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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1454 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "WESSOCLEAN GOLD LINE" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 93)
| Ergänzende Informationenr |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. September 2017 reichte die WESSO AG bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Unionszulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung "WESSOCLEAN GOLD LINE" der Produktarten 3 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Deutschlands bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QN034236-29 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) "WESSOCLEAN GOLD LINE" enthält als Wirkstoff Peressigsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 3 und 4 enthalten ist.
(3) Am 9. März 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.
(4) Am 14. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts "WESSOCLEAN GOLD LINE" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "WESSOCLEAN GOLD LINE" als "einziges Biozidprodukt" gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass das Biozidprodukt bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 28. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für "WESSOCLEAN GOLD LINE" erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die WESSO AG erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0029720-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung des Biozidprodukts "WESSOCLEAN GOLD LINE" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
Die Unionszulassung gilt vom 3. August 2023 bis 31. Juli 2033.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2023.
2) Stellungnahme der ECHA vom 28. September 2022 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt "WESSOCLEAN GOLD LINE" (ECHA/BPC/359/2022), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
| Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts | Anhang |
WESSOCLEAN GOLD LINE
Produktart 3 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)
Produktart 4 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)
Zulassungsnummer: EU-0029720-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0029720-0000
1. Administrative Informationen
1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts
| Handelsname | WESSOCLEAN GOLD LINE WESSOCLEAN AGRO PROTECT |
1.2. Zulassungsinhaber
| Name und Anschrift des Zulassungsinhabers | Name | WESSO AG |
| Anschrift | Wacholderweg 6, 90518 Altdorf b. Nürnberg Deutschland | |
| Zulassungsnummer | EU-0029720-0000 | |
| R4BP-Assetnummer | EU-0029720-0000 | |
| Datum der Zulassung | 3. August 2023 | |
| Ablauf der Zulassung | 31. Juli 2033 | |
1.3. Hersteller des Produkts
| Name des Herstellers | WESSO AG |
| Anschrift des Herstellers | Wacholderweg 6, 90518 Altdorf b. Nürnberg Deutschland |
| Standort der Produktionsstätten | Wacholderweg 6, 90518 Altdorf b. Nürnberg Deutschland |
1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
| Wirkstoff | Peressigsäure |
| Name des Herstellers | Evonik Resource Efficiency GmbH |
| Anschrift des Herstellers | Postfach 1345, 63403 Hanau Deutschland |
| Standort der Produktionsstätten | Evonik Peroxid GmbH, Industriestraße 11, 9721 Weissenstein Österreich |
2. Produktzusammensetzung und -Formulierung
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts
| Trivialname | IUPAC-Bezeichnung | Funktion | CAS-Nummer | EG-Nummer | Gehalt (%) |
| Peressigsäure | Wirkstoffe | 79-21-0 | 201-186-8 | 0,03 | |
| Ethanol | nicht wirksamer Stoff | 64-17-5 | 200-578-6 | 1,61 | |
| Propan-2-ol | nicht wirksamer Stoff | 67-63-0 | 200-661-7 | 2,52 | |
| Wasserstoffperoxid | nicht wirksamer Stoff | 7722-84-1 | 231-765-0 | 3,15 | |
| Essigsäure | nicht wirksamer Stoff | 64-19-7 | 200-580-7 | 0,06 | |
| Schwefelsäure | nicht wirksamer Stoff | 7664-93-9 | 231-639-5 | 0,01 |
2.2. Art der Formulierung
AL- eine andere Flüssigkeit
3. Gefahren- und Sicherheitshinweise
| Gefahrenhinweise | Kann gegenüber Metallen korrosiv sein. Verursacht schwere Augenreizung. Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung. |
| Sicherheitshinweise | Nur in Originalverpackung aufbewahren. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Augenschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen. Verschüttete Mengen aufnehmen, um Materialschäden zu vermeiden. Inhalt gemäß den geltenden nationalen Vorschriften bei einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen. Behälter gemäß den geltenden nationalen Vorschriften bei einer zugelassenen Entsorgungsstelle zuführen. |
4. Zugelassene Verwendung(en)
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1: Verwendung # 1 - Anwendung 1 - Desinfektion von Bruteiern bei Raumtemperatur in der Schleuse
| Art des Produkts | PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: - wissenschaftlicher Name: Hefe Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: - wissenschaftlicher Name: Pilze Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: - |
| Anwendungsbereich | Innenbereich Brütereien (Schleuse), Desinfektion von Bruteiern |
| Anwendungsmethode(n) | Methode:
Geschlossenes System:
Kaltvernebelung Detaillierte Beschreibung: - |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 1 liter unverdünntes Produkt pro 15 m3 (= 0,067 liter/m3) Raumluft; mittlere Tröpfchengröße ≤ 15 μm Verdünnung (%): unverdünnt Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Desinfektion nach jeder Neubefüllung der Desinfektionskammer mit Eiern. |
| Anwenderkategorie(n) | berufsmäßiger Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
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4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Um eine bakterizide, levurozide und fungizide Wirkung zu erhalten, das Produkt bei 20 °C für eine Kontaktzeit von 60 Minuten einwirken lassen. Anschließend muss die in der Kammer befindliche Luft mithilfe eines Abluftsystems ersetzt werden.
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 2: Verwendung # 2 - Anwendung 2 - Desinfektion von Bruteiern bei 36 °C in der Brutmaschine
| Art des Produkts | PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: - wissenschaftlicher Name: Hefe Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: - wissenschaftlicher Name: Pilze Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: - |
| Anwendungsbereich | Innenbereich Brütereien (Brutmaschinen), Desinfektion von Bruteiern |
| Anwendungsmethode(n) | Methode:
Geschlossenes System:
Kaltvernebelung Detaillierte Beschreibung: - |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 1 liter unverdünntes Produkt pro 15 m3 (= 0,067 liter/m3) Raumluft; mittlere Tröpfchengröße ≤ 15 μm Verdünnung (%): unverdünnt Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Desinfektion nach jeder Neubefüllung der Desinfektionskammer mit Eiern. |
| Anwenderkategorie(n) | berufsmäßiger Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
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4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Um eine bakterizide, levurozide und fungizide Wirkung zu erhalten, das Produkt bei 36 °C für eine Kontaktzeit von 60 Minuten einwirken lassen. Anschließend muss die in der Kammer befindliche Luft mithilfe eines Abluftsystems ersetzt werden.
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 3: Verwendung # 3 - Anwendung 3 - Desinfektion von Oberflächen in der Gemüse-, Obst- und Pflanzenverpackungsindustrie durch luftgetragene Diffusion
| Art des Produkts | PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
| Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung | - |
| Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) | wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: - wissenschaftlicher Name: Hefe Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: - wissenschaftlicher Name: Pilze Trivialname: Pilze Entwicklungsstadium: - |
| Anwendungsbereich | Innenbereich Nichtporöse Oberflächen von Transport- und Lagerausrüstung für Kartoffeln, Obst, Gemüse und Pflanzen ohne direkten Kontakt zu Kartoffeln, Obst, Gemüse oder Pflanzen |
| Anwendungsmethode(n) | Methode:
Geschlossenes System:
Kaltvernebelung Detaillierte Beschreibung: - |
| Anwendungsrate(n) und Häufigkeit | Aufwandmenge: 40 ml Produkt pro 1 m3 (0,04 liter/m3) Raumluft; mittlere Tröpfchengröße ≤ 15 μm Verdünnung (%): unverdünnt Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Desinfektion vor dem Einlegen neuer Artikel in die Verpackungslinie. |
| Anwenderkategorie(n) | berufsmäßiger Verwender |
| Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial | 1-liter-Flasche (PE) 20-liter-Kanister (HDPE) 220-liter-Fass (HDPE) 1.000 -liter-IBC-Container (PE) |
4.3.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Um eine bakterizide, levurozide und fungizide Wirkung zu erhalten, das Produkt bei Raumtemperatur für eine Kontaktzeit von 30 Minuten einwirken lassen. Anschließend muss der Raum intensiv gelüftet werden.
4.3.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. Anweisungen für die Verwendung 1
5.1. Anwendungsbestimmungen
Einfüllen des Produkts:
Das Produkt darf ausschließlich mit automatischen Pumpen um-/eingefüllt werden.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
Einfüllen des Produkts:
Anwendung des Produkts:
Reparaturen oder Wartungsarbeiten an den Dosierpumpen:
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Erste Hilfe
Umwelt:
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
6. Sonstige Informationen
Vollständige Titel der EN-Normen, auf die in diesem Abschnitt und in den Abschnitten 5.2 "Maßnahmen zur Risikominderung" und 5.4 "Anweisungen zur sicheren Entsorgung des Produkts und seiner Verpackung" verwiesen wird:
DIN EN 17272 - Chemische Desinfektionsmittel und Antiseptika - Verfahren zur luftübertragenen Raumdesinfektion durch automatisierte Verfahren - Bestimmung der bakteriziden, mykobakteriziden, sporiziden, fungiziden, levuroziden, viruziden, tuberkuloziden und Phagen-Wirksamkeit.
DIN EN ISO16321 - Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).
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