Frame öffnen

Empfehlung (EU) 2023/688 der Kommission vom 20. März 2023 über die Messung der Partikelzahl bei der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor

(ABl. L 90 vom 28.03.2023 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass in Betrieb befindliche Fahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung zu wahren.

(2) Die in der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vorgeschriebenen Prüfverfahren hinsichtlich der Auspuffemissionen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die für Selbstzündungsmotoren geltende Prüfung der Abgastrübung, sind nicht an neuere, mit Partikelfiltern ausgestattete Fahrzeuge angepasst. Laborprüfungen zeigen, dass selbst Fahrzeuge mit defekten oder manipulierten Dieselpartikelfiltern (DPF) die Trübungsprüfung bestehen können, ohne dass die Funktionsstörung festgestellt wird.

(3) Um diese Fahrzeuge mit defektem Dieselpartikelfilter erkennen zu können, haben einige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor Verfahren für die Messung der Partikelzahl (PN) eingeführt oder werden sie demnächst einführen. Diese Verfahren sind zwar ähnlich, unterscheiden sich aber in bestimmten Aspekten. Anstelle der Einführung verschiedener Messverfahren in der Union sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die PN-Messung auf der Grundlage von Leitlinien eingeführt werden.

(4) Die von einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren, die Ergebnisse der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten Laborprüfungen 2 sowie die Ergebnisse der Konsultation der Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit wurden bei der Ausarbeitung der Leitlinien gebührend berücksichtigt.

(5) Da die Anwendbarkeit solcher Leitlinien nicht für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor geprüft wurde, sollte der Anwendungsbereich der Leitlinien auf die Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren beschränkt werden, für die bei ihrer Typgenehmigung ein Grenzwert für die Anzahl der Feststoffpartikel gilt, d. h. leichte Dieselnutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen wurden (Euro 5b und neuer) 3 und schwere Dieselnutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals zugelassen wurden (Euro VI und neuer) 4. Sobald in Bezug auf ein Verfahren zur PN-Messung, das für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt, dasselbe Konfidenzniveau erreicht ist, sollten entsprechende Leitlinien ausgearbeitet werden.

(6) Um wirksam zu sein, sollten die Leitlinien Anforderungen in Bezug auf die Messgeräte, die messtechnischen Prüfungen, das Messverfahren, messtechnische und technische Anforderungen sowie einen Grenzwert für "bestanden/nicht bestanden" enthalten.

(7) Diese Empfehlung ist ein erster Schritt auf dem Weg zu einer harmonisierten PN-Messung während der technischen Überwachung in der Union

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten bei der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren und Dieselpartikelfiltern die Partikelzahl gemäß den Leitlinien im Anhang messen.

Brüssel, den 20. März 2023

1) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 51).

2) Comparisons of Laboratory and On-Road Type-Approval Cycles with Idling Emissions. Implications for Periodical Technical Inspection (PTI) Sensors, doi.org/10.3390/s20205790 and Evaluation of Measurement Procedures for Solid Particle Number (SPN) Measurements during the Periodic Technical Inspection (PTI) of Vehicles, doi.org/10.3390/ijerph19137602.

3) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.07.2009 S. 1).

.

Inhaltsverzeichnis Anhang


1. Geltungsbereich 49
2. Begriffsbestimmungen 49
3. Beschreibung des Geräts und der Aufschrift 50

3.1.

Beschreibung des PN-PTI-Geräts 50

3.2.

Aufschrift 51

3.3.

Bedienungsanleitung 51
4. Messtechnische Anforderungen 52

4.1.

Anzeige des Messergebnisses 52

4.2.

Messbereich 52

4.3.

Auflösung des Anzeigegeräts (nur bei digitalen Anzeigeinstrumenten) 52

4.4.

Ansprechzeit 52

4.5.

Warmlaufzeit 53

4.6.

Fehlergrenze (MPE) 53

4.7.

Anforderungen an den Wirkungsgrad 53

4.8.

Linearitätsanforderungen 54

4.9.

Nullwert 54

4.10.

Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel 54

4.11.

Stabilität im Zeitverlauf oder Drift 55

4.12.

Wiederholbarkeit 55

4.13.

Einflussgrößen 55

4.14.

Störungen 56
5. Technische Anforderungen 57

5.1.

Konstruktion 57

5.2.

Voraussetzungen für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs 58
6. Messtechnische Kontrollen 59

6.1.

Baumusterprüfung 59

6.2.

Erstverifizierung 59

6.3.

Nachverifizierung 60
7. Messverfahren 61
8. PN-PTI-Grenzwert 62
9. Liste der Quellen 63

Leitlinien für die Partikelzahlmessung

1. Geltungsbereich

Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Prüfung der Partikelzahl (particle number, PN) während der regelmäßigen technischen Prüfung (periodic technical inspection, PTI). Die Messungen der PN-Konzentration während der PTI können bei allen Fahrzeugen der Klassen M und N durchgeführt werden, die mit Selbstzündungsmotoren und Dieselpartikelfiltern ausgestattet sind. Diese Leitlinien sollten auf leichte Nutzfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2013 (Euro 5b und neuer) und auf schwere Nutzfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2014 (Euro VI und neuer) angewendet werden.

2. Begriffsbestimmungen

Justierung: Reihe von Tätigkeiten, die an einem Messsystem ausgeführt werden, sodass dieses festgelegte Anzeigen liefert, die Werten einer zu messenden Größe entsprechen (VIM 3.11)

Zählwirkungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Messwert des PN-PTI-Geräts und dem Messwert eines rückführbaren Referenzinstruments oder -Messgeräts

Korrektion: Kompensation eines geschätzten systematischen Effekts (VIM 2.53)

Störung: Einflussgröße, deren Wert innerhalb der in diesen Richtlinien festgelegten Grenzen, aber außerhalb der Nenn-Betriebsbedingungen des Messgeräts liegt (OIML D 11)

Erweiterte Messunsicherheit: Produkt aus einer Standardmessunsicherheit, die man erhält, indem man die einzelnen Standardmessunsicherheiten verwendet, die den Eingangsgrößen des Modells der Messung beigeordnet werden, und einem Faktor, der größer als eins ist (VIM 2.35 und VIM 2.31)

HEPA-Filter (Hochleistungsschwebstofffilter): Ein Produkt, das Partikel mit einer Effizienz von mehr als 99,95 % aus der Luft entfernt (d. h. Klasse H13 oder höher gemäß EN 1822-1:2019)

Anzeige: Von einem Messgerät oder Messsystem gelieferter Größenwert (VIM 4.1)

Einflussgröße: Größe, die sich bei einer direkten Messung nicht auf die Größe auswirkt, die gerade gemessen wird, aber die Beziehung zwischen der Anzeige und dem Messergebnis beeinflusst (VIM 2.52)

Rechtlich relevante Software: Jeder Teil der Software, einschließlich gespeicherter Parameter, der einen Einfluss auf das berechnete, angezeigte, übertragene oder gespeicherte Messergebnis hat (OIML R 99)

Instandhaltung: Genau definierte periodische Wartungs- und periodische Justierungsarbeiten, um ein Messgerät in einem betriebsbereiten Zustand zu halten

Fehlergrenze (MPE): Extremwert einer Messabweichung in Bezug auf einen bekannten Referenzwert, durch Spezifikationen oder Vorschriften zugelassen für eine Messung, ein Messgerät oder ein Messsystem (VIM 4.26)

Messabweichung: Messwert minus einem Referenzwert (VIM 2.16)

Messergebnis: Menge von Größenwerten, die einer Messgröße zugewiesen sind, zusammen mit jeglicher verfügbarer relevanter Information (VIM 2.9)

Messbereich: Menge von Werten von Größen derselben Art, die unter bestimmten Bedingungen gemessen werden können, und zwar mit einem speziellen Messgerät oder Messsystem mit einer vorgegebenen Gerätemessunsicherheit (VIM 4.7)

Nationales Metrologieinstitut (NMI): Das für die Baumusterprüfung von PN-PTI-Geräten zuständige Metrologieinstitut eines Mitgliedstaats

Partikeldetektor: Vorrichtung oder Gerät, die bzw. das das Vorhandensein von Partikeln anzeigt, wenn ein Schwellenwert der PN-Konzentration überschritten wird

Partikel: Feste (thermisch stabile) Partikel mit einer Größe zwischen 23 nm und mindestens 200 nm, die vom Fahrzeug emittiert und in der Luftphase nach den in diesen Leitlinien beschriebenen Verfahren gemessen werden

Partikelgröße: Mobilitätsdurchmesser, d. h. der Durchmesser einer Kugel mit der gleichen Wanderungsgeschwindigkeit in einem konstanten elektrischen Feld wie das betreffende Partikel

PN-PTI-Gerät: Gerät zur Messung der PN-Konzentration im Abgas von Verbrennungsmotoren, das während der PTI im Auspuffrohr eines Fahrzeugs entnommen wird

PN-PTI-Gerätetyp: Alle Geräte vom gleichen Hersteller mit dem gleichen Arbeitsprinzip, der gleichen Hard- und Software und den gleichen Berechnungs- und Korrekturalgorithmen

Bemessungsbetriebsbedingungen: Betriebsbedingungen, die während einer Messung erfüllt sein sollten, damit ein Messgerät oder Messsystem bestimmungsgemäß funktioniert (VIM 4.9)

Referenzbetriebsbedingung: Betriebsbedingung, die vorgeschrieben ist, um die Leistungsfähigkeit eines Messgeräts oder Messsystems zu bewerten oder um Messergebnisse zu vergleichen (VIM 4.11)

Auflösung eines visuell anzeigenden Messgeräts: Kleinste Differenz zwischen den Anzeigen, die sinnvoll unterschieden werden können (VIM 4.15)

Einstelldauer: Dauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Eingangsgrößenwert eines Messgeräts oder eines Messsystems einer abrupten Änderung zwischen zwei festgelegten konstanten Größenwerten unterworfen wird, und dem Zeitpunkt, an dem eine entsprechende Anzeige sich innerhalb festgelegter Grenzen auf ihren Beharrungswert einstellt (VIM 4.23, siehe OIML V 2-200 (2012), Internationales Wörterbuch der Metrologie. Grundlegende und allgemeine Begriffe und zugeordnete Benennungen im Quellenverzeichnis am Ende dieser Leitlinien)

Gerät zur Vorkonditionierung von Proben: Gerät zum Verdünnen und/oder Entfernen flüchtiger Partikel

Probenahmesonde: Rohr, das in das Auspuffendrohr eines Fahrzeugs eingeführt wird, um Gasproben zu entnehmen (OIML R 99)

Erheblicher Fehler: Fehler, der größer ist als der Grenzwert der Messabweichung (MPE) bei der Erstverifizierung (OIML R 99)

Prüfungsergebnisse: Das endgültige Messergebnis für ein Fahrzeug, das mit dem in Abschnitt 7 beschriebenen PN-PTI-Messverfahren geprüft wurde

Rückführbar: Metrologische Rückführbarkeit, d. h. die Eigenschaft eines Messergebnisses, wobei das Ergebnis durch eine dokumentierte, ununterbrochene Kette von Kalibrierungen, von denen jede zur Messunsicherheit beiträgt, auf eine Referenz bezogen werden kann (VIM 2.41)

Verifizierung: Erbringung eines objektiven Nachweises, dass eine Betrachtungseinheit die spezifizierten Anforderungen erfüllt, im Rahmen der Prüfung und Kennzeichnung und/oder der Ausstellung eines Verifizierungszertifikats für ein Messsystem oder ein Messgerät (VIM 2.44)

Warmlaufzeit: Zeitspanne zwischen dem Anlegen der Spannung an ein Gerät und dem Zeitpunkt, zu dem das Gerät die messtechnischen Anforderungen erfüllen kann (OIML R 99)

Einrichtung oder Verfahren zur Nullstellung: Einrichtung oder Verfahren, um die Anzeige des Geräts auf null zu setzen (OIML R 99)

3. Beschreibung des Geräts und der Aufschrift

3.1. Beschreibung des PN-PTI-Geräts

Die wichtigsten Komponenten des PN-PTI-Geräts sollten sein:

3.2. Aufschrift

Wie in Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vorgeschrieben, sollte das PN-PTI-Gerät mit (einem) dauerhaften, nicht übertragbaren und leicht lesbaren Etikett/Etiketten versehen sein. Für das Etikett bzw. die Etiketten gilt, dass sie die folgenden Informationen enthalten müssen:

(1) Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke

(2) Baujahr

(3) Nummer der Baumusterprüfungsbescheinigung

(4) Identitätskennzeichnung

(5) Angaben zur elektrischen Leistung:

  1. Im Falle von Netzstrom: die erforderliche Nenn-Netzspannung, -Frequenz und -Leistung
  2. Im Falle der Stromversorgung durch eine Straßenfahrzeugbatterie: die Nennspannung der Batterie und die erforderliche Leistung
  3. Im Falle einer internen herausnehmbaren Batterie: den Typ und die Nennspannung der Batterie

(6) Die minimale und (falls zutreffend) die Nenn-Durchflussrate

(7) Messbereich

(8) Betriebsbereich für Temperatur, Druck und Feuchtigkeit.

Wenn aufgrund der Abmessungen des Geräts nicht alle Aufschriften angebracht werden können, sollten diese in die Bedienungsanleitung des Geräts aufgenommen werden. Es wird außerdem empfohlen, den Bereich der Lagerbedingungen (Temperatur, Druck, Feuchtigkeit) anzugeben.

Auf einem zusätzlichen Etikett sollte das Datum der letzten Überprüfung des PN-PTI-Geräts angegeben werden.

Bei PN-PTI-Geräten mit softwaregesteuerten messtechnischen Funktionen sollte die Kennzeichnung der rechtlich relevanten Software entweder auf dem Etikett enthalten sein oder auf dem Anzeigegerät angezeigt werden können.

3.3. Bedienungsanleitung

Der Hersteller sollte für jedes Gerät eine Bedienungsanleitung in der/den Sprache(n) des Landes bereitstellen, in dem es verwendet werden soll. Die Betriebsanleitung sollte Folgendes enthalten:

4. Messtechnische Anforderungen

4.1. Anzeige des Messergebnisses

Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:

4.2. Messbereich

Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:

4.3. Auflösung des Anzeigegeräts (nur bei digitalen Anzeigeinstrumenten)

Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:

4.4. Ansprechzeit

Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:

4.5. Warmlaufzeit

Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:

4.6. Fehlergrenze (MPE)

Die MPE bezieht sich auf den tatsächlichen Konzentrationswert (MPErel) oder einen absoluten Konzentrationswert (MPEabs), je nachdem, welcher Wert größer ist.

Es wird empfohlen, dass der MPEabs kleiner oder gleich 25.000 1/cm3 ist.

4.7. Anforderungen an den Wirkungsgrad

Die Anforderungen an den Zählwirkungsgrad sind wie folgt:

Partikelgröße oder geometrischer mittlerer Durchmesser [nm] Zählwirkungsgrad [-]
Erforderlich 23 ± 5 % 0,2 -0,6
Optional 30 ± 5 % 0,3 -1,2
Erforderlich 50 ± 5 % 0,6 -1,3
Erforderlich 70 oder 80 ± 5 % 0,7 -1,3
Optional 100 ± 5 % 0,7 -1,3
Optional 200 ± 10 % 0,5 -3,0

4.8. Linearitätsanforderungen

Die Linearitätsprüfung sollte Folgendes sicherstellen:

Die Linearitätsanforderungen sind im Folgenden zusammengefasst:

Ort der Kontrolle Referenz Mindestanzahl der geprüften Konzentrationen Fehlergrenze
NMI Rückführbarer Partikelzähler mit rückführbarem Partikelanzahlverdünner 9 Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6)

4.9. Nullwert

Der Nullpunkt wird mit einem HEPA-Filter geprüft. Der Nullwert ist das durchschnittliche Signal des PN-PTI-Geräts mit einem HEPA-Filter am Eingang über einen Zeitraum von mindestens 15 s nach einer Stabilisierungszeit von mindestens 15 s. Der maximal zulässige Nullwert beträgt 5.000 1/cm3.

4.10. Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel

Die Prüfung der Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel sollte sicherstellen, dass das System eine Abscheideeffizienz von > 95 % für Tetracontan (C40H82) mit einem Mobilitätsdurchmesser von 30 nm ± 5 % und einer Konzentration zwischen 10.000 und 30.000 1/cm3 erreicht. Falls erforderlich, werden die Tetracontanpartikel vor dem Splitter zu den Referenz- und Prüfgeräten neutralisiert. Alternativ können auch polydisperse Tetracontanpartikel mit einem GMD zwischen 30 und 35 nm und einer Gesamtkonzentration zwischen 50.000 und 150.000 1/cm3 verwendet werden. In beiden Fällen (Prüfung mit monodispersen oder polydispersen Tetracontanpartikeln) gelten für das Referenzsystem die gleichen Anforderungen wie in Abschnitt 4.8 beschrieben.

Tests zur Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel mit einer höheren Tetracontanpartikelgröße (monodispers) oder größerem GMD (polydispers) und/oder höheren Tetracontankonzentrationen als in diesem Abschnitt beschrieben können nur dann akzeptiert werden, wenn das PN-PTI-Gerät den Test besteht (> 95%ige Abscheideeffizienz).

4.11. Stabilität im Zeitverlauf oder Drift

Für die Stabilitätsprüfung wird das PN-PTI-Gerät gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet. Bei der Stabilitätsprüfung des Geräts ist sicherzustellen, dass die vom PN-PTI-Gerät unter stabilen Umgebungsbedingungen durchgeführten Messungen bei Referenzbetriebsbedingungen innerhalb der Fehlergrenzen bleiben (siehe Abschnitt 4.6). Bei laufender Stabilitätsprüfung kann keine Justierung des PN-PTI-Geräts vorgenommen werden.

Ist das Gerät mit einer Einrichtung zum Driftausgleich ausgestattet, wie z.B. einem automatischen Nullabgleich oder einer automatischen internen Justierung, so dürfen diese Justierungen nicht zu einer Anzeige führen, die mit einer Messung eines externen Gases verwechselt werden kann. Die Stabilitätsmessungen werden über mindestens 12 Stunden (nicht notwendigerweise kontinuierlich) bei einer Nennkonzentration von mindestens 100.000 1/cm3 durchgeführt. Der Vergleich mit einem Referenzgerät (dieselben Anforderungen wie an das in Abschnitt 4.8 beschriebene Referenzsystem) wird mindestens stündlich durchgeführt. Eine beschleunigte Stabilitätsprüfung von 3 Stunden bei einer Nennkonzentration von mindestens 10.000.000 1/cm3 ist zulässig. In diesem Fall wird der Vergleich mit dem Referenzgerät stündlich durchgeführt, jedoch mit einer Nennkonzentration von 100.000 1/cm3.

4.12. Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeitsprüfung sollte sicherstellen, dass bei 20 aufeinanderfolgenden Messungen derselben PN-Referenzprobe, die von derselben Person mit demselben Gerät in relativ kurzen Zeitabständen durchgeführt wurden, die experimentelle Standardabweichung der 20 Ergebnisse nicht mehr als ein Drittel der Fehlergrenzen (Referenzbetriebsbedingungen) für die betreffende Probe beträgt. Die Wiederholbarkeit wird mit einer Nennkonzentration von mindestens 100.000 1/cm3 geprüft. Zwischen jeweils zwei aufeinanderfolgenden Messungen wird dem PN-PTI-Gerät ein HEPA-gefilterter Luftstrom oder ein Umgebungsluftstrom zugeführt.

4.13. Einflussgrößen

4.14. Störungen

Erhebliche Fehler, wie sie in den Fehlergrenzen für Störungen (siehe Abschnitt 4.6) spezifiziert sind, sollten entweder nicht auftreten oder mithilfe von Prüfeinrichtungen erkannt und beseitigt werden, wenn die unten beschriebenen Mindestkriterien für Störungen erfüllt sind.

Mechanische Stöße (IEC 60068-2-31) Handgerät: 1 Fall aus 1 m Höhe an jeder Unterkante
Tragbar: 1 Fall aus 25 mm Höhe an jeder Unterkante (Messpegelindex 1 nach OIML D 11)
Schwingen nur bei handgehaltenen Geräten (IEC 60068-2-47, IEC 60068-2-64, IEC 60068-3-8) 10 Hz bis 150 Hz, 1,6 ms-2,
0,05 m2s-3, - 3 dB/Oktave (Messpegelindex 1 nach OIML D 11)
Wechselspannungseinbrüche, kurze Unterbrechungen und Reduzierungen (IEC 61000-4-11, IEC 61000-6-1, IEC 61000-6-2) 0,5 Zyklen - Reduzierung auf 0 %
1 Zyklus - Reduzierung auf 0 %
25/30* Zyklen - Reduzierung auf 70 %
250/300* Zyklen - Reduzierung auf 0 %
* Für 50 Hz bzw. 60 Hz
(Messpegelindex 1 nach OIML D 11)
Burst (Transienten) im Wechselstromnetz (IEC 61000-4-4) Amplitude 2 kV
Wiederholfrequenz 5 kHz
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
Burst (Transienten) auf Signal-, Daten- und Steuerleitungen (IEC 61000-4-4) Amplitude 1 kV
Wiederholfrequenz 5 kHz
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
Überspannungen auf AC-Netzleitungen (IEC 61000-4-5) Leitung zu Leitung 1,0 kV
Leitung gegen Erde 2,0 kV
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
Überspannungen auf Signal-, Daten- und Steuerleitungen (IEC 61000-4-5) Leitung zu Leitung 1,0 kV
Leitung gegen Erde 2,0 kV
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
Elektrostatische Entladungen (IEC 61000-4-2) 6 kV Kontaktentladung
8 kV Luftentladung
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
Abgestrahlte, hochfrequente, elektromagnetische Felder (IEC 61000-4-3, IEC 61000-4-20) 80 (26*) MHz bis 6 GHz, 10 V/m
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
* Für ein zu prüfendes Gerät ohne Verkabelung zur Durchführung der Prüfung beträgt die untere Grenzfrequenz 26 MHz.
Leitungsgebundene hochfrequente Felder (IEC 61000-4-6) 0,15 bis 80 MHz, 10 V (Leerlauf)
(Messpegelindex 3 nach OIML D 11)
Netzfrequenz für Magnetfelder (IEC 61000-4-8) Kontinuierlich 100 A/m
Kurzzeitig 1.000 A/m für 1 s
(Messpegelindex 5 nach OIML D 11)
Für Geräte, die mit einer Fahrzeugbatterie betrieben werden:
Elektrische, leitungsgeführte Störungen auf Versorgungsleitungen Pulse 2a, 2b, 3a, 3b, Prüfstufe IV (ISO 7637-2)
Elektrische, leitungsgeführte Störungen auf anderen als Versorgungsleitungen Pulse a und b, Prüfstufe IV (ISO 7637-3)
Lastabfall Prüfung B (ISO 16750-2)

5. Technische Anforderungen

5.1. Konstruktion

Das Gerät sollte die folgenden Spezifikationen erfüllen:

5.2. Voraussetzungen für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs

6. Messtechnische Kontrollen

Die messtechnischen Anforderungen werden in drei verschiedenen Stufen geprüft:

6.1. Baumusterprüfung

Die Prüfung der Einhaltung der messtechnischen Anforderungen gemäß Abschnitt 4 und der technischen Anforderungen gemäß Abschnitt 5 wird für mindestens ein PN-PTI-Gerät durchgeführt, das den endgültigen Gerätetyp darstellt. Die Tests werden von einem NMI durchgeführt.

6.2. Erstverifizierung

Für jedes hergestellte PN-PTI-Gerät nimmt der Gerätehersteller oder eine von ihm gewählte benannte Stelle eine Erstverifizierung vor.

Die Erstverifizierung umfasst eine Linearitätsprüfung mit polydispersen Partikeln mit monomodaler Größenverteilung, GMD 70 ± 20 nm und GSD kleiner oder gleich 2,1. Die Linearitätsprüfung wird mit 5 PN-Referenzproben durchgeführt. Es gilt die Fehlergrenze bei Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6). Die Konzentration der fünf PN-Referenzproben reicht von einem Fünftel des PN-PTI-Grenzwerts bis zum Zweifachen des PN-PTI-Grenzwerts (einschließlich dieser beiden Konzentrationen, ± 10 %) und umfasst auch den PN-PTI-Grenzwert (± 10 %).

Das Referenzsystem besteht aus einem rückführbaren Partikelzähler mit einem Zählwirkungsgrad bei 23 nm, der größer oder gleich 0,5 ist oder die Anforderungen von Abschnitt 4.7 erfüllt. Mit dem Partikelzähler kann ein rückführbarer Verdünner verwendet werden. Die erweiterte Messunsicherheit des gesamten Referenzsystems bleibt unter als 12,5 %, beträgt vorzugsweise aber höchstens ein Drittel der MPE bei Referenzbetriebsbedingungen.

Das für die Ersteichung verwendete Material ist thermisch stabil und rußähnlich. Es können auch andere Materialien (z.B. Salzpartikel) verwendet werden.

Die gesamte Versuchseinrichtung, die für die Erstverifizierung verwendet wird (Partikelgenerator, PN-PTI-Gerät und Referenzsystem), wird vom zuständigen NMI geprüft (vorzugsweise im Rahmen der Baumusterprüfung des PN-PTI-Geräts), und für die Baumusterprüfung des NMI wird ein Einrichtungskorrekturfaktor festgelegt. Der Einrichtungskorrekturfaktor berücksichtigt Unterschiede zwischen Baumusterprüfung und Erstverifizierung, die sich z.B. aus dem Partikelmaterial und der Partikelgrößenverteilung sowie den unterschiedlichen Referenzgeräten ergeben. Der Einrichtungskorrekturfaktor sollte über den genannten Konzentrationsbereich konstant sein (Variationskoeffizient kleiner als 10 %) und liegt vorzugsweise im Bereich zwischen 0,65 und 1,5. Bei einem Wechsel des Referenzsystems oder des Partikelgenerators wird die Versuchseinrichtung für die Erstverifizierung vom zuständigen NMI erneut überprüft.

Die Linearitätsanforderungen an die Erstverifizierung sind im Folgenden zusammengefasst:

Ort der Kontrolle Referenz-Messgerät Mindestanzahl von Konzentrationen Fehlergrenze
Hersteller oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle Rückführbarer Partikelzähler (optional mit rückführbarem Verdünner) 5 Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6)

Zusätzliche Tests während der Erstverifizierung umfassen:

Optional können Tests für hohe PN-Konzentration, Zählwirkungsgrad und Wiederholbarkeit durchgeführt werden.

6.3. Nachverifizierung

Eine Nachverifizierung der Genauigkeit des PN-PTI-Geräts sollte immer dann erfolgen, wenn der Gerätehersteller dies verlangt, spätestens jedoch ein Jahr nach der letzten Verifizierung. Die Nachverifizierung ist eine Prüfung, die bei drei verschiedenen Konzentrationen mit polydispersen Partikeln mit monomodaler Größenverteilung, GMD 70 ± 20 nm und GSD kleiner oder gleich 2,1 durchgeführt wird. Es gilt die Fehlergrenze bei Nenn-Betriebsbedingungen. Die für den Test verwendeten Konzentrationen betragen ein Fünftel des PN-PTI-Grenzwerts, den PN-PTI-Grenzwert und den doppelten PN-PTI-Grenzwert (Konzentrationen innerhalb von 20 %).

Die Nachverifizierung kann entweder (i) in den Räumlichkeiten des Herstellers oder einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle oder (ii) am Einsatzort des PN-PTI-Geräts durchgeführt werden.

Wird die Nachverifizierung in den Räumlichkeiten des Herstellers oder einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle unter Verwendung derselben genehmigten Einrichtung wie bei der Erstverifizierung durchgeführt, gilt der gleiche Einrichtungskorrekturfaktor.

Wenn die Nachverifizierung am Einsatzort des PN-PTI-Geräts durchgeführt wird, umfasst die tragbare Einrichtung einen tragbaren Partikelgenerator und ein tragbares Referenzsystem (rückführbarer Partikelzähler und optional ein rückführbarer Partikelanzahlverdünner).

Für die vom tragbaren Partikelgenerator gelieferte Partikelgrößenverteilung gilt die Anforderung, dass sie die/den in Abschnitt 6.2 definierte(n) GMD und GSD für insgesamt mindestens drei Stunden an drei verschiedenen Tagen unter denselben Bedingungen erfüllt, wie sie auch vor Ort herrschen werden. Für diese Prüfung gilt die Anforderung, dass sie mindestens einmal jährlich wiederholt wird.

Das tragbare Referenzsystem erfüllt dieselben Anforderungen wie die Referenzsysteme, die für die Linearitätsprüfungen bei der Erstverifizierung verwendet werden (siehe Abschnitt 6.2), aber seine erweiterte Messunsicherheit bei Nenn-Betriebsbedingungen bleibt unter 20 %, beträgt vorzugsweise aber höchstens ein Drittel der MPE bei Nenn-Betriebsbedingungen.

Die gesamte tragbare Versuchseinrichtung, die für die Nachverifizierung verwendet wird (tragbarer Partikelgenerator, PN-PTI-Gerät und Referenzsystem), wird vom zuständigen NMI geprüft, und für die Baumusterprüfung des NMI wird ein Einrichtungskorrekturfaktor festgelegt. Der Einrichtungskorrekturfaktor berücksichtigt Unterschiede zwischen Baumusterprüfung und Nachverifizierung, die sich z.B. aus dem Partikelmaterial und der Partikelgrößenverteilung sowie den unterschiedlichen Referenzgeräten ergeben. Der Einrichtungskorrekturfaktor sollte über den genannten Konzentrationsbereich der Nachverifizierungsprüfung konstant sein (Variationskoeffizient kleiner als 10 %) und liegt vorzugsweise im Bereich zwischen 0,65 und 1,5. Bei einem Wechsel des tragbaren Referenzsystems oder des tragbaren Partikelgenerators ist eine neue Genehmigung durch das NMI erforderlich.

Die Linearitätsanforderungen an die Nachverifizierung sind im Folgenden zusammengefasst:

Ort der Kontrolle Referenz-Messgerät Mindestanzahl von Konzentrationen Fehlergrenze
Hersteller oder Einrichtungen der notifizierten Stelle oder vor Ort Rückführbarer Partikelzähler (optional mit rückführbarem Verdünner) 3 Bemessungsbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6)

Weitere Prüfungen während der Nachverifizierung umfassen:

7. Messverfahren

Die PN-Konzentrationsprüfung wird auf die in Abschnitt 1 beschriebenen Fahrzeuge angewandt und bestimmt die Partikel pro Kubikzentimeter in den Abgasen eines stehenden Fahrzeugs bei niedrigem Leerlaufbetrieb des Motors. Die Prüfung wird nicht während der Regeneration des DPF des Fahrzeugs durchgeführt.

Vorbereitung des Fahrzeugs

Zu Beginn der Prüfung sollte das Fahrzeug:

Ein Schnelltest ist bei einer Kühlmitteltemperatur von < 60 °C möglich. Wenn das Fahrzeug die Prüfung jedoch nicht besteht, wird die Prüfung wiederholt, und das Fahrzeug sollte die Anforderungen an die Kühlmitteltemperatur und die Konditionierung erfüllen.

PN-PTI-Gerätevorbereitung

Vor jeder Prüfung wird der einwandfreie Zustand des Probenahmesystems überprüft, einschließlich der Kontrolle des Probenahmeschlauchs und der Sonde auf Beschädigungen.

Prüfverfahren

Nach Abschluss des Prüfverfahrens meldet (und speichert oder druckt) das PN-PTI-Gerät die durchschnittliche PN-Konzentration des Fahrzeugs sowie die Meldung "BESTANDEN" oder "NICHT BESTANDEN".

8. PN-PTI-Grenzwert

Fahrzeuge, die der in Abschnitt 1 beschriebenen PN-Konzentrationsprüfung unterzogen werden, sollten den PN-PTI-Grenzwert von 250.000 (1/cm3 einhalten, nachdem sie mit einem PN-PTI-Gerät, das die in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen erfüllt, und nach dem in Abschnitt 7 beschriebenen Messverfahren geprüft wurden.

Diese Richtlinien können auf einen einzelnen PN-PTI-Grenzwert von 250.000 (1/cm3 bis 1.000 000 (1/cm3 angewendet werden.

9. Liste der Quellen

ISO-Normen

ISO 16750-2 Ausg. 4.0 (2012), Straßenfahrzeuge - Umgebungsbedingungen und Prüfungen für elektrische und elektronische Ausrüstungen - Teil 2: Elektrische Beanspruchungen

ISO 7637-2 (2011) Straßenfahrzeuge - Elektrische, leitungsgeführte und gekoppelte Störungen - Teil 2: Elektrische, leitungsgeführte Störungen auf Versorgungsleitungen

ISO 7637-3 (2007) Straßenfahrzeuge - Elektrische Störungen durch Leitung und Kopplung - Teil 3: Fahrzeuge mit 12 V oder 24 V Bordnetz-Nennspannung; Übertragung von impulsförmigen elektrischen Störgrößen durch kapazitive und induktive Kopplung auf Leitungen, die keine Versorgungsleitungen sind

IEC-Normen

IEC 60068-2-1 Ausg. 6.0 (2007-03), Grundlegende Umweltprüfverfahren - Teil 2: Prüfungen - Abschnitt 1: Prüfgruppe A: Kalt

IEC 60068-2-2 Ausg. 5.0 (2007-07), Umgebungseinflüsse - Teil 2: Prüfungen - Abschnitt 1: Prüfung B: Trockene Wärme

IEC 60068-3-1 Ausg. 2.0 (2011-08), Umgebungseinflüsse - Teil 3: Unterstützende Dokumentation und Leitfaden - Abschnitt 1: Prüfverfahren Kälte und trockene Wärme

IEC 60068-2-78 Ausg. 2.0 (2012-10), Umgebungseinflüsse - Teil 2: Prüfverfahren - Abschnitt 78: Prüfung Cab: Feuchte Wärme, konstant

IEC 60068-2-30 Ausg. 3.0 (2005-08), Umgebungseinflüsse - Teil 2: Prüfverfahren - Abschnitt 30: Prüfung Db: Feuchte Wärme, zyklisch (12 + 12 Stunden)

IEC 60068-3-4 Ausg. 1.0 (2001-08), Umweltprüfungen - Teil 3: Unterstützende Dokumentation und Leitfaden - Abschnitt 4: Prüfungen mit feuchter Wärme

IEC 61000-2-1 Ausg. 1.0 (1990-05), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2: Umgebung - Abschnitt 1: Beschreibung der Umgebung - Elektromagnetische Umgebung für niederfrequente leitungsgebundene Störungen und Signalisierung in öffentlichen Stromversorgungssystemen

IEC 61000-4-1 Ausg. 3.0 (2006-10), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 1: Übersicht über die Reihe IEC 61000-4

IEC 61000-2-2 Ausg. 1.0 (1990-05), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2: Umgebungsbedingungen - Abschnitt 2: Verträglichkeitspegel für niederfrequente leitungsgeführte Störgrößen und Signalübertragung in öffentlichen Niederspannungsnetzen

IEC 60068-2-31 Ausg. 2.0 (2008-05), Umgebungseinflüsse - Teil 2: Prüfverfahren - Abschnitt 31: Prüfung Ec: Schocks durch raue Handhabung, vornehmlich für Geräte

IEC 60068-2-47 Ausg. 3.0 (2005-4), Umgebungseinflüsse - Teil 2: Prüfverfahren - Abschnitt 47: Befestigung von Prüflingen für Schwing-, Stoß- und ähnliche dynamische Prüfungen

IEC 60068-2-64 Ausg. 2.0 (2008-04), Umgebungseinflüsse - Teil 2: Prüfverfahren - Abschnitt 64: Prüfung Fh: Schwingen, Breitbandrauschen (digital geregelt) und Leitfaden

IEC 60068-3-4 Ausg. 1.0 (2003-08), Umgebungseinflüsse - Teil 3: Unterstützende Dokumentation und Leitfaden - Abschnitt 8: Auswahl von Schwingprüfungen

IEC 61000-4-11 Ausg. 2.0 (2004-03), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 11: Prüfungen der Störfestigkeit gegen Spannungseinbrüche, Kurzzeitunterbrechungen und Spannungsschwankungen

IEC 61000-6-1 Ausg. 2.0 (2005-3), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6: Fachgrundnormen - Abschnitt 1: Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe

IEC 61000-6-2 Ausg. 2.0 (2005-01), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 6: Fachgrundnormen - Abschnitt 2: Störfestigkeit für Industriebereiche

IEC 61000-4-4 Ausg. 3.0 (2012-04), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 4: Prüfung der Störfestigkeit gegen schnelle transiente elektrische Störgrößen/Burst

IEC 61000-4-5 Ausg. 2.0 (2005-11), Berichtigung 1 zu Ausg. 2.0 (2009-10) Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 5: Prüfung der Störfestigkeit gegen Stoßspannungen

IEC 61000-4-2 Ausg. 2.0 (2008-12), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 2: Prüfung der Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladung

IEC 61000-4-3 Ausg. 3.2 (2010-04), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 3: Prüfung der Störfestigkeit gegen hochfrequente elektromagnetische Felder

IEC 61000-4-20 Ausg. 2.0 (2010-08), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 20: Messung der Störaussendung und Störfestigkeit in transversal-elektromagnetischen (TEM-)Wellenleitern

IEC 61000-4-6 Ausg. 4.0 (2013-10), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 6: Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störgrößen, induziert durch hochfrequente Felder

IEC 61000-4-8 Ausg. 2.0 (2009-09), Grundlegende EMV-Veröffentlichung - Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 4: Prüf- und Messverfahren - Abschnitt 8: Prüfung der Störfestigkeit gegen Magnetfelder mit energietechnischen Frequenzen

Europäische Normen

DIN-EN 1822-1:2019-10, Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) - Teil 1 Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung

OIML-Veröffentlichungen

OIML R 99-1 & 2 (2008), Instruments for measuring vehicle exhaust emissions

OIML V 2-200 (2012), Internationales Wörterbuch der Metrologie. Grundlegende und allgemeine Begriffe und zugeordnete Benennungen (VIM)

OIML D 11 (2013), General requirements for measuring instruments - Environmental conditions

1) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 149).


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen