Bek. C/2023/267
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Abschnitt I
Horizontale Fragen
1. Sollen die im delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie festgelegten technischen Bewertungskriterien im Laufe der Zeit verschärft und aktualisiert werden?
2. Wie wird die Taxonomie weiterentwickelt? Sollen weitere Tätigkeiten, die zum Klimaschutz beitragen, in den delegierten Rechtsakt zur Klimataxonomie aufgenommen werden?
3. Was bedeutet die Überprüfung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für den wesentlichen Beitrag und die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in der Praxis?
4. Wie sind die Überprüfungsanforderungen in den technischen Bewertungskriterien zu verstehen? Welche Belege könnten herangezogen werden, um den Nachweis und die Überprüfung der Einhaltung dieser Kriterien zu unterstützen?
5. Können technische Beratungsdienstleistungen als taxonomiefähig und potenziell taxonomiekonform angesehen werden, wenn sie mit einer Tätigkeit im Sinne der delegierten Rechtsakte zur Taxonomie in Zusammenhang stehen?
6. Wie sollten die Treibhausgasemissionen für technische Bewertungskriterien berechnet werden (Umfang, Methoden usw.)?
7. Wie können in Hoheitsgebieten außerhalb der EU ausgeübte Tätigkeiten eines Unternehmens in Bezug auf die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien nach lokalen Anforderungen oder Leitlinien von Drittländern überprüft werden? Sollte bei Kriterien, die sich auf EU- bzw. nationale Rechtsvorschriften oder Normen beziehen, das Anforderungsniveau auf die Erfüllung der außerhalb der EU geltenden Kriterien hin angepasst werden?
8. Wie sind die Begriffe "und" und "oder" in den Beschreibungen der Wirtschaftstätigkeiten auszulegen (z.B."Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom aus Wasserkraft erzeugen" in Abschnitt 4.5 oder "Bau und Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom ausschließlich aus Biomasse, Biogas oder flüssigen Biobrennstoffen erzeugen" in Abschnitt 4.8)?
9. Wie ist mit technischen Bewertungskriterien zu verfahren, die für eine bestimmte, in der Beschreibung genannte Tätigkeit nicht relevant sind (z.B. reine Wartungsdienstleistungen, bei denen keine Bauabfälle anfallen)?
10. Bei mehreren ermöglichenden Tätigkeiten werden Informationen zu Bezugswerten im Vergleich zum Branchendurchschnitt, zu einer Begutachtung durch Fachkollegen oder zu besten verfügbaren Techniken verlangt. Solche Informationen sind jedoch nicht immer öffentlich zugänglich. Wie sollte die Anforderung zur Vorlage solcher Angaben erfüllt werden?
11. Wie ist der Rahmen für ein nachhaltiges Finanzwesen auf den Zugang zu privaten Mitteln für die Verteidigungsindustrie anzuwenden?
12. Wie verhält es sich mit Unternehmen, die keine taxonomiekonformen Tätigkeiten ausüben? Werden sie den Zugang zu Finanzmitteln verlieren?
Abschnitt II
Sektorspezifische Fragen zu technischen Bewertungskriterien
A. Aufforstung
13. Die DNSH-Kriterien zur Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Aufforstung" gemäß Abschnitt 1.1 sehen vor, dass bei der Tätigkeit der Einsatz von Düngemitteln minimiert und kein Dung verwendet wird. Sollte auch der Einsatz von natürlichen Düngemitteln minimiert werden?
14. Was genau ist unter der Anforderung "Bei der Tätigkeit werden keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand geschädigt" im Rahmen der Tätigkeit "Aufforstung" in Abschnitt 1.1 zu verstehen?
B. Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern
15. Was bedeutet "gemäß den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen" im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern" in Abschnitt 1.2? Was geschieht, wenn das nationale Recht solche Erwägungen nicht vorsieht?
16. Wie ist die Tätigkeit "Sanierung und Wiederherstellung von Wäldern" in Abschnitt 1.2 von der Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" in Abschnitt 1.3 abzugrenzen, wenn die Waldbewirtschaftung eine Wiederaufforstung nach einem Kahlschlag oder einer natürlichen Störung umfasst? Unter welchen Abschnitt fällt die Wiederaufforstung nach einem Schädlingsbefall?
C. Waldbewirtschaftung
17. Was ist unter einem "fortlaufend aktualisierten" Waldbewirtschaftungsplan zu verstehen? Soll der Plan nach Ablauf seiner Geltungsdauer, bei Eintreten bedeutender Ereignisse oder jährlich aktualisiert werden? Oder geht es darum, die durchgeführten Waldarbeiten zu dokumentieren?
18. Sind die in Abschnitt 1.3 Nummer 2.1 Buchstaben a und b genannten Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" erfüllt, wenn auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets Bewirtschaftungssysteme vorhanden sind, die sicherstellen, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken gleich bleiben oder verbessert werden?
19. Was bedeutet das in Abschnitt 1.3 Nummer 2.3 Buchstabe c genannte Kriterium für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Forstbewirtschaftung" in der Praxis?
20. Nach dem in Abschnitt 1.3 Nummer 2.4 genannten Kriterium für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" sind forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche von weniger als 13 Hektar nicht verpflichtet, eine Klimanutzenanalyse durchzuführen. Welche Anforderungen gelten für Eigentümer eines forstwirtschaftlichen Betriebs mit einer Fläche von 14 Hektar?
21. Wie wird die Übereinstimmung der Tätigkeit mit den Kriterien in Abschnitt 1.3 Nummer 2.3 Buchstabe a für die Tätigkeit "Waldmanagement" bewertet, insbesondere in Bezug auf die Analyse zur Prüfung eines Verlagerungsrisikos?
22. Was bedeutet der Verweis "nach nationalem Recht" in Nummer 3.1 im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Dauerhaftigkeit? Was geschieht, wenn das nationale Recht solche Erwägungen nicht vorsieht?
23. Ist das in Abschnitt 1.3 Nummer 3.1 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" genannte Kriterium so zu verstehen, dass eine vertragliche Vereinbarung darüber vorliegen muss, dass das betreffende Waldgebiet nicht in eine andere Landnutzung umgewandelt werden darf?
24. Was bedeutet "über die finanzierte Tätigkeit hinaus" im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Dauerhaftigkeit gemäß Abschnitt 1.3 Nummer 3.2?
25. Reicht eine Waldzertifizierungsprüfung aus, um die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien zu überprüfen?
26. Wie kann man im Voraus wissen, dass "die Gruppe dieser Betriebe bei allen nachfolgenden Prüfungen unverändert bleibt", wie nach Abschnitt 1.3 Nummer 5 Buchstabe b verlangt wird? Warum ist es von Bedeutung, ob sich die Gruppe zwischen den Prüfungen verändert?
27. Was geschieht, wenn die DNSH-Kriterien auf Ebene der "Gruppe von Betrieben" geprüft werden und ein Gruppenmitglied während der erwarteten Lebensdauer der Tätigkeit ausscheidet? Die Lebensdauer forstwirtschaftlicher Tätigkeiten kann mehrere Jahrzehnte umfassen, und es ist nicht gewährleistet, dass die Gruppe über einen so langen Zeitraum unverändert bleibt.
28. Wie ist die in Anlage A genannte "voraussichtliche Lebensdauer" forstwirtschaftlicher Tätigkeiten in Bezug auf die technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Anpassung an den Klimawandel?
29. Können im Zusammenhang mit den technischen Bewertungskriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Anpassung an den Klimawandel auf staatlicher oder regionaler Ebene erstellte Klimaprojektionen für die Klimarisikobewertung herangezogen werden?
30. Die auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien sehen für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" gemäß Abschnitt 1.3 Nummer 6 Buchstabe a die "Sicherstellung eines guten Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten sowie Erhaltung typischer Lebensräume/Arten" vor. Wie ist der Begriff des "guten Erhaltungszustands" im Rahmen der DNSH-Kriterien auszulegen?
31. Wie können die auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" in Abschnitt 1.3 Buchstaben a bis d auf Ebene eines forstwirtschaftlichen Betriebs gewährleistet werden?
32. Was bedeutet Buchstabe d der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" gemäß Abschnitt 1.3 im Zusammenhang mit der "Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Qualität des Bodens" in der Praxis?
33. Was bedeutet Buchstabe e der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" in Abschnitt 1.3 in Bezug auf die "Förderung biodiversitätsfreundlicher Verfahren zur Verbesserung der natürlichen Prozesse der Wälder" in der Praxis?
34. Was bedeutet Buchstabe f der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" in Abschnitt 1.3 in Bezug auf das "Verbot der Umwandlung von Ökosystemen mit großer biologischer Vielfalt in Ökosysteme mit geringerer biologischer Vielfalt" in der Praxis?
35. Was bedeutet Buchstabe g der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" in Abschnitt 1.3 in Bezug auf die "Sicherstellung der Vielfalt der mit dem Wald verbundenen Lebensräume und Arten" in der Praxis?
36. Was bedeutet Buchstabe h der auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Waldbewirtschaftung" in Abschnitt 1.3 in Bezug auf die "Sicherstellung der Vielfalt der Bestandesstrukturen sowie Pflege oder Verbesserung von Altbeständen und Totholz" in der Praxis?
37. Umfassen die in den Abschnitten 3.1 bis 3.6 genannten Herstellungstätigkeiten die Herstellung von Bauteilen der jeweiligen Technologien?
38. Mit welchen Angaben oder Unterlagen werden in Bezug auf die in den Abschnitten 3.7, 3.8, 3.9, 3.10, 3.11, 3.12, 3.13, 3.14, 3.15, 3.16 und 3.17 genannten Herstellungstätigkeiten die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte belegt und wird nachgewiesen, dass sie dem DNSH-Kriterium für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung entsprechen, wenn nach dem Unionsrecht keine Betriebsgenehmigung erforderlich ist?
A. Herstellung von CO2-armen Verkehrstechnologien (Abschnitt 3.3)
39. Wie sollte die Taxonomiekonformität von Personenkraftwagen im Falle von Personenkraftwagen geprüft werden, die nicht dem EU-Prüfzyklus für CO2-Emissionen (WLTP-Prüfzyklus) unterliegen?
B. Herstellung von energieeffizienten Gebäudeausrüstungen (Abschnitt 3.5)
40. Können Vorhangfassaden verwendet werden, um die Voraussetzungen für die Taxonomiekonformität gemäß Abschnitt 3.5 zu erfüllen?
41. Was bedeutet der Ausdruck "die beiden höchsten Produkte enthaltenden Energieeffizienzklassen" in der Praxis im Falle von Haushaltsgeräten, die in den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 3.5 und gegebenenfalls in den technischen Bewertungskriterien in Abschnitt 7.3 genannt sind? Welche Haushaltsgeräte werden in diese Klassen eingestuft? Könnten die entsprechenden Informationen aus der EPREL-Datenbank bezogen werden?
C. Herstellung anderer CO2-armer Technologien (Abschnitt 3.6)
42. Wie ist in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Herstellung anderer CO2-armer Technologien" gemäß Abschnitt 3.6 der Begriff "erheblich" im Zusammenhang mit der Formulierung "erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen" zu definieren? Welche Daten sollten als Nachweis für den Vergleich herangezogen werden?
43. Muss das Produkt oder die Dienstleistung, das bzw. die gemäß Abschnitt 3.6 als taxonomiekonform eingestuft werden soll, eine wirtschaftlich tragfähige Lösung darstellen?
44. Kann beispielsweise die Herstellung von Ausrüstungen für Verkehrsmanagement und Mauterhebung im Rahmen der Tätigkeit "Herstellung anderer CO2-armer Technologien" gemäß Abschnitt 3.6 als taxonomiefähig angesehen werden?
45. Wie ist das Konzept einer "für die Gesellschaft wesentlichen Verwendung" im Rahmen des DNSH-Kriteriums für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung bei der Tätigkeit "Herstellung anderer CO2-armer Technologien" gemäß Abschnitt 3.6 umzusetzen?
D. Herstellung von Aluminium (Abschnitt 3.8)
46. Sind die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Herstellung von Aluminium" in Bezug auf indirekte Treibhausgasemissionen nur dann erfüllt, wenn bei der Herstellung von Aluminium zu 100 % erneuerbare Energie verwendet wird, oder muss der Stromverbraucher die CO2-Intensität indirekter Treibhausgasemissionen dokumentieren (z.B. durch den Erwerb von Herkunftsnachweisen)?
E. Herstellung von Eisen und Stahl (Abschnitt 3.9)
47. Wie sind die Bestimmungen der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Herstellung von Eisen und Stahl" gemäß Abschnitt 3.9 auszulegen, die sich auf die Zuweisung von Emissionen aus der Erzeugung und Nutzung von Restgasen beziehen?
48. Wie werden die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Herstellung von Eisen und Stahl" gemäß Abschnitt 3.9 festgelegten Grenzwerte für Treibhausgasemissionen angewandt? Umfasst beispielsweise die Herstellung von flüssigem Roheisen (1,331 t CO2-Äq/t Produkt) die Bereitstellung von Koks (0,144 t CO2-Äq/t Produkt), oder gilt der Grenzwert für Treibhausgasemissionen ausschließlich für den Fertigungsschritt der Herstellung von flüssigem Roheisen?
49. Wie wird der Begriff "flüssiges Roheisen" im Sinne der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Herstellung von Eisen und Stahl" gemäß Abschnitt 3.9 definiert?
F. Herstellung von Wasserstoff (Abschnitt 3.10)
50. Wie ist der Emissionsgrenzwert für Wasserstoff in den unterschiedlichen Verfahren zur Wasserstoffherstellung gemäß Abschnitt 3.10 anzuwenden?
51. Bedeutet die Bezugnahme auf die RED II in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Herstellung von Wasserstoff" gemäß Abschnitt 3.10, dass die in der RED II vorgesehene Anforderung der Zusätzlichkeit gilt?
52. Wie werden die Lebenszyklusemissionen für die Tätigkeit "Herstellung von Wasserstoff" gemäß Abschnitt 3.10 bewertet und berechnet? Wird beispielsweise die Herstellung der Geräte in die Bewertung der Lebenszyklusemissionen einbezogen?
A. Stromerzeugung aus Wasserkraft (Abschnitt 4.5)
53. Zur Tätigkeit "Stromerzeugung aus Wasserkraft" gemäß Abschnitt 4.5: Was bedeutet der Schwellenwert für die Leistungsdichte der Stromerzeugungsanlage von mehr als 5 W/m
54. Was bedeutet der Ausdruck "soweit relevant" im Sinne der auf die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Stromerzeugung aus Wasserkraft" gemäß Abschnitt 4.5 in der Praxis? Wer prüft, welche Maßnahmen relevant sind?
55. Was ist mit den in Abschnitt 4.5 Nummer 3.5 der auf die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Stromerzeugung aus Wasserkraft" erwähnten "Ausgleichsmaßnahmen" gemeint? Wie sähen Beispiele für solche Maßnahmen aus?
56. Ist es sowohl im Falle neuer als auch im Falle bestehender Wasserkraftwerke zwingend erforderlich, dass die Wasserkrafterzeugung die Erreichung der Ziele eines guten Zustands oder eines guten Potenzials von Wasserkörpern ermöglicht, damit die DNSH-Kriterien für die nachhaltige Nutzung und den Schutz von Wasser- und Meeresressourcen erfüllt sind?
57. Nach Maßgabe des delegierten Rechtsakts müssen Wasserkraftwerke im Rahmen einer Genehmigung bzw. Erlaubnis betrieben werden, die auf die Erreichung eines guten Zustands oder eines guten Potenzials des betroffenen Wasserkörpers abzielt. Bedeutet das, dass
58. Kann die Erzeugung von Wasserkraft im Sinne des Artikels 4 Absatz 5 der Wasserrahmenrichtlinie (weniger strenge Umweltziele) die DNSH-Kriterien erfüllen?
B. Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen (Abschnitt 4.7)
59. Wie sind die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Stromerzeugung aus erneuerbaren nichtfossilen gasförmigen und flüssigen Brennstoffen" gemäß Abschnitt 4.7 genannten Spannen der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte in Drittländern anzuwenden?
C. Übertragung und Verteilung von Elektrizität (Abschnitt 4.9)
60. Die Emissionen einer Anlage können je nach verwendetem Brennstoff variieren. Muss zur Erfüllung der Kriterien für die Tätigkeit "Übertragung und Verteilung von Elektrizität" gemäß Abschnitt 4.9 der Nachweis erbracht werden, dass die Emissionen unabhängig vom verwendeten Brennstoff unter 100 g CO2/kWh bleiben?
D. Speicherung von Strom (Abschnitt 4.10)
61. Umfasst die Tätigkeit "Speicherung von Strom" gemäß Abschnitt 4.10 auch Wasserstoff?
E. Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen (Abschnitt 4.13)
62. Wie werden CO2-arme Gase im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Herstellung von Biogas und Biokraftstoffen für den Verkehr und von flüssigen Biobrennstoffen" gemäß Abschnitt 4.13 definiert? Fällt Biogas unter eines der Kriterien?
F. Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase (Abschnitt 4.14)
63. Die Beschreibung der Tätigkeit "Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase" in Abschnitt 4.14 schließt erneuerbare und CO2-arme Gase ein, während erneuerbare Gase in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz nicht erwähnt werden. Wie ist dies zu verstehen?
64. Würde der unter "Fernleitungs- und Verteilernetze für erneuerbare und CO2-arme Gase" in Abschnitt 4.14 genannte Bau von Wasserstoff-Pipelines nur dann als taxonomiefähig gelten, wenn der betreffende Wasserstoff unter Anwendung des in Abschnitt 3.10 "Herstellung von Wasserstoff" genannten Schwellenwertes für Wasserstoff erzeugt wird?
Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (Abschnitt 5)
A. Allgemeines
65. Kann die Verwendung von Trockenschlamm aus einer nichtindustriellen kommunalen Wasseraufbereitungsanlage (ohne vorherige Vergärung und ohne Mischen) als Biomasse eingestuft werden? Wäre in dem Fall, dass dies als Biomasse eingestuft wird, eine Verbrennungsanlage mit Energierückgewinnung in Form von Strom und Wärme, die ausschließlich der Verbrennung dieses Schlamms dient, taxonomiefähig?
B. Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung (Abschnitt 5.1)
66. Ist die Herstellung von Ausrüstung für gewerbliche und private Schwimmbäder (z.B. von Skimmern, Einläufen, Filtern, pH-Reglern, Chlorreglern oder Ventilen) im Rahmen der Tätigkeiten "Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung" gemäß Abschnitt 5.1 oder "Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen" gemäß Abschnitt 5.3 taxonomiefähig?
C. Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen (Abschnitt 5.3)
67. Kann die anaerobe Vergärung von Klärschlamm in den Nettoenergieverbrauch im Sinne der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen" gemäß Abschnitt 5.3 einbezogen werden, wenn sie innerhalb der Behandlungsanlage erfolgt?
D. Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen (Abschnitt 5.9)
68. Umfasst die Tätigkeit "Materialrückgewinnung aus nicht gefährlichen Abfällen" gemäß Abschnitt 5.9 auch Sortieranlagen, von wo aus die Abfälle zum abschließenden Recycling bzw. zur abschließenden Verwertung in eine andere Anlage oder ein anderes Land verbracht werden?
E. Transport von CO2 (Abschnitt 5.11)
69. Kann bei der Tätigkeit "Transport von CO2 " gemäß Abschnitt 5.11 die Installation von Anlagen, die die Flexibilität erhöhen und die Verwaltung eines bestehenden Netzes verbessern, eigenständig betrachtet werden, oder muss eine solche Installation fester Bestandteil des Transports von abgeschiedenem CO2 sein?
Verkehr (Abschnitt 6)
A. Allgemeines
70. Was bedeutet die "höchsten Produkte enthaltenden Klassen" auf der Grundlage eines offiziellen Datensatzes in Bezug auf Reifen?
71. Werden die "höchsten Produkte enthaltenden Klassen" von Reifen nach Abmessungen oder Klassen bestimmt?
72. Erfolgt der Vergleich der Kraftstoffeffizienz-, Nasshaftungs- und Rollgeräuschklassen für alle Reifen zusammen oder getrennt innerhalb der Reifenkategorien, z.B. Winter-, Ganzjahres- und Sommerreifen?
73. Gelten die Bewertungskriterien für Reifen für Fahrzeuge der Klassen M und N für den gesamten europäischen Markt oder gibt es länderspezifische Kriterien?
74. Ist das Kriterium des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz in den Abschnitten 6.2, 6.6, 6.8, 6.9, 6.10, 6.12, 6.14, 6.15, 6.16 und 6.17 des Anhangs I so zu verstehen, dass die Güterwagen oder Schiffe und die Infrastruktur für die Kraftstoffverteilung nicht ausschließlich für den Transport oder die Lagerung fossiler Brennstoffe vorgesehen sein dürfen?
75. Gilt Ammoniak als Kraftstoff, der keine direkten CO2-Abgasemissionen verursacht?
B. Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr (Abschnitt 6.1)
76. Werden besonders CO2-arme Diesellokomotiven in der Beschreibung der Tätigkeiten "Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr" gemäß Abschnitt 6.1 und "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr" gemäß Abschnitt 6.2 als Übergangstechnologie eingestuft?
77. Welche Art von Zug könnte im Rahmen der Tätigkeit "Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr" gemäß Abschnitt 6.1 als Übergangstechnologie gelten?
C. Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
78. Gibt es für die Tätigkeit "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr" gemäß Abschnitt 6.2 einen Schwellenwert für den Anteil der Betriebszeit, in der ein Zug mit einem herkömmlichen Motor betrieben werden darf (z.B. 80 % der Betriebszeit auf Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur und höchstens 20 % der Betriebszeit mit herkömmlichem Motor)?
79. Was ist, abgesehen von einer stromführenden Infrastruktur, unter dem Ausdruck "Schienen mit der erforderlichen Infrastruktur" zu verstehen, der in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeiten "Personenbeförderung im Eisenbahnfernverkehr" gemäß Abschnitt 6.1 und "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr" gemäß Abschnitt 6.2 erwähnt wird?
80. Zu den im Bereich der Kreislaufwirtschaft vorgesehenen DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr" gemäß Abschnitt 6.2: Wann genau ist die Einhaltung der Abfallhierarchie erreicht? Gibt es prozentuale Vorgaben?
81. Zu den im Bereich der Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung vorgesehenen DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr" gemäß Abschnitt 6.2: Kann im Falle von Motoren für den Antrieb von Lokomotiven (Klasse RLL) und von Triebwagen (Klasse RLR), die den Emissionsgrenzwerten gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen, generell davon ausgegangen werden, dass Motoren, die keine CO2-Emissionen verursachen, die Emissionsgrenzwerte einhalten?
D. Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik (Abschnitt 6.4)
82. Wie sähen konkrete Anwendungsfälle der in Abschnitt 6.4 behandelten Tätigkeit "Betrieb von Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität, Radverkehrslogistik" aus? Fallen z.B. von Postbediensteten per Hand gezogene Postwagen in den Anwendungsbereich (wenn der Antrieb durch Muskelkraft erfolgt)?
E. Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Abschnitt 6.5)
83. Warum ist für Fahrzeuge der Klasse N1 im Rahmen der Tätigkeit "Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen" gemäß Abschnitt 6.5 ein anderer Geltungsbeginn vorgesehen als im Rahmen der Tätigkeit "Güterbeförderung im Straßenverkehr" gemäß Abschnitt 6.6?
84. Die Fahrzeugklasse N1 (als Fahrzeuge für den Gütertransport eingestuft) fällt zum einen unter die Tätigkeit "Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen" gemäß Abschnitt 6.5 und zum anderen unter die Tätigkeit "Güterbeförderung im Straßenverkehr" gemäß Abschnitt 6.6. Warum wird die Klasse N1 unter beiden Tätigkeiten erfasst? Welche Unterschiede bestehen?
85. Sollten für die Tätigkeiten "Beförderung mit Motorrädern, Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen" gemäß Abschnitt 6.5 und "Güterbeförderung im Straßenverkehr" gemäß Abschnitt 6.6 eingesetzte Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 eine Bezugsmasse von höchstens 2.610 kg haben, um taxonomiekonform zu sein?
F. Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (Abschnitt 6.8)
86. Zur Tätigkeit "Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt" gemäß Abschnitt 6.8: Gibt es Kategorien/Klassen, denen einzelne Flüsse für einzelne Betriebskategorien zugeordnet werden?
87. Wie wird das in Anhang I Abschnitt 6.8 Fußnote 245 genannte "allgemeine Handelsmuster des Schiffes" definiert?
88. Wie lautet die Definition des Energieeffizienz-Betriebsindikators im Rahmen der Tätigkeit "Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt" gemäß Abschnitt 6.8?
89. Wer berechnet den Energieeffizienz-Betriebsindikator?
90. Ist die in Abschnitt 6.8 vorgesehene Ausnahme für Übergangstätigkeiten im Bereich "Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt", die den besten Leistungen des Sektors entsprechen ("Bestin-Class"-Kriterium), bei Frachtschiffen bis zum Jahr 2025 befristet?
91. Was ist damit gemeint, dass Schiffe "mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen betrieben werden können"?
G. Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten (Abschnitt 6.10)
92. Was ist unter "Charter" mit oder ohne Besatzung im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" gemäß Abschnitt 6.10 zu verstehen?
93. Wie sollen Unternehmen, die Schiffe chartern oder betreiben, die Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" gemäß Abschnitt 6.10 nachweisen?
94. Worauf erstreckt sich das "Bestin-Class"-Kriterium (Anforderung, den besten Leistungen des Sektors oder des Wirtschaftszweigs zu entsprechen) für die Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" gemäß Abschnitt 6.10?
95. Zur Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" gemäß Abschnitt 6.10: Muss ein Schiff mit Kraftstoffen, die keine direkten Emissionen verursachen, oder mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen betrieben werden, um taxonomiekonform zu sein, oder reicht es aus, dass das Schiff für den Betrieb mit Kraftstoffen aus erneuerbaren Quellen (z.B. mit Biokraftstoffen) zugelassen ist?
96. Fallen mit Biokraftstoffen betriebene Schiffe unter das für die Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" (Abschnitt 6.10) geltende Kriterium der CO2-Abgasemissionen?
97. Wie kann der Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) bei der Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" gemäß Abschnitt 6.10 Buchstaben c und d angewandt werden, wenn das Schiff nicht in den Anwendungsbereich des EEDI fällt?
98. Warum wird in Nummer 1 Buchstabe c der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Güterbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt, Schiffe für den Hafenbetrieb und Hilfstätigkeiten" gemäß Abschnitt 6.10 ein Bezugswert für schwere Nutzfahrzeuge genannt? Inwiefern ist er für die Schifffahrt relevant? Wie lautet der tatsächliche Wert dieser Bezugsgröße?
H. Personenbeförderung in der See- und Küstenschifffahrt (Abschnitt 6.11)
99. Welche Kriterien gelten im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Personenbeförderung in See- und Küstengewässern" gemäß Abschnitt 6.11 für Schiffe, die sowohl Personen als auch Güter befördern?
I. Schienenverkehrsinfrastruktur (Abschnitt 6.14)
100. Fällt die Flughafeninfrastruktur zur Erbringung multimodaler Schiene-Luft-Verkehrsdienste für die Fahrgäste und Fracht des Flughafens unter die Tätigkeit "Schienenverkehrsinfrastruktur" gemäß Abschnitt 6.14?
J. Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr (Abschnitt 6.15)
101. Umfasst die Tätigkeit "Infrastruktur für einen CO2-armen Straßenverkehr und öffentlichen Verkehr" gemäß Abschnitt 6.15 Infrastrukturen für den städtischen Luftverkehr, z.B. Infrastrukturen für den Betrieb eines elektrischen Vertikalstart- und -landefahrzeugs (eVTOL), das keine CO2-Abgasemissionen verursacht und das für die städtische Personen- und Güterbeförderung bestimmt ist? Umfasst sie intelligente Verkehrssysteme (IVS), die beispielsweise der Optimierung des Verkehrsflusses und der Förderung der Energieeffizienz im Straßenverkehr dienen?
Baugewerbe und Immobilien (Abschnitt 7)
A. Allgemeines
102. Kann davon ausgegangen werden, dass es bei der Aufbereitung von auf der Baustelle anfallenden Bauabfällen für das Recycling (Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen der Kreislaufwirtschaft) ausreicht, nationale Rechtsvorschriften und gegebenenfalls geltende Schwellenwerte einzuhalten, damit eine Bautätigkeit als taxonomiekonform eingestuft wird?
103. Wie kann außerhalb der EU gelegenes Immobilienvermögen als taxonomiekonform eingestuft werden? Wie werden Gebäudestandards (LEED, BREEAM, DGNB) in der EU-Taxonomie behandelt? Gibt es eine Möglichkeit nachzuweisen, dass ein LEED- oder BREEAM-zertifiziertes Gebäude taxonomiekonform ist?
104. In einigen Mitgliedstaaten basieren viele Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) auf dem Energieverbrauch und nicht auf dem Energiebedarf. Können diese verbrauchsbasierten Energieeffizienzausweise als gleichberechtigter Nachweis der Taxonomiekonformität verwendet werden?
B. Neubau (Abschnitt 7.1)
105. Wie lauten die tatsächlichen Schwellenwerte für Niedrigstenergiegebäude in den einzelnen Mitgliedstaaten (Gebieten)?
106. Ist für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 das Datum der Einreichung des Bauantrags für die Anwendung der technischen Bewertungskriterien maßgeblich?
107. Umfasst die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 nur Unternehmen, die selbst neue Gebäude errichten, oder auch Unternehmen, die den Bau von Gebäuden in Auftrag geben (z.B. Automobilhersteller, die ein Bauunternehmen mit dem Bau eines Bürogebäudes beauftragen)?
108. Gelten die Anforderungen in Bezug auf Luftdichtheit, Messung der thermischen Integrität und Lebenszyklus-Treibhauspotenzial (GWP) im Rahmen der Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 für Nichtwohngebäude?
109. Kann bei Wohngebäuden die Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 anhand einer begrenzten Auswahl von Wohnungseinheiten nachgewiesen werden, anstatt die Einhaltung in Bezug auf die gesamte Immobilie zu überprüfen? Gilt diese Möglichkeit auch für Nichtwohngebäude?
110. Wie ist beim Nachweis der Messung der thermischen Integrität vorzugehen, wenn ein Gebäude außerhalb der vorgeschriebenen Heizperiode fertiggestellt oder übergeben wird? Kann der Nachweis der Messung der thermischen Integrität erst nach Übergabe des Gebäudes erbracht und bis dahin als Absichtserklärung der Verantwortlichen nach EU-Recht vermerkt werden?
111. Zur Bestimmung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP) im Rahmen der Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1:
112. Wird für Neubauten ausgewiesenes Bauland unabhängig von der Bodenfruchtbarkeit der noch nicht erschlossenen Flächen nicht länger als Acker- und Kulturflächen eingestuft? Oder ist es, ungeachtet der baurechtlichen Bestimmung einer Fläche, im Sinne des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie für die Zwecke der Taxonomiekonformität generell verboten, Neubauten auf Acker- und Kulturflächen mit mittlerer bis hoher Bodenfruchtbarkeit und unterirdischer biologischer Vielfalt zu errichten?
113. Ist im Rahmen der Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 Bauerwartungsland, d. h. zur Bebauung vorgesehenes aber noch nicht erschlossenes Bauland, nach der EU-Taxonomie generell von der Erschließung ausgenommen?
114. In Abschnitt 7.1 Nummer 1 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Neubau" heißt es: "Der Primärenergiebedarf ... liegt mindestens 10 % unter dem Schwellenwert, der in den Anforderungen für Niedrigstenergiegebäude gemäß den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU ... festgelegt ist." Sollte im Falle kürzlich erfolgter Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und dem Konzept der Niedrigstenergiegebäude die Einhaltung dieses Kriteriums anhand der zum Zeitpunkt der (alten) Baugenehmigung geltenden oder der aktuell geltenden Rechtsvorschriften bewertet werden?
115. Laut den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 wird die Gesamtenergieeffizienz anhand eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) zertifiziert. In der englischen Fassung heißt es dazu: "The energy performance is certified using an as built Energy Performance Certificate (EPC)." Was ist unter "as built" zu verstehen? Kann während der Bauphase ein rechnerisch ermittelter, geschätzter Primärenergiebedarf zur Bestimmung der Taxonomiekonformität verwendet werden, bis die abschließende Bewertung der Gesamtenergieeffizienz erfolgt ist? Wenn während der Bauphase der rechnerisch ermittelte, geschätzte Wert des Primärenergiebedarfs nur auf Gebäudeebene und nicht auf Ebene der einzelnen Gebäudeeinheiten vorliegt (was bei Wohnungen häufig der Fall ist), kann dann während der Bauphase der Wert des auf das Gesamtgebäude bezogenen Primärenergiebedarfs als Näherungswert für den Primärenergiebedarf der einzelnen Wohnungen herangezogen werden?
116. In Absatz 2 des Kriteriums für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 heißt es: "Eine andere Möglichkeit sind robuste und nachvollziehbare Verfahren zur Qualitätsprüfung während des Bauvorgangs; dies ist eine annehmbare Alternative zur Prüfung der thermischen Integrität." Welches Verfahren gilt als nachvollziehbares Verfahren zur Qualitätsprüfung und gewährleistet somit die Einhaltung dieses Kriteriums?
117. Die auf den Klimaschutz ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Anhang II Abschnitt 7.1 des delegierten Rechtsakts besagen, dass das Gebäude "nicht für die Gewinnung, Lagerung, Beförderung oder Herstellung fossiler Brennstoffe bestimmt" sein darf. Ist diese Anforderung dahin gehend auszulegen, dass der Einsatz von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Anlagen ausgeschlossen ist?
118. Die DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 sehen Folgendes vor: "Bei der Gebäuderenovierung verwendete Baubestandteile und Baustoffe, mit denen Bewohner in Berührung kommen können, emittieren weniger als 0,06 mg Formaldehyd pro m3 Baustoff oder Bestandteil nach Prüfung gemäß den Bedingungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und weniger als 0,001 mg andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B pro m3 Baustoff oder Bestandteil nach Prüfung gemäß CEN/EN 16516 oder ISO 16000-3:2011 oder anderen gleichwertigen genormten Prüfbedingungen und -methoden.
119. Die DNSH-Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 verlangen die Erfüllung der in Anlage C festgelegten Kriterien. Ist die Konformität mit Anlage C bereits gewährleistet, wenn die in den DNSH-Kriterien gemäß Abschnitt 7.1 genannten Rechtsvorschriften der Union eingehalten werden, oder müssen andere Aspekte berücksichtigt werden?
120. Beim Bau von Gebäuden werden Tausende von Stoffen bzw. Produkten benötigt, die von unterschiedlichsten Lieferanten stammen und selbst Bestandteile von Dritten enthalten. Die meisten der erforderlichen Informationen lassen sich nur sehr schwer beschaffen. Gibt es eine Methode oder einen bestimmten Weg, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß Anlage C zu gewährleisten?
121. Das DNSH-Kriterium für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung durch die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 verlangt Folgendes: "Befindet sich der Neubau auf einem potenziell schadstoffbelasteten Standort (brachliegende Flächen), wurde der Standort einer Untersuchung auf potenzielle Schadstoffe unterzogen, z.B. anhand der Norm ISO 18400." Sollte bei Feststellung einer Schadstoffbelastung eine Dekontaminierung durchgeführt werden, damit dieses Kriterium erfüllt ist? Welche Schwellenwerte sind zu berücksichtigen, um zu bestimmen, ob eine Fläche schadstoffbelastet ist? Gibt es internationale Bezugswerte, oder sollen nationale/lokale Bezugswerte herangezogen werden?
122. Nach den auf die Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 sind "Installationen in Wohngebäudeeinheiten" ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Anforderungen ausgenommen. Wie ist das zu verstehen? Entspricht dies einer allgemeinen Ausnahme für Wohngebäude?
123. In den auf die Wasser- und Meeresressourcen ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 heißt es: "Toiletten, einschließlich WC-Anlagen, Becken und Spülkästen, haben ein volles Spülvolumen von höchstens 6 Litern und ein durchschnittliches Spülvolumen von höchstens 3,5 Litern." Wie ist das maximale durchschnittliche Spülvolumen zu berechnen? Ist die BREEAM-Methode anwendbar?
124. Können nach dem auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichteten DNSH-Kriterium für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 zur energetischen Verwertung (Verbrennung) aufbereitete Materialien auf die Anforderung angerechnet werden, dass 70 % der auf der Baustelle anfallenden nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle für die Wiederverwendung, das Recycling und eine sonstige stoffliche Verwertung vorzubereiten sind? Oder ist davon auszugehen, dass zur Verbrennung vorbereitete Abfälle nicht unter den Masseanteil von 70 % fallen?
125. Inwieweit muss die Einhaltung der Norm ISO 20887 oder anderer Normen für die Bewertung der Demontage- oder der Anpassungsfähigkeit von Gebäuden nachgewiesen werden, um die Konformität mit den auf die Kreislaufwirtschaft ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 sicherzustellen? Wie wird die Einhaltung dieser Anforderung von der zuständigen Behörde bewertet bzw. geprüft?
126. Anhand welcher Angaben sollte nachgewiesen werden, dass ein Neubau nicht an einem der Standorte errichtet wird, die in den auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriterien für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 (z.B. Ackerland oder Standort mit Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt) genannt sind?
127. Wie sollte nachgewiesen werden, dass ein Neubau nicht unter Buchstabe a des auf die biologische Vielfalt ausgerichteten DNSH-Kriteriums für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 fällt, wenn die Bodenfruchtbarkeit des Grundstücks auf EU-Ebene noch erforscht wird und noch keine Karten zur unterirdischen biologischen Vielfalt veröffentlicht wurden?
128. Wie ist das auf die biologische Vielfalt ausgerichtete DNSH-Kriterium für die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 zu verstehen, in dem es heißt: "Es wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Bewertung gemäß der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt"?
C. Renovierung bestehender Gebäude (Abschnitt 7.2)
129. Wie wird für die Tätigkeit "Renovierung bestehender Gebäude" gemäß Abschnitt 7.2 der Ausdruck "größere Renovierung" in den einzelnen Mitgliedstaaten definiert?
130. In Anhang I Abschnitt 7.2 zur "Renovierung bestehender Gebäude" wird in Fußnote 307 darauf hingewiesen, dass "die Verringerung des Nettoprimärenergiebedarfs an Energie aus erneuerbaren Quellen nicht berücksichtigt wird". Wie ist das auszulegen?
131. Wie können Unternehmen das auf den Wasserschutz ausgerichtete DNSH-Kriterium für die Tätigkeit "Renovierung bestehender Gebäude" gemäß Abschnitt 7.2 erfüllen, solange es keine entsprechenden rechtlichen Einschränkungen oder Herstellerangaben und damit auch keine Daten gibt, die eine Überwachung der Einhaltung ermöglichen würden?
132. Um festzustellen, ob eine Verringerung des Primärenergiebedarfs (Primary Energy Demand, PED) um 30 % erreicht wird bzw. wurde, müssen ein Ausgangs- und ein Endwert des PED bestimmt werden. Bedeutet der Ausdruck "mittels eines EPC validiert" in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Renovierung bestehender Gebäude" gemäß Abschnitt 7.2, dass der Endwert des PED nur dann gültig bzw. akzeptabel ist, wenn es sich um einen PED-Wert handelt, der in einem neuen EPC verzeichnet ist? Gilt der vorhergehende Satz ("beruhen auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode") auch für den Endwert des PED (PED-Wert nach der Renovierung)?
133. Zur Tätigkeit "Renovierung bestehender Gebäude" gemäß Abschnitt 7.2: Bedeutet die Formulierung "beruhen auf einer detaillierten Gebäudeaufnahme, einem Energieaudit, das von einem akkreditierten unabhängigen Sachverständigen durchgeführt wird, oder einer anderen transparenten und verhältnismäßigen Methode", dass zur Bestimmung des ursprünglichen Primärenergiebedarfs (PED) neben der vor Ort durchgeführten Messung des PED auch andere Methoden zulässig sind, solange sie "transparent und verhältnismäßig" sind? Wäre es akzeptabel (z.B. unter Verwendung von Immobilienmerkmalen und Baujahren), geschätzte obere und untere PED-Werte für bestehende Energiekennzeichnungen zu bestimmen und die oberen PED-Werte als ursprünglichen PED zugrunde zu legen, um damit den Ausgangspunkt bei einer Renovierung zu bestimmen?
134. Können für die Tätigkeit "Renovierung bestehender Gebäude" gemäß Abschnitt 7.2 alle Renovierungsmaßnahmen, die innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durchgeführt werden, angerechnet werden, um festzustellen, ob die Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % (gegenüber dem Ausgangswert des Primärenergiebedarfs zu Beginn des Dreijahreszeitraums) erreichen wurde?
D. Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten (Abschnitt 7.3)
135. Wie lauten die technischen Spezifikationen für die in den Buchstaben b bis e der Tätigkeit "Installation, Wartung und Reparatur von energieeffizienten Geräten" gemäß Abschnitt 7.3 genannten energieeffizienten Fenster, Türen, Lichtquellen und hocheffizienten Technologien im Bereich Heiz-, Lüftungs- und Klimaanlagen?
E. Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien (Abschnitt 7.6)
136. Wie lautet die technische Spezifikation für Wärmepumpen, die zu den Zielen für erneuerbare Energien im Bereich Wärme- und Kälteerzeugung gemäß der Erneuerbare-Energien-Richtlinie II beitragen?
137. Wie wird zwischen der Installation von Wärmepumpen gemäß Abschnitt 4.16 ("Installation und Betrieb elektrischer Wärmepumpen") und der Installation von Wärmepumpen gemäß Abschnitt 7.6 ("Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien") unterschieden? Was bedeutet "vor Ort"? Können Sie Beispiele nennen?
138. Sind Bioenergie und Wasserkraft im Rahmen der Tätigkeit "Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien" gemäß Abschnitt 7.6 taxonomiefähig?
139. Wie hängen die Abschnitte 4.3 ("Stromerzeugung aus Windkraft") und 7.6 ("Installation, Wartung und Reparatur von Technologien für erneuerbare Energien") im Hinblick auf den Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die Strom mittels Windenergie erzeugen, und auf die Installation, Wartung und Reparatur von Windturbinen miteinander zusammen? Welche Tätigkeiten sind der Aktivität in Abschnitt 7.6 zuzuordnen?
F. Erwerb von und Eigentum an Gebäuden (Abschnitt 7.7)
140. Beziehen sich die technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 ausschließlich auf Wohngebäude oder auch auf Nichtwohngebäude?
141. In den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 heißt es: "Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, erfüllen die Kriterien, die in Abschnitt 7.1 dieses Anhangs festgelegt und zum Zeitpunkt des Erwerbs relevant sind." Bezieht sich dies sowohl auf die in Abschnitt 7.1 ("Neubau") genannten Kriterien für einen wesentlichen Beitrag als auch auf die entsprechenden DNSH-Kriterien?
142. Welche Folgen hat es, wenn bei der Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 mehrere Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) für ein Gebäude vorliegen?
143. Welches Datum sollte bei der Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 zugrunde gelegt werden, um zu bestimmen, wann eine Immobilie "gebaut" wurde:
144. Kann bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 2020 gebaut wurden, die Bauphase einer neu errichteten Immobilie als Teil des Erwerbsprozesses betrachtet werden? Kann demzufolge der in Anspruch genommene Teil eines Hypothekendarlehens unter Abschnitt 7.7 ("Erwerb von und Eigentum an Gebäuden") Nummer 2 berücksichtigt werden? Anders gesagt, sollte Abschnitt 7.7 Nummer 2 nur auf fertiggestellte Gebäude oder auch auf im Bau befindliche Gebäude bezogen werden? Oder gilt der Verbraucher als derjenige, der die Wirtschaftstätigkeit gemäß Abschnitt 7.1 ("Neubau") ausübt, sodass nur der fertiggestellte Teil einer Immobilie in die Prüfung der Taxonomiekonformität nach Abschnitt 7.1 einzubeziehen ist?
145. Können Unternehmen zur Beurteilung der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 andere, dem EPC gleichwertige Bescheinigungen heranziehen, wenn der EPC in einem Land nicht angeboten wird?
146. Wie werden Gebäude in Ländern bewertet, in denen es keine Schwellenwerte für Niedrigstenergiegebäude gibt, d. h. in Ländern außerhalb der EU? Können Unternehmen Äquivalente oder Schwellenwerte aus einem EU-Land mit einem vergleichbaren Klima verwenden?
147. Kann der Bau eines Gebäudes für den Eigenbedarf auf die Tätigkeit "Neubau" gemäß Abschnitt 7.1 oder "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 angerechnet werden?
148. Bezieht sich der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) der Klasse A, der in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag von Tätigkeiten im Bau- und Immobiliensektor erwähnt wird, auf den Primärenergiebedarf oder den Gesamtenergiebedarf?
149. Welche Regeln gelten für die Festlegung der Richtwerte für die oberen 15 % und oberen 30 % des nationalen Marktes (mit Unterscheidung zwischen Wohn- und gewerblichen Immobilien), die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 aufgeführt sind? Was ist zu tun, wenn es weder einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) noch Daten gibt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gebäude zu den oberen 15 % des nationalen Gebäudebestands gehört?
150. Was ist zu tun, wenn die oberen 15 % des vor dem 31.12.2020 gebauten Gebäudebestands derzeit nicht quantifizierbar sind, es auf nationaler Ebene keine entsprechende Bewertung der bereits ausgestellten EPC gibt und keine validen Daten zum Energiebedarf des vorhandenen Gebäudebestands im Betrieb vorliegen? Können zur Feststellung der Taxonomiekonformität der Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 in Bezug auf die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag als erste Vereinfachung rechnerisch ermittelte Energieeffizienzdaten (z.B. aus Energieeffizienzausweisen mit standardisierten Anforderungen an den Energiebedarf für Haushaltsstrom/Betriebsstrom) verwendet werden anstelle von realen Verbrauchsdaten (von Gebäuden im Betrieb)?
151. Ist es zulässig, einen gewichteten Anforderungswert auf der Grundlage der geltenden Neubauvorschriften der letzten 15 Jahre zu verwenden, um den erforderlichen Anforderungswert für "die oberen 15 % des Gebäudebestands" im Sinne der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 festzulegen?
152. Die "oberen 15 %" sind eine dynamische Größe. Ist der Bestandsschutz - z.B. während der gesamten Laufzeit einer grünen Anleihe - für Immobilien garantiert, wenn diese zum Zeitpunkt der Emission zu den oberen 15 % gehörten?
153. Wie wird der "Primärenergiebedarf im Betrieb" definiert?
154. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden. Diese Bewertungskategorien sind deshalb de facto nicht auf Nichtwohngebäude anwendbar, was insbesondere für den Bereich des Primärenergiebedarfs und der berechneten CO2-Emissionen gilt. Aufgrund des höheren Strombedarfs von Nichtwohngebäuden kommt eine Einstufung in Klasse A in Bezug auf den Primärenergiebedarf und die CO2-Emissionen nur bei sehr wenigen Gebäuden (sogar bei hocheffizienten Nichtwohngebäuden) zum Tragen. Wie sollte in diesem Fall vorgegangen werden?
155. Wie sollte ein Energiemanagementprogramm oder -system beschaffen sein (z.B. nach ISO 50001 oder EMAS)? Wer ist verantwortlich - der Mieter/Nutzer des Gebäudes oder der Vermieter? Was geschieht im Falle eines Mieterwechsels oder einer Veränderung der Immobiliennutzung? Gibt es konkrete Anforderungen hinsichtlich der Dokumentation?
156. Wie ist vorzugehen, wenn die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 4 und des Artikels 15 Absatz 4 der geänderten Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht auf nationaler Ebene umgesetzt werden? Kann die Übereinstimmung mit den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Erwerb von und Eigentum an Gebäuden" gemäß Abschnitt 7.7 bis zur Festlegung nationaler Anforderungen anhand einer entsprechenden Auflistung der tatsächlich ergriffenen Maßnahmen festgestellt werden?
157. Sind geschützte bzw. denkmalgeschützte Gebäude, die nach nationalem Recht vom Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (EPC) ausgenommen sind, auch vom Nachweis der Einhaltung der mit dem EPC bzw. dem Primärenergiebedarf verbundenen Anforderungen gemäß Abschnitt 7.7 ("Erwerb von und Eigentum an Gebäuden") ausgenommen?
158. Wird in Abschnitt 7.7 ("Erwerb von und Eigentum an Gebäuden") bei der Taxonomiefähigkeit der Einnahmen aus dem Eigentum an einem Gebäude (das die technischen Bewertungskriterien erfüllt) nach Art der ausgeübten Wirtschaftstätigkeit unterschieden? Können z.B. bei Flughafengebäuden und -terminals, die die technischen Bewertungskriterien gemäß Abschnitt 7.7 erfüllen, die Einnahmen aus dem Gebäudeeigentum unabhängig von ihrer Art - z.B. Mieteinnahmen von Dutyfree-Shops oder Bodenabfertigungsdiensten im Terminal - berücksichtigt werden?
Information und Kommunikation (Abschnitt 8)
A. Allgemeines
159. Fallen elektronische Kommunikationsnetze (Telekommunikation) unter "Datenverarbeitung, Hosting und damit zusammenhängende Tätigkeiten" gemäß Abschnitt 8.1 oder unter "Datengesteuerte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen" gemäß Abschnitt 8.2?
B. Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten (Abschnitt 8.1)
160. Wie kann die Einhaltung des Europäischen Verhaltenskodex für die Energieeffizienz von Datenzentren im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Datenverarbeitung, Hosting und damit zusammenhängende Tätigkeiten" gemäß Abschnitt 8.1 geprüft werden?
161. Wer trägt im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten" gemäß Abschnitt 8.1 im Falle von Colocation-Rechenzentren die Beweislast für das Vorliegen der Taxonomiekonformität?
C. Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen (Abschnitt 8.2)
162. Muss die in den technischen Bewertungskriterien für die Tätigkeit "Datenbasierte Lösungen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen" gemäß Abschnitt 8.2 genannte IKT-Lösung vorrangig zur Bereitstellung von Daten und Analysen bestimmt sein, wobei die Senkung der Treibhausgasemissionen ein Nebeneffekt ist, oder muss die IKT-Lösung vorrangig auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen mithilfe von Daten und Analysen abzielen?
163. Zu Nummer 2 der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag der Tätigkeit "Datenbasierte Lösungen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen" gemäß Abschnitt 8.2: Wie wird der Begriff "erheblich" im Zusammenhang mit der Formulierung "erhebliche Einsparungen an Lebenszyklus-THG-Emissionen" definiert? Wie wird der Ausdruck "leistungsfähigste Alternative" definiert?
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen (Abschnitt 9)
A. Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation (Abschnitt 9.1)
164. Sollten Ausgaben im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung (FuE) als Teil der Tätigkeit betrachtet werden, mit der sie verbunden sind, oder gelten sie als eigenständige Tätigkeit im Sinne des Abschnitts 9.1 ("Marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation")?
Abschnitt III
Fragen zu wiederkehrenden DNSH-Kriterien
Anlage A Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel
165. Welcher Unterschied besteht zwischen den auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang II und den auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichteten technischen Bewertungskriterien für die Anpassung an den Klimawandel gemäß Anhang I (Klimaschutz)?
166. Im Rahmen seines Sechsten Sachstandsberichts hat der IPCC neue Klimaszenarien vorgestellt. Sollen diese Szenarien anstelle der in der EU-Taxonomie genannten bereits bestehenden Szenarien berücksichtigt werden?
167. Bis wann sollte die Umsetzung im Rahmen regionaler Klimaszenarien mit hoher Auflösung angestrebt werden? Wie wird in diesem Fall die Einhaltung der Anforderungen der EU-Klimataxonomie sichergestellt?
168. Müssen alle vier IPCC-Pfade (RCP 2.6, RCP 4.5, RCP 6.0 und RCP 8.5) verwendet werden? Müssen die Ergebnisse jeder Analyse getrennt bewertet werden?
169. Wie sollte ein Unternehmen vorgehen, wenn nicht alle der vier wichtigsten IPCC-Szenarien verfügbar sind?
170. Welchen Einfluss hat die Verhältnismäßigkeit auf den Umfang der robusten Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung, die im Rahmen der DNSH-Kriterien für die Anpassung an den Klimawandel durchzuführen ist?
171. Welche Dokumentation ist vorzulegen, um die DNSH-Anforderungen im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel zu erfüllen?
172. Reicht es vorerst aus, bereits vorhandene Verzeichnisse zu Umweltrisiken (z.B. für Überschwemmungen oder Lawinen) unter Berücksichtigung besonders relevanter Umweltrisiko-Szenarien (z.B. in Bezug auf Temperatur, Niederschläge oder Wind) heranzuziehen?
173. Welche Mindestanforderungen gelten für die Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung in Bezug auf Umfang und Detaillierungsgrad (Wesentlichkeit der Risiken usw.)?
174. Welche Normen müssen zur Durchführung der Klimarisiko- und Vulnerabilitätsanalyse herangezogen werden (ISO-Normen, EU-Leitlinien zur Klimaresilienz von Infrastrukturprojekten)? Steht es den Unternehmen frei, ihre eigene Methode zu wählen?
175. Was ist unter "dem neuesten Stand der Technik entsprechenden Klimaprojektionen" zu verstehen, die in den auf einen wesentlichen Beitrag ausgerichteten Kriterien zur Anpassung an den Klimawandel genannt werden?
Anlage C Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien
176. Wie sind die in Anlage C Buchstaben d, e und f genannten Kriterien anzuwenden?
177. Gilt für den Nachweis der Einhaltung im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abschnitt 7.1 ("Neubau") und Abschnitt 7.2 ("Renovierung bestehender Gebäude") die gleiche Beschränkung für Baubestandteile und Baustoffe in Bezug auf Formaldehyd und andere krebserregende flüchtige organische Verbindungen der Kategorien 1A und 1B ("mit denen Bewohner in Berührung kommen können")?
178. Gibt es insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der REACH- und der CLP-Verordnung eine spezielle, verkürzte Liste der zu vermeidenden Schadstoffe, die bei Bauprodukten und Baubestandteilen zu reduzieren sind, oder gelten die genannten Verordnungen für Bauprodukte und Baubestandteile in vollem Umfang? Wenn ja, welche EU-weit verfügbaren Daten-/Produktverzeichnisse können in Bezug auf die Produktkonformität zu Hilfe genommen werden?
179. Buchstabe g scheint dem Buchstaben f in Anlage C zu ähneln. Soll damit der Anwendungsbereich auf andere derzeit nicht berücksichtigte Stoffe ausgeweitet werden, und wenn ja, wie soll die Regelung gelten?
180. Erstrecken sich die allgemeinen DNSH-Kriterien in Anlage C auch auf den Herstellungsprozess? Wie sollen die Unternehmen mit der Liste der in Anlage C Buchstabe g genannten Stoffe verfahren, wenn es um die Einhaltung der Bestimmungen über die Konformitätsbewertung geht?
181. Welchen Umfang hat die in Bezug auf die "Verwendung" der gelisteten Stoffe durchzuführende Analyse?
Anlage D Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
182. Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sind nach nationalem Recht nicht immer vorgeschrieben. Bleibt in dem Fall, dass die UVP nach EU-Recht nicht vorgeschrieben ist, der Verzicht auf die UVP für die Bewertung der Taxonomiekonformität folgenlos?
183. Welche Anforderungen muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung mindestens erfüllen, um die Taxonomiekonformität zu erreichen?
184. Was bedeutet "Für Gebiete/Vorhaben in oder in der Nähe von biodiversitätssensiblen Gebieten" in der Praxis?
185. Bei manchen DNSH-Kriterien scheint es sich eher um Unternehmensstrategien oder -pläne zu handeln als auf bestimmte Tätigkeiten ausgerichtete Kriterien. Genügt es, sie auf Unternehmensebene zu erfüllen, oder muss die Bewertung auf Tätigkeits- bzw. Produktebene aufgeschlüsselt werden?
186. Die Umsetzung der Taxonomiekriterien, die sich auf eine angemessene Verträglichkeitsprüfung im Einklang mit den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG über UNESCO-Welterbestätten und Biodiversitäts-Schwerpunktgebiete sowie andere Schutzgebiete beziehen, ist angesichts fehlender Erhaltungsziele problematisch. Wie kann eine angemessene Verträglichkeitsprüfung in den genannten Stätten und Schutzgebieten durchgeführt werden, wenn es keine Erhaltungsziele gibt?
187. Könnte die Anwendung von Artikel 6 Absatz 4 der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) im Hinblick auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen näher erläutert werden? Kann ein Projekt nach den Kriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie als nachhaltig betrachtet werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen festgelegt wurden?