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Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ber. L 2026/90241 A;
VO (EU) 2026/1073 - ABl. L 2026/1073 vom 13.05.2026 Inkrafttreten, ber. L 2026/90491)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Insbesondere sind in der Verordnung (EU) 2016/429 seuchenspezifische Präventions- und Bekämpfungsvorschriften für die in ihrem Artikel 5 genannten Seuchen festgelegt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist ferner festgelegt, dass diese seuchenspezifischen Vorschriften für Tierarten und Artengruppen gelten, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung bestimmter Seuchen darstellen und die als solche in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 gelistet sind.

(2) Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/429 können die Mitgliedstaaten angemessene und notwendige Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für gelistete Seuchen ergreifen, um die wirksamste Prävention und Bekämpfung dieser Seuchen zu gewährleisten. Bestimmte Tierarzneimittel können die Erkennung und Diagnose von Seuchen und damit deren Prävention und Bekämpfung beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere für solche gelistete Seuchen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 strengere Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen gelten. Um eine sichere und wirksame Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen zu gewährleisten, müssen die Tierarzneimittel, für die gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung ergänzende Vorschriften ausgearbeitet werden müssen, benannt und Beschränkungen oder Verbote für ihre Verwendung festgelegt werden.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 sind, gestützt auf die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften, Seuchen der Kategorien A, B, C, D und E definiert. Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die normalerweise nicht in der Union auftreten und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen werden ("Seuchen der Kategorie A"), gelten besondere Vorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung. Um die möglicherweise verheerenden Auswirkungen von Seuchen der Kategorie A auf die Tiergesundheit in der Union zu verhindern, ist es erforderlich, die Vorschriften zu harmonisieren, nach denen die Mitgliedstaaten Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung dieser Seuchen verwenden dürfen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, eine wirksame Prävention von Seuchen der Kategorie A und deren sofortige Tilgung im Falle eines Ausbruchs zu gewährleisten sowie zu verhindern, dass die Verwendung von Tierarzneimitteln das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuchen mit sich bringt.

(4) Es ist erforderlich, Vorschriften zur Ergänzung der Vorschriften für das Bewusstsein für Seuchen und die Handlungsbereitschaft festzulegen, die in Teil III Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2016/429 für bestimmte gelistete Seuchen ausgeführt sind, insbesondere die Vorschriften über die Verwendung von Tierarzneimitteln zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen. Diese ergänzenden Vorschriften und die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 hängen sehr eng miteinander zusammen und sollten gemeinsam angewendet werden.

(5) Da sowohl Land- als auch Wassertiere von Seuchen der Kategorie A betroffen sein können, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, sollten bestimmte allgemeine Vorschriften dieser Verordnung für Land- und Wassertiere gelten. Dies würde es den Mitgliedstaaten, in denen ein unmittelbares Risiko der Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A in ihrem Hoheitsgebiet besteht, ermöglichen, im Bedarfsfall sofort in einem harmonisierten Rahmen zu reagieren. Dies ist besonders bezüglich Wassertieren wichtig, da seuchenspezifische Vorschriften für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A derzeit nur für Landtiere entwickelt werden können, weil es an wissenschaftlichen Erkenntnissen, Erfahrungen und Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A in Gewässern mangelt.

(6) Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten mit dem Ziel zu bekämpfen sind, sie in der gesamten Union zu tilgen ("Seuchen der Kategorie B"), gelten besondere Vorschriften gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung. Daher ist es erforderlich, die Vorschriften zu harmonisieren, nach denen die Mitgliedstaaten bestimmte Tierarzneimittel für diesen Zweck verwenden dürfen. Diese Vorschriften sollten darauf abzielen, die wirksame Tilgung von Seuchen der Kategorie B zu gewährleisten, ohne dass ein Tierarzneimittel den Nachweis und die Diagnose behindert.

(7) Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung für einige Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und für die Maßnahmen erforderlich sind, um ihre Ausbreitung auf Teile der Union zu verhindern, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen Tilgungsprogramme für die betreffenden gelisteten Seuchen durchgeführt werden, ("Seuchen der Kategorie C") sind die Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, insbesondere für die Verwendung von Impfstoffen im Rahmen von Tilgungsprogrammen, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 3 festgelegt. Für gelistete Seuchen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429, für die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung Maßnahmen erforderlich sind, um ihre Ausbreitung im Zusammenhang mit dem Eingang in die Union oder mit Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten zu verhindern, ("Seuchen der Kategorie D") sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission 4 Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bei der Verbringung von Tieren innerhalb der Union festgelegt. Daher sollten solche Vorschriften nicht in der vorliegenden Verordnung dupliziert werden.

(8) Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 sind von den Mitgliedstaaten geeignete Präventionsmaßnahmen hinsichtlich der Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen zu ergreifen, damit die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird. Es ist notwendig, Forschung und Innovation im Hinblick auf die Entwicklung wirksamerer und sichererer Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung der gelisteten Seuchen zu erleichtern. Daher sollten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für die Verwendung von Tierarzneimitteln für wissenschaftliche Studien oder für die Entwicklung und Testung unter kontrollierten Bedingungen, sodass die Gesundheit von Mensch und Tier geschützt wird, gelten, um jede unnötige Beeinträchtigung zu vermeiden, die die Entwicklung neuer Möglichkeiten behindern könnte, wobei die spezifischen risikomindernden Bedingungen zu berücksichtigen sind, unter denen Tierarzneimittel unter diesen Umständen verwendet werden.

(9) Mit der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 werden Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln geregelt. Diese Verordnung enthält eine Definition des Begriffs "Tierarzneimittel" und Definitionen für bestimmte Kategorien von Tierarzneimitteln. Sie legt auch die Bedingungen fest, unter denen eine zuständige Behörde die Verwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, das in der Union nicht zugelassen ist, erlauben kann. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten diesen Definitionen sowie den in der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegten Anforderungen an Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Vertrieb, Pharmakovigilanz, Kontrolle und Verwendung von Tierarzneimitteln entsprechen. Daneben sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften nur darauf abzielen, spezifische Bedingungen für die angemessene Verwendung oder das Verbot der Verwendung von Tierarzneimitteln zur Prävention und Bekämpfung der Seuchen der Kategorie A und bestimmter Seuchen der Kategorie B in der Union festzulegen, und zwar unabhängig von der Herkunft, der Zulassung oder anderen Merkmalen der Tierarzneimittel.

(10) Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission Vorschriften erlassen, wenn dies angemessen und notwendig ist, um die Verwendung eines bestimmten Tierarzneimittels für eine bestimmte Seuche zu verbieten. Die Rinderpest wurde von der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH, gegründet als OIE) für weltweit getilgt erklärt, und alle Impfungen gegen die Rinderpest wurden weltweit eingestellt. Daher sollte die Impfung gegen die Rinderpest durch diese Verordnung verboten werden.

(11) Weiterhin bieten die derzeit verfügbaren Impfstoffe gegen Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, Mycobacterium tuberculosis und Mycobacterium caprae) (MTBC) keinen vollständigen Schutz bei geimpften Tieren und beeinträchtigen Tuberkulin-Hauttests und andere immunologische, auf der Verwendung von Tuberkulin beruhende Tests zur Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren. Infolgedessen kann die Verwendung dieser Impfstoffe bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten die derzeitigen Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Rindertuberkulose unterlaufen, da ggf. keine Unterscheidung zwischen geimpften und infizierten Tieren mehr möglich ist. Die Impfung gegen MTBC bei gehaltenen Tieren der gelisteten Arten sollte daher ebenfalls durch diese Verordnung verboten werden.

(12) Einige Mitgliedstaaten erlauben derzeit die regelmäßige vorsorgliche Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit zu anderen Zwecken als zur Reaktion auf einen Ausbruch. Darüber hinaus wird teilweise die Anwendung einer Impfung gegen die Newcastle-Krankheit als Voraussetzung für die Verbringung innerhalb der Union und für den Eingang in die Union aus Drittländern oder -gebieten gehandhabt. Diese Anwendungen haben sich als sicher und wirksam bei der Verhütung der Seuche erwiesen, da es keine Ausbrüche der Newcastle-Krankheit im Zusammenhang mit der Verwendung von Impfstoffen zu diesen Zwecken gegeben hat. Daher sollten die in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Verbote und Beschränkungen für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A nicht für die Verwendung von Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit in diesen Zusammenhängen gelten.

(13) Weiterhin können einige andere Tierarzneimittel wie Hyperimmunseren, antimikrobielle Wirkstoffe und einige immunologische Tierarzneimittel, wenn sie zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Tierseuchen verwendet werden, das Auftreten dieser Seuchen maskieren, die sich unbemerkt in Tierpopulationen ausbreiten können. Dies kann die Früherkennung der Seuche behindern und sich negativ auf ihre rasche Tilgung auswirken. Dies gilt insbesondere für Seuchen der Kategorien A und B, bei denen eine sofortige oder rechtzeitige Tilgung von entscheidender Bedeutung ist. Daher ist es angebracht, für solche Tierarzneimittel in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen festzulegen, die die Verwendung dieser Tierarzneimittel bei gelisteten Arten für Seuchen der Kategorien A und B verhindern.

(14) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats sollte für die Durchführung von Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren verantwortlich sein. Die Impfung kann eine nützliche Maßnahme sein, um einigen Seuchen der Kategorie A vorzubeugen und diese zu bekämpfen und zu tilgen. In Anbetracht des pathogenen Potenzials dieser Seuchen und des potenziellen Risikos ihrer Ausbreitung, das sich aus der Verwendung von Impfstoffen ergibt, ist es notwendig, dass Impfstoffe, die gegen diese Art von Seuchen verabreicht werden, unter der Aufsicht der zuständigen Behörde und nur dann verwendet werden, wenn Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern und zu bekämpfen. Um eine wirksame Tilgung und eine konsequente Anwendung aller Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu gewährleisten, sollte die Impfung strukturiert und nach einem amtlichen Impfplan durchgeführt werden. Ein amtlicher Impfplan sollte detaillierte Informationen über die darin vorgesehenen Maßnahmen enthalten. Die Mindestangaben, die in diesen amtlichen Impfplänen enthalten sein müssen, sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(15) Da die Impfung unter bestimmten Umständen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung oder Tilgung einer Seuche der Kategorie A sein kann, unter anderen jedoch nicht, und da ihr Einsatz mitunter negative Auswirkungen (z.B. auf den Handel) haben kann, sollte die zuständige Behörde vor der Impfung eine Risikobewertung durchführen. Die Kriterien für eine solche Bewertung sollten in dieser Verordnung festgelegt werden.

(16) Um ein koordiniertes Vorgehen der EU zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Reihe von Vorabinformationen übermitteln, bevor sie eine Impfung gegen eine Seuche der Kategorie A durchführen. Die Kommission sollte diese Informationen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 überprüfen.

(17) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429 sieht die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Notimpfungen durchführt, wenn dies im Sinne einer wirksamen Bekämpfung einer gelisteten Seuche bei gehaltenen Tieren ist. Zu diesem Zweck sollte die zuständige Behörde einen amtlichen Impfplan erstellen und unter Berücksichtigung bestimmter Anforderungen Impfzonen festlegen. In dieser Verordnung sollten daher die Anforderungen für Notimpfungen, die Verwendung von Impfstoffen und die Einrichtung von Impfzonen festgelegt werden.

(18) Die zuständige Behörde kann diese Notimpfung in betroffenen und nicht betroffenen Betrieben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 6 durchführen. Solche Betriebe befinden sich in der Regel in Sperrzonen, können aber auch außerhalb solcher Zonen angesiedelt sein. Für diese Situationen sollten jeweils unterschiedliche Notimpfstrategien angewandt werden. Die Impfung in betroffenen Betrieben, in denen geimpfte Tiere getötet werden, gilt als Notsuppressivimpfung. Notimpfungen können auch durchgeführt werden, um die Ausbreitung der Seuche in infektionsgefährdeten Tierpopulationen zu verhindern, die in Betrieben gehalten werden, in denen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 weder ein Verdacht auf die Seuche bestand noch die Seuche bestätigt wurde. In solchen Fällen können die Tiere getötet werden oder unter besonderen Bedingungen am Leben bleiben. Eine Notimpfung kann auch bei wild lebenden Landtieren durchgeführt werden, wenn das Risiko einer Ausbreitung der Seuche in gehaltenen oder wild lebenden Landtierpopulationen dies erfordert. In dieser Verordnung sollten daher diese Strategien entwickelt und die Regeln für ihre Umsetzung sowie für die Aufzeichnungs- und Meldepflichten festgelegt werden, die unter all diesen Umständen gelten.

(19) Um die Ausbreitung einer Seuche der Kategorie A zu verhindern oder potenzielle Verluste und die Notwendigkeit drastischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten beschließen, eine Präventivimpfung gegen eine Seuche der Kategorie A durchzuführen, auch wenn diese in einem Land oder einer Zone nicht aufgetreten ist. Zu diesem Zweck sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Vorschriften festgelegt werden.

(20) Die Impfung hat zwar ihren Nutzen bei der Prävention, Bekämpfung und Tilgung verschiedener Seuchen bewiesen, doch kann sie je nach Seuche und Art des verwendeten Impfstoffs unter Umständen eine zugrunde liegende Infektion maskieren und die Zuverlässigkeit der Seuchenüberwachung beeinträchtigen. Daher sollten bei der Durchführung von Impfungen bestimmte begleitende Maßnahmen zur Risikominderung bei der Verbringung von geimpften Tieren und aus diesen gewonnenen Erzeugnissen getroffen werden.

(21) Nach Abschluss einer Notschutzimpfung sollte eine Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen vorhanden sein, mit der die Mitgliedstaaten die Infektionsfreiheit nachweisen und den Gesundheitsstatus wiedererlangen können, den sie vor dem Ausbruch der betreffenden Seuche der Kategorie A und der Durchführung der Impfung hatten. Eine solche Strategie zur Aufhebung der Maßnahmen sollte in einer spezifischen verstärkten klinischen und labortechnischen Überwachung während des im Voraus festgelegten Wiedererlangungszeitraums für jede spezifische Seuche der Kategorie A bestehen.

(22) Für jede Seuche der Kategorie A sollten spezifische Bedingungen für die Durchführung der Impfung festgelegt werden, und zwar in Bezug auf die Art der verwendeten Impfstoffe, die Größe der Impfzonen, die Zieltierpopulationen, die Seuchenüberwachung, die Verbringungsbeschränkungen für Tiere und aus diesen gewonnene Erzeugnisse sowie die Wiedererlangungszeiträume. Dies gilt für Seuchen, für die ausreichende Erfahrungen und Daten aus der Anwendung der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/429 geltenden Vorschriften, aus aktuellen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) oder aus den einschlägigen Kapiteln des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere der WOAH vorliegen. Für Seuchen, zu denen keine ausreichenden Erfahrungen und Daten vorliegen, können derzeit keine seuchenspezifischen Maßnahmen festgelegt werden. Für diese Seuchen sollten die allgemeinen Vorschriften der vorliegenden Verordnung gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der Union im Hinblick auf die Prävention und Bekämpfung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Seuchen bei gehaltenen und wild lebenden Land- und Wassertieren (im Folgenden "Tiere"). Insbesondere enthält die Richtlinie:

  1. Verbote und Beschränkungen der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B;
  2. Vorschriften für die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A und bestimmter Seuchen der Kategorie B;
  3. Maßnahmen zur Risikominderung, damit die Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A durch geimpfte Tiere oder durch Erzeugnisse, die von solchen Tieren stammen, verhindert wird;
  4. Vorschriften für die Überwachung von Seuchen der Kategorie A nach der Verwendung von Impfstoffen bei Landtieren zur Prävention und Bekämpfung dieser Seuchen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Verwendung der in Absatz 1 genannten Tierarzneimittel für wissenschaftliche Studien oder für die Zwecke ihrer Entwicklung und Testung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen 26

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Seuche der Kategorie A' eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429, die normalerweise nicht in der Union auftritt und für die unmittelbare Tilgungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, sobald sie nachgewiesen wird;

b) 'Seuche der Kategorie B' eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen;

c) 'Notsuppressivimpfung' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde bei gehaltenen Landtieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i durchgeführt wird;

d) 'Notschutzimpfung' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde bei gehaltenen Landtieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii durchgeführt wird;

e) 'Notimpfung wild lebender Landtiere' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde bei wild lebenden Landtieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii durchgeführt wird;

f) 'Präventivimpfung' eine Impfstrategie, die von der zuständigen Behörde zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt wird;

g) 'Impfzone' eine Zone, in der ein Impfstoff gelisteten Arten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A verabreicht wird;

h) 'Impfzonen-Peripherie' eine Zone um die Impfzone herum, in der keine Impfung zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A zulässig ist und in der zur Erkennung dieser Seuchen eine verstärkte Überwachung durchgeführt wird;

i) 'bestätigter Ausbruch' einen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestätigten Ausbruch;

j) Wartezeitraum' den Zeitraum, der für den Nachweis erforderlich ist, dass die Seuche der Kategorie A nicht mehr aufgetreten ist, nachdem in einer Impfzone eine Notschutzimpfung gegen die Seuche durchgeführt worden war;

k) 'Schutzzone' eine gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Schutzzone;

l) 'Überwachungszone' eine gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Überwachungszone;

m) 'Rind' ein Huftier der Gattungen Bison' Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;

n) 'Schaf' ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;

o) 'Ziege' ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;

p) 'Camelidae' Huftiere der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Camelidae;

q) 'Schwein' ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;

r) 'Equiden' Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen; '

s) 'Eintagsküken' Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist.

(2) Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Absatz 1 gelten die Begriffsbestimmungen für 'Tierarzneimittel', 'immunologische Tierarzneimittel' und 'antimikrobielle Wirkstoffe' gemäß Artikel 4 Nummern 1, 5 und 12 der Verordnung (EU) 2019/6.

Artikel 3 Verbote und Beschränkungen für die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A und bestimmter Seuchen der Kategorie B 26

(1) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A, mit Ausnahme der in Anhang I Teil 1 aufgeführten Seuchen, nur unter der Aufsicht der zuständigen Behörde zulassen, und wenn sie verwendet werden:

  1. im Rahmen der amtlichen Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde zur Prävention und Bekämpfung dieser Seuchen ergriffen wurden,
  2. unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.

(2) Die Bedingungen für die Verwendung von Impfstoffen gegen Seuchen der Kategorie A gelten nicht für bestimmte Verwendungen von Impfstoffen gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit, insbesondere für routinemäßige Vorsichtsmaßnahmen oder für die Verwendung im Rahmen des Handels, die die Mitgliedstaaten ungeachtet der amtlichen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 für andere Zwecke als die Reaktion auf einen Ausbruch genehmigen können.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie B, mit Ausnahme der in Anhang I Teil 2 aufgeführten Seuchen, bei den gelisteten Tierarten zulassen, für die die entsprechenden Seuchen in Kategorie B eingestuft wurden.

Artikel 4 Verbote und Beschränkungen der Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, die keine Impfstoffe sind, bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B 26

Die Mitgliedstaaten untersagen die Verwendung der folgenden Tierarzneimittel bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B, soweit sie nicht zur Prävention und Bekämpfung der in Anhang I Teil 3 aufgeführten Seuchen verwendet werden und ihre Art und Verwendung im Einklang mit den dort genannten Bedingungen steht:

  1. immunologische Tierarzneimittel zur Diagnose des Immunitätszustandes von Tieren,
  2. Hyperimmunserum,
  3. inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6,
  4. antimikrobielle Wirkstoffe.

Teil II
Vorschriften für die Verwendung von Impfstoffen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen der Kategorie A

Kapitel 1
Voraussetzungen

Artikel 5 Voraussetzungen für die Verwendung von Impfstoffen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren

(1) Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 3 Absatz 1 über die Verwendung von Impfstoffen bei Tieren zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A entscheiden, sofern:

  1. sie zur Untermauerung dieser Entscheidung eine Bewertung durchgeführt hat, bei der mindestens die in Anhang II Teil 1 genannten Kriterien sowie die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Kriterien berücksichtigt wurden,
  2. die Impfstoffe nach einem amtlichen Impfplan verwendet werden, der die Anforderungen gemäß Artikel 6 erfüllt.

(2) Die zuständige Behörde kann die Bewertung gemäß Absatz 1 Buchstabe a nach den vereinfachten Regeln gemäß Anhang II Teil 2 durchführen, wenn sie die Impfstrategie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i anwendet.

Artikel 6 Amtlicher Impfplan zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Land- und Wassertieren und Informationspflichten der Mitgliedstaaten

(1) Der amtliche Impfplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b muss:

  1. mindestens die in Anhang III Teil 1 genannten Informationen und Maßnahmen im Einzelnen darstellen,
  2. unter der Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt werden und darf nur im unbedingt erforderlichen Zeitraum durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde kann in den amtlichen Impfplan gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b die vereinfachten Angaben gemäß Anhang III Teil 2 aufnehmen, wenn sie die Impfstrategie gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i durchführt.

(3) Die zuständige Behörde hält den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten amtlichen Impfplan auf dem neuesten Stand, ändert oder ergänzt ihn, wobei sie die Entwicklung seiner Durchführung und die Entwicklung der epidemiologischen Lage der Seuche berücksichtigt.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat legt den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission Folgendes vor:

  1. spätestens zwei Tage vor Beginn der Impfung mindestens die in Anhang IV aufgeführten vorläufigen Informationen,
  2. den amtlichen Impfplan sowie dessen Änderungen und Aktualisierungen so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Beginn der Impfung bzw. nach Durchführung der Änderungen oder Aktualisierungen.

(5) Die Kommission überprüft gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/429 die in Absatz 2 des genannten Artikels genannten nationalen Maßnahmen, wie sie im amtlichen Impfplan festgelegt sind, und handelt im Einklang mit dem genannten Artikel.

Kapitel 2
Vorschriften für die Durchführung der Impfung von Landtieren und Inkrafttreten

Abschnitt 1
Impfstrategien und damit verbundene Seuchenüberwachung

Artikel 7 Impfstrategien zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Landtieren 26

(1) Die zuständige Behörde kann gemäß Artikel 3 Absatz 1 die folgenden Impfstrategien zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Landtieren durchführen:

  1. eine Notimpfung gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2016/429, bei der es sich um eine der folgenden Impfungen handeln kann:
    1. eine Notsuppressivimpfung, die als Reaktion auf den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A durchgeführt wird, um deren Ausbreitung einzudämmen, und die auf gehaltene Landtiere beschränkt ist, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu töten sind, für die jedoch die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung gilt,
    2. eine Notschutzimpfung, die als Reaktion auf den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A durchgeführt und in einem der folgenden Fälle verabreicht wird:
      • bei infektionsgefährdeten Landtieren, die in Betrieben in betroffenen Mitgliedstaaten oder deren Zonen gehalten werden, in denen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Seuchen der Kategorie A weder bestätigt wurden noch ein Verdacht auf diese Seuchen besteht,
      • als Reaktion auf eine Änderung des Risikos der Einschleppung einer Seuche der Kategorie A in einen nicht betroffenen Mitgliedstaat oder ein nicht betroffenes Gebiet dieses Mitgliedstaats,
      • bei Equiden, für die die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt,
    3. Notimpfungen bei wild lebenden Landtieren, die als Reaktion auf den Ausbruch einer Seuche der Kategorie A durchgeführt werden,
  2. Präventivimpfungen, bei denen ein Impfstoff gegen eine Seuche der Kategorie A Landtieren in nicht betroffenen geografischen Gebieten zu präventiven Zwecken verabreicht wird, die nicht unter die Notschutzimpfung fallen.

(2) Die zuständige Behörde kann die in Absatz 1 genannten Strategien gleichzeitig oder nacheinander bei verschiedenen gehaltenen und wild lebenden Landtierpopulationen, in verschiedenen Zonen und geografischen Gebieten und zu verschiedenen Zeitpunkten während eines Ausbruchs anwenden und die angewandten Strategien je nach Zone, Gebiet, betroffener Art oder anderen bestimmenden Merkmalen abwandeln. In diesen Fällen nimmt die zuständige Behörde nach der Bewertung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a alle gleichzeitig oder nacheinander angewandten Strategien in den amtlichen Impfplan auf.

Wird ein Gebiet, in dem Schutzimpfungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführt werden, von der betreffenden Seuche der Kategorie A betroffen und fällt es in eine gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone, so kann der Schutzimpfplan weiterhin durchgeführt werden, es sei denn, die zuständige Behörde beschließt, eine Notimpfung durchzuführen, um auf das erhöhte Risiko zu reagieren.

Artikel 8 Vorschriften für die Durchführung von Notsuppressivimpfungen

Bei der Durchführung von Notsuppressivimpfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i muss die zuständige Behörde

  1. die Tiere, für die die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt, unverzüglich nach Bestätigung des/der betreffenden Ausbruchs/Ausbrüche impfen,
  2. die schnellstmögliche Tötung aller geimpften Tiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und im Rahmen der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 12 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung anordnen und überwachen.

Artikel 9 Vorschriften für die Durchführung von Notschutzimpfungen und Notimpfungen bei wild lebenden Tieren 26

(1) Bei der Durchführung einer Notschutzimpfung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und einer Notimpfung bei wild lebenden Tieren gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii muss die zuständige Behörde

  1. die Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs, die Mindestimpfquote und die Zieltiere/-arten angeben,
  2. geografisch Folgendes festlegen:
    1. eine Impfzone, in der geimpft wird, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A aus betroffenen Gebieten in nicht betroffene Gebiete zu verhindern,
    2. eine die Impfzone umgebende Impfzonen-Peripherie, in der nicht geimpft werden darf und die sich in einem bestimmten Umkreis über die Impfzone hinaus erstreckt,
  3. eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den unter Buchstabe b genannten Impfzonen und Impfzonen-Peripherien durchführen:
    1. zur Bewertung der Wirksamkeit der Impfung in der Impfzone,
    2. um mögliche neue Ausbrüche der Seuche in den Impfzonen und in der Impfzonen-Peripherie festzustellen,
    3. gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Probenahmeverfahren, die Diagnosemethoden und den Transport der Proben,
    4. unter Auswahl der Diagnosemethoden in Abhängigkeit von der Art des verabreichten Impfstoffs.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii kann die zuständige Behörde beschließen, bei der Durchführung einer Notschutzimpfung in Zonen, in denen weder ein Verdacht auf die betreffende Seuche der Kategorie A besteht noch diese Seuche bestätigt wurde, und bei der Durchführung von Notimpfungen bei wild lebenden Tieren keine Impfzonen-Peripherie einzurichten.

(3) Liegt eine Impfzone oder eine Impfzonen-Peripherie gemäß Absatz 1 Buchstabe b im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten bei ihrer Einrichtung zusammen.

(4) Sind in den Teilen 1 und 2 der Anhänge VII bis XVIII seuchenspezifische Bedingungen festgelegt, so führt die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß Absatz 1 nach Maßgabe dieser Bedingungen durch.

Artikel 10 Vorschriften für die Durchführung von Präventivimpfungen 26

(1) Präventivimpfungen dürfen nur zur Prävention von Seuchen der Kategorie A durchgeführt werden, für die in Teil 5 der Anhänge VII bis XVIII spezifische Bedingungen für die Präventivimpfung festgelegt sind, und sind unter Einhaltung dieser Bedingungen durchzuführen.

(2) Bei der Durchführung von Präventivimpfungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b muss die zuständige Behörde

  1. die Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs angeben,
  2. eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung

gemäß den einschlägigen seuchenspezifischen Bedingungen in Teil 5 der Anhänge VII bis XVIII durchführen, sofern vorgesehen.

Artikel 11 Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Not- und Präventivimpfungen

(1) Bei der Durchführung von Not- und Präventivimpfungen stellt die zuständige Behörde sicher, dass mindestens die in Anhang V aufgeführten Informationen über die Impfung aufgezeichnet werden.

(2) Die zuständige Behörde legt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zu den in Anhang VI Nummer 2 genannten Zeitpunkten und in der dort genannten Mindesthäufigkeit einen Bericht über die Durchführung der Impfung vor, der mindestens die in Nummer 1 dieses Anhangs aufgeführten einschlägigen Informationen enthält.

Abschnitt 2
Risikominderungsmaßnahmen, Bescheinigungsanforderungen und Wartezeiträume
26

Artikel 12 Vorschriften bezüglich biologischer Sicherheit für Not- und Präventivimpfungen

(1) Bei der Durchführung von Not- oder Präventivimpfungen stellt die zuständige Behörde sicher, dass die folgenden Aufgaben unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes durchgeführt werden:

  1. Verteilung und Verabreichung des Impfstoffs,
  2. Rücksendung etwaiger Restmengen des Impfstoffs an die Vertriebsstelle oder eine andere benannte Stelle mit Aufzeichnung der geimpften Betriebe, der Anzahl der geimpften Tiere und der Anzahl der verwendeten Dosen.

(2) Während der Verabreichung des Impfstoffs und der Rückgabe von Restmengen des Arzneimittels ergreift die zuständige Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um die mögliche Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhindern.

Artikel 13 Risikomindernde Maßnahmen in der Impfzone bei der Durchführung von Notschutzimpfungen und Notimpfungen bei wild lebenden Tieren 26

(1) Bei der Durchführung von Notschutzimpfungen verbietet die zuständige Behörde:

  1. die Verbringung von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse gemäß Teil 3 Nummer 1 der Anhänge VII bis XVIII;
  2. die Gewinnung von Zuchtmaterial von Tieren der in Teil 3 Nummer 2 der Anhänge VII bis XVIII aufgeführten Arten;
  3. bei Fehlen seuchenspezifischer Bedingungen gemäß Teil 3 der Anhänge VII bis XVIII die Verbringung von:
    1. geimpften Tieren aus dem Betrieb, in dem sie geimpft wurden,
    2. Erzeugnissen von geimpften Tieren aus den Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieben.

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringungen von Tieren genehmigen, und zwar entweder:

  1. wenn sie nach der Impfung im Rahmen des amtlichen Impfplans gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwangsgetötet und zur Tötung an den nächstgelegenen geeigneten Ort verbracht werden,
    oder
  2. wenn sie nicht nach der Impfung im Rahmen des amtlichen Impfplans gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b zwangsgetötet werden und sie die Bedingungen gemäß Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII erfüllen.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a kann die zuständige Behörde die Verbringung von tierischen Erzeugnissen aus dem Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieb unter den in Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII festgelegten Bedingungen genehmigen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde die Gewinnung von Zuchtmaterial unter den in Teil 3 Nummer 3 der Anhänge VII bis XVIII festgelegten Bedingungen genehmigen.

(5) Bei der Durchführung von Notimpfungen bei wild lebenden Tieren wendet die zuständige Behörde in der Impfzone die seuchenspezifischen Beschränkungen und sonstigen risikomindernden Maßnahmen gemäß Teil 3 der Anhänge VII bis XVIII für die betreffende Seuche an, soweit diese speziell für Notimpfungen bei wild lebenden Tieren vorgesehen sind.

(6) In Impfzonen in einer Sperrzone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten die in den Absätzen 1 und 5 vorgesehenen Beschränkungen und sonstigen risikomindernden Maßnahmen zusätzlich zu den Maßnahmen, die gelten für:

  1. Schutz- und Überwachungszonen und gegebenenfalls weitere Sperrzonen, die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Landtieren eingerichtet wurden, bis sie gemäß den Artikeln 39 und 55 der genannten Verordnung aufgehoben werden;
  2. infizierte Zonen, die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Falle eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren eingerichtet wurden, bis sie gemäß Artikel 67 der genannten Verordnung aufgehoben werden;
  3. Sperrzonen, die im Rahmen von Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 71, 257 und 258 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtet wurden, sowie alle gemäß Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften, bis diese Maßnahmen aufgehoben werden.

(7) Die in den Absätzen 1 und 5 genannten Maßnahmen gelten auch nach Aufhebung der in Absatz 6 genannten Maßnahmen weiter.

Artikel 14 Risikomindernde Maßnahmen bei der Durchführung von Präventivimpfungen 26

(1) Bei der Durchführung von Präventivimpfungen verbietet die zuständige Behörde die Verbringung geimpfter Tiere aus dem Betrieb, in dem sie geimpft wurden, und die Verbringung von Erzeugnissen von geimpften Tieren aus dem Produktions- und/oder Verarbeitungsbetrieb.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Verbringung von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus dem Betrieb, in dem sie geimpft wurden oder in dem sie erzeugt und/oder verarbeitet wurden, genehmigen, wenn:

  1. sie sind nicht in der Liste der Tiere und Erzeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführt;
  2. sie einem Verbringungsverbot unterliegen, aber die entsprechenden Bedingungen erfüllen und die zuständige Behörde ihre Verbringung genehmigt hat,

und zwar gemäß den Bedingungen in Teil 5 der Anhänge VII bis XVIII, soweit vorgesehen.

Artikel 15 Bescheinigungsanforderungen für die Verbringung von gehaltenen Tieren und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus Impfzonen

Unternehmer dürfen Tiere und Erzeugnisse, auf die die Maßnahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Anwendung finden, nur dann innerhalb eines Mitgliedstaats oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn die zu verbringenden Tiere und Erzeugnisse die einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 13 erfüllen und eine Veterinärbescheinigung beigefügt ist, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurde gemäß

  1. Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für gehaltene Landtiere,
  2. Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 für Zuchtmaterial,
  3. Artikel 167 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 für Erzeugnisse tierischen Ursprungs,
  4. Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für tierische Nebenprodukte.

Artikel 16 Wartezeiträume nach der Notschutzimpfung 26

(1) Nach Durchführung der Notschutzimpfung hält die zuständige Behörde die einschlägigen seuchenspezifischen Wartezeiträume gemäß Teil 4 der Anhänge VII bis XVIII ein, während derer eine klinische und/oder labortechnische Überwachung zum Nachweis der Freiheit von einer Infektion mit dem betreffenden Erreger in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien durchgeführt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Überwachung wird durchgeführt:

  1. im Einklang mit:
    1. den seuchenspezifischen Bedingungen gemäß Teil 4 der Anhänge VII bis XVIII,
    2. Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in Bezug auf die Probenahmeverfahren, die Diagnosemethoden und den Transport der Proben,
  2. unter Berücksichtigung der Art des verabreichten Impfstoffs.

Abschnitt 3
Schlussbestimmungen

Artikel 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2022

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).

5) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 vom 07.01.2019 S. 43).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).

Liste der Anhänge 26

  1. Anhang I - Seuchen der Kategorien A und B, bei denen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Impfstoffen verbieten müssen, und Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, die keine Impfstoffe sind, zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B
  2. Anhang II - Kriterien für die Verwendung eines Impfstoffs zur Prävention und Bekämpfung einer Tierseuche der Kategorie A
  3. Anhang III - In den amtlichen Impfplan aufzunehmende Angaben
  4. Anhang IV - Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen
  5. Anhang V - Mindestaufzeichnungen über Impfungen
  6. Anhang VI - Von der zuständigen Behörde den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission über die Durchführung der Impfung zu übermittelnde Mindestinformationen
  7. Anhang VII - Impfung gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS)
  8. Anhang VIII - Impfung gegen die Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTF)
  9. Anhang IX - Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK)
  10. Anhang X - Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW)
  11. Anhang XI - Impfung gegen die Afrikanische Pferdepest (APP)
  12. Anhang XII - Impfung gegen die klassische Schweinepest (KSP) bei gehaltenen Schweinen
  13. Anhang XIII - Impfung gegen die hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI)
  14. Anhang XIV - Impfung gegen die Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK)
  15. Anhang XV - Impfung gegen die klassische Schweinepest (KSP)
  16. Anhang XVI - Impfung gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen
  17. Anhang XVII - Impfung gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen
  18. Anhang XVIII - Impfung gegen die Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ)

.

Anhang I

Teil 1
Seuchen der Kategorie A, bei denen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Impfstoffen verbieten müssen

Teil 2
Seuchen der Kategorie B, bei denen die Mitgliedstaaten die Verwendung von Impfstoffen verbieten müssen

Teil 3
Verwendung bestimmter Tierarzneimittel, die keine Impfstoffe sind, zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A und B

( Artikel 4)

Seuche

Art des Tierarzneimittels

Erkrankungen

Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis, B. suis Immunologische Tierarzneimittel zur Diagnose des Immunitätszustandes von Tieren: Bruzellin Ihre Verwendung ist nur gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und der Verordnung (EU) Nr. 853/2004 oder für Ausfuhrzwecke zulässig
Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) Immunologische Tierarzneimittel zur Diagnose des Immunitätszustandes von Tieren: Tuberkulin Ihre Verwendung ist nur gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 und der Verordnung (EU) Nr. 853/2004 oder für Ausfuhrzwecke zulässig

.

Kriterien für die Verwendung eines Impfstoffs zur Prävention und Bekämpfung einer Tierseuche der Kategorie A Anhang II

Teil 1

1. Impfung gehaltener Tiere

  1. Anzahl der Betriebe, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt oder vermutet wurde
  2. Art der Betriebe, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt oder vermutet wurde
  3. Anzahl der Tiere, die in Betrieben gehalten werden, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt oder vermutet wurde
  4. Betroffene Arten und Risiko der Übertragung der Seuche auf den Menschen
  5. Auftreten der Seuche bei wild lebenden Tieren
  6. Dichte der Tiere der gelisteten Arten in den Gebieten, in denen die Seuche auftritt
  7. Dichte der Betriebe, in denen Tiere der gelisteten Arten gehalten werden, in den Gebieten, in denen die Seuche auftritt
  8. Ursprung des Ausbruchs/der Ausbrüche
  9. Rückverfolgbarkeit und Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung
  10. Inzidenzkurve der Ausbrüche
  11. Simulationsmodelle, mit denen beurteilt werden kann, ob und wann eine Impfung sinnvoll ist, sofern entsprechende Informationen verfügbar sind
  12. Tötungskapazität und Zeitplan für die Tötung und Beseitigung in Betrieben, in denen Tiere getötet werden
  13. Verbringung potenziell infizierter Tiere oder Erzeugnisse aus der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Sperrzone
  14. Ausmaß der aerogenen Verbreitung des Seuchenerregers oder der Verbreitung des Seuchenerregers durch Vektoren aus den Betrieben oder Gebieten, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde
  15. Wirksamkeit anderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und verfügbare Ressourcen für deren Durchführung
  16. Stand der Handlungsbereitschaft und Kapazitäten der zuständigen Behörden und des sonstigen betroffenen Personals
  17. Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen: Kosten-Nutzen-Analyse
  18. Handelsprobleme: Auswirkungen auf den Seuchenfreiheitsstatus des betreffenden Mitgliedstaats und Handelsbeschränkungen, die von Drittländern oder Gebieten infolge der Impfung verhängt werden dürften

2. Impfung wild lebender Tiere

Zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten sind die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:

  1. Sterblichkeitsrate bei wild lebenden Tieren aufgrund einer Seuche der Kategorie A
  2. bekanntes Wissen über die Populations- und ökologische Dynamik der betroffenen wild lebenden Tiere
  3. Größe des betroffenen Gebiets (in dem sich betroffene Tiere befinden)
  4. Das Risiko einer Ausbreitung der Seuche auf weitere gelistete Arten wild lebender Tiere oder über das oben genannte Gebiet hinaus
  5. Das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf gehaltene Tiere oder auf den Menschen
  6. Die Verfügbarkeit von Impfstoffen und Impfsystemen zur Verteilung des Impfstoffs an die Zielpopulation
  7. Die Möglichkeit, die Impfung zu kontrollieren und ein Überwachungssystem einzurichten, um den spezifischen Seuchenerreger festzustellen und die Wirksamkeit einer Impfung zu bewerten

Teil 2
Vereinfachte Bewertung der Impfstrategie

  1. Anzahl der Betriebe, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt oder vermutet wurde
  2. Art der Betriebe, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt oder vermutet wurde
  3. Anzahl der Tiere, die in Betrieben gehalten werden, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt oder vermutet wurde
  4. Betroffene Arten
  5. Tötungskapazität und Zeitplan für die Tötung und Beseitigung in Betrieben, in denen Tiere getötet werden
  6. Ausmaß der aerogenen Verbreitung des Seuchenerregers oder der Verbreitung des Seuchenerregers durch Vektoren aus den Betrieben oder Gebieten, in denen die Seuche der Kategorie A bestätigt wurde

.

In den amtlichen Impfplan aufzunehmende Angaben Anhang III

Teil 1

1. Gehaltene Tiere

  1. die Beschreibung und die Ergebnisse der gemäß Anhang II durchgeführten Bewertung, einschließlich der epidemiologischen Lage und relevanter Informationen, die als Grundlage für die Bewertung herangezogen wurden;
  2. die wichtigsten Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit der gewählten Impfstrategie und dem amtlichen Impfplan;
  3. die genaue geografische Beschreibung der Impfzone, in der geimpft werden soll, und der Standort der Betriebe, in denen die zu impfenden Tiere gehalten werden, soweit verfügbar und zutreffend, einschließlich Karten;
  4. gegebenenfalls die ausführliche geografische Beschreibung der Impfzonen-Peripherie und der Standort von Betrieben, die Tiere gelisteter Arten halten, soweit verfügbar, einschließlich Karten;
  5. die Anzahl der Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die sich in der Impfzone befinden, und die Anzahl der Betriebe, in denen die Impfung durchgeführt werden soll, sofern diese Anzahl abweicht;
  6. die geschätzte Zahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die geimpft werden sollen, ihre Kategorien und gegebenenfalls ihr Alter;
  7. beabsichtigte endgültige Verwendung der geimpften Tiere und Erzeugnisse;
  8. Kategorien von Tieren, die von der Impfung ausgenommen werden, und Begründung hierfür;
  9. die Modalitäten der Verabreichung des Impfstoffs und das System zur Überwachung der Impfstoffverabreichung;
  10. die geplante Dauer der Impfung vom Impfbeginn bis zum Abschluss der Überwachung nach der Impfung;
  11. die Zusammenfassung der Merkmale des Impfstoffs, einschließlich des Namens des Produkts/der Produkte und des/der Hersteller(s) sowie der Verabreichungswege;
  12. Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet wird;
  13. die Einzelheiten der verstärkten klinischen und labortechnischen Überwachung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b;
  14. die anzuwendenden Vorschriften für Hygiene und Schutz vor biologischen Gefahren;
  15. das Aufzeichnungssystem zur Impfung;
  16. die Verbringungsbeschränkungen für geimpfte Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse sowie andere risikomindernde Maßnahmen zur Eindämmung einer möglichen Ausbreitung von Seuchen, die zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zu treffen sind, und ihre Dauer;
  17. Kommunikationskampagne zur Information der Unternehmer und der Öffentlichkeit über die Impfung, einschließlich der Unbedenklichkeit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von geimpften Tieren der gelisteten Arten für den menschlichen Verzehr;
  18. sonstige von der zuständigen Behörde für angemessen erachtete Aspekte.

2. Wild lebende Tiere

Werden wild lebende Tiere gelisteter Arten geimpft, muss der amtliche Impfplan die Angaben gemäß Nummer 1 Buchstaben a, b, j, k, l, m, n, o, p und q sowie die folgenden Angaben enthalten:

  1. die genaue geografische Beschreibung der Impfzone und gegebenenfalls der Impfzonen-Peripherie;
  2. die geschätzte Zahl der zu impfenden wild lebenden Tiere;
  3. die zu ergreifenden Maßnahmen, um eine hohe Zahl von Bewegungen von wild lebenden Tieren zu vermeiden;
  4. gegebenenfalls die Impfzeiträume oder -saisonen;
  5. das Verabreichungssystem des Impfstoffs.

Teil 2
In den amtlichen Impfplan aufzunehmende vereinfachte Angaben

  1. die Beschreibung und die Ergebnisse der gemäß Anhang II durchgeführten Bewertung, einschließlich der epidemiologischen Lage und einschlägiger Informationen, die als Grundlage für die Bewertung herangezogen wurden;
  2. die wichtigsten Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit der gewählten Impfstrategie und dem amtlichen Impfplan;
  3. die Anzahl der Betriebe, die zu impfende Tiere der gelisteten Arten halten;
  4. die geschätzte Zahl der gehaltenen Tiere gelisteter Arten, die geimpft werden sollen, ihre Kategorien und gegebenenfalls ihr Alter;
  5. Kategorien von Tieren, die von der Impfung ausgenommen werden, und Begründung, warum sie ausgenommen werden;
  6. das System zur Überwachung der Impfstoffverabreichung;
  7. Zusammenfassung der Merkmale des Impfstoffs, einschließlich des Namens der Produkte und der Hersteller.

.

Den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission vor Impfbeginn zu übermittelnde Vorabinformationen Anhang IV

Ein Mitgliedstaat, der eine Impfung gegen Seuchen der Kategorie A durchführen will, muss vor Beginn der Impfung die folgenden Informationen übermitteln:

  1. eine kurze Begründung für die Einleitung der Impfung;
  2. gewählte Strategie und Begründung;
  3. Tierarten, die geimpft werden sollen, wobei anzugeben ist, ob auch wild lebende Tiere geimpft werden sollen;
  4. geschätzte Zahl der zu impfenden Tiere;
  5. geschätzte Dauer der Impfung;
  6. Art und der Handelsname des eingesetzten Impfstoffs mit Angabe, ob der Impfstoff gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 verwendet wird;
  7. Beschreibung der geschätzten Impfzone.

.

Mindestaufzeichnungen über Impfungen Anhang V

1. Gehaltene Tiere

2. Wild lebende Tiere

.

Von der zuständigen Behörde den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Durchführung der Impfung zu übermittelnde Mindestinformationen Anhang VI

1. Mindestangaben in den Berichten

Strategie für Notimpfungen Strategie für Präventivimpfung
Suppressivimpfung Schutzimpfung Bei wild lebenden Tieren
Beschreibung der Impfzonen und Impfzonen-Peripherie FALLS ZUTREFFEND JA JA FALLS ZUTREFFEND
Gesamtzahl der Betriebe und Gesamtzahl der Betriebe in den einzelnen Impfzonen (falls zutreffend) JA JA NEIN JA
Gesamtzahl der zu impfenden Tiere (nach Art) und Gesamtzahl der Tiere in jeder Impfzone (falls zutreffend) JA JA NEIN JA
Gesamtzahl der geimpften Betriebe (ggf. in jeder Impfzone) JA JA NEIN JA
Gesamtzahl der geimpften Tiere, aufgeschlüsselt nach Tierarten (ggf. in jeder Impfzone) JA JA NEIN JA
Gesamtzahl der verabreichten oder verteilten Dosen JA JA JA JA
Voraussichtliches Datum für die Durchführung der Impfung NEIN JA JA JA
Gesamtzahl der getöteten geimpften Tiere JA FALLS ZUTREFFEND NEIN NEIN
Datum der Tötung der geimpften Tiere (Suppressivimpfung) oder voraussichtliches Datum der Durchführung der Tötung (Schutzimpfung, falls zutreffend) JA FALLS ZUTREFFEND NEIN NEIN

2. Zeitpunkte und Mindesthäufigkeit der Vorlage der Berichte

Strategie für Notimpfungen Präventivimpfung
Suppressivimpfung Schutzimpfung Bei wild lebenden Tieren
Innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Verabreichung des Impfstoffs an alle im amtlichen Impfplan aufgeführten Tiere Mindestens einmal alle zwei Wochen während des ersten Monats nach der Impfung und einmal pro Monat während der restlichen Dauer der Impfung bei einjährigen oder kürzeren Impfkampagnen Mindestens einmal im Monat bei einjährigen oder kürzeren Impfkampagnen Einmal im Jahr
Mindestens einmal am Ende der jährlichen Impfung bei mehrjährigen Impfkampagnen Mindestens alle 6 Monate bei mehrjährigen Impfkampagnen

.

Maul- und Klauenseuche (MKS) Anhang VII 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der MKS

1. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Inaktivierte Impfstoffe; abgeschwächte Lebendimpfstoffe dürfen nicht verwendet werden.

2. Größe der Impfzone und der Impfzonen-Peripherie:

2.1. Impfzone: Keine besonderen Vorgaben.

2.2. Impfzonen-Peripherie: Die Impfzonen-Peripherie muss sich über einen Umkreis von mindestens 10 km über die Impfzone hinaus erstrecken.

3. Mindest-Impfquote: Muss je nach dem zirkulierenden Stamm und der Wirksamkeit des Schutzes vor biologischen Gefahren in den Betrieben in der Impfzone und der Tierdichte in der Impfzone angepasst werden. Als Ausgangswert sollte eine Impfquote von mindestens 80 % der Betriebe in der Impfzone und von 80 % der Zieltiere für jede Art angestrebt werden, die in jedem der für die Durchführung der Impfung ausgewählten Betriebe gehalten wird.

4. Zieltiere/-arten: Gelistete Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der MKS

In der Impfzone wird frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchgeführt. Diese Überwachung muss Folgendes umfassen:

  1. eine klinische Untersuchung einer der folgenden Arten:
    1. klinische Untersuchung aller Tiere gelisteter Arten, die in allen Betrieben in der Impfzone gehalten werden;
    2. gezielte klinische Untersuchung bei bestimmten Tierarten, die wahrscheinlich eindeutige klinische Anzeichen aufweisen dürften, wenn die zuständige Behörde dies aufgrund des positiven Ergebnisses einer Risikobewertung beschließt.
  2. Laboruntersuchung wie folgt:
    1. Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus an Proben geimpfter Tiere gelisteter Arten und ihrer nicht geimpften Nachkommen in allen Betrieben der Impfzone, in denen geimpft wurde; der Stichprobenumfang wird so berechnet, dass mit einem Konfidenzniveau von 95 % sowohl bei geimpften als auch bei nicht geimpften Tieren eine betriebsinterne Tierprävalenz von 5 % oder weniger festgestellt wird;
    2. Tests, entweder durch einen Test auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus oder durch eine andere zugelassene Methode, durchgeführt an Proben, die gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aus allen Betrieben in der Impfzone entnommen wurden, in denen nicht geimpft wurde;
    3. werden Tiere, die im Rahmen ihrer Wiederbelegung in betroffene Betriebe eingestallt wurden, als Sentineltiere verwendet, so sind die Bedingungen für die Wiederbelegung von betroffenen Betrieben gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu berücksichtigen.

Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in Impfzonen, in denen Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der MKS durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

  1. Tiere der gelisteten Arten aus Betrieben in der Impfzone;
  2. frisches Fleisch, Rohmilch und Kolostrum von geimpften Tieren;
  3. Milcherzeugnisse und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis, die aus Milch und Kolostrum von geimpften Tieren hergestellt wurden.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4

3.1. Ab Beginn der Notschutzimpfung bis zum Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss der Impfung können folgende Maßnahmen genehmigt werden:

  1. Verbringungen zur Schlachtung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Impfzone zu einem Schlachtbetrieb, der in der Impfzone oder möglichst nahe an der Impfzone liegt, innerhalb desselben Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 und Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  2. die Verbringung von frischem Fleisch und Rohmilch von geimpften Tieren unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  3. die Verbringung von Milcherzeugnissen, die aus Milch von geimpften Tieren hergestellt wurden, wenn sie einer wirksamen MKS-Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden, jedoch nur, wenn sie während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und der Beförderung von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für einen Versand außerhalb der Impfzone zugelassen sind;
  4. die Gewinnung von Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone zur Herstellung von Gefriersperma gehalten werden, unter folgenden Bedingungen:
    1. es wird sichergestellt, dass der in diesem Zeitraum gewonnene Samen mindestens 30 Tage lang getrennt gelagert wird,
    2. vor dem Versand des Samens wurde entweder:
      • das Spendertier nicht geimpft und es sind die gleichen Bedingungen wie in Artikel 32 Buchstaben b und c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt, oder
      • das Spendertier geimpft, nachdem eine vor Impfbeginn durchgeführte Laboruntersuchung zum Nachweis von Antikörpern gegen das MKS-Virus negativ ausgefallen ist, und
      • eine Laboruntersuchung zum Nachweis des Virus oder des viralen Genoms oder ein zugelassener Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des MKS-Virus, der am Ende der Quarantänezeit für den Samen an Proben aller zu diesem Zeitpunkt in dem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb vorhandenen Tiere der gelisteten Arten durchgeführt wurde, hat einen negativen Befund ergeben, und
      • der Samen erfüllt die Bedingungen in Anhang II Teil 5 Kapitel I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.

3.2. Während des Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung beginnt und bis zum Abschluss der besonderen Überwachung gemäß Teil 2 dieses Anhangs andauert, kann Folgendes genehmigt werden:

  1. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, die in der Impfzone gehalten werden, zur Schlachtung zu einem Schlachtbetrieb innerhalb oder außerhalb der Impfzone, aber innerhalb desselben Mitgliedstaats, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24 und Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  2. die Verbringung von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, von geimpften Huftieren der gelisteten Arten, ausgenommen Schweine, wenn das frische Fleisch:
  3. die Verbringung von frischem Fleisch von Huftieren der gelisteten Arten, ausgenommen Schweine, die außerhalb der Impfzone gehalten und geschlachtet wurden;
  4. die Verbringung von frischem Fleisch, ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung, von geimpften Schweinen, die in diesem Zeitraum geschlachtet wurden, wenn das frische Fleisch unter den Bedingungen von Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erzeugt wurde;
  5. die Verbringung von Rohmilch von geimpften Tieren unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 6 und 7 sowie Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  6. die Verbringung von Milcherzeugnissen, die von geimpften Tieren gewonnen wurden, wenn diese Milcherzeugnisse einer wirksamen Behandlung gegen MKS gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden, jedoch nur, wenn sie während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und der Beförderung von Erzeugnissen getrennt waren, die gemäß dieser Verordnung nicht für einen Versand außerhalb der Impfzone zugelassen sind;
  7. die Gewinnung von Samen von Spendertieren gelisteter Arten für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden, unter den in Nummer 3.1 Buchstabe d genannten Bedingungen.

3.3. Nach Abschluss der besonderen Überwachung gemäß Teil 2 dieses Anhangs kann Folgendes genehmigt werden:

  1. die Verbringung von Tieren gelisteter Arten, die in der Impfzone gehalten werden, zur Schlachtung zu einem Schlachtbetrieb innerhalb oder außerhalb der Impfzone, aber innerhalb desselben Mitgliedstaats, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24 und Artikel 28 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  2. die Verbringung nicht geimpfter Tiere gelisteter Arten innerhalb oder aus der Impfzone, aber innerhalb desselben Mitgliedstaats gemäß den folgenden Bestimmungen:
    1. innerhalb von 24 Stunden vor dem Verladen wurden alle Tiere der gelisteten Arten im Betrieb klinisch untersucht und haben keine klinischen Anzeichen der MKS gezeigt,
    2. die Tiere waren einer Verbringungssperre aus dem Herkunftsbetrieb von mindestens 30 Tagen unterworfen, während der kein Tier einer gelisteten Art in den Betrieb eingestallt worden ist,
    3. die für die Verbringung bestimmten Tiere wurden entweder am Ende des in Ziffer ii vorgesehenen Zeitraums von 30 Tagen einzeln und mit Negativbefund Tests zum Nachweis von MKSV-Antikörpern unterzogen, oder in dem Betrieb wurde ungeachtet der jeweiligen Art eine serologische Untersuchung durchgeführt,
    4. die Tiere dürfen während des Transports vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsort mit keiner Infektionsquelle Kontakt haben;
  3. die Verbringung von nicht geimpften Kälbern, bei denen es sich um Nachkommen von geimpften Kühen handelt, zu:
    1. einem Betrieb innerhalb der Impfzone mit demselben Gesundheitsstatus wie der Herkunftsbetrieb,
    2. einem Schlachtbetrieb zur unverzüglichen Schlachtung,
    3. einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Betrieb, um von dort aus auf direktem Weg zum Schlachtbetrieb befördert zu werden,
    4. einem beliebigen Betrieb, nachdem sie mit Negativbefund einem Test auf MKS-Antikörper unterzogen wurden, durchgeführt an einer Blutprobe, die vor ihrem Versand aus dem Herkunftsbetrieb entnommen wurde;
  4. die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Rohmilch und Milcherzeugnissen gemäß Nummer 3.2 Buchstaben b bis f;
  5. die Gewinnung von Samen gemäß Nummer 3.1 Buchstabe d.

Teil 4
Wartezeitraum für die MKS nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der MKS während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach der Tötung oder Schlachtung des letzten verbleibenden geimpften Tieres in der Impfzone, ausgenommen Tiere gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/687 Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs

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Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus (RTF) Anhang VIII 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung des RTF

1. Größe der Impfzone: mindestens 50 km Radius um die betroffenen Betriebe oder Ringimpfung zwischen 20 und 50 km.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Vorschriften.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Inaktivierte Impfstoffe. Abgeschwächte Lebendimpfstoffe dürfen nur in endemischen Gebieten verwendet werden.

4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Vorschriften.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Rinder, Schafe, Ziegen und Camelidae umfasst.

Teil 2
Spezifische Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung des RTF

Passive Überwachung: In den Impfzonen und in der Impfzonen-Peripherie verstärkte passive Überwachung von Aborten, Totgeburten und Neugeborenensterblichkeit im Sommer und Herbst (während des Höhepunkts und am Ende der Vektorsaison).

Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung des RTF durchgeführt werden

1. Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpfte Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, einschließlich Samen, Embryonen und Eizellen, die in andere Mitgliedstaaten verbracht werden sollen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, einschließlich Samen, Embryonen und Eizellen, in einen anderen Mitgliedstaat, für die die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats eine Sondergenehmigung für den Eingang der einzelnen Sendungen mit geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse erteilt. Diese Genehmigung kann auf der Grundlage der Ergebnisse von Laboruntersuchungen erfolgen.

Teil 4
Wartezeiträume für das RTF

Keine zusätzlichen seuchenspezifischen Anforderungen.

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Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (LSK) Anhang IX 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK

1. Arten von Impfzonen

1.1. Impfzone I: Impfzone, in der es keine Beschränkungen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der LSK gibt.

1.2. Impfzone II: Impfzone, in der als Reaktion auf Ausbrüche der LSK Beschränkungen gelten.

2. Größe der Impfzonen und Impfzonen-Peripherie

2.1. Impfzone I: Keine besonderen Anforderungen.

2.2. Impfzone II: Mindestens die Gebiete innerhalb der Schutz-, Überwachungs- und weiteren Sperrzonen, die nach Bestätigung der LSK gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden.

2.3. Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Anforderungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Vorrangige Verwendung abgeschwächter homologer Lebendimpfstoffe.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 90 % der Betriebe, die 75 % der Zieltierpopulation in der Impfzone repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Gehaltene Rinder.

6. - getrichen -

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK

Keine zusätzlichen spezifischen Anforderungen.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der LSK durchgeführt werden

1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot aus Impfzonen gilt:

  1. Rinder, die nicht zur unmittelbaren Schlachtung bestimmt sind;
  2. Zuchtmaterial von Rindern;
  3. Häute und Felle von Rindern.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Keines.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b

Unbeschadet der gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geltenden Verbringungsbeschränkungen und unbeschadet der Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 28 Absätze 2 bis 5 und Artikel 28 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können Verbringungen der folgenden Rinder und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse genehmigt werden:

3.1. Verbringungen von Rindern aus Impfzone II:

  1. an jeden Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat, wenn:
    1. die Rinder seit Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen vor dem Versanddatum ununterbrochen in ihrem Herkunftsbetrieb gehalten wurden,
    2. die Rinder mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen die LSK geimpft wurden und sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers oder aufgrund der mütterlichen Immunität an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum befinden,
    3. alle anderen Rinder, die in demselben Herkunftsbetrieb wie die zu verbringenden Rinder gehalten werden, mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen LSK geimpft wurden und sich an diesem Datum gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers noch im Immunitätszeitraum befinden oder sich aufgrund der mütterlichen Immunität im Immunitätszeitraum befinden,
    4. eine klinische Untersuchung aller im Herkunftsbetrieb gehaltenen Rinder, einschließlich der zu verbringenden Rinder, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
  2. an jeden Bestimmungsort in anderen Mitgliedstaaten, wenn zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Buchstabe a:
    1. das LSK-Impfprogramm in der Herkunftsimpfzone der Rinder gemäß dem Impfplan mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum abgeschlossen wurde,
    2. die Rinder allen Tiergesundheitsgarantien entsprechen, die auf dem positiven Ergebnis einer Risikobewertung der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschriebenen und von der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten zugelassenen Maßnahmen gegen die Ausbreitung der LSK beruhen.

3.2. Verbringungen von Rindern aus der Impfzone I an einen Bestimmungsort im selben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten, wenn

  1. eine klinische Untersuchung aller im Herkunftsbetrieb gehaltenen Rinder, einschließlich der zu verbringenden Rinder, mit Negativbefund durchgeführt wurde;
  2. die Rinder:
    1. mindestens 28 Tage vor dem Versanddatum gegen die LSK geimpft wurden oder sich aufgrund der mütterlichen Immunität am Versanddatum noch im Immunitätszeitraum befinden, oder
    2. nicht gegen die LSK geimpft wurden und sich nicht in dem durch die mütterliche Immunität ausgelösten Immunitätszeitraum befinden, die LSK-Impfung in der Herkunftsimpfzone der Rinder gemäß dem Impfplan eingestellt wurde und die Rinder mit Negativbefund einem LSK-Virusnachweistest oder einem serologischen Test zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen das LSK-Virus unterzogen wurden.

3.3. Verbringungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Impfzonen an jeden Bestimmungsort, sofern die Spendertiere 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung sowie während des gesamten Gewinnungszeitraums klinisch untersucht wurden, keine klinischen Symptome der LSK aufwiesen und:

  1. mindestens 28 Tage vor dem Datum der Gewinnung gegen die LSK geimpft wurden und sich gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers an diesem Datum noch im Immunitätszeitraum befinden; oder
  2. mit Negativbefund folgenden Untersuchungen unterzogen wurden:
    1. einem serologischen Test zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen das LSK-Virus anhand von Blutproben, die wie folgt entnommen wurden:
      • am ersten Tag der Entnahme und mindestens 28 Tage nach dem Entnahmezeitraum für Samen, oder
      • am Tag der Entnahme im Falle von Embryonen und Eizellen,
    2. sofern sie in Impfzone II gehalten werden, einem Polymerase-Kettenreaktionstest (PCR-Test) zum Nachweis der LSK anhand von Blutproben, die wie folgt entnommen wurden:
      • am ersten Tag der Entnahme und danach mindestens alle 14 Tage während des Gewinnungszeitraums für Samen oder
      • am Tag der Entnahme im Falle von Embryonen und Eizellen.

3.4. Verbringungen von Häuten und Fellen aus Impfzonen an jeden Bestimmungsort, sofern sie einer risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

3.4.1. - gestrichen -

3.4.2. - gestrichen -

3.5. - gestrichen -

3.6. - gestrichen -

3.7. - gestrichen -

4. Bedingungen in Bezug auf die Transportmittel, die für die Verbringung von Rindern aus Impfzonen verwendet werden

  1. Das Transportmittel umfasst nur Rinder mit demselben Gesundheitsstatus;
  2. sie erfüllen die Anforderungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687;
  3. sie werden gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unter der Kontrolle oder Aufsicht der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gereinigt und desinfiziert.

Teil 4
Wartezeiträume für die LSK nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der LSK während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
8 Monate nach der letzten Impfung oder Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs, je nachdem, was zuletzt erfolgte Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis bei nicht geimpften Tieren) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv

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Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer (PDKW) Anhang X 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der PDKW

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die mindestens 80 % der Zieltiere in der Impfzone repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Schafe und Ziegen umfasst.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK Prävention und Bekämpfung der PDKW

Passive Überwachung: In den Impfzonen und in der Impfzonen-Peripherie eine verstärkte passive Überwachung auf Anzeichen und Symptome der PDKW sowie auf eine erhöhte Sterblichkeit bei kleinen Wiederkäuern.

Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der PDKW durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Dieselben Tiere und Erzeugnisse in den Impfzonen wie diejenigen, die in Betrieben in Schutz- und Überwachungszonen, die im Falle eines PDKW-Ausbruchs gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden, Beschränkungen unterliegen, und mit denselben Beschränkungen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone unter denselben allgemeinen Bedingungen, wie sie in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt sind, und nur in den Fällen und unter denselben besonderen Bedingungen, wie sie in den Artikeln 44, 45, 48, 49, 51 und 53 der genannten Verordnung in Bezug auf die Überwachungszone festgelegt sind.

3.2. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone, sofern diese Betriebe keine geimpften Tiere mehr halten.

3.3. Verbringungen von geimpften Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse aus Betrieben in der Impfzone, nachdem seit Beendigung der Impfung zwei Jahre vergangen sind.

Teil 4
Wartezeiträume für die PDKW nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der PDKW während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
6 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Tiere Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv
24 Monate nach der letzten Impfung Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv

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Afrikanische Pferdepest (APP) Anhang XI 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der APP

1. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Monovalente Impfstoffe oder, wenn monovalente Impfstoffe nicht verfügbar sind, polyvalente Impfstoffe mit der geringstmöglichen Anzahl von Valenzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.

2. Größe der Impfzone: Infizierte Betriebe, für die die Ausnahmeregelung gemäß Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt, und Betriebe in einem Umkreis von 20 km um die infizierten Betriebe (die zur Schutzzone gehören). Eine Impfzone kann die gesamte Schutzzone umfassen. Impfungen in der Überwachungszone sind verboten.

3. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Bedingungen.

5. Zieltiere/-arten: Alle Equiden in der Impfzone gemäß den Anweisungen des Impfstoffherstellers/der Zulassung.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK Prävention und Bekämpfung der APP

Eine klinische und labortechnische Überwachung ist in der Impfzone durchzuführen. Diese Überwachung muss mindestens Folgendes umfassen:

  1. eine klinische Untersuchung von Equiden alle 3 bis 7 Tage bzw. bei schweren klinischen Fällen täglich, da solche Fälle aus Gründen des Tierwohls möglicherweise eingeschläfert werden müssen;
  2. eine Laborüberwachung von Equiden (die Tests müssen an Proben durchgeführt werden, die in Abständen von 3 bis 7 Tagen entnommen werden, da dies der erforderliche Mindestzeitraum ist, um die Mindest-Inkubationszeit abzuwarten, nach der ein infiziertes Tier positiv getestet werden kann), und das Diagnoseprotokoll ist entsprechend dem verwendeten Impfstoff zu erstellen (eine serologische Überwachung, falls ein DIVA-Impfstoff verwendet wird, oder eine virologische Überwachung). Die Überwachung ist notwendig, um die zirkulierenden Virus-Typen der APP zu ermitteln und sicherzustellen, dass alle zirkulierenden Serotypen in den amtlichen Impfplan aufgenommen werden;
  3. eine Überwachung von Culicoides.

Teil 3
Besondere Bedingungen für das Verbot der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen und für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der APP durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:
Equiden und deren Zuchtmaterial.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Keines.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringungen geimpfter Equiden aus dem Betrieb, in dem sie zum Zeitpunkt der Impfung gehalten wurden, sofern:

  1. sie mehr als 40 Tage vor der Verbringung geimpft wurden;
  2. sie einer vorherigen Nämlichkeitskontrolle und klinischen Untersuchung gemäß Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 unterzogen wurden;
  3. sie am Tag der klinischen Untersuchung keine klinischen Symptome der APP zeigten;
  4. sie mit einem Transponder identifiziert sind und die Impfung gegen die APP in ihrem einzigen, lebenslang gültigen Identifizierungsdokument und in der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 geführt wird;
    1. sie während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor der Verbringung in einem vektorgeschützten Betrieb im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 gehalten und am Ende dieses Zeitraums mit Negativbefund einem Erreger-Identifizierungstest auf die APP unterzogen wurden,
      oder
    2. sie mindestens 40 Tage vor der Verbringung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten wurden;
  5. sie vor dem Angriff von Vektoren geschützt sind.

Teil 4
Wartezeiträume für die APP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der APP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung

Zwölf Monate seit der letzten Impfung eines Tieres und zwei Jahre seit dem letzten Ausbruch

Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis, falls ein DIVA-Impfstoff verwendet wird) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv

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Klassische Schweinepest (KSP) bei gehaltenen Schweinen Anhang XII 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Es sind vorrangig abgeschwächte Lebendimpfstoffe zu verwenden. Andere Impfstoffe dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen verwendet werden.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die 80 % der geeigneten Zieltiere in jedem dieser Betriebe repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP

In den Impfzonen-Peripherien und Impfzonen ist eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchzuführen, um Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die mit dem KSP-Virus in Berührung gekommen sind, ohne klinische Anzeichen der Seuche zu zeigen.

Sind seit Abschluss der Notschutzimpfung mindestens 30 Tage vergangen, wird folgende Überwachung eingeleitet:

In der Impfzonen-Peripherie: Jeder Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wird mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht, der Probenahmen für die Laborüberwachung mit Tests zur Erregeridentifizierung bei über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen durchführt. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

In der Impfzone: Jeder Betrieb, in dem geimpft wurde, wird von einem amtlichen Tierarzt besucht, der folgende Probenahmen durchführt:

  1. von geimpften Tieren gelisteter Arten für die serologische Untersuchung zur Bewertung der Impfwirksamkeit,
  2. mindestens von den ersten beiden über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen pro Woche zur Erregeridentifizierung. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der KSP durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Für die folgenden Tiere, Zuchtmaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs gilt ein Verbringungsverbot aus Betrieben innerhalb der Impfzone nach außerhalb der Impfzone:

  1. geimpfte Schweine;
  2. Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen;
  3. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von geimpften Schweinen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt:

Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:

Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringung von geimpften Schweinen direkt vom Herkunftsbetrieb:

  1. in einen Schlachtbetrieb, der so nahe wie möglich an der Impfzone liegt, unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen; oder
  2. wenn aufgrund des Verbots gemäß Nummer 1 in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierwohlprobleme auftreten, zu einem Betrieb, der möglichst nahe an der Impfzone liegt, sofern:
    1. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 24 und Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erfüllt sind,
    2. der Bestimmungsbetrieb zur selben Lieferkette gehört, und
    3. die geimpften Schweine verbracht werden sollen, um den Produktionszyklus abzuschließen;
  3. zu einer für tierische Nebenprodukte zugelassenen Anlage unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 und Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

3.2. Verbringung von frischem Fleisch von geimpften Schweinen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, wenn sie einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Teil 4
Wartezeiträume für die KSP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der KSP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Schweine, ausgenommen gehaltene Schweine im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, wenn es gemäß dem Handbuch für Landtiere der WOAH validierte Mittel gibt, um zwischen geimpften und infizierten gehaltenen Schweinen zu unterscheiden Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs

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Hochpathogene Aviäre Influenza (HPAI) Anhang XIII 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der HPAI

1. Größe der Impfzone: im Umkreis von mindestens 3 km um die betroffenen Betriebe.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: eine Breite von mindestens 7 km von den Grenzen der Impfzone entfernt.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Impfstoffe, die keine lebenden Viren der Aviären Influenza enthalten (Impfstoffe, die lebende Viren der Aviären Influenza enthalten, seien sie abgeschwächt oder nicht, dürfen nicht verwendet werden).

4. Mindest-Impfquote: Keine besonderen Bedingungen.

5. Zieltiere/-arten: Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die in Betrieben gehalten werden, die in den amtlichen Impfplan aufgenommen sind.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der HPAI

Für die Zwecke der verstärkten Überwachung gemäß diesem Teil bezeichnet der Ausdruck "Bestand" sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit demselben Gesundheitsstatus, das demselben Gehege gehalten wird und denselben Luftraum teilt bzw. die in demselben Gehege gehalten werden und denselben Luftraum teilen.

Die Laborüberwachung zur Früherkennung des Auftretens einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus wird in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien mithilfe von Methoden zur Erregeridentifizierung wie folgt durchgeführt:

  1. In den Betrieben, in denen geimpft wurde:
    1. alle drei Wochen mindestens durch Probenahme aller (bis zu 15) toten Vögel, die innerhalb von 48 Stunden vor der Probenahme aus jedem Bestand entnommen wurden. Die Zahl der als Probe entnommenen Vögel pro Bestand, die Art der als Probe entnommenen Vögel und die Häufigkeit der Probenahme müssen es ermöglichen, die Infektion mit dem HPAI-Virus in dem geimpften Bestand mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % und einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % festzustellen;
    2. durch Probenahme aller (bis zu 15) toten Vögel je Bestand, wenn die erwartete tägliche Mortalitätsrate für diesen Bestand überschritten wird.
  2. In den Geflügelhaltungsbetrieben, in denen nicht geimpft wurde:
    1. durch passive Überwachung von Galliformes-Arten; und
    2. durch wöchentliche Probenahme aller (bis zu 15) toten Vögel pro Bestand von Anseriformes-Arten, die innerhalb einer Woche entnommen wurden.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der HPAI durchgeführt werden

1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Entfällt.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:

Verbringungen von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und deren Erzeugnissen innerhalb und außerhalb der Impfzone dürfen nur in den Fällen und unter denselben allgemeinen und besonderen Bedingungen genehmigt werden, die in den Artikeln 28, 29 und 30, in Artikel 31 Absatz 1 sowie in den Artikeln 33, 34 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen sind.

Nach Ablauf des Wartezeitraums bleiben die Maßnahmen gemäß Teil 5 Nummern 2 bis 4 in den Betrieben, die geimpfte Tiere halten, in Kraft, solange sie geimpfte Tiere halten.

Teil 4
Wartezeiträume für die HPAI nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der HPAI während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
28 Tage nach Abschluss der Notschutzimpfung oder zum Zeitpunkt der Aufhebung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung 2020/687 der gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Sperrzonen, je nachdem, was zuletzt eintrat. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs.

Teil 5
Besondere Bedingungen für die Präventivimpfung gegen die HPAI

1. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Impfstoffe, die keine lebenden Viren der Aviären Influenza enthalten (Impfstoffe, die lebende Viren der Aviären Influenza enthalten, seien sie abgeschwächt oder nicht, dürfen nicht verwendet werden).

2. Verstärkte Überwachung im Falle einer Präventivimpfung:

2.1. Für die Zwecke der Überwachung gemäß Nummer 2.2 und 2.3 bezeichnet der Ausdruck "Bestand" sämtliches Geflügel und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit demselben Gesundheitsstatus, das in demselben Gehege gehalten wird und denselben Luftraum teilt bzw. die in demselben Gehege gehalten werden und denselben Luftraum teilen.

2.2. In allen Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, muss in dem Gebiet, in dem Schutzimpfungen gegen HPAI durchgeführt wurden, eine passive Überwachung durchgeführt werden, wenn klinische Anzeichen oder postmortale Läsionen beobachtet werden, die auf HPAI hindeuten, oder wenn sich die normalen Produktions- und Gesundheitsparameter wie Sterblichkeitsrate sowie Futter- und Wasseraufnahme ändern.

2.3. Nach Beginn der Impfung muss in allen Betrieben, in denen geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, mindestens alle 30 Tage von einem amtlichen Tierarzt oder unter seiner Verantwortung die folgende aktive Überwachung durchgeführt werden, um das Auftreten einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus festzustellen:

  1. eine klinische Untersuchung, die eine Überprüfung der Produktionsaufzeichnungen und der Gesundheitsakten des Betriebs für jeden Bestand umfasst, einschließlich einer Bewertung seiner klinischen Vorgeschichte und klinischer Untersuchungen des Geflügels bzw. der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;
  2. Probenahme aller toten Vögel (bis zu 15 pro Bestand), die innerhalb von 48 Stunden vor der Probenahme entnommen wurden, für die Untersuchung durch Methoden zur Erregeridentifizierung;
  3. außerhalb des Zeitraums mit einem hohen Risiko für eine Infektion mit dem HPAI-Virus ist es zulässig, die Tests gemäß Buchstabe b nur an einer ausreichend repräsentativen Stichprobe von Betrieben durchzuführen, in denen geimpftes Geflügel gehalten wird oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden;
  4. die Zahl der Betriebe, in denen für die Zwecke der Überwachung gemäß den Buchstaben b und c eine Probenahme erfolgt, und die Häufigkeit der Probenahme müssen folgenden Bestimmungen entsprechen:
    1. den folgenden Mindestanforderungen:
      Arten Anteil der geimpften Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind Häufigkeit der Probenahme (Tage)
      Legehennen 100 30
      25 7
      Enten 100 30
      50 7
      Truthühner 100 30
      25 7

      oder

    2. jedem wissenschaftlich fundierten Probenahmekonzept, das mit einer Zuverlässigkeit von mindestens 95 % sicherstellt, dass die Population des geimpften Geflügels und geimpfter in Gefangenschaft gehaltener Vögel frei von HPAI ist, und zwar mit einer Empfindlichkeit von mindestens 90 % für die Früherkennung einer Infektion mit dem HPAI-Virus.

2.4. Geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus geschlossenen Betrieben und aus Betrieben, in denen bis zu 50 Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, sind von der Überwachung gemäß Nummer 2.3 Buchstaben b, c und d ausgenommen.

2.5. Die Überwachungsmaßnahmen gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 müssen in den Betrieben, die geimpfte Tiere halten, so lange in Kraft bleiben, wie diese Betriebe geimpfte Tiere halten. Abweichend davon muss bei langlebigen geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln oder Vögeln aus geschlossenen Betrieben die Überwachung gemäß den Nummern 2.2 und 2.3 für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Datum der letzten Impfung aufrechterhalten werden.

3. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 14 Absatz 1 gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Bruteier und daraus gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs.

4. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b:

4.1. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von geimpftem Geflügel oder geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, einschließlich Eintagsküken und Bruteiern, die von solchem Geflügel oder solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen:

  1. Es handelt sich um geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel, bei denen die Ergebnisse der passiven und aktiven Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils zum Nachweis einer Infektion mit dem HPAI-Feldvirus negativ sind, oder um Eintagsküken und Bruteier, die von solchem Geflügel bzw. solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen, und:
    1. das Geflügel wird zur unverzüglichen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb verbracht, oder
    2. es wird von seinem Betrieb in andere Betriebe verbracht:
      • in denen eine Impfung durchgeführt wird, oder
      • in denen nur geimpftes Geflügel oder geimpfte, in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, oder
      • in denen eine vollständige Trennung zwischen geimpftem und nicht geimpftem Geflügel oder geimpften und nicht geimpften, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gewährleistet werden kann,

      und

    3. das Geflügel bzw. die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, einschließlich Eintagsküken und Bruteier, die von solchem Geflügel oder solchen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln gemäß den Ziffern i und ii stammen, werden nicht in einen anderen Mitgliedstaat verbracht;

    oder

  2. es handelt sich um geimpfte, in Gefangenschaft gehaltene Vögel aus geschlossenen Betrieben, die in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, sofern:
    1. die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates eine Genehmigung für diese Art der Verbringung erteilt hat,
    2. sie innerhalb von 72 Stunden vor der Verbringung einer Probenahme zur Untersuchung anhand von Methoden zur Erregeridentifizierung unterzogen wurden, die einen Negativbefund ergab;

    oder

  3. es handelt sich um geimpftes Geflügel, das zur sofortigen Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird, sofern:
    1. die im Herkunftsbetrieb durchgeführte Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils einen Negativbefund erbringt,
    2. das Geflügel der zu versendenden Sendung innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der Verladung von einem amtlichen Tierarzt mit Negativbefund klinisch untersucht wurde und Verfahren zur Erregeridentifizierung bei Stichproben im Herkunftsbestand, die innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt des Versands dieser Sendung von allen bis zu 15 toten Vögeln entnommen wurden, einen Negativbefund erbrachten;

    oder

  4. es handelt sich um Bruteier, die von geimpftem Geflügel oder von geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln stammen:
    1. die aus einem geimpften Zuchtbestand stammen, bei dem die passive und aktive Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils einen Negativbefund erbracht hat,
    2. die vor dem Versand nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode desinfiziert wurden,
    3. die auf direktem Wege zur Bestimmungsbrüterei befördert werden,
    4. die innerhalb der Brüterei rückverfolgt werden können,
    5. und deren Verbringung, falls sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemeldet wurde;

    oder

  5. es handelt sich um Eintagsküken, die von geimpftem Geflügel stammen und:
    1. die aus einem geimpften Zuchtbestand stammen, bei dem die passive und aktive Überwachung gemäß Nummer 2 dieses Teils einen Negativbefund erbracht hat,
    2. die in einen Geflügelstall oder Stall eingestellt werden, in dem kein Geflügel gehalten wird,
    3. und deren Verbringung, falls sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemeldet wurde;
  6. abweichend von Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich dürfen die geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögel aus geschlossenen Betrieben, die zu Zuchtzwecken in einen anderen geschlossenen Betrieb verbracht werden, zusammen mit nicht geimpften in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die Teil desselben Zuchtprogramms sind, gehalten werden.

4.2. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Verbringung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Eiern von geimpftem Geflügel und von geimpftem Geflügel gewonnenem Fleisch:

  1. Die Eier stammen aus einem geimpften Bestand, bei dem die Überwachung gemäß Absatz 2 dieses Teils Negativbefunde erbracht hat, und werden auf direktem Wege befördert:
    1. zu einer von der zuständigen Behörde benannten Packstelle, sofern sie in Einwegverpackungen oder in Verpackungen verpackt werden, die so gereinigt und desinfiziert werden können, dass das HPAI-Virus inaktiviert wird, oder
    2. zu einem Eiverarbeitungsbetrieb gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, um gemäß Anhang II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 verarbeitet und behandelt zu werden;
  2. die Verbringung von Fleisch von Geflügel gemäß den in Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer i, Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffer iii und Nummer 4.1 Buchstabe c festgelegten Bedingungen kann ohne weitere Bedingungen genehmigt werden.

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Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK) Anhang XIV 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der NCK

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.

4. Mindest-Impfquote: Sämtliches Geflügel der im amtlichen Impfplan aufgeführten Arten und alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die in einem Betrieb innerhalb der Impfzone geschlüpft sind oder dorthin verbracht wurden, muss/müssen geimpft werden oder wurde(n) geimpft.

5. Zieltiere/-arten: Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der LSK Prävention und Bekämpfung der NCK

Keine besonderen Bedingungen zusätzlich zu der verstärkten Überwachung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der NCK durchgeführt werden

1. Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt: Geimpftes Geflügel oder geimpfte in Gefangenschaft gehaltene Vögel und deren Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Entfällt.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4. Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

Verbringungen von geimpftem Geflügel oder geimpften, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse innerhalb und außerhalb der Impfzone nur in den Fällen und unter denselben allgemeinen und besonderen Bedingungen, die in den Artikeln 28, 29, 30, 31, 33, 34 und 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen sind.

Teil 4
Wartezeiträume für die NCK nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 für die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der NCK während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach Abschluss der Notschutzimpfung oder zum Zeitpunkt der Aufhebung gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung 2020/687 der gemäß Artikel 21 der genannten Delegierten Verordnung eingerichteten Sperrzonen, je nachdem, was zuletzt eintrat. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv

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Klassische Schweinepest (KSP) bei Wildschweinen Anhang XV 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP

1. Größe der Impfzone:
Die zuständige Behörde legt die Impfzone fest, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
  1. die geschätzte Wildschweinpopulation, ihre räumliche Verteilung und die Landschaftsstruktur;
  2. die Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der KSP beitragen, insbesondere das Risiko ihrer Einschleppung in Betriebe, in denen Schweine gehalten werden;
  3. die Ergebnisse der Probenahmen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: Es sind vorrangig abgeschwächte Lebendimpfstoffe zu verwenden. Andere Impfstoffe dürfen nur in hinreichend begründeten Fällen verwendet werden.

4. Mindest-Impfquote: Je nach verwendetem Impfstoff, den örtlichen Bedingungen und den Merkmalen der geschätzten Wildschweinpopulation, ihrer räumlichen Verteilung und der Landschaftsstruktur.

5. Zieltiere/-arten: In der Impfzone lebende Wildschweine der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

6. Jagd und andere Aktivitäten, die zur Verdrängung von Wildschweinpopulationen führen könnten: Aktivitäten dieser Art müssen in der Impfzone mindestens bis zum Ende der in Teil 4 vorgesehenen Wartezeit reguliert werden. Erlegte Wildschweine müssen einer Erregeridentifizierung und Antikörpernachweistests unterzogen werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in der Impfzone während der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen

Nach Abschluss der oralen Immunisierung hängt die Altersklasse der Wildschweine, die serologisch auf eine neue oder wieder auftretende Infektion untersucht werden müssen, von der Impfsaison und der seit Abschluss der Impfung vergangenen Zeitspanne ab.

Es sind spezielle Überwachungsmaßnahmen umzusetzen, um den Erfolg der Impfkampagne bei den Wildschweinen in der Impfzone zu überprüfen. Zu diesen Maßnahmen gehört eine verstärkte labortechnische Überwachung zur Bewertung der Immunität und zur Feststellung einer Viruspersistenz in der Wildschweinpopulation; dies schließt eine Erregeridentifizierung und einen Antikörpernachweis bei allen erlegten, gekeulten und tot aufgefundenen oder kranken Wildschweinen ein.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 13 gilt, in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der KSP bei Wildschweinen durchgeführt werden

1. Tiere, für die ein Verbringungsverbot gilt

Wildschweine.

2. Produkte, für die ein Verbringungsverbot gilt

Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wildschweinen und Körper von Wildschweinen.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 3

3.1. Abweichend von den Verbringungsbeschränkungen gemäß Nummer 2 kann die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten innerhalb und außerhalb der Impfzone genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung zeigt, dass mit einer solchen Verbringung kein Risiko einer Ausbreitung der KSP verbunden ist;
  2. die Körper von Wildschweinen werden vor jeder weiteren Verbringung zur Verarbeitung oder Behandlung mit Negativbefund auf das KSP-Virus untersucht;
  3. die Verbringung von Körpern von Wildschweinen in den Verarbeitungs- und Lagerbetrieb erfolgt unter strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
  4. die Verarbeitung und Lagerung von Körpern von Wildschweinen und ihren Folgeprodukten erfolgt in von der zuständigen Behörde benannten Betrieben, wodurch die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Bekämpfung der KSP sichergestellt wird;
  5. entweder:
    1. die Erzeugnisse werden den risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen, oder
    2. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen sowie Körper von Wildschweinen werden innerhalb der Sperrzone verbracht:
      • für den privaten häuslichen Gebrauch, oder
      • durch Jäger zur Abgabe kleiner Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

3.2. Die zuständige Behörde dokumentiert und überwacht alle genehmigten Verbringungen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung und stellt die Einhaltung der in Absatz 3.1 festgelegten Bedingungen sicher.

Teil 4
Wartezeiträume für die KSP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der KSP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
12 Monate nach dem Enddatum der letzten Impfkampagne bei Wildschweinen, unterstützt durch die positiven Schlussfolgerungen aus der Umsetzung einer Ausstiegsstrategie, bei der nachgewiesen wurde, dass das KSP-Virus nicht zirkuliert. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung bei verendet aufgefundenen oder getöteten Wildschweinen) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs

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Afrikanische Schweinepest (ASP) bei gehaltenen Schweinen Anhang XVI 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei gehaltenen Schweinen

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: ASP-Impfstoffe mit einer von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilten zentralisierten Zulassung.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die 80 % der Zieltiere in jedem dieser Betriebe repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP

In den Impfzonen-Peripherien und Impfzonen wird eine verstärkte klinische und labortechnische Überwachung durchgeführt, um Betriebe zu ermitteln, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, die mit dem ASP-Virus (ASFV) in Berührung gekommen sind, ohne klinische Anzeichen der Seuche zu zeigen.

Sind seit Abschluss der Notschutzimpfung mindestens 30 Tage vergangen, wird folgende Überwachung eingeleitet:

In der Impfzonen-Peripherie wird jeder Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten gehalten werden, mindestens einmal von einem amtlichen Tierarzt besucht, der Probenahmen für die Laborüberwachung mit Tests zur Erregeridentifizierung bei über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen durchführt. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

In der Impfzone wird jeder Betrieb, in dem geimpft wurde, von einem amtlichen Tierarzt besucht, der folgende Probenahmen durchführt:

  1. für die serologische Untersuchung von geimpften Tieren gelisteter Arten zur Bewertung der Impfwirksamkeit,
  2. zur Erregeridentifizierung mindestens von den ersten beiden über 60 Tage alten, toten gehaltenen Schweinen pro Woche. In Ermangelung solcher über 60 Tage alten, toten Tiere kann die Probenahme bei allen gehaltenen Schweinen durchgeführt werden, die nach dem Absetzen verendet sind oder gekeult wurden.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der ASP durchgeführt werden

1. Tiere und von ihnen gewonnene Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Die folgenden Tiere, Zuchtmaterialien und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Betrieben in der Impfzone, innerhalb und außerhalb der Impfzone:

  1. gehaltene Schweine;
  2. Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Spenderschweinen;
  3. frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von gehaltenen Schweinen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt:

Samen, Eizellen und Embryonen von geimpften Spenderschweinen für die künstliche Besamung, die in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben in der Impfzone gehalten werden.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4:

Verbringungen von Tieren und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, die genehmigt werden können:

3.1. Verbringung von gehaltenen Schweinen direkt vom Herkunftsbetrieb in der Impfzone:

  1. in einen Schlachtbetrieb zur unverzüglichen Schlachtung in der Impfzone; oder
  2. zur unverzüglichen Schlachtung in einen Schlachtbetrieb, der so nahe wie möglich an der Impfzone liegt, in demselben Mitgliedstaat, und zwar unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 sowie Artikel 29 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen;
  3. zu einer für tierische Nebenprodukte zugelassenen Schlacht- und Tierkörperbeseitigungsanlage unter denselben Bedingungen wie in Artikel 24, Artikel 28 Absätze 2, 3, 4, 5 und 7 und Artikel 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

3.2. Verbringung von frischem Fleisch von gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und von Fleischerzeugnissen von gehaltenen Schweinen, einschließlich Tierdarmhüllen, wenn sie einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

Teil 4
Wartezeiträume für die ASP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der ASP während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
3 Monate nach der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Schweine, ausgenommen gehaltene Schweine im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/687, wenn es gemäß dem Handbuch für Landtiere der WOAH validierte Mittel gibt, um zwischen geimpften und infizierten gehaltenen Schweinen zu unterscheiden Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs

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Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen Anhang XVII 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen

1. Größe der Impfzone: Die zuständige Behörde legt die Impfzone fest, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
  1. die geschätzte Wildschweinpopulation, ihre räumliche Verteilung und die Landschaftsstruktur;
  2. die Risikofaktoren, die zur Ausbreitung der ASP beitragen, insbesondere das Risiko ihrer Einschleppung in Betriebe, in denen Schweine gehalten werden;
  3. die Ergebnisse der Probenahmen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden oder vorrangig zu verwendenden Impfstoffs: ASP-Impfstoffe mit einer von der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/6 erteilten zentralisierten Zulassung.

4. Mindest-Impfquote: Je nach verwendetem Impfstoff, den örtlichen Bedingungen und den Merkmalen der geschätzten Wildschweinpopulation, ihrer räumlichen Verteilung und der Landschaftsstruktur.

5. Zieltiere/-arten: In der Impfzone lebende Wildschweine der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882.

6. Jagd und andere Aktivitäten, die zur Verdrängung von Wildschweinpopulationen führen könnten: Aktivitäten dieser Art müssen in der Impfzone mindestens bis zum Ende der in Teil 4 vorgesehenen Wartezeit reguliert werden. Erlegte Wildschweine müssen Erregeridentifizierungs- und Antikörpernachweistests unterzogen werden.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in der Impfzone während der Notimpfung zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen

Nach Abschluss der oralen Immunisierung hängt die Altersklasse der Wildschweine, die serologisch auf eine neue oder wieder auftretende Infektion untersucht werden müssen, von der Impfsaison und der seit Abschluss der Impfung vergangenen Zeitspanne ab.

Es sind spezielle Überwachungsmaßnahmen umzusetzen, um den Erfolg der Impfkampagne bei den Wildschweinen in der Impfzone zu überprüfen.

Zu diesen Maßnahmen gehört eine verstärkte labortechnische Überwachung zur Bewertung der Immunität und zur Feststellung einer Viruspersistenz in der Wildschweinpopulation; dies schließt eine Erregeridentifizierung und einen Antikörpernachweis bei allen erlegten, gekeulten und tot aufgefundenen oder kranken Wildschweinen ein.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gemäß Artikel 13 gilt, in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der ASP bei Wildschweinen durchgeführt werden

1. Tiere, für die ein Verbringungsverbot gilt

Wildschweine.

2. Produkte, für die ein Verbringungsverbot gilt

Frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wildschweinen und Körper von Wildschweinen.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 3

3.1. Abweichend von den Verbringungsbeschränkungen gemäß Nummer 2 kann die zuständige Behörde die Verbringung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten innerhalb und außerhalb der Impfzone genehmigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Eine von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung zeigt, dass mit einer solchen Verbringung kein Risiko einer Ausbreitung der ASP verbunden ist;
  2. die Körper von Wildschweinen werden vor jeder weiteren Verbringung zur Verarbeitung oder Behandlung mit Negativbefund auf das ASP-Virus untersucht;
  3. die Verbringung von Körpern von Wildschweinen in den Verarbeitungs- und Lagerbetrieb erfolgt unter strengen Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
  4. die Verarbeitung und Lagerung von Körpern von Wildschweinen und ihren Folgeprodukten erfolgt in von der zuständigen Behörde benannten Betrieben, wodurch die Einhaltung der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren und zur Bekämpfung der ASP sichergestellt wird;
  5. entweder:
    1. die Erzeugnisse werden den risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen, oder
    2. das frische Fleisch, die Fleischerzeugnisse und alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Wildschweinen sowie Körper von Wildschweinen werden innerhalb der Sperrzone verbracht:
      • für den privaten häuslichen Gebrauch, oder
      • durch Jäger zur Abgabe kleiner Mengen von Wildschweinen oder Wildschweinfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels, die diese direkt an den Endverbraucher abgeben, gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.

3.2. Die zuständige Behörde dokumentiert und überwacht alle genehmigten Verbringungen im Rahmen dieser Ausnahmeregelung und stellt die Einhaltung der in Punkt 3.1 festgelegten Bedingungen sicher.

Teil 4
Wartezeiträume für die ASP nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der ASF während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
12 Monate nach dem Enddatum der letzten Impfkampagne bei Wildschweinen, unterstützt durch die positiven Schlussfolgerungen aus der Umsetzung einer Ausstiegsstrategie, bei der nachgewiesen wurde, dass das ASP-Virus nicht zirkuliert. Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung bei verendet aufgefundenen oder getöteten Wildschweinen) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs

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Pockenseuche der Schafe und Ziegen (PSSZ) Anhang XVIII 26

Teil 1
Besondere Bedingungen für die Durchführung der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen

1. Größe der Impfzone: Keine besonderen Bedingungen.

2. Größe der Impfzonen-Peripherie: Keine besonderen Bedingungen.

3. Art des zu verwendenden Impfstoffs: Keine besonderen Bedingungen.

4. Mindest-Impfquote: Die Impfquote muss bei mindestens 95 % der Betriebe in der Impfzone, die mindestens 80 % der Zieltiere in der Impfzone repräsentieren, liegen.

5. Zieltiere/-arten: Tiere der gelisteten Arten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882, die in der Impfzone gehalten werden, was mindestens Schafe und Ziegen umfasst.

Teil 2
Besondere Bedingungen für die verstärkte klinische und labortechnische Überwachung in den Impfzonen und Impfzonen-Peripherien während der Notschutzimpfung zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen

Verstärkte klinische Überwachung: Überwachung auf klinische Anzeichen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen sowie auf erhöhte Mortalität bei kleinen Wiederkäuern.

Teil 3
Tiere und Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt, und Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 in einer Impfzone, in der Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen durchgeführt werden

1. Tiere und die von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, für die ein Verbringungsverbot gilt:

Dieselben Tiere und Erzeugnisse in den Impfzonen wie diejenigen, die in Betrieben in Schutz- und Überwachungszonen, die im Falle eines Ausbruchs der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurden, Beschränkungen unterliegen.

2. Zuchtmaterial, das einem Gewinnungsverbot unterliegt: Samen, Eizellen und Embryonen von Tieren der gelisteten Arten.

3. Bedingungen für die Gewährung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4.

Folgende Verbringungen können genehmigt werden:

3.1. Verbringungen geimpfter Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse unter denselben Bedingungen wie in Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

3.2. Verbringungen nicht geimpfter Tiere und der von ihnen gewonnenen Erzeugnisse, sofern ihre Herkunftsbetriebe keine geimpften Tiere mehr halten.

Teil 4
Wartezeiträume für die Pockenseuche der Schafe und Ziegen nach der Notschutzimpfung

Die zuständige Behörde erhält in der Impfzone die Bedingungen gemäß Teil 3 dieses Anhangs über die nachfolgend angegebenen Zeiträume aufrecht:

Wartezeitraum Art der zum Nachweis des Nichtauftretens der Pockenseuche der Schafe und Ziegen während des Wartezeitraums durchzuführenden Überwachung
30 Tage nach der Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs und der Schlachtung oder Tötung aller geimpften Tiere Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs
8 Monate nach der letzten Impfung oder Desinfektion des zuletzt betroffenen Betriebs, je nachdem, was zuletzt erfolgte Klinische und labortechnische Überwachung (Erregeridentifizierung und Antikörpernachweis) gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii bis iv und Teil 2 dieses Anhangs


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