Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission vom 15. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 55 vom 22.02.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
(Hinweis zu Nikotin: vgl. 2024/451 2023/1536)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Flutriafol, Metazachlor, Quizalofop-P, Thiabendazol und Triadimenol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Benzalkoniumchlorid (BAC), Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC) und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Natriumaluminiumsilicat ist in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) BAC ist kein gemäß der Verordnung (EC) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigter Wirkstoff zur Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. DDAC wurde als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln zur Anwendung bei Zierkulturen genehmigt, doch nach dem Widerruf der Genehmigung wurden alle Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff DDAC zurückgezogen 3. Allerdings werden beide Stoffe als Biozide zur Desinfektion eingesetzt. Diese Verwendung kann zu nachweisbaren Rückständen in Lebensmitteln führen. Deshalb wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 der Kommission 4 für beide Stoffe vorläufige RHG für alle Erzeugnisse festgelegt, da die Lebensmittelunternehmer den Nachweis erbrachten, dass die Rückstände dieser Stoffe in Lebensmittelerzeugnissen aufgrund ihrer Verwendung als Biozid den Standard-RHG von 0,01 mg/kg häufig überschreiten. Eine Überprüfung dieser RHG auf der Grundlage von Überwachungsdaten war nach fünf Jahren vorgesehen.

(3) Die Kommission hat die Überwachungsdaten für BAC analysiert und festgestellt, dass Rückstände dieses Stoffs nach wie vor in mehreren Erzeugnissen vorhanden sind, und zwar in Mengen über der Bestimmungsgrenze und in etwa entsprechend dem geltenden vorläufigen RHG. Die Kommission hat außerdem die Überwachungsdaten für DDAC analysiert und festgestellt, dass Rückstände dieses Stoffs nach wie vor in einigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorhanden sind, und zwar in Mengen über der Bestimmungsgrenze und in etwa entsprechend dem geltenden vorläufigen RHG. In Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs sind die DDAC-Rückstandsgehalte zurückgegangen und liegen kontinuierlich unter den geltenden vorläufigen RHG. Daher ist es angezeigt, die geltenden vorläufigen RHG für DDAC bei diesen Erzeugnissen entsprechend zu senken. Die vorläufigen RHG für BAC und DDAC sollten binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung überprüft werden, um neue Daten und Informationen, die dann zur Verfügung stehen werden, zu bewerten.

(4) Der Wirkstoff Chlorpropham ist in der Union nicht genehmigt. Mit der Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission 5 wurde ein vorläufiger RHG für Chlorpropham bei Kartoffeln festgelegt, da aus Überwachungsdaten hervorging, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über der Bestimmungsgrenze liegt. Des Weiteren wurden Kartoffelhändler und Lebensmittelunternehmer in der genannten Verordnung aufgefordert, neue, effizientere Reinigungsverfahren zur Verringerung einer solchen Kontamination zu entwickeln und anzuwenden sowie der Kommission neue Überwachungsdaten vorzulegen, die ihr eine Überprüfung dieses vorläufigen RHG ermöglichen würden.

(5) Der vorläufige RHG für Chlorpropham bei Kartoffeln wurde auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2021 an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft. Da die jüngsten Überwachungsdaten ergaben, dass ein RHG unter 0,4 mg/kg derzeit erreichbar ist, sollte dieser RHG auf 0,35 mg/kg festgesetzt werden.

(6) Dieser vorläufige RHG sollte auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2022 und danach bis zum 31. Dezember jedes Folgejahres an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft werden. Dies wird es der Kommission ermöglichen, die Lage regelmäßig neu zu bewerten und den RHG gegebenenfalls im Zuge der Durchführung besserer, fortschrittlicherer Reinigungsverfahren nach und nach zu senken. Ein Bericht über die Weiterentwicklung und Durchführung der Reinigungsverfahren sollte der Kommission zusammen mit den Überwachungsdaten bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt und jeweils in den Folgejahren aktualisiert werden. Die betreffende Fußnote zu Kartoffeln in Anhang III sollte entsprechend geändert werden.

(7) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf eine Einfuhrtoleranz für Flutriafol bezüglich der Anwendung bei Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale in den Vereinigten Staaten gestellt. Der Antragsteller übermittelte Daten, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen dieses Stoffs bei diesen Kulturen in den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG übersteigen, und dass höhere RHG erforderlich sind, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen in die Union zu vermeiden. Mit diesem Antrag übermittelte der Antragsteller auch Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen für Flutriafol bei Kernobst und Keltertrauben, zu Rückstandsuntersuchungen bei Reis, zu den Lagerbedingungen der Proben aus den Fütterungsstudien sowie zur Lagerstabilität von Schweineleber, Rinderleber, Schafsleber, Ziegenleber, Leber von Einhufern und Leber anderer Landtiere.

(8) Dieser Antrag für Flutriafol wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 6 abgegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber dem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(9) Für Flutriafol bei Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale sollte der RHG auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Die Behörde prüfte die vorgelegten ergänzenden Daten und zog den Schluss, dass in Bezug auf Rote Rüben Überlegungen zum Risikomanagement erforderlich sind, während alle anderen RHG, für die bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung Datenlücken festgestellt worden waren, nunmehr umfassend durch Daten gestützt werden. Für Flutriafol bei Roten Rüben sollten die Daten zu Rückstandsuntersuchungen bei Zuckerrüben, die den geltenden RHG bestätigen, extrapoliert werden. Deshalb sollten alle entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten hinweisen, gestrichen werden, und der RGH für Rote Rüben sollte beibehalten werden. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(10) Bezüglich Metazachlor übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Kopfkohlen und Kohlrabi, die belegen, dass die RHG umfassend durch Daten gestützt werden 7. Außerdem übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, zu Rückstandsuntersuchungen für Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen, die es erlauben, niedrigere als die derzeit geltenden RHG festzulegen, und die immer noch umfassend durch Daten gestützt werden. Bezüglich Metazachlor bei Rettichen fehlen nach wie vor Daten zu Rückstandsuntersuchungen. Die Berechnung der nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands wurde anhand der neuen Informationen aktualisiert. Auf Grundlage dieser aktualisierten Berechnung kann ein niedrigerer RHG von 0,15 mg/kg für Schweineleber, der für die Verbraucher sicher ist, festgelegt werden.

(11) Dieser Antrag für Metazachlor wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 8 ab. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(12) Bezüglich Metazachlor bei Kopfkohlen und KohlrABl ist es angezeigt, die geltenden RHG beizubehalten. Bezüglich Metazachlor bei Blumenkohlen und Grünkohlen ist es angezeigt, die RHG auf den von der Behörde empfohlenen Wert zu senken. Bezüglich Metazachlor bei Rettichen ist es angezeigt, den RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Die entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten für diese Erzeugnisse hinweisen, sollten gestrichen werden. Bezüglich Metazachlor bei Schweineleber ist es angezeigt, den RHG auf den von der Behörde empfohlenen Wert zu senken. Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung erfüllen.

(13) Bezüglich Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission 9 für Hagebutten, "frische Kräuter und essbare Blüten", wilde Pilze (frisch), Tees, "Kräutertees" und "Gewürze" - in Erwartung der Vorlage und der Bewertung neuer Daten und Informationen über das natürliche Vorkommen oder die natürliche Bildung von Nikotin in diesen Erzeugnissen - vorläufige RHG festgelegt, die bis zum 19. Oktober 2021 galten. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse belegen nicht schlüssig, dass Nikotin in diesen Erzeugnissen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass diese Erzeugnisse zwar nach wie vor Rückstände des Stoffs in Mengen über der Bestimmungsgrenze enthalten, die Rückstandsgehalte jedoch zurückgegangen sind. In Bezug auf Hagebutten und Tees stellte die Behörde zudem unannehmbare Risiken für die Verbraucher durch die geltenden RHG fest 10. Daher ist es auf Grundlage der Stellungnahme der EFSA und der Überwachungsdaten angezeigt, die RHG für Nikotin in Hagebutten auf 0,2 mg/kg, für Nikotin in "frischen Kräutern und essbaren Blüten" auf 0,1 mg/kg, für Nikotin in wilden Pilzen (frisch) auf 0,02 mg/kg, für Nikotin in Tees auf 0,5 mg/kg, für Nikotin in "Kräutertees" auf 0,3 mg/kg, für Nikotin in "Samengewürzen" und "Fruchtgewürzen" auf 0,02 mg/kg sowie für Nikotin in allen anderen Gewürzen auf 0,07 mg/kg festzusetzen. Für alle anderen Erzeugnisse, für die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt wurden, sollte angegeben werden, dass die Bestimmungsgrenzen gelten.

(14) Es ist angezeigt, die Gehalte an Nikotin in Hagebutten, "frischen Kräutern und essbaren Blüten", "Kräutertees" und "Gewürzen" weiterhin zu überwachen und diese RHG auf Grundlage der binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten zu überprüfen. In Bezug auf Nikotin in Tees werden die vorläufigen RHG für die Dauer von drei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung gelten. Nach diesem Datum beträgt der RHG 0,4 mg/kg, sofern er nicht durch eine Verordnung auf der Grundlage neuer Informationen, die bis spätestens 30. Juni 2025 vorzulegen sind, weiter geändert wird. In Bezug auf Nikotin in wilden Pilzen (frisch) ist es angezeigt, die Überprüfung dieses RHG parallel zur Überarbeitung des vorläufigen RHG für wilde Pilze (getrocknet) vorzunehmen, die auf Grundlage der binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2022/1290 11 an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten erfolgen wird; die Verordnung hat die Überarbeitung vorläufiger RHG für diesen Stoff in anderen Erzeugnissen zum Gegenstand.

(15) Bezüglich Profenofos wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission 12 für "frische Kräuter und essbare Blüten" - in Erwartung der Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Wirkstoffs in den betreffenden Erzeugnissen - ein vorläufiger RHG festgelegt, der bis zum 18. Oktober 2021 galt. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass "frische Kräuter und essbare Blüten" zwar nach wie vor Rückstände dieses Wirkstoffs in Mengen über der Bestimmungsgrenze enthalten, die Rückstandsgehalte jedoch zurückgegangen sind. Daher sollte der RHG für "frische Kräuter und essbare Blüten" auf 0,03 mg/kg festgesetzt werden. Es ist angezeigt, die Gehalte an Profenofos in "frischen Kräutern und essbaren Blüten" weiterhin zu überwachen und diesen RHG auf Grundlage der binnen sieben Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten zu überprüfen.

(16) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Quizalofop-P aufgrund der Verwendung von Quizalofop-P-ethyl bei Kümmel gestellt.

(17) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet, und der Bewertungsbericht wurde an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte den Antrag und den Bewertungsbericht, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG 13 ab. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind, und schlug auf Grundlage der verfügbaren Daten die Festlegung eines niedrigeren RHG vor, der im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(18) Alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Natriumaluminiumsilicat wurden zurückgezogen, und das Erneuerungsverfahren wurde vor der Risikobewertung durch die EFSA beendet. Die Genehmigung für Natriumaluminiumsilicat lief am 31. August 2019 aus 14. Natriumaluminiumsilicat wurde vorläufig in Anhang IV aufgenommen, in Erwartung des Abschlusses seiner Bewertung gemäß der Richtlinie 91/414/EWG sowie seiner Überprüfung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Nach dem Auslaufen der Genehmigung dieses Stoffs nahm die Behörde ihn in ihre Erklärung zu Pestizidwirkstoffen auf, die keiner Überprüfung der geltenden RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bedürfen 15. In dieser Erklärung stellte die Behörde fest, dass die vorliegenden Daten nicht ausreichten, um den Nachweis über die Sicherheit dieses Stoffs zu erbringen, da kein vollständiger Satz toxikologischer Daten verfügbar sei. Aus diesem Grund und in Anbetracht des Umstands, dass Natriumaluminiumsilicat zur ernährungsbedingten Gesamtexposition des Menschen gegenüber Aluminium beiträgt, die bei einem beträchtlichen Teil der europäischen Bevölkerung bereits die zulässige wöchentliche Aufnahmemenge übersteigt 16, ist es angezeigt, sämtliche RHG für diesen Wirkstoff auf die Bestimmungsgrenze zu setzen und sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Anhang V aufzuführen.

(19) Was Thiabendazol anbelangt, so wurden im Rahmen der Vorlage mehrerer Anträge gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG für Thiabendazol bei mehreren Kulturen von einem Antragsteller Informationen übermittelt, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zu den Analysemethoden für Thiabendazol bei "Erzeugnissen tierischen Ursprungs".

(20) Die Anträge bezüglich Thiabendazol wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 17 ab. Diese Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die vom Antragsteller gewünschte Änderung der RHG im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden kann. Dabei hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Weder für die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(21) Basierend auf der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren wurden die betreffenden Änderungen der RHG für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs mit der Verordnung (EU) 2021/1807 der Kommission 18 vorgenommen.

(22) Für Thiabendazol bei "Waren von Rindern", "Waren von Ziegen", Rindermilch und Ziegenmilch reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der aktualisierten nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands in der EU einen RHG auf der Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg festzusetzen. Daher ist die Festlegung niedrigerer RHG angezeigt, die den mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 19 20 festgelegten RHG für Tierarzneimittel entsprechen, weil die Exposition aufgrund der Verwendung in Tierarzneimitteln aller Wahrscheinlichkeit nach höher ist als die Exposition aufgrund der Verwendung in Pflanzenschutzmitteln. Für Muskel von Geflügel, Fett von Geflügel und "Vogeleier" entsprechen die geltenden RHG CXL, die nicht umfassend durch Daten gestützt werden. Daher ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Für alle anderen Erzeugnisse tierischen Ursprungs reichen die verfügbaren Daten aus, um auf der Grundlage der aktualisierten nahrungsbedingten Belastung des Viehbestands in der EU einen RHG auf der Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg festzusetzen. Daher ist es angezeigt, die geltenden RHG auf die Bestimmungsgrenze zu senken. Die entsprechenden Fußnoten in Anhang II, die auf die Notwendigkeit zusätzlicher Daten für diese Erzeugnisse hinweisen, sollten gestrichen werden. Auf Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Behörde sowie der Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist es angezeigt, die RHG gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung zu ändern.

(23) Alle Anträge auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triadimenol wurden zurückgezogen, und das Erneuerungsverfahren wurde vor der Risikobewertung durch die EFSA beendet. Daher lief die Genehmigung für Triadimenol am 31. August 2019 aus. In Bezug auf Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale und Artischocken werden die geltenden CXL nicht umfassend durch Daten gestützt 21, und in Bezug auf Trauben ist der geltende CXL nicht mit den Rückstandsdefinitionen der Union vereinbar 22. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten daher auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden. Für alle anderen Erzeugnisse sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die Bestimmungsgrenzen gesenkt werden.

(24) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(26) Für alle unter die vorliegende Verordnung fallenden Wirkstoffe sollte die Verordnung eine Übergangsregelung für Erzeugnisse enthalten, die vor der Änderung der RHG hergestellt wurden und für die den verfügbaren Informationen zufolge ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist, damit diese normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können. Dies gilt für alle Erzeugnisse außer in Bezug auf Nikotin in Hagebutten und Tees.

(27) Vor dem Geltungsbeginn der geänderten RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die daraus entstehenden neuen Anforderungen vorbereiten können.

(28) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 14. September 2023 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, außer in Bezug auf Nikotin bei Hagebutten und Tees.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 14. September 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Februar 2023

1) ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 175/2013 der Kommission vom 27. Februar 2013 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung für den Wirkstoff Didecyldimethylammoniumchlorid (ABl. L 56 vom 28.02.2013 S. 4).

4) Verordnung (EU) Nr. 1119/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid und Didecyldimethylammoniumchlorid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 304 vom 23.10.2014 S. 43).

5) Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 46 vom 10.02.2021 S. 5).

6) EFSA 2020. Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and setting of an import tolerance for flutriafol in cucurbits (inedible peel). EFSA Journal 2020;18(12):6315.

7) EFSA 2019. Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for metazachlor in various commodities. EFSA Journal 2019;17(10):5819.

8) EFSA 2019. Reasoned opinion on the evaluation of confirmatory data following the Article 12 MRL review and modification of the existing maximum residue levels for metazachlor in various commodities. EFSA Journal 2019;17(10):5819.

9) Verordnung (EU) Nr. 812/2011 der Kommission vom 10. August 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid, Metrafenon, Nikotin und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 208 vom 13.08.2011 S. 1).

10) EFSA 2022. Statement on the short-term (acute) dietary exposure assessment for the temporary maximum residue levels for nicotine in rose hips, teas and capers. EFSA Journal 2022;20(9):7566.

11) Verordnung (EU) 2022/1290 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlormequat, Dodin, Nikotin, Profenofos und Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 74).

12) Verordnung (EU) Nr. 1096/2014 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Carbaryl, Procymidon und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 300 vom 18.10.2014 S. 5).

13) Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for quizalofop (resulting from the use of quizalofop-P-ethyl) in caraway. EFSA Journal 2021;19(12):6957, 32 S. Wissenschaftliche Berichte der EFSA online abrufbar unter https://www.efsa.europa.eu/de/

14) Durchführungsverordnung (EU) 2019/324 der Kommission vom 25. Februar 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe Bifenthrin, Carboxin, FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver), Extraktionsrückstand Pfefferstaub und Natriumaluminiumsilicat (ABl. L 57 vom 26.02.2019 S. 1).

15) EFSA 2019. Statement on the pesticide active substances that do not require a review of the existing maximum residue levels under Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2019;17(12):5954.

16) Scientific Opinion of the Panel on Food Additives, Flavourings, Processing Aids and Food Contact Materials on a request from European Commission on Safety of aluminium from dietary intake. The EFSA Journal (2008) 754, 1-34.

17) EFSA 2021. Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels and setting of import tolerances for thiabendazole in various crops. EFSA Journal 2021;19(5):6586.

18) Verordnung (EU) 2021/1807 der Kommission vom 13. Okober 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, wässrigem Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süßlupine Lupinus albus, Azoxystrobin, Clopyralid, Cyflufenamid, Fludioxonil, Fluopyram, Fosetyl, Metazachlor, Oxathiapiprolin, Tebufenozid und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 365 vom 14.10.2021 S. 1).

19) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1).

20) EFSA 2021. Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels and setting of import tolerances for thiabendazole in various crops. EFSA Journal 2021;19(5):6586.

21) EFSA 2016. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triadimenol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(1):4377.

22) EFSA 2016. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels for triadimenol according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal 2016;14(1):4377.

.

=> zum Anhang (PDF-Format) Anhang

Hinweis d. Red.:Die Änderung zu Punkt 1 und Punkt 2 ist noch nicht in den entsprechenden Anhang der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II erhalten die Spalten für Flutriafol, Metazachlor, Profenofos, Quizalofop-P, Thiabendazol und Triadimenol folgende Fassung:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen

2. Anhang III wird wie folgt geändert: (Hinweis zu Nikotin: vgl. 2023/1536)

a) In Teil A erhalten die Spalten für Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid und Nikotin folgende Fassung:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen

b) In Teil B erhält die Spalte für Profenofos folgende Fassung:

" Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"PDF-Datei öffnen

3. In Anhang IV wird der Eintrag für Natriumaluminiumsilicat gestrichen.

4. In Anhang V wird folgende Spalte für Natriumaluminiumsilicat eingefügt:

"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten a Natriumaluminiumsilicat
(1) (2) (3)
0100000 FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE 0,01 (*)
0110000 Zitrusfrüchte
0110010 Grapefruits
0110020 Orangen
0110030 Zitronen
0110040 Limetten
0110050 Mandarinen
0110990 Sonstige (2)
0120000 Schalenfrüchte
0120010 Mandeln
0120020 Paranüsse
0120030 Kaschunüsse
0120040 Esskastanien
0120050 Kokosnüsse
0120060 Haselnüsse
0120070 Macadamia-Nüsse
0120080 Pekannüsse
0120090 Pinienkerne
0120100 Pistazien
0120110 Walnüsse
0120990 Sonstige (2)
0130000 Kernobst
0130010 Äpfel
0130020 Birnen
0130030 Quitten
0130040 Mispeln
0130050 Japanische Wollmispeln
0130990 Sonstige (2)
0140000 Steinobst
0140010 Aprikosen
0140020 Kirschen (süß)
0140030 Pfirsiche
0140040 Pflaumen
0140990 Sonstige (2)
0150000 Beeren und Kleinobst
0151000 a) Trauben
0151010 Tafeltrauben
0151020 Keltertrauben
0152000 b) Erdbeeren
0153000 c) Strauchbeerenobst
0153010 Brombeeren
0153020 Kratzbeeren
0153030 Himbeeren (rot und gelb)
0153990 Sonstige (2)
0154000 d) Anderes Kleinobst und Beeren
0154010 Heidelbeeren
0154020 Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren
0154030 Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)
0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)
0154050 Hagebutten
0154060 Maulbeeren (schwarz und weiß)
0154070 Azarole/Mittelmeermispel
0154080 Holunderbeeren
0154990 Sonstige (2)
0160000 Sonstige Früchte mit
0161000 a) genießbarer Schale
0161010 Datteln
0161020 Feigen
0161030 Tafeloliven
0161040 Kumquats
0161050 Karambolen
0161060 Kakis/Japanische Persimonen
0161070 Jambolans
0161990 Sonstige (2)
0162000 b) nicht genießbarer Schale, klein
0162010 Kiwis (grün, rot, gelb)
0162020 Lychees (Litschis)
0162030 Passionsfrüchte/Maracujas
0162040 Stachelfeigen/Kaktusfeigen
0162050 Sternäpfel
0162060 Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis
0162990 Sonstige (2)
0163000 c) nicht genießbarer Schale, groß
0163010 Avocadofrüchte
0163020 Bananen
0163030 Mangos
0163040 Papayas
0163050 Granatäpfel
0163060 Cherimoyas
0163070 Guaven
0163080 Ananas
0163090 Brotfrüchte
0163100 Durianfrüchte
0163110 Saure Annonen/Guanabanas
0163990 Sonstige (2)
0200000 GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN 0,01 (*)
0210000 Wurzel- und Knollengemüse
0211000 a) Kartoffeln
0212000 b) Tropisches Wurzel- und Knollengemüse
0212010 Kassawas/Kassaven/Manioks
0212020 Süßkartoffeln
0212030 Yamswurzeln
0212040 Pfeilwurz
0212990 Sonstige (2)
0213000 c) Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben
0213010 Rote Rüben
0213020 Karotten
0213030 Knollensellerie
0213040 Meerrettiche/Kren
0213050 Erdartischocken
0213060 Pastinaken
0213070 Petersilienwurzeln
0213080 Rettiche
0213090 Haferwurz/Purpur-Bocksbart
0213100 Kohlrüben
0213110 Weiße Rüben
0213990 Sonstige (2)
0220000 Zwiebelgemüse
0220010 Knoblauch
0220020 Zwiebeln
0220030 Schalotten
0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln
0220990 Sonstige (2)
0230000 Fruchtgemüse
0231000 a) Solanaceae und Malvaceae
0231010 Tomaten
0231020 Paprikas
0231030 Auberginen/Eierfrüchte
0231040 Okras/Griechische Hörnchen
0231990 Sonstige (2)
0232000 b) Kürbisgewächse mit genießbarer Schale
0232010 Schlangengurken
0232020 Gewürzgurken
0232030 Zucchinis
0232990 Sonstige (2)
0233000 c) Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale
0233010 Melonen
0233020 Kürbisse
0233030 Wassermelonen
0233990 Sonstige (2)
0234000 d) Zuckermais
0239000 e) Sonstiges Fruchtgemüse
0240000 Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)
0241000 a) Blumenkohle
0241010 Broccoli
0241020 Blumenkohle
0241990 Sonstige (2)
0242000 b) Kopfkohle
0242010 Rosenkohle/Kohlsprossen
0242020 Kopfkohle
0242990 Sonstige (2)
0243000 c) Blattkohle
0243010 Chinakohle
0243020 Grünkohle
0243990 Sonstige (2)
0244000 d) Kohlrabi
0250000 Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten
0251000 a) Kopfsalate und andere Salatarten
0251010 Feldsalate
0251020 Grüne Salate
0251030 Kraussalate/Breitblättrige Endivien
0251040 Kressen und andere Sprossen und Keime
0251050 Barbarakraut
0251060 Salatrauken/Rucola
0251070 Roter Senf
0251080 Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)
0251990 Sonstige (2)
0252000 b) Spinat und verwandte Arten (Blätter)
0252010 Spinat
0252020 Portulak
0252030 Mangold
0252990 Sonstige (2)
0253000 c) Traubenblätter und ähnliche Arten
0254000 d) Brunnenkresse
0255000 e) Chicorée
0256000 f) Frische Kräuter und essbare Blüten
0256010 Kerbel
0256020 Schnittlauch
0256030 Sellerieblätter
0256040 Petersilie
0256050 Salbei
0256060 Rosmarin
0256070 Thymian
0256080 Basilikum und essbare Blüten
0256090 Lorbeerblätter
0256100 Estragon
0256990 Sonstige (2)
0260000 Hülsengemüse
0260010 Bohnen (mit Hülsen)
0260020 Bohnen (ohne Hülsen)
0260030 Erbsen (mit Hülsen)
0260040 Erbsen (ohne Hülsen)
0260050 Linsen
0260990 Sonstige (2)
0270000 Stängelgemüse
0270010 Spargel
0270020 Kardonen
0270030 Stangensellerie
0270040 Fenchel
0270050 Artischocken
0270060 Porree
0270070 Rhabarber
0270080 Bambussprossen
0270090 Palmherzen
0270990 Sonstige (2)
0280000 Pilze, Moose und Flechten
0280010 Kulturpilze
0280020 Wilde Pilze
0280990 Moose und Flechten
0290000 Algen und Prokaryonten
0300000 HÜLSENFRÜCHTE 0,01 (*)
0300010 Bohnen
0300020 Linsen
0300030 Erbsen
0300040 Lupinen
0300990 Sonstige (2)
0400000 ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE 0,01 (*)
0401000 Ölsaaten
0401010 Leinsamen
0401020 Erdnüsse
0401030 Mohnsamen
0401040 Sesamsamen
0401050 Sonnenblumenkerne
0401060 Rapssamen
0401070 Sojabohnen
0401080 Senfkörner
0401090 Baumwollsamen
0401100 Kürbiskerne
0401110 Saflorsamen
0401120 Borretschsamen
0401130 Leindottersamen
0401140 Hanfsamen
0401150 Rizinusbohnen
0401990 Sonstige (2)
0402000 Ölfrüchte
0402010 Oliven für die Gewinnung von Öl
0402020 Ölpalmenkerne
0402030 Ölpalmenfrüchte
0402040 Kapok
0402990 Sonstige (2)
0500000 GETREIDE 0,01 (*)
0500010 Gerste
0500020 Buchweizen und anderes Pseudogetreide
0500030 Mais
0500040 Hirse
0500050 Hafer
0500060 Reis
0500070 Roggen
0500080 Sorghum
0500090 Weizen
0500990 Sonstige (2)
0600000 TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT 0,01 (*)
0610000 Tees
0620000 Kaffeebohnen
0630000 Kräutertees aus
0631000 a) Blüten
0631010 Kamille
0631020 Hibiskus
0631030 Rose
0631040 Jasmin
0631050 Linde
0631990 Sonstige (2)
0632000 b) Blättern und Kräutern
0632010 Erdbeere
0632020 Rooibos
0632030 Mate
0632990 Sonstige (2)
0633000 c) Wurzeln
0633010 Baldrian
0633020 Ginseng
0633990 Sonstige (2)
0639000 d) anderen Pflanzenteilen
0640000 Kakaobohnen
0650000 Johannisbrote/Karuben
0700000 HOPFEN 0,01 (*)
0800000 GEWÜRZE
0810000 Samengewürze 0,01 (*)
0810010 Anis/Anissamen
0810020 Schwarzkümmel
0810030 Sellerie
0810040 Koriander
0810050 Kreuzkümmel
0810060 Dill
0810070 Fenchel
0810080 Bockshornklee
0810090 Muskatnuss
0810990 Sonstige (2)
0820000 Fruchtgewürze 0,01 (*)
0820010 Nelkenpfeffer
0820020 Szechuanpfeffer
0820030 Kümmel
0820040 Kardamom
0820050 Wacholderbeere
0820060 Pfeffer (schwarz, grün und weiß)
0820070 Vanille
0820080 Tamarinde
0820990 Sonstige (2)
0830000 Rindengewürze 0,01 (*)
0830010 Zimt
0830990 Sonstige (2)
0840000 Wurzel- und Rhizomgewürze
0840010 Süßholzwurzeln 0,01 (*)
0840020 Ingwer (10)
0840030 Kurkuma 0,01 (*)
0840040 Meerrettich/Kren (11)
0840990 Sonstige (2) 0,01 (*)
0850000 Knospengewürze 0,01 (*)
0850010 Nelken
0850020 Kapern
0850990 Sonstige (2)
0860000 Blütenstempelgewürze 0,01 (*)
0860010 Safran
0860990 Sonstige (2)
0870000 Samenmantelgewürze 0,01 (*)
0870010 Muskatblüte
0870990 Sonstige (2)
0900000 ZUCKERPFLANZEN 0,01 (*)
0900010 Zuckerrübenwurzeln
0900020 Zuckerrohre
0900030 Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte
0900990 Sonstige (2)
1000000 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE 0,01 (*)
1010000 Waren von
1011000 a) Schweinen
1011010 Muskel
1011020 Fett
1011030 Leber
1011040 Nieren
1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1011990 Sonstige (2)
1012000 b) Rindern
1012010 Muskel
1012020 Fett
1012030 Leber
1012040 Nieren
1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1012990 Sonstige (2)
1013000 c) Schafen
1013010 Muskel
1013020 Fett
1013030 Leber
1013040 Nieren
1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1013990 Sonstige (2)
1014000 d) Ziegen
1014010 Muskel
1014020 Fett
1014030 Leber
1014040 Nieren
1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1014990 Sonstige (2)
1015000 e) Einhufern
1015010 Muskel
1015020 Fett
1015030 Leber
1015040 Nieren
1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1015990 Sonstige (2)
1016000 f) Geflügel
1016010 Muskel
1016020 Fett
1016030 Leber
1016040 Nieren
1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1016990 Sonstige (2)
1017000 g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren
1017010 Muskel
1017020 Fett
1017030 Leber
1017040 Nieren
1017050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)
1017990 Sonstige (2)
1020000 Milch
1020010 Rinder
1020020 Schafe
1020030 Ziegen
1020040 Pferde
1020990 Sonstige (2)
1030000 Vogeleier
1030010 Huhn
1030020 Ente
1030030 Gans
1030040 Wachtel
1030990 Sonstige (2)
1040000 Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)
1050000 Amphibien und Reptilien
1060000 Wirbellose Landtiere
1070000 Wildlebende Landwirbeltiere
1100000 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)
1200000 AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)
1300000 VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)


_______

a) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.

*) Untere analytische Bestimmungsgrenze "


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