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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1584 der Kommission vom 1. August 2023 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Popillia japonica Newman und über Maßnahmen zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten des Gebiets der Union
(ABl. L 194 vom 02.08.2023 S. 17 A;
VO (EU) 2025/1313 - ABl. L 2025/1313 vom 04.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h und i sowie Artikel 28 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 ist die Liste der Unionsquarantäneschädlinge festgelegt, die bekanntermaßen im Gebiet der Union auftreten.
(2) Popillia japonica Newman (im Folgenden "spezifizierter Schädling") ist in dieser Liste aufgeführt, da er bekanntermaßen in bestimmten Teilen des Unionsgebiets auftritt. Es handelt sich um einen polyphagen Schädling, der Berichten zufolge Auswirkungen auf viele verschiedene Pflanzenarten im Unionsgebiet hat.
(3) Pflanzen, die die bevorzugten Wirte des spezifizierten Schädlings sind (im Folgenden "spezifizierte Pflanzen"), sollten gelistet und in den Befallszonen bestimmten Tilgungs- bzw. Eindämmungsmaßnahmen unterzogen werden.
(4) Der spezifizierte Schädling ist auch im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 3 als prioritärer Schädling aufgeführt.
(5) Um seine frühzeitige Feststellung und Tilgung im Gebiet der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen durchführen und dabei Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen entsprechen. Fallen stellen eine wichtige Fangmethode für den spezifizierten Schädling im Gebiet der Union dar und sollten in großem Umfang eingesetzt werden. Bei den jährlichen Erhebungen sollten zumindest die Pflanzen erfasst werden, die am häufigsten vom spezifizierten Schädling befallen sind ("spezifizierte Pflanzen").
(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jeder Mitgliedstaat für jeden prioritären Schädling einen Notfallplan zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen, um sicherzustellen, dass ein umfassender Notfallplan für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union vorhanden ist.
(7) Um den spezifizierten Schädling zu tilgen und seine Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und dort Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Die Breite einer Pufferzone sollte unter Berücksichtigung des Ausbreitungsvermögens des spezifizierten Schädlings mindestens 5 km über die Grenze der Befallszone hinausgehen.
(8) Bei isoliertem Auftreten des spezifizierten Schädlings sollte jedoch die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling sofort getilgt wird und Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen vor ihrem Einführen in das Gebiet des Auftretens befallen waren, oder wenn Nachweise dafür vorliegen, dass sich der spezifizierte Schädling nicht vermehrt hat und in diesem Fall nicht mit einer Ansiedlung zu rechnen ist. Dies ist der am besten geeignete Ansatz, sofern Erhebungen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass das Gebiet frei von dem spezifizierten Schädling ist.
(9) In einigen Gebieten innerhalb der Union ist die Tilgung des spezifizierten Schädlings nicht mehr möglich. Den betroffenen Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, statt der Tilgung des Schädlings Maßnahmen zu seiner Eindämmung in diesen Gebieten zu ergreifen. Diese Maßnahmen sollten ein sorgfältiges Erhebungskonzept und mehr Vorsorgemaßnahmen umfassen, vor allem bei der Festlegung der Größe der Befallszone und der jeweiligen Pufferzone. Die Pufferzone in den abgegrenzten Eindämmungsgebieten sollte eine Breite von mindestens 15 km über die Grenze der Befallszone hinaus und damit eine größere Ausdehnung haben als die Pufferzone in den abgegrenzten Tilgungsgebieten, um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jedes abgegrenzte Eindämmungsgebiet, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, informieren, um einen Überblick über die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im Gebiet der Union zu geben. Dies ist für die Überprüfung dieser Verordnung und für die Aktualisierung der Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete erforderlich.
(11) Um die sofortige Anwendung von Tilgungsmaßnahmen zu gewährleisten und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings auf das übrige Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Erhebungen in den Pufferzonen jährlich zum geeignetsten Zeitpunkt des Jahres und mit ausreichender Intensität durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer weiteren Überwachung der Pflanzen in den zur Eindämmung abgegrenzten Befallszonen durch die zuständigen Behörden.
(12) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Notfallpläne sollten ab dem 1. August 2023 gelten, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Ausarbeitung dieser Pläne einzuräumen.
(13) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Durchführung von Erhebungen in abgegrenzten Gebieten auf der Grundlage der allgemeinen Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge 4 sollten ab dem 1. Januar 2025 für Erhebungen in abgegrenzten Gebieten und ab dem 1. Januar 2026 für Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb der abgegrenzten Gebiete gelten, damit die zuständigen Behörden genügend Zeit haben, um solche Erhebungen zu planen, zu konzipieren und ausreichende Ressourcen dafür bereitzustellen.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Popillia japonica Newman im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "spezifizierter Schädling" Popillia japonica Newman;2. "Wirtspflanzen" alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen;
3. "spezifizierte Pflanzen" die in Anhang I aufgeführten zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Nährsubstraten, die der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dienen, außer Pflanzen in Gewebekultur und Wasserpflanzen;
4. "abgegrenztes Eindämmungsgebiet" ein in Anhang II aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann;
5. "Schädlingserhebungskarte" die Veröffentlichung "Pest survey card on Popillia japonica" 5 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde");
6. "Allgemeine Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen" die Veröffentlichung "General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests" der Behörde.
Artikel 3 Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb der abgegrenzten Gebiete
(1) Die zuständigen Behörden führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der abgegrenzten Gebiete in den Gebieten des Unionsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist, sich aber ansiedeln könnte, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2) Das Erhebungskonzept und der Stichprobenplan der Erhebung müssen mit den allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen im Einklang stehen, damit mit einem ausreichenden Konfidenzniveau ein geringes Auftreten des spezifizierten Schädlings in dem betreffenden Mitgliedstaat festgestellt werden kann.
(3) Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:
(4) Die Erhebungen umfassen
Artikel 4 Notfallpläne
(1) Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Notfallplänen Folgendes vor:
(2) Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.
Artikel 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten
(1) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.
(2) Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich das Ausmaß des Befalls durch geeignete visuelle Untersuchungen und den Einsatz von Fallen mit Lockmitteln für den spezifizierten Schädling.
(3) Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 7 oder der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 2 festgestellt, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, teilen die zuständigen Behörden der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen abgegrenzten Eindämmungsgebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit dieses Gebiet in die Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete in Anhang II aufgenommen werden kann.
(4) Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus
(5) Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt.
(6) Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings außerhalb der Befallszone bestätigt, werden Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 getroffen und die Abgrenzung der Befalls- und Pufferzone überprüft und entsprechend geändert.
Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone eines abgegrenzten Eindämmungsgebiets amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031, bis die zuständigen Behörden das Ausmaß dieses Befalls bewerten. Wird eine Tilgung nicht für möglich gehalten, gilt Absatz 3 dieses Artikels.
(7) Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.
Sie stellen sicher, dass die Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.
Artikel 6 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie
Artikel 7 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten
(1) In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.
(2) Das Erhebungskonzept muss den allgemeinen Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen entsprechen, und das für Erhebungen zum Nachweis verwendete Erhebungskonzept sowie der verwendete Stichprobenplan müssen gewährleisten, dass mit einer Konfidenz von mindestens 95 % ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % festgestellt werden kann.
(3) Die jährlichen Erhebungen werden wie folgt durchgeführt:
(4) Die jährlichen Erhebungen umfassen
Artikel 8 Aufhebung der Abgrenzung
Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 7 in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wurde.
Artikel 9 Tilgungsmaßnahmen
(1) In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass zur Tilgung des spezifizierten Schädlings folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(2) In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling darin nicht festgestellt wurde.
Artikel 10 Eindämmungsmaßnahmen
(1) In den Befallszonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass folgende Maßnahmen ergriffen werden, um den spezifizierten Schädling einzudämmen:
(2) In den Pufferzonen stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die obere Bodenschicht, die verwendeten Nährsubstrate und unbehandelte Pflanzenreste nur dann aus der Pufferzone verbracht werden, wenn der spezifizierte Schädling nicht festgestellt wurde.
Artikel 11 Berichterstattung
Bis zum 30. April jedes Jahres legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Folgendes vor:
Artikel 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.
Artikel 4 gilt ab dem 1. August 2023.
Artikel 7 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. August 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019 S. 8).
4) EFSA, General guidelines for statistically sound and risk-based surveys of plant pests, 8. September 2020, doi:10.2903/sp.efsa.2020.EN-1919.
5) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2019. Pest survey card on Popillia japonica. EFSA supporting publication 2019:EN-1568. 22S. doi:10.2903/sp.efsa.2019.EN-1568.
6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1231 der Kommission vom 27. August 2020 über das Format und die Anweisungen für die Jahresberichte zu den Ergebnissen der Erhebungen und über das Format für die Mehrjahresprogramme für Erhebungen sowie über die praktischen Modalitäten gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 280 vom 28.08.2020 S. 1).
| Liste der spezifizierten Pflanzen | Anhang I |
Acer L.
Actinidia Lindley
Aesculus L.
Alcea L.
Alnus Mill.
Althaea L.
Ampelopsis A. Rich. ex Michx.
Aronia Medikus
Artemisia L.
Asparagus Tourn. ex L.
Berchemia Neck. ex DC.
Betula L.
Carpinus L.
Castanea Mill.
Clethra L.
Convolvulus L.
Corylus L.
Crategus L.
Cyperaceae Juss.
Dioscorea L.
Fallopia Lour.
Filipendula Mill.
Fragaria L.
Glycine Willd.
Hibiscus L.
Humulus L.
Hypericum Tourn. ex L.
Juglans L.
Kerria D. C.
Lagerstroemia L.
Lythrum L.
Malus Mill.
Malva Tourn. ex L.
Medicago L.
Melia L.
Morus L.
Oenothera L.
Parthenocissus Planch.
Persicaria (L.) Mill.
Phaseolus L.
Platanus L.
Poaceae Barnhart
Populus L.
Prunus L.
Pteridium Gled. ex Scop.
Pyrus L.
Quercus L.
Reynoutria Houtt.
Rheum L.
Ribes L.
Robinia L.
Rosa L.
Rubus L.
Rumex L.
Salix L.
Sassafras L. ex Nees
Smilax L.
Solanum L.
Sorbus L.
Tilia L.
Toxicodendron Mill.
Trifolium Tourn. ex L.
Ulmus L.
Urtica L.
Vaccinium L.
Vitis L.
Wisteria Nutt.
Zelkova Spach
| Liste der abgegrenzten Eindämmungsgebiete nach Artikel 2 Nummer 4 | Anhang II 25 |
1. Italien
| Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region | Gemeinden oder andere verwaltungstechnische/geografische Abgrenzungen |
| 1. | Befallszone | Lombardia | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Bergamo: Provincia di Brescia: Provincia di Como: Provincia di Cremona: Provincia di Lecco: Provincia di Lodi: Provincia di Sondrio: Folgendes gesamtes Gebiet: Provincia di Milano, Provincia di Monza e della Brianza, Provincia di Pavia, Provincia di Varese |
| Piemonte | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Alessandria: Provincia di Asti: Città metropolitana di Torino: Provincia del Verbano-Cusio-Ossola: Provincia di Vercelli: | ||
| Emilia-Romagna | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Piacenza | ||
| Valle d "Aosta | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Aosta | ||
| Pufferzone | Lombardia | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Bergamo: Provincia di Brescia: Provincia di Como: Provincia di Cremona: Provincia di Lecco: Provincia di Sondrio: | |
| Piemonte | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Alessandria: Provincia di Asti: Provincia di Cuneo: Città metropolitana di Torino: Provincia del Verbano-Cusio-Ossola: Provincia di Vercelli: | ||
| Emilia-Romagna | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Parma: Provincia di Piacenza: | ||
| Liguria | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Genova: | ||
| Valle d "Aosta | Das gesamte Gebiet folgender Gemeinden:
Provincia di Aosta |
2. Portugal
| Nummer/Name des abgegrenzten Gebiets (AG) | Zone des AG | Region |
| 1. | Befallszone | Azoreninseln 1 |
| 1) Keine Pufferzone erforderlich, da es sich um Inseln handelt. | ||
| Meldebogen für die Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten jährlichen Erhebungen | Anhang III |
1. Meldebogen für die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen
| 1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG) | 2. Ursprüng- liche Größe des AG (in ha) | 3. Aktualisierte Größe des AG (in ha) | 4. Vorgehen (Tilgung oder Eindämmung) | 5. Zone | 6. Erhebungsorte | 7. Ermittelte Risiko- gebiete | 8. Inspizierte Risiko- gebiete | 9. Pflanzen- material/ Ware | 10. Liste der Wirts- pflanzen- arten | 11. Zeitplan | 12. Angaben zur Erhebung | 13. Anzahl der untersuchten symptomatischen Proben:
| 14. Anzahl der untersuchten asymptomatischen Proben:
| 15. Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend | 16. Anmer- kungen | |||||||||||||||||
| A) Anzahl der visuellen Untersuchungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| B) Gesamtzahl der entnommenen Proben | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| C) Art der Fallen (oder anderer, alternativer Methoden (z.B. Streifkescher)) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| D) Anzahl der Fallen (oder anderer Fangmethoden) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| E) Anzahl der Fangstellen (wenn abweichend von den Angaben unter (D)) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| F) Art der Tests (z.B. mikroskopische Identifizierung, PCR, ELISA usw.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| G) Gesamtzahl der Tests | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| H) Sonstige Maßnahmen (z.B. Spürhunde, Drohnen, Hubschrauber, Sensibilisierungskampagnen usw.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Name | Datum der Einrich- tung | Beschrei- bung | Anzahl | I) Anzahl der sonstigen Maßnahmen | Nummer | Datum | ||||||||||||||||||||||||||
| A | B | C | D | E | F | G | H | I | i | ii | iii | iv | i | ii | iii | iv | ||||||||||||||||
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Wird dieser Meldebogen ausgefüllt, ist der Meldebogen in Teil B nicht auszufüllen.
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
In Spalte 7: Geben Sie die Risikogebiete an, die anhand der Biologie des Schädlings, des Vorhandenseins von Wirtspflanzen, der ökologisch-klimatischen Bedingungen und der Risikostandorte ermittelt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie an, welche der Risikogebiete aus Spalte 7 in der Erhebung erfasst wurden.
In Spalte 9: Geben Sie Pflanzen, Früchte, Samen, Boden, Verpackungsmaterial, Holz, Maschinen, Fahrzeuge, Wasser oder Sonstiges mit Erläuterung des jeweiligen Falls an.
In Spalte 10: Geben Sie die Liste der Pflanzenarten/Pflanzengattungen an, zu denen Erhebungen durchgeführt wurden. Bitte verwenden Sie eine Zeile je Pflanzenart/Pflanzengattung.
In Spalte 11: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 12: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen.
In den Spalten 13 und 14: Geben Sie, sofern zutreffend, die Ergebnisse an und tragen Sie die verfügbaren Informationen in den entsprechenden Spalten ein."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 15: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung zur Feststellung in der PZ durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 16 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
1. Meldebogen für die Ergebnisse statistisch basierter jährlicher Erhebungen
| 1. Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG) | 2. Ursprüng- liche Größe des AG (in ha) | 3. Aktuali- sierte Größe des AG (in ha) | 4. Vor- gehen | 5. Zone | 6. Erhebungsorte | 7. Zeit- plan | A. Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+) | B. Umfang der Beprobung | C. Erhebungsergebnisse | 25. Anmer- kungen | |||||||||||||||||||||||||||||
| 8. Zielpopulation | 9. Epidemio- logische Einheiten | 10. Detektionsmethoden | 11. Stich- proben- effektivität | 12. Sensi- tivität der Methode | 13. Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen) | 14. Anzahl der inspi- zierten epidemio- logischen Einheiten | 15. Anzahl der visuellen Untersu- chungen | 16. Anzahl der Proben | 17. Anzahl der Fallen | 18. Anzahl der Fang- stellen | 19. Anzahl der Tests | 20. Anzahl anderer Maß- nahmen | 21. Ergebnisse | 22. Meldenummer der gemäß der Durchführungs- verordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend | 23. Erreichtes Konfidenz- niveau | 24. Ange- nommene Prävalenz | |||||||||||||||||||||||
| Name | Datum der Ein- richtung | Beschrei- bung | Anzahl | Wirts- arten | Fläche (in ha oder einer passen- deren Einheit) | Inspektions- einheiten | Beschrei- bung | Ein- heiten | Visuelle Untersu- chungen | Fang | Test | Andere Maß- nahmen | Risiko- faktor | Risiko- niveau | Anzahl der Orte | Relative Risiken | Anteil der Wirts- pflanzen- population | Posi- tiv | Nega- tiv | Unklar | Nummer | Datum | |||||||||||||||||
2. Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens
Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:
In Spalte 1: Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich dieses abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.
In Spalte 2: Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.
In Spalte 3: Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.
In Spalte 4: Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und Vorgehensweisen auf diesen Flächen.
In Spalte 5: Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z.B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.
In Spalte 6: Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:
In Spalte 7: Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.
In Spalte 8: Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine "Inspektionseinheit" bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien, Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.
In Spalte 9: Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. Eine "Epidemiologische Einheit" bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Es kann sich dabei um Regionen nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS-Regionen), urbane Flächen, Wälder, Rosengärten, landwirtschaftliche Betriebe oder Hektare handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.
In Spalte 10: Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten in jedem Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Geben Sie "N/V" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht verfügbar sind.
In Spalte 11: Geben Sie eine Schätzung der Stichprobeneffektivität an. Die Stichprobeneffektivität bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden. Bei Vektoren ist dies die Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu fangen, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt. Bei Böden ist dies die Effektivität, mit der eine Bodenprobe ausgewählt wird, die den Schädling enthält, wenn er im Erhebungsgebiet auftritt.
In Spalte 12: "Sensitivität der Methode" bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Sie ergibt sich aus der Multiplikation der Stichprobeneffektivität (d. h. der Wahrscheinlichkeit, mit der die befallenen Pflanzenteile einer befallenen Pflanze ausgewählt werden) mit der diagnostischen Sensitivität (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder den Labortest, der im Identifizierungsverfahren verwendet wird).
In Spalte 13: Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.
In Spalte B: Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie "N/Z" an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die in diesen Spalten zu machenden Angaben beziehen sich auf die Informationen in der Spalte 10 "Detektionsmethoden".
In Spalte 18: Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z.B., wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).
In Spalte 21: Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an."Unklar" sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z.B. Ergebnis unter der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.
In Spalte 22: Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche jenes Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 ("Anmerkungen") den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.
In Spalte 23: Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.
In Spalte 24: Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.
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