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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1537 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die während der Übergangsregelung 2025-2027 für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln sind, und in Bezug auf Statistiken zu in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 187 vom 26.07.2023 S. 26, ber. L 226 S. 204)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen dafür geschaffen, landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende europäische Statistiken zu entwickeln, zu erstellen und zu verbreiten.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 gelten für die Jahre 2025, 2026 und 2027 Übergangsbestimmungen zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft. Diesen Bestimmungen zufolge sind Daten über die Verwendungen nur einmalig für das Bezugsjahr 2026 zu übermitteln.

(3) Statistiken zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sollten jährlich ab dem Bezugsjahr 2025 erstellt werden.

(4) Für die Erstellung von Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Pflanzenschutzmittel müssen die Datenanforderungen festgelegt werden, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden können und Harmonisierung erreicht wird.

(5) In der Verordnung (EU) 2022/2379 ist festgelegt, dass statistische Daten über die Dimension des ökologischen/biologischen Landbaus von wesentlicher Bedeutung sind, um die Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Förderung des ökologischen/biologischen Landbaus in der Union zu überwachen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im ökologischen/biologischen Landbau ist ein wichtiger Teil dieser Daten.

(6) Gemäß Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2022/2379 werden in der vorliegenden Verordnung technische Elemente der bereitzustellenden Daten angegeben. Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(7) Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 Absätze 1 und 5 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden. Insbesondere ist es gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 erforderlich, abweichend von Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b für alle Mitgliedstaaten eine gemeinsame Liste von Kulturpflanzen für die Bereitstellung von Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen. Die Liste sollte gemeinsam mit Dauergrünland 75 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche auf Unionsebene abdecken. Diese Liste kann von Mitgliedstaaten mit auf nationaler Ebene relevanten Kulturpflanzen ergänzt werden.

(8) Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden.

(9) Der Erhebungsumfang der Datensätze kann dahin gehend überprüft werden, dass Statistiken zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die Saatgut- und Lagerbehandlung aufgenommen werden, sobald dies aus technischer Sicht als durchführbar erachtet wird.

(10) Damit die Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln mit den regelmäßigen Aktualisierungen der Liste der zugelassenen Wirkstoffe kohärent sind, müssen sie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 in Einklang gebracht werden.

(11) Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln werden benötigt, um die Gemeinsame Agrarpolitik und die einschlägigen Strategien zur Förderung der nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, wie die Ziele für nachhaltige Entwicklung und den Grünen Deal, und die damit verbundenen Ziele zu überwachen.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Datenanforderungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit.

(2) Die Statistiken decken Folgendes ab:

  1. alle Wirkstoffe, die unter den Ziffern i und ii dieses Artikels genannt werden und in den im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, einschließlich derjenigen Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer Genehmigung für den Parallelhandel gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung in Verkehr gebracht wurden:
    1. die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführten Wirkstoffe;
    2. die Wirkstoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die in Notfallsituationen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verkehr gebracht werden und nicht unter Ziffer i genannt werden, und zwar unabhängig von ihrem Genehmigungsstatus;
  2. die Verwendung der unter Buchstabe a genannten Wirkstoffe durch berufliche Verwender in der Landwirtschaft.

(3) Die Daten werden der Kommission (Eurostat) auf der nationalen Ebene übermittelt.

Artikel 2 Datensätze

(1) Der Dateninhalt der Datensätze ist in Anhang I festgelegt für die Einzelthemen

  1. in Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel;
  2. Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.

(2) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt I Folgendes:

  1. eine Beschreibung des Dateninhalts;
  2. die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;
  3. die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);
  4. die Bezugszeiträume;
  5. die Maßeinheiten.

(3) Für jeden Datensatz enthält Anhang I Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:

  1. eine Beschreibung der Maßeinheiten;
  2. mögliche technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen.

Artikel 3 Qualitätsanforderungen

Wenn Datensammlungen auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit innerhalb der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sind. Sind Genauigkeitsanforderungen - beispielsweise aufgrund anderer Quellen als statistischer Erhebungen - nicht anwendbar, so ist die Qualität der Statistiken durch andere Mittel so zu gewährleisten, dass sie für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.

Artikel 4 Einstufungen

Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Wirkstoffe werden anhand der Einstufung gemäß Anhang II gemeldet.

Artikel 5 Beschreibungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang III.

Artikel 6 Übergangsregelung

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Bezugszeiträume 2025-2027. Die Bestimmungen der Übergangsregelung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2379 für den Zeitraum 2025-2027 gelten nur für Daten zum Einzelthema Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2023

1) ABl. L 315 vom 07.12.2022 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).

3) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.03.2009 S. 164).

4) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).

.

Anhang I

Datensatz 1

In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel

Bereich: e. Statistiken über Pflanzenschutzmittel
Themenbereich: i. Pflanzenschutzmittel
Einzelthema: i.1 In Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen alle Wirkstoffe in allen in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen einer Genehmigung für den Parallelhandel 1 und/oder von Notfallzulassungen 2 in Verkehr gebracht werden.

Pflanzenschutzmittel-Kategorien Frist
31. Dezember des Jahres N+ 1
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln, die in Verkehr gebracht werden (insgesamt) Q


N: Jahr, auf das sich die Daten beziehen
Q: Menge der in Verkehr gebrachten Wirkstoffe (kg)
Bezugszeitraum: Kalenderjahr
Periodizität: jährlich
Geografische Ebene: nationale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Menge der Wirkstoffe: Bezieht sich auf die Menge der Wirkstoffe in den in Verkehr gebrachten Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a.

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die in der vorstehenden Tabelle beschriebenen Daten sind wie folgt zu übermitteln: nach einzelnen Wirkstoffen, Chemikalienklassen, Produktkategorien und Hauptgruppen, wie in Anhang II dargestellt.

Datensatz 2

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

Bereich: e. Statistiken über Pflanzenschutzmittel
Themenbereich: i. Pflanzenschutzmittel
Einzelthema: i.2 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft

Abschnitt I
Dateninhalt

Die Daten umfassen für die gemeinsame Liste von Kulturpflanzen in landwirtschaftlichen Betrieben in den Mitgliedstaaten die Kulturflächen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden, und die Mengen aller während des Bezugszeitraums verwendeten Wirkstoffe einschließlich der Wirkstoffe, die im Rahmen von Notfallzulassungen 3 eingesetzt werden.

Kulturpflanzen Frist
31. Dezember des Jahres N+ 1
Behandelte Fläche Menge des Wirkstoffs
Weichweizen und Spelz NAT, OAT NQS, OQS
Hartweizen NAT, OAT NQS, OQS
Gerste NAT, OAT NQS, OQS
Körnermais und Corn-Cob-Mix NAT, OAT NQS, OQS
Grünmais/Silomais NAT, OAT NQS, OQS
Raps und Rübsen zur Körnergewinnung NAT, OAT NQS, OQS
Sonnenblumenkerne NAT, OAT NQS, OQS
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Pflanzkartoffeln/-erdäpfel) NAT, OAT NQS, OQS
Zuckerrüben (ohne Saatgut) NAT, OAT NQS, OQS
Äpfel NAT, OAT NQS, OQS
Keltertrauben NAT, OAT NQS, OQS
Tafeltrauben NAT, OAT NQS, OQS
Orangen NAT, OAT NQS, OQS
Oliven NAT, OAT NQS, OQS
Kohl NAT, OAT NQS, OQS
Karotten NAT, OAT NQS, OQS
Zwiebeln NAT, OAT NQS, OQS
Tomaten/Paradeiser im Freiland NAT, OAT NQS, OQS
Tomaten/Paradeiser unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung NAT, OAT NQS, OQS
Erdbeeren im Freiland NAT, OAT NQS, OQS
Erdbeeren unter Glas oder hoher begehbarer Abdeckung NAT, OAT NQS, OQS


N:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

NAT:

Behandelte nichtökologische/nichtbiologische Fläche (ha)

OAT:

Behandelte ökologische/biologische Fläche (Fläche in Umstellung und zertifizierte Fläche) (ha)

NQS:

Menge aller auf nichtökologischer/nichtbiologischer Fläche verwendeten Wirkstoffe (kg)

OQS:

Menge aller auf ökologischer/biologischer Fläche verwendeten Wirkstoffe (Fläche in Umstellung und zertifizierte Fläche) (kg)

Bezugszeitraum:

Erntejahr

Periodizität:

2026

Geografische Ebene:

nationale Ebene

Abschnitt II
Beschreibung der Maßeinheiten

Behandelte Fläche (ha): Bezieht sich auf die physisch vorhandene Fläche mit der im Erntejahr zu erntenden Kulturpflanze, die während des Bezugszeitraums mindestens einmal mit einem bestimmten, gemäß Anhang II eingestuften Wirkstoff behandelt wird, unabhängig von der Anzahl der Anwendungen.

Behandelte nichtökologische/nichtbiologische Fläche (ha): Bezieht sich auf die behandelte Fläche, ausgenommen ökologisch/biologisch zertifizierte Flächen oder in Umstellung befindliche Flächen.

Behandelte ökologische/biologische Fläche (ha): Bezieht sich auf die behandelte Fläche, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 ökologisch/biologisch zertifiziert oder in Umstellung befindlich ist.

Menge des Wirkstoffs (kg): Bezieht sich auf die Menge jedes Wirkstoffs gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a, der gemäß Anhang II eingestuft ist und während des Bezugszeitraums für die Kulturpflanze verwendet wurde.

Auf nichtökologischer/nichtbiologischer Fläche verwendete Menge (kg): Bezieht sich auf die Menge der Wirkstoffe, die für auf nichtökologischen/nichtbiologischen Flächen geerntete Kulturpflanzen verwendet werden.

Auf ökologischer/biologischer Fläche verwendete Menge (kg): Bezieht sich auf die Menge der Wirkstoffe, die für Kulturpflanzen verwendet werden, die von ökologischen/biologischen Flächen (ökologisch/biologisch zertifiziert oder in Umstellung befindlich) stammen.

Technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen

Die in der vorstehenden Tabelle beschriebenen Daten sind wie folgt zu übermitteln: nach einzelnen Wirkstoffen, Chemikalienklassen, Produktkategorien und Hauptgruppen, wie in Anhang II dargestellt.

Die Daten umfassen alle Wirkstoffe in allen in den Mitgliedstaaten während des Bezugszeitraums verwendeten Pflanzenschutzmitteln, einschließlich der Pflanzenschutzmittel, die im Rahmen von Notfallzulassungen verwendet werden. Die Daten umfassen alle Behandlungen von der Aussaat/Anpflanzung bis zum Ende der Ernte.

Die Daten über die behandelte Fläche sind so zu erfassen, dass die Daten über Fläche und Menge pro Kultur (ohne Doppelzählung) auch aggregiert für Chemikalienklassen, Produktkategorien und Hauptgruppen verfügbar sind.

Die Daten umfassen alle Wirkstoffe in allen Pflanzenschutzmitteln, die in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden (die Verwendung in Lagereinrichtungen und zur Aussaat ist ausgeschlossen).

1) Gemäß Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

2) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

3) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

4) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1).

.

Einstufung der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe Anhang II


Hauptgruppen Produktkategorien Chemikalienklassen 1
Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln (insgesamt)
Fungizide und Bakterizide
Anorganische Fungizide
Kupferverbindungen
Anorganischer Schwefel
Sonstige anorganische Fungizide
Von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide
Carbanilat-Fungizide
Carbamat-Fungizide
Dithiocarbamat-Fungizide
Sonstige von Carbamaten und Dithiocarbamaten abgeleitete Fungizide
Von Benzimidazolen abgeleitete Fungizide
Benzimidazol-Fungizide
Sonstige von Benzimidazolen abgeleitete Fungizide
Von Imidazolen und Triazolen abgeleitete Fungizide
Conazol-Fungizide
Imidazol-Fungizide
Sonstige von Imidazolen und Triazolen abgeleitete Fungizide
Von Morpholinen abgeleitete Fungizide
Morpholin-Fungizide
Sonstige von Morpholinen abgeleitete Fungizide
Fungizide mikrobiologischen oder pflanzlichen Ursprungs
Mikrobiologische Fungizide
Pflanzliche Fungizide
Sonstige Fungizide mikrobiologischen oder pflanzlichen Ursprungs
Bakterizide
Anorganische Bakterizide
Sonstige Bakterizide
Sonstige Fungizide und Bakterizide
Aliphatische Stickstofffungizide
Amidfungizide
Anilid-Fungizide
Aromatische Fungizide
Dicarboximid-Fungizide
Dinitroanilin-Fungizide
Dinitrophenol-Fungizide
Organophosphor-Fungizide
Oxazol-Fungizide
Phenylpyrrol-Fungizide
Phthalimid-Fungizide
Pyrimidin-Fungizide
Chinolin-Fungizide
Chinon-Fungizide
Strobilurin-Fungizide
Harnstoff-Fungizide
Nicht klassifizierte Fungizide
Herbizide, krautabtötende Mittel und Moosvernichter
Von Phenoxy-Phytohormonen abgeleitete Herbizide
Phenoxy-Herbizide
Sonstige von Phenoxy-Phytohormonen abgeleitete Herbizide
Von Triazinen und Triazinonen abgeleitete Herbizide
Triazin-Herbizide
Triazinon-Herbizide
Sonstige von Triazinen und Triazon abgeleitete Herbizide
Von Amiden und Aniliden abgeleitete Herbizide
Amid-Herbizide
Anilid-Herbizide
Chloracetanilid-Herbizide
Sonstige von Amiden und Aniliden abgeleitete Herbizide
Von Carbamaten und Biscarbamaten abgeleitete Herbizide
Biscarbamat-Herbizide
Carbamat-Herbizide
Sonstige von Carbamaten und Biscarbamaten abgeleitete Herbizide
Von Dinitroanilinderivaten abgeleitete Herbizide
Dinitroanilin-Herbizide
Sonstige von Dinitroanilinderivaten abgeleitete Herbizide
Von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten abgeleitete Herbizide
Sulfonylharnstoff-Herbizide
Uracil-Herbizide
Harnstoff-Herbizide
Sonstige von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonyl-Harnstoffderivaten abgeleitete Herbizide
Sonstige Herbizide
Aryloxyphenoxypropion-Herbizide
Benzofuran-Herbizide
Benzoesäure-Herbizide
Bipyridylium-Herbizide
Cyclohexandion-Herbizide
Diazin-Herbizide
Dicarboximid-Herbizide
Diphenylether-Herbizide
Imidazolinon-Herbizide
Anorganische Herbizide
Isoxazol-Herbizide
Nitril-Herbizide
Organophosphor-Herbizide
Phenylpyrazol-Herbizide
Pyridazinon-Herbizide
Pyridincarboxamid-Herbizide
Pyridincarboxyl-Herbizide
Pyridyloxyessigsäure-Herbizide
Chinolin-Herbizide
Thiadiazin-Herbizide
Thiocarbamat-Herbizide
Triazol-Herbizide
Triazolinon-Herbizide
Triazolon-Herbizide
Triketon-Herbizide
Nicht klassifizierte Herbizide
Insektizide und Akarizide
Von Pyrethroiden abgeleitete Insektizide
Pyrethroid-Insektizide
Sonstige von Pyrethroiden abgeleitete Insektizide
Von chlorierten Kohlenwasserstoffen abgeleitete Insektizide
Anthranilamid-Insektizide
Sonstige von chlorierten Kohlenwasserstoffen abgeleitete Insektizide
Von Carbamaten und Oximcarbamaten abgeleitete Insektizide
Oximcarbamat-Insektizide
Carbamat-Insektizide
Sonstige von Carbamaten und Oximcarbamaten abgeleitete Insektizide
Von organischen Phosphaten abgeleitete Insektizide
Organophosphor-Insektizide
Sonstige von organischen Phosphaten abgeleitete Insektizide
Insektizide mikrobiologischen und pflanzlichen Ursprungs
Mikrobiologische Insektizide
Insektizide auf pflanzlicher Basis
Sonstige Insektizide mikrobiologischen oder pflanzlichen Ursprungs
Akarizide
Pyrazol-Akarizide
Tetrazin-Akarizide
Sonstige Akarizide
Sonstige Insektizide
Durch Fermentierung erzeugte Insektizide
Benzoylharnstoff-Insektizide
Carbazat-Insektizide
Diazylhydrazin-Insektizide
Insektenwachstumsregler
Nitroguanidin-Insektizide
Organozinn-Insektizide
Oxadiazin-Insektizide
Phenylether-Insektizide
Pyrazol(Phenyl-)-Insektizide
Pyridin-Insektizide
Pyridylmethylamin-Insektizide
Sulfit-Ester-Insektizide
Tetronsäure-Insektizide
Ködergifte geradkettige Lepidopterapheromone (SCLPS)
Andere Ködergifte
Nicht klassifizierte Insektizide/Akarizide
Molluskizide
Molluskizide
Molluskizide
Pflanzenwachstumsregler
Physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler
Physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler
Sonstige physiologisch wirkende Pflanzenwachstumsregler
Keimhemmungsmittel
Keimhemmungsmittel
Sonstige Keimungshemmungsmittel
Sonstige Pflanzenwachstumsregler
Sonstige Pflanzenwachstumsregler
Sonstige Pflanzenschutzmittel
Pflanzenöle
Pflanzenöle
Bodenentseuchungsmittel (einschließlich Nematizide)
Methylbromid
Biologische Nematizide
Organophosphor-Nematizide
Sonstige Bodenentseuchungsmittel
Rodentizide
Rodentizide
Alle sonstigen Pflanzenschutzmittel
Desinfektionsmittel
Repellents
Sonstige Pflanzenschutzmittel
1) Gilt auch für Pflanzenschutzmittel mikrobiologischen oder pflanzlichen Ursprungs zu Harmonisierungszwecken.

.

Beschreibungen Anhang III

Ein Pflanzenschutzmittel ist ein Produkt in der dem Verwender gelieferten Form, das aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten besteht oder diese enthält und für einen der Verwendungszwecke bestimmt ist, die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschrieben werden.

Wirkstoffe bezeichnet Wirkstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Inverkehrbringen bezeichnet das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

Kulturpflanzen bezeichnet landwirtschaftliche Kulturpflanzen gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission 1.

Einstufung der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe: Aggregation von Wirkstoffen nach Hauptgruppen, Produktkategorien und Chemikalienklassen.

Erntejahr: Kalenderjahr, in dem die Ernte beginnt, einschließlich des Zeitraums, in dem alle Vorbereitungsmaßnahmen (z.B. Bodenbearbeitung, Anpflanzung und Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln) zur Sicherung dieser Ernte - auch während des vorangegangenen Kalenderjahres - ergriffen wurden.

1) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1538 der Kommission vom 25. Juli 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die pflanzliche Erzeugung (siehe Seite 40 dieses Amtsblatts).


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