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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 148 vom 08.06.2023 S. 17)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 48 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit Aufsichtskollegien eingerichtet und deren Mitglieder sowie etwaige Beobachter bestimmt werden können, müssen Übersichten über Wertpapierfirmengruppen erstellt werden. Diese Übersichten dienen dazu, die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen in der Union oder in einem Drittland zu ermitteln und für jedes Unternehmen der Gruppe seine Art, seinen Standort, die an seiner Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen sowie seine Bedeutung für die Gruppe und für das Land, in dem es zugelassen oder niedergelassen ist, festzustellen.
(2) Um eine unionsweit stimmige Anwendung von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und damit faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, ist es wichtig, mit Blick auf die Einrichtung von Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmengruppen eine konvergente Praxis der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden zu fördern. Da die Einrichtung von Aufsichtskollegien im Ermessen der gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde liegt, ist es unerlässlich, gemeinsame Kriterien festzulegen, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums berücksichtigen sollten. Diese gemeinsamen Kriterien sollten auch Verhältnismäßigkeitskriterien umfassen, der Notwendigkeit Rechnung tragen, aufsichtliche Aufgaben zu erleichtern, und die Koordinierung zwischen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern erleichtern, insbesondere wenn eine solche Koordinierung und Zusammenarbeit erforderlich ist, um mit den Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der qualifizierten zentralen Gegenparteien (im Folgenden "QCCPs") oder den Aufsichtsbehörden der QCCPs relevante Informationen über das Einschussmodell auszutauschen und diese Informationen auf Stand zu bringen.
(3) Um die Effizienz und Wirksamkeit der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zu erhöhen, sollten die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Diese schriftlichen Vereinbarungen sollten sich daher auch auf Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Kollegiums erstrecken, die an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind, insbesondere auch an Tätigkeiten, die durch spezifische nachgeordnete Strukturen des Kollegiums durchgeführt werden, wenn aus Effizienzgründen solche nachgeordneten Strukturen eingerichtet werden. Aus demselben Grund sollten die schriftlichen Vereinbarungen auch die operativen Aspekte der Arbeit des Kollegiums abdecken, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen zu erleichtern. Schließlich sollten die schriftlichen Vereinbarungen umfassend, stimmig und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit sie ihre Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Aufsichtskollegiums wahrnehmen.
(4) Die Aufsichtskollegien sind ein wesentliches Instrument, um Informationen auszutauschen, sich auf Krisensituationen vorzubereiten und diese zu bewältigen und der Aufsichtsbehörde eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen. Um Stimmigkeit zu gewährleisten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zu ermöglichen, sollte die EBA an allen Aufsichtskollegien beteiligt sein. Außerdem sollte in Anbetracht der Koordinierungsrolle der Aufsichtskollegien bei allen Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Wertpapierfirmengruppen, die aus anderen Rechtsvorschriften der Union erwachsen, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß den schriftlichen Vereinbarungen stets zur Teilnahme an den Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums eingeladen werden.
(5) Um alle Tätigkeiten des Kollegiums ausführen zu können, sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einen Überblick über die Tätigkeiten aller Unternehmen der betreffenden Wertpapierfirmengruppe haben, einschließlich der Tätigkeiten derjenigen Unternehmen, die Finanztätigkeiten ausüben, ohne als Wertpapierfirma eingestuft zu werden, und der Tätigkeiten derjenigen Unternehmen, die in Drittländern tätig sind. Gefördert werden sollte aus demselben Grund die Zusammenarbeit zwischen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den Mitgliedern des Kollegiums, den Behörden oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe zuständig oder an der Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe beteiligt sind, einschließlich der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von als bedeutend eingestuften Zweigstellen, den Behörden oder Stellen, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente und für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, den Behörden oder Stellen, die für den Verbraucherschutz zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden. Daher ist es wichtig, dass diesen Behörden oder öffentlichen Stellen gestattet wird, gegebenenfalls als Beobachter an den Arbeiten des Aufsichtskollegiums teilzunehmen.
(6) Im Interesse der Transparenz und um die reibungslose Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sicherzustellen, sollten die Mitglieder des Kollegiums erörtern und sich darüber einigen, in welchem Umfang und auf welchem Niveau etwaige andere Behörden als Beobachter am Aufsichtskollegium teilnehmen sollten. Die Bedingungen für die Teilnahme dieser Behörden am Aufsichtskollegium als Beobachter sollten in den schriftlichen Vereinbarungen klar festgelegt und allen als Beobachter am Aufsichtskollegium teilnehmenden Behörden mitgeteilt werden.
(7) Um ihren Aufgaben besser nachzukommen und Doppelarbeit zu vermeiden, wie etwa doppelte Informationsanfragen an die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe, sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums eng zusammenarbeiten und ihre Aufsichtsmaßnahmen so weit wie möglich koordinieren. Aus demselben Grund sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums etwaige Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten regelmäßig überprüfen, insbesondere wenn die Mitglieder des Kollegiums die Zuweisung von Ressourcen festlegen und den Plan für Aufsichtsaufgaben erarbeiten, die vor Ort und aus der Ferne auf der Ebene des Aufsichtskollegiums erfüllt werden sollen.
(8) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte in der Lage sein, sich ein Gesamtbild von der Lage der Gruppe zu verschaffen, und als Moderatorin auftreten, die einen reibungslosen Informationsfluss unter den Mitgliedern des Kollegiums sicherstellt. Deshalb sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf sämtliche Informationen zugreifen können, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten benötigt, und als Koordinatorin für die Erhebung und Verbreitung von Informationen, die sie von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, anderen Beobachtern oder Unternehmen der Gruppe erhält, sowie von Eingaben anderer Aufsichtsstellen oder -behörden oder für die Wertpapierfirmengruppe eingerichteter Behörden. Gleiches gilt für die Mitglieder des Kollegiums, da sie Zugang zu den einschlägigen Informationen benötigen, um ihre Aufgaben und Pflichten in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Unternehmen zu erfüllen, und die Notwendigkeit, relevante Informationen mit den anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu teilen. Insbesondere wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass bestimmte Informationen für ein anderes Mitglied des Aufsichtskollegiums relevant sind, sollte sie keine Mitglieder des Kollegiums unbegründet vom Erhalt dieser Informationen ausschließen.
(9) Aufsichtskollegien erleichtern die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden. Dies gilt insbesondere bei Entscheidungen über die Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen, wofür eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich ist. Deshalb ist es wichtig, dass festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die zuständigen Behörden Informationen über die Performanz interner Modelle austauschen und erörtern und sich auf Maßnahmen zur Behebung festgestellter Ineffizienzen einigen sollten.
(10) Bei der Zuweisung von Aufsichtsressourcen und der Erarbeitung oder Koordinierung von vor Ort und aus der Ferne wahrzunehmenden Aufsichtsaufgaben auf der Ebene des Aufsichtskollegiums sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Ergebnisse des in Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens berücksichtigen, das für die Wertpapierfirmengruppe und jedes ihrer Unternehmen durchgeführt wird. Um die Prioritäten der gemeinsamen Aufsichtstätigkeit besser setzen und eine angemessene Ressourcenzuweisung gewährleisten zu können, sollte die Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms eines Kollegiums daher beginnen, sobald die aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren beendet sind, und sollte zum Abschluss gebracht werden, sobald die zuständigen Behörden die Aufgaben, zu denen sie sich auf nationaler Ebene verpflichtet haben, sowie die für diese Aufgaben zugewiesenen Ressourcen und die entsprechenden Fristen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben berücksichtigt haben.
(11) Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten ihre Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen koordinieren, insbesondere auch bei nachteiligen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden könnten, oder in Situationen, die die Finanz- und Wirtschaftslage einer Wertpapierfirmengruppe oder eines ihrer Unternehmen beeinträchtigen oder explizit beeinträchtigen könnten.
(12) Es muss sichergestellt werden, dass eine Krisensituation angemessen bewertet und angegangen wird. Daher sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums in einer Krisensituation im Rahmen der Koordinierung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bestrebt sein, eine koordinierte aufsichtliche Bewertung der Lage zu erarbeiten, sich auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion zu einigen und deren Umsetzung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten außerdem gewährleisten, dass eine etwaige externe Kommunikation auf koordinierte Weise erfolgt und die Elemente umfasst, die vorab zwischen den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart worden sind.
(13) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.
(14) Die EBA hat die ESMA konsultiert, öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Abschnitt 1
Einrichtung der Kollegien
Artikel 1 Übersicht über Wertpapierfirmengruppen
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt eine Übersicht über eine Wertpapierfirmengruppe, um die folgenden Unternehmen der Gruppe zu ermitteln:
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übersicht folgende Informationen:
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen:
Artikel 2 Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist
(1) Bei der Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist, berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 1 genannte Übersicht über die Gruppe und prüft, ob eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt, gilt die Einrichtung eines Kollegiums als angemessen, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist der Auffassung, dass eine solche Einrichtung insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Übersicht über die Gruppe und insbesondere dann, wenn Wertpapierfirmen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten, unangemessen wäre.
Artikel 3 Kommunikation über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums
(1) Wurde ein Aufsichtskollegium eingerichtet, hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich
(2) Wurde kein Aufsichtskollegium eingerichtet, obwohl die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind, unterrichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EBA unverzüglich über ihre Entscheidung, kein Aufsichtskollegium einzurichten, und begründet ihre Entscheidung.
Abschnitt 2
Arbeitsweise der Kollegien
Artikel 4 Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen
(1) Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthalten alles Folgende:
(2) Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können weitere Elemente beinhalten, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden.
Artikel 5 Ermittlung von Beobachtern
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde lädt, sofern angemessen und zusätzlich zu den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und der EBA, die folgenden Behörden als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ein:
(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in den in Artikel 4 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen die Modalitäten für die Teilnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Behörden am Kollegium der Aufsichtsbehörden fest. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde setzt alle Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums von diesen Modalitäten in Kenntnis.
Artikel 6 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtskollegiums
(1) Bei der Organisation einer Sitzung des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde alles Folgende:
(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder oder Beobachter im Kollegium in Bezug auf die im Rahmen der Sitzungen geplanten Erörterungen und Entscheidungen so umfassend wie möglich zu vertreten.
(3) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann je nach den Themen und Zielen der Sitzung des Aufsichtskollegiums Vertreter von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.
Artikel 7 Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) Bei der Festlegung und Aktualisierung des in Artikel 14 genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.
(2) Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der betreffenden Wertpapierfirma von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.
Artikel 8 Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und einer Wertpapierfirmengruppe
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stimmen sich bei der Übermittlung von Informationen an Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und der Anforderung von Informationen von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe wie folgt ab:
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums ausnahmsweise, dem Unionsmutterunternehmen Informationen zu übermitteln oder vom Unionsmutterunternehmen Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.
(3) Beabsichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ausnahmsweise, einem Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, das gemäß der nach Artikel 1 erstellten Übersicht nicht unmittelbar ihrem Aufsichtsbereich untersteht, Informationen zu übermitteln oder Informationen von einem solchen Unternehmen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das betreffende für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständige Mitglied des Kollegiums.
Abschnitt 3
Planung und Koordinierung von Aufsichtstätigkeiten im Normalfall
Artikel 9 Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und die Beobachter des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben, einschließlich der in Artikel 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben, zu erleichtern.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle relevanten Informationen, ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen der Gruppe oder einer Zweigstelle, einer zuständigen Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, und werden in angemessener, präziser und zeitnaher Weise ausgetauscht.
Artikel 10 Informationsaustausch zur Steigerung der Effizienz der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen regelmäßig folgende Informationen aus:
(2) Auf der Grundlage der nach Absatz 1 ausgetauschten Informationen ermitteln die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums quantitative Informationen und tauschen diese aus, damit Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen erkannt werden und in das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren einfließen.
Artikel 11 Informationsaustausch für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens aus.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen mindestens Folgendes:
Artikel 12 Informationsaustausch im Hinblick auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche relevanten Informationen über das Ergebnis der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aus.
(2) Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder ein Mitglied des Aufsichtskollegiums festgestellt, dass ein Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung interner Modelle erfüllt oder Mängel im Sinne des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auftreten, so tauschen diese für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder das Mitglied des Aufsichtskollegiums je nach Sachlage unverzüglich folgende Informationen aus:
(3) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder Informationen über Änderungen dieser internen Modelle aus.
Artikel 13 Zusammenarbeit in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen
(1) Die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Informationen zu allen Fällen, in denen sie festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe
(2) Auf der Grundlage der im Einklang mit Absatz 1 ausgetauschten Informationen erörtern die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung oder Sanktionen auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes.
Artikel 14 Umsetzung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens
(1) Für die Zwecke des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens erstellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ein aktualisiertes aufsichtliches Prüfungsprogramm des Kollegiums und erhält dieses aufrecht.
(2) Bei der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms ermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, welche aufsichtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes durchzuführen sind. Dieses aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält alle folgende Elemente:
Abschnitt 4
Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen
Artikel 15 Rahmen des Kollegiums, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde schafft in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll und der die Besonderheiten und die Struktur der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Rahmen des Kollegiums wird in den im Einklang mit Artikel 4 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen formalisiert und enthält alle folgenden Elemente:
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen müssen alles Folgende enthalten:
Artikel 16 Informationsaustausch in Krisensituationen
(1) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.
(2) Wird die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von einem Mitglied oder Beobachter im Aufsichtskollegium auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Wertpapierfirma oder ihre Zweigstellen beaufsichtigen, der EBA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nach den gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes festgelegten Verfahren.
(3) Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe beaufsichtigen, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.
(4) Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.
(5) Erfolgt die in diesem Artikel genannte Mitteilung mündlich, so bestätigen die betreffenden zuständigen Behörden den Inhalt dieser Mitteilung zeitnah schriftlich.
Artikel 17 Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung und Reaktion auf eine Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Bewertung der Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Kollegium. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
(2) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde koordiniert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Aufsichtskollegium.
(3) Im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, deren Umfang und der Zeitplan für ihre Umsetzung festgelegt.
(4) Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, überwachen, wie die koordinierte aufsichtliche Reaktion umgesetzt wird und tauschen Informationen darüber aus.
Artikel 18 Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation
Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die im Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten rechtlichen Verpflichtungen und Einschränkungen.
Artikel 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 12. Januar 2023
2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
3) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Art und Typ der Informationen, die die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats einander übermitteln (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).
5) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
6) Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84).
7) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
8) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).
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