|
2023/406 - UN-Regelung Nr. 17 Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen
(ABl. L 62 vom 27.02.2023 S. 1)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:
Änderungsserie 10 - Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:
ECE/TRANS/WP.29/2015/47
ECE/TRANS/WP.29/2017/121
ECE/TRANS/WP.29/2017/122
ECE/TRANS/WP.29/2018/142
ECE/TRANS/WP.29/2019/116
ECE/TRANS/WP.29/2019/35
ECE/TRANS/WP.29/2020/106
_________________________________________________________________________________
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2019/1723 - UN-Regelung Nr. 17 [2019] UN-Regelung Nr. 17 [2010] |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für:
Sie gilt nicht für Fahrzeuge hinsichtlich zur Seite oder nach hinten gerichteter Sitze oder der an diesen Sitzen befestigten Kopfstützen, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 der Gruppen A und I, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5.1.1.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen.2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.2.1. Struktur, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Sitze, wobei sich die Sitze aber durch Bezug und Farbe unterscheiden können; Unterschiede bis zu 5 % in der Masse des genehmigten Sitztyps sind als unbedeutend anzusehen;
2.2.2. Bauart und Abmessungen der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehne, der Sitze und ihrer Teile;
2.2.3. Bauart und Abmessungen der Sitzverankerungen;
2.2.4. Abmessungen, Rahmen, Werkstoffe und Polsterung der Kopfstützen, die aber in Farbe und Bezug unterschiedlich sein können;
2.2.5. Bauart und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und bei einer separaten Kopfstütze die Merkmale des Teiles des Fahrzeugs, an dem die Kopfstütze befestigt ist.
2.3. "Sitz" bezeichnet eine Struktur einschließlich der Sitzverkleidung, die gegebenenfalls mit der Fahrzeugstruktur eine Einheit bildet und einer Person einen Sitzplatz bietet. Der Ausrichtung des Sitzes entsprechend gilt:
2.3.1. "Nach vorn gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet.
2.3.2. "Nach hinten gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet.
2.3.3. "Zur Seite gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90° (± 10°) bildet.
2.4. "Sitzbank" bezeichnet eine Struktur einschließlich der Sitzverkleidung, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.
2.5. "Verankerung" bezeichnet das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.
2.6. "Zur Benutzung durch die Insassen vorgesehen" bezeichnet in Bezug auf die Einstellung eines Sitzes und einer Kopfstütze die Einstellpositionen, die von den sitzenden Insassen während der Fahrt benutzt werden, und nicht die Positionen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, den Insassen den Ein- und Ausstieg zu erleichtern, den Zugang zu den Laderäumen zu ermöglichen und/oder die Ladung im Fahrzeug zu verstauen.
2.7. "Einstelleinrichtung" bezeichnet die Einrichtung, mit der der Sitz oder seine Teile in eine Stellung gebracht werden können, die der Körperform des Sitzenden angepasst ist. Diese Einrichtung kann insbesondere Folgendes ermöglichen:
2.7.1. eine Längsverstellung,
2.7.2. eine Höhenverstellung,
2.7.3. eine Winkelverstellung.
2.8. "Verstelleinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, mit deren Hilfe der Sitz oder ein Teil des Sitzes ohne feste Zwischenstellung verstellt und/oder umgeklappt werden kann, um den Zugang zu dem Raum hinter dem betreffenden Sitz zu erleichtern.
2.9. "Verriegelungseinrichtung" bezeichnet eine Einrichtung, die den Sitz und seine Teile in der Benutzungsstellung hält.
2.10. "Klappsitz" bezeichnet einen Sitz, der gewöhnlich weggeklappt ist, leicht bedient werden kann und für die gelegentliche Benutzung durch einen Insassen bestimmt ist.
2.11. "Querebene" bezeichnet eine vertikale Ebene rechtwinklig zur Längsmittelebene des Fahrzeugs.
2.12. "Längsebene" bezeichnet eine Ebene, die parallel zur senkrechten Längs-Nullebene des Fahrzeugs verläuft, wie in Anhang 3 Anlage 2 definiert.
2.13. "Kopfstütze" bezeichnet an jedem vorgesehenen Sitzplatz eine Einrichtung, deren Zweck es ist, die Rückwärtsverlagerung des Kopfes eines sitzenden Insassen im Verhältnis zu seinem Rumpf zu begrenzen, und deren Höhe an jedem Punkt zwischen zwei senkrechten Längsebenen in einem Abstand von 85 mm an jeder Seite der Rumpflinie in jeder Backset-Stellung und Höheneinstellung, wie gemäß Anhang 10 gemessen, mindestens 700 mm beträgt.
2.13.1. "Integrierte Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die durch den oberen Teil der Rückenlehne gebildet wird.
2.13.2. "Abnehmbare Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz trennbares Bauteil gebildet wird und so konstruiert ist, dass sie in die Rückenlehnenstruktur eingesteckt und dort zwangsläufig festgehalten wird. Eine abnehmbare Kopfstütze, die nur mithilfe von Werkzeugen und/oder nach teilweisem oder vollständigem Entfernen des Sitzbezugs vom Sitz abgenommen werden kann, entspricht der vorliegenden Definition.
2.13.3. "Separate Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die durch ein vom Sitz getrenntes Bauteil gebildet wird und so beschaffen ist, dass sie in die Fahrzeugstruktur eingeführt und/oder dort zwangsläufig festgehalten wird.
2.13.4. "Verstellbare Kopfstütze" bezeichnet eine Kopfstütze, die unabhängig von der Rückenlehne zwischen mindestens zwei zur Benutzung durch die Insassen vorgesehenen Einstellpositionen bewegt werden kann.
2.14. "Heckscheibe" bezeichnet die Verglasung eines nach hinten gerichteten Fensters, das sich an der Rückseite des Daches befindet.
2.15. "Backset" oder "Abstand Hinterkopf-Kopfstütze" bezeichnet den waagerechten Abstand zwischen der Vorderseite der Kopfstütze und dem hintersten Punkt des Kopfes.
2.16. "R-Punkt-Backset" bezeichnet den nach Anhang 11 gemessenen Backset.
2.17. "BioRID-Bezugs-Backset" bezeichnet den gemäß Anhang 14 bestimmten Backset.
2.18. "H-Punkt" bezeichnet den Drehpunkt zwischen dem Rumpf und den Oberschenkeln der nach Anhang 3 auf den Fahrzeugsitz aufgesetzten H-Punkt-Maschine. Ist der H-Punkt gemäß dem Verfahren in Anhang 3 bestimmt, so wird er als feststehend gegenüber der Sitzpolsterstruktur betrachtet und es wird davon ausgegangen, dass er sich mitbewegt, wenn der Sitz in X-Richtung verstellt wird.
2.19. "R-Punkt" bezeichnet einen vom Hersteller für jeden festgelegten Sitzplatz angegebenen konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem nach Anhang 3 bestimmt wurde. Der R-Punkt ist in Anhang 3 definiert und
2.19.1. bezeichnet die hinterste normale konstruktive Fahr- oder Sitzposition jedes vorgesehenen Sitzplatzes in einem Fahrzeug;
2.19.2. weist Koordinaten auf, die auf die Konstruktionsstruktur des Fahrzeugs bezogen sind;
2.19.3. simuliert die Position des Drehpunkts des menschlichen Rumpfes und Oberschenkels.
2.20. "Bezugslinie" bezeichnet die in Anhang 3 Anlage 1 Abbildung 1 dieser Regelung abgebildete Linie auf der Prüfpuppe.
2.21. "Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel" bezeichnet den mit der H-Punkt-Maschine gemessenen Winkel zwischen einer Senkrechten durch den R-Punkt und der Rumpflinie in einer Stellung, die der vom Hersteller konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne entspricht.
2.22. "Tatsächliche Oberkante der Kopfstütze" bezeichnet den höchsten Punkt auf der Mittellinie der Kopfstütze, der nach Anhang 10 als Schnittpunkt bestimmt wird.
2.23. "Höhe der Kopfstütze" bezeichnet den Abstand zwischen dem R-Punkt, gemessen parallel zur Rumpflinie, und der tatsächlichen Oberkante der Kopfstütze (Schnittpunkt) auf einer Ebene senkrecht zur Rumpflinie.
2.24. "Dreidimensionale H-Punkt-Maschine" (H-Punkt-Maschine) bezeichnet die Einrichtung zur Bestimmung der H-Punkte und der tatsächlichen Rumpfwinkel. Diese Einrichtung ist in Anhang 3 definiert.
2.25. "Rumpflinie" bezeichnet die Mittellinie der Messsonde der H-Punkt-Maschine bei ihrer hintersten Einstellung.
2.26. "Tatsächlicher Rumpfwinkel" bezeichnet den Winkel, der mithilfe der H-Punkt-Maschine zwischen einer Senkrechten durch den H-Punkt und der Rumpflinie unter Verwendung der Rückenwinkelskala an der H-Punkt-Maschine gemessen wird.
2.27. "R50-Punkt" bezeichnet einen vom Fahrzeughersteller konstruktiv festgelegten Punkt für einen sitzenden Insassen, der dem 50-Perzentil-Mann entspricht, für den betreffenden Sitzplatz.
2.28. "Rückprall" bezeichnet die Bewegung des Kopfes nach Berührung mit der Kopfstütze (d. h. Anzahl nach T-HRC(end)).
2.29. "Seitenstütze" bezeichnet einstellbare Sitzelemente an den Seiten des Sitzpolsters und/oder der Rückenlehne, die dem Insassen seitlichen Halt bieten.
2.30. "Trennvorrichtung" bezeichnet Teile oder Einrichtungen, die zusätzlich zu den Rückenlehnen dazu bestimmt sind, die Insassen vor verschobenen Gepäckstücken zu schützen. Bei einer Trennvorrichtung kann es sich insbesondere um ein Netz- oder Drahtgeflecht handeln, das sich über den aufrecht gestellten oder umgeklappten Rückenlehnen befindet. Kopfstützen, die in Fahrzeugen mit solchen Teilen oder Vorrichtungen serienmäßig eingebaut sind, sind als Teil der Trennvorrichtung anzusehen. Ein mit einer Kopfstütze versehener Sitz allein ist jedoch nicht als Trennvorrichtung anzusehen.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeugtyps ist vom Fahrzeughersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter zu stellen.
3.2. Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung Folgendes beizufügen:
3.2.1. eine genaue Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bauart der Sitze, ihrer Verankerungen und ihrer Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen;
3.2.1.1. gegebenenfalls eine genaue Beschreibung und/oder Zeichnungen der Trennvorrichtung;
3.2.2. genaue Zeichnungen der Sitze, ihrer Verankerungen am Fahrzeug und ihrer Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen in geeignetem Maßstab und mit ausreichenden Einzelheiten;
3.2.3. bei einem Sitz mit abnehmbarer Kopfstütze:
3.2.3.1. eine genaue Beschreibung der Kopfstütze, in der vor allem die Art der Polsterwerkstoffe anzugeben ist;
3.2.3.2. eine genaue Beschreibung der Anbringungsstelle, der Art der Halterung und der Vorrichtungen zum Befestigen der Kopfstütze am Sitz.
3.2.4. Bei einer separaten Kopfstütze:
3.2.4.1. eine genaue Beschreibung der Kopfstütze, in der vor allem die Art der Polsterwerkstoffe anzugeben ist;
3.2.4.2. eine genaue Beschreibung der Anbringungsstelle und der Vorrichtungen zum Befestigen der Kopfstütze an der Fahrzeugstruktur.
3.3. Dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist Folgendes zur Verfügung zu stellen:
3.3.1. ein Fahrzeug, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist oder die Teile des Fahrzeugs, die nach Auffassung des technischen Dienstes für die Genehmigungsprüfungen erforderlich sind;
3.3.2. ein zusätzlicher Satz der Sitze, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, einschließlich ihrer Verankerungen.
3.3.3. Bei Fahrzeugen, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können, zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absätzen 3.3.1 und 3.3.2:
3.3.3.1. bei abnehmbaren Kopfstützen: ein zusätzlicher Satz der Sitze mit Kopfstützen, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, zusammen mit ihren Verankerungen;
3.3.3.2. bei separaten Kopfstützen: ein zusätzlicher Satz der Sitze, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, mit ihren Verankerungen, ein zusätzlicher Satz der entsprechenden Kopfstützen und der Teil der Fahrzeugstruktur, auf dem die Kopfstütze angebracht ist, oder eine vollständige Fahrzeugstruktur.
4. Genehmigung
4.1. Entspricht das zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführte Fahrzeug den einschlägigen Anforderungen (Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können), ist die Genehmigung für diesen Fahrzeugtyp zu erteilen.
4.2. Jedem genehmigten Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (derzeit 09 entsprechend der Änderungsserie 09) geben die entsprechende Änderungsserie mit den neuesten wichtigsten technischen Änderungen an, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die Regelung aufgenommen sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer nicht mehr demselben Fahrzeugtyp mit anderen Sitz- oder Kopfstützentypen oder anderen Verankerungen der Sitze am Fahrzeug (dies bezieht sich sowohl auf Sitze mit Kopfstützen als auch auf Sitze ohne Kopfstützen) oder einem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
4.3. Die Erteilung, Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, mitzuteilen.
4.4. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Regelung genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die in dem Mitteilungsblatt anzugeben ist, ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
4.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 2;
4.4.2. der Nummer dieser Regelung, mit dem nachgestellten Buchstaben "R", einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Absatz 4.4.1.
4.4.3. Ist das Fahrzeug jedoch mit einem oder mehreren Sitzen ausgestattet, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können und nach den Anforderungen in den Absätzen 5.2 und 5.3 genehmigt wurden, so sind an die Nummer dieser Regelung die Buchstaben "RA" anzufügen. In dem Mitteilungsblatt nach dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung ist anzugeben, welche Sitze des Fahrzeugs mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können. Aus der Kennzeichnung muss außerdem hervorgehen, dass alle übrigen Sitze im Fahrzeug, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, genehmigt sind und den Anforderungen nach Absatz 5.2 dieser Regelung entsprechen.
4.5. Entspricht das Fahrzeug einem Fahrzeugtyp, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, braucht das Zeichen nach Absatz 4.4.1 nicht wiederholt zu werden; in diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, untereinander rechts neben dem Zeichen nach Absatz 4.4.1 anzuordnen.
4.6. Das Genehmigungszeichen muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
4.7. Das Genehmigungszeichen ist in der Nähe des vom Hersteller angebrachten Typenschilds des Fahrzeugs oder auf diesem selbst anzugeben.
4.8. In Anhang 2 dieser Regelung sind Beispiele für die Anordnung der Genehmigungszeichen dargestellt.
5. Anforderungen
5.1. Allgemeine Anforderungen
5.1.1. Der Einbau von zur Seite gerichteten Sitzen in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (Gruppen II, III und B) und M3 mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse im beladenen Zustand von höchstens zehn Tonnen (Gruppen II, III und B) ist verboten.
5.1.2. Dieses Verbot gilt weder für Krankenwagen noch für Fahrzeuge, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und von den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften genutzt werden sollen.
5.2. Allgemeine Anforderungen für alle Sitze von Fahrzeugen der Klasse M1 3
5.2.1. Jede Einstell- und Verstelleinrichtung muss mit einer selbsttätigen Verriegelungseinrichtung versehen sein.
Armlehnen oder andere Einrichtungen zur Erhöhung des Komforts brauchen nicht mit Verriegelungseinrichtungen versehen zu sein, es sei denn, dass bei einem Aufprall von diesen Gegenständen eine zusätzliche Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen ausgeht.
Klappsitze müssen in der Stellung für die Benutzung durch Fahrzeuginsassen automatisch verriegelt werden.
5.2.2. Die Betätigungseinrichtung für die Entriegelung einer Einrichtung nach Absatz 2.7 dieser Regelung muss sich an der Außenseite des Sitzes in der Nähe der Tür befinden. Sie muss für einen Fahrzeuginsassen auch von dem Sitz aus, der sich unmittelbar hinter dem betreffenden Sitz befindet, leicht erreichbar sein.
5.2.3. Die hinteren Teile der Sitze im Aufschlagbereich 1 nach Absatz 6.8.1.1 müssen die Energieaufnahmeprüfung gemäß den Anforderungen in Anhang 6 dieser Regelung bestehen.
5.2.3.1. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei den Prüfungen nach dem in Anhang 6 dieser Regelung beschriebenen Verfahren die Verzögerung des Prüfkopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 ms nicht größer als 80 g ist. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante entstehen.
5.2.3.2. Die Anforderungen in Absatz 5.2.3 gelten nicht für die hintersten Sitze, für Sitze mit gegeneinander angeordneten Rückenlehnen oder für Sitze, die mit den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 21 "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung" (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.20/Rev.2, wie zuletzt geändert) übereinstimmen.
5.2.4. Die Oberflächen der hinteren Teile der Sitze dürfen keine gefährlichen Unebenheiten oder scharfen Kanten aufweisen, die die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen oder die Schwere der Verletzungen erhöhen können. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei den nach den Bedingungen nach Absatz 6.1 geprüften Oberflächen der hinteren Teile der Sitze die Abrundungsradien mindestens
2,5 mm im Aufschlagbereich 1,
5,0 mm im Aufschlagbereich 2,
3,2 mm im Aufschlagbereich 3 betragen.
Diese Aufschlagbereiche sind in Absatz 6.8.1 definiert.
5.2.4.1. Diese Anforderung gilt nicht für:
5.2.4.1.1. die Teile der einzelnen Aufschlagbereiche mit einem aus der umgebenden Oberfläche herausragenden Vorsprung von weniger als 3,2 mm, dessen Kanten abgerundet sein müssen, vorausgesetzt, dass die Höhe des Vorsprungs nicht größer als die Hälfte seiner Breite ist;
5.2.4.1.2. die hintersten Sitze, für Sitze mit gegeneinander angeordneten Rückenlehnen oder für Sitze, die mit den Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 21 "Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung" (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.1/Add.20/Rev.2, wie zuletzt geändert) übereinstimmen;
5.2.4.1.3. die hinteren Teile der Sitze, die sich unter einer horizontalen Ebene durch den niedrigsten R-Punkt in jeder Sitzreihe befinden (bei unterschiedlicher Höhe der Sitzreihen ist die Ebene von hinten nach vorn so nach oben oder unten zu versetzen, dass eine vertikale Stufe entsteht, deren Linie durch den R-Punkt der unmittelbar davorliegenden Sitzreihe verläuft);
5.2.4.1.4. Teile wie "biegsames Drahtgeflecht".
5.2.4.2. Im Aufschlagbereich 2 nach Absatz 6.8.1.2 können die Oberflächen Radien mit weniger als 5 mm, aber nicht weniger als 2,5 mm, aufweisen, vorausgesetzt, dass sie den Anforderungen der Energieaufnahmeprüfung nach Anhang 6 dieser Regelung entsprechen. Außerdem müssen diese Oberflächen gepolstert sein, um die unmittelbare Berührung des Kopfes mit der Sitzrahmenstruktur zu verhindern.
5.2.4.3. Befinden sich in den oben beschriebenen Aufschlagbereichen Teile, die mit einem Material überzogen sind, das weicher als 50 Shore (A) ist, so gelten die oben genannten Vorschriften - mit Ausnahme der Vorschriften für die Energieaufnahmeprüfung nach Anhang 6 - nur für die starren Teile.
5.2.5. Während der Prüfungen nach den Absätzen 6.2 und 6.3 oder danach darf bei dem Sitzrahmen oder der Sitzverankerung, den Einstell- und Verstelleinrichtungen oder ihren Verriegelungseinrichtungen kein Defekt auftreten. Bleibende Verformungen einschließlich Bruchstellen können hingenommen werden, vorausgesetzt, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Verletzungsgefahr bei einem Aufprall führen und den vorgeschriebenen Beanspruchungen standhalten.
5.2.6. Während der Prüfungen nach Absatz 6.3 und Anhang 9 Absatz 2.1 dieser Regelung darf sich keine Verriegelungseinrichtung lösen.
5.2.7. Nach den Prüfungen müssen die Verstelleinrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fahrzeuginsassen das Einsteigen zu ermöglichen oder zu erleichtern, funktionsfähig sein; sie müssen mindestens einmal entriegelt werden können und das Verstellen des betreffenden Sitzes oder des Teils des Sitzes ermöglichen, für den sie vorgesehen sind.
Alle anderen Verstelleinrichtungen sowie Einstelleinrichtungen und ihre Verriegelungseinrichtungen brauchen nicht mehr funktionsfähig zu sein.
Bei Sitzen mit Kopfstützen wird angenommen, dass die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen den Anforderungen nach Absatz 6.2 entspricht, wenn nach der Prüfung nach Anhang 5 der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle gebrochen ist; andernfalls muss nachgewiesen werden, dass der Sitz den Prüfanforderungen nach Absatz 6.2 genügt.
Bei Sitzen (Sitzbänken) mit mehr Sitzplätzen als Kopfstützen ist, falls der Hersteller sich dafür entscheidet, die Prüfung nach Anhang 5 Absatz 3.1 nicht mit 53 daNm durchzuführen, zusätzlich zu der Prüfung nach Anhang 5 Absatz 3.1 die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne nach Absatz 6.2 zu prüfen.
5.3. Allgemeine Vorschriften für Sitze von Fahrzeugen der Klassen N1, N2 und N3 sowie für Sitze von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3, die nicht unter die Regelung Nr. 80 fallen
Mit Ausnahme der in Absatz 5.1 genannten Fälle gelten die Vorschriften auch für zur Seite gerichtete Sitze in Fahrzeugen aller Klassen.
5.3.1. Sitze und Sitzbänke müssen am Fahrzeug fest angebracht sein.
5.3.2. Verschiebbare Sitze und Sitzbänke müssen in allen vorgesehenen Stellungen automatisch zu verriegeln sein.
5.3.3. Verstellbare Rückenlehnen müssen in allen vorgesehenen Stellungen zu verriegeln sein.
5.3.4. Alle Sitze, die nach vorn geklappt werden können oder eine klappbare Lehne haben, sowie Klappsitze müssen in der Stellung für die Benutzung durch Fahrzeuginsassen automatisch verriegelt werden.
Diese Anforderungen gelten nicht für Klappsitze von Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3 (Gruppen I, II oder A) in Bereichen für Rollstühle oder für stehende Fahrgäste und für Klappsitze in den Zugangswegen von Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3.
5.4. Anbringung von Kopfstützen
5.4.1. Eine Kopfstütze muss an jedem äußeren Vordersitz in jedem Fahrzeug der Klasse M1 angebracht sein. Sitze mit Kopfstützen, die für andere Sitzpositionen und für Fahrzeuge anderer Klassen vorgesehen sind, können auch nach dieser Regelung genehmigt werden.
5.4.2. In allen Fahrzeugen der Klasse M2, deren Höchstmasse 3.500 kg nicht überschreitet, und in Fahrzeugen der Klasse N1 müssen an den äußeren Vordersitzen Kopfstützen angebracht werden; diese Kopfstützen müssen den Anforderungen der Regelung UN-Nr. 25 in ihrer durch die Änderungsserie 04 geänderten Fassung entsprechen.
5.5. Besondere Anforderungen für Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können
5.5.1. Das Vorhandensein der Kopfstütze darf keine zusätzliche Gefahrenquelle für die Fahrzeuginsassen darstellen. Insbesondere darf sie in keiner Benutzungsstellung gefährliche Unebenheiten oder scharfe Kanten aufweisen, die die Verletzungsgefahr für die Fahrzeuginsassen oder die Schwere der Verletzungen erhöhen können.
5.5.1.1. Die Teile der Vorder- und Rückseiten der Kopfstützen im Aufschlagbereich 1 nach Absatz 6.8.1.1.3 müssen so gepolstert sein, dass jede unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Bauteilen der Struktur verhindert wird, und den Anforderungen nach Absatz 5.2.4 entsprechen.
5.5.1.2. Die Teile der Vorder- und Rückseiten der Kopfstützen im Aufschlagbereich 2 nach Absatz 6.8.1.2 müssen so gepolstert sein, dass jede unmittelbare Berührung des Kopfes mit den Bauteilen der Struktur verhindert wird, und den Anforderungen nach Absatz 5.2.4 für die rückwärtigen Teile von Sitzen im Aufschlagbereich 2 entsprechen. Kommt für die Vorderseiten von Kopfstützen Absatz 5.2.4.2 zur Anwendung, so ist die Energieaufnahmeprüfung nach Anhang 12 durchzuführen. Bei in die Rückenlehne integrierten Kopfstützen gilt die Vorderseite der Kopfstütze als der Bereich oberhalb einer Ebene, die im Abstand von 540 mm zum R-Punkt senkrecht zur Bezugslinie liegt, und zwischen zwei senkrechten Längsebenen im Abstand von 85 mm zu beiden Seiten der Bezugslinie.
5.5.2. Die Teile der Rückseiten der Kopfstützen im Aufschlagbereich 1 nach Absatz 6.8.1.1.3 müssen die Energieaufnahmeprüfung bestehen.
5.5.2.1. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn bei den Prüfungen nach dem in Anhang 6 beschriebenen Verfahren die Verzögerung des Prüfkopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 ms nicht größer als 80 g ist. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante entstehen.
5.5.3. Die Anforderungen nach den Absätzen 5.5.1 und 5.5.2 gelten nicht für Teile der Rückseiten von Kopfstützen, die für Sitze bestimmt sind, hinter denen kein Sitz vorgesehen ist.
5.5.4. Die Kopfstützen sind so am Sitz oder an der Fahrzeugstruktur zu befestigen, dass der während der Prüfung vom Prüfkopf ausgeübte Druck nicht dazu führen kann, dass starre gefährliche Teile aus der Polsterung der Kopfstütze oder ihren Befestigungseinrichtungen an der Rückenlehne herausragen.
5.5.5. Bei einem Sitz mit Kopfstütze können die Bestimmungen von Absatz 5.2.3 im Einvernehmen mit dem technischen Dienst als erfüllt angesehen werden, wenn der Sitz mit seiner Kopfstütze den Bestimmungen von Absatz 5.5.2 entspricht.
5.6. Funktionsanforderungen
5.6.1. Allgemeine Anforderungen
5.6.1.1. Jede Kopfstütze für die äußeren Vordersitze muss nach Wahl des Herstellers entweder Absatz 5.6.1.1.1 oder Absatz 5.6.1.1.2 entsprechen.
5.6.1.1.1. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.1, 5.6.3 bis 5.6.7, 5.7, 5.8 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.1.2. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.1, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.8, 5.9 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.2. Bei Fahrzeugen, die mit Kopfstützen für die mittleren Vordersitze ausgerüstet sind, muss die Kopfstütze nach Wahl des Herstellers entweder Absatz 5.6.1.2.1 oder Absatz 5.6.1.2.2 entsprechen.
5.6.1.2.1. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.2, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.7, 5.8 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.2.2. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.2, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.8, 5.9 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.3. Bei Fahrzeugen, die mit Kopfstützen für die äußeren Rücksitze ausgerüstet sind, muss die Kopfstütze nach Wahl des Herstellers entweder Absatz 5.6.1.3.1 oder Absatz 5.6.1.3.2 entsprechen.
5.6.1.3.1. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.4, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.7, 5.8 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.3.2. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.4, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.8, 5.9 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.4. Bei Fahrzeugen, die mit Kopfstützen für die mittleren Rücksitze ausgerüstet sind, muss die Kopfstütze nach Wahl des Herstellers entweder Absatz 5.6.1.4.1 oder Absatz 5.6.1.4.2 entsprechen.
5.6.1.4.1. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.6, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.7, 5.8 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.4.2. Die Kopfstütze muss den Absätzen 5.6.2.6, 5.6.3 bis 5.6.5, 5.6.7, 5.8, 5.9 und 5.10 dieser Regelung entsprechen.
5.6.1.5. Ist es nicht möglich, die Prüfpuppe auf den nach Absatz 5.9 dieser Regelung vorgesehenen Sitzen aufzusetzen, muss die Kopfstütze dem jeweils entsprechenden Absatz 5.6.1.1.1, 5.6.1.2.1, 5.6.1.3.1 oder 5.6.1.4.1 dieser Regelung entsprechen.
5.6.2. Höhe der Kopfstütze
Die Höhe der Kopfstütze muss den Bestimmungen in Anhang 10 entsprechen.
5.6.2.1. Vorgesehene vordere äußere Sitzplätze
Kopfstützen, die sich an einem vorgesehenen vorderen äußeren Sitzplatz befinden, müssen folgende Höhe aufweisen:
Davon ausgenommen sind die in Absatz 5.6.2.3 dieser Regelung genannten Fälle.
5.6.2.2. Vorgesehene vordere mittlere Sitzplätze mit Kopfstützen
Kopfstützen, die sich am vorgesehenen vorderen mittleren Sitzplatz befinden, müssen, außer in den in Absatz 5.6.2.3 dieser Regelung genannten Fällen, in jeder Einstellposition eine Höhe von mindestens 720 mm aufweisen.
5.6.2.3. Ausnahme
Wird durch die Innenfläche der Dachauskleidung des Fahrzeugs, einschließlich Dachhimmel, verhindert, dass eine Kopfstütze, die sich an dem vorgesehenen vorderen Sitzplatz befindet, die in Absatz 5.6.2.1 bzw. 5.6.2.2 dieser Regelung vorgeschriebene Höhe erreicht, so darf der nach Anhang 10 Absatz 2.3.3.1 gemessene Zwischenraum zwischen der Kopfstütze und der Innenfläche der Dachauskleidung, einschließlich Dachhimmel, 50 mm nicht überschreiten, wenn die Kopfstütze in der höchsten zur Benutzung durch die Insassen vorgesehenen Stellung eingestellt ist. Die Höhe einer Kopfstütze, die sich an einem vorgesehenen vorderen Sitzplatz befindet, darf jedoch in keinem Fall weniger als 700 mm betragen, wenn die Kopfstütze in der niedrigsten zur Benutzung durch die Insassen vorgesehenen Stellung eingestellt ist.
5.6.2.4. Vorgesehene hintere äußere Sitzplätze mit Kopfstützen
Kopfstützen, die sich an einem vorgesehenen hinteren äußeren Sitzplatz befinden, müssen, außer in den in Absatz 5.6.2.5 dieser Regelung genannten Fällen, in jeder Einstellposition eine Höhe von mindestens 720 mm aufweisen.
5.6.2.5. Ausnahme
Wird durch die Innenfläche der Dachauskleidung des Fahrzeugs, einschließlich Dachhimmel, oder durch die Heckscheibe verhindert, dass eine Kopfstütze, die sich an dem vorgesehenen hinteren äußeren Sitzplatz befindet, die in Absatz 5.6.2.4 dieser Regelung vorgeschriebene Höhe erreicht, darf der nach Anhang 10 Absatz 2.3.3.1 gemessene Zwischenraum zwischen der Kopfstütze und der Innenfläche der Dachauskleidung, einschließlich Dachhimmel, oder der Heckscheibe 50 mm nicht überschreiten, wenn die Kopfstütze in der höchsten zur Benutzung durch die Insassen vorgesehenen Stellung eingestellt ist.
5.6.2.6. Vorgesehene hintere mittlere Sitzplätze mit Kopfstützen
Die nach Anhang 10 gemessene Höhe von Kopfstützen, die für hintere Mittelsitze oder Sitzplätze ausgelegt sind, darf nicht weniger als 700 mm betragen.
5.6.3. Mindestbreite
Die nach Anhang 4 gemessene seitliche Breite einer Kopfstütze darf auf beiden Seiten der Rumpflinie (Abstände L und L') nicht weniger als 85 mm betragen.
5.6.4. Zwischenräume innerhalb der Kopfstütze
Weist eine Kopfstütze einen nach Anhang 8 gemessenen Zwischenraum von mehr als 60 mm auf, so muss die maximale Rückwärtsverlagerung des Prüfkopfes weniger als 102 mm betragen, wenn die Kopfstütze bei diesem Zwischenraum nach Anhang 5 geprüft wird.
Bildet die Kopfstütze einen festen Bestandteil der Rückenlehne, so liegt die zu prüfende Fläche
über der rechtwinklig zur Bezugslinie in einem Abstand von 540 mm vom R-Punkt verlaufenden Ebene und zwischen zwei senkrechten Längsebenen in einem Abstand von 85 mm an jeder Seite der Bezugslinie.
5.6.5. Zwischenräume zwischen der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne
Der nach Anhang 8 gemessene Zwischenraum zwischen der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne darf 60 mm nicht überschreiten, wenn die Kopfstütze nicht in der Höhe verstellt werden kann.
Bei Kopfstützen, die in mehr als einer zur Benutzung durch die Insassen vorgesehenen Stellung in der Höhe verstellt werden können, darf der nach Anhang 8 gemessene Zwischenraum zwischen der Unterkante der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne 25 mm nicht überschreiten, wenn die Kopfstütze in ihrer niedrigsten Stellung eingestellt ist.
5.6.6. Anforderung für den statischen maximalen Backset bei vorgesehenen vorderen äußeren Sitzplätzen
5.6.6.1. Bei höhenverstellbaren Kopfstützen müssen die Anforderungen erfüllt sein, wenn die tatsächliche Oberkante der Kopfstütze in allen Höheneinstellpositionen zwischen 720 mm und 830 mm liegt. Liegt die tatsächliche Oberkante der Kopfstütze in ihrer niedrigsten Einstellposition über 830 mm, so müssen die Anforderungen dieser Regelung nur in dieser Stellung erfüllt sein.
Bei Kopfstützen, die in einer Längsebene des Fahrzeugs verstellbar sind, muss die Anforderung für den maximalen Backset in jeder Backset-Einstellposition erfüllt sein.
5.6.6.2. Der nach Anhang 11 gemessene Backset darf 45 mm nicht überschreiten.
5.6.6.3. Ist die vordere äußere Kopfstütze nicht an der Rückenlehne befestigt, so darf es nicht möglich sein, den Sitz oder die Kopfstütze so zu verstellen, dass der Backset mehr als 45 mm beträgt.
5.6.7. Die nach Anhang 10 Abbildung 10-6 gemessene Höhe der vorderen Berührungsfläche der Kopfstützen darf, außer bei integrierten Kopfstützen, nicht weniger als 100 mm betragen.
5.7. Statische Funktionsanforderungen
Jede Kopfstütze muss den nachstehenden statischen Funktionsanforderungen entsprechen.
5.7.1. Energieaufnahme
Bei einem Aufprall auf die Vorderseite der Kopfstütze nach Anhang 12 darf die Verzögerung des Prüfkopfes für die ununterbrochene Dauer von mehr als 3 ms nicht größer als 785 m/s 2 (80 g) sein. Außerdem darf während oder nach der Prüfung keine gefährliche Kante entstehen.
5.7.2. Verlagerung
Bei der Prüfung der Kopfstütze nach Anhang 5 darf sich der Prüfkopf während der Einwirkung eines Moments von 373 Nm um den R-Punkt nicht um mehr als 102 mm senkrecht hinter die verschobene verlängerte Rumpfbezugslinie "r1" verlagern.
5.7.3. Widerstandsfähigkeit der Kopfstütze und ihrer Verankerung
Bei der Prüfung der Kopfstütze und ihrer Verankerung nach Anhang 5 muss die auf die Kopfstütze ausgeübte Kraft 890 N erreichen und mindestens 5 s lang auf diesem Wert bleiben, sofern der Sitz oder die Rückenlehne an keiner Stelle brechen.
5.7.4. Beibehaltung der Höhe bei verstellbaren Kopfstützen
Bei der Prüfung nach Anhang 13 darf der Mechanismus der verstellbaren Kopfstütze nicht derart versagen, dass sich die Kopfstütze um mehr als 25 mm nach unten bewegen kann.
5.8. Nichtbenutzungsstellung
5.8.1. Kopfstützen am Fahrersitz dürfen nicht über eine Nichtbenutzungsstellung verfügen.
5.8.2. Kopfstützen am vorderen äußeren Beifahrersitz dürfen in eine Stellung gebracht werden, in der ihre Höhe nicht den Anforderungen nach Absatz 5.6.2.1 dieser Regelung entspricht. In einer solchen Stellung müssen sie jedoch den Anforderungen nach Absatz 5.8.4.1 dieser Regelung entsprechen.
5.8.3. Kopfstützen an den hinteren und an den vorderen mittleren Sitzplätzen dürfen in eine Stellung gebracht werden, in der ihre Höhe nicht den Anforderungen nach Absatz 5.6.2.2, 5.6.2.4 oder 5.6.2.6 dieser Regelung entspricht. In einer solchen Stellung müssen sie jedoch eine zusätzliche Anforderung aus einer Reihe von alternativen Anforderungen erfüllen.
Dabei kann es sich nach Wahl des Herstellers um die Anforderungen nach Absatz 5.8.4.1, 5.8.4.2, 5.8.4.3, 5.8.4.4 oder 5.8.4.5 dieser Regelung handeln.
5.8.4. Alternative Anforderungen an Kopfstützen, die in Nichtbenutzungsstellung gebracht werden können
Alle in den Absätzen 5.8.4.1 bis 5.8.4.5 beschriebenen Punkte sind zulässig.
5.8.4.1. An allen vorgesehenen Sitzplätzen, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind, mit Ausnahme des vorgesehenen Fahrersitzplatzes, muss die Kopfstütze automatisch aus einer Nichtbenutzungsstellung in eine Stellung zurückklappen, in der ihre Mindesthöhe nicht geringer ist als die in Absatz 5.6.2 dieser Regelung angegebene, wenn eine weibliche Hybrid-III-Prüfpuppe des fünften Perzentils nach Anhang 15 auf den Sitz aufgesetzt wird. Nach Wahl des Herstellers kann anstelle einer weiblichen Hybrid-III-Prüfpuppe des 5. Perzentils auch ein menschlicher Ersatz gemäß Anhang 15 verwendet werden.
5.8.4.2. An den vorgesehenen vorderen und hinteren Sitzplätzen, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind, muss sich die Kopfstütze bei der Prüfung nach Anhang 15 manuell aus jeder zur Benutzung durch die Insassen vorgesehenen Einstellposition, in der ihre Mindesthöhe nicht geringer ist als die in Absatz 5.6.2 dieser Regelung angegebene, um mindestens 60° nach vorn oder hinten umklappen lassen. Eine Kopfstütze, die um mindestens 60° nach vorn oder hinten umgeklappt ist, gilt auch dann als in einer Nichtbenutzungsstellung befindlich, wenn die Höhe der Kopfstütze in dieser Stellung größer ist als die in Absatz 5.6.2 angegebene.
5.8.4.3. Bei der Messung nach Anhang 15 darf die Höhe der Unterkante der Kopfstütze (HLE) nicht mehr als 460 mm, aber nicht weniger als 250 mm vom R-Punkt entfernt sein, und die Dicke (S) darf nicht weniger als 40 mm betragen.
5.8.4.4. Bei der Prüfung nach Anhang 15 muss die Kopfstütze bewirken, dass der tatsächliche Rumpfwinkel um mindestens 10° kleiner ist als in jeder Einstellposition der Kopfstütze, in der ihre Höhe nicht geringer ist als die in Absatz 5.6.2 dieser Regelung angegebene Höhe.
5.8.4.5. Kann eine Kopfstütze in eine Nichtbenutzungsstellung gebracht werden, ist dies mit einem Etikett in Form eines Piktogramms zu kennzeichnen, das einen erläuternden Text enthalten kann. Das Etikett muss entweder eine Abbildung der Nichtbenutzungsstellung der Kopfstütze oder aber Informationen enthalten, anhand deren festgestellt werden kann, ob sich die Kopfstütze in einer Nichtbenutzungsstellung befindet. Das Etikett muss dauerhaft angebracht und so platziert sein, dass es für einen Insassen deutlich sichtbar ist, wenn dieser in das Fahrzeug einsteigt und sich auf den vorgesehenen Sitzplatz setzt. Beispiele für die mögliche Gestaltung von Piktogrammen sind in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung 1 Warnetiketten zur Nichtbenutzungsstellung
5.9. Anforderungen für die BioRID-II-Prüfpuppe
Bis zum Abschluss weiterer Bewertungen ist die Verwendung der BioRID-II-UN-Prüfpuppe auf Sitze mit einem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel von mindestens 20° und höchstens 30° beschränkt. Auf Antrag des Herstellers können jedoch Sitze mit einem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel zwischen 15° und 20° bei einem Rumpfwinkel von 20° oder der nächsthöheren Verriegelungsstellung geprüft werden.
5.9.1. Jede Kopfstütze muss bei der Prüfung während der Vorwärtsbeschleunigung der dynamischen Prüfplattform unter Verwendung einer männlichen BioRID-II-UN-Prüfpuppe des 50. Perzentils gemäß Anhang 14 den Anforderungen in Absatz 5.9.2 entsprechen.
5.9.2. Bewertungskriterien
Jede Kopfstütze muss die Bewegung des Kopfes und des Nackens innerhalb der folgenden Grenzen beschränken:
Tabelle 1: Verletzungskriterien
|
NIC | Max. | 25 m 2/s 2 |
|
Oberer Teil des Nackens | Fx | 360 N |
| MY(Flx/Ext) | 30 Nm | |
|
Unterer Teil des Nackens | Fx | überwachen |
| MY(Flx/Ext) | 30 Nm | |
| Anmerkung: Bei der Berechnung der Verletzungskriterien sind Rückprallbewegungen des Kopfes nicht zu berücksichtigen. Für die Verletzungskriterien für den oberen und den unteren Nackenbereich sind sowohl die positiven als auch die negativen Werte zu bewerten. | ||
5.10. Bei verstellbaren Kopfstützen darf es nicht möglich sein, diese über die größtmögliche Einstellhöhe hinaus einzustellen oder zu entfernen, ausgenommen bei bewusstem Verstellen durch den Benutzer im deutlichen Gegensatz zum normalen Einstellen nach oben.
5.11. Die Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Verriegelungseinrichtungen gilt als den Anforderungen nach Absatz 6.2 entsprechend, wenn nach Durchführung der Prüfung nach Absatz 5.7.3 kein Bruch des Sitzes oder der Rückenlehne festgestellt wird; andernfalls muss nachgewiesen werden, dass der Sitz den Prüfanforderungen nach Absatz 6.2 ohne Bruch entsprechen kann.
5.12. Besondere Anforderungen für den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken
5.12.1. Rückenlehnen
Rückenlehnen und/oder Kopfstützen, die, wenn alle Sitze in ihrer Position und in der vom Hersteller angegebenen normalen Benutzungsstellung sind, den Gepäckraum nach vorn begrenzen, müssen so widerstandsfähig sein, dass sie die Insassen bei einem Frontalaufprall vor verschobenen Gepäckstücken schützen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn während und nach der Prüfung nach Anhang 9 die Rückenlehnen in ihrer Stellung und die Verriegelungseinrichtungen an ihrem Platz bleiben. Allerdings ist die Verformung der Rückenlehnen und ihrer Befestigungsteile während der Prüfung zulässig, wenn die vordere Umrisslinie der geprüften Rückenlehne und/oder Kopfstützen, die härter als 50 Shore A sind, sich nicht über eine vertikale Querebene hinaus nach vorn verschiebt, die durch
Bei integrierten Kopfstützen ist die Grenze zwischen der Kopfstütze und der Rückenlehne durch die Ebene bestimmt, die im Abstand von 540 mm vom R-Punkt senkrecht zur Bezugslinie liegt.
Alle Messungen sind in der Längsmittelebene des entsprechenden Sitzes oder Sitzplatzes für jeden Sitzplatz vorzunehmen, der den Gepäckraum nach vorn begrenzt.
Während der Prüfung nach Anhang 9 müssen die Prüfkörper hinter den betreffenden Rückenlehnen bleiben. Wird die Aufrolleinrichtung eines Sicherheitsgurts beschädigt, ist zu prüfen, ob die Aufrolleinrichtung infolge der Prüfung verriegelt ist oder durch manuelles Ausziehen des Gurts verriegelt werden kann.
5.12.2. Trennvorrichtungen
Auf Wunsch des Fahrzeugherstellers kann die Prüfung nach Anhang 9 bei eingebauten Trennvorrichtungen durchgeführt werden, wenn diese Vorrichtungen bei dem jeweiligen Fahrzeugtyp zur Grundausstattung gehören.
Trennvorrichtungen (Netze oder Drahtgeflechte), die sich über den Rückenlehnen in ihrer normalen Benutzungsstellung befinden, sind nach den Vorschriften des Anhangs 9 Absatz 2.2 zu prüfen.
Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Trennvorrichtungen während der Prüfung in ihrer Stellung bleiben. Allerdings ist die Verformung der Trennvorrichtungen während der Prüfung zulässig, wenn die vordere Umrisslinie der Trennvorrichtung (einschließlich der Teile der geprüften Rückenlehnen und/oder Kopfstützen, die härter als 50 Shore A sind) sich nicht über eine vertikale Querebene hinaus nach vorn verschiebt, die durch
Bei integrierten Kopfstützen gilt die Grenze zwischen der Kopfstütze und der Sitzlehne, die in Absatz 5.12.1 definiert ist.
Alle Messungen sind in der Längsmittelebene des entsprechenden Sitzes oder Sitzplatzes für jeden Sitzplatz vorzunehmen, der den Gepäckraum nach vorn begrenzt.
Nach der Prüfung dürfen keine scharfen oder rauen Kanten vorhanden sein, die die Verletzungsgefahr oder die Schwere der Verletzungen der Insassen erhöhen können. Wird die Aufrolleinrichtung eines Sicherheitsgurts beschädigt, ist zu prüfen, ob die Aufrolleinrichtung bereits verriegelt ist oder durch manuelles Ausziehen des Gurts verriegelt werden kann.
5.12.3. Die Anforderungen in den Absätzen 5.12.1 und 5.12.2 gelten nicht für Gepäckrückhaltesysteme, die bei einem Aufprall automatisch ausgelöst werden. Der Hersteller muss gegenüber dem technischen Dienst überzeugend nachweisen, dass diese Systeme den gleichen Schutz wie die in den Absätzen 5.12.1 und 5.12.2 beschriebenen bieten.
6. Prüfungen
6.1. Allgemeine Vorschriften für alle Prüfungen
6.1.1. Ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie nach einer Rückwärtsneigung in einer Stellung zu verriegeln, in der die Bezugslinie des Rumpfes der Prüfpuppe wie in Anhang 3 gezeigt mit der Senkrechten einen Winkel von möglichst genau 25° bildet, falls vom Hersteller nicht anders angegeben.
6.1.2. Ist ein Sitz, seine Verriegelungseinrichtung und sein Einbau in Bezug auf einen anderen Sitz im Fahrzeug identisch oder symmetrisch angeordnet, so braucht der technische Dienst nur einen dieser Sitze zu prüfen.
6.1.3. Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen sind die Prüfungen mit den Kopfstützen in der ungünstigsten Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) durchzuführen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann.
6.1.4. Klappsitze sind in der Stellung für die Benutzung durch Fahrzeuginsassen zu prüfen.
6.1.5. Zum Nachweis der Einhaltung der Absätze 5.6 bis 5.8 dieser Regelung ist jede verstellbare Stütze in ihre vom Hersteller definierte hinterste oder am weitesten geöffnete Stellung zu bringen.
6.2. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und ihrer Einstelleinrichtungen
6.2.1. Auf den oberen Teil der Rückenlehne ist über ein Bauteil, das den Rücken der Prüfpuppe simuliert, eine nach hinten gerichtete Längskraft aufzubringen, die ein Moment von 53 daNm um den R-Punkt ergibt, wie in Anhang 3 Anlage 1 dargestellt.
Bei einer Sitzbank, bei der Teile oder der gesamte tragende Rahmen (einschließlich der der Kopfstützen) für mehr als einen Sitzplatz vorgesehen ist, sind die Verstellprüfung und die Prüfung der Widerstandsfähigkeit gleichzeitig für alle Sitzplätze durchzuführen.
6.3. Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Sitzverankerung und der Einstell-, Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen
6.3.1. Als Simulation eines frontalen Zusammenstoßes ist eine horizontale Längsverzögerung oder, nach Wahl des Antragstellers, eine Beschleunigung von nicht weniger als 20 g für eine Dauer von 30 Millisekunden entsprechend den Anforderungen in Anhang 7 Absatz 1 in einer Richtung auf das gesamte Fahrzeuggehäuse auszuüben. Auf Wunsch des Herstellers kann alternativ der Prüfimpuls nach Anhang 9 - Anlage angewendet werden.
6.3.2. Als Simulation eines Heckaufpralls ist eine Längsverzögerung oder, nach Wahl des Antragstellers, eine Beschleunigung gemäß Absatz 6.3.1 auszuüben.
6.3.3. Die Anforderungen der Absätze 6.3.1 und 6.3.2 sind für alle Sitzpositionen zu überprüfen. Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen ist die Prüfung mit den Kopfstützen in der ungünstigsten Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) durchzuführen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann. Während der Prüfung muss der Sitz so eingestellt sein, dass das Lösen der Verriegelungseinrichtung durch äußere Einflüsse vermieden wird.
Diese Bedingungen sind als erfüllt anzusehen, wenn der Sitz nach Einstellung in die zwei folgenden Positionen geprüft wird:
Die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm hinter der üblichen vordersten Fahr- oder Benutzungsstellung, die vom Hersteller anzugeben ist, befestigt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung ist das Sitzpolster auf seine höchste Lage einzustellen);
die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm vor der üblichen hintersten Fahr- oder Benutzungsstellung, die vom Hersteller anzugeben ist, befestigt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung ist das Sitzpolster auf seine niedrigste Lage einzustellen) sowie ggf. nach den Anforderungen in Absatz 6.3.4.
6.3.4. In den Fällen, in denen infolge der Anordnung der Verriegelungseinrichtungen in einer anderen Sitzstellung als nach Absatz 6.3.3 die Verteilung der Kräfte auf die Verriegelungseinrichtungen und die Sitzverankerung ungünstiger wäre als mit den Anordnungen nach Absatz 6.3.3, sind die Prüfungen in dieser ungünstigeren Sitzstellung durchzuführen.
6.3.5. Die Prüfbedingungen nach Absatz 6.3.1 sind als erfüllt anzusehen, wenn sie auf Antrag des Herstellers durch eine Aufprallprüfung nach Anhang 7 Absatz 2 ersetzt werden, bei der das gesamte Fahrzeug in fahrbereitem Zustand auf ein starres Hindernis aufprallt. In diesem Fall ist der Sitz gemäß den Absätzen 6.1.1, 6.3.3 und 6.3.4 auf die ungünstigsten Bedingungen für die Kraftverteilung bei den Verankerungen einzustellen.
6.4. Funktionsprüfung der Kopfstütze
6.4.1. Ist die Kopfstütze verstellbar, so ist sie in die ungünstigste Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) zu bringen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann.
6.4.2. Bei einer Sitzbank, bei der Teile oder der gesamte tragende Rahmen (einschließlich der der Kopfstützen) für mehr als einen Sitzplatz vorgesehen ist, ist die Prüfung gleichzeitig für alle Sitzplätze durchzuführen.
6.4.3. Prüfung zur Bestimmung der Rückwärtsverlagerung der Kopfstütze
6.5. Bestimmung der Höhe der Kopfstütze
6.5.1. Die Höhe der Kopfstütze wird gemäß Anhang 10 bestimmt.
6.6. Bestimmung der Breite der Kopfstütze
6.6.1. Die Breite der Kopfstütze wird gemäß Anhang 4 bestimmt.
6.6.2. Die Breite der Kopfstütze, die bei der Umsetzung der Anforderungen nach Absatz 5.6.3 zu berücksichtigen ist, ist der in der Ebene S1 zwischen den senkrechten Längsebenen P und P' gemessene Abstand "L" und "L'".
6.7. Bestimmung des Abstands "a" der Kopfstützenzwischenräume
6.7.1. Der Abstand "a" der Kopfstützenzwischenräume wird gemäß Anhang 8 bestimmt.
6.8. Prüfungen zur Bestimmung der Energieaufnahme an der Rückenlehne und Kopfstütze
6.8.1. Die zu prüfenden Flächen der rückwärtigen Teile der Sitze sind diejenigen, die sich in den nachstehend definierten Aufschlagbereichen befinden, die mit einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm in Berührung gebracht werden können, wenn der Sitz in das Fahrzeug eingebaut ist.
6.8.1.1. Aufschlagbereich 1
6.8.1.1.1. Bei separaten Sitzen ohne Kopfstützen muss dieser Bereich den rückwärtigen Teil der Rückenlehne zwischen den senkrechten Längsebenen, die im Abstand von 100 mm beiderseits der Längsmittelebene der Mitteillinie des Sitzes liegen, und über einer Ebene, die 100 mm unter der Oberkante der Rückenlehne senkrecht zur Bezugslinie verläuft, umfassen.
6.8.1.1.2. Bei Sitzbänken ohne Kopfstützen muss dieser Bereich zwischen den senkrechten Längsebenen, die im Abstand von 100 mm beiderseits der Längsmittelebene jedes vorgesehenen, vom Hersteller festgelegten äußeren Sitzplatzes verlaufen, und oberhalb der Ebene liegen, die 100 mm unter der Oberkante der Rückenlehne senkrecht zur Bezugslinie verläuft.
6.8.1.1.3. Bei Sitzen oder Sitzbänken mit Kopfstützen muss dieser Bereich zwischen den senkrechten Längsebenen, die im Abstand von 70 mm beiderseits der Längsmittelebene des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes verlaufen, und oberhalb der Ebene liegen, die im Abstand von 635 mm zum R-Punkt senkrecht zur Bezugslinie verläuft. Für die Prüfung ist die Kopfstütze, falls sie verstellbar ist, in die ungünstigste Stellung (im Allgemeinen die höchste Stellung) zu bringen, die mit ihrer Einstelleinrichtung erreicht werden kann.
6.8.1.2. Aufschlagbereich 2
6.8.1.2.1. Bei Sitzen oder Sitzbänken ohne Kopfstützen und Sitzen oder Sitzbänken mit abnehmbaren oder separaten Kopfstützen muss sich der Aufschlagbereich 2 auf eine Ebene erstrecken, die im Abstand von 100 mm zur Oberkante der Rückenlehne senkrecht zur Bezugslinie verläuft; hiervon ausgenommen sind die Teile des Aufschlagbereichs 1.
6.8.1.2.2. Bei Sitzen oder Sitzbänken mit integrierten Kopfstützen muss sich der Aufschlagbereich 2 auf eine Ebene erstrecken, die im Abstand von 440 mm zum R-Punkt des betreffenden Sitzes oder Sitzplatzes senkrecht zur Bezugslinie verläuft; hiervon ausgenommen sind Teile des Aufschlagbereichs 1.
6.8.1.3. Aufschlagbereich 3
6.8.1.3.1. Der Aufschlagbereich 3 ist der Teil der Rückenlehne des Sitzes oder der Sitzbank, der über den horizontalen Ebenen nach Absatz 5.2.4.1.3 liegt; hiervon ausgenommen sind die Teile in den Aufschlagbereichen 1 und 2.
6.9. Gleichwertige Prüfverfahren
Wird ein anderes als die in den Absätzen 6.2 und 6.3 oder in den Anhängen 5, 6 oder 12 beschriebenen Prüfverfahren angewendet, so muss seine Gleichwertigkeit nachgewiesen werden.
7. Übereinstimmung der Produktion
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den im Übereinkommen (Verzeichnis 1, E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Anforderungen eingehalten sein müssen:
7.1. Jedes Fahrzeug, für das eine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt wurde, muss so gebaut sein, dass es dem genehmigten Typ entspricht, indem es die Anforderungen in Absatz 5 erfüllt. Bei Kopfstützen nach den Absätzen 2.13.2 und 2.13.3 entspricht das Fahrzeug jedoch auch dann dem genehmigten Fahrzeugtyp, wenn es mit Sitzen ohne Kopfstützen auf den Markt gebracht wird.
7.2. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Die Behörde kann außerdem serienmäßig hergestellte Fahrzeuge stichprobenweise daraufhin untersuchen, ob die Anforderungen in Absatz 5 eingehalten sind.
8. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion
8.1. Die für einen Fahrzeugtyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Anforderungen in Absatz 7.1 nicht eingehalten sind oder die Fahrzeuge die Überprüfungen nach Absatz 7 nicht bestanden haben.
8.2. Nimmt eine diese Regelung anwendende Vertragspartei des Übereinkommens eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie die anderen diese Regelung anwendenden Vertragsparteien mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, unverzüglich hierüber zu unterrichten.
9. Änderungen des Fahrzeugtyps und Erweiterung der Genehmigung hinsichtlich der Sitze, ihrer verankerungen und/oder ihrer Kopfstützen
9.1. Jede Änderung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und/oder ihrer Kopfstützen ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Fahrzeugtyp erteilt hat. Die Behörde kann dann
9.1.1. entweder feststellen, dass die vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung haben und das Fahrzeug in jedem Fall noch den Vorschriften entspricht, oder
9.1.2. feststellen, dass die Änderungen so unbedeutend sind, dass die Ergebnisse nach den Absätzen 6.2, 6.3 und 6.4 durch Berechnungen anhand der Ergebnisse der Prüfung für die Genehmigung nachzuprüfen sind, oder
9.1.3. bei dem technischen Dienst, der die Prüfungen durchführt, ein weiteres Gutachten anfordern.
9.2. Die Bestätigung oder die Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 4.3 mitzuteilen.
9.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, muss dieser Erweiterung eine laufende Nummer zuteilen und die anderen diese Regelung anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, hierüber unterrichten.
10. Endgültige Einstellung der Produktion
10.1. Stellt der Inhaber der Genehmigung die Produktion einer nach dieser Regelung genehmigten Einrichtung endgültig ein, so muss er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, hierüber unterrichten. Die Behörde muss ihrerseits die anderen diese Regelung anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht, hierüber unterrichten.
11. Gebrauchsanweisungen
11.1. Bei Sitzen mit verstellbaren Kopfstützen muss der Hersteller Anweisungen für die Handhabung, die Einstellung, die Verriegelung und gegebenenfalls das Abnehmen der Kopfstützen zur Verfügung stellen.
12. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien des Übereinkommens müssen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörde mitteilen, die die Genehmigung erteilt und der die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung oder Rücknahme der Genehmigung zu übersenden sind.
13. Übergangsbestimmungen
13.1. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 06 darf keine diese Regelung anwendende Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 06 geänderten Fassung versagen.
13.2. Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien Genehmigungen nur erteilen, wenn die Anforderungen gemäß der Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 06 geänderten Fassung eingehalten sind.
13.3. Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien die Anerkennung von Genehmigungen verweigern, die nicht nach der Änderungsserie 06 zu dieser Regelung erteilt wurden.
13.4. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 darf keine diese Regelung anwendende Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung verweigern.
13.5. Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 dürfen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien Genehmigungen nur dann erteilen, wenn der zu genehmigende Fahrzeugtyp den Anforderungen gemäß dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung entspricht.
13.6. Nach Ablauf einer Frist von 48 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 07 verlieren Genehmigungen nach dieser Regelung ihre Gültigkeit; dies gilt nicht für Genehmigungen für Fahrzeugtypen, die den Anforderungen gemäß dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 07 geänderten Fassung entsprechen.
13.7. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 08 darf keine diese Regelung anwendende Vertragspartei die Erteilung von Genehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 08 geänderten Fassung versagen.
13.8. Nach Ablauf einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Änderungsserie 08 dürfen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien Genehmigungen nur erteilen, wenn die Anforderungen gemäß dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 08 geänderten Fassung eingehalten sind.
13.9. Nach Ablauf einer Frist von 36 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsserie 08 dürfen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien die Anerkennung von Genehmigungen ablehnen, die nicht nach der Änderungsserie 08 zu dieser Regelung erteilt worden sind.
13.10. Ungeachtet der Absätze 13.8 und 13.9 bleiben Genehmigungen für die Fahrzeugklassen, auf die die Vorschriften der Änderungsserie 08 nicht zutreffen, gültig, und die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien müssen sie weiterhin anerkennen.
13.11. Solange in ihren nationalen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Regelung kein Verbot des Einbaus von zur Seite gerichteten Sitzen vorgesehen ist, dürfen die Vertragsparteien weiterhin die Anbringung von zur Seite gerichteten Sitzen im Hinblick auf die Erteilung einer nationalen Typgenehmigung gestatten; in diesem Fall kann für diese Klassen von Kraftomnibussen keine Genehmigung nach dieser Regelung erteilt werden.
13.12. Ab dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 09 darf keine Vertragspartei, die diese Regelung anwendet, die Erteilung oder Anerkennung einer Typgenehmigung nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 09 geänderten Fassung verweigern.
13.12.1. Ab dem 1. September 2020 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht mehr verpflichtet, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie anzuerkennen, die erstmals am oder nach dem 1. September 2020 ausgestellt wurden.
13.12.2. Bis zum 1. September 2022 müssen Vertragsparteien, die die diese Regelung anwenden, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals vor dem 1. September 2020 ausgestellt wurden, anerkennen.
13.12.3. Ab dem 1. September 2022 sind die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach den vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung anzuerkennen.
13.12.4. Ungeachtet des Absatzes 13.12.3 müssen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien bei Fahrzeugen, die nicht von den durch die Änderungsserie 09 eingeführten Änderungen betroffen sind, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie zu der Regelung weiterhin annehmen.
13.12.5. Die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien dürfen die Erteilung oder Erweiterung von Typgenehmigungen nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung nicht versagen.
13.13. Nach dem offiziellen Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 10 darf keine diese Regelung anwendende Vertragspartei die Erteilung oder die Anerkennung von UN-Typgenehmigungen nach dieser Regelung in ihrer durch die Änderungsserie 10 geänderten Fassung versagen.
13.13.1. Ab dem 1. September 2022 sind die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien nicht mehr verpflichtet, UN-Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie anzuerkennen, die erstmals am oder nach dem 1. September 2022 ausgestellt wurden.
13.13.2. Bis zum 1. September 2026 müssen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien UN-Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie, die erstmals vor dem 1. September 2022 ausgestellt wurden, anerkennen.
13.13.3. Ab dem 1. September 2026 sind die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien nicht verpflichtet, Typgenehmigungen nach den vorhergehenden Änderungsserien zu dieser Regelung anzuerkennen.
13.13.4. Ungeachtet des Absatzes 13.13.3 müssen die diese Regelung anwendenden Vertragsparteien bei Fahrzeugen, die nicht von den durch die Änderungsserie 10 eingeführten Änderungen betroffen sind, Typgenehmigungen nach der vorhergehenden Änderungsserie zu der Regelung weiterhin annehmen.
13.13.5. Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, dürfen die Erteilung oder Erweiterung von UN-Typgenehmigungen nach einer vorhergehenden Änderungsserie zu dieser Regelung nicht versagen.
2) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Anhang 3 - www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29resolutions.html.
3) Die Anforderungen in diesem Absatz gelten auch für Fahrzeuge der Klasse M2, die nach dieser Regelung statt nach der UN-Regelung Nr. 80 (gemäß Absatz 1.2 der Regelung Nr. 80) genehmigt sind.
| Mitteilung | Anhang 1 |
|
(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)) | ||
|
|
ausgestellt von: | Bezeichnung der Behörde ... ... ... |
| über die 2 | Erteilung der Genehmigung Erweiterung der Genehmigung Versagung der Genehmigung Rücknahme der Genehmigung Endgültige Einstellung der Produktion |
|
für einen Fahrzeugtyp, bei dem entweder die Sitze mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können oder bei dem die Sitze nicht mit solchen Einrichtungen ausgerüstet werden können, hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen und der Merkmale der Kopfstützen nach der UN-Regelung Nr. 17 | |
| Nummer der Genehmigung:... | Nummer der Erweiterung der Genehmigung:... |
| 1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...
2. Fahrzeugtyp: ... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... ... 5. Beschreibung der Sitze: ... 6. Anzahl der Sitze, die mit verstellbaren oder nicht verstellbaren Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können: ... ... 7. Beschreibung der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen des Sitzes oder seiner Teile und Beschreibung des Systems, das die Insassen vor einer Verschiebung von Gepäckstücken schützen soll: ... ... 8. Beschreibung der Verankerung der Sitze: ... 9. Längsposition der Sitze während der Prüfungen: ... 10. Typ der Einrichtung: Verzögerung/Beschleunigung 2: 11. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: ... 12. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ... ... 13. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ... 14. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ... 15. Anmerkungen (auch Überwachungswerte angeben): 16. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen2 17. Gründe für die Erweiterung (falls zutreffend): ... 18. Anbringungsstelle des Genehmigungszeichens am Fahrzeug: ... 19. Ort: ... 20. Datum: ... 21. Unterschrift: ... 22. Dieser Mitteilung sind folgende mit der Genehmigungsnummer versehene Unterlagen beigefügt: Zeichnungen, Schemazeichnungen und Skizzen der Sitze, ihrer Verankerung am Fahrzeug, der Einstell- und Verstelleinrichtungen der Sitze und ihrer Teile sowie ihrer Verriegelungseinrichtungen; Fotografien der Sitze, ihrer Verankerungen, der Einstell- und Verstelleinrichtungen der Sitze und ihrer Teile sowie ihrer Verriegelungseinrichtungen und eines zusätzlichen Systems, das die Insassen vor einer Verschiebung von Gepäckstücken schützen soll. Anmerkung: Bei Sitzen, die mit Kopfstützen nach den Absätzen 2.13.2 und 2.13.3 dieser Regelung ausgerüstet sind, muss die Kopfstütze auf allen Zeichnungen, Schemazeichnungen und Fotografien zu sehen sein. | |
2) Nichtzutreffendes streichen.
| Anordnungen des Genehmigungszeichens | Anhang 2 |
(siehe Absätze 4.4, 4.4.1, 4.4.2 und 4.4.3 dieser Regelung)
Fahrzeug mit mindestens einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder damit ausgerüstet werden kann
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der Fahrzeugtyp hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können, und hinsichtlich der Merkmale der Kopfstützen in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 17 unter der Genehmigungsnummer 102439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die Regelung bei der Erteilung der Genehmigung bereits die Änderungsserie 10 enthielt. Das oben dargestellte Genehmigungszeichen bedeutet außerdem, dass der Fahrzeugtyp hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze im Fahrzeug, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, nach der UN-Regelung Nr. 17 genehmigt wurde.
(siehe Absätze 4.4, 4.4.1 und 4.4.2 dieser Regelung)
Fahrzeug mit Sitzen, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass der Fahrzeugtyp Sitze hat, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können, und dass er hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 17 unter der Genehmigungsnummer 102439 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer geben an, dass die UN-Regelung bei der Erteilung der Genehmigung bereits die Änderungsserie 10 enthielt.
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
Fahrzeug mit mindestens einem Sitz, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder damit ausgerüstet werden kann
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp mindestens einen Sitz hat, der mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder damit ausgerüstet werden kann, und dass er in den Niederlanden (E4) nach den UN-Regelungen Nr. 17 und 33 1 genehmigt wurde.
Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der Genehmigungen die UN-Regelung Nr. 17 die Änderungsserie 10 enthielt, während die Regelung Nr. 33 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag. Das oben dargestellte Genehmigungszeichen bedeutet außerdem, dass der Fahrzeugtyp hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze im Fahrzeug, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, nach der UN-Regelung Nr. 17 genehmigt wurde.
(siehe Absatz 4.5 dieser Regelung)
Fahrzeug mit Sitzen, die nicht mit Kopfstützen ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können
a = min. 8 mm
Das oben dargestellte, an einem Fahrzeug angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Fahrzeugtyp Sitze hat, die nicht mit einer Kopfstütze ausgerüstet sind und auch nicht damit ausgerüstet werden können, und dass er in den Niederlanden (E4) nach den UN-Regelungen Nr. 17 und Nr. 33 genehmigt wurde. 1 Aus den Genehmigungsnummern geht hervor, dass bei der Erteilung der Genehmigungen die Regelung Nr. 17 die Änderungsserie 10 enthielt, während die UN-Regelung Nr. 33 noch in ihrer ursprünglichen Fassung vorlag.
| Verfahren zur Bestimmung des H-Punkts und des tatsächlichen Rumpfwinkels für Sitzplätze in Kraftfahrzeugen 1 | Anhang 3 |
Anlage 1 - Beschreibung der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine1
Anlage 2 - Dreidimensionales Bezugssystem1
Anlage 3 - Bezugsdaten für die Sitzplätze1
| Prüfverfahren zur Messung der Mindestbreite | Anhang 4 |
1. Zweck
Zweck dieses Prüfverfahrens ist der Nachweis der Einhaltung der in Absatz 5.6.3 dieser Regelung dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Mindestbreite.
2. Verfahren für die Breitenmessung
2.1. Der Sitz ist so einzustellen, dass sein H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt; ist die Rückenlehne verstellbar, so wird sie auf den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel eingestellt; beide Einstellungen müssen den Anforderungen in Anhang 11 Absatz 2.1 entsprechen.
2.2. Die Ebene S1 ist eine Ebene, die senkrecht zur Bezugslinie verläuft und 65 ± 3 mm unterhalb der tatsächlichen Oberkante der Kopfstütze liegt.
2.3. Die Ebenen P und P' sind senkrechte Längsebenen, die tangential zu jeder Seite der zu messenden Kopfstütze verlaufen.
2.4. Es sind die Abstände L und L' in der Ebene S1 zwischen den durch die Rumpflinie verlaufenden senkrechten Längsebenen und den Ebenen P und P' zu messen.
| Prüfverfahren für die Energieaufnahme und Widerstandsfähigkeit | Anhang 5 |
1. Zweck
Nachweis der Einhaltung der in Absatz 5.6.4 dieser Regelung dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlagerung gemäß Absatz 2 dieses Anhangs,
Nachweis der Einhaltung der in Absatz 5.7.2 dieser Regelung dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Verlagerung gemäß Absatz 2 dieses Anhangs,
Nachweis der Einhaltung der in Absatz 5.7.3 dieser Regelung dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit gemäß Absatz 3 dieses Anhangs.
2. Verfahren für die Verlagerung
Die Lastvektoren, die ein Moment auf die Kopfstütze erzeugen, liegen zunächst in einer vertikalen Ebene parallel zur Null-Längsebene des Fahrzeugs.
2.1. Sitzaufbau
Ist die Rückenlehne verstellbar, so wird sie in die vom Fahrzeughersteller angegebene Stellung gebracht. Wenn es mehrere Neigungsstellungen gibt, die nahe an der vom Hersteller festgelegten Stellung liegen, so ist die Rückenlehne in die Neigungsstellung zu bringen, die knapp hinter der vom Hersteller angegebenen Stellung liegt. Ist die Position der Kopfstütze von der Neigungsstellung der Rückenlehne unabhängig, so erfolgt der Nachweis der Einhaltung bei der vom Hersteller angegebenen Neigungsstellung der Rückenlehne. Die Kopfstütze ist in die höchste zur Benutzung durch die Insassen vorgesehene vertikale Einstellposition zu bringen. Die Kopfstütze ist in die (bezogen auf den Sitz) hinterste horizontale Backset-Stellung zu bringen.
2.2. Auf dem Sitz ist eine Prüfeinrichtung anzubringen, die bei seitlicher Betrachtung die Abmessungen der Rückenschale und die Rumpfbezugslinie (vertikale Mittellinie) der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine nach Anhang 3 aufweist, wobei sich die Sonde zur Messung der Kopffreiheit in ihrer hintersten Einstellung befindet.
2.3. Die verlagerte Rumpflinie ist zu ermitteln, indem ein nach hinten wirkendes Moment von 373 ± 7,5 Nm um den R-Punkt erzeugt wird, indem über die Rückenschale eine Kraft von 2,5-3,7 Nm/s auf die Rückenlehne ausgeübt wird. Die ursprüngliche Position des momenterzeugenden Kraftvektors auf der Rückenschale befindet sich auf einer Höhe von 290 mm ± 13 mm. Der Kraftvektor ist senkrecht zur Rumpflinie aufzubringen und in einem Bereich von 2° in einer vertikalen Ebene parallel zur vertikalen Längs-Nullebene des Fahrzeugs zu halten. Die Rückenschale muss sich um den R-Punkt drehen. Der Kraftvektor muss sich mit der Rückenschale drehen. Bei der gleichzeitigen Prüfung von Sitzbänken ist das nach hinten wirkende Moment auf alle Sitzplätze der Bank zugleich aufzubringen, unabhängig davon, ob der jeweilige Sitzplatz mit einer Kopfstütze ausgerüstet ist oder nicht.
2.4. Die Stellung der Rückenschale gemäß Absatz 2.3 dieses Anhangs ist beizubehalten. Unter Verwendung eines kugelförmigen Prüfkopfes von 165 ± 2 mm Durchmesser ist die anfängliche Bezugsposition des Prüfkopfes zu bestimmen, indem senkrecht zur verlagerten Rumpflinie eine nach hinten wirkende Anfangslast auf der Mittellinie des Sitzes in einer Höhe von 65 ± 3 mm unterhalb der tatsächlichen Oberkante der Kopfstütze aufgebracht wird, die ein Moment von 373 ± 7,5 Nm um den R-Punkt erzeugt. Nachdem dieses Moment fünf Sekunden lang aufrechterhalten wurde, ist die Rückwärtsverlagerung des Prüfkopfes unter der aufgebrachten Last aufzuzeichnen.
2.5. Bei der Bestimmung der Rückwärtsverlagerung für Kopfstützen mit einem Zwischenraum von mehr als 60 mm gemäß Absatz 5.6.4 dieser Regelung ist die oben angegebene Kraft durch den Schwerpunkt des kleinsten Abschnitts des Zwischenraums entlang der Querebenen parallel zur Rumpflinie aufzubringen.
2.6. Falls das Vorhandensein von Zwischenräumen das Aufbringen der in Absatz 2.4 dieses Anhangs beschriebenen Kraft in einem Abstand von 65 ± 3 mm von der tatsächlichen Oberkante der Kopfstütze verhindert, kann der Abstand verringert werden, sodass die Achse dieser Kraft durch die Mittellinie des dem Zwischenraum nächstliegenden Rahmenelements verläuft.
3. Widerstandsfähigkeit
3.1. Die Belastung nach Absatz 2.4 dieses Anhangs ist mit einer Geschwindigkeit zwischen 5 N/s und 200 N/s auf 890 N ± 5 N zu erhöhen und fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten, ohne dass der Sitz oder die Kopfstütze bricht.
| r: | Bezugslinie |
| r1: | verschobene Bezugslinie |
| Prüfverfahren zur Bestimmung der Energieaufnahme | Anhang 6 |
1. Aufbau, Prüfgerät, Aufzeichnungsinstrumente und Verfahren
1.1. Aufbau
Der Sitz, wie im Fahrzeug eingebaut, ist mit den vom Hersteller vorgesehenen Befestigungsteilen am Prüfstand sicher zu befestigen, sodass er sich unter dem Einfluss des Aufpralls nicht verschiebt.
Die Rückenlehne ist, wenn sie verstellbar ist, in der nach Absatz 6.1.1 dieser Regelung beschriebenen Stellung zu verriegeln.
Ist der Sitz mit einer Kopfstütze ausgerüstet, so ist die Kopfstütze an der Rückenlehne wie im Fahrzeug anzubringen. Handelt es sich um eine separate Kopfstütze, ist diese an dem Teil der Fahrzeugstruktur zu befestigen, an dem sie üblicherweise befestigt ist.
Ist die Kopfstütze verstellbar, muss sie in die ungünstigste Stellung gebracht werden, die die Einstelleinrichtung erlaubt.
1.2. Prüfgerät
1.2.1. Dieses Gerät besteht aus einem Pendel, dessen Drehachse kugelgelagert ist und im Aufschlagmittelpunkt eine reduzierte Masse *
1.2.2. Der Prüfkopf ist mit zwei Beschleunigungs- und einem Geschwindigkeitsgeber auszurüsten, die Werte in der Aufschlagrichtung messen können.
1.3. Aufzeichnungsinstrumente
Die zu benutzenden Aufzeichnungsinstrumente müssen Messungen mit folgender Messgenauigkeit zulassen:
1.3.1. Beschleunigung:
Genauigkeit = ± 5 % des tatsächlichen Wertes;
Frequenzklasse des Datenkanals:
Klasse 600 entsprechend der ISO-Norm 6487 (1980);
Querempfindlichkeit = < 5 % des niedrigsten Skalenwertes.
1.3.2. Geschwindigkeit:
Genauigkeit: ±2,5 % des tatsächlichen Wertes;
Empfindlichkeit: 0,5 km/h
1.3.3. Zeitaufzeichnung:
Die Instrumente müssen die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs und eine Ablesegenauigkeit von einer tausendstel Sekunde zulassen.
Der Beginn des Aufschlags im Augenblick der ersten Berührung des Prüfkopfes mit dem zu prüfenden Teil muss auf den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden.
1.4. Prüfverfahren
1.4.1. Prüfungen an der Rückenlehne
Bei dem nach Absatz 1.1 dieses Anhangs eingebauten Sitz muss die Aufschlagrichtung von hinten nach vorn in einer Längsebene mit einem Winkel von 45° zur Vertikalen verlaufen.
Die von der Prüfstelle ausgewählten Aufschlagpunkte müssen im Aufschlagbereich 1 nach Absatz 6.8.1.1 dieser Regelung und eventuell im Aufschlagbereich 2 nach Absatz 6.8.1.2 dieser Regelung auf Oberflächen mit einem Krümmungsradius von weniger als 5 mm liegen.
1.4.2. Prüfungen an der Rückseite der Kopfstütze
Die Kopfstütze ist nach Absatz 1.1 dieses Anhangs einzubauen und einzustellen. Der Aufschlag auf von der Prüfstelle ausgewählte Punkte im Aufschlagbereich 1 nach Absatz 6.8.1.1 dieser Regelung und eventuell im Aufschlagbereich 2 nach Absatz 6.8.1.2 dieser Regelung muss auf Oberflächen mit einem Krümmungsradius von weniger als 5 mm erfolgen.
1.4.2.1. Bei der vorderen Oberfläche muss die Aufprallrichtung von vorn nach hinten in einer Längsebene horizontal sein.
1.4.2.2. Die vorderen und hinteren Bereiche sind durch die horizontale Ebene begrenzt, die tangential zu der nach Absatz 6.5 dieser Regelung bestimmten Oberkante der Kopfstütze verläuft.
1.4.3. Der Prüfkopf muss auf das zu prüfende Teil mit einer Geschwindigkeit von 24,1 km/h aufschlagen; diese Geschwindigkeit ist durch die Stoßenergie allein oder durch Verwendung eines zusätzlichen Antriebs zu erzielen.
2. Ergebnisse
Der Verzögerungswert ist als Mittelwert aus den Ablesungen der beiden Beschleunigungsmesser zu ermitteln.
3. Gleichwertige Prüfverfahren (siehe Absatz 6.9 dieser Regelung).
| Verfahren zur Prüfung der Widerstandsfähigkeit von Sitzverankerungen und ihren Einstell-, Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen | Anhang 7 |
1. Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegenüber Trägheitskräften
1.1. Die zu prüfenden Sitze müssen in das Fahrzeug, für das sie bestimmt sind, eingebaut werden. Der Fahrzeugaufbau muss wie nachstehend beschrieben am Prüfschlitten fest verankert werden.
1.2. Das Verfahren zur Verankerung des Fahrzeugaufbaus am Prüfschlitten darf nicht zu einer Verstärkung der Sitzverankerungen führen.
1.3. Die Sitze und ihre Teile sind nach Absatz 6.1.1 und in eine der in Absatz 6.3.3 oder 6.3.4 dieser Regelung beschriebenen Stellungen einzustellen und zu verriegeln.
1.4. Unterscheiden sich die Sitze einer Gruppe nicht wesentlich im Sinne von Absatz 2.2 dieser Regelung, so können die in den Absätzen 6.3.1 und 6.3.2 dieser Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, wobei sich ein Sitz in seiner vordersten und ein Sitz in seiner hintersten Einstellung befindet.
1.5. Die Verzögerung oder Beschleunigung des Prüfschlittens wird mit Datenkanälen der Frequenzklasse (CFC) 60 gemessen, die den Eigenschaften der Internationalen Norm ISO 6487 (2002) entspricht.
2. Aufprallprüfung des vollständigen Fahrzeugs gegen ein starres Hindernis
2.1. Das Hindernis muss aus einem Stahlbetonblock mit einer Mindestbreite von 3 m, einer Mindesthöhe von 1,5 m und einer Mindestdicke von 0,6 m bestehen. Die Aufprallwand muss senkrecht auf dem letzten Teil der Anlaufstrecke stehen und mit 19 mm ±1 mm dicken Sperrholztafeln bedeckt sein. Hinter dem Stahlbetonblock müssen mindestens 90 Tonnen Erde angeschüttet werden. Das Hindernis aus Stahlbeton und Erde kann durch andere Hindernisse ersetzt werden, die die gleiche vordere Oberfläche aufweisen, sofern sie gleichwertige Ergebnisse liefern.
2.2. Im Augenblick des Aufpralls muss das Fahrzeug antriebslos rollen. Es muss das Hindernis auf einer Linie erreichen, die senkrecht zur Aufprallwand steht; zugelassen ist eine maximale seitliche Abweichung, die zwischen der senkrechten Mittellinie der Stirnseite des Fahrzeugs und der senkrechten Mittellinie der Aufprallwand ± 30 cm beträgt; zum Zeitpunkt des Aufpralls darf das Fahrzeug nicht mehr durch eine zusätzliche Lenk- oder Antriebseinrichtung beeinflusst werden. Die Geschwindigkeit beim Aufprall muss zwischen 48,3 km/h und 53,1 km/h liegen.
2.3. Das Kraftstoffversorgungssystem muss bis zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens mit Kraftstoff oder einer gleichwertigen Flüssigkeit gefüllt sein.
| Prüfverfahren für die Messung von Zwischenräumen | Anhang 8 |
1. Zweck
Zweck dieses Prüfverfahrens ist es, Kopfstützenzwischenräume sowie Zwischenräume zwischen der Unterkante der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne gemäß den Anforderungen in den Absätzen 5.6.4 und 5.6.5 dieser Regelung zu bewerten.
Zwischenräume innerhalb der Kopfstütze sind mit einer Kugel nach dem in Absatz 2 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren zu messen.
Zwischenräume zwischen der Unterkante der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne sind entweder mit einer Kugel nach dem in den Absätzen 2.1 bis 2.5 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren oder nach Wahl des Herstellers nach dem linearen Verfahren gemäß Absatz 3 dieses Anhangs zu messen.
2. Messung von Zwischenräumen mit einer Kugel
2.1. Der Sitz ist so einzustellen, dass sein H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt; ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie auf den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel einzustellen; beide Einstellungen müssen den Anforderungen in Anhang 11 Absatz 2.1 entsprechen.
2.2. Die Kopfstütze ist auf ihre niedrigste Höhe einzustellen und in eine beliebige für die Benutzung durch die Insassen vorgesehene Backset-Stellung zu bringen.
2.3. Der Messbereich ist der Bereich zwischen zwei senkrechten Längsebenen, die 85 mm beiderseits der Rumpflinie verlaufen und oberhalb der Oberkante der Rückenlehne in einer Höhe von mehr als 540 mm liegen.
2.4. Unter Aufbringung einer Kraft von höchstens 5 N auf den in Absatz 2.2 definierten Messbereich ist ein kugelförmiger Prüfkopf von 165 ± 2 mm Durchmesser so auf jeden Zwischenraum aufgesetzt, dass die Kugel im Messbereich mindestens zwei Berührungspunkte hat.
2.5. Die Größe des Zwischenraums ist zu bestimmen, indem der geradlinige Abstand zwischen den Innenkanten der beiden am weitesten voneinander entfernten Berührungspunkte gemessen wird, wie in den Abbildungen 8-1, 8-2 und 8.3 dargestellt.
2.6. Beträgt bei Zwischenräumen innerhalb der Kopfstütze die nach Absatz 2.5 dieses Anhangs bestimmte Abmessung mehr als 60 mm, so ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen in Absatz 5.6.4 das Prüfverfahren für die Verlagerung der Rückenlehne nach Anhang 5 durchzuführen, wobei auf jeden Zwischenraum mithilfe einer Kugel von 165 mm Durchmesser eine Kraft ausgeübt wird, die durch den Schwerpunkt des kleinsten Abschnitts des Zwischenraums entlang der Querebenen parallel zur Rumpflinie verläuft und ein Moment von 373 Nm um den R-Punkt erzeugt.
Abbildung 8-1 Messung des senkrechten Zwischenraums "a"
Anmerkung: Für die Schnittebene A-A ist bei den Zwischenräumen eine Stelle auszuwählen, an der die Kugel ohne Belastung am tiefsten eindringen kann.
Abbildung 8-2 Messung des waagerechten Zwischenraums "a"
Anmerkung: Für die Schnittebene A-A ist bei den Zwischenräumen eine Stelle auszuwählen, an der die Kugel ohne Belastung am tiefsten eindringen kann.
Abbildung 8-3 Teil des Zwischenraums, der sich in einer Höhe von mehr als 540 mm befindet
3. Lineare Zwischenraummessung
3.1. Der Sitz ist so einzustellen, dass sein H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt; ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie auf den konstruktiv festgelegten Rückenlehnenwinkel einzustellen; beide Einstellungen müssen den Anforderungen in Anhang 10 Absatz 2.1 entsprechen.
3.2. Die Kopfstütze ist auf ihre niedrigste Höhe für die normale Benutzung durch die Insassen einzustellen und in eine beliebige zur Benutzung durch die Insassen vorgesehene Backset-Stellung zu bringen.
3.3. Der Zwischenraum ist in der senkrechten Längsebene durch den R-Punkt als senkrechter Abstand zwischen zwei parallelen Ebenen zu messen (siehe Abbildung 8-4). Dabei gilt:
Abbildung 8-4 Messung von Zwischenräumen zwischen der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne
| Prüfverfahren für Einrichtungen, die die Insassen vor einer Verschiebung von Gepäckstücken schützen sollen | Anhang 9 |
1. Prüfkörper
Starre Körper mit dem Trägheitsmittelpunkt im geometrischen Mittelpunkt
Typ 1
| Abmessungen: | 300 mm × 300 mm × 300 mm alle Kanten und Ecken abgerundet (Rundungsradius: 20 mm) |
| Masse: | 18 kg |
Trägheitsmoment 0,3 ± 0,05 kgm 2 (um alle 3 Hauptträgheitsachsen der Gepäckprüfkörper)
Typ 2
| Abmessungen: | 500 mm × 350 mm × 125 mm alle Kanten und Ecken abgerundet (Rundungsradius: 20 mm) |
| Masse: | 10 kg |
2. Vorbereitung der Prüfung
2.1. Prüfung der Rückenlehnen (siehe Abbildung 1)
2.1.1. Allgemeine Anforderungen
2.1.1.1. Auf Wunsch des Fahrzeugherstellers können bei den Prüfungen Teile mit einer Härte von weniger als 50 Shore A von dem geprüften Sitz und der geprüften Kopfstütze entfernt werden.
2.1.1.2. Zwei Prüfkörper des Typs 1 sind auf den Boden des Gepäckraums zu stellen. Zur Bestimmung der Lage der Prüfkörper in Längsrichtung müssen diese zuerst so angeordnet werden, dass ihre Vorderseite den Teil des Fahrzeugs berührt, der die vordere Grenze des Gepäckraums bildet und ihre Unterseite auf dem Boden des Gepäckraums aufliegt. Dann sind sie parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs nach hinten zu verschieben, bis ihr geometrischer Mittelpunkt in der Horizontalen eine Strecke von 200 mm zurückgelegt hat. Sind die Abmessungen des Gepäckraums für eine Verschiebung um 200 mm nicht ausreichend und die Rücksitze waagerecht verstellbar, so sind diese Sitze bis zur Grenze des Verstellbereichs für die normale Benutzung des Sitzes oder so weit nach vorn zu schieben, dass eine Verschiebung der Prüfkörper um 200 mm möglich ist, je nachdem, welche Strecke die kürzere ist. In anderen Fällen sind die Prüfkörper so weit wie möglich hinter den Rücksitzen anzuordnen. Der Abstand zwischen der Längsmittelebene des Fahrzeugs und der dieser Ebene zugewandten Seite jedes Prüfkörpers muss 25 mm betragen, damit der Abstand zwischen beiden Prüfkörpern 50 mm beträgt.
2.1.1.3. Während der Prüfung müssen die Sitze so eingestellt sein, dass sich die Verriegelungseinrichtung durch äußere Einflüsse nicht lösen kann. Gegebenenfalls sind die Sitze wie folgt einzustellen:
Die Längseinstellung wird eine Stufe oder 10 mm vor der vom Hersteller angegebenen hintersten möglichen Benutzungsstellung verriegelt (bei Sitzen mit unabhängiger Höheneinstellung wird das Sitzpolster auf seine niedrigste Lage eingestellt). Bei der Prüfung müssen sich die Rückenlehnen in ihrer normalen Benutzungsstellung befinden.
2.1.1.4. Ist die Rückenlehne mit einer Kopfstütze ausgerüstet, dann muss sich während der Prüfung die Kopfstütze, falls sie verstellbar ist, in der höchsten Stellung befinden.
2.1.1.5. Können die Lehnen der Rücksitze umgeklappt werden, müssen sie in ihrer aufrechten, normalen Stellung mit der üblichen Verriegelungseinrichtung gesichert werden.
2.1.1.6. An Sitzen, hinter denen die Prüfkörper des Typs 1 nicht angeordnet werden können, wird diese Prüfung nicht durchgeführt.
2.1.1.7. Alle Sitzplätze der geprüften Sitzreihe müssen mit allen zum Sitz gehörenden Bauteilen des Sicherheitsgurts versehen sein, der die Rückhaltefunktion wahrnimmt.
Abbildung 9-1 Lage der Prüfkörper vor der Prüfung der Rückenlehnen der Rücksitze
2.1.2. Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen
2.1.2.1. Sind die Sitze der hintersten Reihe herausnehmbar und/oder können sie vom Benutzer zur Vergrößerung der Fläche des Gepäckraums nach den Anweisungen des Herstellers umgeklappt werden, so muss die Sitzreihe, die sich unmittelbar vor dieser hintersten Reihe befindet, ebenfalls geprüft werden.
2.1.2.2. In diesem Fall kann jedoch der technische Dienst nach Rücksprache mit dem Hersteller entscheiden, dass eine der beiden hintersten Sitzreihen nicht geprüft wird, wenn die Ausführung der Sitze und ihrer Befestigungsteile gleich und der für die Prüfung vorgeschriebene Abstand von 200 mm eingehalten ist.
2.1.3. Ist ein Zwischenraum vorhanden, durch den ein Prüfkörper des Typs 1 an den Sitzen vorbeirutschen kann, dann müssen die Prüflasten (zwei Prüfkörper des Typs 1) entsprechend der Absprache zwischen dem technischen Dienst und dem Hersteller hinter den Sitzen angeordnet werden.
2.1.4. Die genaue Prüfanordnung ist im Prüfbericht anzugeben.
2.2. Prüfung der Trennvorrichtungen
Für die Prüfung der Trennvorrichtungen über den Rückenlehnen muss in das Fahrzeug ein fester, erhöhter Prüfboden so eingebaut werden, dass der Schwerpunkt des Prüfkörpers auf der Ladefläche in der Mitte zwischen der Oberkante der angrenzenden Sitzlehne (ohne Einbeziehung der Kopfstützen) und der Unterseite der Dachauskleidung liegt. Ein Prüfkörper des Typs 2 wird in Bezug auf die Längsachse des Fahrzeugs mittig so auf dem erhöhten Prüfboden platziert, dass sich seine größte Fläche (500 mm × 350 mm) unten und die Fläche mit den Abmessungen 500 mm × 125 mm vorn befindet. An Trennvorrichtungen, hinter denen der Prüfkörper des Typs 2 nicht platziert werden kann, wird diese Prüfung nicht durchgeführt. Der Prüfkörper wird so platziert, dass er die Trennvorrichtung berührt. Außerdem werden zwei Prüfkörper des Typs 1 nach den Vorschriften des Absatzes 2.1 angeordnet, damit gleichzeitig eine Prüfung der Rückenlehnen durchgeführt werden kann (siehe Abbildung 2).
Abbildung 9-2 Prüfung einer Trennvorrichtung über der Rückenlehne
2.2.1. Ist die Rückenlehne mit einer Kopfstütze ausgerüstet, dann muss sich während der Prüfung die Kopfstütze, falls sie verstellbar ist, in der höchsten Stellung befinden.
3. Dynamische Prüfung von Rückenlehnen und Trennvorrichtungen, die als Gepäckrückhaltesysteme dienen
3.1. Der Aufbau des Personenkraftwagens ist sicher an einem Prüfschlitten zu befestigen, wobei durch diese Verankerung keine Verstärkung der Rückenlehnen und der Trennvorrichtung eintreten darf. Nach der Aufstellung der Prüfkörper gemäß Absatz 2.1 oder 2.2 muss der Aufbau des Personenkraftwagens verzögert, oder nach Wahl des Antragstellers, so beschleunigt werden, dass die Kurve innerhalb der Fläche des Diagramms nach der Anlage zu Anhang 9 verbleibt und die gesamte Geschwindigkeitsveränderung Δ V 50 +0/-2 km/h beträgt. Mit Zustimmung des Herstellers kann bei der Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Sitze nach Absatz 6.3.1 dieser Regelung alternativ der oben beschriebene Prüfimpulskorridor angewendet werden.
| Korridor der Verzögerung oder der Beschleunigung des Prüfschlittens in Abhängigkeit von der Zeit | Anlage |
Abbildung 9-3
(Simulation eines Frontalaufpralls)
| Prüfverfahren für die Höhenmessung | Anhang 10 |
1. Zweck
Zweck dieses Prüfverfahrens ist der Nachweis der Einhaltung der in Absatz 5.6.2 dieser Regelung dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Höhe.
2. Verfahren für die Höhenmessung
Die Einhaltung der Anforderungen in Absatz 5.6.2 dieser Regelung ist durch das in den Absätzen 2.2 und 2.3 dieses Anhangs beschriebene Verfahren für die Höhenmessung nachzuweisen.
2.1. Verhältnis zwischen H-Punkt und R-Punkt
Der Sitz wird so eingestellt, dass sein H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt; ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie in die Neigungsstellung zu bringen, die dem konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel entspricht; das Verhältnis zwischen dem H-Punkt und dem R-Punkt muss den Anforderungen gemäß Anhang 11 Absatz 2.1.1 entsprechen.
Wenn an anderer Stelle während der Prüfung der Kopfstütze festgestellt wurde, dass der H-Punkt und der tatsächliche Rumpfwinkel Anhang 11 Absatz 2.1.1 entsprechen, braucht das Verhältnis für das Prüfverfahren für die Höhenmessung gemäß dem vorliegenden Anhang nicht erneut geprüft zu werden.
Alternativ:
Wenn an anderer Stelle während der Prüfung der Kopfstütze festgestellt wurde, dass der H-Punkt und/oder der tatsächliche Rumpfwinkel Anhang 11 Absatz 2.1.1 nicht entspricht/entsprechen, und folglich Anhang 11 Absatz 2.1.3 bzw. 2.1.4 angewandt wurde, braucht das Verhältnis für die Höhenmessung nicht erneut geprüft zu werden.
2.2. Höhenmessgeräte
Die Höhenmessung erfolgt mithilfe eines Geräts für die Messung von Koordinaten.
2.3. Höhenmessung
Alle Messungen sind in der Längsmittelebene des vorgesehenen Sitzplatzes vorzunehmen.
2.3.1. Bestimmung des Berührungspunkts (siehe Abbildung 10-1)
Die Kopfstütze ist nach den Angaben des Herstellers in die Stellung zu bringen, die für einen mittelgroßen Mann vorgesehen ist 1. Liegen keine entsprechenden Angaben vor, so ist die Kopfstütze in eine Stellung so nah wie möglich an der Mittelstellung zu bringen. Sind zwei Einstellpositionen gleich weit von der Mittelstellung entfernt, so ist die Kopfstütze in die höchste und/oder hinterste der beiden Positionen zu bringen.
Kopfstützen, die nicht in der Höhe verstellbar sind, sind in die einzig mögliche Stellung zu bringen.
Gibt es nur eine Benutzungsstellung, so wird die Kopfstütze als nicht höhenverstellbar betrachtet.
Der Berührungspunkt ist definiert als der Schnittpunkt zwischen einer horizontalen Linie, die auf der Höhe der Z-Koordinaten des Hinterkopfes eines mittelgroßen Mannes (wie in Tabelle 10-1 angegeben) verläuft, und der Vorderseite der Kopfstütze, wie in Abbildung 10-1 dargestellt.
Sobald bestimmt, dient der Berührungspunkt als virtueller Bezugspunkt für den Sitz (X- und Z-Koordinate).
Kann der Berührungspunkt nicht bestimmt werden, weil die horizontale Linie durch den Hinterkopf eines mittelgroßen Mannes oberhalb der Kopfstütze verläuft, so muss die Kopfstütze zur Bestimmung des Berührungspunkts in die nächsthöhere Verriegelungsstellung gebracht werden.
Ergibt sich dadurch kein Schnittpunkt, wird angenommen, dass sich der Berührungspunkt an der horizontalen Oberkante des Kopfes [der Kopfstütze] befindet.
Die horizontale Oberkante der Kopfstütze ist definiert als der oberste Punkt der Kopfstütze, der bestimmt wird, indem eine horizontale Linie in der Längsmittelebene des vorgesehenen Sitzplatzes nach unten gezogen wird, bis sie die Kopfstütze berührt (siehe Abbildung 10-4).
Befinden sich mehrere Punkte auf gleicher Höhe, so wird der in Längsrichtung vorderste Punkt der horizontalen Oberkante der Kopfstütze als Berührungspunkt angesehen.
Anmerkung: In diesem Absatz 2.3.1 wird lediglich der Berührungspunkt beschrieben.
Kann der Berührungspunkt nicht bestimmt werden, weil die durch den Hinterkopf eines mittelgroßen Mannes verlaufende horizontale Linie auf gleicher Höhe mit einem Zwischenraum innerhalb der Kopfstütze liegt, so wird der Berührungspunkt mithilfe einer Kugel von 165 mm Durchmesser bestimmt, deren Mittelpunkt auf gleicher Höhe mit der durch den Hinterkopf eines mittelgroßen Mannes verlaufenden horizontalen Linie liegt.
Wenn die Kugel zunächst die Kopfstütze berührt, wird der Berührungspunkt als der hinterste Punkt der Kugel im Bereich des Zwischenraums betrachtet (siehe Abbildung 10-5).
2.3.2. Bestimmung des Schnittpunkts
Die Kopfstütze ist in die höchste Stellung zu bringen. Wenn die Kopfstütze umklappbar oder nach vorne bzw. hinten verstellbar ist, muss sie in die gleiche Stellung wie bei der Bestimmung des Berührungspunkts gebracht werden.
Der Schnittpunkt wird auf der Vorderseite der Kopfstütze als Schnittpunkt mit einer vertikalen Linie bestimmt, die im "Abstand x" (siehe Tabelle 10-1) hinter dem Berührungspunkt verläuft (siehe Abbildung 10-2).
Wenn der Schnittpunkt hinter der horizontalen Oberkante der Kopfstütze liegt, wird er als an der horizontalen Oberkante der Kopfstütze liegend betrachtet (siehe Abbildung 10-4).
Anmerkung: Jedes Mal, wenn von "horizontaler Oberkante" die Rede ist, ist eine analoge Lösung übernehmen.
Wird der Berührungspunkt gemäß Absatz 2.3.1 als an der horizontalen Oberkante der Kopfstütze liegend betrachtet und gibt es keinen Schnittpunkt an der Vorderseite der Kopfstütze, so wird auch der Schnittpunkt als an der nach Absatz 2.3.1 dieses Anhangs bestimmten horizontalen Oberkante der Kopfstütze liegend betrachtet.
Ist der Schnittpunkt einmal bestimmt, ist er für alle Einstellungspositionen gleich.
Bei Kopfstützen, die nicht in der Höhe verstellbar sind, wird die einzig mögliche Stellung verwendet.
Tabelle 10-1 Tabelle zur Kopfposition
Position des Hinterkopfes von zwei männlichen Prüfpuppen in Fahrposition in Bezug auf den R-Punkt bei verschiedenen konstruktiv festgelegten Rumpfwinkeln und dazwischenliegender "Abstand x"
| Konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel | X-Koordinate des Hinterkopfes eines mittelgroßen Mannes | Z-Koordinate des Hinterkopfes eines mittelgroßen Mannes | X-Koordinate des Hinterkopfes eines großen Mannes 1 | "Abstand x": Abstand zwischen den X-Koordinaten des Hinterkopfes eines mittelgroßen und eines großen Mannes |
| 504,5*sin (konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel -2,6)+71 | 504,5*cos (konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel -2,6)+203 | 593*sin (konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel -2,6)+76 | 88,5*sin (konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel -2,6)+5 | |
| 5 | 92 | 707 | 101 | 9 |
| 6 | 101 | 707 | 111 | 10 |
| 7 | 110 | 706 | 121 | 12 |
| 8 | 118 | 705 | 132 | 13 |
| 9 | 127 | 704 | 142 | 15 |
| 10 | 136 | 703 | 152 | 16 |
| 11 | 145 | 702 | 163 | 18 |
| 12 | 153 | 701 | 173 | 19 |
| 13 | 162 | 699 | 183 | 21 |
| 14 | 171 | 698 | 193 | 22 |
| 15 | 179 | 696 | 203 | 24 |
| 16 | 188 | 694 | 213 | 26 |
| 17 | 196 | 692 | 223 | 27 |
| 18 | 205 | 689 | 233 | 29 |
| 19 | 213 | 687 | 243 | 30 |
| 20 | 222 | 684 | 253 | 31 |
| 21 | 230 | 682 | 263 | 33 |
| 22 | 239 | 679 | 273 | 34 |
| 23 | 247 | 676 | 283 | 36 |
| 24 | 255 | 673 | 292 | 37 |
| 25 | 263 | 669 | 302 | 39 |
| 26 | 271 | 666 | 312 | 40 |
| 27 | 279 | 662 | 321 | 42 |
| 28 | 287 | 659 | 330 | 43 |
| 29 | 295 | 655 | 340 | 44 |
| 30 | 303 | 651 | 349 | 46 |
| 1) Der große Mann wird durch eine virtuell vergrößerte Rumpf- bzw. Nackenverbindung dargestellt; während beim mittelgroßen Mann die Rumpf- bzw. Nackenverbindung 504,5 mm bzw. 203 mm misst und die Sonde zur Messung der Kopffreiheit 71 mm nach hinten misst, betragen diese Werte bei der Version für den großen Mann 593 mm bzw. 219 mm und 76 mm nach hinten. | ||||
2.3.3. Bestimmung der maximalen Höhe der Kopfstütze
Die Höhe der Kopfstütze ist der Abstand vom R-Punkt, der parallel zur Rumpfbezugslinie liegt und durch eine Linie begrenzt wird, die senkrecht zur Rumpfbezugslinie und durch den Schnittpunkt verläuft (siehe Abbildung 10-3).
Nachdem die Koordinaten des Schnittpunkts bestimmt wurden, lässt sich die maximale Höhe der Kopfstütze anhand ihres Längsabstands (Δ X) und ihres vertikalen Abstands (Δ Z) zum R-Punkt (siehe Abbildung 10-3) wie folgt berechnen:
Höhe der Kopfstütze = Δ X • SIN(konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel) + Δ Z • COS (konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel)
2.3.3.1. Bestimmung der maximalen Höhe der Kopfstütze im Ausnahmefall nach den Absätzen 5.6.2.3 und 5.6.2.5
Die Kopfstütze ist in die höchste zur Benutzung durch die Insassen vorgesehene Stellung zu bringen und es ist der Abstand zwischen dem höchsten Punkt auf der Mittellinie der Kopfstütze und der Innenfläche des Dachhimmels oder der Heckscheibe zu messen, indem eine Kugel von 50 ± 0,5 mm dazwischen platziert wird.
2.3.4. Bestimmung der Mindesthöhe der Kopfstütze
Die Kopfstütze ist in die niedrigste Stellung zu bringen, die für eine normale Benutzung bestimmt ist, mit Ausnahme der Nichtbenutzungsstellung nach Absatz 5.8 dieser Regelung.
In dieser Stellung ist die Höhe der Kopfstütze der Abstand vom R-Punkt, der parallel zur Rumpfbezugslinie liegt und durch eine Linie begrenzt wird, die senkrecht zur Rumpfbezugslinie und durch den Schnittpunkt IP verläuft (der Schnittpunkt wurde für die maximale Höhe der Kopfstütze gemäß Absatz 2.3.3 bestimmt).
Abbildung 10-1 Goniometrie im Prüfverfahren unter Verwendung von Geräten zur Messung von Koordinaten
Die H-Punkt-Maschine wird nur zur Erläuterung des Konzepts gezeigt, ist aber für dieses Prüfverfahren nicht erforderlich.
| Prüfverfahren zur Messung des Abstands Hinterkopf-Kopfstütze (Backset) | Anhang 11 |
1. Zweck
Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.6.6 durch Messung des Backset unter Verwendung des R-Punkts als Bezugspunkt.
2. Verfahren für die Messung des Backset unter Verwendung des R-Punkts als Bezugspunkt
Die Einhaltung von Absatz 5.6.6 ist durch Messung des R-Punkt-Backset der Kopfstütze unter Verwendung eines Geräts zur Messung von Koordinaten nachzuweisen. Es sind die Abmessungen gemäß Anhang 10 Abbildung 10-2 zu verwenden.
2.1. Der Sitz ist so einzustellen, dass sein H-Punkt mit dem R-Punkt zusammenfällt. Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten.
2.1.1. Verhältnis zwischen H-Punkt und R-Punkt
Wird der Sitz nach den Angaben des Herstellers und nach dem Verfahren in Anhang 3 in Stellung gebracht, so muss der H-Punkt, wie er durch seine Koordinaten definiert ist, innerhalb eines Quadrats mit einer Seitenlänge von 50 mm liegen, dessen Diagonalen sich im R-Punkt schneiden. Der tatsächliche Rumpfwinkel darf nicht mehr als 5° vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweichen.
2.1.2. Sind diese Bedingungen erfüllt, so werden für den Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen in Absatz 5.6.6 dieser Regelung der R-Punkt und der konstruktiv festgelegte Rumpfwinkel verwendet.
2.1.3. Genügt der H-Punkt oder der tatsächliche Rumpfwinkel den Anforderungen nach Absatz 2.1.1 nicht, so sind zwei weitere Bestimmungen des H-Punkts bzw. des tatsächlichen Rumpfwinkels (insgesamt drei) vorzunehmen. Entsprechen zwei der drei auf diese Weise erzielten Ergebnisse den Anforderungen, so gelten die Bedingungen nach Absatz 2.1.2.
2.1.4. Entsprechen mindestens zwei der drei nach Absatz 2.1.3 erzielten Ergebnisse nicht den Anforderungen nach Absatz 2.1.1, so wird der Mittelwert der drei gemessenen Punkte oder der drei gemessenen Winkel jeweils dort anstelle des R-Punkts oder des konstruktiv festgelegten Rumpfwinkels benutzt und als anwendbar betrachtet, wo diese in diesem Anhang genannt sind.
2.2. Die Rückenlehne ist auf ihren konstruktiv festgelegten Winkel einzustellen.
2.3. Die vordere Kopfstütze ist so einzustellen, dass sich ihr Schnittpunkt IP in einer Höhe zwischen 720 mm und 830 mm (siehe Absatz 5.6.2.1 dieser Regelung) befindet, gemessen nach Anhang 10. Ist die niedrigste Einstellposition höher als 830 mm, so ist die Kopfstütze auf diese Position einzustellen.
2.4. Bei Kopfstützen mit verstellbarem Backset ist die Kopfstütze in ihre hinterste Stellung zu bringen, sodass der Backset seinen Maximalwert erreicht.
2.5. Es ist der Punkt D auf der Kopfstütze zu bestimmen. Punkt D ist der Schnittpunkt einer Linie, die horizontal in X-Richtung von Punkt C ausgeht, mit der Vorderseite der Kopfstütze (siehe Anhang 10 Abbildung 10-1).
2.6. Zu messen sind die horizontalen Koordinaten des Punkts D. Der R-Punkt-Backset ist die Differenz zwischen der X-Koordinate des Punkts D und der X-Koordinate des Hinterkopfes eines mittelgroßen Mannes (siehe Anhang 10 Tabelle 10-1).
| Prüfverfahren für die Energieaufnahme an der Vorderseite der Kopfstütze | Anhang 12 |
1. Zweck
Bewertung der Energieaufnahmefähigkeit der Kopfstütze durch Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.7.1 dieser Regelung gemäß dem vorliegenden Anhang.
2. Sitzaufbau
Der Sitz muss entweder im Fahrzeug eingebaut sein oder mit den vom Hersteller vorgesehenen Befestigungsteilen so wie im Fahrzeug fest mit dem Prüfstand verbunden sein, sodass er sich unter dem Einfluss des Aufpralls nicht verschieben kann. Die Rückenlehne ist nach Absatz 6.1.1 der Regelung einzustellen. Die Kopfstütze ist so an der Rückenlehne zu befestigen, wie sie im Fahrzeug befestigt wird. Handelt es sich um eine separate Kopfstütze, ist diese an dem Teil der Fahrzeugstruktur zu befestigen, an dem sie üblicherweise befestigt ist.
2.1. Die vorderen Bereiche sind durch die horizontale Ebene begrenzt, die tangential zu der nach Absatz 6.5 dieser Regelung bestimmten Oberkante der Kopfstütze verläuft.
3. Verfahren für die Energieaufnahme
Verstellbare Kopfstützen sind in einer beliebigen Einstellhöhe und Backset-Stellung zu messen.
3.1. Prüfausrüstung
3.1.1. Als Stoßkörper ist ein halbkugelförmiger Prüfkopf mit einem Durchmesser von 165 ±2 mm zu verwenden. Die kombinierte Masse des Prüfkopfes und seiner Halterung muss so beschaffen sein, dass bei einer Aufprallgeschwindigkeit von 24,1 km/h im Augenblick des Aufpralls eine Energie von 152 J erzeugt wird.
3.1.2. Der Stoßkörper ist mit einem Beschleunigungssensor auszustatten, dessen Ausgangssignal in einem Datenkanal aufgezeichnet wird, der den Anforderungen der ISO-Norm 6487 (2002) für einen Filter der Kanalklasse 600 Hz entspricht. Die Achse des Beschleunigungssensors fällt mit dem geometrischen Mittelpunkt des Prüfkopfes und der Aufschlagrichtung zusammen. Alternativ kann der Stoßkörper mit zwei Beschleunigungssensoren ausgestattet werden, deren Messachsen mit der Aufschlagrichtung zusammenfallen und die symmetrisch zum geometrischen Mittelpunkt des Prüfkopfes angeordnet sind. In diesem Fall ist der Verzögerungswert als Mittelwert bei zeitgleicher Ablesung der beiden Beschleunigungsmesser zu ermitteln.
3.2. Genauigkeit der Prüfausrüstung
Die zu benutzenden Aufzeichnungsinstrumente müssen Messungen mit folgender Messgenauigkeit zulassen:
3.2.1. Beschleunigung:
Genauigkeit = ±5 % des tatsächlichen Wertes;
Querempfindlichkeit = < 5 % des niedrigsten Skalenwertes.
3.2.2. Geschwindigkeit:
Genauigkeit: ± 2,5 % des tatsächlichen Wertes;
Empfindlichkeit: 0,5 km/h
3.2.3. Zeitaufzeichnung
Die Instrumente müssen die Aufzeichnung des gesamten Vorgangs und eine Ablesegenauigkeit von einer tausendstel Sekunde zulassen.
Der Beginn des Aufschlags im Augenblick der ersten Berührung des Prüfkopfes mit dem zu prüfenden Teil muss auf den Aufzeichnungen für die Auswertung der Prüfung wiedergegeben werden.
3.3. Prüfverfahren
3.3.1. Der Stoßkörper ist gegen die Kopfstütze zu schleudern. Zum Zeitpunkt des Aufpralls verläuft die Längsachse des Stoßkörpers mit einer Toleranz von ±2° horizontal und parallel zur Längsachse des Fahrzeugs, und die Geschwindigkeit des Stoßkörpers muss 24,1 km/h betragen.
3.3.2. Auf die Vorderseite der Kopfstütze muss an einem beliebigen Punkt in einer Höhe von mehr als 635 mm vom R-Punkt und in einem seitlichen Abstand von nicht mehr als 70 mm von der vertikalen Mittellinie der Kopfstütze ein Aufprall erfolgen. Zudem ist die Beschleunigung zu messen.
| Prüfverfahren für die Beibehaltung der Höhe | Anhang 13 |
1. Zweck
Nachweis der Einhaltung der in Absatz 5.7.4 dieser Regelung dargelegten Anforderungen in Bezug auf die Beibehaltung der Höhe gemäß dem vorliegenden Anhang.
2. Verfahren für die Beibehaltung der Höhe
2.1. Sitzaufbau
Die verstellbare Kopfstütze ist so einzustellen, dass sich ihre tatsächliche Oberkante in einer beliebigen Backset-Stellung in einer der folgenden Höheneinstellungen befindet:
2.1.1. Vorgesehene vordere äußere Sitzplätze:
2.1.1.1. höchste Stellung und
2.1.1.2. nicht weniger als 830 mm, aber möglichst nahe an 830 mm.
2.1.2. Vorgesehene hintere äußere und vordere mittlere Sitzplätze:
2.1.2.1. höchste Stellung und
2.1.2.2. nicht weniger als 720 mm, aber möglichst nahe an 720 mm.
2.1.3. Vorgesehene hintere mittlere Sitzplätze:
2.1.3.1. höchste Stellung und
2.1.3.2. nicht weniger als 700 mm, aber möglichst nahe an 700 mm.
2.2. Eine zylindrische Prüfeinrichtung mit einem Durchmesser von 165 ± 2 mm in der Draufsicht (senkrecht zur Drehachse) und einer Länge von 152 ± 2 mm im Profil (durch die Drehachse) ist so auszurichten, dass die Drehachse horizontal ist und in der senkrechten Längsebene liegt, die durch die vertikale Null-Längsebene der Kopfstütze verläuft. Die Mitte der Unterseite des Zylinders ist mit der Kopfstütze in Kontakt zu bringen.
2.3. Die anfängliche Bezugsposition ist durch Aufbringen einer nach unten gerichteten vertikalen Last von 50 ± 1 N bei einer Geschwindigkeit von 250 ± 50 N/min herzustellen. Nachdem diese Last fünf Sekunden lang aufgebracht wurde, ist die Bezugsposition zu bestimmen. Für die Kopfstütze ist die anfängliche Bezugsposition zu markieren.
2.4. Zu messen ist der vertikale Abstand zwischen dem tiefsten Punkt an der Unterseite der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne (siehe Absatz 2.9 dieses Anhangs).
2.5. Die Last ist bei einer Geschwindigkeit von 250 ± 50 N/min auf mindestens 500 N zu erhöhen und mindestens fünf Sekunden lang aufrechtzuerhalten.
2.6. Die Last ist bei einer Geschwindigkeit von 250 ± 50 N/min zu reduzieren, bis sie gleich null ist. Dieser Zustand darf nicht länger als zwei Minuten aufrechterhalten werden. Die Last ist bei einer Geschwindigkeit von 250 ± 50 N/min auf 50 ± 1 N zu erhöhen, und nach fünf Sekunden ist unter Beibehaltung dieser Last die Position der zylindrischen Einrichtung in Bezug auf ihre ursprüngliche Bezugsposition zu bestimmen.
2.7. Die Messung des vertikalen Abstands zwischen dem tiefsten Punkt an der Unterseite der Kopfstütze und der Oberkante der Rückenlehne ist erneut vorzunehmen (siehe Absatz 2.9 dieses Anhangs).
2.8. Die gemäß den Absätzen 2.4 und 2.7 dieses Anhangs vorgenommenen Messungen sind zu vergleichen. Damit Absatz 5.7.4 der Regelung als eingehalten gilt, darf die Differenz zwischen diesen beiden Messungen nicht größer sein als der in dem genannten Absatz angegebene Wert.
2.9. Ist es aufgrund der Konstruktion der Kopfstütze nicht möglich, bis zur Oberkante des Sitzes zu messen, so ist eine vertikale Messung durch Anzeichnen einer horizontalen Linie quer über die Vorderseite der Rückenlehne mindestens 25 mm unterhalb des tiefsten Punkts der Kopfstütze vorzunehmen; die Messung ist von dieser Linie bis zur Unterseite der Kopfstütze durchzuführen.
2.10. Weist der Hersteller nach, dass die nach den Absätzen 2.3 und 2.6 dieses Anhangs gemessene Differenz der Bezugspositionen des Zylinders kleiner ist als der in Absatz 5.7.4 der Regelung vorgeschriebene Wert, so entspricht das Prüfergebnis Absatz 5.7.4 der Regelung. In diesem Fall brauchen die Messungen nach den Absätzen 2.4 und 2.7 nicht aufgezeichnet zu werden.
| Verfahren für die dynamische Funktionsprüfung | Anhang 14 |
1. Zweck
Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.9 gemäß diesem Anhang unter Verwendung einer männlichen BioRID-II-UN-Prüfpuppe des 50. Perzentils.
2. Prüfgerät
2.1. Beschleunigungsprüfschlitten
2.2. männliche 50-Perzentil-Prüfpuppe
2.2.1. BioRID-II-UN-Prüfpuppe
2.2.1.1. Gemäß Addendum 1 zur gemeinsamen Entschließung M.R.1 (ECE/TRANS/WP.29/1101/Add.1)
2.2.2. Geräte zum Messen und Aufzeichnen von Beschleunigungen des Prüfschlittens
3. Verfahren für den Prüfaufbau
3.1. Aufbau des Sitzes und der Prüfpuppe auf dem Prüfschlitten
3.1.1. Es ist ein Beschleunigungsprüfschlitten zu verwenden, auf dem die Prüfpuppe in Fahrtrichtung platziert wird. Zur Messung der Beschleunigungen des Prüfschlittens ist ein geeigneter Beschleunigungsmesser zu verwenden, der an der Plattform des Prüfschlittens angebracht ist.
Die Temperatur im Prüflaboratorium muss 22,5 °C ± 3 °C bei einer relativen Luftfeuchtigkeit zwischen 10 % und 70 % betragen. Vor der Prüfung sind die Prüfpuppe und der zu prüfende Sitz mindestens drei Stunden lang bei dieser Temperatur zu konditionieren.
Bei allen Prüfungen müssen sich die aktiven Elemente des Systems, die bei einem Heckaufprall funktionieren sollen (z.B. aktive Kopfstütze, Gurtstraffer), in der Betriebsstellung befinden. Die Auslösezeit für jedes Element der aktiven Kopfstütze ist vom Fahrzeughersteller anzugeben.
3.1.2. Beschleunigungsprüfschlitten
3.1.2.1. Die Teile der Fahrzeugstruktur, die für die Reproduktion der Festigkeit des Fahrzeugs als unerlässlich gelten, z.B. der Sitz und seine Verankerungen, der Sicherheitsgurt und seine Verankerungen oder die Kopfstütze, müssen am Wagen befestigt werden.
Der Prüfschlitten muss so gebaut sein, dass nach der Prüfung keine dauerhafte Verformung festzustellen ist. Wenn die obere Verankerung höhenverstellbar ist, ist sie so nah wie möglich an ihrer konstruktiv zulässigen Mittelposition einzustellen.
3.1.2.2. Es muss möglich sein, die Ausrüstungen in geeigneter Weise am Prüfschlitten anzubringen, die nach Angaben des Herstellers für das ordnungsgemäße Funktionieren fortschrittlicher Kopfstützensysteme (aktiver Kopfstützen) erforderlich sind.
3.1.2.3. Der Prüfschlitten muss mit einer Fußstütze ausgestattet sein, die aus einem horizontalen Teil und einem um 45° geneigten, nach vorne gerichteten Teil besteht.
3.1.2.4. Zu Beginn der Prüfung (T = 0) ist eine gewisse Bewegung des Prüfschlittens zulässig, jedoch sollten sich der Kopf der Prüfpuppe, der T1-Wirbel und der Prüfschlitten bei T = 0 mit der gleichen Geschwindigkeit (± 0,1 m/s) bewegen. Der Hinterkopf der Prüfpuppe und der T1-Wirbel sollten sich bei T = 0 in der gleichen Position (±5 mm) relativ zur Kopfstütze befinden wie bei der anfänglichen Prüfanordnung.
3.1.3. Befestigung des Sitzes auf dem Prüfschlitten
3.1.3.1. Der Sitz einschließlich aller Verstellmechanismen und der Teile, mit denen er normalerweise am Fahrzeugboden befestigt ist, ist so auf der Plattform des Prüfschlittens zu befestigen, dass die Ausrichtung des Sitzes im Verhältnis zur Horizontalen dieselbe ist wie im Fahrzeug. Die Vorderseite des Sitzes und die Rückseite der Fußstütze dürfen nicht mehr als 100 mm voneinander entfernt sein. Die Plattform ist mit einem Beschleunigungsmesser auszustatten, der so angebracht ist, dass seine Messachse parallel zur Bewegungsrichtung der Prüfplattform verläuft.
3.1.4. Sitzverstellung
3.1.4.1. Der Sitz ist nach den Angaben des Herstellers einzustellen, und zwar sowohl hinsichtlich der konstruktiv festgelegten Stellung der Rückenlehne (siehe Absatz 2.21 dieser Regelung) als auch hinsichtlich der Stellung des Sitzes selbst. Diese Stellung muss derjenigen entsprechen, bei der der H-Punkt mit dem R50-Punkt zusammenfällt.
Liegen keine Angaben des Herstellers vor, so gelten die Verfahren nach den Absätzen 3.1.4.2 bis 3.1.4.5.
3.1.4.2. Ist keine Einstellung angegeben, so ist der Sitz sowohl horizontal als auch vertikal in seine Mittelstellung zu bringen.
Wenn es keine Mittelstellung gibt, so ist der Sitz in eine Stellung mittig zwischen der vordersten und der hintersten Stellung zu bringen. Dabei ist die erste Stellung hinter der Mittelstellung zu verwenden.
3.1.4.3. Wenn keine Einstellung der Sitzpolster angegeben und das Sitzpolster unabhängig von der Rückenlehne verstellbar ist, ist die Neigung des Sitzpolsters in die Mittelstellung zu bringen. Alle anderen verstellbaren Teile des Sitzpolsters müssen vollständig eingefahren sein, mit Ausnahme der Seitenstützen, die vollständig ausgefahren sein müssen.
3.1.4.4. Etwaige verstellbare Lendenstützen müssen ebenfalls vollständig eingefahren sein. Auch die Armlehnen müssen eingefahren sein.
3.1.4.5. Alle anderen verstellbaren Teile des Sitzes müssen eingefahren sein.
3.1.4.6. Ist kein konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel angegeben und ist die Rückenlehne verstellbar, so ist sie auf einen Rumpfwinkel einzustellen, der möglichst nahe bei 25°± 1° von der Senkrechten liegt, gemessen mit der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine nach Anhang 3. Wenn es mehr als eine Neigungsstellung gibt, die einen Rumpfwinkel von nahezu 25° ergibt, so ist die Rückenlehne in die erste Stellung hinter diesem Wert einzustellen.
3.1.5. Einstellung der Kopfstütze
3.1.5.1. Bei automatischer Einstellung der Kopfstütze gelten die Einstellungen nach den Absätzen 3.1.4.1 bis 3.1.4.6.
3.1.5.2. Die Kopfstütze ist nach den Angaben des Herstellers in die Stellung zu bringen, die für einen 50-Perzentil-Mann vorgesehen ist. Liegen keine entsprechenden Angaben des Herstellers vor, so ist die Kopfstütze in eine Stellung mittig zwischen der niedrigsten und der höchsten Stellung zu bringen. Anschließend ist Absatz 3.1.5.2.2 zu befolgen.
3.1.5.2.1. Bei nicht automatischer Einstellung der Kopfstütze ist die Kopfstütze entsprechend den Angaben des Herstellers einzustellen.
3.1.5.2.2. Wenn es keine Verriegelungsstellung mittig zwischen der niedrigsten und der höchsten Stellung gibt, so ist die Kopfstütze entsprechend den folgenden Absätzen einzustellen.
Gibt es eine Verriegelungsstellung, in der sich die Kopfstütze höchstens 10 mm über der geometrischen Mittelstellung befindet, so ist diese Stellung für die Prüfung zu verwenden. Andernfalls ist die unmittelbar darunterliegende Einstellposition als Stellung für die Prüfung zu wählen. Diese ist von der Oberkante der Kopfstütze aus zu bestimmen.
|
|
|
|
|
Beispiele A |
Beispiele B |
Beispiele C |
| 1: | Niedrigste Einstellposition der Kopfstütze |
| 2: | Höchste Einstellposition der Kopfstütze |
| 3: | Stellung für die Prüfung |
| Horizontale Mittelstellung zwischen der niedrigsten und der höchsten Stellung der Kopfstütze |
Ist die Kopfstütze nach vorne bzw. hinten verstellbar, so muss sie sich in der Mittelstellung befinden. Gibt es eine Verriegelungsstellung, in der sich die Kopfstütze höchstens 10 mm vor ihrer geometrischen Mittelstellung befindet, so ist diese Stellung für die Prüfung zu verwenden. Andernfalls ist die unmittelbar dahinterliegende Einstellposition als Stellung für die Prüfung zu wählen (siehe Abbildung 14-1).
Ist die Kopfstütze nicht nach vorne bzw. hinten verstellbar, so muss sie vollständig nach hinten gekippt werden.
3.1.6. BioRID-II-UN-Bezugsmessung
3.1.6.1. Unter Verwendung der 3D-H-Messmaschine ist zu prüfen, dass der H-Punkt mit dem R50-Punkt zusammenfällt. Dabei sind folgende Anforderungen zu beachten.
Zur Überprüfung des Verhältnisses zwischen dem H-Punkt und dem vom Hersteller angegebenen R50-Punkt ist das in Anhang 3 beschriebene Verfahren anzuwenden.
Die relative Lage des R-Punkts und des H-Punkts zueinander gilt für den betreffenden Sitzplatz als zufriedenstellend, wenn der tatsächliche H-Punkt in einem Quadrat liegt, dessen Seiten F 50 mm lang sind und dessen Diagonalen sich im R50-Punkt schneiden, und wenn der tatsächliche Rumpfwinkel um nicht mehr als 5° vom konstruktiv festgelegten Rumpfwinkel abweicht.
3.1.6.2. Bezugsposition des Hinterkopfes
Die Bezugsposition des Hinterkopfes für die BioRID-II-UN-Prüfpuppe ist der Wert für den Hinterkopf, wie er für das 50. Perzentil in Anhang 10 Tabelle 10-1 dieser Regelung unter Bezugnahme auf den angegebenen Rumpfwinkel minus 15 mm bestimmt wurde (Erhöhung des Backset wie in Abbildung 14-2 dargestellt).
Ist kein konstruktiv festgelegter Rumpfwinkel angegeben, so ist der Winkel gemäß Absatz 3.1.4.6 einzustellen. Für Tabelle 10-1 in Anhang 10 sind sowohl der gemessene H-Punkt als auch der gemessene Winkel zu verwenden.
3.1.7. Aufsetzen der Prüfpuppe
3.1.7.1. Die Prüfpuppe muss mit zwei kurzen Hosen und zwei Hemden aus Nylon bekleidet sein. Der verwendete Stoff muss auf der einen Seite glänzend und auf der anderen Seite matt sein. Die Prüfpuppe muss so bekleidet sein, dass die glänzende Seite der Unterbekleidung außen und die glänzende Seite der Oberbekleidung innen liegt. Die Prüfpuppe ist mit extra breiten Herren-Schuhen vom Typ Oxford der Größe 45 (US-Größe 11) bekleidet, die den militärischen Spezifikationen MIL-S-13192P entsprechen. Jeder Schuh wiegt 0,57 ± 0,1 kg und hat eine Gesamtlänge von 320-325 mm.
3.1.7.2. Der Sitz muss vor dem Aufsetzen der Prüfpuppe mindestens 15 Minuten lang unbelastet gewesen sein.
3.1.7.3. Zum Aufsetzen der Prüfpuppe auf den Sitz sind geeignete Hebewerkzeuge und die vom Prüfpuppenhersteller empfohlenen Befestigungspunkte zu verwenden. Zunächst wird die Prüfpuppe so aufgesetzt, dass ihr H-Punkt hinter dem Soll-H-Punkt liegt, und ihr Becken darf nur so weit vorgeschoben werden, dass die in Absatz 3.1.7.6 angegebene Position erreicht wird. Befindet sich die Puppe vor dem vorgegebenen Soll-H-Punkt, muss sie vom Sitz entfernt und neu aufgesetzt werden. Es ist nicht zulässig, das Becken nach hinten zu schieben, damit sein H-Punkt mit dem vorgegebenen H-Punkt zusammenfällt.
3.1.7.4. Die sagittale Mittelebene der Prüfpuppe ist so einzustellen, dass sie senkrecht zur Mittellinie des Sitzes liegt. Die im Kopf platzierte Instrumentenkonsole muss seitlich innerhalb von ± 0,5° liegen.
3.1.7.5. Der Beckenwinkel ist auf den tatsächlichen Rumpfwinkel einzustellen, der nach dem Verfahren gemäß Anhang 11 Absatz 2.1 ermittelt wurde (plus 1,5 ± 2,5°).
3.1.7.6. Die BioRID-Prüfpuppe ist so aufzusetzen, dass ihr H-Punkt 20 ± 10 mm vor dem R50-Punkt liegt (siehe Abbildung 14-2), wobei der Beckenwinkel innerhalb des in Absatz 3.1.7.5 angegebenen Bereichs zu halten ist.
3.1.7.7. Einstellung des Hinterkopfes
3.1.7.7.1. Der Hinterkopf (die hinterste Stellung des Kopfes, wenn sich der Kopf in der Horizontalen ± 1° befindet) der BioRID-Prüfpuppe ist in die Bezugsposition gemäß Absatz 3.1.6.2 dieses Anhangs mit einer Toleranz von ± 5 mm zu bringen.
3.1.7.7.2. Weicht die Position des Hinterkopfes der Prüfpuppe um mehr als ± 5 mm von der Bezugsposition des Hinterkopfes der BioRID-Prüfpuppe ab, die nach dem in Absatz 3.1.6.2 dieses Anhangs beschriebenen Verfahren ermittelt wurde, so gelten die Absätze 3.1.7.7.2.1 und 3.1.7.7.2.2.
3.1.7.7.2.1. Damit die Backset-Anforderung als erfüllt gilt, darf sich die Position des Kopfes in Bezug auf die Horizontale bei der Verstellung nach vorne bzw. hinten um nicht mehr als + 3,5 bzw. - 0,5° verändern.
3.1.7.7.2.2. Nach Vornahme der Einstellungen nach Absatz 3.1.7.7.2.1 und wenn es immer noch nicht möglich ist, den Backset der Prüfpuppe so einzustellen, dass er um nicht mehr als 15 ± 2 mm von der in Absatz 3.1.6.2 beschriebenen Bezugsposition des Hinterkopfes abweicht, sind der Beckenwinkel und die Position des H-Punkts innerhalb ihrer jeweiligen Toleranzen einzustellen, wobei die Toleranz des Beckenwinkels Vorrang hat, um den korrekten Backset zu erreichen. Die vorgeschriebene Stellung darf nicht durch Zurückschieben der Prüfpuppe erreicht werden.
3.1.7.8. Die Oberschenkel der fahrerseitigen Prüfpuppe müssen so auf dem Sitzkissen aufliegen, wie es die Stellung der Füße erlaubt. Die Beinspreizung ist so einzustellen, dass die Mittellinien der Knie und Knöchel 200 mm (± 10 mm) voneinander entfernt sind, und es ist sicherzustellen, dass die Knie auf gleicher Höhe sind.
3.1.7.8.1. Die Füße der Prüfpuppe und/oder der horizontale Teil der verstellbaren Fußstütze sind/ist so einzustellen, dass der Schuhabsatz fest auf dem horizontalen Teil aufliegt. Die Schuhspitzen müssen auf dem schrägen Teil der Fußstütze in einem Abstand von 230-270 mm vom Schnittpunkt zwischen dem horizontalen Teil und dem schrägen Teil der Fußstütze aufliegen, gemessen entlang der Oberfläche der Fußstütze. Die Position des hinteren Endes der Ferse wird durch die Abmessungen des Fahrzeugs oder die Angaben des Herstellers bestimmt.
3.1.7.8.2. Die Oberarme der Prüfpuppe sind so zu positionieren, dass sie sich so nah wie möglich an den Seiten der Prüfpuppe befinden, wobei die Rückseite der Oberarme die Rückenlehne berührt und die Ellbogen so angewinkelt sind, dass die kleinen Finger beider Hände der Prüfpuppe das Sitzpolster des Fahrzeugs berühren und die Handflächen zu den Oberschenkeln der Prüfpuppe zeigen.
3.1.8. Einstellung des Sicherheitsgurts
3.1.8.1. Ist die Prüfpuppe entsprechend den Anforderungen nach Absatz 3.1.7 aufgesetzt, so ist ihr der Gurt anzulegen und der Verschluss zu schließen. Der Beckengurt ist zu straffen. Der Schultergurt ist aus der Aufrolleinrichtung herauszuziehen, anschließend muss er sich wieder aufrollen. Dieser Vorgang ist viermal zu wiederholen. Auf den Beckengurt ist eine Zugkraft von 9-18 N auszuüben. Der konstruktiv vorgegebene Verlauf des Beckengurts muss eingehalten und darf nicht verändert werden.
4. Prüfverfahren
4.1. Sitz auf dem Beschleunigungsprüfschlitten (BioRID-II-UN-Prüfpuppe)
Die Impulskorridore sind in Abbildung 14-3 dargestellt. Die Beschleunigung des Prüfschlittens muss für das gesamte Zeitintervall von 0-0,15 s innerhalb der in Abbildung 14-3 dargestellten und Tabelle 14-1 beschriebenen Korridore bleiben. Der Prüfschlittenimpuls muss den Anforderungen gemäß Tabelle 14-2 entsprechen.
Tabelle 14-1: Toleranzen der Kurve Beschleunigung/Zeit
| Definition | Toleranz | Einheit | ||
| Geschwindigkeitsänderung | Δ V | 17,6 | ±0,9 | km/h |
| Dauer | Δ T | 90,0 | ±5,0 | ms |
| Mittlere Beschleunigung | Mittlere Beschleunigung | 54,3 | ±5,0 | m/s 2 |
| Beschleunigung T = 0 | AT0 | 0,0 | ±3,0 | m/s 2 |
Tabelle 14-2 Lage der Bezugspunkte der in Abbildung 14-3 dargestellten Prüfschlittenimpulskorridore
Eingang
| Zeit (ms) | Aufsteigende Kurve oben (m/s2) | Zeit (ms) | Aufsteigende Kurve unten (m/s2) |
| 4,2 | 10,8 | 8,4 | 10,8 |
| 5,3 | 14,2 | 9,5 | 14,2 |
| 6,3 | 18,0 | 10,5 | 18,0 |
| 7,4 | 22,3 | 11,6 | 22,3 |
| 8,4 | 27,0 | 12,6 | 27,0 |
| 9,5 | 32,2 | 13,7 | 32,2 |
| 10,5 | 37,8 | 14,7 | 37,8 |
| 11,6 | 43,7 | 15,8 | 43,7 |
| 12,6 | 49,8 | 16,8 | 49,8 |
| 13,7 | 56,0 | 17,9 | 56,0 |
| 14,7 | 62,2 | 18,9 | 62,2 |
| 15,8 | 68,4 | 20,0 | 68,4 |
| 16,8 | 74,3 | 21,0 | 74,3 |
| 17,9 | 80,0 | 22,1 | 80,0 |
| 18,9 | 85,2 | 23,1 | 85,2 |
Maximum
| Zeit (ms) | Max. horizontal (m/s2) | Zeit (ms) | Max. vertikal (m/s2) |
| 17,9 | 113,3 | 28,4 | 82,4 |
| 38,9 | 113,3 | 28,4 | 92,7 |
Ausgang
| Zeit | Oberer 1g-Wert (m/s2) | Zeit | Unterer 1g-Wert (m/s2) |
| 105,0 | 10,3 | 105,0 | -10,3 |
| 147,0 | 10,3 | 147,0 | -10,3 |
Kurve Beschleunigung/Zeit und zulässige Toleranz der Kurve für die Prüfanordnung gemäß Abschnitt 3.1 (Die Sollbeschleunigung mit der in Millisekunden ausgedrückten Zeit muss mit dem in Tabelle 14-2 angegebenen Wert übereinstimmen).
4.1.1. Datenverarbeitung und Definitionen
4.1.1.1. Filter mit CFC 60.4.1.1
Um sicherzustellen, dass Hintergrundgeräusche die Ergebnisse nicht beeinflussen, muss das Beschleunigungssignal mit einem CFC-60-Filter gefiltert werden. Der CFC-60-Filter ist gemäß der Norm SAE J211 für Prüfschlitten-Beschleunigungssignale zu verwenden.
4.1.1.2. Definition T0
T0(Tzero) ist definiert als die Zeit von 5,8 ms, bevor die mit einem CFC-60-Filter gefilterte Prüfschlittenbeschleunigung einen Wert von 1,0 g erreicht.
4.1.1.3. Definition T(end)
Der Zeitpunkt, an dem die mit einem CFC-60-Filter gefilterte Prüfschlittenbeschleunigung erstmalig < 0 g beträgt, wird als T(end) bezeichnet.
4.1.1.4. Definition der Zeitspanne
Die Zeitspanne für den Prüfschlittenimpulskorridor ist definiert als dT = T(end) - T0.
4.1.1.5. Dauer des Kontakts zwischen Kopf und Kopfstütze (T-HRCstart, T-HRCend)
Der Beginn des Kontakts zwischen Kopf und Kopfstütze (T-HRCstart) ist definiert als der Zeitpunkt (berechnet ab T = 0) des ersten Kontakts zwischen dem Hinterkopf der Prüfpuppe und der Kopfstütze, wobei die anschließende kontinuierliche Kontaktdauer 40 ms überschreitet. T-HRCstart ist in Millisekunden anzugeben und auf eine Dezimalstelle zu runden. Die Rundung auf zwei Dezimalstellen der Dauer des Kontakts (bis 1 ms) ist zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies auf schlechte elektrische Kontakte zurückzuführen sind; dies muss jedoch anhand des Films untersucht werden, um festzustellen, ob die Kontaktunterbrechungen nicht auf biomechanische Phänomene zurückzuführen sind, z.B. das Hochrutschen der Prüfpuppe, das Kollabieren der Kopfstütze oder der Rückenlehne oder das "Abprallen" des Kopfes beim nichtstrukturellen Kontakt mit der Kopfstütze. Für die nachfolgenden Kriterien muss auch das Ende des Kontakts mit der Kopfstütze, d. h. T-HRCend, ermittelt werden. Dies ist definiert als der Zeitpunkt, an dem der Kontakt zwischen Kopf und Kopfstütze erstmalig unterbrochen wird, wobei die Dauer des anschließenden kontinuierlichen Kontaktverlusts 40 ms überschreitet.
4.2. Aufzuzeichnende Messungen
Für die folgenden Parameter sind die elektrischen Messdaten der Beschleunigungsmesser und Kraftmessdosen, die an den entsprechenden Teilen der Prüfpuppe und am Prüfschlitten angebracht sind, aufzuzeichnen. Die Aufzeichnung muss 20 ms vor dem Aufprall beginnen und bis mindestens 300 ms nach dem Aufprall andauern.
4.3. Verletzungskriterien
Die Verletzungskriterien für die Prüfpuppe sind anhand der nach Absatz 4.3 ermittelten Wellenform nach folgendem Verfahren zu berechnen.
4.3.1. Kriterium der Nackenverletzung
Das Kriterium der Nackenverletzung (NIC) wird auf der Grundlage der Geschwindigkeit des Kopfes relativ zum T1-Wirbel und der horizontalen Beschleunigung bestimmt. Jede Beschleunigung ist in Metern pro Quadratsekunde (m/s 2) zu berechnen, und die Längsbeschleunigung des Kopfes ist mit einem CFC-60-Filter zu filtern. Die Beschleunigung des T1-Wirbels kann sowohl links als auch rechts gemessen werden, jedoch ist bei der NIC-Berechnung der Durchschnitt der Beschleunigungen links und rechts zu verwenden, die beide mit einem CFC-60-Filter gefiltert wurden.
Diese durchschnittliche Beschleunigung wird wie folgt bestimmt:
T1left(t) = Beschleunigung, die auf der linken Seite des T1-Wirbels mit dem Beschleunigungsmesser gemessen wurde
T1right(t) = Beschleunigung, die auf der rechten Seite des T1-Wirbels mit dem Beschleunigungsmesser gemessen wurde
Die "relative Längsbeschleunigung" zwischen dem Kopf und dem T1-Wirbel (
) ist durch Subtraktion der Längsbeschleunigung des Kopfes (
) vom Links-Rechts-Durchschnitt der Längsbeschleunigung des T1-Wirbels (
) zu ermitteln.
Diese Beschleunigung wird wie folgt berechnet:
Die "relative Längsgeschwindigkeit" zwischen dem Kopf und dem T1-Wirbel (
) ist zu berechnen, indem die relative Beschleunigung wie folgt in Beziehung zurzeit gesetzt wird:
Der NIC-Kanal wird dann als Kombination der mit 0,2 multiplizierten relativen Beschleunigung berechnet und zum Quadrat der relativen Geschwindigkeit addiert. Die Berechnung erfolgt anhand folgender Formel:
Der maximale NIC-Gesamtwert (NICmax) ist wie folgt zu bestimmen, wobei nur der Datenabschnitt von T = 0 (Beginn der Prüfung) bis T-HRC(end) (Ende des Kontakts zwischen Kopf und Kopfstütze) berücksichtigt wird:
4.3.2. Scherkraft am oberen Teil des Nackens (Upper Neck Fx) und Scherkraft am unteren Teil des Nackens (Lower Neck Fx)
Hierbei handelt es sich um die Scherkräfte, die von Kraftmessdosen am oberen bzw. unteren Teil des Nackens der Prüfpuppe vor dem Rückprall gemessen wurden.
Ist die Messeinrichtung nach der Norm SAE J211 konfiguriert, so gilt die relative Bewegung des Kopfes nach hinten als positiv und die relative Bewegung des Kopfes nach vorne als negativ.
Die Daten sind mit einem CFC-1000-Filter zu filtern, und der absolute Höchstwert für die Kraft ist unter Berücksichtigung des Datenabschnitts von T = 0 bis T-HRC(end) wie folgt zu bestimmen:
4.3.3. Seitliches axiales Drehmoment am oberen Teil des Nackens (Upper Neck My)
Hierbei handelt es sich um das seitliche axiale Drehmoment, das von der Kraftmessdose am oberen Teil des Nackens der Prüfpuppe vor dem Rückprall gemessen wurde.
Ist die Messeinrichtung gemäß der Norm SAE J211 konfiguriert, zeigt ein positives seitliches axiales Drehmoment eine Beugung des Nackens (Kopf dreht nach vorne) und ein negatives seitliches axiales Drehmoment eine Streckung des Nackens (Kopf dreht nach hinten) an. Die Daten sind mit einem CFC-600-Filter zu filtern. Aufgrund der Konstruktion der Prüfpuppe muss dann eine Korrektur vorgenommen werden, um das von der Kraftmessdose am oberen Teil des Nackens gemessene tatsächliche Moment wie folgt in das Moment um den Hinterhauptshöcker umzurechnen:
D = 0,01778
Der absolute Höchstwert für das Moment um den Hinterhauptshöcker ist unter Berücksichtigung des Datenabschnitts von T = 0 bis T-HRC(end) zu bestimmen.
4.3.4. Seitliches axiales Drehmoment am unteren Teil des Nackens (Lower Neck My)
Hierbei handelt es sich um das seitliche axiale Drehmoment, das von der Kraftmessdose am unteren Teil des Nackens der Prüfpuppe vor dem Rückprall gemessen wurde.
Ist die Messeinrichtung gemäß der Norm SAE J211 konfiguriert, zeigt ein positives seitliches axiales Drehmoment eine Beugung des Nackens (Kopf dreht nach vorne) und ein negatives seitliches axiales Drehmoment eine Streckung des Nackens (Kopf dreht nach hinten) an. Die Daten sind mit einem CFC-600-Filter zu filtern, und der absolute Höchstwert für das Moment ist unter Berücksichtigung des Datenabschnitts von T = 0 bis T-HRC(end) wie folgt zu bestimmen:
| Prüfverfahren für die Nichtbenutzungsstellung | Anhang 15 |
1. Zweck
Verfahren zum Ein- und Ausklappen der Kopfstützen an allen vorgesehenen Sitzplätzen, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind, mit Ausnahme des vorgesehenen Fahrersitzplatzes.
2. Verfahren zur Prüfung von Kopfstützen mit automatischer Rückklappfunktion und Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.8.4.1.
Das Verfahren wird bei eingeschalteter Zündung und unter Verwendung einer weiblichen Hybrid-III-Prüfpuppe des 5. Perzentils nach Absatz 2.1 dieses Anhangs oder eines menschlichen Ersatzes nach Absatz 2.2 dieses Anhangs durchgeführt. Der Nachweis der Einhaltung ist bei einer Temperatur von 23 ± 5 °C zu erbringen.
2.1. Verwendung einer Hybrid-III-Prüfpuppe des 5. Perzentils
2.1.1. Die Prüfpuppe ist so auf den Sitz aufzusetzen, dass die sagittale Mitteleben der Prüfpuppe mit einer Toleranz von ±15 mm zur Mittellinie des Sitzplatzes und parallel zu einer vertikalen Ebene parallel zur Längsmittellinie des Fahrzeugs verläuft.
2.1.2. Zur Maximierung des Beckenwinkels müssen die Oberschenkel der Prüfpuppe nach unten und der Oberkörper nach hinten gedrückt werden.
2.1.3. Die Beine sind so zu positionieren, dass sie mit den Oberschenkeln einen Winkel bilden, der möglichst nahe bei 90° liegt. Die Knie der Prüfpuppe sind nach hinten zu drücken, um das Becken so in den Sitz zu pressen, dass es die Rückenlehne berührt oder die Waden der Prüfpuppe mit der Vorderseite des Sitzpolsters in Berührung kommen, sodass sich der Winkel zwischen den Ober- und Unterschenkeln der Prüfpuppe zu verändern beginnt.
2.1.4. Die Stellung der Kopfstütze ist zu notieren. Die Prüfpuppe ist vom Sitz zu entfernen. Wenn die Kopfstütze nach dem Entfernen der Prüfpuppe zurückklappt, ist sie manuell in die notierte Stellung zu bringen. Die Einhaltung der Höhenanforderungen in Absatz 5.6.2 ist durch Anwendung der Prüfverfahren nach Anhang 10 festzustellen.
2.2. Menschlicher Ersatz
Es kann ein menschlicher Ersatz mit einem Gewicht von 47-51 kg und einer Größe von 140-150 cm verwendet werden. Der menschliche Ersatz muss mit einem Baumwoll-T-Shirt, einer langen Baumwollhose sowie Turnschuhen bekleidet sein. Die angegebenen Werte für Gewicht und Größe verstehen sich inklusive Bekleidung.
2.2.1. Der menschliche Ersatz ist so in der Mitte des Sitzes zu positionieren, dass das Becken die Rückenlehne berührt und der Rücken an der Rückenlehne anliegt.
2.2.2. Es ist zu überprüfen, ob die sagittale Mittelebene des menschlichen Ersatzes vertikal und mit einer Toleranz von ± 15 mm zur Mittellinie der Sitzposition verläuft.
2.2.3. Es ist sicherzustellen, dass der Querabstand zwischen den Mittelpunkten der Kniescheiben 160-170 mm beträgt und dass die Knie symmetrisch auf beiden Seiten der Mittellinie des Sitzes angeordnet sind.
2.2.4. Die Beine sind gegebenenfalls so auszustrecken, dass die Füße den Boden nicht mehr berühren. Die Oberschenkel ruhen auf dem Sitzpolster.
2.2.5. Wenn der menschliche Ersatz das Dachinnere berührt, so ist der Sitz nach hinten zu schieben, bis ein maximaler Abstand von 5 mm erreicht ist oder der Sitz sich in der nächstgelegenen Verriegelungsstellung befindet, bei der kein Kontakt mehr mit dem Dachinneren besteht.
2.2.6. Stellung der Füße
2.2.6.1. Die Füße sind flach auf den schrägen Teil der Fußstütze aufzustellen. Oder:
2.2.6.2. Wenn die Füße nicht flach auf den schrägen Teil der Fußstütze aufgestellt werden können, so sind sie senkrecht zum Unterschenkel aufzustellen, wobei die Fersen so weit wie möglich nach vorne auf den Boden gestellt werden. Oder:
2.2.6.3. Wenn die Fersen den Boden nicht berühren, so sind die Beine senkrecht und die Füße parallel zum Boden aufzustellen.
2.2.7. Stellung der Arme/Hände
2.2.7.1. Die Oberarme sind neben dem Oberkörper zu positionieren, wobei die Mittellinien der Arme so nahe wie möglich an einer senkrechten Längsebene verlaufen.
2.2.7.2. Die Handflächen müssen außen auf den Oberschenkeln aufliegen.
2.2.7.3. Die kleinen Finger müssen das Sitzpolster berühren.
2.3. Der Motor ist anzulassen bzw. die Zündung einzuschalten, je nachdem, was zur Aktivierung des Unterdrückungssystems führt, und alle Türen des Fahrzeugs sind zu schließen. Die Stellung der Kopfstütze ist zu notieren. Der menschliche Ersatz ist vom Sitz zu entfernen. Wenn die Kopfstütze nach dem Entfernen des menschlichen Ersatzes zurückklappt, ist sie manuell in die notierte Stellung zu bringen. Die Einhaltung der Höhenanforderungen in Absatz 5.6.2 ist durch Anwendung der Prüfverfahren nach Anhang 10 festzustellen.
2.4. Die Zündung ist wieder auszuschalten.
3. Bewertung der 60° Drehung
Verfahren für die vorgesehenen hinteren und vorderen mittleren Sitzplätze zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.8.4.2
3.1. Die Kopfstütze ist in eine Stellung zu bringen, die den Anforderungen nach Absatz 5.6.2.2, Absatz 5.6.2.4 oder Absatz 5.6.2.6 der Regelung entspricht.
3.1.1. Auf der Kopfstütze ist eine Linie zu ziehen; ein Ende der Linie befindet sich am Drehpunkt. Es ist der Winkel oder der Winkelbereich der Bezugslinie der Kopfstütze zu messen, der auf eine senkrechte Längsebene des Fahrzeugs projiziert wird.
3.1.2. Die Kopfstütze ist in eine Stellung umzuklappen, in der ihre Mindesthöhe geringer ist als die in Absatz 5.6.2.2, 5.6.2.4 oder 5.6.2.6 dieser Regelung angegebene.
3.1.3. Zu bestimmen ist die kleinste Änderung des Winkels der Bezugslinie der Kopfstütze, der auf eine senkrechte Längsebene des Fahrzeugs projiziert wird, gegenüber dem nach Absatz 3.1.1 dieses Anhangs gemessenen Winkel oder Winkelbereich.
4. Unbehaglichkeitsmetrik
Verfahren für die vorgesehenen hinteren und vorderen mittleren Sitzplätze zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.8.4.3 dieser Regelung
4.1. Die Abmessungen HLE und S sind in Abbildung 15-1 definiert als eine vertikale Ebene von vorne nach hinten, die durch den R-Punkt (d. h. in der Mitte des vorgesehenen Sitzplatzes) verläuft und das Sitzpolster, die Rückenlehne und die Kopfstütze schneidet.
4.2. Die Kopfstütze ist in die Nichtbenutzungsstellung zu bringen.
4.2.1. HLE ist der Abstand zwischen dem R-Punkt und der Unterkante der Kopfstütze, gemessen entlang der Rumpflinie.
4.2.2. S ist die maximale Dicke der Unterkante der Kopfstütze (bestimmt in einem Abstand von höchstens 25 mm von der Unterkante der Kopfstütze), gemessen senkrecht zur Rumpflinie zwischen TH und TS von der Linie P aus.
4.2.3. P ist die parallel zur Rumpflinie verlaufende Linie, die die Kopfstütze bei TS schneidet.
4.2.4. TH ist die senkrecht zur Rumpflinie und tangential zur Unterkante der Kopfstütze verlaufende Linie.
4.2.5. TS ist die Linie, die im Abstand von 25 mm parallel zu TH verläuft.
5. Änderung des tatsächlichen Rumpfwinkels um 10°
Verfahren für die vorgesehenen hinteren und vorderen mittleren Sitzplätze zum Nachweis der Einhaltung von Absatz 5.8.4.4
5.1. Die Kopfstütze ist in eine Stellung zu bringen, die den Anforderungen nach Absatz 5.6.1 dieser Regelung entspricht.
5.2. Mithilfe der dreidimensionalen H-Punkt-Maschine nach Anhang 3 ist der tatsächliche Rumpfwinkel zu messen.
5.3. Die Kopfstütze ist in eine Stellung umzuklappen, in der ihre Mindesthöhe geringer ist als die in Absatz 5.6.2 dieser Regelung angegebene. Und:
5.4. Es ist eine erneute Messung des tatsächlichen Rumpfwinkels vorzunehmen.
| ENDE | |