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Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 1, ber. L 68 S. 182)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation 1, insbesondere auf Artikel 109 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erlässt die Kommission zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten durch Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 in den Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte, wobei der erste entsprechende delegierte Rechtsakt bis zum 21. Dezember 2022 zu erlassen ist. Diese delegierten Rechtsakte ergänzen die Absätze 2, 5 und 6 des Artikels 109 der Richtlinie um Maßnahmen, die für die Gewährleistung der Kompatibilität, Interoperabilität, Qualität, Zuverlässigkeit und Kontinuität des Notrufsystems in der Union im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.

(2) Notrufe sind ein wichtiges Element für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit. Seit mehr als 30 Jahren haben die Bürgerinnen und Bürger der Union über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 Zugang zu Notdiensten. Sie sollten diesen Zugang in der digitalen Welt auch weiterhin haben. Die Bürgerinnen und Bürger sollten von umfassenden und rechtzeitig bereitgestellten Kontextinformationen profitieren, die in Notsituationen erforderlich sind. Der im Rahmen des digitalen Wandels in Europa angestrebte hohe Grad an Konnektivität, wie er sich im Beschluss über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 2 widerspiegelt, bringt eine Umstellung der elektronischen Kommunikationsdienste, die von den Bürgerinnen und Bürgern und insbesondere von Menschen mit Behinderungen genutzt werden, auf All-IP-Technik mit sich. Die Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik in elektronischen Kommunikationsnetzen führt zur Einführung von Festnetz- und Mobilfunk-Sprachtelefondiensten über VoIP-Technik, die auf IP-Multimedia-Teilsystemen beruht, wie zum Beispiel Voice over Long Term Evolution (VoLTE), Voice over New Radio (VoNR in 5G) und Voice over Wi-Fi (VoWiFi). Paketvermittelte Technik ermöglicht außerdem Text- und Videodienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste. Diese IP-Kommunikationsdienste können nicht von den herkömmlichen leitungsvermittelten Netzen wie 2G und 3G getragen werden, die nach und nach stillgelegt werden. Notrufe müssen daher ebenfalls auf paketvermittelte Technik umgestellt werden. Durch diese Verordnung soll sichergestellt werden, dass die Qualität und Zuverlässigkeit von Notrufen in diesem Transformationsprozess gewahrt bleiben.

(3) Mit Notdiensten sollen die Folgen von Notfällen durch Noteinsätze vermieden, abgemildert oder unter Kontrolle gebracht werden. Die verstrichene Zeit hat bei Noteinsätzen einen wesentlichen Einfluss darauf, wie Notfälle ausgehen. Ein effektiver Noteinsatz erfordert eine schnelle Mobilisierung der Einsatzmittel, mit denen wirksam auf den Notfall reagiert werden kann, sowie die schnelle Ankunft am Einsatzort.

(4) Notrufe dienen dazu, Endnutzern den Zugang zu Notdiensten zu ermöglichen, um von diesen Nothilfe anzufordern und zu erhalten. Während der Notruf den Endnutzer mit der Notrufabfragestelle verbindet, sollte es Aufgabe der am besten geeigneten Notrufabfragestelle sein, die erhaltenen Informationen zu verarbeiten und die Anfrage an die Notdienste weiterzuleiten und damit den Zugang zu Notdiensten sicherzustellen. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen und Notdienste in den Mitgliedstaaten können sich Notrufabfragestellen und Notdienste überschneiden oder unabhängige Einrichtungen sein.

(5) Zur Gewährleistung des Zugangs zu Notdiensten sollte ein effektiver Notruf sowohl die rechtzeitige Kommunikation zwischen Endnutzer und am besten geeigneter Notrufabfragestelle als auch die rechtzeitige Bereitstellung von Kontextinformationen, einschließlich Angaben zum Anruferstandort, ermöglichen. Die Kontextinformationen tragen zur Beschreibung des Notfalls bei, zum Beispiel die physische Umgebung, der Zustand und die Fähigkeiten der betroffenen Personen, die Lokalisierung des Vorfalls usw. Genaue verfügbare Kontextinformationen ermöglichen die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen am Einsatzort, z.B. wenn ein genauer Anruferstandort zur Verfügung steht. Diese Informationen können vom Endnutzer über den Notruf an die Notdienste übermittelt oder automatisch aus dem Gerät des Endnutzers oder dem Netz gewonnen werden.

(6) Der Anruferstandort gehört bei Notrufen zu den wichtigsten Arten von Kontextinformationen und hat eine hohe Auswirkung auf die Wirksamkeit von Notrufen. Die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort wirken sich auf die Zeit aus, die erforderlich ist, um den Ort des Notfalls zu ermitteln, und die die Notdienste zum Erreichen des Einsatzortes benötigen.

(7) Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 sind die zuständigen Regulierungsbehörden verpflichtet, Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts festzulegen. Diese Kriterien stellen das Mindestniveau an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort dar, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats über netzgestützte Technologien und Technologien für vom Mobilgerät gewonnene Informationen einzuhalten ist. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union 3 müssen die Kriterien im Rahmen der technischen Machbarkeit gewährleisten, dass der Standort des Anrufers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die Kombination dieser Technologien stellt sicher, dass für den Fall, dass die vom Mobilgerät gewonnenen Angaben zum Anruferstandort der am besten geeigneten Notrufabfragestelle nicht zur Verfügung gestellt werden können, die Notdienste auf die netzgestützte Standortbestimmung zurückgreifen können, um dem Endnutzer zu Hilfe kommen zu können, im Einklang mit den von den Mitgliedstaaten festgelegten Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit des Anruferstandorts. Kriterien zum Anruferstandort, die keine Festlegung eines Mindestniveaus an Genauigkeit und Zuverlässigkeit ermöglichen, können zu einer Umsetzung führen, die den Notdiensten nicht gewährleistet, dass sie Angaben zum Anruferstandort erhalten, die sie wirksam nutzen können. Die Mitgliedstaaten sollten den kombinierten Effekt der technisch machbaren Lösungen zur Bestimmung des Anruferstandorts bewerten und die Mindestkriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort festlegen, die, wenn sie umgesetzt werden, den Notdiensten eine wirksame Hilfe ermöglichen. Der Nutzen genauer Angaben zum Anruferstandort kann sich unterscheiden je nachdem, von wo der Notruf abgesetzt wird (z.B. städtische oder ländliche Gebiete); dies könnte in den festgelegten Kriterien widergespiegelt werden. Damit bei der Festlegung der Kriterien für Genauigkeit und Zuverlässigkeit, die ein Mindestmaß an Kontextinformationen sicherstellen, in der Union ein einheitlicher Ansatz verfolgt wird, müssen die Parameter festgelegt werden, die die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Festlegung dieser Kriterien zu berücksichtigen haben. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Regulierungsbehörden nach dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort zusammenarbeiten sollen, indem sie das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) oder andere einschlägige Foren, die sich mit der Formulierung entsprechender Leitlinien befassen, dazu konsultieren, um die uneingeschränkte Wirksamkeit des Artikels 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu gewährleisten.

(8) Die Genauigkeit der Angaben zum Anruferstandort kann als maximaler Radius des Suchbereiches für den Einsatz ausgedrückt werden, der den Notdiensten vorgelegt wird. Die Reaktionszeit bei Notrufen kann deutlich verringert werden, wenn der am besten geeigneten Notrufabfragestelle genaue und zuverlässige netzgestützte und vom Mobilgerät gewonnene Angaben zum Standort des Anrufers zur Verfügung stehen, insbesondere dann, wenn die die Nothilfe anfordernden Endnutzer ihren Standort nicht selbst angeben können. Für Festnetze sollten die Mitgliedstaaten daher das in ihrem Hoheitsgebiet einzuhaltende Mindestniveau an Genauigkeit für Angaben zum Anruferstandort in Bezug auf die physische Adresse des Netzabschlusspunkts ausdrücken, zum Beispiel unter Bezugnahme auf die konkrete Straße, Wohnung, Etage oder ähnliche Informationen. Für Mobilfunknetze sollte das Mindestniveau an Genauigkeit in Metern ausgedrückt werden zur Angabe des maximalen Radius des horizontalen Suchbereichs, der den Notdiensten für den Einsatz vorgelegt wird. Gegebenenfalls und soweit technisch durchführbar sollte ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt werden. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, ob diese Parameter auch auf Anbieter von netzunabhängigen, nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten angewandt werden können, wenn diese in Fest- oder Mobilfunknetzen genutzt werden.

(9) Die Zuverlässigkeit des Anruferstandorts sollte sich auf zwei Aspekte der Angaben zum Anruferstandort beziehen: Erstellung und Übermittlung. Die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort sollte anhand statistischer Erhebungen festgelegt werden, aus denen sich die Erfolgsrate ergibt, inwieweit der tatsächliche Standort des Geräts, von dem aus der Notruf getätigt wurde, mit dem auf der Grundlage der Angaben zum Anruferstandort angegebenen Gebiet übereinstimmt. Ein Notruf sollte die Übertragung sowohl netzgestützter als auch vom Mobilgerät gewonnener Angaben zum Anruferstandort, soweit verfügbar, auslösen. Die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notdienste sollte als kombinierter Effekt dieser beiden Technologien bestimmt werden. Die Zuverlässigkeit der Übermittlung der Angaben zum Anruferstandort sollte als Erfolgsrate der technischen Lösung im Hinblick auf die Übertragung der Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle ausgedrückt werden. Die Erfolgsrate hängt im Falle netzgestützter Angaben zum Anruferstandort vom Vermögen des Netzes ab, die Informationen zu übertragen, oder im Falle vom Mobilgerät gewonnener Angaben zum Anruferstandort von der Interoperabilität von Gerät und Netzressourcen, die eine Übertragung ermöglicht, sowie vom Vermögen der am besten geeigneten Notrufabfragestelle, die Informationen in Empfang zu nehmen.

(10) Damit die Kommission die im Einklang mit dieser Verordnung festgelegten Kriterien zum Anruferstandort überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die Annahme der Kriterien Bericht erstatten und erklären, wie sie dabei die in dieser Verordnung festgelegten Parameter berücksichtigt haben.

(11) Nach der Richtlinie (EU) 2018/1972 muss der Zugang zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen mit dem Zugang der anderen Endnutzer gleichwertig sein. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit impliziert, dass Endnutzer mit Behinderungen auf funktionell gleichwertige Weise wie andere Endnutzer Zugang zu Notdiensten erhalten, insbesondere auf funktionell gleichwertige Weise wie beim Anruf der Notrufnummer 112 über Sprachtelefondienste. Da es keine einheitliche Auffassung von den Anforderungen funktioneller Gleichwertigkeit gibt, sollten Anforderungen aufgestellt werden, die die Notruffunktionen, die anderen Endnutzern zur Verfügung stehen, d. h. im Wesentlichen Sprachtelefondienste, replizieren. Ist es Mitgliedstaaten aus technischen Gründen nicht möglich, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen der funktionellen Gleichwertigkeit zu erfüllen, sollten sie die Kommission über die genauen Gründe informieren, aus denen dies nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission informieren, wenn die technische Gestaltung der vorgeschriebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten die Verwendung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 nicht erfordert bzw. nicht zulässt; außerdem sollten sie der Kommission erklären, wie sichergestellt wird, dass unter Endnutzern mit Behinderungen dieselbe oder eine höhere Kenntnis im Hinblick auf diese Zugangsmöglichkeit erreicht wird.

(12) Damit die Kommission die Kompatibilität, Qualität, Zuverlässigkeit, Interoperabilität und Kontinuität der Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgeschriebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte eine erste Bewertung der Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß dieser Verordnung durch die gemeldeten Zugangsmöglichkeiten enthalten. Die Umstellung auf zu All-IP-Netze wird die Umsetzung neuer barrierefrei zugänglicher Kommunikationsdienste wie Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdienste ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher über Probleme mit der Interoperabilität, Kompatibilität oder Kontinuität Bericht erstatten, die bei der Bereitstellung solcher Dienste insbesondere für Roaming-Nutzer aufgetreten sind. In Erfüllung ihrer Pflicht nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, dem GEREK die in ihrem Mitgliedstaat vorgeschriebenen und technisch für die Nutzung durch Roamingkunden zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten zu melden, sollten die nationalen Regulierungsbehörden oder die anderen zuständigen Behörden ggf. die technischen Gründe für die Nichtverfügbarkeit von Notrufdiensten für Roaming-Nutzer feststellen, wenn diese Dienste inländischen Endnutzern zur Verfügung stehen. Der erste Bericht sowie die in den darauffolgenden Jahren bereitgestellten Informationen werden es der Kommission ermöglichen, zu prüfen, ob zur Lösung dieser Probleme weitere Maßnahmen, einschließlich Normierungsaufträge, erforderlich sind.

(13) Notrufe und Angaben zum Anruferstandort müssen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, um eine angemessene Beantwortung und Bearbeitung der Notrufe zu ermöglichen. Eine effektive Weiterleitung von Notrufen sollte auch vor dem Hintergrund der Umstellung von leitungsvermittelter auf paketvermittelte Technik sichergestellt werden. Die am besten geeignete Notrufabfragestelle wird normalerweise vom Mitgliedstaat auf der Grundlage einer territorialen Zuständigkeit für die Bearbeitung von Notrufen oder einer Zuständigkeit für die Bearbeitung einer bestimmten Art von Kommunikation, zum Beispiel eine für die Bearbeitung von Echtzeittext- oder Gebärdensprachenkommunikation ausgestattete Notrufabfragestelle, festgelegt. Die über paketvermittelte Technik bereitgestellten interpersonellen Kommunikationsdienste, die Sprache, Text (einschließlich Echtzeittext) und Video bereitstellen, können in der Domäne des öffentlichen Netzes oder der Notrufabfragestelle weitergeleitet werden. Je nach Organisation der Notrufabfragestellen im jeweiligen Land kann es sein, dass die Notrufe über öffentliche Netze in das System der Notrufabfragestellen gelangen, dann aber innerhalb der Domäne der Notrufabfragestellen an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden müssen. Um allen Endnutzern die Verfügbarkeit eines effektiven Notrufs garantieren zu können, sollten die Mitgliedstaaten eine zügige Weiterleitung aller Arten von Notrufen und aller in ihrem Hoheitsgebiet vorgeschriebenen Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle sicherstellen.

(14) Ein effektiver Zugang zu Notdiensten hängt von der rechtzeitigen Übermittlung der Kontextinformationen an die Notdienste ab. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die am besten geeignete Notrufabfragestelle, an die der Notruf weitergeleitet wird, technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen unverzüglich an die Notdienste weiterzuleiten, sobald diese Dienste von der Notrufabfragestelle informiert wurden. Im Einklang mit der nationalen Organisation der Notrufabfragestellen kann die am besten geeignete Notrufabfragestelle den Nutzen der kontextbezogenen Daten prüfen und die den Notdiensten bereitgestellten Informationen filtern.

(15) Damit die Kommission die Effektivität der Weiterleitung an die am besten geeignete Notrufabfragestelle überwachen kann, sollten die Mitgliedstaaten über die Rechtzeitigkeit der Weiterleitung von Notrufen, einschließlich der Nutzung von Sprach-, Text- oder Videodiensten, an die am besten geeignete Notrufabfragestelle Bericht erstatten.

(16) Ein einzelner Mitgliedstaat kann möglicherweise einen nahtlosen Zugang zu Notdiensten ohne vorherige Registrierung für in einen anderen Mitgliedstaat reisende Endnutzer, auch solche mit Behinderungen, nicht allein sicherstellen; daher ist die Einhaltung gemeinsam vereinbarter Anforderungen an die Interoperabilität erforderlich. Unbeschadet der Bereitstellung von Echtzeittext- und Gesamtgesprächsdiensten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sollte es möglich sein, den Zugang zu Notdiensten über per mobiler Anwendung unter Nutzung von Sprach-, Text- oder Videodiensten abgesetzte Notrufe umzusetzen. Über mobile Anwendungen können umfassende kontextbezogene Daten an die am besten geeignete Notrufabfragestelle übermittelt werden. Nach Herunterladen und Installation einer mobilen Anwendung kann der Endnutzer mit der am besten geeigneten Notrufabfragestelle in der Union kommunizieren, sofern die allgemeinen Interoperabilitätsanforderungen dies zulassen und die Anbieter der mobilen Anwendungen und die nationalen Notrufabfragestellensysteme diesen Anforderungen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten aufrichtig mit der Kommission bei der Erarbeitung der allgemeinen Interoperabilitätsanforderungen zusammenarbeiten, die die Nutzung solcher Notrufe über mobile Anwendungen unionsweit für den Zugang zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle ermöglichen.

(17) Für die Beantwortung und Bearbeitung von leitungsvermittelten Notrufen entwickelte Notrufabfragestellen sind möglicherweise nicht in der Lage, alle Merkmale der mit paketvermittelter Technik getätigten Notrufe zu beantworten und zu bearbeiten. Um für die betroffenen Interessenträger, insbesondere Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste und -netze, für Transparenz zu sorgen und eine kohärente und zeitnahe Aufrüstung der Notrufabfragestellen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen Fahrplan für die Aufrüstung ihrer Notrufabfragestellen erarbeiten, damit diese mit paketvermittelter Technik übermittelte Notrufe beantworten und bearbeiten können. Der Fahrplan sollte den voraussichtlichen Zeitplan und das Datum der Einführung der neuen Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe mittels paketvermittelter Technik enthalten; außerdem sollte darin angegeben werden, ob diese im Kernnetz als nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste oder über eine mobile Anwendung bereitgestellt werden. Der Fahrplan sollte Informationen zum Zeitplan für die Aufrüstung der Notrufabfragestellen unter Berücksichtigung der in der Richtlinie (EU) 2019/882 festgelegten Pflichten und gesetzlichen Fristen enthalten. Dies betrifft insbesondere die angemessene Beantwortung durch die am besten geeignete Notrufabfragestelle von an die einheitliche europäische Notrufnummer 112 gerichteten Notrufen, unter Verwendung von synchronisierter Sprache und Text (einschließlich Text in Echtzeit) oder - sofern Video bereitgestellt wird - durch Sprache, Text (einschließlich Text in Echtzeit) und Video, die als Gesamtgesprächsdienst synchronisiert werden. Sofern zutreffend, sollte der gesetzliche Auftrag zur Bereitstellung von Notrufen mit paketvermittelter Technik im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften angegeben werden. Im Fahrplan sollte auf die Zwischenziele Bezug genommen werden, zum Beispiel auf öffentliche Konsultationen und Konsultationen von Interessenträgern, gesetzgeberische Maßnahmen, Prüfung von Interoperabilität, Kontinuität und Zuverlässigkeit, Vergabe öffentlicher Aufträge usw. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission den Fahrplan vorlegen und über seine Umsetzung berichten. Des Weiteren sollten die Mitgliedstaaten über Probleme mit der Interoperabilität und Kontinuität Bericht erstatten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste für den Zugang zu Notdiensten aufgetreten sind, damit die Kommission prüfen kann, ob zur Lösung solcher Engpässe weitere Maßnahmen, einschließlich Normierungsaufträge, erforderlich sind.

(18) Zu mehreren Aspekten, die die Wirksamkeit der Notrufe in der Union betreffen, ist eine regelmäßige und strukturierte Erhebung von Daten von den Mitgliedstaaten erforderlich, damit die Kommission ihre Umsetzung und Einhaltung der Pflichten gemäß Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972, ergänzt durch die vorliegende Verordnung, überwachen kann. Nach dem ersten Bericht gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen aktuelle Informationen im Rahmen jeder Datenerhebung bereitstellen, die die Kommission zum Zweck der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.

(19) Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation wurde gemäß Artikel 109 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/1972 angehört und hat am 14. Oktober 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(20) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und hat am 15. November 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Maßnahmen festgelegt, die für die Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe im Hinblick auf Lösungen für Angaben zum Anruferstandort, den Zugang für Endnutzer mit Behinderungen und die Weiterleitung zur am besten geeigneten Notrufabfragestelle erforderlich sind.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "effektiver Notruf" einen Notruf im Sinne von Artikel 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972, bei dem Folgendes sichergestellt ist:
    1. eine rechtzeitige Kommunikation zwischen dem Endnutzer und der am besten geeigneten Notrufabfragestelle und
    2. eine rechtzeitige Bereitstellung von Kontextinformationen, einschließlich Angaben zum Anruferstandort.
  2. "Kontextinformationen" per Notruf vom Endnutzer übermittelte oder vom Gerät des Endnutzers oder dem entsprechenden Netz gewonnene und automatisch weitergeleitete Informationen, die die zeitnahe Bestimmung der geeigneten Einsatzmittel und das schnelle Eintreffen der Notdienste am Einsatzort ermöglichen.

Kapitel 2
Angaben zum Anruferstandort

Artikel 3

(1) Bei der Festlegung der Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort gemäß Artikel 109 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/1972 stellen die zuständigen Regulierungsbehörden im Rahmen der technischen Machbarkeit sicher, dass der Standort des Endnutzers so zuverlässig und genau bestimmt werden kann, wie es erforderlich ist, damit die Notdienste ihm wirksam helfen können. Die zuständigen Regulierungsbehörden legen die Kriterien unter Berücksichtigung der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Parameter fest.

(2) In Bezug auf Festnetze:

  1. Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt.
  2. Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, Angaben zum Anruferstandort gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.

(3) In Bezug auf Mobilfunknetze:

  1. Das Kriterium der Genauigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird in Metern ausgedrückt. Gegebenenfalls wird ebenfalls das Kriterium der Höhe bzw. vertikalen Genauigkeit in Metern ausgedrückt.
  2. Das Kriterium der Zuverlässigkeit für die Angaben zum Anruferstandort wird als Erfolgsrate in Prozent der technischen Lösung bzw. der Kombination aus technischen Lösungen ausgedrückt, einen Suchbereich gemäß dem Genauigkeitskriterium zu erfassen und an die am besten geeignete Notrufabfragestelle zu übermitteln.

Kapitel 3
Zugang zu Notdiensten für Endnutzer mit Behinderungen

Artikel 4

Bei der Umsetzung von Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass vorbehaltlich der technischen Umsetzbarkeit folgende Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit erfüllt werden:

  1. Der Notruf ermöglicht eine zweiseitige, interaktive Kommunikation zwischen dem Endnutzer mit Behinderung und der Notrufabfragestelle.
  2. Der Notruf steht nahtlos ohne vorherige Registrierung für Endnutzer mit Behinderungen zur Verfügung, die in einen anderen Mitgliedstaat reisen.
  3. Der Notruf wird Endnutzern mit Behinderungen kostenlos zur Verfügung gestellt.
  4. Der Notruf wird unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet, die für die angemessene Beantwortung und Bearbeitung des Notrufs von Endnutzern mit Behinderungen qualifiziert und ausgestattet ist.
  5. Es wird ein gleiches Maß an Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort für die Notrufe von Endnutzern mit Behinderungen bereitgestellt wie für Notrufe von anderen Endnutzern.
  6. Endnutzer mit Behinderungen werden befähigt, mindestens denselben Kenntnisstand über die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe zu erhalten wie andere Endnutzer über den Notruf unter der Nummer 112, entweder durch die Gestaltung der Zugangsmöglichkeiten oder durch Sensibilisierungsmaßnahmen.

Kapitel 4
Weiterleitung an die am besten geeignete Notrufabfragestelle

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notrufe und Angaben zum Anruferstandort unverzüglich an die am besten geeignete Notrufabfragestelle weitergeleitet werden, die technisch in der Lage ist, die Kontextinformationen an die alarmierten Notdienste weiterzuleiten.

Artikel 6

Zum Zwecke der Sicherstellung der technischen Umsetzbarkeit des nahtlosen Zugangs zu Notdiensten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung arbeiten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2019/882 mit der Kommission zusammen an der Erarbeitung allgemeiner Interoperabilitätsanforderungen, die den Notruf an die am besten geeignete Notrufabfragestelle über eine mobile Anwendung überall in der Union ermöglichen.

Kapitel 5
Berichterstattung

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission regelmäßig über die Durchführung der Weiterleitung von Notrufen und Angaben zum Anruferstandort an die am besten geeignete Notrufabfragestelle gemäß Artikel 5 Bericht.

(2) Die Mitgliedstaaten erarbeiten einen Fahrplan für die Aufrüstung der nationalen Notrufabfragestellen, damit diese Notrufe mit paketvermittelter Technik empfangen, beantworten und verarbeiten können, und legt der Kommission den Fahrplan bis spätestens 5. Dezember 2023 vor. In dem Fahrplan ist das Datum der geschätzten Bereitstellung von sprach-, text- oder videogestützten Notrufen mit paketvermittelter Technik anzugeben. Des Weiteren hat der Fahrplan einen vorläufigen Zeitplan zu enthalten, ab wann die Notrufabfragestellen für den Empfang solcher Notrufe bereit sein werden. Die Mitgliedstaaten stellen im Einklang mit Artikel 8 aktuelle Informationen zur Umsetzung der Zwischenziele des Fahrplans zur Verfügung.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am 5. März 2024

  1. die gemäß den Parametern in Artikel 3 formulierten Kriterien für die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Angaben zum Anruferstandort,
  2. die Möglichkeiten des Zugangs zu Notdiensten über Notrufe für Endnutzer mit Behinderungen, und zwar auch wenn sie Roamingdienste nutzen, und die Bewertung ihrer Erfüllung der Anforderungen an die funktionelle Gleichwertigkeit gemäß Artikel 5.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die in diesem Artikel und in Artikel 7 aufgeführten Informationen unbeschadet der darin genannten ersten Fristen im Rahmen jeder Datenerhebung zur Verfügung, die die Kommission zum Zwecke der Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 109 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 einleitet.

Kapitel 6
Schlussbestimmungen

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2022

1) ABl. L 321 vom 17.12.2018 S. 36.

2) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über das Politikprogramm für die digitale Dekade 2030 (ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 4).

3) Rechtssache C-417/18; Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 5. September 2019, AW u. a. gegen Lietuvos valstybġ.

4) Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.04.2022 S. 1).

5) Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 07.06.2019 S. 70).

6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).


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