Beschluss (GASP) 2023/1218 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 159 vom 23.06.2023 S. 526)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat auch bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen, zu erhöhen. Der Europäische Rat hat ferner unterstrichen, wie wichtig und dringend es ist, die Bemühungen um die wirksame Durchführung der Sanktionen auf europäischer und nationaler Ebene zu verstärken, und dass er fest entschlossen ist, deren Umgehung in Drittländern und durch Drittländer wirksam zu verhindern und zu bekämpfen. Er hat den Rat und die Kommission ersucht, alle erforderlichen Durchsetzungsinstrumente zu stärken und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen vollständig koordinierten Ansatz hierfür zu entwickeln.

(4) Der Rat ist der Ansicht, dass das Umgehen der restriktiven Maßnahmen, die die Union als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine ergriffen hat, oder das Unterlaufen dieser restriktiven Maßnahmen auf andere erhebliche Weise durch nicht an diese Maßnahmen gebundene Wirtschaftsteilnehmer aus Drittländern, sodass dazu beigetragen wird, Russland zur Kriegsführung zu befähigen, den Zweck und die Wirksamkeit dieser Maßnahmen untergraben kann. Anzeichen dafür, dass es sich um einen Fall handelt, in dem restriktive Maßnahmen der Union unterlaufen werden, könnten unter anderem der Umstand, dass die Haupttätigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland darin besteht, in der Union Beschränkungen unterliegende Waren zu erwerben, die nach Russland gelangen, die Beteiligung russischer Personen oder Organisationen, ganz gleich in welchem Stadium, die kürzlich erfolgte Gründung eines Unternehmens, durch das Beschränkungen unterliegende Waren nach Russland gelangen oder der drastische Anstieg des Umsatzes eines an solchen Tätigkeiten beteiligten Wirtschaftsteilnehmers aus einem Drittland sein.

(5) Darüber hinaus ist der Rat zu der Einschätzung gelangt, dass der Informationskrieg ein wichtiges Mittel des gegen die Ukraine geführten Angriffskriegs Russlands und für die von Russland begangenen schweren Verstöße gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen ist. Unternehmen aus dem IT-Sektor, die den russischen Nachrichtendiensten kritische Technologie und Software bereitstellen, haben eine Genehmigung des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB), die es ihnen ermöglicht, mit von Russland als "Staatsgeheimnis" eingestuften Informationen zu arbeiten. Darüber hinaus besitzen diese Unternehmen häufig eine vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte besondere Genehmigung für "Waffen und militärische Ausrüstung". Aus diesem Grund ist der Rat der Ansicht, dass die Kriterien für die Benennung dahingehend ausgeweitet werden sollten, dass im russischen IT-Sektor tätige juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die eine Genehmigung der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des FSB oder eine vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellte Genehmigung für "Waffen und militärische Ausrüstung" besitzen, einbezogen werden.

(6) Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat zudem der Ansicht, dass 71 Personen und 33 Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten.

(7) Es ist angezeigt, die für die bereits im Beschluss 2014/145/GASP gelisteten Finanzinstitute geltende Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Finanzinstitute auszuweiten. Ferner ist es angezeigt, dass für bestimmte in der Liste enthaltene Organisationen eine weitere Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen eingeführt wird, um die Desinvestition von russischen Unternehmen und die Veräußerung bestimmter Arten von Wertpapieren, die von bestimmten gelisteten Organisationen gehalten werden, zu ermöglichen. Außerdem ist es angezeigt, eine Ausnahme einzuführen, die die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall ermöglicht, mit der die von einer gelisteten Person ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten Unionsorganisation, die sich im Eigentum der gelisteten Person befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und sichergestellt wird, dass Letzterem keine Vorteile erwachsen, sodass die genannte Organisation ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen kann. Im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit des Seeverkehrs ist es angezeigt, eine Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen einzuführen, um unter bestimmten Umständen die Erbringung von Lotsendiensten zu ermöglichen.

(8) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(9) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) natürlichen Personen,

  1. die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/386/GASP 1, 2014/512/GASP 2 oder (GASP) 2022/266 3 oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014 4, (EU) Nr. 692/2014 5, (EU) Nr. 833/2014 6 oder (EU) 2022/263 7 des Rates erleichtern oder
  2. diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen.

_____
1) Beschluss 2014/386/GASP des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 70).

2) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

3) Beschluss (GASP) 2022/266 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 109).

4) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6).

5) Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.06.2014 S. 9).

6) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

7) Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.02.2022 S. 77)."

b) In Absatz 1 wird "und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen, die im Anhang aufgeführt sind." durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, die im Anhang aufgeführt sind."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

"h) natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,

  1. die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/386/GASP, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 des Rates erleichtern oder
  2. diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen; oder

b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) im russischen IT-Sektor tätigen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für 'Waffen und militärische Ausrüstung'.

c) Absatz 17 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(17) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt 'Organisationen' unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126, 127, 198, 199, 200, 214 und 215 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, erforderlich sind.

d) Absatz 22 erhält folgende Fassung:

"(22) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt 'Organisationen' unter den Eintragsnummern 82 und 101 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der im Anhang im Abschnitt 'Organisationen' unter der Eintragsnummer 82 genannten Organisation kontrolliert wird;
  2. die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen ist; und
  3. die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit den im Anhang im Abschnitt 'Organisationen' unter den Eintragsnummern 82 und 101 aufgeführten Organisationen oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisationen vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.

e) Folgende Absätze werden angefügt:

"(24) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die der im Anhang im Abschnitt 'Personen' unter der Eintragsnummer 695 aufgeführten natürlichen Person gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürliche Person oder eine im Eigentum dieser natürlichen Person stehende Organisation unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Abschluss von Transaktionen, einschließlich Veräußerungen, benötigt werden, die für die Abwicklung eines in Russland niedergelassenen Joint Venture oder einer ähnlichen in Russland niedergelassenen Rechtsvereinbarung, das bzw. die vor dem 28. Februar 2022 im Eigentum dieser natürlichen Person oder einer im Eigentum dieser natürlichen Person stehenden Organisation stand, bis zum 31. August 2023 unbedingt erforderlich sind.

(25) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Organisation bis zum 24. Dezember 2023 genehmigen, ein Aktienzertifikat, dem russische Wertpapiere zugrunde liegen und das bei der im Anhang im Abschnitt 'Organisationen' unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehalten wird, umzuwandeln, um das zugrunde liegende Wertpapier zu veräußern, und unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, dass die mit der Umwandlung des Aktienzertifikats und der Veräußerung der zugrunde liegenden Wertpapiere verbundenen Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Organisation in Russland zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie festgestellt haben, dass

  1. das Aktienzertifikat vor dem 3. Juni 2022 ausgestellt wurde,
  2. der betreffende Genehmigungsantrag bis zum 24. September 2023 gestellt wurde,
  3. der Inhaber des Aktienzertifikats nachweisen kann, dass die betreffende Umwandlung für die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers notwendig ist,
  4. die Veräußerung des zugrunde liegenden Wertpapiers mit dem Verbot gemäß dem Beschluss 2014/512/GASP, einschließlich dessen Artikel 1 und 1d, vereinbar ist,
  5. keiner anderen im Anhang aufgeführten Organisation Gelder bereitgestellt werden.

(26) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum, in deren Verfügungsgewalt oder unter deren Kontrolle befinden, oder die Erbringung von Dienstleistungen für eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Einrichtung, Zertifizierung oder Bewertung einer Firewall unbedingt erforderlich ist, mit der

  1. die von einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung ausgeübte Kontrolle über die Vermögenswerte einer nicht gelisteten und nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die sich im Eigentum der Erstgenannten befindet oder von ihr kontrolliert wird, aufgehoben wird und
  2. sichergestellt wird, dass der gelisteten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung keine weiteren Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zugutekommen.

(27) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe in friedlicher Durchfahrt im Sinne des Völkerrechts benötigt werden."

3. Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juni 2023.

1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 16).


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Anhang

Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:

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UWS Umweltmanagement GmbH ENDE