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Leitlinien für die Umsetzung der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor Arbeitsprogramm 2023-2024
(2023/C 172/02)

(ABl. C 172 vom 15.05.2023 S. 6)



Einleitung

Mit der Verordnung (EU) 2018/1724 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors (im Folgenden "Zugangstor-Verordnung") wird das Ziel verfolgt, den Online-Zugang zu den Informationen, Verwaltungsverfahren und Hilfsdiensten zu erleichtern, die den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen die Freizügigkeit und den Handel innerhalb der Union, die Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat und die grenzüberschreitende Ausweitung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichen.

Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung sieht die Verabschiedung eines jährlichen Arbeitsprogramms vor, in dem Maßnahmen zur Erleichterung der Umsetzung der Verordnung festgelegt werden. Ein erstes Arbeitsprogramm für den Zeitraum Juli 2019 bis Dezember 2020 wurde am 31. Juli 2019 im Amtsblatt (ABl. C 257 vom 31.07.2019 S. 1) veröffentlicht. Ein zweites Arbeitsprogramm für den Zeitraum Januar 2021 bis Dezember 2022 wurde am 1. März 2021 im Amtsblatt (ABl. C 71 vom 01.03.2021 S. 47) veröffentlicht.

Das einheitliche digitale Zugangstor (im Folgenden "Zugangstor"), das unter dem Markennamen "Ihr Europa" bekannt ist und beworben wird, ist ein wichtiger Beitrag zum digitalen Wandel (im Einklang mit den Zielen der digitalen Dekade der EU), ein entscheidendes Instrument für den Binnenmarkt und eine Priorität der Kommission, da es zur Wettbewerbsfähigkeit der EU und ihrer Unternehmen, insbesondere von KMU 1, beiträgt.

Es trägt außerdem entscheidend zu drei Zielen bei: i) jeden zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die ihre Binnenmarktrechte ausüben oder ausüben wollen, zu verringern, ii) Diskriminierung zu verhindern und iii) das Funktionieren des Binnenmarkts mit Blick auf die Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Problemlösungsdiensten sicherzustellen. Durch die COVID-19-Krise ist noch deutlicher geworden, wie wichtig stärker digitalisierte und benutzerfreundlichere öffentliche Verwaltungen sind.

Im vorliegenden dritten Arbeitsprogramm wird der Zeitplan für weitere Maßnahmen zur Umsetzung des Zugangstors mit rechtlich verbindlichen Fristen in den Jahren 2023 und 2024 sowie zur Weiterführung und Verbesserung der bereits eingeführten Dienste des Zugangstors festgelegt. Angesichts der Tatsache, dass die Fristen für einige Maßnahmen im Dezember 2023 auslaufen, deckt das vorliegende dritte Arbeitsprogramm den Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 ab. Schwerpunkte der Maßnahmen:

Am 13. Oktober 2022 wurde dieses Arbeitsprogramm nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung mit der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor erörtert. Die Umsetzung des Arbeitsprogramms wird jährlich sowohl über die Online-Kooperationsplattform der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor als auch während der Sitzungen der Koordinierungsgruppe für das Zugangstor überwacht und überprüft.

Die nationalen Koordinatoren werden aufgefordert, ein nationales Arbeitsprogramm zu erstellen, in dem die Fortschritte bewertet und Maßnahmen zur Schließung der verbleibenden Lücken dargelegt werden. Sie werden aufgefordert, jährlich ihr nationales Arbeitsprogramm zu überprüfen und es der Kommission und der Koordinierungsgruppe zu übermitteln.

Für die Zwecke dieser Bekanntmachung der Kommission gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Information und Dienstqualität

Ziel 1.1: Gewährleistung der Vollständigkeit und Qualität der Informationen

Bezug: Artikel 4 und 5 der Verordnung über Zugang zu Informationen und Artikel 9 über die Qualität von Informationen über Rechte, Pflichten und Vorschriften, Artikel 10 über die Qualität der Informationen über Verfahren, Artikel 12 über die Übersetzung.

Hintergrund

Das Zugangstor muss Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen ausreichend umfassende Informationen zu Verfügung stellen, damit sie ihre aus dem Unionsrecht und dem nationalen Recht abgeleiteten Rechte und Pflichten unter vollständiger Einhaltung der geltenden Vorschriften und Verpflichtungen wahrnehmen können.

Anhang I der Verordnung enthält eine Liste der Bereiche, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten sicherstellen mussten, dass alle für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen relevanten Informationen bis zum 12. Dezember 2020 online bereitgestellt wurden. Gemeinden hatten dieser Verpflichtung bis zum 12. Dezember 2022 nachzukommen. EU-weite Rechte und Pflichten werden auf dem Portal "Ihr Europa" selbst erläutert. Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Vorschriften, die von den Behörden der Mitgliedstaaten für einige der in Anhang I genannten Themen festgelegt wurden, werden schrittweise aus dem Portal "Ihr Europa" entfernt und durch i) Links zu Seiten auf nationalen Websites, die von den Mitgliedstaaten gemeldet wurden, und ii) die Suchfunktion des Portals "Ihr Europa" ersetzt.

Die Kommission bietet den Mitgliedstaaten auch Übersetzungsdienste an, damit diese ihren Verpflichtungen nach Artikel 12 der Verordnung nachkommen können.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
1.1.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Prüfung der Vollständigkeit, Übersetzung und Qualität sowie Lösung von Problemen in Bezug auf:
  • Angaben in Anhang I und Anhang II.
  • Informationen auf kommunaler Ebene.
  • Benachrichtigung der Kommission über Webseiten.

Bei der Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität der Informationen haben die Mitgliedstaaten auch die politischen Prioritäten der EU zu berücksichtigen.

Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
1.1.2 2. Quartal eines jeden Jahres Überprüfung der Leitlinien der Kommission zur Umsetzung von Anhang I. Kommission
Nationale Koordinatoren
1.1.3 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit des Portals "Ihr Europa". Kommission
Nationale Koordinatoren
1.1.4 4. Quartal 2024 Untersuchung der Zusammenstellung und Bekanntmachung von Informationen über Produktanforderungen und Besteuerung (einschließlich der erforderlichen IT-Entwicklungen). Kommission
Nationale Koordinatoren
1.1.5 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Übersetzung der Informationen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 12 der Verordnung. Kommission
Nationale Koordinatoren
1.1.6 Ende eines jeden Quartals des Jahres Nutzungsbericht zum Portal "Ihr Europa" (Nutzer, Mitgliedstaaten, abgerufene Informationen und Verfahren). Kommission
1.1.7 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Brückenschlag zwischen der Zugangstor-Verordnung und neuen Gesetzgebungsinitiativen durch Aufnahme der durch die neuen Initiativen geregelten Informationen in den Anwendungsbereich von Anhang I (z.B. Informationen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen des europäischen Raums für Gesundheitsdaten und Informationen über Vorschriften für den Güterverkehr). Kommission

Ziel 1.2: Vermeidung von Überschneidungen

Bezug: Erwägungsgründe 17 und 55, Artikel 19 Absatz 6 und Artikel 30 der Verordnung

Hintergrund

In der Verordnung werden die Mitgliedstaaten und die Kommission aufgefordert, sich zu bemühen, Links zu einer einzigen Quelle der für das Zugangstor erforderlichen Informationen bereitzustellen und sich ganz oder teilweise überschneidende Quellen zu vermeiden. Dadurch soll Verwirrung vermieden werden, wenn Nutzer auf verschiedenen Portalen mit ähnlichen - aber nicht identischen - Informationen zum gleichen Thema konfrontiert werden. Mit den angestrebten einzigen Informationsquellen werden auch Aktualisierungen vereinfacht und das Risiko widersprüchlicher Informationen verringert.

Nur Informationen, die sich ausschließlich an Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen richten und ihre anwendbaren Rechte und Pflichten erläutern, sollten über das Zugangstor verfügbar sein. Sie sollten nicht mit anderen Inhalten, wie z.B. Informationen über die Politikgestaltung, vermengt werden, die sich an ein anderes Publikum, wie Fachkräfte sowie Beamtinnen und Beamte, richten.

Die Kommission wendet diesen Grundsatz auf ihre eigene Internetpräsenz an und arbeitet daran, alle Informationen auf EU-Ebene, mit denen Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen über ihre Rechte und Pflichten im Binnenmarkt aufgeklärt werden, in das Portal "Ihr Europa" zu integrieren und über dieses zu verbreiten. Dies ist ein langfristiges und komplexes Unterfangen. Die einzigen Ausnahmen sind die Fälle, in denen gesonderte EU-Rechtsvorschriften die Einrichtung einer bestimmten Website vorschreiben. Inhalte zur Beschreibung von Strategien und Verfahren sind hingegen auf der Website der Kommission und den einzelnen Websites der zuständigen Generaldirektionen zu finden.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
1.2.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Verbesserung der Information auf EU-Ebene:
  • Integration aller Informationen auf EU-Ebene in das Portal "Ihr Europa".
  • Entwicklung eines integrierten Ansatzes für die Verbindung zwischen dem Portal "Ihr Europa" und anderen EU-Portalen, um eine reibungslose Navigation zu gewährleisten und Überschneidungen zu vermeiden.
  • Klare Trennung zwischen Informationen über geltende Vorschriften, die auf dem Portal "Ihr Europa" bereitgestellt werden, und Informationen über die Politik, die auf der Website der Kommission und auf den Websites der Generaldirektionen veröffentlicht werden.
Kommission
1.2.2 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Arbeiten zur Verringerung und Vermeidung von Überschneidungen:
  • Aktualisierung der Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Überschneidungen.
  • Überwachung des integrierten Ansatzes auf einzelstaatlicher Ebene zur Vermeidung von Überschneidungen bei Informationen auf den verschiedenen einzelstaatlichen Portalen.
  • Überwachung von Überschneidungen auf Websites der Kommission und der Mitgliedstaaten und Untersuchung möglicher Lösungen für eine bessere Verbreitung von Inhalten.
  • Austausch bewährter Verfahren.
Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden

2. IT-Entwicklung, Digitalisierung von Verfahren, Datenerfassung

Ziel 2.1: Digitalisierung der Verfahren

Bezug: Artikel 6 der Verordnung über Verfahren, die vollständig online bereitzustellen sind.

Hintergrund

Mit dem Zugangstor erhalten die Nutzer einen einfachen Zugang zu den nationalen Verwaltungsverfahren. Zu diesem Zweck sind alle Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Nutzer die in Anhang II aufgeführten Verfahren vollständig online abrufen und abwickeln können. Dies bedeutet, dass die Nutzer und Nutzerinnen in die Lage versetzt werden sollten, alle Schritte auf elektronischen Weg und über einen Online-Dienst und von jedem EU-Mitgliedstaat, jeder Region und jedem Gebiet der EU abzuwickeln, unabhängig davon, ob sie Schwierigkeiten bei der Nutzung oder Beeinträchtigungen haben. Außerdem enthält die Verordnung eine nicht erschöpfende Liste spezifischer Kriterien, die erfüllt werden müssen.

2022 aktualisierte die Kommission die im Jahr 2020 veröffentlichten Erläuterungen zu den Verfahren in Anhang II.

Die Frist für die Digitalisierung der Verfahren endet im Dezember 2023. Nichtsdestotrotz sollten die Mitgliedstaaten die Arbeit an diesem Projekt bereits jetzt intensivieren und nach Möglichkeiten suchen, die Anforderungen deutlich vor Ablauf der Frist im Rahmen ihrer laufenden eGovernment-Programme umzusetzen, wie es einige Mitgliedstaaten bereits mit Beginn der Covid-19-Krise begonnen haben.

Bei der Verwirklichung dieses Ziels werden die Mitgliedstaaten durch verschiedene EU-Programme unterstützt, so beispielsweise im Rahmen der Programme "Horizont Europa" und "Digitales Europa", der kohäsionspolitischen Programme 2021-2027 sowie des Instruments für technische Unterstützung (TSI) 2. Die zuständigen Behörden werden aufgefordert, sich an ihre nationalen Koordinatoren zu wenden, die in ihrem Mitgliedstaat für die Finanzierungsprogramme zuständig sind.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
2.1.1 2. Quartal 2023 Schließung von Lücken und Austausch von Informationen über Fortschritte und bewährte Verfahren im Hinblick auf die Digitalisierung der Verfahren nach Anhang II. Zuständige Behörden
Nationale Koordinatoren
2.1.2 2. Quartal eines jeden Jahres Überprüfung der Erläuterungen zur Umsetzung von Anhang II und aller seiner Änderungen. Kommission
Nationale Koordinatoren
2.1.3 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Maßnahmen zur Sensibilisierung für bestehende Finanzierungsprogramme. Kommission
Nationale Koordinatoren
2.1.4 1. bis 4. Quartal 2023 Register der Verfahren, die eine physische Anwesenheit erfordern (6.4). Kommission
Nationale Koordinatoren
2.1.5 4. Quartal 2023 Alle Verfahren nach Anhang II müssen vollständig online verfügbar sein. Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.1.6 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Brückenschlag zwischen der Zugangstor-Verordnung und neuen Gesetzgebungsinitiativen, durch Aufnahme der durch die neuen Initiativen geregelten Verwaltungsverfahren in den Anwendungsbereich von Anhang II. Kommission

Ziel 2.2: Gewährleistung des Zugangs grenzüberschreitender Nutzer zu Online-Verfahren

Bezug: Artikel 13 der Verordnung über grenzüberschreitenden Zugang zu Online-Verfahren.

Hintergrund

Die Verordnung sieht vor, dass Verfahren, die bereits online verfügbar sind, für grenzüberschreitende Nutzer vollständig zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass ein Verfahren, das für einen Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats zur Verfügung steht, in allen Phasen auch Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten und Nutzern aus demselben Mitgliedstaat, die in einem anderen Mitgliedstaat leben oder zuvor in einem anderen Mitgliedstaat gelebt, gearbeitet oder studiert bzw. geschäftlich tätig waren, zugänglich sein muss.

Die Mitgliedstaaten können bei Bedarf eine alternative technische Lösung für grenzüberschreitende Nutzer verwenden; in solchen Fällen ist jedoch darauf zu achten, dass das Verfahren zu denselben Ergebnissen führt und mit keinem höheren Aufwand verbunden ist als bei dem Verfahren, das Nutzern in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Verfügung steht.

Auch wenn das Gesetz für ein interoperables Europa bis zu diesem Termin möglicherweise noch nicht in Kraft getreten ist, kann es sein, dass die Mitgliedstaaten angesichts der hohen Investitionskosten möglicherweise bereits sogenannte Interoperabilitätsprüfungen durchführen möchten, um die Auswirkungen von Änderungen ihrer IT-Systeme auf die grenzüberschreitende Interoperabilität in der EU zu bewerten. Darüber hinaus fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, die Grundsätze und Empfehlungen des Europäischen Interoperabilitätsrahmens zu befolgen, um sicherzustellen, dass keine Hindernisse für grenzüberschreitende digitale öffentliche Dienstleistungen geschaffen werden.

Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei Hürden für eine grenzüberschreitende Nutzung gelten, beispielsweise wenn in Formularfelder eine inländische Telefonnummer, eine inländische Telefonvorwahl oder eine inländische Postleitzahl eingegeben werden muss, Gebühren nur über Systeme gezahlt werden können, die grenzüberschreitende Zahlungen nicht (in vollem Umfang) zulassen, detaillierte Erklärungen nicht in einer Sprache vorliegen, die von grenzüberschreitenden Nutzern verstanden wird, elektronische Nachweise von Behörden anderer Mitgliedstaaten nicht eingereicht werden können und in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte elektronische Identifizierungsmittel nicht akzeptiert werden.

In bestimmten Bereichen (z.B. der Dienstleistungsrichtlinie, der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, den Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge) ist der diskriminierungsfreie Zugang zu den Verfahren für grenzüberschreitende Nutzer bereits zusätzlich zu dem im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung gesetzlich vorgeschrieben.

Im Jahr 2020 legte die Kommission Erläuterungen zur grenzüberschreitenden Zugänglichkeit von Verfahren vor.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
2.2.1 2. Quartal 2023 Beseitigung verbleibender Hürden (einschließlich Übersetzung mit Unterstützung des Übersetzungsdienstes der Kommission) und Austausch von Informationen über die Fortschritte bei der vollständigen grenzüberschreitenden Zugänglichkeit von Online-Verfahren. Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.2.2 4. Quartal 2023 Diskriminierungsfreie Zugänglichkeit von Online-Verfahren für grenzüberschreitende Nutzer. Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden

Ziel 2.3: Beitrag zur Entwicklung der IT-Instrumente auf EU-Ebene und Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den IT-Instrumenten der EG und der Mitgliedstaaten

Bezug: Artikel 21 der Verordnung über die Zuständigkeiten für IKT-Anwendungen zur Unterstützung des Zugangstors

Hintergrund

Wie in der Verordnung festgelegt, wird das Funktionieren des Zugangstors durch technische Instrumente ermöglicht, die folgende Funktionen umfassen: eine Suchfunktion und eine gemeinsame Suchmaschine für Hilfsdienste, mit denen die Endnutzer bei der Auffindung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten unterstützt werden, ein Instrument für Rückmeldungen der Nutzer zur Qualität der Dienste, ein Instrument für Rückmeldungen der Nutzer zu Hürden im Binnenmarkt, ein Instrument zur Erhebung von Statistiken über die Nutzung und ein Dashboard als Schnittstelle für Behörden und die Kommission.

Im Juli 2020 verabschiedete die Kommission einen Durchführungsrechtsakt über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission) und sorgte für die Verfügbarkeit der damit zusammenhängenden Instrumente bis Ende 2020. Die nationalen Behörden mussten die Einhaltung des Durchführungsrechtsakts sicherstellen, Informationen bereitstellen, die für das Funktionieren der Instrumente erforderlich sind, und einige von ihnen über ihre nationalen Websites verlinken. Es wurden Leitlinien, technische Dokumentationen und Unterstützung für die Integration einzelstaatlicher Dienste in das Portal des Zugangstors bereitgestellt.

Der Durchführungsrechtsakt und die Leitlinien sind vor dem Hintergrund der Anforderung zu überprüfen, dass vollständig digitale Verfahren EU-weit bis Ende 2023 online gestellt werden müssen.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
2.3.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Änderung der Zugangstor-Durchführungsverordnung über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu deren Verbesserung und der Einbeziehung von Statistiken über Online-Verfahren. Kommission
2.3.2 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Zu überwachen sind:
  1. Die Erhebung von Rückmeldungen und Statistiken aller Dienststellen.
  2. Die Hinzufügung von Links zu den folgenden Aspekten auf den nationalen Seiten, die Teil des Zugangstors sind:
    • das gemeinsame Instrument für Rückmeldungen der Nutzer auf Seiten, auf denen kein nationales Feedback-Tool vorhanden ist,
    • die Suchmaschine für Hilfsdienste,
    • das Instrument für den Umgang mit Binnenmarkthürden (Single Market Obstacles Tool, im Folgenden "SMO-Instrument").
Kommission
Nationale Koordinatoren
2.3.3 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024
  • Pflege und Weiterentwicklung der gemeinsamen IT-Tools für das Zugangstor mit Schwerpunkt auf der Aufgabenautomatisierung und Entwicklung der verbleibenden rechtlichen Bestimmungen, einschließlich der Aktualisierung und Weiterentwicklung des SMO-Instruments.
  • Pflege und weitere Verbesserung des Link-Registers, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die erforderlichen Daten zu melden und das Verfahren nach Möglichkeit zu automatisieren.
  • Pflege und Weiterentwicklung der Suchfunktion, um Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zu Informationen auf nationaler und EU-Ebene zu erleichtern.
  • Pflege und Weiterentwicklung des Contentmanagement-Systems des Portals "Ihr Europa", um sicherzustellen, dass es in der Lage ist, das Potenzial des Zugangstor-Projekts auszuschöpfen.
Kommission
2.3.4 1. bis 4. Quartal 2023 Entwicklung gemeinsamer IT-Instrumente zur Unterstützung der Digitalisierung von Verfahren, einschließlich der Instrumente im Zusammenhang mit der Änderung der Zugangstor-Durchführungsverordnung über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und des gemeinsamen Registers der Verfahrensschritte, die eine physische Anwesenheit erfordern ( Artikel 6 Absatz 4). Kommission
Nationale Koordinatoren
2.3.5 1. bis 4. Quartal 2023 Umsetzung des IMI-Arbeitsablaufs für die Verwaltungszusammenarbeit ( Artikel 15). Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden

Ziel 2.4: Einmalige Erfassung

Bezug: Artikel 14 der Verordnung

Hintergrund

Die Kommission wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ein technisches System für den Austausch von Nachweisen für die in Anhang II der Verordnung aufgeführten Online-Verfahren sowie für die in der Dienstleistungsrichtlinie 3, der Richtlinie über Berufsqualifikationen 4 und den zwei Vergaberichtlinien ( 2014/24/EU und 2014/25/EU) vorgesehenen Verfahren einrichten.

Nach der Verordnung muss die Kommission die Anwendung der Verordnung bis zum 12. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre überprüfen. Durch die Verordnung wird die Kommission verpflichtet, insbesondere den Anwendungsbereich von Artikel 14 unter Berücksichtigung der technologischen, marktbezogenen und rechtlichen Entwicklungen beim Austausch von Nachweisen zwischen den zuständigen Behörden zu bewerten.

In den Jahren 2019 und 2021 entwickelte die Kommission eine Systemarchitektur und arbeitete zusammen mit den Mitgliedstaaten an einer Reihe von Maßnahmenpaketen zu technischen und operativen Lösungen, um die Interoperabilität zwischen den geplanten gemeinsamen Teilen des Systems und den einzelstaatlichen Elementen sicherzustellen. Zur Unterstützung dieser Arbeit führte die Kommission auch Studien und Pilotprojekte durch.

2022 erließ die Kommission eine Durchführungsverordnung (C(2022) 5628 final) zur Festlegung technischer und operativer Spezifikationen des technischen Systems für den grenzüberschreitenden automatisierten Austausch von Nachweisen und die Anwendung des Grundsatzes der einmaligen Erfassung (das sogenannte Once-Only Technical System oder OOTS). Sie wurde im Rahmen des Prüfverfahrens in mehreren Ausschusssitzungen mit den Mitgliedstaaten erörtert 5. Um die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des OOTS weiter zu unterstützen, veröffentlichte die Kommission auch detaillierte technische Planungsunterlagen. Darüber hinaus hat die Kommission Arbeitsgruppen eingesetzt (Untergruppen der Zugangstor-Koordinierungsgruppe sowie der Kontaktgruppe für Synergien und Interoperabilität des OOTS und der EUid-Brieftasche (EUDI Wallet Synergies and Interoperability Contact Group)), um in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten an spezifischen Themen zu arbeiten, die dazu beitragen, die Einführung des OOTS bis Dezember 2023 in der gesamten EU vorzubereiten.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
2.4.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 OOTS-Entwicklung:
Entwicklung und Einführung der ersten Version des OOTS und der gemeinsamen Dienste des OOTS und Sicherstellung der Einbeziehung von Verfahren, was Folgendes einschließt:
  • die von den Mitgliedstaaten in die gemeinsamen Dienste einzugebenden Daten: Nachweiskartierung und Datendienste,
  • die Verfahrensportale und authentischen Quellen, die aufgenommen werden sollen.

Entwicklung und Anpassung der einzelstaatlichen Seite des technischen Systems, einschließlich der erforderlichen operativen Vorkehrungen.
Erstellung von Betriebs-, Sensibilisierungs- und Schulungsmaterial für die Systembenutzer.
Überprüfung der von den Arbeitsgruppen (Untergruppen der Zugangstor-Koordinierungsgruppe sowie der Kontaktgruppe für Synergien und Interoperabilität des OOTS und der EUid-Brieftasche) erarbeiteten Ergebnisse.
Nutzung der gemeinsamen Arbeitsbereiche WIKI und OOTSHUB zum Austausch aller Projekt- und Entwicklungsfortschritte und -details.

Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.4.2 1. bis 4. Quartal 2024 OOTS-Erstellung:
Betrieb der in Erstellung befindlichen gemeinsamen Dienste und Prüfung einer möglichen Migration der gemeinsamen OOTS-Dienste zu einem europäischen Cloud-Anbieter. Investitionen in die Weiterentwicklung der gemeinsamen OOTS-Dienste (einschließlich Synergien mit dem Portal "Ihr Europa").
Fortsetzung der OOTS-Testdienste und Organisation von mindestens vier großen Testveranstaltungen (Projectathons).
Bereitstellung von Unterstützungsdiensten für die Aufnahme der eGovernment-Portale und die authentischen Datenquellen der Mitgliedstaaten sowie Umsetzung der vereinbarten Synergien mit der EUid-Brieftasche.
Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.4.3 2. Quartal eines jeden Jahres Künftiger Fahrplan für das OOTS und das Zugangstor:
Diskussion und Gestaltung des künftigen Entwicklungsfahrplans, einschließlich der Möglichkeit, die Kommission oder andere europäische Einrichtungen mit dem OOTS zu verbinden, Verbesserung des Nutzerwegs, Zugang von Bürgerinnen, Bürgern und Unternehmen zu all ihren Verwaltungsdokumenten, Verbindung zwischen der EUid-Brieftasche und OOTS oder anderen.
Kommission
Nationale Koordinatoren
2.4.4 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 OOTS-Durchführungsverordnung:
Soweit die Bewertung der Zugangstor-Verordnung zu neuen Erkenntnissen führt und neue Elemente verfügbar sind, Änderung des Durchführungsrechtsakts, in dem die technischen und operativen Spezifikationen des OOTS festgelegt sind, um Lücken in der ersten Fassung des Durchführungsrechtsakts zu schließen (z.B. in Bezug auf Befugnisse und Mandate).
Kommission
2.4.5 1. bis 4. Quartal 2023 Bericht:
Erörterung der Beiträge der Kommission zum Berichtsentwurf (über die Überprüfung von Artikel 14) und Vorlage eines Beurteilungsberichts über die Überprüfung von Artikel 14 der Zugangstor-Verordnung an das Europäische Parlament und den Rat.
Kommission
Nationale Koordinatoren
2.4.6 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Sicherstellung von Verbindungen und Interoperabilität zwischen dem OOTS und den Systemen und Plattformen, die im Rahmen anderer Gesetzgebungsinitiativen eingerichtet wurden. Kommission

Ziel 2.5: Berichterstattung über das Funktionieren des Zugangstors und des Binnenmarkts

Bezug: Artikel 26, 27 und 36 der Verordnung

Hintergrund

Das SMO-Instrument ist ein benutzerfreundliches Online-Umfeld, das in der Verordnung vorgesehen ist, um anonym auf Hürden hinzuweisen, auf die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei der Ausübung ihrer Binnenmarktrechte stoßen. Die Verordnung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission die von den Nutzern über das SMO-Instrument angezeigten Probleme analysieren und untersuchen und diese nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen lösen.

Sobald beispielsweise das Gesetz für ein interoperables EuropaGesetz für ein interoperables Europa 6 in Kraft tritt und der Beirat für ein interoperables Europa eingerichtet ist, sollten Probleme im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Interoperabilität sowie mögliche Problemlösungen zur Interoperabilität dem Beirat vorgelegt werden, der gegebenenfalls Projekte zur Umsetzung der Strategie auf den Weg bringen kann, mit denen fehlende Lösungen bezüglich der Interoperabilität entwickelt werden.

Darüber hinaus ist in der Verordnung festgelegt, dass die Kommission Online-Zusammenfassungen der durch Meldungen von Nutzern des Zugangstors über das SMO-Instrument und Rückmeldungen der Nutzer sowie durch Statistiken identifizierten Probleme veröffentlicht.

Auch wird die Kommission durch die Verordnung verpflichtet, die Anwendung der Verordnung bis zum 12. Dezember 2022 und danach alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Kommission muss einen Bericht erstellen, in dem das Funktionieren des Zugangstors und des Binnenmarkts auf der Grundlage der erhobenen Statistiken, Rückmeldungen der Nutzer und Berichte zu den Binnenmarkthürden bewertet wird.

In der Verordnung sind mehrere Instrumente vorgesehen, die die Kommission dabei unterstützen, einschlägige Informationen über die Digitalisierung öffentlicher Dienste in der EU zu erheben. Die zusammenfassenden Berichte über die Probleme und die halbjährlichen Berichte werden die Kommission dabei unterstützen, fundierte Entscheidungen im Bereich des Binnenmarkts zu treffen, zusammen mit anderen Instrumenten (z.B. statistischer Bericht auf der Grundlage ausgewählter Indikatoren, die im Rahmen des aktualisierten Binnenmarktanzeigers veröffentlicht werden; jährlicher Leistungsbericht über den Binnenmarkt). Dadurch werden die Mitgliedstaaten auch in die Lage versetzt, die gemeldeten Probleme zu erfassen und in geeigneter Weise anzugehen.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
2.5.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Nach Erörterung mit der Koordinierungsgruppe: Folgemaßnahmen zu den Rückmeldungen und Statistiken, Vergrößerung der Zahl der Hilfsdienste, die ihre Daten an das SMO-Instrument übermitteln, und Veröffentlichung einer Zusammenfassung. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.5.2 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Überwachung des Zugangstors auf der Grundlage des Leistungsvergleichs für elektronische Behördendienste (e-Government-Benchmark). Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.5.3 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Aktive Forschung bei (potenziellen) Nutzern des Zugangstors zur Ermittlung vorrangiger Entwicklungsbereiche. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.5.4 2. bis 4. Quartal 2024 Erörterung der vorzulegenden Beiträge für den von der Kommission vorgelegten Berichtsentwurf und Übermittlung an das Parlament und den Rat. Kommission
Nationale Koordinatoren

3. Hilfsdienste

Ziel 3.1: Gewährleistung der Verfügbarkeit von Informationen über Hilfsdienste und deren Qualität

Bezug: Artikel 7, 11 und 16 der Verordnung

Hintergrund

Das Zugangstor bietet den Nutzern über die 2020 eingeführte Suchmaschine einen einfachen Zugang zu einem breiten Spektrum von Hilfsdiensten, informiert sie darüber, was sie von den Diensten erwarten können, und leitet sie zu den am besten geeigneten Hilfsdiensten.

Neben den in Anhang III aufgeführten Hilfsdiensten haben sich seit Einführung des Zugangstors auch andere Hilfsdienste freiwillig angeschlossen: Europe Direct, die Europäischen Verbraucherzentren, der Helpdesk für Rechte des geistigen Eigentums und SOLVIT.

Die Kommission förderte die Hilfsdienste in diesem Prozess, indem sie eine Checkliste und eine Bewertung des Sachstands vorlegte.

Falls dies zur Berücksichtigung der Nutzeranforderungen erforderlich ist, können die nationalen Koordinatoren der Kommission auch vorschlagen, auf private oder halbprivate Hilfsdienste zurückzugreifen, wenn sie die Qualitätsanforderungen des Zugangstors erfüllen.

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
3.1.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Überwachung der bereitgestellten Informationen über Hilfsdienste und deren Qualität mithilfe von Rückmeldungen und Statistiken der Nutzer und Folgemaßnahmen. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
3.1.2 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Arbeiten an der Aufnahme zusätzlicher Hilfs- und Problemlösungsdienste in den Anwendungsbereich von Anhang I. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden

4. Öffentlichkeitsarbeit

Ziel 4.1: Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf das Zugangstor

Bezug: Artikel 22 bis 23 der Verordnung über Öffentlichkeitsarbeit, Namen, Logo und Qualitätssiegel.

Hintergrund

Mit der Einrichtung des Zugangstors am 12. Dezember 2020 kam auch das Logo des Portals "Ihr Europa" auf allen das Zugangstor betreffenden Websites der EU und entsprechenden einzelstaatlichen Websites zum Einsatz.

2020 wurde ein Kommunikationsplan für die Öffentlichkeitsarbeit in Bezug auf das Zugangstor erstellt. Der Plan sah für das Jahr 2021 die Durchführung einer auf EU-Ebene und einzelstaatlicher Ebene erfolgenden Kampagne und die Koordinierung der Maßnahmen zur Bewerbung des Portals "Ihr Europa" und der zum Zugangstor gehörigen Websites vor. Die Kampagne umfasste digitale Roadshows mit Online-Informationsveranstaltungen in den Landessprachen in ganz Europa.

2022 wurde die Kampagne evaluiert und folgende Schlussfolgerungen wurden gezogen: Mit der digitalen Roadshow konnten Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen erfolgreich erreicht werden. Der Schlüssel zum Erfolg war, dass die nationalen Koordinatoren sehr eng mit dem Zugangstor-Team, dem Auftragnehmer und den Influencern zusammenarbeiteten. Künftige Kampagnen können auf dieser guten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Koordinatoren und der Kommission aufbauen. Wir haben die Wirkung von Influencern und der YouTube-Kampagne (in Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen) gemessen, wobei sich für die Wirkung beider Maßnahmen sehr gute Ergebnisse in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit und die Markenbildung ergaben, weswegen sie wiederholt werden sollten.

Die anderen Informationsmaßnahmen wie Google-Suchanzeigen und soziale Medien lieferten ebenfalls gute Ergebnisse und werden immer Teil künftiger Kampagnen sein.

Die Hauptziele der Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit für den Zeitraum 2023/24 sind:

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
4.1.1 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Werbemaßnahmen für das Zugangstor, das Portal "Ihr Europa", AS, das Instrument für den Umgang mit Binnenmarkthürden (Single Market Obstacles, SMO), digitalisierte Verfahren und das OOTS für Bürgerinnen, Bürger, KMU und Verwaltungen sowie Bewertung des Erfolgs der Werbemaßnahmen. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
4.1.2 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Jährliche Überprüfung des Kommunikationsplans und Umsetzung des überarbeiteten Kommunikationsplans. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
4.1.3 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Überwachung der Leistung der Suchmaschine des Portals "Ihr Europa" und Fortführung der Bereitstellung des bestmöglichen Ergebnisses zu einzelstaatlichen Websites über die Suche in "Ihr Europa" für die breite Öffentlichkeit. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
4.1.4 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Bewerbung des OOTS im Rahmen der EU-Datenstrategie und Bereitstellung von Informationsbroschüren oder Merkblättern für die zuständigen Behörden, wobei die Verbindungen zwischen OOTS, dem IMI (Binnenmarkt-Informationssystem) und EUCARIS usw. ausgearbeitet werden können. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden

5. Bereichsübergreifend

Durchführung und Zeitraum

Zeitraum Maßnahmen Akteure
5.1 4. Quartal 2024 Annahme eines Arbeitsprogramms für 2025-2026. Kommission
5.2 1. Quartal 2023 bis 4. Quartal 2024 Überwachung des Zugangstors und des OOTS sowie Entwicklung eines automatischen Berichterstattungssystems:
Entwicklung eines automatischen Überwachungs- und Berichterstattungssystems zur Messung des Fortschritts und des Digitalisierungsgrads der europäischen Verwaltungen auf der Grundlage der vorhandenen Daten im Zugangstor und dem OOTS.
Kommission
Nationale Koordinatoren
1) Wie in der Mitteilung der Kommission "Der Binnenmarkt mit 30", COM(2023) 162 final vom 16. März 2023 und der Mitteilung der Kommission "Langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU: über 2030 hinaus", COM(2023) 168 final vom 16. März 2023 ausgeführt.

2) Das Instrument für technische Unterstützung stellt den Mitgliedstaaten maßgeschneidertes technisches Fachwissen für die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung von Reformen zur Verfügung, auch in Bezug auf die Agenda der einzelstaatlichen Regierungen für den digitalen Wandel.

3) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006 S. 36).

4) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22).

5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).

6) Interoperable Europe Act Proposal (europa.eu)

.

Höhepunkte für 2023 und 2024 Anhang

2023 und 2024 werden die zuständigen Behörden, die nationalen Koordinatoren und die Kommission weiterhin Anstrengungen unternehmen, um die Vollständigkeit, Zugänglichkeit und Qualität der unter die Anhänge I und II fallenden Informationen sicherzustellen sowie Überschneidungen zu verringern und zu vermeiden. Die Verbesserung des Nutzerwegs sowie die Bewerbung des Portals "Ihr Europa" und die Sicherstellung einer möglichst benutzerfreundlichen Gestaltung des Portals "Ihr Europa" werden ebenfalls fortgesetzt. Die Kommission wird außerdem Brücken zwischen der Zugangstor-Verordnung und den neuen Gesetzgebungsinitiativen schlagen und dabei die von den neuen Initiativen geregelten Informationen und Verwaltungsverfahren in den Anwendungsbereich von Anhang I bzw. II aufnehmen.

Zu den wichtigsten Schwerpunkten dieses Arbeitsprogramms gehören darüber hinaus:

Maßnahmen Akteure

2023

2.1.4 Register der Verfahren, die eine physische Anwesenheit erfordern (6.4). Kommission
Nationale Koordinatoren
2.1.5 Alle Verfahren nach Anhang II müssen vollständig online verfügbar sein. Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.2.2 Diskriminierungsfreie Zugänglichkeit von Online-Verfahren für grenzüberschreitende Nutzer. Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.3.5 Umsetzung des IMI-Arbeitsablaufs für die Verwaltungszusammenarbeit ( Artikel 15). Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.4.1 Entwicklung und Einführung der ersten Version des OOTS und der gemeinsamen Dienste des OOTS sowie Aufnahme von Verfahren, Verfahrensportalen und authentischen Datenquellen. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2024
1.1.3 Verbesserung der Benutzerfreundlichkeit des Portals "Ihr Europa". Kommission
Nationale Koordinatoren
2.4.2 Umsetzung vereinbarter Synergien mit den Diensten der EUid-Brieftasche. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
2.5.1 Vergrößerung der Zahl der Hilfsdienste für Rückmeldungen an das SMO-Instrument. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden
3.1.2 Arbeiten an der Einbeziehung zusätzlicher Hilfs- und Problemlösungsdienste in den Anwendungsbereich von Anhang I. Kommission
Nationale Koordinatoren
Zuständige Behörden


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