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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 42 Absatz 6 jener Richtlinie

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 208 vom 23.08.2023 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 6 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die angemessene Höhe der Liquidität zu bemessen, über die Wertpapierfirmen verfügen sollten, müssen gemeinsame Kriterien festgelegt werden, mit denen der entsprechende Liquiditätsbedarf unter normalen und unter angespannten Bedingungen geschätzt und mit denen festgestellt werden kann, ob zwischen den von den Wertpapierfirmen gehaltenen liquiden Aktiva und dem ermittelten Liquiditätsbedarf eine Lücke besteht.

(2) Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllen, gilt das Liquiditätsrisiko im Vergleich zu anderen Wertpapierfirmen als nur begrenzt. Deswegen können die zuständigen Behörden solche Wertpapierfirmen nach Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der in Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 1 jener Verordnung festgelegten Liquiditätsanforderung ausnehmen. Diese Ausnahme ist jedoch nicht vorgeschrieben. Mit Blick auf kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die von der zuständigen Behörde nicht von dieser Liquiditätsanforderung ausgenommen wurden, wäre es unverhältnismäßig, wenn diese Wertpapierfirmen denselben Liquiditätsanforderungen unterworfen würden wie größere und verflochtene Wertpapierfirmen. Daher sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden bei der Messung der in Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten lediglich die Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten messen sollten, die aus denjenigen Tätigkeiten und anderen für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen spezifischen Faktoren erwachsen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Liquiditätsrisiko führen, das wesentlich und durch die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Liquiditätsanforderungen nicht abgedeckt ist. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere Tätigkeiten wie die Portfolioverwaltung, der Betrieb eines multilateralen Handelssystems im Sinne von Artikel 4 Nummer 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder eines organisiertes Handelssystems im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 jener Richtlinie, die Gewährung von Krediten und Darlehen an Anleger sowie das Refinanzierungsrisiko und die Relevanz der Gruppenstruktur für das Liquiditätsrisiko.

(3) Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 müssen Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften den in Teil 5 jener Verordnung festgelegten Pflichten auf Basis ihrer konsolidierten Lage nachkommen. Eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft und eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft können in einer konsolidierten Lage Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt sein, die wesentlich sind und die von diesen Liquiditätsanforderungen gar nicht oder nicht ausreichend abgedeckt werden. Ebenso kann es sein, dass eine Unions-Mutterwertpapierfirma, eine Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft und eine gemischte Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b in einer konsolidierten Lage die Anforderungen der Artikel 24 und 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht erfüllen und andere Verwaltungsmaßnahmen voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen werden. Deshalb sollten die zuständigen Behörden bei solchen Unions-Mutterwertpapierfirmen, Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaften und gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften auf konsolidierter Basis messen, ob das Liquiditätsrisiko dieser Firmen und Gesellschaften wesentlich und von den Liquiditätsanforderungen des Teils 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht abgedeckt ist.

(4) Verschiedene Tätigkeiten von Wertpapierfirmen können sich in unterschiedliche Weise auf das Liquiditätsprofil dieser Wertpapierfirmen auswirken. Vermögenspreisveränderungen können Verluste verursachen und sich auf die Bilanzen und die Liquiditätslage der Wertpapierfirmen niederschlagen, auch wenn diese Firmen keine Vermögenswerte von Kunden für eigene Rechnung halten. Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungsdienstleistungen erbringen, können für Marktschwankungen empfindlich sein, die Cashflow-Inkongruenzen zwischen den Eingängen an üblicherweise vierteljährlich oder halbjährlich gezahlten Entgelten und den Zahlungsausgängen für fällige Verbindlichkeiten verursachen oder verschärfen können. Deshalb ist es angemessen, für jede in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU genannte Wertpapierdienstleistung oder Tätigkeit festzulegen, welche Kriterien die zuständigen Behörden berücksichtigen sollten, wenn sie messen, ob das Liquiditätsrisiko oder die Liquiditätsrisikokomponenten einer Wertpapierfirma durch die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehene Liquiditätsanforderung ausreichend abgedeckt sind. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die für Marktschwankungen besonders empfindlichen Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten zu berücksichtigen, da solche Schwankungen sowohl vom Zeitpunkt als auch vom Umfang her nicht vorhersehbar sind und sich in unterschiedlicher Form auf das Liquiditätsrisiko auswirken können, insbesondere auch durch höhere Nachschussforderungen, niedrigere Gewinne und geringere Entgelte.

(5) Wertpapierfirmen, die als Nebendienstleistung Kredite oder Darlehen an Anleger gewähren dürfen, sind einem spezifischen Liquiditätsrisiko ausgesetzt. Zahlen Anleger Schulden verspätet zurück, kann dies die Fähigkeit einer Wertpapierfirma, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, beeinträchtigen, und die Verwertung von Sicherheiten mit verschlechtertem Liquiditätsprofil kann dazu führen, dass für den normalen Geschäftsbetrieb weniger liquide Aktiva zur Verfügung stehen. Daher sollten die zuständigen Behörden das erhöhte Risiko für Wertpapierfirmen, die solche Dienstleistungen erbringen, bewerten.

(6) Für Wertpapierfirmen ist die Refinanzierung eine primäre Quelle der Liquidität, und eine Einschränkung oder Aussetzung des Refinanzierungszugangs kann zur Folge haben, dass die Dienstleistungen der Wertpapierfirmen nicht fortgesetzt werden können, was sich negativ auf die Märkte und Kunden auswirken kann. Da sich die Refinanzierung von Wertpapierfirmen von der Refinanzierung von Einlageninstituten unterscheidet und der Refinanzierungszugang solcher Wertpapierfirmen unter Umständen Risiken mit sich bringen kann, gilt es zu spezifizieren, welche Elemente die zuständigen Behörden berücksichtigen sollten, wenn sie für solche Wertpapierfirmen besondere Liquiditätsanforderungen festlegen.

(7) Die Verschlechterung der makroökonomischen und geopolitischen Lage kann dazu führen, dass Wertpapierfirmen beim Zugang zur Refinanzierung mit ernsthaften Einschränkungen konfrontiert sind. Die zuständigen Behörden sollten daher bewerten, wie sich eine solche Verschlechterung auf die Refinanzierungsquellen von Wertpapierfirmen, insbesondere auch auf die Wholesale-Refinanzierung und auf Kreditlinien, auswirken könnte. Dabei gilt es zu spezifizieren, welche Elemente die zuständigen Behörden mit Blick auf nachteilige externe Ereignisse, die das Liquiditätsrisiko von Wertpapierfirmen erhöhen können, bewerten sollten.

(8) Damit die zuständigen Behörden feststellen können, welche operationellen Ereignisse wesentliche Auswirkungen auf die Liquidität der Wertpapierfirmen haben können, gilt es zu spezifizieren, welche operationellen Ereignisse aus der in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthaltenen Liste der Arten von Verlustereignissen für Wertpapierfirmen am relevantesten sein dürften.

(9) Ein erhöhtes Liquiditätsrisiko kann aus Reputationsrisiken erwachsen, die sich wiederum auf die Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirmen auswirken können. Manche Auswirkungen des Reputationsrisikos sind nicht leicht vorhersehbar, doch andere, wie ein eingeschränkter Marktzugang oder der Zugang zu Liquidität von Gegenparteien, lassen sich antizipieren. Die zuständigen Behörden sollten daher bewerten, wie sich solche vorhersehbaren Effekte des Reputationsrisikos auf das Liquiditätsrisiko von Wertpapierfirmen auswirken könnten.

(10) Da sich das Liquiditätsrisiko auf das Funktionieren einer Wertpapierfirma auswirken kann, sollten die Wertpapierfirmen dieses Risiko eng überwachen. Nach Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze und Verfahren verfügen, insbesondere auch um das Liquiditätsrisiko zu überwachen und Liquiditätsengpässen begegnen zu können. Deshalb gilt es zu spezifizieren, was die zuständigen Behörden bewerten sollten, um die Wirksamkeit der Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle von Wertpapierfirmen zu beurteilen.

(11) Eine Gruppe kann einer Wertpapierfirma zusätzliche Liquidität verschaffen, kann durch Vereinbarungen und andere Mechanismen zur Übertragung von Vermögenswerten zwischen der Wertpapierfirma auf der einen und dem Mutterunternehmen oder anderen Unternehmen der Gruppe auf der anderen Seite aber auch erhebliche liquide Mittel der Wertpapierfirma in Anspruch nehmen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden verpflichtet werden, die Gesamtstruktur der Gruppe zu bewerten und zu berücksichtigen, wie sich solche Vereinbarungen und anderen Mechanismen zur Übertragung von Vermögenswerten auf das Liquiditätsrisiko von Wertpapierfirmen auswirken könnten, die Teil einer solchen Gruppe sind.

(12) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(13) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates 5 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Bewertung des Liquiditätsrisikos und der Liquiditätsrisikokomponenten, die besondere Liquiditätsanforderungen rechtfertigen

(1) Die zuständigen Behörden nehmen unter Berücksichtigung von Größe, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma eine genaue Bewertung der in Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten besonderen Liquiditätsanforderung vor, indem sie den angemessenen Betrag an liquiden Aktiva festlegen, über den die Wertpapierfirma verfügen muss, um den aus ihren Tätigkeiten erwachsenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die zuständigen Behörden legen diesen Betrag fest, indem sie sämtliche Risikofaktoren, die die Liquiditätslage der Wertpapierfirma beeinflussen und Liquiditätslücken hervorrufen könnten, berücksichtigen, insbesondere auch die folgenden Faktoren:

  1. ob aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und aus Tätigkeiten und Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 ein Liquiditätsrisiko erwächst;
  2. ob aus der Nichtverfügbarkeit von Refinanzierungsmitteln im Sinne von Artikel 3 ein Liquiditätsrisiko erwächst;
  3. ob liquiditätsrelevante externe Ereignisse im Sinne von Artikel 4 vorliegen;
  4. ob ein liquiditätsrelevantes operationelles Risiko im Sinne von Artikel 5 vorliegt;
  5. ob ein liquiditätsrelevantes Reputationsrisiko im Sinne von Artikel 6 vorliegt;
  6. ob die Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle im Sinne von Artikel 7 unzureichend sind;
  7. falls die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe ist, die Struktur der Gruppe und ihre Auswirkungen auf die Liquidität der Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 8.

(2) Bei Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllen, bewerten die zuständigen Behörden die in Absatz 1 Buchstaben a, b und g genannten Faktoren und Liquiditätsrisikokomponenten. Die Bewertung des Liquiditätsrisikos, das aus der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und aus den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten und spezifischen Nebendienstleistungen erwächst, kann sich jedoch auf das Liquiditätsrisiko konzentrieren, das aus Einnahmenverlusten bei der Portfolioverwaltung, aus dem Betrieb eines multilateralen Handelssystems oder eines organisierten Handelssystems im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 22 und 23 der Richtlinie 2014/65/EU und aus der Gewährung von Krediten oder Darlehen an Anleger erwächst.

(3) Bei der Bewertung des Liquiditätsbedarfs gemäß den Absätzen 1 und 2 vollziehen die zuständigen Behörden sämtliche folgenden Schritte:

  1. Sie berücksichtigen alle Elemente, die auf den Liquiditätsbedarf einer Wertpapierfirma unter normalen und angespannten Bedingungen erhebliche nachteilige Auswirkungen haben könnten;
  2. sie berücksichtigen die verfügbaren historischen Daten für einen ihres Erachtens ausreichenden Zeitraum zu allem Folgenden:
    1. Inkongruenzen zwischen den liquiden Aktiva oder den anderen Liquiditätsressourcen und dem Liquiditätsbedarf;
    2. den historischen Trends bei der Liquiditätskapazität;
    3. den beobachteten wesentlichen Schwankungen der liquiden Aktiva und des Liquiditätsbedarfs;
  3. sie berücksichtigen das Vorhandensein vertraglicher Nettingvereinbarungen, die den in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen unterliegen, oder anderer Risikominderungsmechanismen, die den potenziellen Netto-Liquiditätsabfluss einer Wertpapierfirma an zentrale Gegenparteien, Clearingmitglieder, Kreditinstitute oder andere Wertpapierfirmen effektiv verringern würden;
  4. sie stellen fest, ob die Wertpapierfirma gemäß den Artikeln 24 und 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 über solide Verfahren, Mechanismen und Strategien verfügt, um ihr Liquiditätsrisiko zu messen, zu überwachen und zu steuern;
  5. sie berücksichtigen etwaige Verbindungen zwischen den in Absatz 1 genannten Faktoren;
  6. sie stützen die Bewertung auf zuverlässige, genaue und aktuelle Informationen.

Für die Zwecke von Buchstabe a beinhalten angespannte Bedingungen sowohl angespannte Marktbedingungen als auch einer Wertpapierfirma inhärente angespannte Bedingungen, unter denen eine Refinanzierung möglicherweise nicht rechtzeitig oder nicht kosteneffizient zur Verfügung stehen könnte.

(4) Findet Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Anwendung, so wenden die zuständigen Behörden bei der Bewertung der Liquiditätsrisiken und Liquiditätsrisikokomponenten der Unions-Mutterwertpapierfirma, der Unions-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder der gemischten Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft die Artikel 2 bis 7 der vorliegenden Verordnung auf Basis deren konsolidierter Lage an.

Artikel 2 Bewertung des Liquiditätsrisikos aus Wertpapierdienstleistungen sowie Tätigkeiten und Nebendienstleistungen

(1) Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 1 oder 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen:

  1. die spezifischen Merkmale der für Kunden erbrachten Dienstleistungen, insbesondere die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen von Kunden und den Entgeltzahlungen an Handelsplattformen für die Übermittlung oder Ausführung von Aufträgen für Kunden;
  2. den Liquiditätsabfluss aufgrund verlangter höherer Entgelte für den Zugang zu Handelsplattformen oder aufgrund weniger günstiger Regelungen, insbesondere auch eine verkürzte Verbindlichkeitenreichweite der Wertpapierfirma;
  3. Zahlungsverzögerungen bei fälligen Entgelten von Kunden.

(2) Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 oder 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen:

  1. die Bewertung des Innertagesliquiditätsrisikos für die Handelsbuchpositionen der Wertpapierfirma;
  2. das Liquiditätsrisiko, das aus dem Risiko einer Preisänderung des betreffenden Instruments aufgrund von Faktoren erwächst, die mit dem Emittenten des Instruments oder dem Emittenten des Basisinstruments zusammenhängen, oder das aus der Preisänderung eines Instruments aufgrund einer Veränderung des Zinsniveaus oder einer allgemeinen Aktienmarktbewegung erwächst, die nicht mit den spezifischen Attributen der einzelnen Wertpapiere zusammenhängt;
  3. die spezifischen Merkmale der Handelstätigkeiten der Wertpapierfirma, insbesondere das Fälligkeitsprofil der Geschäfte, das etwaige Vorkommen langfristiger Geschäfte und die Währungen der Geschäfte;
  4. die Höhe der Vermögenswertbelastung, die Eigenschaften der zu stellenden Sicherheiten, insbesondere deren Laufzeit und Währung, und die Möglichkeit der Weiterverwendung oder Weiterverpfändung der als Sicherheit gestellten Vermögenswerte durch die Gegenparteien der Wertpapierfirma;
  5. die Höhe der untertägigen Einschüsse, zu denen die Wertpapierfirma unter normalen und angespannten Bedingungen vertraglich verpflichtet sein könnte;
  6. ob die Wertpapierfirma über ausreichende liquide Aktiva oder sonstige Liquiditätsressourcen verfügt, um ihre Handelstätigkeiten aufrechterhalten zu können, falls Abwicklungen scheitern oder es bei Verwahrstellen oder Korrespondenzbanken zu Dienstleistungsunterbrechungen kommt;
  7. das Scheitern der Abwicklung eines Geschäfts zum vereinbarten Abwicklungstermin, weil der Verkäufer die Wertpapiere oder der Käufer die Gelder nicht rechtzeitig liefert.

(3) Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 4, 5 oder 7 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen:

  1. die vertraglichen Regelungen der Wertpapierfirma für Entgelteingänge, die mit der Wertentwicklung der Kundenportfolios zusammenhängen;
  2. die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen der Wertpapierfirma von Kunden und den Entgeltzahlungen der Wertpapierfirma an Dienstleister speziell für deren Tätigkeiten, insbesondere für Marktanalysen, Fachberichte, allgemeine oder kundenspezifische Portfolioanalysen und Aggregationsdienstleistungen;
  3. wenn die Wertpapierfirma die Verwaltung von Vermögenswerten weiterüberträgt, die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen der Wertpapierfirma von Kunden und den Entgeltzahlungen der Wertpapierfirma an das beauftragte Finanzunternehmen;
  4. wenn ein anderes Finanzunternehmen die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich an die Wertpapierfirma übertragen hat, die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen der Wertpapierfirma von dem beauftragenden Unternehmen und den Aufwendungen, die die Wertpapierfirma im Zusammenhang mit der Übertragung tätigt;
  5. die vertraglichen Regelungen zwischen der Wertpapierfirma und vertraglich gebundenen Vermittlern, insbesondere auch den Zeitpunkt und die Häufigkeit der Zahlungen an die vertraglich gebundenen Vermittler;
  6. Zahlungsverzögerungen bei fälligen Entgelten von Kunden.

(4) Bei Wertpapierfirmen, die eine der in Anhang I Abschnitt A Nummern 8 oder 9 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Tätigkeiten ausüben, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen:

  1. die zeitliche Inkongruenz zwischen den Entgelteingängen von Kunden und den Entgeltzahlungen an Dienstleister;
  2. Verzögerungen bei fälligen Entgeltzahlungen von Kunden.

(5) Bei Wertpapierfirmen, die die in Anhang I Abschnitt B Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU genannte Nebendienstleistung erbringen, bewerten die zuständigen Behörden die Höhe des durch liquide Aktiva zu deckenden Liquiditätsbedarfs, indem sie alles Folgende berücksichtigen:

  1. die ausstehenden Beträge der Kredite und Darlehen, die Kunden gewährt wurden;
  2. das Liquiditätsprofil der Sicherheiten und die marktbedingten und rechtlichen Einschränkungen für deren Verwertung;
  3. die ausstehenden Beträge der ausgefallenen Kredite und Darlehen an Kunden.

Artikel 3 Bewertung des Liquiditätsrisikos aus der Refinanzierung

Bei der Bewertung der Verfügbarkeit und Qualität der Refinanzierungsquellen einer Wertpapierfirma berücksichtigen die zuständigen Behörden alles Folgende:

  1. die Verfügbarkeit der bestehenden Refinanzierungsquellen und den Zugang zu vorab vereinbarten Notrefinanzierungsquellen;
  2. ob diese Refinanzierungsquellen besichert oder unbesichert sind;
  3. die Währung derartiger Refinanzierungsquellen;
  4. den Betrag der unbelasteten Vermögenswerte, der zur Verfügung stünde, um eine besicherte Refinanzierung zu erlangen;
  5. die verschiedenen Laufzeiten solcher Refinanzierungsquellen nach dem nächstgelegenen Fälligkeitstermin und dem frühestmöglichen Zeitpunkt der vertraglichen Inanspruchnahme;
  6. das Risiko einer Störung der täglichen Cashflows der Wertpapierfirma aufgrund einer Unterbrechung der Kreditfazilitäten der Wertpapierfirma;
  7. sonstige zugesagte, aber nicht in Anspruch genommene Refinanzierungsquellen, die der Wertpapierfirma zur Verfügung stehen.

Artikel 4 Bewertung liquiditätsrelevanter externer Ereignisse

(1) Die zuständigen Behörden bewerten, ob die Höhe der Liquidität einer Wertpapierfirma es dieser ermöglichen würde, ihre Liquiditätsanforderung unter nachteiligen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin zu erfüllen, wobei sie alles Folgende berücksichtigen:

  1. einen teilweisen oder vollständigen Verlust der unbesicherten Refinanzierungskapazität, insbesondere auch erhaltener zugesagter oder ungebundener Liquiditäts- oder Kreditlinien;
  2. einen teilweisen oder vollständigen Verlust der besicherten kurzfristigen Refinanzierung;
  3. die potenzielle Verpflichtung zum Rückkauf von Schuldtiteln oder zur Erfüllung außervertraglicher Schuldverhältnisse.

(2) Bei der Bewertung der in Absatz 1 genannten Ereignisse berücksichtigen die zuständigen Behörden marktbezogene Ereignisse, spezifische Anspannungen, die mit der Lage der Emittenten der Vermögenswerte der Wertpapierfirma oder den Refinanzierungsgebern der Wertpapierfirma zusammenhängen, und Kombinationen aus diesen Ereignissen.

(3) Ist die Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, stellen die zuständigen Behörden fest, wie sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten nachteiligen Bedingungen auf die Liquiditätslage der Gruppe insgesamt und auf die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Bewertung auswirken könnten.

Artikel 5 Bewertung des liquiditätsrelevanten operationellen Risikos

Die zuständigen Behörden bewerten, wie sich die folgenden operationellen Ereignisse auf die Liquidität der Wertpapierfirma auswirken könnten:

  1. die Nichtverfügbarkeit der Systeme, die die Wertpapierfirma für den Zugang zum Markt oder zu Refinanzierungsquellen nutzt;
  2. eine Dienstleistungsunterbrechung bei Verwahrstellen und Korrespondenzbanken;
  3. externer oder interner Betrug;
  4. Entschädigungen und Forderungen im Zusammenhang mit Fehlern bei der Auftragsausführung.

Artikel 6 Bewertung des liquiditätsrelevanten Reputationsrisikos

Die zuständigen Behörden bewerten, wie sich die folgenden Ereignisse im Zusammenhang mit einem Reputationsverlust auf das Liquiditätsrisiko der Wertpapierfirma auswirken können:

  1. der Marktzugang der Wertpapierfirma wird eingeschränkt;
  2. die Refinanzierungsquellen der Wertpapierfirma werden durch ihre Gegenparteien eingeschränkt;
  3. die Markt-Gegenparteien schränken ihre Risikopositionen in außerbörslichen Geschäften gegenüber der Wertpapierfirma ein.

Artikel 7 Bewertung der soliden Liquiditätsrisikosteuerung und -kontrolle

Die zuständigen Behörden bewerten, ob eine Wertpapierfirma gemäß den Artikeln 24 und 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mit Blick auf ihre Liquiditätsressourcen über eine robuste und solide Risikosteuerung und -kontrolle verfügt, wobei sie die vorhandenen Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Aufrechterhaltung von liquiden Ressourcen in einer angemessenen Höhe und insbesondere alle folgenden Aspekte berücksichtigen:

  1. die Systeme für die Messung, Steuerung und Meldung des Liquiditätsrisikos und den Unternehmensführungsrahmen der Wertpapierfirma, insbesondere auch die Angemessenheit der Risikomanagementfunktion der Wertpapierfirma;
  2. etwaige Abhilfemaßnahmen, insbesondere auch die Einschränkung derjenigen Tätigkeiten der Wertpapierfirma, die hohe Mittelabflüsse erfordern, den Aufbau ihrer Kreditlinien, ihre Kapitalaufstockung durch Barmittel und ihre Verwendung von Vermögenswerten als Sicherheit bei Repogeschäften;
  3. die Robustheit des Sanierungsplans der Wertpapierfirma, falls nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 die Pflicht zur Erstellung und Aufrechterhaltung eines Sanierungsplans besteht.

Artikel 8 Bewertung der liquiditätsrisikorelevanten Gruppenstruktur

(1) Ist eine Wertpapierfirma Teil einer Gruppe, bewerten die zuständigen Behörden das Risiko, das von einer übermäßigen Konzentration von Liquiditätsressourcen unter den Unternehmen der Gruppe ausgeht.

(2) Die zuständigen Behörden bewerten, ob Mechanismen vorhanden sind, die von einer Wertpapierfirma verlangen, dass sie ihre Liquiditätsressourcen ganz oder teilweise auf ein Mutterunternehmen oder ein anderes Unternehmen der Gruppe überträgt.

(3) Die zuständigen Behörden bewerten die Mechanismen, die innerhalb der Gruppe genutzt werden, um der Wertpapierfirma Zugang zu Markt- oder Refinanzierungsliquidität zu verschaffen oder um das Liquiditätsrisiko der Wertpapierfirma zu mindern, und insbesondere die Wirksamkeit solcher Mechanismen auf Basis dessen, ob es sich bei diesen Mechanismen um vorab vereinbarte förmliche Regelungen handelt.

Artikel 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2023

1) ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64.

2) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1).

3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

6) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 190).


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