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Durchführungsverordnung (EU) 2023/895 der Kommission vom 4. April 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung der Berichte über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 120 vom 05.05.2023 S. 1597)



Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2015/2452

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL 2009/138/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 4 und Artikel 256 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission 2 wurden die Verfahren, Formate und Meldebögen für die Veröffentlichung des in Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Berichts über Solvabilität und Finanzlage durch Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen festgelegt.

(2) Die Offenlegung von Informationen ist eine wesentliche Voraussetzung für den Schutz der Versicherungsnehmer. Die Angleichung von Berichts- und Offenlegungspflichten sollte den Schutz der Versicherungsnehmer fördern und einer risikobasierten Aufsicht zugutekommen. Deshalb sollten sich bei der Aktualisierung von Meldepflichten vorgenommene Änderungen in Bezug auf grenzübergreifende Informationen und andere Bereiche auch in den Offenlegungspflichten niederschlagen.

(3) Zur Verbesserung der Qualität, Vergleichbarkeit und Lesbarkeit der offengelegten Informationen sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 festgelegten Meldebögen für die Solvenzkapitalanforderung aktualisiert werden. Bei Unternehmen, die ihre Solvenzkapitalanforderungen unter Anwendung eines internen Voll- oder Partialmodells berechnen, sollten diese aktualisierten Meldebögen die Diversifizierungsvorteile zwischen separaten Risikomodulen umfassender darstellen.

(4) Offenlegungspflichten sollten für die Unternehmen nicht übermäßig aufwendig sein. Deshalb ist festzulegen, wie Offenlegungspflichten auf angemessene Art und Weise angewandt werden können, ohne die Qualität der vom Unternehmen bereitzustellenden Daten zu beeinträchtigen.

(5) Um sicherzustellen, dass die Offenlegungspflichten relevant bleiben und Versicherungsnehmern und anderen Interessenträgern hochwertige Informationen zur Verfügung gestellt werden, müssen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 festgelegten Meldebögen für die Offenlegung von Informationen grundlegend überarbeitet werden. Angesichts des Umfangs der Änderungen ist es angezeigt, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 aufzuheben.

(6) Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(7) Die Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt.

(8) Den Unternehmen sollte für die Umsetzung der aktualisierten Offenlegungspflichten ausreichend Zeit eingeräumt werden. Daher sollte für den Geltungsbeginn dieser Verordnung ein späteres Datum festgelegt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Format der Veröffentlichung

Bei der Offenlegung der Informationen gemäß dieser Verordnung geben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in Einheiten von Tausend an.

Artikel 2 Berichtswährung

(1) Sofern von der Aufsichtsbehörde nichts anderes bestimmt wird, bezeichnet der Ausdruck "Berichtswährung" im Sinne dieser Verordnung

  1. für Offenlegungen auf Einzelebene die zur Erstellung des Abschlusses des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens verwendete Währung;
  2. für Offenlegungen auf Gruppenebene die zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses verwendete Währung.

(2) Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen legen Zahlen, die Geldbeträge wiedergeben, in der Berichtswährung offen. Sie rechnen jede andere Währung als die Berichtswährung in die Berichtswährung um.

(3) Bei Angabe des Wertes von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die auf eine andere Währung als die Berichtswährung lauten, rechnen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen diesen Wert zum Schlusskurs des letzten Tages um, für den der betreffende Kurs im Berichtszeitraum, auf den sich der Vermögenswert oder die Verbindlichkeit bezieht, verfügbar ist.

(4) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Wert von Einnahmen oder Aufwendungen in einer anderen Währung als der Berichtswährung angeben, rechnen sie diesen Wert auf derselben Umrechnungsbasis in die Berichtswährung um, die auch für Rechnungslegungszwecke verwendet wird.

(5) Die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nehmen die Umrechnung in die Berichtswährung

  1. im Falle der Berichterstattung auf Einzelebene anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vor wie beim Abschluss des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens;
  2. im Falle der Gruppenberichterstattung anhand des Wechselkurses aus derselben Quelle vor wie beim konsolidierten Abschluss, sofern die Aufsichtsbehörde nichts anderes verlangt.

Artikel 3 Meldebögen und Hinweise zur Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage einzelner Unternehmen

Die einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen veröffentlichen in ihrem Bericht über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Informationen unter Verwendung der nachstehend genannten Meldebögen und entsprechend den einschlägigen Hinweisen:

  1. Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I zur Angabe von Bilanzinformationen mittels der Bewertung gemäß Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.04.05.21 in Anhang I zur Angabe von nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.04.05;
  3. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im Abschluss des Unternehmens verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich;
  4. Meldebogen S.12.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherung und die auf vergleichbarer technischer Basis wie die Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung ("Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung") entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.12.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereich;
  5. Meldebogen S.17.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.17.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
  6. Meldebogen S.19.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen in Form von Abwicklungsdreiecken entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.19.01 für das Nichtlebensversicherungsgeschäft insgesamt;
  7. Meldebogen S.22.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.22.01;
  8. Meldebogen S.23.01.01 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.23.01;
  9. Meldebogen S.25.01.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die gemäß der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.01;
  10. Meldebogen S.25.05.21 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Voll- oder Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.25.05;
  11. Meldebogen S.28.01.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nur Lebens- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.01;
  12. Meldebogen S.28.02.01 in Anhang I zur Angabe der Mindestkapitalanforderung für Versicherungsunternehmen, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, entsprechend den Hinweisen in Anhang II Abschnitt S.28.02.

Artikel 4 Meldebögen und Hinweise zur Veröffentlichung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage für Gruppen

Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen in ihrem Gruppenbericht über Solvabilität und Finanzlage mindestens die folgenden Informationen unter Verwendung der nachstehend genannten Meldebögen und entsprechend den einschlägigen Hinweisen:

  1. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.02.01.02 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Bilanzinformationen unter Anwendung der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertungsmethode entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.02.01 der vorliegenden Verordnung;
  2. Meldebogen S.05.01.02 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.01 der vorliegenden Verordnung für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich;
  3. Meldebogen S.05.02.04 in Anhang I zur Angabe von nach Ländern aufgeschlüsselten Informationen über Prämien, Forderungen und Aufwendungen unter Anwendung der im konsolidierten Abschluss verwendeten Grundsätze für die Bewertung und den Ansatz entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.05.02;
  4. Meldebogen S.22.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.22.01;
  5. Meldebogen S.23.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über Eigenmittel, einschließlich Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln, entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.23.01;
  6. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.25.01.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die nach der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.01 der vorliegenden Verordnung;
  7. wenn zur Berechnung der Gruppensolvabilität Methode 1 nach Artikel 230 der Richtlinie 2009/138/EG entweder ausschließlich oder in Kombination mit Methode 2 nach Artikel 233 der genannten Richtlinie verwendet wird, Meldebogen S.25.05.22 in Anhang I der vorliegenden Verordnung zur Angabe von Informationen über die unter Anwendung eines internen Voll- oder Partialmodells berechnete Solvenzkapitalanforderung entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.25.05 der vorliegenden Verordnung;
  8. Meldebogen S.32.01.22 in Anhang I zur Angabe von Informationen über die Unternehmen der Gruppe entsprechend den Hinweisen in Anhang III Abschnitt S.32.01.

Artikel 5 Verweise auf andere Dokumente im Bericht über Solvabilität und Finanzlage

Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Bericht über Solvabilität und Finanzlage auf andere öffentlich zugängliche Dokumente Bezug nehmen, führen die betreffenden Verweise direkt zu den betreffenden Informationen und nicht zu einem allgemeinen Dokument.

Artikel 6 Kohärenz der Informationen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gewährleisten die Qualität der offengelegten Informationen und stellen sicher, dass die offengelegten Informationen mit den an die Aufsichtsbehörden übermittelten Informationen in vollem Umfang übereinstimmen.

Artikel 7 Mittel der Offenlegung des Gruppen- und Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage

(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen den Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage auf der Website der Gruppe.

(2) Wenn die Gruppe oder die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften keine Website besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Unternehmensverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, so wird der Bericht über Solvabilität und Finanzlage für die Gruppe und für Einzelunternehmen auf dieser Website veröffentlicht, sofern der Verband dies gestattet.

(3) Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften den Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder 2 auf einer Website, so bleibt dieser Bericht nach dem Offenlegungsdatum mindestens fünf Jahre lang auf dieser Website verfügbar.

(4) Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ihren Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, so übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Veröffentlichungsdatum den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung des Berichts. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln den Bericht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Anforderung.

(5) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übermitteln jeder Person, die dies innerhalb von zwei Jahren nach dem Veröffentlichungsdatum beantragt, binnen 20 Arbeitstagen nach der Anforderung eine gedruckte Fassung des Berichts, und zwar unabhängig davon, ob der Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlicht wurde.

(6) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sorgen dafür, dass der Gruppen- und Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage sowie etwaige aktualisierte Fassungen den Aufsichtsbehörden in elektronischer Form übermittelt werden.

Artikel 8 Einbeziehung der Tochterunternehmen in den Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage

(1) Wenn ein beteiligtes Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde um Zustimmung ersucht, gemäß Artikel 256 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG einen einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage vorlegen zu dürfen, nimmt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich Kontakt mit allen betroffenen Aufsichtsbehörden auf, um insbesondere zu klären, in welcher Sprache der Einzelbericht über Solvabilität und Finanzlage abzufassen ist.

(2) Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft legt eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, in welcher Form die Tochterunternehmen erfasst und die Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane der Tochterunternehmen in die Erstellung und in die Genehmigung des Einzelberichts über Solvabilität und Finanzlage einbezogen werden.

Artikel 9 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 wird aufgehoben.

Artikel 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. April 2023

1) ABl. L 335 vom 17.12.2009 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015 S. 1285).

3) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 48).

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Anhang I

S.02.01.02 Bilanz => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.04.05.21 Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.05.01.02 Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.05.02.04 Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.12.01.02 Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.17.01.02 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.19.01.21 Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.22.01.21 Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.22.01.22 Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.23.01.01 Eigenmittel => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.23.01.22 Eigenmittel => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.25.01.21 Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel verwenden => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.25.01.22 Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die die Standardformel verwenden => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.25.05.21 Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell) => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.25.02.21.04 Vorgehensweise beim Steuersatz => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.25.02.21.05 Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.25.05.22 Solvenzkapitalanforderung - für Gruppen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell) => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.28.01.01 Mindestkapitalanforderung - nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.28.02.01 Mindestkapitalanforderung - sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

S.32.01.22 Unternehmen der Gruppe => als PDF öffnenPDF-Datei öffnen

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Hinweise zu den Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage für einzelne Unternehmen Anhang II

Dieser Anhang enthält Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Tabellenspalte werden die zu berichtenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Meldebögen, die gemäß den Hinweisen der verschiedenen Abschnitte dieses Anhangs auszufüllen sind, werden im gesamten Text dieses Anhangs als "dieser Meldebogen" bezeichnet.

S.02.01. - Bilanz

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Spalte "Solvabilität-II-Wert" (C0010) ist anhand der Bewertungsgrundsätze auszufüllen, die in der Richtlinie 2009/138/EG, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 und den technischen Standards und Leitlinien zu Solvabilität II dargelegt sind.

ELEMENT HINWEISE
Vermögenswerte
C0010/R0030 Immaterielle Vermögenswerte Immaterielle Vermögenswerte außer dem Geschäfts- oder Firmenwert. Ein identifizierbarer nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz.
C0010/R0040 Latente Steueransprüche Latente Steueransprüche sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden erstattungsfähig sind und aus
  1. abzugsfähigen temporären Differenzen,
  2. dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Verluste oder
  3. dem Vortrag noch nicht genutzter steuerlicher Gewinne resultieren.
C0010/R0050 Überschuss bei den Altersversorgungsleistungen Dies ist der gesamte Nettoüberschuss im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010/R0060 Immobilien, Sachanlagen und Vorräte für den Eigenbedarf Zur ständigen Nutzung bestimmte Sachanlagen sowie Eigentumswerte, die vom Unternehmen für den Eigenbedarf genutzt werden. Einschließlich im Bau befindlicher zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010/R0070 Anlagen (außer Vermögenswerten für indexgebundene und fondsgebundene Verträge) Dies ist die Gesamtsumme der Anlagen außer Vermögenswerten für index- und fondsgebundene Verträge.
C0010/R0080 Immobilien (außer zur Eigennutzung) Wert der nicht zur Eigennutzung vorgesehenen Immobilien. Einschließlich im Bau befindlicher nicht zur Eigennutzung vorgesehener Immobilien.
C0010/R0090 Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen Beteiligungen gemäß Artikel 13 Absatz 20 der Richtlinie 2009/138/EG und Artikel 212 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG sowie Anteile an verbundenen Unternehmen gemäß Artikel 212 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG.
Beziehen sich Teile der Vermögenswerte im Zusammenhang mit Beteiligungen und verbundenen Unternehmen auf fonds- und indexgebundene Verträge, sind diese unter "Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge" in C0010/R0220 anzugeben.
C0010/R0100 Aktien Dies ist der Gesamtbetrag der notierten und nicht notierten Aktien.
C0010/R0110 Aktien - notiert Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, und an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.
C0010/R0120 Aktien - nicht notiert Aktien, die Eigenkapital von Gesellschaften darstellen, d. h. die Eigentümerschaft an einer Gesellschaft widerspiegeln, und nicht an einem geregelten Markt oder innerhalb eines multilateralen Handelssystems gemäß Richtlinie 2014/65/EU gehandelt werden.
Ausgenommen sind Anteile an verbundenen Unternehmen, einschließlich Beteiligungen.
C0010/R0130 Anleihen Dies ist der Gesamtbetrag der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen, strukturierten Schuldtitel und besicherten Wertpapiere.
C0010/R0140 Staatsanleihen Anleihen, die von öffentlicher Hand begeben werden, sei es von Zentralstaaten, supranationalen staatlichen Institutionen, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, und Anleihen, die vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich von der Europäischen Zentralbank, Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedstaaten, in Artikel 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 genannten multilateralen Entwicklungsbanken, in Artikel 118 derselben Verordnung genannten internationalen Organisationen oder den in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission 2 aufgeführten regionalen und lokalen Gebietskörperschaften garantiert werden, sofern die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfüllt.
C0010/R0150 Unternehmensanleihen Von Unternehmen begebene Anleihen.
C0010/R0160 Strukturierte Schuldtitel Hybride Wertpapiere, die ein festverzinsliches Instrument (Rendite in Form fester Zahlungen) mit einer Reihe von derivativen Komponenten kombinieren. Ausgenommen von dieser Kategorie sind festverzinsliche Wertpapiere, die von Staaten begeben werden. Betrifft Wertpapiere, in die Derivate gleich welcher Kategorie eingebettet sind, einschließlich Credit Default Swaps ("CDS"), Constant Maturity Swaps ("CMS") und Credit Default Options ("CDOp").
C0010/R0170 Besicherte Wertpapiere Wertpapiere, deren Wert und Zahlungen von einem Portfolio zugrunde liegender Vermögenswerte abgeleitet sind. Dazu gehören Asset Backed Securities ("ABS"), Mortgage Backed Securities ("MBS"), Commercial Mortgage Backed Securities ("CMBS"), Collateralised Debt Obligations ("CDO"), Collateralised Loan Obligations ("CLO") und Collateralised Mortgage Obligations ("CMO").
C0010/R0180 Organismen für gemeinsame Anlagen Ein Organismus für gemeinsame Anlagen ist ein Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren ("OGAW") im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder ein alternativer Investmentfonds ("AIF") im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4.
C0010/R0190 Derivate Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit den drei nachstehenden Merkmalen:
  1. Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch "Basiswert" genannt).
  2. Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
  3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

Hier wird der Solvabilität-II-Wert des Derivats zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausgewiesen (nur positive Werte, bei einem negativen Wert siehe C0010/R0790).

C0010/R0200 Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten Einlagen außer Zahlungsmitteläquivalenten, die vor einem bestimmten Fälligkeitstermin nicht als Zahlungsmittel verwendet werden können und nicht ohne erhebliche Einschränkung oder Vertragsstrafe in Valuta oder jederzeit verfügbare Einlagen umgewandelt werden können.
C0010/R0210 Sonstige Anlagen Sonstige Anlagen, die nicht unter die von R0070 bis R0200 berichteten Anlagen fallen.
C0010/R0220 Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge Vermögenswerte für index- und fondsgebundene Verträge (klassifiziert in Geschäftsbereich 31 gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).
C0010/R0230 Darlehen und Hypotheken Gesamtbetrag der Darlehen und Hypotheken, d. h. finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Unternehmen besichert oder nicht besichert Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
C0010/R0240 Policendarlehen Policenbesicherte Darlehen an Versicherungsnehmer (Darlehen mit Versicherungsscheinen als Sicherheit).
C0010/R0250 Darlehen und Hypotheken an Privatpersonen Finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert Mittel an Schuldner (Privatpersonen), einschließlich Cash-Pools, verleihen.
C0010/R0260 Sonstige Darlehen und Hypotheken Nicht in Element R0240 oder R0250 einzureihende sonstige finanzielle Vermögenswerte, die entstehen, wenn Gläubiger besichert oder nicht besichert an Schuldner (Sonstige) Mittel, einschließlich Cash-Pools, verleihen.
C0010/R0270 Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen von: Dies ist der Gesamtbetrag der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge. Entspricht dem Anteil der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen (einschließlich Finanzrückversicherungen und Zweckgesellschaften).
In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen anzugeben, die das Unternehmen noch nicht an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer noch nicht an das Unternehmen geleistet haben. Erwartete Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen (oder umgekehrt) für Zahlungen, die das Unternehmen bereits an Versicherungsnehmer geleistet hat bzw. die Versicherungsnehmer bereits an das Unternehmen geleistet haben, sind unter den Forderungen gegenüber Rückversicherern (bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern) aufzuführen.
C0010/R0280 Nichtlebensversicherungen und nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Nichtlebensversicherungen und Krankenversicherungen nach Art der Nichtlebensversicherung.
C0010/R0290 Nichtlebensversicherungen außer Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010/R0300 Nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Nichtlebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010/R0310 Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für Lebensversicherungen und nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen, außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen.
C0010/R0320 Nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen.
C0010/R0330 Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft, außer versicherungstechnischen Rückstellungen für nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherungen und für fonds- und indexgebundene Versicherungen.
C0010/R0340 Lebensversicherungen, fonds- und indexgebunden Aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Lebensversicherungsgeschäft.
C0010/R0350 Depotforderungen Depotforderungen im Zusammenhang mit dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010/R0360 Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern Beträge für Zahlungen von Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.
Hierzu zählen Forderungen aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010/R0370 Forderungen gegenüber Rückversicherern In dieser Zelle sind alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an Unternehmen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft anzugeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt.
Diese erwarteten Zahlungen sollten nicht unter "Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte" erfasst werden.
In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen von Rückversicherern an das Unternehmen für Zahlungen zu berücksichtigen, die das Unternehmen an Versicherungsnehmer geleistet hat.
Zu berücksichtigen sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen von Rückversicherern, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem zedierenden Unternehmen und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.
C0010/R0380 Forderungen (Handel, nicht Versicherung) Dazu gehören Forderungen gegenüber Arbeitnehmern oder verschiedenen Geschäftspartnern (nicht versicherungsbezogen), einschließlich öffentlicher Körperschaften.
C0010/R0390 Eigene Anteile (direkt gehalten) Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen direkt gehaltenen eigenen Anteile.
C0010/R0400 In Bezug auf Eigenmittelbestandteile fällige Beträge oder ursprünglich eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Mittel Wert der in Bezug auf Eigenmittelbestandteile fälligen Beträge oder der ursprünglich eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Mittel.
C0010/R0410 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Im Umlauf befindliche Banknoten und Münzen, die als allgemeines Zahlungsmittel verwendet werden, und Einlagen, die auf Verlangen zum Nennwert in Valuta umwandelbar sind und ohne Vertragsstrafe oder Einschränkung unmittelbar zur Zahlung per Scheck, Wechsel, Giroanweisung, Lastschrift oder mittels einer anderen Form der direkten Zahlung verwendet werden können.
Da Bankguthaben nicht aufgerechnet werden dürfen, werden in dieser Position ausschließlich positive Guthaben anerkannt; Kontokorrentkredite sind unter den Verbindlichkeiten auszuweisen, es sei denn, es besteht sowohl ein gesetzliches Recht auf Verrechnung als auch die nachweisliche Absicht zum Ausgleich auf Nettobasis.
C0010/R0420 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Vermögenswerte Dies ist der Betrag der sonstigen Vermögenswerte, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010/R0500 Vermögenswerte insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Vermögenswerte.
Verbindlichkeiten
C0010/R0510 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ("MCR") verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0520 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0530 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0540 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).
Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0550 Versicherungstechnische Rückstellungen - Nichtlebensversicherung (außer Krankenversicherung) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Nichtlebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherung).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0560 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherungen (nach Art der Nichtlebensversicherung).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0570 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0580 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).
Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0590 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Nichtlebensversicherung) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art der Nichtlebensversicherung).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0600 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen) Dies ist die Summe der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer fonds- und indexgebundenen Versicherungen).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0610 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) Dies ist der Gesamtbetrag aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0620 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0630 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts aller versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).
Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0640 Versicherungstechnische Rückstellungen - Krankenversicherung (nach Art der Lebensversicherung) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Krankenversicherungsgeschäft (nach Art des Lebensversicherungsgeschäfts).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0650 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0660 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0670 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).
Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0680 Versicherungstechnische Rückstellungen - Lebensversicherung (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen) - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das Lebensversicherungsgeschäft (außer Krankenversicherungen und fonds- und indexgebundenen Versicherungen).
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0690 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen Dies ist der Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Geschäft.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0700 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen - versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies ist der Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen (übertragbares/absicherbares Portfolio) für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0710 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen - bester Schätzwert Dies ist der Gesamtbetrag des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.
Der beste Schätzwert ist ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge anzugeben.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0720 Versicherungstechnische Rückstellungen - fonds- und indexgebundene Versicherungen - Risikomarge Dies ist der Gesamtbetrag der Risikomarge der versicherungstechnischen Rückstellungen für das fonds- und indexgebundene Versicherungsgeschäft.
Bei diesem Betrag ist gemäß der zur Berechnung der MCR verwendeten proportionalen Methodik auch der vorübergehende Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.
C0010/R0740 Eventualverbindlichkeiten Definition von Eventualverbindlichkeiten:
  1. eine mögliche Verpflichtung, die aus vergangenen Ereignissen resultiert und deren Existenz erst durch das Eintreten oder Nichteintreten eines oder mehrerer unsicherer künftiger Ereignisse bestätigt wird, die nicht vollständig in der Kontrolle des Unternehmens liegen, oder
  2. eine gegenwärtige Verpflichtung, die auf vergangenen Ereignissen beruht, selbst wenn
    1. es nicht wahrscheinlich ist, dass zu ihrer Begleichung ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen erforderlich sein wird, oder
    2. die Höhe der Verpflichtung nicht ausreichend verlässlich geschätzt werden kann.

Die Höhe der Eventualverbindlichkeiten, die in der Bilanz angesetzt wird, richtet sich nach den in Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 niedergelegten Kriterien.

C0010/R0750 Andere Rückstellungen als versicherungstechnische Rückstellungen Verbindlichkeiten mit ungewisser Fälligkeit oder Höhe des Betrags, außer den unter "Rentenzahlungsverpflichtungen" ausgewiesenen Verbindlichkeiten.
Die Rückstellungen werden als Verbindlichkeiten erfasst (unter der Annahme, dass eine verlässliche Schätzung möglich ist), wenn sie Verpflichtungen darstellen und zur Erfüllung der Verpflichtungen ein Abfluss wirtschaftlich vorteilhafter Ressourcen wahrscheinlich ist.
C0010/R0760 Rentenzahlungsverpflichtungen Dies sind die gesamten Nettoverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem für Mitarbeiter.
C0010/R0770 Depotverbindlichkeiten von Rückversicherern Beträge (z.B. Barmittel) aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft oder Beträge, die vom Rückversicherer gemäß Rückversicherungsvertrag in Abzug gebracht wurden.
C0010/R0780 Latente Steuerschulden Die latenten Steuerschulden sind die Beträge an Ertragsteuern, die in künftigen Perioden in Bezug auf zu versteuernde temporäre Differenzen zahlbar sind.
C0010/R0790 Derivate Ein Derivat ist ein Finanzinstrument oder ein anderer Kontrakt mit den drei nachstehenden Merkmalen:
  1. Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Zinsindex, ein Bonitätsrating, einen Kreditindex oder eine ähnliche Variable gekoppelt, sofern bei einer nicht finanziellen Variablen diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch "Basiswert" genannt).
  2. Es erfordert keine Anfangsauszahlung oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist.
  3. Es wird zu einem späteren Zeitpunkt beglichen.

In dieser Position sind ausschließlich Derivatverbindlichkeiten auszuweisen (d. h. Derivate, die zum Zeitpunkt der Berichterstattung einen negativen Wert aufweisen). Derivative Vermögenswerte sind unter C0010/R0190 auszuweisen.
Unternehmen, deren nationale Rechnungslegungsvorschriften keine Bewertung von Derivaten vorsehen, müssen keine Bewertung im Abschluss übermitteln.

C0010/R0800 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Verbindlichkeiten einschließlich Hypotheken und Darlehen gegenüber Kreditinstituten, außer von Kreditinstituten gehaltenen Schuldverschreibungen (da das Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, alle Halter der von ihm ausgegebenen Schuldverschreibungen zu benennen) und nachrangigen Verbindlichkeiten. Kontokorrentkredite sind einzubeziehen.
C0010/R0810 Finanzielle Verbindlichkeiten außer Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Finanzielle Verbindlichkeiten einschließlich vom Unternehmen begebener Anleihen (unabhängig davon, ob sie von Kreditinstituten gehalten werden oder nicht), vom Unternehmen selbst begebene strukturierte Schuldtitel sowie Hypotheken und Darlehen bei anderen Stellen als Kreditinstituten.
Nachrangige Verbindlichkeiten sind hier nicht einzubeziehen.
C0010/R0820 Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherern und anderen Akteuren im Versicherungsgeschäft, die nicht in die versicherungstechnischen Rückstellungen einbezogen werden.
Einschließlich Verbindlichkeiten gegenüber (Rück-)Versicherungsvermittlern (zum Beispiel Vermittlern geschuldete, vom Unternehmen jedoch noch nicht gezahlte Provisionen).
Nicht einbezogen werden anderen Versicherungsgesellschaften geschuldete Darlehen und Hypotheken, die nicht mit dem Versicherungsgeschäft, sondern lediglich mit dem Finanzierungsbereich in Zusammenhang stehen (und daher als finanzielle Verbindlichkeiten auszuweisen sind).
Hierzu zählen Verbindlichkeiten aus dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
C0010/R0830 Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern (insbesondere im Kontokorrentverkehr) außer Einlagen im Zusammenhang mit dem Rückversicherungsgeschäft, die nicht Bestandteil der aus Rückversicherungsverträgen einforderbaren Beträge sind, einschließlich Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen.
Eingeschlossen sind Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern im Zusammenhang mit zedierten Prämien.
In dieser Zelle sind alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer anzugeben, bei denen es sich nicht um aus Rückversicherungsverträgen einforderbare Beträge handelt. Diese sollten nicht unter "Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten" erfasst werden.
In dieser Zelle sind insbesondere alle erwarteten Zahlungen vom Unternehmen an Rückversicherer für Zahlungen zu berücksichtigen, die die Versicherungsnehmer an das Unternehmen geleistet haben.
Anzugeben sind ferner alle (fälligen und überfälligen) erwarteten Zahlungen an Rückversicherer, die im Zusammenhang mit anderen Sachverhalten als Versicherungsfällen stehen oder zwischen dem Zedenten und dem Rückversicherer vereinbart wurden und bei denen der Betrag der erwarteten Zahlung bekannt ist.
C0010/R0840 Verbindlichkeiten (Handel, nicht Versicherung) Dies ist der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten aus Lieferungen einschließlich Beschäftigten, Lieferanten usw. geschuldete nicht versicherungsbezogene Beträge, parallel zu den Forderungen (Handel, nicht Versicherung) auf der Aktivseite; eingeschlossen sind öffentliche Körperschaften.
C0010/R0850 Nachrangige Verbindlichkeiten Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Dies ist die Summe der als Basiseigenmittel eingestuften und der bei den Basiseigenmitteln nicht berücksichtigten nachrangigen Verbindlichkeiten.
C0010/R0860 Nicht in den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten Nachrangige Verbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die im Falle der Abwicklung des Unternehmens nach den anderen Verbindlichkeiten rangieren. Hinter ihnen können noch weitere Schulden rangieren. An dieser Stelle sind nur die nachrangigen Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als Basiseigenmittel eingestuft werden.
C0010/R0870 In den Basiseigenmitteln aufgeführte nachrangige Verbindlichkeiten Als Basiseigenmittel eingestufte nachrangige Verbindlichkeiten.
C0010/R0880 Sonstige nicht an anderer Stelle ausgewiesene Verbindlichkeiten Dies ist die Summe der sonstigen Verbindlichkeiten, die nicht bereits unter anderen Bilanzposten ausgewiesen sind.
C0010/R0900 Verbindlichkeiten insgesamt Dies ist die Gesamtsumme aller Verbindlichkeiten.
C0010/R1000 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Gesamtüberschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten des Unternehmens, bewertet anhand der Bewertungsvorgaben der Solvabilität-II-Richtlinie. Wert der Vermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten.
1) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 der Kommission vom 11. November 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Verzeichnisse regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, für die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt, dass Risiken ihnen gegenüber als Risiken gegenüber dem Zentralstaat zu betrachten sind (ABl. L 295 vom 12.11.2015 S. 3).

3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

4) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 1).

S.04.05 - Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Ländern

Allgemeine Bemerkungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sind von der Pflicht zur Übermittlung dieser Informationen befreit, wenn mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien auf das Herkunftsland entfallen.

Die Angaben in diesen Meldebögen umfassen:

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind. Dabei sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereiche zugrundezulegen. Die Unternehmen verwenden den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist nicht erforderlich, außer für die Einstufung nach Anlage- und Versicherungsverträgen, wenn diese Einstufung für die Abschlüsse anwendbar ist.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen melden die gebuchten/verdienten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet im Falle des Direktversicherungsgeschäfts der Begriff "Land, in dem das Risiko belegen ist,":

  1. bei der Versicherung von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch den gleichen Versicherungsvertrag gedeckt sind, das Land, in dem die Immobilien belegen sind;
  2. bei der Versicherung von zugelassenen Fahrzeugen aller Art das Land der Zulassung;
  3. bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise- oder Ferienrisiken ungeachtet des betreffenden Zweigs das Land, in dem der Versicherungsnehmer den Vertrag geschlossen hat;
  4. bei der Versicherung von Krediten/Forderungen das Land, in dem der Kredit/die Forderung belegen ist;
  5. in allen nicht ausdrücklich unter den Buchstaben a, b, c oder d genannten Fällen das Land, in dem Folgendes belegen ist:
    1. der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherungsnehmers oder
    2. wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, die Niederlassung dieses Versicherungsnehmers, auf die sich der Vertrag bezieht.

Für die Zwecke dieses Meldebogens bezeichnet im Falle des proportionalen oder nichtproportionalen Rückversicherungsgeschäfts der Begriff "Land, in dem das Risiko belegen ist," den Belegenheitsstaat des Zedenten.

In Bezug auf Nichtlebensversicherungsverpflichtungen werden

  1. die Informationen für das Herkunftsland und die (nach Betrag der gebuchten Bruttoprämien) fünf wichtigsten Nicht-Herkunftsländer oder (falls weniger) eine ausreichende Zahl von Ländern gemeldet, auf die mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien entfallen, und
  2. folgende Geschäftsbereiche einbezogen:
    1. Krankheitskostenversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    2. Berufsunfähigkeitsversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    3. Arbeitsunfallversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    4. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    5. Sonstige Kraftfahrtversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    6. See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    7. Feuer- und andere Sachversicherungen (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    8. Allgemeine Haftpflichtversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    9. Kredit- und Kautionsversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    10. Rechtsschutzversicherung (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    11. Beistand (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    12. Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste (Direktversicherungsgeschäft und proportionale Rückversicherung)
    13. Nichtproportionale Krankenrückversicherung
    14. Nichtproportionale Unfallrückversicherung
    15. Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung
    16. Nichtproportionale Sachrückversicherung

In Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen gilt Folgendes:

  1. Die Informationen werden für das Herkunftsland und die (nach Betrag der gebuchten Bruttoprämien) fünf wichtigsten Nicht-Herkunftsländer oder (falls weniger) eine ausreichende Zahl von Ländern gemeldet, auf die mindestens 90 % der insgesamt gebuchten Bruttoprämien entfallen, und
  2. werden folgende Geschäftsbereiche einbezogen:
    1. Krankenversicherung
    2. Versicherung mit Überschussbeteiligung
    3. Index- und fondsgebundene Versicherung
    4. Sonstige Lebensversicherung
    5. Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit Krankenversicherungsverpflichtungen
    6. Renten aus Nichtlebensversicherungsverträgen und im Zusammenhang mit anderen Versicherungsverpflichtungen (mit Ausnahme von Krankenversicherungsverpflichtungen)
    7. Krankenrückversicherung
    8. Lebensrückversicherung
ELEMENT HINWEISE
Herkunftsland: Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
C0010/R0020 Geschäft im Niederlassungsland:
Gebuchte Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
C0010/R0021 Geschäft im Niederlassungsland:
Gebuchte Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0010/R0022 Geschäft im Niederlassungsland:
Gebuchte Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden. Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0010/R0030 Geschäft im Niederlassungsland:
Verdiente Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
C0010/R0031 Geschäft im Niederlassungsland:
Verdiente Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0010/R0032 Geschäft im Niederlassungsland:
Verdiente Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0010/R0040 Geschäft im Niederlassungsland:
Aufwendungen für Versicherungsfälle (Direktversicherungsgeschäft)
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates 1, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010/R0041 Geschäft im Niederlassungsland:
Aufwendungen für Versicherungsfälle (proportionale Rückversicherung)
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010/R0042 Geschäft im Niederlassungsland:
Aufwendungen für Versicherungsfälle (nichtproportionale Rückversicherung)
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010/R0050 Geschäft im Niederlassungsland:
Angefallene Brutto-Aufwendungen (Direktversicherungsgeschäft)
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
C0010/R0051 Geschäft im Niederlassungsland:
Angefallene Brutto-Aufwendungen (proportionale Rückversicherung)
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0010/R0052 Geschäft im Niederlassungsland:
Angefallene Brutto-Aufwendungen (nichtproportionale Rückversicherung)
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
R0010 Land ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem das Risiko belegen ist
C0020/R0020 Geschäft im betreffenden Land:
Gebuchte Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
C0020/R0021 Geschäft im betreffenden Land:
Gebuchte Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0020/R0022 Geschäft im betreffenden Land:
Gebuchte Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0020/R0030 Geschäft im betreffenden Land:
Verdiente Bruttobeiträge (Direktversicherungsgeschäft)
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
C0020/R0031 Geschäft im betreffenden Land:
Verdiente Bruttobeiträge (proportionale Rückversicherung)
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0020/R0032 Geschäft im betreffenden Land:
Verdiente Bruttobeiträge (nichtproportionale Rückversicherung)
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0020/R0040 Geschäft im betreffenden Land:
Aufwendungen für Versicherungsfälle (Direktversicherungsgeschäft)
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0020/R0041 Geschäft im betreffenden Land:
Aufwendungen für Versicherungsfälle (proportionale Rückversicherung)
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0020/R0042 Geschäft im betreffenden Land:
Aufwendungen für Versicherungsfälle (nichtproportionale Rückversicherung)
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0020/R0050 Geschäft im betreffenden Land:
Angefallene Brutto-Aufwendungen (Direktversicherungsgeschäft)
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und Direktversicherungsgeschäfte im Bereich der Nichtlebensversicherung.
C0020/R0051 Geschäft im betreffenden Land:
Angefallene Brutto-Aufwendungen (proportionale Rückversicherung)
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die proportionale Nichtlebensrückversicherung.
C0020/R0052 Geschäft im betreffenden Land:
Angefallene Brutto-Aufwendungen (nichtproportionale Rückversicherung)
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die nichtproportionale Nichtlebensrückversicherung.
Herkunftsland: Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
C0030/R1020 Geschäft im Niederlassungsland:
Gebuchte Bruttobeiträge
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
C0030/R1030 Geschäft im Niederlassungsland:
Verdiente Bruttobeiträge
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
C0030/R1040 Geschäft im Niederlassungsland:
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Artikel 38 der Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0030/R1050 Geschäft im Niederlassungsland:
Angefallene Brutto-Aufwendungen
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im Niederlassungsland und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
Fünf wichtigste Länder (nach gebuchten Bruttoprämien) Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
R1010 Land ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes, in dem das Risiko belegen ist
C0040/R1020 Geschäft im betreffenden Land:
Gebuchte Bruttobeiträge
Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fälligen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen.
Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
C0040/R1030 Geschäft im betreffenden Land:
Verdiente Bruttobeiträge
Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
C0040/R1040 Geschäft im betreffenden Land:
Aufwendungen für Versicherungsfälle
Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
Von den Aufwendungen für Versicherungsfälle auszunehmen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0040/R1050 Geschäft im betreffenden Land:
Angefallene Brutto-Aufwendungen
Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
Nur für Geschäfte mit Risiko im betreffenden Land und die Lebensversicherung (Direktversicherungsgeschäft und Rückversicherung).
1) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991 S. 7).

S.05.01. - Prämien, Forderungen und Aufwendungen nach Geschäftsbereichen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist aus Sicht der Rechnungslegung auszufüllen, d. h. gemäß den nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder den IFRS, sofern diese als nationale Rechnungslegungsvorschriften anerkannt sind, jedoch unter Verwendung der SII-Geschäftsbereiche. Dabei verwenden die Unternehmen den Ansatz und die Bewertungsgrundlage aus dem veröffentlichten Abschluss; ein erneuter Ansatz oder eine erneute Bewertung ist - vorbehaltlich anders lautender Angaben in diesen Hinweisen - nicht erforderlich, außer im Hinblick auf eine unterschiedliche Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen oder unterschiedliche Meldepflichten, soweit für die Abschlüsse anwendbar. In diesen Meldebogen sind alle Versicherungsgeschäfte aufzunehmen, und zwar unabhängig von einer möglicherweise unterschiedlichen Klassifizierung von Investmentverträgen und Versicherungsverträgen im Abschluss.

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen die gebuchten/verdienten Prämien im Sinne von Artikel 1 Nummern 11 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 offen, und zwar unabhängig davon, ob nationale Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS verwendet werden.

ELEMENT HINWEISE
Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
C0010 bis C0120/R0110 Gebuchte Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Direktversicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0120/R0120 Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0130 bis C0160/R0130 Gebuchte Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Versicherungsgeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0140 Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge an Rückversicherer abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0010 bis C0160/R0200 Gebuchte Prämien - netto Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0210 Verdiente Prämien - brutto - Direktversicherungsgeschäft Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft.
C0010 bis C0120/R0220 Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene proportionale Versicherungsgeschäft.
C0130 bis C0160/R0230 Verdiente Prämien - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das in Rückdeckung übernommene nichtproportionale Versicherungsgeschäft.
C0010 bis C0160/R0240 Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer Summe des Anteils der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0010 bis C0160/R0300 Verdiente Prämien - netto Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0010 bis C0120/R0310 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - Direktversicherungsgeschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010 bis C0120/R0320 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes proportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen proportionalen Bruttogeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0130 bis C0160/R0330 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto - in Rückdeckung übernommenes nichtproportionales Geschäft Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem in Rückdeckung übernommenen nichtproportionalen Bruttogeschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010 bis C0160/R0340 Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS).
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010 bis C0160/R0400 Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG, sofern anwendbar: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS), bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0010 bis C0160/R0550 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0200/R0110-R0550 Insgesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Geschäftsbereiche.
C0200/R1200 Bilanz - Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.
Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.
Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.
C0200/R1300 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen
Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen
C0210 bis C0280/R1410 Gebuchte Prämien - brutto Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge fällig gewordenen Beiträge aus dem Bruttogeschäft, unabhängig davon, ob sich diese Beiträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
Beinhaltet sowohl das Direktversicherungsgeschäft als auch das Rückversicherungsgeschäft.
C0210 bis C0280/R1420 Gebuchte Prämien - Anteil der Rückversicherer Die "gebuchten Bruttobeiträge" umfassen alle während des Geschäftsjahres für Versicherungsverträge an Rückversicherer fälligen abgegebenen Beträge, unabhängig davon, ob sich diese Beträge ganz oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0210 bis C0280/R1500 Gebuchte Prämien - netto Die "gebuchten Nettobeiträge" stellen die Summe aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft dar, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1510 Verdiente Prämien - brutto Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0210 bis C0280/R1520 Verdiente Prämien - Anteil der Rückversicherer Anteil der Rückversicherer an den "gebuchten Bruttobeiträgen" abzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an den Beitragsüberträgen.
C0210 bis C0280/R1600 Verdiente Prämien - netto Summe der "gebuchten Bruttobeiträge" abzüglich der Veränderung der Brutto-Beitragsüberträge bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
C0210 bis C0280/R1610 Aufwendungen für Versicherungsfälle - brutto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS) im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen aus dem Direktversicherungsgeschäft und dem in Rückdeckung übernommenen Geschäft.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0210 bis C0280/R1620 Aufwendungen für Versicherungsfälle - Anteil der Rückversicherer Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Anteil der Rückversicherer an der Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellung für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres (gemäß den verwendeten nationalen Rechnungslegungsvorschriften oder IFRS).
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0210 bis C0280/R1700 Aufwendungen für Versicherungsfälle - netto Definition für Aufwendungen für Versicherungsfälle im Berichtszeitraum gemäß Richtlinie 91/674/EWG: Aufwendungen für Versicherungsfälle sind die Summe der für Versicherungsfälle geleisteten Zahlungen und der Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsfälle während des Geschäftsjahres, bezogen auf die Summe des Direktversicherungsgeschäfts und des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag.
Davon ausgenommen sind Schadensregulierungsaufwendungen und die Bewegung der Rückstellungen für Schadensregulierungsaufwendungen.
C0210 bis C0280/R1900 Angefallene Aufwendungen Alle periodengerecht zugeordneten versicherungstechnischen Aufwendungen des Unternehmens im Berichtszeitraum.
C0300/R1410-R1900 Insgesamt Gesamtsumme der verschiedenen Elemente für alle Lebensversicherungsgeschäftsbereiche.
C0300/R2500 Bilanz - Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen/Einnahmen Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen, die nicht unter die vorgenannten Aufwendungen/Einnahmen fallen, vermindert um den an Rückversicherungsunternehmen abgegebenen Betrag. Die sonstigen versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen werden nicht nach Geschäftsbereichen aufgeteilt.
Nicht einzubeziehen sind Veränderungen sonstiger versicherungstechnischer Rückstellungen und nicht versicherungstechnischer Aufwendungen/Einnahmen wie Steuern, Zinsaufwendungen, Verluste aus Veräußerungen usw.
Sind die versicherungstechnischen Einnahmen höher als die versicherungstechnischen Aufwendungen, so ist der Nettobetrag der versicherungstechnischen Aufwendungen/Einnahmen als negative Zahl anzugeben.
C0300/R2600 Gesamtaufwendungen Betrag aller versicherungstechnischen Aufwendungen.
C0210 bis C0280/R2700 Gesamtbetrag Rückkäufe Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres vorgenommenen Rückkäufe.
Dieser Betrag wird auch unter den Aufwendungen für Versicherungsfälle (Element R1610) ausgewiesen.

S.12.01 - Versicherungstechnische Rückstellungen in der Lebensversicherung und in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Näherungswerte gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwenden. Zudem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Lebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG genannten und in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 spezifizierten Geschäftsbereiche. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung. Deckt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag Risiken aus mehreren Geschäftsbereichen ab, müssen die Unternehmen die Verpflichtungen, soweit möglich, in die entsprechenden Geschäftsbereiche entbündeln ( Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35).

Die Geschäftsbereiche "Index- und fondsgebundene Versicherung", "Sonstige Lebensversicherung" und "Krankenversicherung" sind aufgeteilt in "Verträge ohne Optionen und Garantien" und "Verträge mit Optionen oder Garantien". Bei dieser Aufteilung ist Folgendes zu berücksichtigen:

  1. "Verträge ohne Optionen und Garantien" beinhalten die Beträge von Verträgen ohne finanzielle Garantien oder vertragliche Optionen, d. h., die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen spiegelt den Betrag finanzieller Garantien oder vertraglicher Optionen nicht wider.
  2. In dieser Spalte werden auch Verträge mit nicht wesentlichen vertraglichen Optionen oder finanziellen Garantien, die sich in der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht widerspiegeln, angegeben.
  3. "Verträge mit Optionen oder Garantien" beinhalten Verträge mit finanziellen Garantien und/oder vertraglichen Optionen, wenn die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen solche bestehenden finanziellen Garantien oder vertraglichen Optionen widerspiegelt.

Die Angaben werden ohne Abzug der Rückversicherung übermittelt, da Angaben über einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in gesonderten Zeilen angefordert werden.

Die Angaben von R0010 bis R0100 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0110 bis R0130 gesondert anzugeben.

ELEMENT HINWEISE
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereichen.
C0150/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet Die Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.
C0150/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft) Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0020 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherung nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet als Ganzes für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) Betrag des besten Schätzwerts (brutto) ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.
C0150/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0030 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge, bester Schätzwert (brutto) - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag des besten Brutto-Schätzwerts (ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG) für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100 bis C0140, C0170, C0180, C0190, C0200/R0040 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen Höhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit von Rückversicherern gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.
C0150/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit des Rückversicherers gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0080 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe der einforderbaren Beträge nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit des Rückversicherers gemäß Artikel 81 der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich des gruppenintern in Rückdeckung gegebenen Geschäfts im Bereich Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0040, C0050, C0070, C0080, C0090, C0100, C0170, C0180, C0190, C0200/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen Höhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften für jeden Geschäftsbereich.
C0150/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft) Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0090 Bester Schätzwert abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamthöhe des besten Schätzwerts abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100 bis C0140, C0160, C0190, C0200/R0100 Risikomarge Betrag der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG, für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich.
C0150/R0100 Risikomarge - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag der Risikomarge für Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts.
C0210/R0100 Risikomarge - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag der Risikomarge für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung.
Versicherungstechnische Rückstellungen - insgesamt
C0020, C0030, C0060, C0090, C0100, C0160, C0190, C0200/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen - insgesamt Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten Geschäftsbereich, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von diesen Rückstellungen.
C0150/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen - insgesamt (Lebensversicherung außer Krankenversicherung, einschließlich fondsgebundenes Geschäft) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Lebensversicherungen außer Krankenversicherungen einschließlich des fondsgebundenen Geschäfts, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0210/R0200 Versicherungstechnische Rückstellungen - insgesamt (Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung) Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.17.01 - Versicherungstechnische Rückstellungen Nichtlebensversicherung

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Die Unternehmen können bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen angemessene Näherungswerte gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 verwenden. Zudem kann die Berechnung der Risikomarge während des Geschäftsjahres gemäß Artikel 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erfolgen.

Geschäftsbereiche für Nichtlebensversicherungsverpflichtungen: Dies sind die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Geschäftsbereiche nach Artikel 80 der Richtlinie 2009/138/EG für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene proportionale und nichtproportionale Geschäft. Die Unterteilung spiegelt die Art der aus dem Vertrag (Inhalt) erwachsenden Risiken wider; die rechtliche Form des Vertrags (Form) ist nicht unbedingt von entscheidender Bedeutung.

Das direkte Krankenversicherungsgeschäft außer dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen ist in die in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 Nummer 1 bis 3 genannten Nichtlebensversicherungs-Geschäftsbereiche aufzugliedern.

Das in Rückdeckung übernommene proportionale Geschäft ist zusammen mit dem Direktversicherungsgeschäft in C0020 bis C0130 anzugeben.

Die Angaben von R0010 bis R0280 sind nach der Volatilitätsanpassung, der Matching-Anpassung und der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve (sofern angewandt) zu übermitteln, dürfen jedoch nicht den vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen einschließen. Die Höhe des vorübergehenden Abzugs von den versicherungstechnischen Rückstellungen ist in den Zeilen von R0290 bis R0310 gesondert anzugeben.

ELEMENT HINWEISE
Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet
C0020 bis C0170/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereichen, für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.
C0180/R0010 Versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt Gesamtbetrag der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
Dieser Betrag ist ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und entsprechenden Finanzrückversicherungen anzugeben.
C0020 bis C0170/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
C0180/R0050 Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen als Ganzes berechnet Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für alle Geschäftsbereiche nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei versicherungstechnischen Rückstellungen, als Ganzes berechnet für jeden in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 definierten Geschäftsbereich.
Versicherungstechnische Rückstellungen berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge - bester Schätzwert
C0020 bis C0170/R0060 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, insgesamt Höhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0060 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, brutto, insgesamt Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Prämienrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0170/R0140 Bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0140 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, bester Schätzwert für Prämienrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0150 Bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen für jeden Geschäftsbereich.
C0180/R0150 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert (netto) für Prämienrückstellungen Gesamtbetrag des besten Netto-Schätzwerts für Prämienrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0160 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, insgesamt Höhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0160 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, brutto, insgesamt Gesamthöhe des besten Schätzwerts für Schadenrückstellungen ohne Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen, gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen.
C0020 bis C0170/R0240 Bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Höhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0240 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert für Schadenrückstellungen, einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen. Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen, bezogen auf den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0250 Bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Höhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0250 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, bester Schätzwert (netto) für Schadenrückstellungen Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts für Schadenrückstellungen.
C0020 bis C0170/R0260 Bester Schätzwert (brutto) insgesamt - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Höhe des besten Brutto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0260 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt - bester Schätzwert insgesamt - brutto Gesamthöhe des besten Brutto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0270 Bester Schätzwert (netto) insgesamt - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Höhe des besten Netto-Schätzwerts für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0270 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt - bester Schätzwert insgesamt - netto Gesamthöhe des besten Netto-Schätzwerts (Summe der Prämienrückstellungen und Schadenrückstellungen).
C0020 bis C0170/R0280 Versicherungstechnische Rückstellungen, berechnet als Summe aus bestem Schätzwert und Risikomarge - Risikomarge Höhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG. Die Risikomarge wird für das gesamte Portfolio von (Rück-) Versicherungsverpflichtungen berechnet und dann jedem einzelnen Geschäftsbereich für das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft zugeordnet.
C0180/R0280 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt - Risikomarge insgesamt Dies ist die Gesamthöhe der Risikomarge gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
Versicherungstechnische Rückstellungen - insgesamt
C0020 bis C0170/R0320 Versicherungstechnische Rückstellungen, insgesamt - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0320 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, versicherungstechnische Rückstellungen - insgesamt Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0020 bis C0170/R0330 Versicherungstechnische Rückstellungen insgesamt - einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0180/R0330 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen gesamt, einforderbare Beträge aus Rückversicherungen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Gesamthöhe der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen nach der Anpassung für erwartete Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft.
C0020 bis C0170/R0340 Versicherungstechnische Rückstellungen insgesamt - versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen/gegenüber Zweckgesellschaften und Finanzrückversicherungen - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) für jeden Geschäftsbereich in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.
C0180/R0340 Nichtlebensversicherungsverpflichtungen insgesamt, versicherungstechnische Rückstellungen abzüglich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften - Direktversicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenes Geschäft Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (netto) in Bezug auf das Direktversicherungsgeschäft und das in Rückdeckung übernommene Geschäft, einschließlich der als Ganzes berechneten versicherungstechnischen Rückstellungen und nach dem vorübergehenden Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen.

S.19.01. - Angaben über Ansprüche aus Nichtlebensversicherungen

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Abwicklungsdreiecke stellen die vom Versicherer geschätzten Kosten für Versicherungsfälle (geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle und Schadenrückstellungen nach dem Bewertungsgrundsatz von Solvabilität II) und die Entwicklung der Kostenschätzung im Zeitablauf dar.

Die Unternehmen sind verpflichtet, ihre Daten auf Basis eines Schadenjahres oder Zeichnungsjahres gemäß den Anforderungen der nationalen Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Wenn die nationale Aufsichtsbehörde nicht festgelegt hat, auf welcher Basis die Daten zu übermitteln sind, kann das Unternehmen das Schaden- oder Zeichnungsjahr zugrunde legen, je nachdem, wie die einzelnen Geschäftsbereiche geführt werden, sofern auf gleicher Basis wie im Vorjahr berichtet wird.

Dieser Meldebogen ist für das gesamte Nichtlebensversicherungsgeschäft auszufüllen, jedoch nach Zeichnungsjahr und Schadenjahr aufzuschlüsseln, wenn das Unternehmen die Daten auf unterschiedlicher Basis erfasst.

Die Standardlänge des Abwicklungsdreiecks beträgt 10 + 1 Jahre, doch die Meldepflicht hängt von der Schadenentwicklung der Unternehmen ab (beträgt die Schadenabwicklungsdauer weniger als 10 Jahre, müssen die Unternehmen ihre Daten entsprechend der kürzeren internen Entwicklung übermitteln).

Mit der erstmaligen Anwendung von Solvabilität II sind historische Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle erforderlich (d. h., es ist der vollständige Satz zu übermitteln), nicht aber für den besten Schätzwert für Schadenrückstellungen. Bei der Zusammenstellung der historischen Daten für geleistete Zahlungen für Versicherungsfälle wird der gleiche Ansatz für die Länge des Dreiecks im Rahmen der laufenden Übermittlung zugrunde gelegt (d. h. die kürzere Dauer zwischen 10 + 1 Jahren und der Schadenabwicklungsdauer der Unternehmen).

ELEMENT HINWEISE
Z0020 Schadenjahr oder Zeichnungsjahr Anzugeben ist der Standard, den die Unternehmen für die Meldung der Schadenentwicklung zugrunde legen. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Schadenjahr
2 - Zeichnungsjahr

C0010 bis C0110/R0100 bis R0250 Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) - Dreieck Die bezahlten Bruttoschäden, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträge, ohne Aufwendungen, in einem Dreieck, das die Entwicklungen bei den bereits bezahlten Bruttoschäden zeigt: Für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis - einschließlich - N (letztes Berichtsjahr) sind die für jedes Entwicklungsjahr bereits geleisteten Zahlungen zu melden (dies ist die Verzögerung zwischen dem Schaden-/Zeichnungsjahr und dem Zahlungstermin).
Die Daten sind als absoluter Betrag, nicht kumuliert und nicht abgezinst, vorzulegen.
C0170/R0100 bis R0260 Bezahlte Bruttoschäden (nicht kumuliert) - laufendes Jahr Die Summe in "Laufendes Jahr" spiegelt die letzte Diagonale (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.
R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.
C0180/R0100 bis R0260 Bezahlte Bruttoschäden - Summe der Jahre (kumuliert) "Summe der Jahre" enthält die Summe aller Daten in den Zeilen (Summe aller Zahlungen bezogen auf das Schaden-/Zeichnungsjahr), einschließlich der Gesamtsumme.
C0200 bis C0300/R0100 bis R0250 Bester Schätzwert (brutto) für nicht abgezinste Schadenrückstellungen - Dreieck Dreiecke für den besten Schätzwert für nicht abgezinste Schadenrückstellungen, ohne Abzug der Rückversicherung für jedes der Schaden-/Zeichnungsjahre von N-9 (und davor) und allen vorangegangenen Berichtszeiträumen bis - einschließlich - N (letztes Berichtsjahr). Der beste Schätzwert für Schadenrückstellungen gilt für Schadenfälle, die vor dem oder am Bewertungsstichtag eingetreten sind, unabhängig davon, ob die aus diesen Schadenfällen resultierenden Ansprüche angemeldet wurden oder nicht.
Die Daten sind als absoluter Betrag anzugeben, nicht kumuliert und nicht abgezinst, abzüglich Rückforderungen und Regressbeträgen und ohne jegliche Aufwendungen und künftige Prämien.
C0360/R0100 bis R0260 Bester Brutto-Schätzwert für Schadenrückstellungen - Jahresende (abgezinste Daten) Die Summe in "Jahresende" spiegelt die letzte Diagonale auf abgezinster Basis (alle Daten gelten für das letzte Berichtsjahr) von R0100 bis R0250 wider.
R0260 ist die Summe aus R0100 bis R0250.

S.22.01 - Auswirkung von langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Meldebogen bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Dieser Meldebogen ist auszufüllen, wenn das Unternehmen mindestens eine langfristige Garantie oder eine Übergangsmaßnahme anwendet.

Dieser Meldebogen muss die Auswirkung auf die Finanzlage wiedergeben, wenn keine Übergangsmaßnahme angewendet und jede der langfristigen Garantien oder der Übergangsmaßnahmen auf null gesetzt wird. Zu diesem Zweck sollten Schritt für Schritt eine Übergangsmaßnahme und langfristige Garantie nach der anderen herausgenommen werden, ohne dass die Auswirkung der übrigen Maßnahmen nach jedem Schritt neu berechnet wird.

Die Auswirkungen sind als positive Werte vorzulegen, wenn sie den Betrag des berichteten Elements erhöhen, und als negative Werte, wenn sie den Betrag des Elements reduzieren (z.B. wenn sich der SCR-Betrag erhöht oder wenn der Betrag der Eigenmittel steigt, sind positive Werte vorzulegen).

ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - versicherungstechnische Rückstellungen Gesamtbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) einschließlich der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen
C0030/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei den versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und den versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0050/R0010 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.
C0070/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
C0090/R0010 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - versicherungstechnische Rückstellungen Höhe der Anpassung der versicherungstechnischen Rückstellungen (brutto) aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.
Dies ist die Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0020 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Basiseigenmittel Gesamtbetrag der Basiseigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0050/R0020 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den Basiseigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.
C0070/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
C0090/R0020 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - Basiseigenmittel Höhe der Anpassung der Basiseigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.
Dies ist die Differenz zwischen den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen und den Basiseigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0050 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0050/R0050 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.
C0070/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
C0090/R0050 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und den für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0090 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Solvenzkapitalanforderung Gesamtbetrag der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Solvenzkapitalanforderung Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0050/R0090 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - Solvenzkapitalanforderung Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und der SCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.
C0070/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - Solvenzkapitalanforderung Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der SCR unter Berücksichtigung versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
C0090/R0090 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - Solvenzkapitalanforderung Höhe der Anpassung der SCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.
Dies ist die Differenz zwischen der SCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und der SCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0100 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Gesamtbetrag der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0100 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0050/R0100 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.
C0070/R0100 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
C0090/R0100 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - für die Erfüllung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähige Eigenmittel Höhe der Anpassung der für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.
Dies ist die Differenz zwischen den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und den für die Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmitteln unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.
C0010/R0110 Betrag mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen - Mindestkapitalanforderung Gesamtbetrag der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen einschließlich der Anpassungen aufgrund der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0030/R0110 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung des vorübergehenden Abzugs bei versicherungstechnischen Rückstellungen.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehenden Abzug bei versicherungstechnischen Rückstellungen, und der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.
C0050/R0110 Auswirkung der Übergangsmaßnahme bei Zinssätzen - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der vorübergehenden Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve, und der MCR, berechnet anhand der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Übergangsmaßnahme.
C0070/R0110 Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Volatilitätsanpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung auf null widerspiegeln.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen und der MCR unter Berücksichtigung versicherungstechnischen Rückstellungen ohne vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve.
C0090/R0110 Auswirkung einer Verringerung der Matching-Anpassung auf null - Mindestkapitalanforderung Höhe der Anpassung der MCR aufgrund der Anwendung der Matching-Anpassung. Dieser Betrag muss die Auswirkung einer Verringerung der Volatilitätsanpassung und der Matching-Anpassung auf null einbeziehen.
Dies ist die Differenz zwischen der MCR, berechnet unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Matching-Anpassung und ohne alle anderen Übergangsmaßnahmen, und der MCR unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Volatilitätsanpassung und ohne andere Übergangsmaßnahmen.

S.23.01 - Eigenmittel

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

ELEMENT HINWEISE
Basiseigenmittel vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
R0010/C0010 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - insgesamt Dies ist das gesamte, direkt und indirekt gehaltene Grundkapital (vor Abzug eigener Anteile). Hierbei handelt es sich um das gesamte Grundkapital des Unternehmens, das die Kriterien für Tier-1- und Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt. Grundkapital, das die Kriterien nicht in vollem Umfang erfüllt, ist unabhängig von seiner Beschreibung oder Benennung als Vorzugsaktienkapital zu behandeln und einzustufen.
R0010/C0020 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des voll eingezahlten Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0010/C0040 Grundkapital (ohne Abzug eigener Anteile) - Tier 2 Dies ist der Betrag des abgerufenen Grundkapitals, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0030/C0010 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio - insgesamt Das insgesamt auf das Grundkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0030/C0020 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 1 (nicht gebunden) anerkannt ist.
R0030/C0040 Auf Grundkapital entfallendes Emissionsagio - Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Stammaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Grundkapital bezieht, das als Tier 2 anerkannt ist.
R0040/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen - insgesamt Der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier-1- oder Tier-2-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0040/C0020 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 1 (nicht gebunden) erfüllt.
R0040/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen - Tier 2 Dies ist der Betrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0050/C0010 Nachrangige Mitgliederkonten - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0050/C0030 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.
R0050/C0040 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0050/C0050 Nachrangige Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit - Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Mitgliederkonten von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, der die Kriterien für Tier 3 erfüllt.
R0070/C0010 Überschussfonds - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG.
R0070/C0020 Überschussfonds - Tier 1 (nicht gebunden) Dies sind die Überschussfonds gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0090/C0010 Vorzugsaktien - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllen.
R0090/C0030 Vorzugsaktien - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, der die Kriterien für Tier 1 (gebunden) erfüllt.
R0090/C0040 Vorzugsaktien - Tier 2 Dies ist der Betrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0090/C0050 Vorzugsaktien - Tier 3 Dies ist der Betrag der vom Unternehmen begebenen Vorzugsaktien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0110/C0010 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - insgesamt Das insgesamt auf das Vorzugsaktienkapital des Unternehmens entfallende Emissionsagio, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile oder für Tier-2- oder Tier-3-Bestandteile in vollem Umfang erfüllt.
R0110/C0030 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als gebundene Tier-1-Bestandteile anerkannt sind.
R0110/C0040 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - Tier 2 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 2 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 2 anerkannt sind.
R0110/C0050 Auf Vorzugsaktien entfallendes Emissionsagio - Tier 3 Dies ist der Betrag des auf Vorzugsaktien entfallenden Emissionsagios, das die Kriterien für Tier 3 erfüllt, da es sich auf Vorzugsaktien bezieht, die als Tier 3 anerkannt sind.
R0130/C0010 Ausgleichsrücklage - insgesamt Beim Gesamtbetrag der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z.B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z.B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der in Artikel 75 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertung.
R0130/C0020 Ausgleichsrücklage - Tier 1 (nicht gebunden) Bei der Ausgleichsrücklage handelt es sich um Rücklagen (z.B. einbehaltene Gewinne) abzüglich Anpassungen (z.B. für Sonderverbände). Dieser Betrag ergibt sich hauptsächlich aus Unterschieden zwischen der bilanziellen Bewertung und der in der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bewertung.
R0140/C0010 Nachrangige Verbindlichkeiten - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens.
R0140/C0030 Nachrangige Verbindlichkeiten - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0140/C0040 Nachrangige Verbindlichkeiten - Tier 2 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0140/C0050 Nachrangige Verbindlichkeiten - Tier 3 Dies ist der Betrag der nachrangigen Verbindlichkeiten des Unternehmens, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0160/C0010 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens.
R0160/C0050 Betrag in Höhe des Werts der latenten Netto-Steueransprüche - Tier 3 Dies ist der Betrag der latenten Netto-Steueransprüche des Unternehmens, die die Einstufungskriterien für Tier 3 erfüllen. Latente Nettosteuern sind anzuführen, wenn die latenten Steueransprüche die latenten Steuerschulden überschreiten. Sind die latenten Steuerschulden höher als die latenten Steueransprüche, so sind die latenten Netto-Steueransprüche als null anzugeben.
R0180/C0010 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden Dies ist der Gesamtbetrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0020 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0030 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0040 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 2 Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
R0180/C0050 Sonstige, oben nicht aufgeführte Eigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde als Basiseigenmittel genehmigt wurden - Tier 3 Dies ist der Betrag der oben nicht aufgeführten Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurden.
Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen
R0220/C0010 Im Jahresabschluss ausgewiesene Eigenmittel, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der im Jahresabschluss ausgewiesenen Eigenmittelbestandteile, die nicht in die Ausgleichsrücklage eingehen und die die Kriterien für die Einstufung als Solvabilität-II-Eigenmittel nicht erfüllen.
Dabei handelt es sich um:
  1. Bestandteile, die in den Listen der Eigenmittelbestandteile erscheinen, den Einstufungskriterien oder den Übergangsbestimmungen jedoch nicht entsprechen, oder
  2. Bestandteile, die als Eigenmittel fungieren sollen, die in der Liste der Eigenmittelbestandteile nicht aufgeführt sind, von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden und in der Bilanz nicht als Verbindlichkeiten erscheinen.

Nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, sind nicht hier anzugeben, sondern in der Bilanz (Meldebogen S.02.01) als nachrangige Verbindlichkeiten, die nicht als Basiseigenmittel zählen, aufzuführen.

Abzüge
R0230/C0010 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten - insgesamt Dies ist der gesamte Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0230/C0020 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von nicht gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0030 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten - Tier 1 (gebunden) Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von gebundenen Tier-1-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0040 Abzug für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten - Tier 2 Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-2-Bestandteilen abgezogen werden.
R0230/C0050 Abzüge für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten - Tier 3 Dies ist die Höhe des Abzugs für Beteiligungen an Finanz- und Kreditinstituten, die gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von Tier-3-Bestandteilen abgezogen werden.
Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen
R0290/C0010 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen Dies ist der Gesamtbetrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen.
R0290/C0020 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Abzügen, die die Kriterien für nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0030 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen.
R0290/C0040 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 2 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0290/C0050 Gesamtbetrag der Basiseigenmittel nach Abzügen - Tier 3 Dies ist der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile nach Anpassungen, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Ergänzende Eigenmittel
R0300/C0010 Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0300/C0040 Nicht eingezahltes und nicht eingefordertes Grundkapital, das auf Verlangen eingefordert werden kann - Tier 2 Dies ist der Betrag des begebenen Grundkapitals, das nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0310/C0010 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann.
R0310/C0040 Gründungsstock, Mitgliederbeiträge oder entsprechender Basiseigenmittelbestandteil bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, die nicht eingezahlt und nicht eingefordert wurden, aber auf Verlangen eingefordert werden können - Tier 2 Dies ist der Gesamtbetrag des Gründungsstocks, der Mitgliederbeiträge oder des entsprechenden Basiseigenmittelbestandteils bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und diesen ähnlichen Unternehmen, der nicht abgerufen oder nicht eingezahlt wurde, jedoch auf Verlangen eingefordert werden kann und die Kriterien für Tier 2 erfüllt.
R0320/C0010 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können.
R0320/C0040 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können - Tier 2 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0320/C0050 Nicht eingezahlte und nicht eingeforderte Vorzugsaktien, die auf Verlangen eingefordert werden können - Tier 3 Dies ist der Betrag der Vorzugsaktien, die nicht abgerufen und nicht eingezahlt wurden, jedoch auf Verlangen eingefordert werden können und die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0330/C0010 Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0040 Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen - Tier 2 Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0330/C0050 Rechtsverbindliche Verpflichtung, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten zu zeichnen und zu begleichen - Tier 3 Dies ist der Betrag rechtsverbindlicher Verpflichtungen, auf Verlangen nachrangige Verbindlichkeiten, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen, zu zeichnen und zu begleichen.
R0340/C0010 Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0340/C0040 Kreditbriefe und Garantien gemäß Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten werden und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0010 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 oder Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0040 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 Dies ist der Betrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0350/C0050 Andere Kreditbriefe und Garantien als solche nach Artikel 96 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 3 Dies ist der Gesamtbetrag der Kreditbriefe und Garantien, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen und bei denen es sich nicht um solche handelt, die von einem unabhängigen Treuhänder als Treuhand für die Versicherungsgläubiger gehalten und von gemäß der Richtlinie 2006/48/EG zugelassenen Kreditinstituten bereitgestellt werden.
R0360/C0010 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0360/C0040 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 Dies ist der Betrag aller künftigen Forderungen, die von von Reedern gegründeten Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen, die nur die in den Zweigen 6, 12 und 17 von Anhang I Teil A genannten Risiken versichern, gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0010 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung - andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG Dies ist der Gesamtbetrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können.
R0370/C0040 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung - andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 2 Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0370/C0050 Aufforderungen an die Mitglieder zur Nachzahlung - andere als solche gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Tier 3 Dies ist der Betrag aller nicht unter Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG fallenden künftigen Forderungen, die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit oder diesen ähnlichen Vereinen mit variablen Beitragseinnahmen gegenüber ihren Mitgliedern mittels der Aufforderung zur Beitragsnachzahlung innerhalb der folgenden zwölf Monate geltend gemacht werden können und die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0390/C0010 Sonstige ergänzende Eigenmittel - insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel.
R0390/C0040 Sonstige ergänzende Eigenmittel - Tier 2 Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0390/C0050 Sonstige ergänzende Eigenmittel - Tier 3 Dies ist der Betrag der sonstigen ergänzenden Eigenmittel, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
R0400/C0010 Ergänzende Eigenmittel insgesamt Dies ist der Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile.
R0400/C0040 Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel - Tier 2 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 2 erfüllen.
R0400/C0050 Gesamtbetrag der ergänzenden Eigenmittel - Tier 3 Dies ist der Betrag der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 3 erfüllen.
Zur Verfügung stehende und anrechnungsfähige Eigenmittel
R0500/C0010 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für Tier 1, Tier 2 und Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0020 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0030 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 1 (gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0040 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 2 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0500/C0050 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 3 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen) und der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die die Kriterien für die Einstufung als Tier 3 erfüllen und somit zur Erfüllung der SCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0010 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für Tier 1 und Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0020 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als nicht gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0030 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 1 (gebunden) Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als gebundene Tier-1-Bestandteile erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0510/C0040 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehenden Eigenmittel - Tier 2 Dies ist die Summe aller Basiseigenmittelbestandteile (nach Anpassungen), die die Kriterien für die Einstufung als Tier 2 erfüllen und somit zur Erfüllung der MCR zur Verfügung stehen.
R0540/C0010 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel Dies ist der Gesamtbetrag der verfügbaren Eigenmittel, die für die Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung ("SCR") anrechnungsfähig sind.
R0540/C0020 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0030 Gesamtbetrag der für die Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0040 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 2 Dies ist der Betrag der Tier-2-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0540/C0050 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 3 Dies ist der Betrag der Tier-3-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0010 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel Dies ist der Gesamtbetrag der Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0020 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 1 (nicht gebunden) Dies ist der Betrag der nicht gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0030 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 1 (gebunden) Dies ist der Betrag der gebundenen Tier-1-Eigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähig sind.
R0550/C0040 Gesamtbetrag der zur Erfüllung der SCR anrechnungsfähigen Eigenmittel - Tier 2 Dies ist der Betrag der Tier-2-Basiseigenmittelbestandteile, die zur Erfüllung der MCR anrechnungsfähig sind.
R0580/C0010 SCR Dies ist die gesamte Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens als Ganzes, die der im entsprechenden SCR-Meldebogen übermittelten SCR entspricht.
R0600/C0010 MCR Dies ist die Mindestkapitalanforderung des Unternehmens, die der im entsprechenden MCR-Meldebogen übermittelten gesamten MCR entspricht.
R0620/C0010 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur SCR Dies ist die Solvabilitätsquote, berechnet aus den zur Bedeckung der SCR insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln dividiert durch den SCR-Betrag.
R0640/C0060 Verhältnis von anrechnungsfähigen Eigenmitteln zur MCR Dies ist die MCR-Quote, berechnet aus den zur Bedeckung der MCR insgesamt anrechnungsfähigen Eigenmitteln dividiert durch den MCR-Betrag.
Ausgleichsrücklage
R0700/C0060 Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten Dies ist der Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten wie in der Solvabilität-II-Bilanz aufgeführt.
R0710/C0060 Eigene Anteile (direkt und indirekt gehalten) Dies ist die Summe der vom Unternehmen direkt und indirekt gehaltenen eigenen Anteile.
R0720/C0060 Vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte Dies sind die vom Unternehmen vorhersehbaren Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte.
Sobald eine Dividende vorhersehbar ist, wird sie vollständig in der vierteljährlichen Berichterstattung berücksichtigt. Sobald eine Dividende vorhersehbar ist, wird ihr voller Betrag einmalig in der vierteljährlichen Berichterstattung berücksichtigt, d. h. er wird nicht von Quartal zu Quartal inkrementell addiert.
Eine Dividende ist vorhersehbar, wenn die Zahlung unter Berücksichtigung der historischen Dividendenausschüttung des Unternehmens, der Geschäftsentwicklung im Laufe des Jahres, des Stichtags der Bewertung und gegebenenfalls anderer Elemente wahrscheinlich ist.
Die Dividende wird bis zu ihrer Genehmigung auf der Hauptversammlung als vorhersehbare Dividende gemeldet (nicht bis zu ihrer Auszahlung).
R0730/C0060 Sonstige Basiseigenmittelbestandteile Dies sind die Basiseigenmittelbestandteile unter Artikel 69 Buchstabe a Ziffern i bis v, Artikel 72 Buchstabe a und Artikel 76 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie die Basiseigenmittelbestandteile, die von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 79 der genannten Verordnung genehmigt wurden.
R0740/C0060 Anpassung für gebundene Eigenmittelbestandteile in Matching-Adjustment-Portfolios und Sonderverbänden Dies ist der Gesamtbetrag der Anpassung der Ausgleichsrücklage aufgrund des Vorhandenseins gebundener Eigenmittelbestandteile in Sonderverbänden und Matching-Adjustment-Portfolios auf Gruppenebene.
R0760/C0060 Ausgleichsrücklage - insgesamt Dies ist die Ausgleichsrücklage des Unternehmens vor Abzug von Beteiligungen an anderen Finanzbranchen gemäß Artikel 68 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35.
R0770/C0060 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) - Lebensversicherung Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne deren Auswirkungen) für das Lebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0780/C0060 Bei künftigen Prämien einkalkulierter erwarteter Gewinn (EPIFP) - Nichtlebensversicherung Die Ausgleichsrücklage enthält den Betrag des Überschusses der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten, der dem erwarteten Gewinn aus künftigen Prämien (EPIFP) entspricht. In dieser Zelle wird dieser Betrag ohne Abzug von Rückversicherung und Steuern (d. h. ohne deren Auswirkungen) für das Nichtlebensversicherungsgeschäft des Unternehmens angegeben.
R0790/C0060 Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns (EPIFP) Dies ist der Gesamtbetrag des bei künftigen Prämien einkalkulierten erwarteten Gewinns.

S.25.01. - Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die die Standardformel verwenden

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

ELEMENT HINWEISE
R0010-R0050/C0110 Brutto-Solvenzkapitalanforderung Höhe der Brutto-Kapitalanforderung für jedes Risikomodul, berechnet nach der Standardformel.
Die Differenz zwischen der Netto- und Brutto-SCR spiegelt die Berücksichtigung der künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 206 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wider.
Bei diesem Betrag müssen ggf. die Diversifikationseffekte gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.
Diese Zellen enthalten eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf Unternehmensebene.
R0060/C0110 Brutto-Solvenzkapitalanforderung - Diversifikation Höhe der Diversifikationseffekte zwischen der Basis-SCR von Brutto-Risikomodulen, einschließlich Diversifikation innerhalb jedes Risikomoduls, aufgrund der Anwendung der Korrelationsmatrix gemäß Anhang IV der Richtlinie 2009/138/EG.
Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.
R0070/C0110 Brutto-Solvenzkapitalanforderung - Risiko immaterieller Vermögenswerte Die künftige Überschussbeteiligung gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 für das Risiko immaterieller Vermögenswerte beträgt nach der Standardformel null.
R0100/C0110 Brutto-Solvenzkapitalanforderung - Basissolvenzkapitalanforderung Höhe der Basiskapitalanforderungen vor der Berücksichtigung von künftigen Überschussbeteiligungen gemäß Artikel 205 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, berechnet nach der Standardformel.
Bei diesem Betrag müssen die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.
Diese Zelle enthält eine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/MAP auf Unternehmensebene.
Dieser Betrag wird berechnet als Summe der Brutto-Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul innerhalb der Standardformel, einschließlich der Anpassung für Diversifikationseffekte innerhalb der Standardformel.
R0030/C0090 USP - lebensversicherungstechnisches Risiko Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:
  • Anstieg des Betrags der Rentenleistungen
  • Keine
R0040/C0090 USP - krankenversicherungstechnisches Risiko Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:
  • Anstieg des Betrags der Rentenleistungen
  • Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.
  • Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.
  • Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung
  • Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung, wie in Titel 1 Kapitel V Abschnitt 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführt.
  • Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.

R0050/C0090 USP - nichtlebensversicherungstechnisches Risiko Gibt an, welche unternehmensspezifischen Parameter (USP) in den Risikomodulen jeweils verwendet wurden. Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist mindestens eine Option auszuwählen:
  • Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko
  • Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko
  • Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung
  • Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko
  • Keine
R0010, R0030, R0040, R0050/C0120 Vereinfachungen Angabe der Untermodule für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wird.
Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.
Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
R0130/C0100 Operationelles Risiko Höhe der Kapitalanforderungen für das Modul Operationelles Risiko, berechnet nach der Standardformel.
R0140/C0100 Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, berechnet nach der Standardformel. Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.
R0150/C0100 Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern Höhe der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.
Dieser Betrag ist als negativer Wert vorzulegen.
R0160/C0100 Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG Höhe der Kapitalanforderung, berechnet nach den Vorschriften gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit auszuweisen.
R0200/C0100 Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschlag Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100 Kapitalaufschlag bereits festgesetzt Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
Während der Übergangsphase ist dieses Element nur zu melden, wenn der Mitgliedstaat eine Meldepflicht für dieses Element gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorsieht. Andernfalls ist der Betrag des Kapitalaufschlags auf die fiktive SCR der Risikomodule aufzuteilen. Die genaue Vorgehensweise ist vorab mit der nationalen Aufsichtsbehörde zu vereinbaren.
R0211/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 Typ A Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0212/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 Typ B Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0213/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 Typ C Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0214/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 Typ D Höhe des Kapitalaufschlags, der von der nationalen Aufsichtsbehörde zum Berichtsstichtag festgesetzt wurde. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100 Solvenzkapitalanforderung Höhe der Solvenzkapitalanforderung.
Weitere Angaben zur SCR
R0400/C0100 Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.
R0410/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios.
R0440/C0100 Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil.
Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der Gesamt-SCR.
Vorgehensweise beim Steuersatz
R0590/C0109 Vorgehensweise basierend auf dem Durchschnittssteuersatz Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 - Ja

2 - Nein

3 - Nicht anwendbar, da LAC DT nicht zur Anwendung kommt (in diesem Fall sind R0640 bis R0690 nicht anwendbar)
Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern (EIOPA-BoS-14/177) 1

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern
R0640/C0130 LAC DT Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01, Feld R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130 LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130 LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130 LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130 LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130 Maximale LAC DT Maximaler Betrag der LAC DT, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.
1) EIOPA-BoS-14/177 vom 2. Februar 2015 zur Verlustausgleichsfähigkeit versicherungstechnischer Rückstellungen und latenter Steuern (auf Englisch) (https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa-guidelines/guidelines-on-the-loss-absorbing-capacity-of-technical-provisions-and-deferred-taxes).

S.25.05. - Solvenzkapitalanforderung - für Unternehmen, die ein internes Modell verwenden (Partial- oder Vollmodell)

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Anhang enthält Hinweise zu den Meldebögen in Anhang I. In der ersten Spalte der folgenden Tabelle werden die zu meldenden Elemente entsprechend den im Meldebogen in Anhang I angegebenen Spalten- und Zeilennummern aufgeführt.

Dieser Anhang bezieht sich auf die Erstübermittlung und die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen, Sonderverbände, Matching-Adjustment-Portfolios und den übrigen Teil.

Dieser Meldebogen ist unter vertretbarem Aufwand je nach Verfügbarkeit gemäß interner Modelarchitektur und Risikoprofil auszufüllen. Die zu meldenden Daten sind von den nationalen Aufsichtsbehörden und den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einvernehmlich festzulegen.

Ziel dieses Meldebogens ist die Sammlung aggregierter Daten und die Ermittlung von Diversifikationsvorteilen zwischen einzelnen Risikomodulen. Vorbehaltlich anderer Angaben werden sämtliche Werte vor Steuereffekten gemeldet.

Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, beziehen sich alle Zeilen für C0010 auf die Höhe der Kapitalanforderung für jede Komponente unabhängig von der Berechnungsmethode (Standardformel oder internes Partialmodell) nach den Anpassungen für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern, wenn diese in der Komponentenberechnung enthalten sind.

Für die Komponenten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und/oder latenten Steuern (wenn diese als gesonderte Komponente ausgewiesen wird) sollte dies die Höhe der Verlustausgleichsfähigkeit sein (diese Beträge sind als negative Werte zu melden).

Für Komponenten, die nach der Standardformel berechnet werden, stellt diese Zelle die fiktive Brutto-SCR dar. Für Komponenten, die nach dem internen Partialmodell berechnet werden, ist dies der Wert unter Berücksichtigung der künftigen Maßnahmen des Managements, die in der Berechnung enthalten sind, nicht jedoch solcher Maßnahmen, die als gesonderte Komponente modelliert sind.

Bei diesen Beträgen müssen gegebenenfalls die Diversifikationseffekte nach Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vollständig berücksichtigt werden.

Diese Zellen enthalten keine Zuordnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Unternehmensebene, sofern anwendbar.

Für Unternehmen, die ein internes Partialmodell verwenden, das die Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR des Sonderverbands/Matching-Adjustment-Portfolios beinhaltet, werden, wenn das Unternehmen über Matching-Adjustment-Portfolios oder Sonderverbände verfügt (außer denen, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), bei der Berichterstattung auf Ebene des gesamten Unternehmens die zu meldende fiktive SCR auf Ebene des Risikomoduls sowie die zu meldende Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern wie folgt berechnet:

ELEMENT HINWEISE
C0010/R0020 Gesamtdiversifikation Höhe der Diversifikationseffekte zwischen Risikomodulen.
Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0030 Diversifiziertes Risiko vor Steuern insgesamt Diversifizierte Kapitalanforderungen vor Steuern.
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0040 Diversifiziertes Risiko nach Steuern insgesamt Diversifizierte Kapitalanforderungen nach Steuern.
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0070 Markt- und Kreditrisiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0070
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0080 Markt- und Kreditrisiko - diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0080
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0190 Nicht unter dem Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses Wie in S.26.08.01 C0010/R0190
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0200 Nicht unter dem Markt- und Kreditrisiko erfasstes Risiko eines Kreditereignisses - diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0200
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0270 Geschäftsrisiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0270
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0280 Geschäftsrisiko insgesamt - diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0280
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0310 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0310
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0320 Nichtlebensversicherungstechnisches Nettorisiko insgesamt - diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0320
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0400 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0400
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0410 Lebens- und krankenversicherungstechnisches Risiko insgesamt - diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0410
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0480 Operationelles Risiko insgesamt Wie in S.26.08.01 C0010/R0480
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0490 Operationelles Risiko insgesamt - diversifiziert Wie in S.26.08.01 C0010/R0490
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0010/R0500 Sonstige Risiken Wie in S.26.08.01 C0010/R0500
Dies ist Teil des Mindestdatensatzes, der veröffentlicht wird.
C0070/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530 Modellierter Betrag Diese Zelle enthält für jede Komponente den nach dem internen Partialmodell berechneten Betrag.
Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell.
C0090/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530 USP Für die nach der Standardformel mit unternehmensspezifischen Parametern berechneten Komponenten ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:
Für das lebensversicherungstechnische Risiko:
  • Anstieg des Betrags der Rentenleistungen
  • Keine

Für das krankenversicherungstechnische Risiko:

  • Anstieg des Betrags der Rentenleistungen
  • Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung
  • Standardabweichung für das Bruttoprämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung
  • Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung
  • Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Nichtlebensversicherung
  • Keine

Für das nichtlebensversicherungstechnische Risiko:

  • Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko
  • Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko
  • Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung
  • Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko
  • Keine

Bei Verwendung von mehr als einem spezifischen Parameter sind diese durch Komma getrennt anzugeben.
Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell.

C0120/R0020 bis R0080, R0190 bis R0200, R0270, R0280, R0310, R0320, R0400, R0410, R0510, R0520, R0530 Vereinfachungen Bei den nach der Standardformel und mit Vereinfachungen berechneten Komponenten sind für jedes Risikomodul, für das eine vereinfachte Berechnungsmethode verwendet wurde, die Untermodule aufzuführen.
Wenn innerhalb eines Risikomoduls für mehr als ein Untermodul vereinfachte Berechnungsmethoden verwendet wurden, sind diese durch Komma getrennt anzugeben.
Diese Spalte ist nicht relevant für das interne Vollmodell.
R0110/C0100 Undiversifizierte Komponenten gesamt Summe aller Komponenten.
R0060/C0100 Diversifikation Gesamthöhe der Diversifikation bei den in C0030 ausgewiesenen Komponenten.
Dieser Betrag enthält keine Diversifikationseffekte innerhalb der einzelnen Komponenten, die in den in C0030 ausgewiesenen Werten einzubetten sind.
Dieser Betrag ist als negativer Wert anzugeben.
R0120/C0100 Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios Sofern anwendbar, Anpassung zur Berichtigung von Verzerrungen bei der SCR-Berechnung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR der Sonderverbände/Matching-Adjustment-Portfolios auf Ebene des Risikomoduls.
Nur für internen Partialmodelle anwendbar.
R0160/C0100 Kapitalanforderung für Geschäfte nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG Höhe der Kapitalanforderung, berechnet gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2003/41/EG, für Sonderverbände in Bezug auf das Altersversorgungsgeschäft nach Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG, auf die Übergangsmaßnahmen angewendet werden. Dieses Element ist nur während der Übergangszeit zu melden.
R0200/C0100 Solvenzkapitalanforderung ohne Kapitalaufschläge Höhe der diversifizierten SCR insgesamt vor etwaigen Kapitalaufschlägen.
R0210/C0100 Kapitalaufschläge bereits festgesetzt Höhe der Kapitalaufschläge, die zum Berichtsstichtag bereits festgesetzt worden waren. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0211/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Typ A Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags - Typ A. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden.
R0212/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Typ B Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags - Typ B. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0213/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Typ C Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags - Typ C. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0214/C0100 davon bereits festgesetzte Kapitalaufschläge - Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG - Typ D Betrag des gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG berechneten und zum Meldestichtag bereits festgesetzten Kapitalaufschlags - Typ D. Nicht darin enthalten sind Kapitalaufschläge, die zwischen diesem Datum und der Übermittlung der Daten an die Aufsichtsbehörde festgesetzt wurden, oder Kapitalaufschläge, die nach der Datenübermittlung festgesetzt wurden.
R0220/C0100 Solvenzkapitalanforderung Kapitalanforderung insgesamt, einschließlich Kapitalaufschläge.
Weitere Angaben zur SCR
R0300/C0100 Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
R0310/C0100 Höhe/Schätzung der gesamten Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern Höhe/Schätzung der Gesamtanpassung für latente Steuern, einschließlich des in den Komponenten eingebetteten Teils und des als Einzelkomponente gemeldeten Teils. Dieser Betrag ist als negativer Wert auszuweisen.
R0400/C0100 Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko Höhe der Kapitalanforderung für das durationsbasierte Untermodul Aktienrisiko.
Nur für internen Partialmodelle anwendbar.
R0410/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil Betrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für den übrigen Teil, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren.
R0420/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Sonderverbände Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Sonderverbände, wenn Sonderverbände im Unternehmen existieren (außer denen, die sich auf das Geschäft gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2003/41/EG (übergangsweise) beziehen).
R0430/C0100 Gesamtbetrag der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für Matching-Adjustment-Portfolios Höhe der Summe der fiktiven SCR aller Matching-Adjustment-Portfolios
Eine Angabe dieses Elements ist nicht erforderlich, wenn die SCR-Berechnung auf der Ebene von Sonderverbänden oder des Matching-Adjustment-Portfolios vorgelegt wird.
R0440/C0100 Diversifikationseffekte aufgrund der Aggregation der fiktiven Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände nach Artikel 304 Höhe der Anpassung für Diversifikationseffekte zwischen Sonderverbänden gemäß Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG und dem übrigen Teil, sofern anwendbar.
Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen der Summe der fiktiven SCR für jeden Sonderverband/jedes Matching-Adjustment-Portfolio/jeden übrigen Teil und der unter R0200/C0100 gemeldeten SCR.
R0450/C0100 Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände Methode für die Berechnung der Anpassung aufgrund der Aggregation der fiktiven SCR für Sonderverbände. Hier ist eine der folgenden Optionen zu verwenden:

1 - Vollständige Neuberechnung

2 - Vereinfachung auf Ebene des Risikountermoduls

3 - Vereinfachung auf Ebene des Risikomoduls

4 - Keine Anpassung
Verfügt das Unternehmen über keine Sonderverbände (oder nur über solche, die unter Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG fallen), ist Option 4 zu wählen.
Nur für internen Partialmodelle anwendbar.

R0460/C0100 Künftige Nettoüberschussbeteiligungen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen nach Abzug von Rückversicherung
Vorgehensweise beim Steuersatz, berechnet nach der Standardformel
R0590/C0109 Vorgehensweise basierend auf dem Durchschnittssteuersatz Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1- Ja
2 - Nein

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der latenten Steuern, berechnet nach der Standardformel.
R0640/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.05.01, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.
R0650/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.
R0660/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.
R0670/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0680/C0130 Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.
R0690/C0130 Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

S.28.01. - Mindestkapitalanforderung - nur Lebensversicherungs- oder nur Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.01 ist von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln, die nicht gleichzeitig Lebensversicherungs- und Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Diese Unternehmen übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.02.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der MCR wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der SCR kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen - MCRNL-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 250 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0020/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0020/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0030/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0040/R0200 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen - MCRL-Ergebnis Dies ist das Ergebnis des Bestandteils der linearen Formel für Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen, der gemäß Artikel 251 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0050/R0210 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung - garantierte Leistungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf garantierte Leistungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Lebensversicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0220 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung - künftige Überschussbeteiligungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge in Bezug auf künftige Überschussbeteiligungen für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0230 Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
C0050/R0240 Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für alle anderen Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null.
Renten im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungsverträgen sind an dieser Stelle anzugeben.
C0060/R0250 Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen - gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) Dies ist das Gesamtbetrag des Risikokapitals, d. h. die Summe über alle Verträge, die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen aus dem Risikokapital der Verträge nach sich ziehen.
C0070/R0300 Berechnung der gesamten MCR - lineare MCR Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.
C0070/R0310 Berechnung der gesamten MCR - SCR Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z.B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die ein internes Modell oder internes Partialmodell zur Berechnung der SCR verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0070/R0320 Berechnung der gesamten MCR - MCR-Obergrenze Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0070/R0330 Berechnung der gesamten MCR - MCR-Untergrenze Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0070/R0340 Berechnung der gesamten MCR - kombinierte MCR Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0070/R0350 Berechnung der gesamten MCR Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.
C0070/R0400 Mindestkapitalanforderung Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.

S.28.02. - Mindestkapitalanforderung - sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeit

Allgemeine Bemerkungen:

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die jährliche Übermittlung von Informationen für einzelne Unternehmen.

Der Meldebogen S.28.02 ist von Versicherungsunternehmen zu übermitteln, die sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nicht sowohl Lebensversicherungs- als auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, übermitteln stattdessen den Meldebogen S.28.01.

Dieser Meldebogen ist auf Basis der Solvabilität-II-Bewertung auszufüllen; d. h., als gebuchte Prämien gelten die Prämien, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums an ein Unternehmen zu zahlen sind (nach Artikel 1 Absatz 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35). Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.

Alle Bezugnahmen auf versicherungstechnische Rückstellungen beziehen sich auf versicherungstechnische Rückstellungen nach Anwendung der langfristigen Garantien und Übergangsmaßnahmen.

Bei der Berechnung der MCR wird eine lineare Formel mit einer Untergrenze von 25 % und einer Obergrenze von 45 % der SCR kombiniert. Für die MCR gibt es abhängig von der Art des Unternehmens eine absolute Untergrenze (gemäß Definition in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG).

ELEMENT HINWEISE
C0010/R0010 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungsverpflichtungen - MCR(NL,NL)-Ergebnis - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0020/R0010 Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen - MCR(NL,L)-Ergebnis - Lebensversicherungstätigkeit Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 9 und Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0030/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0020 Krankheitskostenversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Krankheitskostenversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0030 Berufsunfähigkeitsversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0040 Arbeitsunfallversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Arbeitsunfallversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0050 Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0060 Sonstige Kraftfahrtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die sonstige Kraftfahrtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0070 See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die See-, Luftfahrt- und Transportversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0080 Feuer- und andere Sachversicherungen und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Feuer- und andere Sachversicherungen und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0090 Allgemeine Haftpflichtversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die allgemeine Haftpflichtversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0100 Kredit- und Kautionsversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Kredit- und Kautionsversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0110 Rechtsschutzversicherung und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Rechtsschutzversicherung und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten 12 Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für Beistand und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0120 Beistand und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für Beistand und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0130 Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und proportionale Rückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die Versicherung gegen verschiedene finanzielle Verluste und die proportionale Rückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Krankenrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0140 Nichtproportionale Krankenrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Krankenrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Unfallrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0150 Nichtproportionale Unfallrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Unfallrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0160 Nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale See-, Luftfahrt- und Transportrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0030/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0040/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0050/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen für die nichtproportionale Sachrückversicherung ohne Risikomarge nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0060/R0170 Nichtproportionale Sachrückversicherung - gebuchte Prämien (nach Abzug von Rückversicherung) in den letzten zwölf Monaten - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die gebuchten Prämien für die nichtproportionale Sachrückversicherung im letzten (gleitenden) Zwölfmonatszeitraum nach Abzug der Prämien für Rückversicherungsverträge mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit. Auszunehmen ist der Betrag von Steuern oder Entgelten, die mit Beiträgen erhoben werden.
C0070/R0200 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen - MCR(L,NL)-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Nichtlebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 4 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0080/R0200 Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen - MCR(L,L)-Ergebnis Dies ist der Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf die Lebensversicherungs- oder -rückversicherungstätigkeit, der gemäß Artikel 252 Absatz 9 und Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0090/R0210 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung - garantierte Leistungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0210 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung - garantierte Leistungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für garantierte Leistungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit, sowie versicherungstechnische Rückstellungen ohne Risikomarge für Rückversicherungsverpflichtungen, bei denen die zugrunde liegenden Versicherungsverpflichtungen eine Überschussbeteiligung beinhalten, nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften, mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0220 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung - künftige Überschussbeteiligungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0220 Verpflichtungen mit Überschussbeteiligung - künftige Überschussbeteiligungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für künftige Überschussbeteiligungen in Bezug auf Lebensversicherungsverpflichtungen mit Überschussbeteiligung nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0230 Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0230 Verpflichtungen aus index- und fondsgebundenen Versicherungen - bester Schätzwert (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für index- und fondsgebundene Lebensversicherungsverpflichtungen und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0090/R0240 Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen - bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0110/R0240 Sonstige Verpflichtungen aus Lebens(rück)- und Kranken(rück)versicherungen - bester Schätzwert (nach Abzug der Rückversicherung/Zweckgesellschaften) und versicherungstechnische Rückstellungen als Ganzes berechnet - Lebensversicherungstätigkeit Dies sind die versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge für sonstige Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen in Bezug auf solche Versicherungsverpflichtungen nach Abzug der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0100/R0250 Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen - gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Nichtlebensversicherungstätigkeit.
C0120/R0250 Gesamtes Risikokapital für alle Lebens(rück)versicherungsverpflichtungen - gesamtes Risikokapital (nach Abzug von Rückversicherung/Zweckgesellschaften) - Lebensversicherungstätigkeit Dies ist der Gesamtbetrag des Risikokapitals aller Verträge, die Lebensversicherungs- oder rückversicherungsverpflichtungen mit den höchsten Beträgen begründen, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Todesfall oder bei Invalidität der Versicherten gemäß dem Vertrag nach Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge zahlen würde, sowie des erwarteten Barwerts der im Todesfall oder bei Invalidität zu zahlenden Renten abzüglich des besten Netto-Schätzwerts mit einer Untergrenze von null, in Bezug auf die Lebensversicherungstätigkeit.
C0130/R0300 Berechnung der gesamten MCR - lineare MCR Die lineare Mindestkapitalanforderung entspricht der Summe aus dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Nichtlebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und dem MCR-Bestandteil der linearen Formel für Lebensversicherungs- und -rückversicherungsverpflichtungen und wird gemäß Artikel 249 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ermittelt.
C0130/R0310 Berechnung der gesamten MCR - SCR Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die SCR neu berechnet wurde (z.B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils), einschließlich Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0130/R0320 Berechnung der gesamten MCR - MCR-Obergrenze Die Obergrenze beträgt 45 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0130/R0330 Berechnung der gesamten MCR - MCR-Untergrenze Die Untergrenze beträgt 25 % der berechneten SCR einschließlich aller Kapitalaufschläge gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0130/R0340 Berechnung der gesamten MCR - kombinierte MCR Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0130/R0350 Berechnung der gesamten MCR - absolute Untergrenze der MCR Dieser Wert wird gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG berechnet.
C0130/R0400 Mindestkapitalanforderung Dies ist das Ergebnis des Formelbestandteils, der gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0140/R0500 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive lineare MCR - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0150/R0500 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive lineare MCR - Lebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0140/R0510 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR (z.B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils) neu berechnet und berichtet wurde, ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0150/R0510 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive SCR ohne Aufschlag (jährliche oder neueste Berechnung) - Lebensversicherungstätigkeit Dies ist die aktuellste im Einklang mit den Artikeln 103 bis 127 der Richtlinie 2009/138/EG zu berechnende und vorzulegende fiktive SCR, die entweder die des entsprechenden Jahres oder eine neuere ist, sofern die fiktive SCR (z.B. aufgrund einer Änderung des Risikoprofils) neu berechnet und berichtet wurde, ohne Kapitalaufschlag. Unternehmen, die zur Berechnung der SCR ein internes Modell oder internes Partialmodell verwenden, geben die entsprechende SCR an; davon ausgenommen sind Fälle, in denen die nationale Aufsicht gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG eine Bezugnahme auf die Standardformel fordert.
C0140/R0520 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - Obergrenze der fiktiven MCR - Nichtlebensversicherungstätigkeit Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0150/R0520 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - Obergrenze der fiktiven MCR - Lebensversicherungstätigkeit Die Obergrenze beträgt 45 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0140/R0530 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - Untergrenze der fiktiven MCR - Nichtlebensversicherungstätigkeit Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Nichtlebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Nichtlebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0150/R0530 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - Untergrenze der fiktiven MCR - Lebensversicherungstätigkeit Die Untergrenze beträgt 25 % der fiktiven Lebensversicherungs-SCR einschließlich der Kapitalaufschläge für Lebensversicherungen gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
C0140/R0540 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive kombinierte MCR - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0150/R0540 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive kombinierte MCR - Lebensversicherungstätigkeit Dieser Wert wird gemäß Artikel 252 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet.
C0140/R0550 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - absolute Untergrenze der fiktiven MCR - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.
C0150/R0560 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - absolute Untergrenze der fiktiven MCR - Lebensversicherungstätigkeit Dies ist der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Richtlinie 2009/138/EG genannte Betrag.
C0140/R0560 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive MCR - Nichtlebensversicherungstätigkeit Dies ist die fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
C0150/R0560 Berechnung der fiktiven MCR für Nichtlebens- und Lebensversicherungstätigkeit - fiktive MCR - Lebensversicherungstätigkeit Dies ist die fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung, die gemäß Artikel 252 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechnet wird.
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