkunftsbetrieb in der Impfzone:
3.2. Verbringung von frischem Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und von Fleischerzeugnissen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Tierdarmhüllen, wenn sie einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Teil 4
Wartezeiträume für die ASP nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der ASP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 3 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Schweine, ausgenommen gehaltene Schweine im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/687, wenn es gemäß dem Handbuch für Landtiere der WOAH validierte Mittel gibt, um zwischen geimpften und infizierten gehaltenen Schweinen zu unterscheiden | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen | Anhang XVII 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen
1. Größe der Impfzone: Die zuständige Behörde legt die Impfzone fest, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
- die geschätzte Wildschweinpopulation, ihre räumliche Verteilung und die Landschaftsstruktur;
- die Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der ASP beitragen, insbesondere das Risiko ihrer Einschleppung in Betriebe, in denen Schweine gehalten werden;
- die Ergebnisse der Probenahmen.
2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: ASP-Impfstoffe mit einer von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilten zentralisierten Zulassung.
4. Mindest-Impfquote: Je nach verwendetem Impfstoff, den örtlichen Bedingungen und den Merkmalen der geschätzten Wildschweinpopulation, ihrer räumlichen Verteilung und der Landschaftsstruktur.
5. Zieltiere/-arten: In der Impfzone lebende Wildschweine der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.
6. Jagd und andere Aktivitäten, die zur Verdrängung von Wildschweinpopulationen führen könnten: Aktivitäten dieser Art müssen in der Impfzone mindestens bis zum Ende der in Teil 4 vorgesehenen Wartezeit reguliert werden. Erlegte Wildschweine müssen Erregeridentifizierungs- und Antikörpernachweistests unterzogen werden.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in der Impfzone während der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen
Nach Abschluss der oralen Immunisierung hängt die Altersklasse der Wildschweine, die serologisch auf eine neue oder wieder auftretende Infektion untersucht werden müssen, von der Impfsaison und der seit Abschluss der Impfung vergangenen Zeitspanne ab.
Es sind spezielle Überwachungsmaßnahmen umzusetzen, um den Erfolg der Impfkampagne bei den Wildschweinen in der Impfzone zu überprüfen.
Zu diesen Maßnahmen gehört eine verstärkte labortechnische Überwachung zur Bewertung der Immunität und zur Feststellung einer Viruspersistenz in der Wildschweinpopulation; dies schließt eine Erregeridentifizierung und einen Antikörpernachweis bei allen erlegten, gekeulten und tot aufgefundenen oder kranken Wildschweinen ein.
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 13 gilt, in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen durchgeführt werden
1. Tiere, für die ein Verbringungsverbot gilt
Wildschweine.
2. Produkte, für die ein Verbringungsverbot gilt
Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wildschweinen und Körper von Wildschweinen.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 3
3.1. Abweichend von den Verbringungsbeschränkungen gemäß Nummer 2 kann die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten innerhalb und außerhalb der Impfzone genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
3.2. Die zuständige Behörde dokumentiert und überwacht alle genehmigten Verbringungen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung und stellt die Einhaltung der in Punkt 3.1 festgelegten Bedingungen sicher.
Teil 4
Wartezeiträume für die ASP nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der ASF während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 12 Monate nach dem Enddatum der letzten Impfkampagne bei Wildschweinen, unterstützt durch die positiven Schlussfolgerungen aus der Umsetzung einer Ausstiegsstrategie, bei der nachgewiesen wurde, dass das ASP-Virus nicht zirkuliert. | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung bei verendet aufgefundenen oder getöteten Wildschweinen) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ) | Anhang XVIII 26 |
Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen
1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.
2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.
3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.
4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die mindestens 80 % der Zieltiere in der Impfzone repräsentieren, liegen.
5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Schafe und Ziegen umfasst.
Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen
Verstärkte klinische Überwachung: Überwachung auf klinische Anzeichen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen sowie auf erhöhte Mortalität bei kleinen Wiederkäuern.
Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen durchgeführt werden
1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Dieselben Tiere und Erzeugnisse in den Impfzonen wie diejenigen, die in Betrieben in Schutz- und Überwachungszonen, die im Falle eines Ausbruchs der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden, Beschränkungen unterliegen.
2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.
3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4.
Folgende Verbringungen können genehmigt werden:
3.1. Verbringungen geimpfter Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse unter denselben Bedingungen wie in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.
3.2. Verbringungen nicht geimpfter Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, sofern ihre Herkunftsbetriebe keine geimpften Tiere mehr halten.
Teil 4
Wartezeiträume für die Pockenseuche der Schafe und Ziegen nach der Notschutzimpfung
Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:
| Wartezeitraum | Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der Pockenseuche der Schafe und Ziegen während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung |
| 30 Tage nach der Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs und der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Tiere | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| 8 Monate nach der letzten Impfung oder Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs, je nachdem, was zuletzt erfolgte | Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs |
| ENDE | |