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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 148 vom 08.06.2023 S. 10)



Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2023/1119; 2023/1118

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats einander zu Wertpapierfirmen und - soweit relevant - zur Funktionsweise von deren Zweigniederlassungen oder zur Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Sitzland übermitteln müssen.

(2) Es ist wichtig, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Wertpapierfirmengruppen zu sehen. Wo relevant, sollten diese Informationen deshalb auf konsolidierter Ebene übermittelt werden. Insbesondere in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat hat wie das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe, und die für diese Wertpapierfirma zuständige Behörde ebenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, sollten die Informationen eher auf konsolidierter Ebene als auf Ebene der Wertpapierfirma übermittelt werden. Allerdings sollte in einem solchen Fall die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen, dass es sich bei den übermittelten Informationen um konsolidierte Angaben für die gesamte Wertpapierfirmengruppe handelt.

(3) Auch wenn in dieser Verordnung die zentralen Elemente des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden festgelegt werden sollten, wäre es im Interesse einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unangemessen, den Umfang dieses Informationsaustauschs zu beschränken. Insbesondere Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthält spezielle Bestimmungen für den Informationsaustausch über Vor-Ort-Nachprüfungen bei Zweigniederlassungen, die auch im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie relevant sein könnten.

(4) Vorschriften für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, die eine Mitteilung verlangen, wenn vom Niederlassungsrecht und vom Recht auf freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch gemacht wird, sind in den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 enthalten, während Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden bei aufsichtlichen Tätigkeiten, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen in Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt sind und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission 3 weiter präzisiert werden. Für diese Bereiche wird in der vorliegenden Verordnung folglich kein Informationsaustausch vorgeschrieben.

(5) Zwar sollte im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat festgelegt werden, welche Informationen zur Gewährleistung eines angemessenen Kundenschutzes und zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat ausgetauscht werden müssen, doch sollte zugleich ein doppelter Informationsaustausch vermieden werden. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden bereits verfügbare Informationen nutzen, insbesondere solche, die über den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU in einem bestimmten Mitgliedstaat benannten Behörden eingerichteten Mechanismus bereitgestellt werden; handelt es sich dabei nicht um dieselben Behörden, sollten Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 berücksichtigt werden.

(6) Um innerhalb der Union eine ausreichende Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraxis sowie ein Mindestmaß an Informationsaustausch zu gewährleisten, das den zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten ermöglicht, sollten Mindestanforderungen an die zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auszutauschenden Informationen festgelegt werden. Diese Informationen sollten mindestens alle in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Bereiche abdecken, d. h. die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma, die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma, die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma, die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie die internen Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma und alle anderen relevanten Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können. Um eine angemessene Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über festgestellte Fälle der Nichteinhaltung des nationalen oder des Unionsrechts auf dem Laufenden halten, wenn eine solche Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen kann, sowie einander über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen unterrichten. Damit die Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten Wertpapierfirmen wirksam überwachen können, sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch die Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen.

(7) Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausgetauscht werden, und um gleichzeitig zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats jede Information über eine Wertpapierfirma unabhängig von deren Art und Bedeutung an alle zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten weiterleiten müssen, ist es in bestimmten Fällen angemessen, nur die eine bestimmte Zweigniederlassung betreffenden Informationen ausschließlich an die für die Beaufsichtigung dieser Zweigniederlassung zuständige Behörde weiterzuleiten. Ebenfalls der Effizienz und Verhältnismäßigkeit halber sollten in einer Reihe spezieller Bereiche nur bei nachweislicher Nichteinhaltung Informationen zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ausgetauscht werden, womit in Fällen, in denen die Wertpapierfirma das nationale und das Unionsrecht einhält, keine Informationen ausgetauscht werden müssten.

(8) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt und in Absprache mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erarbeitet wurde.

(9) Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 4 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Informationen auf konsolidierter Basis

Ist das oberste Mutterunternehmen der Wertpapierfirmengruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch die Wertpapierfirma ihren Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auch die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, übermittelt diese Behörde zu dieser Wertpapierfirma auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe konsolidierte Informationen und teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mit, dass es sich bei den Informationen um Angaben auf konsolidierter Ebene handelt.

Artikel 2 Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur von Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausüben

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur einer Wertpapierfirma, ihre Geschäftsfelder und ihre Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie eine Wertpapierfirma beaufsichtigen, die nicht die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die folgenden Informationen über diese Wertpapierfirma:

  1. die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie eine Beschreibung der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung,
  2. die Liste der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen.

Artikel 3 Informationen zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die folgenden Anforderungen einhält:

  1. die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen, die in Artikel 57 jener Verordnung festgelegt sind,
  2. gegebenenfalls alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt werden,
  3. gegebenenfalls etwaige Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die für eine Wertpapierfirma geltenden Eigenmittelanforderungen die folgenden Informationen:

  1. die Höhe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen,
  2. ob die unter Buchstabe a genannte Höhe anhand der Buchstaben a, b oder c von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmt wurde,
  3. gegebenenfalls die Höhe aller zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden, sowie die Gründe für diese zusätzliche Eigenmittelanforderung,
  4. gegebenenfalls die Höhe etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma in Absatz 1 genannte Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(4) Wurde eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 2 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.

(5) Wurde einer Wertpapierfirma die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestattet, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob die Wertpapierfirma die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 jener Verordnung genannten Eigenmittelanforderungen erfüllt.

Artikel 4 Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko erfüllt.

(2) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(3) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung erfüllt, und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(5) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihr Gesamturteil zum Liquiditätsrisikoprofil und zum Risikomanagement einer Wertpapierfirma mit und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.

(6) Haben die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 5 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.

Artikel 5 Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma geltende Rechnungslegungsstandards und -verfahren, die sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 beachten muss, nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 6 Informationen über die internen Kontrollmechanismen

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die Anforderungen an interne Kontrollmechanismen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikosteuerung und interne Prüfverfahren einschließt. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 7 Informationen zu anderen Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.

(1) Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen und Erkenntnissen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über alle etwaigen wesentlichen Risiken und teilen diesen ihr aufsichtliches Urteil mit, zu dem sie im Zuge der gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgenommenen aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder im Zuge einer anderen Aufsichtstätigkeit gelangt sind.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 8 Informationen über allgemeine Nichteinhaltung

(1) Finden die Artikel 3 bis 7 dieser Verordnung oder die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 über den Informationsaustausch keine Anwendung, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma eine der nachstehend genannten Anforderungen nicht eingehalten hat und diese Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen könnte:

  1. Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 8, der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 9, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegt sind,
  2. Anforderungen anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften.

(2) Dabei legen sie den Fall der Nichteinhaltung dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(3) Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 9 Unterrichtung über Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

(1) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle etwaigen Verwaltungssanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Aufsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegen eine Wertpapierfirma verhängt wurden und sich auf die Geschäftstätigkeiten ihrer Zweigniederlassung auswirken.

(2) Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 10 Informationen über die Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über die für Krisensituationen getroffenen Vorkehrungen aus. Sie halten einander insbesondere über Folgendes auf dem Laufenden:

  1. die Notfall-Kontaktdaten der Personen, die bei den zuständigen Behörden bei Eintritt einer Krisensituationen zuständig sind,
  2. die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.

Artikel 11 Informationen von Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

  1. eine Beschreibung jedes etwaigen Falls, in dem sie festgestellt haben, dass eine Zweigniederlassung eine Anforderung im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nicht erfüllt hat, einschließlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, sowie Informationen über die in Bezug auf die Nichteinhaltung getroffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen,
  2. alle etwaigen Informationen und Erkenntnisse über die von der Zweigniederlassung oder ihren Geschäftstätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden potenziellen Probleme und Risiken, die sie ermittelt haben und die sich erheblich auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat auswirken.

Artikel 12 Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleister

Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats ein Auskunftsersuchen zu einer Wertpapierfirma erhalten, die ihren Geschäftstätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, übermitteln sie den zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Informationen.

Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2023

1) ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64.

2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 382).

4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

5) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).

6) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

7) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

8) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338).

9) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).


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