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Leitlinien gemäß Artikel 33a Absatz 3 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste im Hinblick auf den Umfang der Berichte der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz
(2023/C 66/02)

(ABl. C 66 vom 23.02.2023 S. 3)



I. Einleitung

Medienkompetente Menschen sind in der Lage, fundierte Entscheidungen zu treffen, das Wesen von Inhalt und Diensten zu verstehen und das gesamte Spektrum der durch verschiedene Kommunikationstechnologien gebotenen Möglichkeiten zu nutzen. Sie sind besser in der Lage, sich und ihre Familien vor schädlichen oder illegalen Inhalten zu schützen. Medienkompetenz kann auch als wertvolles Werkzeug im Kampf gegen die Verbreitung von Desinformation dienen, indem sie die Nutzerinnen und Nutzer befähigt, die Informationsquellen kritisch zu bewerten und falsche oder irreführende Inhalte zu erkennen, wie in den Leitlinien der Europäischen Kommission für die Stärkung des Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation 1 skizziert. Medienkompetenz befähigt Menschen somit dazu, sich an einer offeneren und fundierteren Debatte zu beteiligen.

Der kritische Charakter der Medienkompetenz und die Notwendigkeit ihrer Stärkung wurden im Europäischen Aktionsplan für Demokratie 2 und im Aktionsplan für die Medien und den audiovisuellen Sektor 3 anerkannt. Die Verbesserung der digitalen Fähigkeiten und Kompetenzen für den digitalen Wandel, einschließlich der digitalen Kompetenz und der Medienkompetenz, ist eine der strategischen Prioritäten des Aktionsplans für digitale Bildung 4.

Gemäß Erwägungsgrund 59 der Richtlinie (EU) 2018/1808 bezieht sich "Medienkompetenz" auf die Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Menschen ermöglichen, Medien wirksam und sicher zu nutzen. Damit sie auf verantwortungsvolle und sichere Weise auf Informationen zugreifen und Medieninhalte verwenden, kritisch bewerten und erstellen können, müssen sie über fortgeschrittene Medienkompetenz verfügen.

Medienkompetenzförderung sollte sich nicht auf den Erwerb von Wissen über Tools und Technologien beschränken, sondern das Ziel verfolgen, den Menschen Fähigkeiten des kritischen Denkens zu vermitteln, die notwendig sind, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren und zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden. Daher müssen die Mitgliedstaaten ebenso wie die Anbieter von Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen in Zusammenarbeit mit allen relevanten Akteuren die Entwicklung von Medienkompetenz in allen Bereichen der Gesellschaft, bei Menschen aller Altersgruppen und in Bezug auf alle Medien fördern. Die hierbei erzielten Fortschritte sollten aufmerksam verfolgt werden.

Die AVMD-Richtlinie 5 ( Artikel 33a Absatz 1) enthält neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, die die Entwicklung von Medienkompetenz fördern und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.

Gemäß Artikel 33a Absatz 2 der AVMD-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten bis "zum 19. Dezember 2022 und anschließend alle drei Jahre" über die Durchführung der Richtlinie berichten.

In Artikel 33a Absatz 3 heißt es: "Die Kommission gibt nach Konsultation des Kontaktausschusses Leitlinien zum Umfang solcher Berichte heraus."

In Artikel 28b der AVMD-Richtlinie werden außerdem den Video-Sharing-Plattformen im Zusammenhang mit dem Schutz der Nutzer vor illegalen und schädlichen Inhalten Verpflichtungen im Hinblick auf die Medienkompetenz auferlegt. Gemäß Artikel 28b Absatz 3 Buchstabe j müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter wirksame Maßnahmen und Instrumente für Medienkompetenzförderung und die Sensibilisierung der Nutzer für diese Maßnahmen und Instrumente anbieten.

Gemäß Artikel 28b Absatz 5 müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit etwaiger Maßnahmen der Video-Sharing-Plattform-Anbieter schaffen und die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen mit der Beurteilung dieser Maßnahmen betrauen.

Im Einklang mit Erwägungsgrund 5 der Richtlinie (EU) 2018/1808 sollte sich diese Verpflichtung auf soziale Netzwerke erstrecken, wenn eine wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks in der Bereitstellung von Sendungen und von nutzergenerierten Videos besteht. Die Bereitstellung von Sendungen und nutzergenerierten Videos könnte als wesentliche Funktion des sozialen Netzwerks angesehen werden, wenn der audiovisuelle Inhalt im Rahmen der Tätigkeit des sozialen Netzwerks nicht bloß von untergeordneter Bedeutung ist oder nur einen geringfügigen Teil seiner Tätigkeiten darstellt 6.

In Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe b der AVMD-Richtlinie heißt es, dass zu den Aufgaben der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) der "Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste, einschließlich Barrierefreiheit und Medienkompetenz" gehört.

Ein weiteres Forum für den Austausch bewährter Verfahren und für die Ermittlung von Synergien im Bereich der Medienkompetenz ist die Sachverständigengruppe für Medienkompetenz (MLEG) der Kommission 7. Die Sachverständigengruppe der Kommission für die Bekämpfung von Desinformation und die Förderung der digitalen Kompetenz durch Bildung und Ausbildung 8 ist ebenfalls ein wichtiges Forum für den Austausch über wirksame europäische Initiativen im Bereich allgemeine und berufliche Bildung.

Im Einklang mit Artikel 33a Absatz 3 der AVMD-Richtlinie soll das vorliegende Dokument Leitlinien im Hinblick auf den Umfang der Berichte der Mitgliedstaaten über die Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz liefern. In Ergänzung der in der AVMD-Richtlinie festgelegten allgemeinen Ziele sollen die Leitlinien darüber hinaus die Mitgliedstaaten beim Austausch bewährter Verfahren für Medienkompetenz unterstützen. Bei der Ausarbeitung dieser Leitlinien hat die Kommission gemäß Artikel 33a Absatz 3 der AVMD-Richtlinie den Kontaktausschuss konsultiert.

Die Leitlinien sind nicht verbindlich. Soweit in den Leitlinien die AVMD-Richtlinie ausgelegt wird, lässt der Standpunkt der Kommission eine Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unberührt.

II. Berichtszeitraum und betroffene Medienmarktakteure

1. Berichtszeitraum

Gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2018/1808 müssen die Mitgliedstaaten diese bis zum 19. September 2020 umgesetzt haben. In Anbetracht dessen sollten die Berichte der Mitgliedstaaten zunächst den Zeitraum September 2020 bis Oktober 2022 abdecken 9. Die nachfolgenden Berichte sollten sich auf die jeweiligen Dreijahreszeiträume bis Oktober des letzten Jahres des jeweiligen Zeitraums beziehen.

2. Betroffene Medienmarktakteure

Im Einklang mit Artikel 33a Absatz 1 und Artikel 28b Absatz 3 der AVMD-Richtlinie sollten die Berichte der Mitgliedstaaten mindestens die Maßnahmen für Medienkompetenz im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen im Sinne der AVMD-Richtlinie abdecken.

III. Aufbau der Berichte

1. Allgemeiner Überblick

Die Berichte sollten fünf Abschnitte enthalten (a bis e, siehe unten). In den ersten beiden Abschnitten (a und b) sollten mindestens die unten angegebenen Informationen aufgeführt werden. Im dritten, vierten und fünften Abschnitt (c, d und e) sollte die Beschreibung der dort angegebenen relevanten Maßnahmen auf dem Best-Effort-Ansatz beruhen. Die Mitgliedstaaten haben auch die Möglichkeit, zusätzliche Informationen aufzunehmen, die sie für den Bericht für relevant halten.

Jeder Abschnitt der Berichte sollte eine Liste und, wenn möglich, eine kurze Beschreibung der Maßnahmen, Regelungen, Tätigkeiten und Entwicklungen enthalten. Die kurze Beschreibung könnte die wichtigsten Elemente wie Ziele, Zielgruppen und/oder Angaben zur Demografie, Durchführungsmethoden und, sofern verfügbar, Ergebnisse umfassen. Die Berichte sollten ferner so weit wie möglich auch Verweise auf Informationsquellen wie einschlägige Websites enthalten, auch wenn diese nur in den Landessprachen verfügbar sind.

2. Abschnitte der Berichte

a. Rechtliche und/oder politische Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten über legislative und andere Maßnahmen rechtlicher Art, die sie getroffen haben, sowie gegebenenfalls über Maßnahmen, die zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz geplant sind, Bericht erstatten. Insbesondere sollten sie über die Rechtsvorschriften berichten, die für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen gemäß der Definition in der AVMD-Richtlinie gelten, auch wenn solche Vorschriften Teil eines umfassenderen Rahmens für Medienkompetenz sind, beispielsweise für alle Mediendienste und/oder alle Dienste der Informationsgesellschaft.

Soweit möglich sollten die Mitgliedstaaten auch über umfassendere politische Maßnahmen wie nationale und/oder regionale Strategien und Aktionspläne zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz berichten.

Sofern die geltenden Rechtsvorschriften Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen Verpflichtungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Medienkompetenzförderung auferlegen, sollten die Mitgliedstaaten für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter soweit wie möglich über solche Maßnahmen Bericht erstatten. In Bezug auf Video-Sharing-Plattformen sollten die Mitgliedstaaten auch darüber Bericht erstatten, wie sie die Angemessenheit der Maßnahmen bewerten, die die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbieter zur Medienkompetenzförderung durchführen, wobei die Toolbox für Medienkompetenz zu berücksichtigen ist 10.

b. Organisatorische Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten sollten über organisatorische Maßnahmen und Regelungen Bericht erstatten, mit denen die Umsetzung der Verpflichtungen aus der AVMD-Richtlinie im Bereich der Medienkompetenz ermöglicht werden soll. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten angeben, welche Behörden oder Stellen auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene für die Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz sowie für die Überwachung der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen, die Anbietern audiovisueller Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen auferlegt werden, zuständig sind. Sie sollten auch angeben, mit welchen spezifischen Aufgaben diese Behörden oder Stellen betraut wurden. In diesem Zusammenhang sollten alle Aufgaben unabhängiger Medienregulierungsbehörden im Bereich Medienkompetenz genannt werden.

Soweit möglich sollten die Berichte auch Informationen über die Struktur(en) für die Zusammenarbeit mit Interessenträgern sowie über die verschiedenen Interessenträger enthalten, die mit den Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Bereich Medienkompetenz zusammenarbeiten.

c. Öffentliche Mittel und sonstige Finanzierungsregelungen für die Medienkompetenzförderung

Die Mitgliedstaaten sollten sich nach besten Kräften bemühen, Umfang und Zeitrahmen der öffentlichen Finanzmittel zu beschreiben, die für die Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz zugewiesen werden. Dies sollte zumindest den Haushalt auf nationaler Ebene abdecken. In den Berichten könnten zudem die Finanzierungsinstrumente, die zur Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich Medienkompetenz eingesetzt werden, kurz beschrieben werden, einschließlich solcher, mit denen private Finanzmittel mobilisiert werden sollen.

d. Maßnahmen zur Einbeziehung und Sensibilisierung, einschließlich Lehrpläne für Medienkompetenz

Die Mitgliedstaaten sollten sich nach besten Kräften bemühen, über jegliche Maßnahmen zur Einbeziehung oder Sensibilisierung im Hinblick auf die Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz in allen Altersgruppen im Bereich der formalen Bildung und des lebenslangen Lernens Bericht zu erstatten. Soweit möglich und zutreffend könnten die Mitgliedstaaten auch auf einschlägige Maßnahmen zur Einbeziehung und Sensibilisierung verweisen, die von Marktakteuren, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden. Dazu können Medienkompetenzwochen sowie Kampagnen und Schulungsmaßnahmen gehören, die sich an bestimmte Demografien, einschließlich junger Menschen, richten.

In diesem Zusammenhang könnten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit prüfen, eine strukturierte Kommunikation mit den nationalen Zentren der von der Europäischen Kommission finanzierten Europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien (EDMO) 11 einzurichten. Zu den Zielen der nationalen EDMO-Zentren gehören i) die Zusammenarbeit mit nationalen Medienbehörden bei der Überwachung der Strategien von Online-Plattformen und des digitalen Medienökosystems und ii) die Organisation von Aktivitäten im Bereich Medienkompetenz 12.

Soweit möglich könnten die Mitgliedstaaten auch über die Aufnahme gesonderter und/oder fächerübergreifender Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz in die Lehrpläne auf verschiedenen Ebenen der formalen Bildung (je nach Bedarf im Primar-, Sekundar- oder Hochschulbereich oder auf sonstigen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung) 13 Bericht erstatten. Dies könnte spezielle Medienkompetenz-Module für Lehrkräfte sowie Ausbilder und Ausbilderinnen umfassen, insbesondere in der Erstausbildung von Lehrkräften und/oder der beruflichen Weiterbildung, wie in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste 14 angeregt.

Die Berichte könnten auf die einschlägigen Ressourcen für Medienkompetenz Bezug nehmen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. spezielle Webportale, auch wenn diese nur in den Landessprachen verfügbar sind.

e. Bewertungsmaßnahmen und -methoden

Mitgliedstaaten, die Maßnahmen zur Bewertung der Auswirkungen regionaler oder nationaler Medieninitiativen zur Förderung der Medienkompetenz anwenden oder einführen möchten, einschließlich Leistungsmessungsindikatoren zur Bewertung der Wirkung ihrer Maßnahmen und Methoden zur Medienkompetenzförderung, werden aufgefordert, diese Maßnahmen und deren Ergebnisse in ihren Berichten aufzuführen und zu beschreiben 15.

IV Verfahrenstechnische Bemerkungen

Gemäß Artikel 30b Absatz 3 Buchstabe b der AVMD-Richtlinie gehört der "Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste, einschließlich Barrierefreiheit und Medienkompetenz" zu den Aufgaben der ERGA. Angesichts dieser Anforderung fordert die Kommission die nationalen Regulierungsbehörden auf, im Rahmen der ERGA weiterhin Informationen und bewährte Verfahren im Bereich der Medienkompetenz auszutauschen, auch im Hinblick auf die Anwendung dieser Leitlinien.

Um die Sensibilisierung und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern, werden die Berichte der Mitgliedstaaten auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Die Berichte werden auch im Hinblick auf die Ziele für digitale Kompetenzen, die Teil des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade 16 sind, nützlich sein und können in die strategischen Fahrpläne der Mitgliedstaaten für die digitale Dekade einfließen.

1) COM(2021) 262 final.

2) Mitteilung der Kommission "Europäischer Aktionsplan für Demokratie" (COM(2020) 790 final).

3) Mitteilung der Kommission "Europas Medien in der digitalen Dekade: Ein Aktionsplan zur Unterstützung der Erholung und des Wandels" (COM(2020) 784 final).

4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter" (COM(2020) 624 final).

5) Für die Zwecke dieser Leitlinien sind Bezugnahmen auf die "AVMD-Richtlinie" als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste, ABl. L 95 vom 15.04.2010 S. 1) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. L 303 vom 28.11.2018 S. 69) geänderten Fassung zu verstehen. Die Richtlinie ist abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32018L1808

6) Mitteilung der Kommission "Leitlinien für die praktische Anwendung des Kriteriums der wesentlichen Funktion aus der Begriffsbestimmung für 'Video-Sharing-Plattform-Dienst' der Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste" (ABl. C 223 vom 07.07.2020 S. 3).

7) Die MLEG tritt zweimal jährlich zusammen und bietet einen interaktiven Raum für Diskussionen zwischen Vertretern der Mitgliedstaaten, unter Teilnahme eingeladener Sachverständiger aus der europäischen und internationalen Medienkompetenzlandschaft. Siehe https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?do=groupDetail.groupDetail&groupID=2541

8) Als Beitrag zum Aktionsplan für digitale Bildung veröffentlichte die Sachverständigengruppe einen Abschlussbericht über ihre Arbeit mit einem Überblick über bewährte Verfahren und Empfehlungen sowie Leitlinien für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte zur Bekämpfung von Desinformation und zur Förderung der digitalen Kompetenz durch allgemeine und berufliche Bildung. Siehe https://education.ec.europa.eu/focus-topics/digital-education/action-plan/action-7

9) Wenn die Mitgliedstaaten dies wünschen, können sie auch Angaben zu Maßnahmen oder Tätigkeiten außerhalb dieses Berichtszeitraums einschließen.

10) https://erga-online.eu/wp-content/uploads/2021/12/ERGA-AG3-2021-Report-on-Media-Literacy.pdf

11) https://edmo.eu/2021/05/26/national-edmo-hubs-announced/

12) Derzeit sind 14 ausgewählte nationale Zentren Teil des EDMO-Netzes, das alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen im EWR umfasst.

13) Bei der Entwicklung von Lehrplänen für Medienkompetenz können die Mitgliedstaaten den unter https://ec.europa.eu/jrc/en/digcomp/digital-competence-framework abrufbaren Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger sowie die unter https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/a224c235-4843-11ed-92ed-01aa75ed71a1/language-de abrufbaren Leitlinien für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte zur Bekämpfung von Desinformation und zur Förderung der digitalen Kompetenz durch allgemeine und berufliche Bildung berücksichtigen.

14) Die Empfehlung über den Schutz Minderjähriger und den Schutz der Menschenwürde und über das Recht auf Gegendarstellung im Zusammenhang mit der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweiges der audiovisuellen Dienste und Online-Informationsdienste ist hier abrufbar: EUR-Lex - 32006H0952 - DE - EUR-Lex (europa.eu).

15) Zur Bewertung des Medienkompetenzniveaus können die Mitgliedstaaten auf bestehende Bewertungsrahmen zurückgreifen. Zu diesen Rahmen gehören die "Study on Assessment Criteria for Media Literacy Levels: A comprehensive view of the concept of media literacy and an understanding of how media literacy levels in Europe should be assessed" (Studie zu den Bewertungskriterien für das Medienkompetenzniveau: umfassender Überblick über das Konzept der Medienkompetenz und Verständnis der Bewertung des Medienkompetenzniveaus in Europa) (https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/115550fe-a89f-4086-82e5-c7573e26c38a), "Testing and Refining Criteria to Assess Media Literacy Levels in Europe" (Erprobung und Verfeinerung von Kriterien zur Bewertung des Medienkompetenzniveaus in Europa) (https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/4cbb53b5-689c-4996-b36b-e920df63cd40) und der von der UNESCO entwickelte "Global media and information literacy assessment framework: country readiness and competencies" (Globaler Rahmen für die Bewertung von Medien- und Informationskompetenz: Reife und Kompetenz nach Ländern) (https://unesdoc.unesco.org/ark:/48223/pf0000224655).

16) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 4)

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Muster für die Medienkompetenzberichte der Mitgliedstaaten Anhang

Folgende Fragen werden vorgeschlagen, um die Medienkompetenzberichte der Mitgliedstaaten zu strukturieren. Weitere Einzelheiten dazu finden Sie in Abschnitt 2 dieser Leitlinien.

a. Rechtliche und/oder politische Maßnahmen
  • Welche legislativen und anderen Maßnahmen rechtlicher Art bestehen in Ihrem Land für Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen bzw. sind gegebenenfalls zur Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz geplant?
  • Werden Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen in Ihrem Land Verpflichtungen zur Umsetzung von Maßnahmen zur Medienkompetenzförderung auferlegt?
  • Welche umfassenderen politischen Maßnahmen gibt es in Ihrem Land zur Förderung und Weiterentwicklung von Medienkompetenz?
  • Wie bewerten Sie die Angemessenheit der Maßnahmen zur Medienkompetenzförderung, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Video-Sharing-Plattform-Anbietern durchgeführt werden, auch unter Berücksichtigung der Toolbox für Medienkompetenz?.


b. Organisatorische Maßnahmen
  • Welche Behörden oder Stellen in Ihrem Land sind für die Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz sowie für die Überwachung der Einhaltung etwaiger Verpflichtungen, die Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten und Video-Sharing-Plattformen auferlegt werden, zuständig?
    Welche spezifischen Aufgaben wurden ihnen übertragen?
  • Stellen Sie bitte Informationen über die Struktur(en) für die Zusammenarbeit mit Interessenträgern sowie über die verschiedenen Interessenträger bereit, die mit den Behörden und Stellen Ihres Landes für die Zwecke ihrer Tätigkeiten im Bereich Medienkompetenz zusammenarbeiten.


c. Öffentliche Mittel und sonstige Finanzierungsregelungen für die Medienkompetenzförderung
  • Bitte beschreiben Sie den Umfang und den Zeitrahmen der öffentlichen Finanzmittel, die in Ihrem Land für die Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz zugewiesen werden, und die Finanzierungsinstrumente, die zur Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Medienkompetenz eingesetzt werden, einschließlich solcher, mit denen private Finanzmittel mobilisiert werden sollen.


d. Maßnahmen zur Einbeziehung und Sensibilisierung, einschließlich Lehrpläne für Medienkompetenz
  • Welche Maßnahmen zur Einbeziehung oder Sensibilisierung gibt es in Ihrem Land und welche wurden von Marktakteuren, wissenschaftlichen Einrichtungen oder Nichtregierungsorganisationen durchgeführt, um Medienkompetenz zu fördern und weiterzuentwickeln?
  • Hat Ihr Land eine strukturierte Kommunikation mit den nationalen Zentren der Europäischen Beobachtungsstelle für digitale Medien (EDMO) eingerichtet oder diese Möglichkeit geprüft?
  • Welche Maßnahmen wurden in Ihrem Land ergriffen, um die Förderung und Entwicklung von Medienkompetenz in die Lehrpläne auf verschiedenen Ebenen der formalen Bildung sowie in die Erstausbildung und die berufliche Weiterbildung von Lehrkräften sowie Ausbilder und Ausbilderinnen aufzunehmen und um der Öffentlichkeit einschlägige Ressourcen im Bereich Medienkompetenz zur Verfügung zu stellen?


e. Bewertungsmaßnahmen und -methoden
  • Nutzt Ihr Land bereits Maßnahmen zur Bewertung der Wirkung regionaler oder nationaler Medieninitiativen, einschließlich Leistungsmessindikatoren zur Bewertung der Wirkung von Maßnahmen und Methoden im Bereich Medienkompetenz, oder würde es diese gem. einführen? Wenn ja, führen Sie bitte diese Maßnahmen und ihre Ergebnisse auf und beschreiben Sie diese.


Weitere Informationen
  • Gibt es weitere Informationen, die für diesen Bericht relevant sind?


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