| |
| Anlage A 1 |
Verweise
In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Abschnitt 4 dieser TSI) unter Verwendung der Indexe in Tabelle A 2 die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben.
Tabelle A 1: Verweise zwischen Eckwerten und verbindlichen Spezifikationen
Spezifikationen
Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt - und nur dieser - als Teil des in Tabelle A 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten.
Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen 'verbindlichen' oder 'normativen' Verweis auf ein Dokument, das nicht in Tabelle A 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als geeigneter Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen.
Anmerkung: Als 'reserviert' vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anlage F als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.
Tabelle A 2: Liste der verbindlichen Spezifikationen
| Index | ETCS Baseline 4 Release 1; RMR: GSM-R Baseline 1 Maintenance Release 1 + FRMCS Baseline 0; ATO Baseline 1 Release 1 | |||
| Quelle | Bezeichnung der Unterlage | Version | Anmerkungen | |
| 1 | Absichtlich gestrichen | |||
| 2 | Absichtlich gestrichen | |||
| 3 | SUBSET-023 | Glossary of Terms and Abbreviations | 4.0.0 | |
| 4 | SUBSET-026 | System Requirements Specification | 4.0.0 | |
| 5 | SUBSET-027 | FIS Juridical Recording | 4.0.0 | |
| 6 | ERA_ERTMS_015560 | ETCS Driver Machine interface | 4.0.0 | |
| 7 | SUBSET-034 | Train Interface FIS | 4.0.0 | |
| 8 | SUBSET-035 | Specific Transmission Module FFFIS | 4.0.0 | |
| 9 | SUBSET-036 | FFFIS for Eurobalise | 4.0.0 | |
| 10a | SUBSET-037-1 | EuroRadio FIS GSM-R - Part 1 [Communication layer and coordination function] | 4.0.0 | |
| 10b | SUBSET-037-2 | EuroRadio FIS - Teil 2 [Safety layer] | 4.0.0 | |
| 10c | SUBSET-037-3 | EuroRadio FIS - Teil 3 [FRMCS interface] | 4.0.0 | |
| 10d | SUBSET-146 | ERTMS End-to-End Security | 4.0.0 | |
| 11 | SUBSET-038 | Offline key management FIS | 4.0.0 | |
| 12 | SUBSET-039 | FIS for the RBC/RBC handover | 4.0.0 | |
| 13 | SUBSET-040 | Dimensioning and Engineering rules | 4.0.0 | |
| 14 | SUBSET-041 | Performance Requirements for Interoperability | 4.0.0 | |
| 15 | Absichtlich gestrichen | |||
| 16 | SUBSET-044 | FFFIS for Euroloop | 2.4.0 | |
| 17 | Absichtlich gestrichen | |||
| 18 | Absichtlich gestrichen | |||
| 19 | SUBSET-047 | Trackside-Trainborne FIS for Radio infill | 4.0.0 | |
| 20 | SUBSET-048 | Trainborne FFFIS for Radio infill | 3.0.0 | |
| 21 | Absichtlich gestrichen | |||
| 22 | Absichtlich gestrichen | |||
| 23 | SUBSET-054 | Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables | 4.0.0 | |
| 24 | Absichtlich gestrichen | |||
| 25 | SUBSET-056 | STM FFFIS Safe time layer | 3.0.0 | |
| 26 | SUBSET-057 | STM FFFIS Safe link layer | 3.1.0 | |
| 27 | SUBSET-091 | Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS | 4.0.0 | |
| 28 | Absichtlich gestrichen | |||
| 29 | SUBSET-102 | Test specification for interface 'K' | 2.0.0 | |
| 30 | Absichtlich gestrichen | |||
| 31 | SUBSET-094 | Functional requirements for an on-board reference test facility | 4.0.0 | |
| 32 | EIRENE FRS | GSM-R Functional requirements specification | 8.1.0 | Anmerkung 7 |
| 33 | EIRENE SRS | GSM-R System requirements specification | 16.1.0 | Anmerkung 7 |
| 34 | A11T6001 | (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio | 14.0.0 | |
| 35 | Absichtlich gestrichen | |||
| 36a | Absichtlich gestrichen | |||
| 36b | Absichtlich gestrichen | |||
| 36c | SUBSET-074-2 | FFFIS STM Test cases document | 4.0.0 | |
| 37a | Absichtlich gestrichen | |||
| 37b | SUBSET-076-5-2 | Test cases related to features | 4.0.0 | |
| 37c | SUBSET-076-6-3 | Test sequences | 4.0.0 | |
| 37d | SUBSET-076-7 | Scope of the test specifications | 4.0.0 | |
| 37e | Absichtlich gestrichen | |||
| 38 | EN 16494 | Bahnanwendungen. Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln | 2025 | |
| 39 | SUBSET-092-1 | ERTMS EuroRadio Conformance Requirements | 4.0.0 | |
| 40 | SUBSET-092-2 | ERTMS EuroRadio test cases safety layer | 4.0.0 | |
| 41 | Absichtlich gestrichen | |||
| 42 | Absichtlich gestrichen | |||
| 43 | SUBSET-085 | Test specification for Eurobalise FFFIS | 4.0.0 | |
| 44 | Absichtlich gestrichen | |||
| 45 | SUBSET-101 | Interface 'K' Specification | 2.0.0 | |
| 46 | SUBSET-100 | Interface 'G' Specification | 2.0.0 | |
| 47 | Absichtlich gestrichen | |||
| 48 | Reserviert | Test specification for mobile equipment GSM-R | Anmerkung 3 | |
| 49 | SUBSET-059 | Performance requirements for STM | 4.0.0 | |
| 50 | SUBSET-103 | Test specification for Euroloop | 1.1.0 | |
| 51 | Absichtlich gestrichen | |||
| 52 | SUBSET-058 | FFFIS STM Application layer | 4.0.0 | |
| 53 | Absichtlich gestrichen | |||
| 54 | Absichtlich gestrichen | |||
| 55 | Absichtlich gestrichen | |||
| 56 | Absichtlich gestrichen | |||
| 57 | Absichtlich gestrichen | |||
| 58 | Absichtlich gestrichen | |||
| 59 | Absichtlich gestrichen | |||
| 60 | SUBSET-104 | ETCS System Version Management | 4.0.0 | |
| 61 | Absichtlich gestrichen | |||
| 62 | Absichtlich gestrichen | |||
| 63 | SUBSET-098 | RBC-RBC Safe Communication Interface | 4.0.0 | |
| 64 | EN 301.515 | Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways | 3.0.0 | Anmerkung 1 |
| 65 | TS 102.281 | Detailed requirements for GSM operation on railways | 3.1.1 | Anmerkung 2 |
| 66 | TS 103.169 | ASCI Options for Interoperability | 1.1.1 | |
| 67 | (MORANE) P 38 T 9001 | FFFIS for GSM-R SIM Cards | 6.0.0 | Anmerkung 7 |
| 68 | ETSI TS 102.610 | Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways | 1.3.0 | |
| 69 | (MORANE) F 10 T 6002 | FFFS for Confirmation of High Priority Calls | 5 | |
| 70 | (MORANE) F 12 T 6002 | FIS for Confirmation of High Priority Calls | 5 | |
| 71 | (MORANE) E 10 T 6001 | FFFS for Functional Addressing | 4.1 | |
| 72 | (MORANE) E 12 T 6001 | FIS for Functional Addressing | 5.1 | |
| 73 | (MORANE) F 10 T 6001 | FFFS for Location Dependent Addressing | 4 | |
| 74 | (MORANE) F 12 T6001 | FIS for Location Dependent Addressing | 3 | |
| 75 | (MORANE) F 10 T 6003 | FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
| 76 | (MORANE) F 12 T 6003 | FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties | 4 | |
| 77 | ERA/ERTMS/033281 | Interfaces between CCS trackside and other subsystems | 5.1 | Anmerkung 6 |
| 78 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 5 | ||
| 79 | SUBSET-114 | KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS | 4.0.0 | |
| 80 | Absichtlich gestrichen | Anmerkung 4 | ||
| 81 | SUBSET-119 | Train Interface FFFIS | 4.0.0 | |
| 82 | SUBSET-120 | Train Interface - Safety requirements | 4.0.0 | |
| 83 | SUBSET-137 | On-line Key Management FFFIS | 4.0.0 | |
| 84 | SUBSET-125 | ERTMS/ATO System Requirement Specification | 1.1.0 | |
| 85 | SUBSET-126 | ATO-OB / ATO-TS FFFIS Application Layer | 1.1.0 | |
| 86 | SUBSET-148 | ATO-OB / ATO-TS FFFIS Transport and Security Layers | 1.0.0 | |
| 87 | SUBSET-130 | ATO-OB / ETCS-OB FFFIS Application Layer | 1.0.0 | |
| 88 | SUBSET-139 | ATO OB / Rolling Stock FFFIS Application Layer | 1.0.0 | |
| 89 | SUBSET-143 | Interface Specification Communication Layers for On-board Communication | 1.0.0 | |
| 90 | SUBSET-147 | CCS Consist network communication Layers FFFIS | 1.0.0 | |
| 91 | Absichtlich gestrichen | |||
| 92 | FFFIS-7950 | FRMCS FFFIS | 1.0.0 | Anmerkung 8 |
| 93 | FU-7120 | FRMCS FRS | 1.0.0 | Anmerkung 9 |
| 94 | AT-7800 | FRMCS SRS | 1.0.0 | Anmerkung 9 |
| 95 | FIS-7970 | FRMCS FIS | 1.0.0 | Anmerkung 8 |
| 96 | Reserviert | [Platzhalter für FFFIS for FRMCS profile] | ||
| 97 | Reserviert | [Platzhalter für FRMCS Test specifications] | ||
| 98 | SUBSET-151 | ATO-OB / ATO-TS Test Specifications | 1.0.0 | |
| 99 | TOBA-7510 | On-board FRMCS TOBA FRS | 1.0.0 | Anmerkung 9 |
| 100 | Absichtlich gestrichen | |||
| 101 | 21E089 | Engineering rules for harmonised marker boards | 2- | |
| 102 | 13E154 | ERTMS/ATO Glossary | 2- | |
| 103 | TD/011REC1028 | ESC/RSC technical document | In der auf der ERA-Webseite veröffentlichten Version | |
| 104 | SUBSET-153 | ERTMS/ETCS & ERTMS/ATO Exceptions for on-board reduced envelopes of ETCS system versions | 1.0.0 | |
| Anmerkung 1: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301.515 Abschnitt 2.1, die unter Index 32 und Index 33 als 'MI' eingestuft sind, sind verpflichtend.
Anmerkung 2: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102.281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Index 32 und Index 33 als 'MI' eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend. Anmerkung 3: Index 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird. Anmerkung 4: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss. Anmerkung 5: Die ursprünglich für Index 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Index 27 (SUBSET-091) aufgenommen. Anmerkung 6: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS-, RMR- und ATO-Baseline. Anmerkung 7: Gemäß der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend. Anmerkung 8: Diese Spezifikationen müssen in Bezug auf die fahrzeugseitige ETCS- und ATO-Ausrüstung vollständig implementiert werden. Anmerkung 9: Diese Spezifikationen werden in ihrer derzeitigen Fassung in Bezug auf die fahrzeugseitige FRMCS-Ausrüstung nicht als vollständig für die Zwecke der Ausschreibung der fahrzeugseitigen Ausrüstung betrachtet. | ||||
Tabelle A 3: Liste der Normen
Unbeschadet der Abschnitte 4 und 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenversionen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 festgelegten Risikomanagementverfahrens dar.
| Nr. | Quelle | Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen | Version | Anmerkung |
| A1 | EN 50126-1 | Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) - Teil 1: Generischer RAMS-Prozess | 2017 | 1 |
| A2 | EN 50716 | Bahnanwendungen - Anforderungen für die Softwareentwicklung | 2023 | 3 |
| A3 | EN 50129 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsbezogene elektronische Systeme für Signaltechnik | 2018+AC:2019 | 1 |
| A4 | EN 50159 | Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme | 2010+A1:2020 | 1 |
| A5 | EN 50126-2 | Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) - Teil 2: Systembezogene Sicherheitsmethodik | 2017 | 1, 2 |
| Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe 'Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)' 2 und 'Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission 3 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft', in denen auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.
Anmerkung 2: Zusammen mit EN 50126-1:2017 anzuwenden. Anmerkung 3: Frühere EN 50128 kann weiterhin gemäß Tabelle B1.1 und Tabelle B2 verwendet werden. | ||||
Tabelle A 4: Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore
| Nr. | Quelle | Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen | Version | Anmerkung |
| A6 | ISO/IEC 17025 | Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien | 2017 |
2) ABl. C 282 vom 10.08.2018.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission vom 27. März 2020 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 95 vom 30.03.2020, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/453/oj).
| Anlage B |
B1. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für fahrzeugseitige Teilsysteme
Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle den Abschnitt 7.2.4.1 anwenden.
Tabelle B1.1: Übergangsregelung 1 für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten früheren Fassung | Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung | |||
| Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2023 | Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023 | Produktionsphase | In Betrieb befindliches Fahrzeug | ||||
| Behebung von Fehlern der fahrzeugseitigen ZZS | |||||||
| 1 | Anlage A + Abschnitt 7.2.10.3 | Implementierung der in den technischen Stellungnahmen veröffentlichten Fehlerbehebungen nicht verpflichtend | ZZS-Teilsysteme mit verbindlicher Implementierung der angegebenen Fehlerbehebungen für die ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. | Bei vor dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt: Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden. Anmerkung: Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3). | Bei vor dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, gilt: Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in ein Fahrzeug integrierten ZZS-Teilsystem spätestens
oder
| ||
| Bei nach dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt: Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden. Anmerkung: Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3). | Bei nach dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen): Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, gilt: Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens
oder
| ||||||
| Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung | |||||||
| 2 | Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.3 | In Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung neuer Fahrzeuge mit ETCS vorgesehen. | Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 gestrichen. Alle neu gebauten Fahrzeuge sind mit ETCS auszurüsten. | Gilt unmittelbar
Anmerkung: 'Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2023' bezieht sich hier auf 'Fahrzeug-Entwurfsphase' für alle Fahrzeuge ohne ETCS. | Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2028 endet.
Anmerkung: 'Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023' bezieht sich hier auf 'Fahrzeug-Entwurfsphase' für alle Fahrzeuge ohne ETCS. | Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. Gilt bei Sonderfahrzeugen für neu gebaute Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen. | Nicht zutreffend |
| 3 | Abschnitte 7.4.2.2 und 7.4.3 | 7.4.2.2 gilt nur für die Aufrüstung bestehender Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr | 7.4.2.2 gilt für Fahrzeugtypen und/oder Fahrzeuge, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist | Gilt unmittelbar Gilt für Sonderfahrzeuge, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen:
oder
| Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2028 endet.
Anmerkung: Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS. | Nicht zutreffend Anmerkung: Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS. | Nicht zutreffend |
| 4 | Abschnitt 7.4.2.3 (3) | 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen von der Ausrüstung mit ETCS unter Nummer 3 | 7.4.2.3 Erweiterung des Verwendungsgebiets:
Ausnahmen unter Nummer 3 gestrichen
Anmerkung: Die in Abschnitt 7.4.2.4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Implementierungsanforderungen der TSI ZZS gelten weiterhin unmittelbar. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | Gilt ab dem 1. Januar 2030, wenn im RINF für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet angegeben ist oder wenn das Verwendungsgebiet mindestens drei Mitgliedstaaten umfasst |
| ETCS-Systemversionen | |||||||
| 5 | Absichtlich gestrichen | ||||||
| 6 | Anlage A - Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis 2.2 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 2.2. | Die Entwurfsphase begann am oder nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2025: Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 2.2. | Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
| Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025: Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
| |||||||
| 7 | Anlage A - Abschnitte 7.4.2.4.1, 7.4.2.4.2 und 7.4.1.3 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis 3.0 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 3.0 1 | Nicht zutreffend
Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2: | Nicht zutreffend
Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2: Die ETCS-Systemversion 3.0 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
| Nicht zutreffend
Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2: | Nicht zutreffend
Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2: |
| Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: siehe Übergangsregelung in der Spalte 'Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023'. | |||||||
| 8 | Absichtlich gestrichen | ||||||
| Frühere Spezifikationsgruppen #2 und #3 | |||||||
| 9 | Anlage A - Tabelle A 1 und Tabelle A 2 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 7.4.2.3 (7) | Anhang A - Tabelle A 1 - Tabelle A 2 2 - Spezifikationsgruppe #2 Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.0. | Die Spezifikationen in Anlage A - Tabelle A 1 und Tabelle A 2 umfassen nicht die ETCS-Systemversion 2.0, da die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung der Versionsumfang bis ETCS-Systemversion 2.1 ist. | Gilt,
oder
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. | Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. | Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. | Nicht zutreffend In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
| 10 | Anlage A - Tabelle A 1 und Tabelle A 2 | Anhang A - Tabelle A 1 - Tabelle A 2 3 - Spezifikationsgruppe #3 | Die Spezifikationen in Anlage A - Tabelle A 1 und Tabelle A 2 enthalten die vereinbarte fehlerkorrigierte Fassung der früheren Spezifikationsgruppe #3. | Gilt,
oder
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. | Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. | Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2032 in Verkehr gebracht werden. In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. | Nicht zutreffend In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden. Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben. |
| CMD | |||||||
| 11 | 4.2.2 Buchstabe (b) - Erkennung von Cold Movements (CMD) | CMD optional | CMD verbindlich | Gilt unmittelbar, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2028 endet, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. | Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. | Nicht zutreffend |
| Fahrzeugseitige ATO-Implementierung | |||||||
| 12 | 4.2.18 + Abschnitt 7.2.9.2 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige ATO-Spezifikationen und Implementierungsanforderungen | Die Entwurfsphase begann am oder nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2025: Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten unmittelbar. Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025: Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
| Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
| Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Modularität der fahrzeugseitigen ZZS | |||||||
| 13 | 4.2.6.5.1 Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks Index 90 + Abschnitt 5.2.2.2 | Nicht zutreffend | Obligatorische Implementierung einer ethernetbasierten Plattform Neue Anforderung im Falle einer Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten gemäß Tabelle 5.1 | Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen,
oder
| Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| 14 | 4.2.2.2 Nummer (7) - 4.2.18 Nummer 3 Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge: 4.2.6.5.1 Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks Anlage A - ZZS- und Fahrzeug-Schnittstellen Index 81, Index 82, Index 88, Index 90 | Nicht zutreffend | Verbindliche Implementierung von fahrzeugseitigen Schnittstellen zwischen dem ZZS-Teilsystem und dem Teilsystem 'Fahrzeuge' | Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen,
oder
| Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung: | |||||||
| 15 | Abschnitt 7.3.2.2 | Nicht zutreffend | Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung3 | Nicht zutreffend
Anmerkung: Übergangsregelung nach Änderung der TSI: | Nicht zutreffend
Anmerkung: Übergangsregelung nach Änderung der TSI: Fahrzeugseitiges FRMCS gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
| Nicht zutreffend Anmerkung: Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist. | Nicht zutreffend Anmerkung: Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist. |
| Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB: siehe Übergangsregelung in der Spalte 'Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023'. | |||||||
| Teilkonformität: | |||||||
| 16 | Abschnitt 6.1.1.2 | Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen | In Bezug auf 6.1.1.2 ist es nicht länger möglich, verbindliche Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale auszuschließen, es sei denn, sie sind in Anlage G aufgeführt. | Gilt,
Bei Fällen von Teilkonformität muss bei der Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen eine Einsatzbedingung aufgenommen werden, mit der die Konformität bei der nächsten Aufrüstung des Zugbeeinflussungsteils des Fahrzeugs verbindlich vorgeschrieben wird.
| Nicht zutreffend | Nicht zutreffend | |
| Übersetzung der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | |||||||
| 17 | Anlage E | Keine verbindliche harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | Harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | Gilt unmittelbar | Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| ESC-/RSC-Erklärungen | |||||||
| 18 | 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität
6.2.4.3 Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten 6.3.3.1 Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität | Erste Fassung der Anforderungen an ESC-/RSC-Erklärungen | Aktualisierte Anforderungen an die Bewertung von ESC-/RSC-Erklärungen, einschließlich der ESC-/RSC-Erklärung für IK | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Systemidentifikator | |||||||
| 19 | 4.2.20.3 Systemidentifikator Tabelle 62.1 Zeile 2d | Nicht zutreffend | Überprüfung des Systemidentifikator durch die benannte Stelle | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Bescheinigung für das Teilsystem und Integration zwischen Teilen | |||||||
| 20 | 4.2.6 Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen.
Tabelle 6.2.1 Zeile 3 6.4 Bestimmungen für die Teilbewertung von TSI-Anforderungen | In der Tabelle nicht ausdrücklich genannt. | Integration zwischen Teilen des Teilsystems Aufbau der Bescheinigungen für das Teilsystem Anmerkung: Es handelt sich nicht um eine neue Anforderung, sondern um eine Präzisierung. | Gilt unmittelbar | Gilt unmittelbar | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Muster in Anlage D | |||||||
| 21 | 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen
6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen | Nicht zutreffend | Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D in EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Sonderfälle | |||||||
| 22 | Abschnitt 7.7.2 | 7.6.2 Vorherige Fassung der Sonderfälle | Aktualisierung von Sonderfällen durch Einführung neuer Anforderungen an das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem für bestimmte Mitgliedstaaten | Gilt unmittelbar | Gilt unmittelbar | Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. | Nicht zutreffend |
| Normen | |||||||
| 23 | Anlage A Tabelle A3 | Anhang A Tabelle A3 | Die neue Norm EN50716 hat EN50128 ersetzt. | Gilt unmittelbar | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 30. Oktober 2026 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| 1) 1 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, die neue ETCS-Systemversion 3.0 nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.4.1.3 wird.
In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 implementiert werden.
2) Dies betrifft die neue rechtliche Fassung der TSI ZZS mit FRMCS Baseline 1 Release 1. 3) 3 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, FRMCS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen das fahrzeugseitige FRMCS-System eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.3.1 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann das fahrzeugseitige FRMCS-System implementiert werden. | |||||||
Tabelle B1.1b: Übergangsregelung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung | Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung | |||
| Beginn der Entwurfsphase nach dem 5. Mai 2026 | Beginn der Entwurfsphase vor dem 5. Mai 2026 | Produktionsphase | In Betrieb befindliches Fahrzeug | ||||
| Prüfspezifikationen | |||||||
| 1 | Anlage A Tabelle A 2 Index 98 | Index 98 war reserviert. | Aufnahme der endgültigen Fassung des Dokuments | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Reduzierte Versionsumfänge | |||||||
| 2 | Anlage A Tabelle A 2 Index 104, Index 84 und Index 85 | Index 104 war reserviert. Implementierung von fahrzeugseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.0.0 | Die endgültige Fassung des Dokuments wurde aufgenommen, und die zweite Zeile in Anlage G wurde gestrichen. In Tabelle A1 wurden Verweise auf Index 104 ergänzt, soweit nötig. Implementierung von fahrzeugseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.1.0 | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ETCS Baseline 4 Release 1 oder ATO Baseline 1 Release 1 implementiert wird. | Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ETCS Baseline 4 Release 1 oder ATO Baseline 1 Release 1 implementiert wird. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| Übersetzungen der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine | |||||||
| 3 | Anlage E | Anlage E | Hinzufügung fehlender Begriffe | Wie Tabelle B1.1 Zeile 17 | |||
| Präzisierung der Übergangsregelung | |||||||
| 4 | Anlage B Tabelle B1.1 | Präzisierungen in Anlage B Tabelle B1.1 | Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung | Gilt unmittelbar | |||
Tabelle B1.2: Übergangsregelung 2 für das Teilsystem 'Fahrzeuge'
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung | Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung | |||
| Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2025 | Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2025 | Produktionsphase | In Betrieb befindliches Fahrzeug | ||||
| 1 | Index 77 | V4 - Frequenzmanagement für das Fahrzeug nicht vollständig definiert | V5 - Frequenzmanagement für das Fahrzeug vollständig definiert | Gilt unmittelbar mit Ausnahme von Abschnitt 3.2.2. Dieser Abschnitt gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erforderlich ist, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt oder wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Gilt für geänderte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine neue Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erforderlich ist, wenn die Konstruktionsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. | Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
| 2 | Abschnitt 7.7.2
7.7.2.5 Litauen, Lettland und Estland 7.7.2.7 Luxemburg 7.7.2.9 Italien 7.7.2.12 Irland 7.7.2.13 Bulgarien | 7.6.2 Vorherige Fassung der Sonderfälle | Aktualisierung von Sonderfällen durch Einführung neuer Anforderungen für das Teilsystem 'Fahrzeuge' für bestimmte Mitgliedstaaten | Gilt unmittelbar | Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. | Nicht zutreffend | Nicht zutreffend |
Tabelle B1.2b: Übergangsregelung für das Teilsystem 'Fahrzeuge'
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 festgelegten früheren Fassung | Erläuterung der Änderung der TSI ZZS in der Verordnung (EU) 2026/693 | Übergangsregelung | |||
| Beginn der Entwurfsphase nach dem 5. Mai 2026 | Beginn der Entwurfsphase vor dem 5. Mai 2026 | Produktionsphase | In Betrieb befindliches Fahrzeug | ||||
| 1 | Anlage B Tabelle B1.2 | Präzisierungen in Anlage B Tabelle B1.2 | Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung | Gilt unmittelbar | |||
B2. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für das streckenseitige ZZS-Teilsystem
Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle die Abschnitte 7.2.4.2 und 7.4.1.2 anwenden.
Tabelle B2: Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung | Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung |
| Behebung von Fehlern der streckenseitigen ZZS | ||||
| 1 | Anlage A + Abschnitte 7.4.1.2 und 7.2.10.3 | Spezifikationsgruppen 1, 2 und 3 ohne Fehlerbehebungen | Tabelle A2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. | Bei streckenseitigen ZZS-Teilsystemen, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder in Betrieb befinden, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die gemäß Abschnitt 7.2.10.1 unannehmbaren Fehler innerhalb folgender Frist implementiert werden:
Streckenseitige ZZS-Teilsysteme, die nach dem 28. September 2023 in Betrieb genommen werden und sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. |
| Verbesserungen der streckenseitigen ZZS | ||||
| 2 | ETCS: Anlage A + Abschnitt 7.4.1.3 | Nicht zutreffend | Neue ETCS-Funktionen aus den Systemversionen 2.2 bis 3.0 | Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für mit ETCS ausgerüstete Strecken |
| 3 | ETCS: Abschnitt 4.2.1 Tabelle 6.3 Zeile 3, Anlage A Tabelle A.2 - Index 38, Index 101 | Definition der Markierungstafel, basierend auf 06E068 | EN 16494 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln | Gilt unmittelbar, wenn:
oder
Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen für den Einbau harmonisierter Markierungstafeln sind in Anlage A Tabelle A2 Index 101 enthalten. |
| 4 | 4.2.19 | Keine Spezifikationen | Streckenseitige ATO-Implementierung | Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für die ATO-GoA1/2-Implementierung auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken |
| 5 | FRMCS-Funksystem | Keine Spezifikationen | Neue FRMCS-Spezifikationsgruppe | Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für FRMCS-Vorhaben, wenn FRMCS-Spezifikationen fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden. |
| Teilkonformität: | ||||
| 6 | Nicht zutreffend | Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen | Bei Implementierung müssen alle Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen oder Leistung dem Kapitel 4 (einschließlich der in Anlage A genannten Spezifikationen) entsprechen. | Nach dem 28. September 2030 |
| Frühere Spezifikationsgruppen #1, #2 und #3 | ||||
| 7 | Anlage A - Tabelle A 2 | Anhang A - Tabelle A 2 1 - Spezifikationsgruppe #1, Tabelle A 2 2 - Spezifikationsgruppe #2, Tabelle A 2 3 - Spezifikationsgruppe #3 | Tabelle A 2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. | Anforderungen und Fristen gemäß Abschnitt 7.4.1.2 'Spezifikationsgruppe nach früheren Fassungen der TSI ZZS' des Anhangs I dieser TSI |
| Normen | ||||
| 8 | Anlage A 3 | Anhang A - Tabelle A 3 | Die neue Norm EN50716 hat EN50128 ersetzt. | Nach dem 30. Oktober 2026 |
| ESC-/RSC-Definitionen | ||||
| 9 | 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Tabelle 6.3 Zeile 10 | Analyse der vom IB übermittelten Unterlagen durch die Agentur. | Bewertung einer neuen oder aktualisierten ESC-/RSC-Definition durch die benannte Stelle | Gilt seit dem 28. September 2024 |
| Systemidentifikator | ||||
| 10 | 4.2.20.3 Systemidentifikator Tabelle 6.3 Zeile 2e | Nicht zutreffend | Überprüfung des Systemidentifikators | Gilt seit dem 28. März 2024 |
| Muster in Anlage D | ||||
| 1 | 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen
6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen | Nicht zutreffend | Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D | Gilt seit dem 28. März 2024 |
Tabelle B2b: Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 | Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung für TSI-Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführt wurden |
| Prüfspezifikationen | ||||
| 1 | Anlage A Tabelle A 2 Index 98 | Index 98 war reserviert. | Aufnahme der endgültigen Fassung des Dokuments | Gilt ab dem 1. Januar 2026, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. |
| ATO | ||||
| 2 | 4.2.19 | Implementierung von streckenseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.0.0 | Implementierung von streckenseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.1.0 | Gilt ab dem 1. Januar 2026, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. |
| Harmonisierte Markierungstafeln | ||||
| 3 | ETCS: Anlage A Tabelle A.2 Index 38 und Index 101 | EN 16494 2015 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln v1- | EN 16494 2025 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln v2- | Gilt unmittelbar, wenn:
oder
Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen für den Einbau harmonisierter Markierungstafeln sind in Anlage A Tabelle A2 Index 101 enthalten. |
| Präzisierung der Übergangsregelung | ||||
| 4 | Anlage B Tabelle B2 | Präzisierungen in Anlage B Tabelle B2 | Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung | Gilt unmittelbar |
B3. Änderungen der Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und Übergangsregelungen für das ZZS-Teilsystem
Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle den Abschnitt 7.2.4.3 anwenden.
7.2.4.3. Die für ZZS-Teilsysteme festgelegte Übergangszeiträume gelten für die Interoperabilitätskomponenten, sofern in diesen Tabellen nichts anderes bestimmt ist.
Tabelle B3: Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung | Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung |
| 1 | Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 | Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich | Implementierung von Fehlerbehebungen in fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende ZZS-Teilsysteme bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R | Wenn für das in der Fahrzeuggenehmigung angegebene Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt:
Diese Übergangsregelung kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller für die EG-Prüfung des fahrzeugseitigen Teilsystems und dem Eisenbahnunternehmen flexibel gehandhabt werden, solange die allgemeine Übergangsregelung (nach Tabelle B1.1 plus Tabelle B3) eingehalten wird. Anmerkung: Sind für das betreffende Verwendungsgebiet keine Fehler aufgeführt, so werden Fehlerbehebungen gemäß der mit dem Punkt 'Teilkonformität' verbundenen Übergangsregelung verbindlich implementiert. |
| 2 | Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 | Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich | Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für neue streckenseitige ZZS-Vorhaben bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R | Streckenseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen. |
| 3 | Anlage A + Abschnitt 4.2.20.1 + Abschnitt 7.2.10.2 | Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich | Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende streckenseitige ZZS-Vorhaben (d. h. streckenseitiges Teilsystem in fortgeschrittener Einführungsphase oder in Betrieb) | Bei streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, oder die in ein sich in Betrieb befindliches streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die unannehmbaren streckenseitigen Fehler innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten der TSI oder der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, implementiert werden. |
| 4 | Anlage A, Tabelle A.2 Index 90, Index 92 + 5.2.2.2 + 4.2.2.2 (7) + 4.2.6 | n. z. | Implementierung von ethernetbasierter Kommunikation für die Integration mit der IK 'Fahrzeugseitiges ATO' und der IK 'Fahrzeugseitiges FRMCS' | Bei neuen fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponenten, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der TSI in Verkehr gebracht werden, müssen die ethernetbasierten Verbindungen implementiert sein, die für die Schnittstellen zu ATO und FRMCS erforderlich sind, wie in Index 90 (Abschnitte 3.1.1.2 und 3.1.1.3) und in Index 92 (Abschnitt 7.2) spezifiziert. |
| 5 | 4.2.20.3 Systemidentifikator Table 5.1 Zeilen 1, 4, 5, 6 Table 5.2 Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6 | Nicht zutreffend | Überprüfung des Systemidentifikator durch die benannte Stelle | Gilt seit dem 28. März 2024 |
| 6 | 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen
6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen | Nicht zutreffend | Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D | Gilt seit dem 28. März 2024 |
Tabelle B3b: Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten
| Nr. | TSI-Abschnitt(e) | TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 eingeführten Änderung | Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 eingeführten Änderung der TSI ZZS | Übergangsregelung für TSI-Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführt wurden |
| 1 | Anlage B Tabelle B3 | Präzisierungen in Anlage B Tabelle B3 | Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung | Gilt unmittelbar |
| 2 | Anlage A Tabelle A 2 Index 31, Index 37b, Index 37c und Index 37d | Anlage A Tabelle A 2 Index 31, Index 37b, Index 37c und Index 37d | Aufnahme der aktualisierten Fassungen der Dokumente | Gilt ab dem 1. Juli 2026 oder der Verfügbarkeit der neuen Version von Subset 76 als eine technische Stellungnahme der Agentur, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt |
| 3 | Anlage A Tabelle Index 104 | Anlage A Tabelle Index 104 | Aufnahme der aktualisierten Fassung des Dokuments | Gilt ab sechs Monaten nach Inkrafttreten |
2) Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.
| Anlage C |
Diese Anlage enthält die Muster für die verschiedenen ESC-/RSC-Erklärungen (für Interoperabilitätskomponenten).
Anlage C.1: Muster für die ESC-Erklärung
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MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ETCS-SYSTEMKOMPATIBILITÄT ERKLÄRUNG ZUR ETCS-SYSTEMKOMPATIBILITÄT Erklärung zur ETCS-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] 1 Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2, [Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems], auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden ESC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: ESC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4: [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Die folgenden Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt: [Verwendete Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten angeben] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS-Systemkompatibilität (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] ______ 2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. 3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. 4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. |
Anlage C.2: Muster für die ESC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten
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MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ESC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN ERKLÄRUNG ZUR ESC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE Erklärung zur ETCS-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] 1 Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2, [Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente], auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden ESC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: ESC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4: [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] _____ 2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. 3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. 4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. |
Anlage C.3: Muster für die RSC-Erklärung
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MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT ERKLÄRUNG ZUR FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT Erklärung zur Funk-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] 1 Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2, [Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems], auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden RSC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4: [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Die folgenden Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt: [Verwendete Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten erläutern] Verweis auf frühere Erklärungen zur Funk-Systemkompatibilität (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] _______ 2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. 3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. 4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. |
Anlage C.4: Muster für die RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten
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MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR RSC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN ERKLÄRUNG ZUR RSC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE Erklärung zur Funk-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] 1 Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2, [Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente], auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden RSC-Typ(en) entsprechen: [Verweis auf: RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4: [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Verweis auf frühere Erklärungen zur Funk-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] ______ 2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. 3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. 4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. |
Anlage C.5: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung
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MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ETCS- UND FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT ERKLÄRUNG ZUR ETCS- UND FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT Erklärung zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] 1 Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2, [Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems], auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die den folgenden ESC- und RSC-Typen entsprechen: [Verweis auf: ESC- und RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4: [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Die folgenden Erklärungen zur ESC und RSC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt: [Verwendete Erklärungen zur ESC und RSC von Interoperabilitätskomponenten erläutern] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] ______ 2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. 3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. 4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. |
Anlage C.6: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten
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MUSTER FÜR DIE KOMBINIERTE ERKLÄRUNG ZUR ESC UND RSC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN KOMBINIERTE ERKLÄRUNG ZUR ESC UND RSC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE Erklärung zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] 1 Wir, der Antragsteller [Firmenname] [Vollständige Postanschrift] erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2, [Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente], auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem folgenden ESC- und RSC-Typ entsprechen: [Verweis auf: ESC- und RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht] Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen: [Name des Unternehmens] [Registernummer] [Vollständige Anschrift] Gemäß dem/den folgenden Bericht(en): [Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum] Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4: [Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen] Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend) [Ja/Nein] Ausgestellt am: [Datum TT/MM/JJJJ] Unterschrift des Antragstellers: [Vorname, Nachname] ______ 2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können. 3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein. 4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden. |
| Anlage D |
Diese Anlage enthält das Muster für die Beschreibung der Bedingungen, Beschränkungen und zusätzlichen Funktionen.
Das Dokument, in dem das Muster und seine Verwendung beschrieben werden, ist auf der Webseite der Agentur im Abschnitt ERTMS zu finden.
| Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden | Anlage E |
Tabelle E1: Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden
| Anmerkung: | Die Einträge mit Teilen in Klammern (Ack(nowledgement), Del(ete), Spez(ial)) sollen beide Verwendungen der jeweiligen Begriffe abdecken: als vollständiges Wort (falls zutreffend) oder als Abkürzung. |
| Nr. | Textanzeige/-meldung |
| 1 | Ack(nowledgement) |
| 2 | Haftreibung |
| 3 | Druckertüchtigt |
| 4 | ATO-Daten |
| 5 | ATO-Dateneingabe vollständig? |
| 6 | ATO-Datenansicht |
| 7 | ATO-Dateneingabe erforderlich |
| 8 | ATO-Wahltaste |
| 9 | Achslastkategorie |
| 10 | Balisenlesefehler |
| 11 | BMM-Reaktionssperre |
| 12 | Bremshundertstel/Bremsverhältnis |
| 13 | Helligkeit |
| 14 | Kommunikationsfehler RBC |
| 15 | Letztes RBC kontaktieren |
| 16 | SM beibehalten |
| 17 | Data |
| 18 | Datenansicht |
| 19 | Del(ete) |
| 20 | Triebfahrzeugführer-ID |
| 21 | ETCS-Nothalt |
| 22 | Ende der Dateneingabe |
| 23 | Daten-eingabe |
| 24 | Eingabe RBC-Daten |
| 25 | Aufnahme/Einfahrt FS |
| 26 | Aufnahme/Einfahrt OS |
| 27 | Aufnahme/Einfahrt SM |
| 28 | SH beenden |
| 29 | SM beenden |
| 113 | Anmeldung in FRMCS-Netz fehlgeschlagen |
| 114 | GSM-R-Netz-ID |
| 115 | Anmeldung in GSM-R-Netz fehlgeschlagen |
| 30 | SM anfragen |
| 31 | Sprache |
| 32 | Länge (m) |
| 33 | Level |
| 34 | Bahnübergang nicht gesichert |
| 35 | Lademaß |
| 36 | Hauptmenü |
| 37 | SH beibehalten |
| 38 | Vmax |
| 116 | Fahrt mit nur einem Funksystem |
| 39 | NL nicht mehr zulässig |
| 40 | Nein |
| 41 | Fehlende MA beim Levelwechsel |
| 42 | Keine ETCS-Streckendaten |
| 43 | Unverminderte Haftreibung |
| 44 | NL |
| 45 | Odometrie beeinträchtigt |
| 46 | Ein |
| 47 | Verwendete Systemversion |
| 48 | Out of GC |
| 49 | Override |
| 50 | PT-Distanz überschritten |
| 51 | Funkdaten |
| 52 | Funknetz-ID |
| 53 | Anmeldung in Funknetz fehlgeschlagen |
| 117 | Funknetztyp |
| 54 | RBC-Daten |
| 55 | RBC-Dateneingabe vollständig? |
| 56 | RBC-ID |
| 57 | RBC-Telefonnummer |
| 58 | BMM-Reaktionssperre aufheben |
| 59 | VBC entfernen |
| 60 | Eingabe 'VBC entfernen' vollständig? |
| 61 | Strecke ungeeignet - Achslastkategorie |
| 62 | Strecke ungeeignet - Lademaß |
| 63 | Strecke ungeeignet - Strom-/Spannungssystem |
| 64 | Roll- oder Stillstandsüberwachung angesprochen |
| 65 | RV-Distanz überschritten |
| 66 | Sichere Fahrzeugverbandlänge nicht mehr verfügbar |
| 67 | Auswahl Fixdaten |
| 68 | VBC eingeben |
| 69 | Eingabe 'VBC eingeben' vollständig? |
| 70 | Einstellungen |
| 71 | SH abgelehnt |
| 72 | Anfrage SH fehlgeschlagen |
| 73 | Halt in SH |
| 74 | SH |
| 75 | Verminderte Haftreibung |
| 76 | SM abgelehnt |
| 77 | Anfrage SM fehlgeschlagen |
| 78 | Spez(ial) |
| 79 | Auswahl spezifische Dateneingabe |
| 80 | SR-Distanz überschritten |
| 81 | SR-Geschwindigkeit/Distanz |
| 82 | Eingabe SR-Geschwindigkeit/Distanz vollständig? |
| 83 | Halt in SR |
| 84 | Stand-by |
| 85 | Start |
| 86 | Systemversion |
| 87 | Störung der ETCS-Streckenausrüstung |
| 88 | ETCS-Streckenausrüstung nicht kompatibel |
| 89 | Zugkategorie |
| 90 | Zugdaten |
| 91 | ETCS-Zugdaten geändert |
| 92 | Zugdateneingabe vollständig? |
| 93 | Zugvollständigkeit |
| 94 | RBC lehnt Zug ab |
| 95 | Zugnummer |
| 96 | Fixdaten |
| 97 | Unerlaubte Vorbeifahrt am EOA / LOA |
| 98 | RBC-Kurzwahl verwenden |
| 99 | ATO-Daten bestätigen |
| 100 | [NTC-Name]-Daten bestätigen |
| 101 | 'VBC entfernen' bestätigen |
| 102 | 'VBC eingeben' bestätigen |
| 103 | Zugdaten bestätigen |
| 104 | VBC-Kennung Nr. [n]: |
| 105 | VBC-Kennung |
| 106 | Lautstärke |
| 107 | Ja |
| 108 | Bremsanforderung durch [NTC-Name] |
| 109 | [NTC-Name]-Dateneingabe vollständig? |
| 110 | [NTC-Name] gestört |
| 111 | [NTC-Name] nicht verfügbar |
| 112 | [NTC-Name]-Dateneingabe erwartet |
| Offene Punkte | Anlage F 1 |
| Offener Punkt | Anmerkungen |
| Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen | Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Ausfall der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit. Siehe Abschnitt 4.2.1.2. |
| Teilkonformität | Anlage G |
Unbeschadet der in dieser TSI zulässigen Optionen, z.B. in Abschnitt 7.3.2 oder in Subset 34, kann von dieser TSI abgewichen werden, sofern die Bestimmungen des Abschnitts 6.1.1.2 eingehalten werden und die Abweichung in eine der folgenden Kategorien fällt und auf die in der nachstehenden Tabelle definierten Fälle beschränkt ist:
(1) Funktionen, die eine Aufrüstung bestehender Einrichtungen erfordern, die die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Aufrüstung bereits genehmigter und in den Fahrzeugen eingebauter Hardware gefährden würde;
Teilkonformität mit der TSI-Anforderung Bedingungen und Abhilfemaßnahme Anwendungsbereich der Teilkonformität SUBSET-091: von der Implementierung von Sicherheitsanforderungen, die zu DMI SIL 2 führen, kann abgesehen werden. Den damit einhergehenden Gefahren im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen, die zu DMI SIL 2 führen, muss durch geeignete Maßnahmen abgeholfen werden. Nur zulässig bei Aufrüstung eines bestehenden ETCS-Teils (mit DMI SIL 0). Absichtlich gestrichen 1 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen 2, 3 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen 1) Einige neue Funktionen, die in dieser TSI enthalten sind, sind aus den fahrzeugseitigen Versionsumfängen bis 2.1 und 2.2 ausgenommen. Diese reduzierten Versionsumfänge werden in SUBSET-153 festgelegt. 2) Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.1 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1238; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.
3) Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.2 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.
| Anlage H |
Diese Anlage enthält das Muster für den nationalen Umsetzungsplan.
AUSGABEJAHR
NATIONALER UMSETZUNGSPLAN
[MITGLIEDSTAAT]
1. Allgemeine Migrationsstrategie - Einführung
[In diesem Abschnitt kann der Mitgliedstaat die allgemeine Strategie für die Einführung beschreiben.]
2. Allgemeine Beschreibung des aktuellen Stands
2.1. Beschreibung des Kontexts der Klasse-A-Systeme, von ATO und des Teils 'Zugortung'
2.1.1. Aktueller Stand der Einführung von Klasse-A-Systemen, von ATO und des Teils 'Zugortung'
[Dieser Abschnitt muss Angaben und Zahlen zum aktuellen Stand von installierten Klasse-A-Systemen (sowohl Zugbeeinflussung als auch Funk), ATO und Zugortungsanlagen enthalten.
Diese Informationen müssen zusammen mit einer Karte und einer Tabelle relevanter Informationen über die derzeitige Einführungslage für jedes der Systeme bereitgestellt werden.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung.] |
Abbildung 1: Aktueller Stand der ETCS-Einführung
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der ETCS-Einführung hervorgeht.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob ETCS bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die ETCS-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Tabelle 1: Aktueller Stand der ETCS-Einführung
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand der Einführung | Verbindliche Frist für die ETCS-Anwendung | Weitere Angaben | Anmerkung | |||
| Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme von ETCS | Länge | Level(s) | Baseline und Systemversion | ||||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung auf der Strecke an. ETCS in Betrieb/ETCS installiert] | [Für Strecken, auf denen ETCS bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier das Datum an, an dem ETCS in Betrieb genommen wurde.] | [Geben Sie hier die letzte Frist für die Ausrüstung der Strecke mit ETCS gemäß EU-Vorschriften an.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier das/die implementierten ETCS-Level an.] | [Geben Sie hier die implementierte ETCS-Baseline und -Systemversion an.] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
[Dieser Aspekt ist nur verpflichtend, wenn mit der ATO-Einführung bereits begonnen wurde.]
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung.] |
Abbildung 2: Aktueller Stand der ATO-Einführung
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der ATO-Einführung hervorgeht.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob ATO bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die ATO-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Tabelle 2: Aktueller Stand der ATO-Einführung
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand der ATO-Einführung | Weitere Angaben | Anmerkung | |||
| Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme von ATO | Länge | Baseline | Sonstige für die ATO-Einführung relevante Aspekte (z.B. GoA) | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung auf der Strecke an. ATO in Betrieb/ATO installiert] | [Für Strecken, auf denen ATO bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier das Datum an, an dem ATO in Betrieb genommen wurde.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier die implementierte ATO-Baseline an.] | [Geben Sie hier ...] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand für Klasse-A-Funksysteme.] |
Abbildung 3: Aktueller Stand der GSM-R-Einführung
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der GSM-R-Einführung hervorgeht.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob GSM-R bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die GSM-R-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Abbildung 4: Aktueller Stand der FRMCS-Einführung
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der FRMCS-Einführung hervorgeht.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob FRMCS bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die FRMCS-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nur verpflichtend, wenn mit der FRMCS-Einführung bereits begonnen wurde.] |
Tabelle 3: Aktueller Stand der GSM-R-Einführung
| Aktueller Stand der GSM-R-Einführung | Weitere Angaben | Anmerkung | |||||
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme von GSM-R | Länge | GSM-R (Sprache)/GSM-R (Daten) | Baseline | |
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der GSM-R-Einführung auf der Strecke an. GSM-R in Betrieb/GSM-R installiert] | [Für Strecken, auf denen GSM-R bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier an, wann das Klasse-A-Funksystem in Betrieb genommen wurde.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier an, ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) installiert ist.] | [Geben Sie hier die implementierte GSM-R-Baseline an.] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
Tabelle 4: Aktueller Stand der FRMCS-Einführung
| Aktueller Stand der FRMCS-Einführung | Weitere Angaben | Anmerkung | |||||
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme von FRMCS | Länge | GSM-R-Zustand | Baseline | |
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der FRMCS-Einführung auf der Strecke an. FRMCS in Betrieb/FRMCS installiert] | [Für Strecken, auf denen FRMCS bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier an, wann das Klasse-A-Funksystem in Betrieb genommen wurde.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier den Zustand der Strecke in Bezug auf GSM-R an. GSM-R in Betrieb/GSM-R nicht in Betrieb] | [Geben Sie hier die implementierte FRMCS-Baseline an.] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
[Die Einfügung von Table 4: Current status of FRMCS deployment ist nur verpflichtend, wenn mit der FRMCS-Einführung bereits begonnen wurde.]
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen.] |
Abbildung 5: Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen hervorgeht.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob eine TSI-konforme Zugortungsanlage bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die Installation von TSI-konformer Zugortung zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Tabelle 5: Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen | Weitere Angaben | Anmerkung | ||
| Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen | Länge | [Sonstige für TSI-konforme Zugortungsanlagen relevante Aspekte] | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen auf der Strecke an. TSI-konforme Zugortungsanlagen in Betrieb/TSI-konforme Zugortungsanlagen installiert] | [Für Strecken, auf denen TSI-konforme Zugortungsanlagen bereits in Betrieb sind. Geben Sie hier den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der TSI-konformen Zugortungsanlagen an.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier ...] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
2.1.2. Nutzen für Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung
[Dieser Abschnitt muss Informationen über den Nutzen enthalten, den TSI-konforme Klasse-A-Systeme (sowohl Zugbeeinflussung als auch Funk), ATO und Zugortungsanlagen in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung bringen.
Der Vollständigkeit halber muss der Abschnitt sowohl die zur Messung des Nutzens verwendete Methode als auch die Angaben und Zahlen zu den Auswirkungen enthalten.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Geben Sie hier eine Beschreibung der Methoden/Indikatoren ein, die zur Messung des Nutzens in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung verwendet wurden.] |
Tabelle 6: Erwarteter Nutzen in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung
| Nutzen in Bezug auf: | Auswirkungen auf das System | Soziale Auswirkungen | Stakeholder |
| Kapazität | [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Kapazität ein. Zum Beispiel: Verringerung der Fahrzeit in % pro Zug, Verringerung der Intervallzeit in % ...] | [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Kapazität an. Zum Beispiel: Reisestunden in einem Jahr, die von allen Fahrgästen eingespart werden] | [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] |
| Sicherheit | [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Sicherheit an. Zum Beispiel: % Rückgang überfahrener Haltesignale (SPAD)] | [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Sicherheit an. Zum Beispiel: Verringerung der Zahl der Todesopfer pro Jahr] | [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] |
| Zuverlässigkeit | [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Zuverlässigkeit an. Zum Beispiel: Verringerung der durch Störungen verursachten Zugverspätungen in %] | [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit an. Zum Beispiel: Verringerung der erwarteten Zahl der verlorenen Fahrgaststunden.] | [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] |
| Leistung | [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Leistung an.] | [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Leistung an.] | [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.] |
| ... | ... | ... |
[Die Liste mit Nutzen und Auswirkungen kann an die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Analyse angepasst werden.]
2.1.3. Geltende verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite
[In diesem Abschnitt ist die aktuelle nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS aufzuführen. Für den Fall, dass sich diese Anforderungen zwischen den verschiedenen Strecken des Netzes unterscheiden, muss klar definiert werden, welche Anforderungen jeweils gelten.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die aktuelle nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS.] |
Tabelle 7: Angaben zum Investitionsplan
| Jahr | Stakeholder | Maßnahme |
| [Geben Sie hier das Jahr an, in dem die Investition getätigt wird.] | [Geben Sie hier an, welche Stakeholder die Investition tätigen werden.] | [Geben Sie hier an, welche Maßnahme(n) mit dieser Investition geplant ist/sind.] |
Tabelle 8: Derzeitige Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS
| Geografischer Anwendungsbereich | Nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS |
| [Geben Sie hier den geografischen Anwendungsbereich an, in dem die spezifischen Anforderungen derzeit gelten. Zum Beispiel: Gesamtes Netz oder spezifische Strecken.] | [Geben Sie hier die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS an oder die geltende Anforderung.] |
2.1.4. Derzeitiger Stand der Einführung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme
[Dieser Abschnitt muss Angaben und Zahlen aus verfügbaren Informationen zum aktuellen Stand der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme enthalten.]
2.1.5. Informationen zum ESC-/RSC-Typ in Verbindung mit Strecken und Tätigkeiten für die streckenseitige/fahrzeugseitige Integration
[Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der ESC-/RSC-Typen enthalten solange diese bestehen.]
2.1.6. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken
[Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der grenzüberschreitenden Strecken enthalten.]
2.1.7. Informationen zu Knotenpunkten
[Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der Knotenpunkte enthalten.]
2.2. Beschreibung des Kontexts der Klasse-B-Systeme
[Dieser Abschnitt ist für die Mitgliedstaaten, die die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme bereits abgeschlossen haben, nicht verpflichtend.]
2.2.1. Derzeitiger Stand bei Klasse-B-Systemen
[Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung des aktuellen Stands bei Klasse-B-Systemen und ihre wirtschaftliche Lebensdauer enthalten. Der Vollständigkeit halber muss mindestens Folgendes enthalten sein:
Es müssen Informationen über das derzeit auf den jeweiligen Strecken installierte Klasse-B-System vorgelegt werden, einschließlich einer Karte und einer Tabelle mit einschlägigen Informationen.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Fügen Sie hier Erläuterungen zu den verschiedenen derzeit installierten Zugbeeinflussungssystemen der Klasse B und deren verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer ein.] |
Abbildung 6: Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der hervorgeht, welche Strecken mit installiertem Zugbeeinflussungssystem der Klasse B derzeit verbleiben.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob das Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem noch in Betrieb ist, installiert, aber nicht in Betrieb ist, oder bereits außer Betrieb gesetzt wird. Gibt es mehr als ein bestehendes Zugbeeinflussungssystem der Klasse B, so muss in der Karte auch angegeben werden, welches Klasse-B-System installiert ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen noch ein Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem installiert ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Tabelle 9: Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand | Länge | Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme | Anmerkung |
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Status des Klasse-B-Zugbeeinflussungssystems auf der Strecke an. In Betrieb/installiert, aber nicht in Betrieb/Wird derzeit außer Betrieb gesetzt] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier das installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem an.] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
| [Fügen Sie hier Erläuterungen zu den verschiedenen derzeit installierten Funksystemen der Klasse B und deren verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer ein.] |
Abbildung 7: Installierte Funksysteme der Klasse B
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der hervorgeht, welche Strecken mit installiertem Funksystem der Klasse B derzeit verbleiben.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob das Klasse-B-Funksystem noch in Betrieb ist, installiert, aber nicht in Betrieb ist, oder ob es bereits außer Betrieb gesetzt wird. Gibt es mehr als ein bestehendes Funksystem der Klasse B, so muss in der Karte auch angegeben werden, welches Klasse-B-System installiert ist. Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen noch ein Klasse-B-Funksystem installiert ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Tabelle 10: Installierte Funksysteme der Klasse B
| Kennung | Strecke | Aktueller Stand | Länge | Installiertes Funksystem der Klasse B | Anmerkung |
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Status des Klasse-B-Funksystems auf der Strecke an. In Betrieb/installiert, aber nicht in Betrieb/Wird derzeit außer Betrieb gesetzt] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier das installierte Klasse-B-Funksystem an.] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
2.2.2. Maßnahmen zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen
[Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen für Klasse-B-Altsysteme gemäß Abschnitt 7.2.3 getroffen wurden.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
[Geben Sie hier die spezifischen Maßnahmen an, die zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen für die in dem Netz installierten Klasse-B-Altsysteme gemäß Abschnitt 7.2.3 getroffen wurden.
In den bereitgestellten Informationen ist die spezifische Maßnahme für jedes der installierten Klasse-B-Systeme eindeutig zu definieren, d. h. es sind mindestens folgende Angaben zu machen:
|
3. Technische Migrationsstrategie
3.1. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'ETCS'
[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den ETCS-Teil und deren Planung enthalten, einschließlich ETCS-Level und Systemversion, die je Strecke und Netz erforderlich sind.
Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Die in dieser Tabelle aufgeführten Strecken müssen zusammen mit den in Table 1: Current status of ETCS deploymentaufgeführten Strecken alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes umfassen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Geben Sie hier die verschiedenen implementierten Lösungen und die spezifischen Gründe für die Wahl dieser Lösung für das Netz oder für jede Art von Strecke an.] |
| [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Implementierung von ETCS an. Zum Beispiel: System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke; voraussichtliche Zeitpunkte, ab denen nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen,...] |
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die ETCS-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Systems.] |
Tabelle 11: Planung der ETCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussung
| Kennung | Strecke | Planung der ETCS-Einführung | Planung der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussung | Weitere Angaben zur Einführung | Anmerkung | |||||||
| Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme von ETCS | Verbindliche Frist für die ETCS-Anwendung | Zeitpunkte, ab denen nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen | Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist | Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Klasse-B-Systems | Länge | Level(s) | Baseline und Systemversion | Art der Maßnahme | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] | [Geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem ETCS in Betrieb genommen werden wird.] | [Geben Sie hier die letzte Frist für die Ausrüstung der Strecke mit ETCS gemäß EU-Vorschriften an.] | [Geben Sie an, ab wann auf der Strecke nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen.] | [Wenn die Strecke mit einem Zugbeeinflussungssystem der Klasse B ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] | [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier das bzw. die ETCS-Level an, die implementiert werden.] | [Geben Sie hier die ETCS-Baseline und -Systemversion an, die implementiert werden.] | [Geben Sie hier die Art der ETCS-Maßnahme an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
3.1.1. Strategie für die Aktualisierung von Baseline und Level
[Gegebenenfalls muss dieser Abschnitt Angaben über die technische Migrationsstrategie für ETCS-Baselines und deren Planung enthalten, z.B. von der Baseline 2 zur Baseline 3 bzw. von Level 1 zu Level 2.]
3.2. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'Funk'
[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den Funkteil und deren Planung enthalten, einschließlich Informationen über Funksysteme (z.B. leitungsvermittelter oder paketvermittelter Funk, Radio-Infill-Optionen für ETCS).
Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Die in diesen Tabellen aufgeführten Strecken müssen zusammen mit den in Tabelle 3:
Current status of GSM-R deployment und Tabelle 4:
Current status of FRMCS deployment aufgeführten Strecken alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes umfassen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Geben Sie hier Informationen über die Strategie für die Einführung von GSM-R an. Zum Beispiel: Migrationsstrategie (System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke) in Bezug auf den Funkteil der Klasse B, Implementierung von leitungsvermitteltem Funk oder nur von paketvermitteltem Funk...] |
| [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Einführung der nächsten Generation von Kommunikationssystemen an.] |
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die GSM-R-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Funkteils.] |
Tabelle 12: Planung der GSM-R-Einführung und der Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Funkteils
| Kennung | Strecke | Planung der GSM-R-Einführung | Planung der Außerbetriebsetzung des Funks der Klasse B | Weitere Angaben | Anmerkung | |||||||
| Aktueller Stand | Realisierung | Datum der Inbetriebnahme von GSM-R | Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist | Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Klasse-B-Systems | Länge | GSM-R (Sprache)/GSM-R (Daten) | Baseline | leitungsvermittelt/paketvermittelt | Art der Maßnahme | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der GSM-R-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] | [Geben Sie hier das Datum an, an dem mit dem Bau begonnen wurde oder voraussichtlich begonnen wird.] | [Geben Sie hier das Datum an, an dem GSM-R in Betrieb genommen werden wird.] | [Wenn die Strecke mit einem Funksystem der Klasse B ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] | [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier an, ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) installiert ist.] | [Geben Sie hier die GSM-R-Baseline an, die implementiert werden wird.] | [Geben Sie hier an, ob leitungsvermittelter Funk oder nur paketvermittelter Funk implementiert wird.] | [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Funkteil an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die FRMCS-Einführung und die Außerbetriebsetzung von GSM-R.] |
Tabelle 13: Planung der FRMCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung von GSM-R
| Kennung | Strecke | Planung der FRMCS-Einführung | Planung der Außerbetriebsetzung von GSM-R | Weitere Angaben | Anmerkung | ||||||
| Aktueller Stand | Realisierung | Datum der Inbetriebnahme von FRMCS | Zeitpunkte, ab denen GSM-R-Betrieb nicht mehr zulässig ist | Zeitpunkte der Außerbetriebnahme von GSM-R | Länge | Baseline | Zustand vorher vorhandenes GSM-R | Art der Maßnahme | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der FRMCS-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] | [Geben Sie hier das Datum an, an dem mit dem Bau begonnen wurde oder voraussichtlich begonnen wird.] | [Geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem FRMCS in Betrieb genommen werden wird.] | [Wenn die Strecke mit einem GSM-R-System ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] | [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier die FRMCS-Baseline an, die implementiert werden wird.] | [Geben Sie hier den Zustand der Strecke in Bezug auf GSM-R an. GSM-R in Betrieb/GSM-R wird vor FRMCS in Betrieb sein/Kein vorher vorhandenes GSM-R geplant.] | [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Funkteil an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
3.3. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'ATO'
[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den ATO-Teil und deren Planung enthalten, einschließlich Informationen über den Bedarf, ATO einzuführen.
Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Geben Sie hier die Einzelheiten der Strategie zur Einführung von ATO ein, einschließlich Informationen über den Grund der Einführung.] |
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung der ATO-Einführung.] |
Tabelle 14: Planung der ATO-Einführung
| Kennung | Strecke | Planung der ATO-Einführung | Weitere Angaben | Anmerkung | |||
| Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme von ATO | Länge | Baseline | Sonstige für die ATO-Einführung relevante Aspekte (z.B. GoA) | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] | [Geben Sie hier das Datum an, an dem ATO in Betrieb genommen werden wird.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier die ATO-Baseline an, die implementiert werden wird.] | [Geben Sie hier ...] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
3.4. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'Zugortung'
[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den Teil 'TSI-konforme Zugortung' und deren Planung enthalten.
Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen ein.] |
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen.] |
Tabelle 15: Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen
| Kennung | Strecke | Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen | Weitere Angaben | Anmerkung | |||
| Aktueller Stand | Datum der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen | Länge | Art der Maßnahme | [Sonstige für TSI-konforme Zugortungsanlagen relevante Aspekte] | |||
| [Geben Sie hier die Streckenkennung an.] | [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] | [Geben Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] | [Geben Sie hier das Datum an, an dem eine TSI-konforme Zugortung in Betrieb genommen werden wird.] | [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] | [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Teil 'Zugortung' an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] | [Geben Sie hier ...] | [Ggf. zusätzliche Anmerkungen] |
3.5. Migrationsstrategie für Sonderfälle
[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für Sonderfälle gemäß Abschnitt 7.6 der TSI ZZS und deren Planung enthalten.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die in Abschnitt 7.6 der TSI ZZS genannten Sonderfälle an. Aus den bereitgestellten Informationen muss klar hervorgehen, auf welche spezifische Strecke oder welche Netze die jeweiligen Sonderfälle beschränkt sind, und, sofern zutreffend, welches die für die Migration relevanten Zeitpunkte sind.] |
3.6. Technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme
[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme und deren Planung enthalten.]
4. Strecken- und Fahrzeugseitige Finanzinformation
[Dieser Abschnitt muss Angaben zu den verfügbaren Mitteln, Finanzierungsquellen und zum Finanzierungsbedarf enthalten.]
5. Planung
[Für alle in diesen Abschnitt aufzunehmenden Netzkarten muss die Karte einen Überblick über die Planung der Änderungen in den nächsten 20 Jahren geben.]
5.1. Planung für den Teil 'Zugbeeinflussung'
5.1.1. Daten der Inbetriebnahme von ETCS
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ETCS gibt.
Dieser Abschnitt ist nicht verpflichtend für diejenigen Mitgliedstaaten, die die ETCS-Einführung auf allen Strecken, die unter die TSI fallen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, bereits abgeschlossen haben und in den nächsten 20 Jahren keine Aufrüstung, Erneuerung oder neue Strecke vorsehen.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 8: Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ETCS
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ETCS in Betrieb genommen wird.
Aus der eingefügten Karte müssen die Zeitpunkte, zu denen ETCS in Betrieb genommen wird, das Level und die Systemversion eindeutig hervorgehen.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Neuinstallation, Aufrüstung oder Erneuerung von ETCS vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
5.1.2. Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.
Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Außerbetriebsetzung ihrer Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme bereits abgeschlossen haben oder noch nie ein Zugbeeinflussungssystem der Klasse B eingesetzt haben.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 9: Netzkarte. Zeitpunkte, zu denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Abbildung 10: Netzkarte. Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Klasse-B-Zugbeeinflussungssystemen
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, das Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem außer Betrieb zu nehmen, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 9: Network map. dates when class B operation is not allowed anymore gleicht.] |
5.1.3. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]
5.1.4. Informationen zu Knotenpunkten
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]
5.2. Planung für den Teil 'Funk'
5.2.1. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R gibt.
Dieser Abschnitt ist nicht verpflichtend für diejenigen Mitgliedstaaten, die die GSM-R-Einführung auf allen Strecken, die unter die TSI fallen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, bereits abgeschlossen haben.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 11: Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren GSM-R in Betrieb genommen wird.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann GSM-R in Betrieb genommen wird und ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) implementiert wird.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine GSM-R-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
5.2.2. Außerbetriebsetzung von Klasse-B-Funksystemen
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird.
Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Außerbetriebsetzung ihrer Klasse-B-Funksysteme bereits abgeschlossen haben.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 12: Netzkarte. Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Abbildung 13: Netzkarte. Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Klasse-B-Funksystemen
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Außerbetriebnahme des Klasse-B-Funks vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 12: Network map. Dates when class B radio operation is not allowed anymore gleicht.] |
5.2.3. Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FRMCS
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von FRMCS gibt.
Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Implementierung von FRMCS in den nächsten 20 Jahren nicht vorsehen.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 14: Netzkarte. Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FRMCS
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren FRMCS in Betrieb genommen wird.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann FRMCS in Betrieb genommen wird.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine FRMCS-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
5.2.4. Außerbetriebsetzung von GSM-R
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.
Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die in den nächsten 20 Jahren keine Außerbetriebsetzung von GSM-R vorsehen.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 15: Netzkarte. Zeitpunkte, ab denen GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass GSM-R-Betrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
Abbildung 16: Netzkarte. Zeitpunkte der Außerbetriebnahme von GSM-R
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Außerbetriebnahme des GSM-R-Funks vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 15: Network map. Dates when GSM-R radio operation is not allowed anymore gleicht.] |
5.2.5. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]
5.2.6. Informationen zu Knotenpunkten
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]
5.3. Planung für den Teil 'ATO'
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ATO gibt.
Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die in den nächsten 20 Jahren keine Inbetriebnahme von ATO vorsehen.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 17: Netzkarte. Datum der Inbetriebnahme von ATO
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ATO in Betrieb genommen wird.
Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann ATO in Betrieb genommen wird.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine ATO-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
5.3.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]
5.3.2. Informationen zu Knotenpunkten
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]
5.4. Planung für den Teil 'Zugortung'
[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von TSI-konformen Zugortungsanlagen gibt.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
Abbildung 18: Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von TSI-konformen Zugortungsanlagen
| [Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren TSI-konforme Zugortungsanlagen in Betrieb genommen werden.
Aus der eingefügten Karte müssen die Zeitpunkte der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen klar hervorgehen.
Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Implementierung TSI-konformer Zugortungsanlagen vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.] |
5.4.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]
5.4.2. Informationen zu Knotenpunkten
[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]
5.5. Planung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme
[Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Planung und der Zeitpunkte für den Einbau fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme enthalten.]
5.5.1. Informationen zu im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen
[Dieser Abschnitt ist fakultativ und muss detaillierte Angaben zur Planung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen enthalten.]
6. Neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite
[Dieser Abschnitt muss Informationen über neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite enthalten, die für den Betrieb im Netz verlangt werden, und sicherstellen, dass die Bekanntgabe gegenüber den Eisenbahnunternehmen mindestens fünf Jahre im Voraus erfolgt.
Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]
| [Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die neuen verbindlichen Anforderungen an die Fahrzeugseite, die für den Betrieb im Netz erforderlich sein werden.] |
Tabelle 16: Neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite
| Geografischer Anwendungsbereich | Neue verbindliche Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS | Zeitpunkt der Anwendung |
| [Geben Sie hier den geografischen Anwendungsbereich ein, in dem die spezifischen Anforderungen gelten werden. Zum Beispiel: Gesamtes Netz oder spezifische Strecken.] | [Geben Sie hier die Rechtsgrundlage für die neuen Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS oder die neuen Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS an.] | [Geben Sie hier das Datum an, ab dem die neue Anforderung an die fahrzeugseitige ZZS gilt. Es ist mindestens ein Vorlauf von fünf Jahren erforderlich.] |
| Anhang II 26 |
1. Einleitung
Dieser Anhang enthält die Liste der Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsysteme, auf die in der TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' verwiesen wird.
2. Abkürzungen und Akronyme
Die als Bezeichnungen von Altsystemen verwendeten Akronyme werden in den Tabellen der Abschnitte 3.3 und 3.4 erläutert.
RDD: Referenzdokument-Datenbank (https://rdd.era.europa.eu/RDD/).
3. Klasse-B-Systeme
3.1. Bedingungen für Klasse-B-Systeme
Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl von Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsystemen, die dort bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.
Bei den Klasse-B-Systemen für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union handelt es sich um eine begrenzte Anzahl von Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsystemen, die in diesen Teilen bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.
3.2. Verwendung dieses Anhangs
Dieser Anhang beruht auf Informationen der Mitgliedstaaten, Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs und steht im Einklang mit den Bestimmungen dieser TSI.
In Anhang I Abschnitt 3.1 dieser Verordnung heißt es: 'Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.' Einzelheiten zu den technischen Spezifikationen können der RDD entnommen werden.
3.3. Liste der Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme
| Mitgliedstaat | Bezeichnung des Altsystems 1 | Anwendungsbereich | Versionskennung | Datum der letzten Inbetriebnahmegenehmigung |
| Österreich | INDUSI I 60 2 | Gesamtes Netz | ||
| PZB 90 3 | Gesamtes Netz | AT/DE | ||
| LZB L72 LZB CE I LZB CE II | Gesamtes Netz Gesamtes Netz Gesamtes Netz | |||
| Belgien | Crocodile | Gesamtes Netz | ||
| TBL 1 | Gesamtes Netz | |||
| TBL 2 | Gesamtes Netz | |||
| TVM 430 | Gesamtes Netz | |||
| TBL1+ | Nur außerhalb des TEN | |||
| KVB | Zugang zur Hochgeschwindigkeitsstrecke 1 | |||
| Bulgarien | EBICAB 700 | Gesamtes Netz | BU | |
| Kroatien | INDUSI I 60 2 | Gesamtes Netz | ||
| Tschechien | LS | Gesamtes Netz | ||
| Dänemark | ZUB 123 | Gesamtes Netz | SW02A (Version 1.37 Edition 04) | 2.2.2004 |
| Estland | ALSN | Gesamtes Netz | ||
| Finnland | ATP-VR/RHK | Gesamtes Netz | ||
| Frankreich | Crocodile | Gesamtes Netz | ||
| KVB | Gesamtes Netz | |||
| TVM 300 | Hochgeschwindigkeitsstrecken | |||
| TVM 430 | Hochgeschwindigkeitsstrecken | |||
| KVBP | (Vor-)Stadtgebiet Paris | |||
| KCVP | (Vor-)Stadtgebiet Paris | |||
| KCVB | (Vor-)Stadtgebiet Paris | |||
| NEXTEO | (Vor-)Stadtgebiet Paris | |||
| DAAT | Gesamtes Netz | |||
| Deutschland | PZB 90 | Gesamtes Netz | AT/DE | |
| LZB CE I LZB CE II 4 | Gesamtes Netz Gesamtes Netz | |||
| GNT (Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge) 5 | Gesamtes Netz (Strecken mit höherer Seitenbeschleunigung für Neigezüge) | |||
| Ungarn | EVM | Gesamtes Netz | ||
| Irland | CAWS | Gesamtes Netz | ||
| ATP | Gesamtes Netz | |||
| Italien | SCMT + RSC | Gesamtes Netz | ||
| SCMT | Gesamtes Netz | |||
| SSC | Nur außerhalb des TEN | |||
| Lettland | ALSN | Gesamtes Netz | ||
| Litauen | ALSN | Gesamtes Netz | ||
| Norwegen 6 | ATC 7 | Gesamtes Netz | 2 | 1993 |
| Polen | SHP | Gesamtes Netz | ||
| PKP-Funksystem mit Funkstopp-Funktion | Gesamtes Netz | |||
| Portugal | INDUSI I 60 | Cascais-Strecke außerhalb des TEN | PT | |
| EBICAB 700 (CONVEL) | Gesamtes Netz | |||
| Rumänien | INDUSI I 60 2 | Gesamtes Netz | ||
| Slowakei | LS | Hauptstrecken | ||
| Slowenien | INDUSI I 60 2 | Alle Hauptstrecken und auch 3 Regionalstrecken | ||
| Spanien | ASFA | Konventionelles Netz und übriges Netz, das mit Dreischienengleisen ausgerüstet ist | CONV | |
| Hochgeschwindigkeitsstrecken, ausgenommen Abschnitte mit Dreischienengleisen | AV | |||
| Strecken mit Meterspur | RAM | |||
| LZB | Hochgeschwindigkeitsstrecke 'Madrid-Sevilla/Toledo/Málaga' Nahverkehrsstrecke C5 (Madrid). Abschnitt 'Humanes-Mostoles el Soto' | ES | ||
| Schweden | ATC 7 | Gesamtes Netz außer Linköping-Västervik/Kisa | 2 | |
| Linköping-Västervik/Kisa | R | |||
| Schweiz 6 | EuroSIGNUM 8 | Gesamtes Netz | ||
| EuroZUB 8 | Gesamtes Netz | |||
| Niederlande | ATB der ersten Generation | Gesamtes Netz | ||
| ATB der neuen Generation | Gesamtes Netz | |||
| VK für Nordirland | GW ATP | Auf bestimmte Strecken beschränkt | ||
| RETB | Auf bestimmte Strecken beschränkt | |||
| TPWS/AWS | Gesamtes Netz | |||
| Chiltern-ATP | Auf bestimmte Strecken beschränkt | |||
| Mechanische Fahrsperren | Auf bestimmte Strecken beschränkt | |||
| 1) Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden.
2) Fahrzeuge mit höheren Versionen (z.B. PZB 90) werden akzeptiert. 3) Alle neuen genehmigten Fahrzeuge müssen mit PZB 90 ausgerüstet sein. 4) LZB 72 in Deutschland seit Ende 2023 nicht mehr in Betrieb. 5) GNT funktioniert nur in Verbindung mit PZB 90. 6) Zur Information. 7) Vormals als 'EBICAB 700' bezeichnet. 8) Das schweizerische Klasse-B-System ist nur für ETCS-B2-Fahrzeuge erlaubt. | ||||
3.4. Liste der Klasse-B-Sprachfunksysteme 1
| Mitgliedstaat | Bezeichnung des Altsystems 1 | Anwendungsbereich | Versionskennung | Datum der letzten Inbetriebnahmegenehmigung |
| Österreich | UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6 | |||
| Bulgarien | UIC-Funk Kapitel Bulgarien | |||
| Kroatien | Analoges Bahnfunksystem (RDU) - gemäß UIC 751-3 | |||
| Tschechien | SRD/SRV | SRV: spezifisch für Regionalstrecken und angebundene Bahnhöfe | ||
| Estland | Zugkommunikationsnetz der Estnischen Eisenbahn | Gesamtes Netz | ||
| Deutschland | Analoger Zugfunk Deutschland - gemäß UIC 751-3 (alle Kapitel): | |||
| Vor 1990 gebaute Strecken in der ehemaligen DDR | |||
| Strecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen | |||
| Nicht durch das GSM-R-Netz abgedeckte Strecken | |||
| Griechenland | CH - Funksystem der Griechischen Eisenbahn (VHF) | Gesamtes Netz mit Ausnahme des Abschnitts Kiato-Flughafen Athen und der (offenen Strecke) Egio-Kiato | ||
| Ungarn | UIC-Funk Kapitel 1-4 | |||
| UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6 (Irisches System) | ||||
| Irland | UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6 (Irisches System) | |||
| Italien | GSM-P | Auf nicht durch GSM-R abgedeckten Strecken | ||
| Lettland | LDZ-Funksystem DMR | Gesamtes Netz | ||
| Litauen | Zugfunksystem der Litauischen Eisenbahn | Alle Streckenabschnitte zwischen Bahnhöfen in Grenzgebieten | ||
| Rangierfunk-Kommunikationssystem | Gesamtes Netz (zum Manövrieren) | |||
| Polen | PKP-Funksystem | Gesamtes Netz | ||
| Portugal | UIC-Funk Kapitel 1-4 (auf der Cascais-Strecke installiertes TTT-Funksystem) | Cascais-Strecke außerhalb des TEN | ||
| TTT-Funksystem CP_N (RSC - Rádio Solo-Comboio) | Gesamtes Netz | |||
| Rumänien | Funknetz der CFR | |||
| Slowakei | Analoges Simplex-Funknetz 450 MHz UIC (Kanal C) | Hauptstrecken und Bahnhöfe | ||
| Analoges Simplex-Funksystem Multikom 160 MHz und 450 MHz | Haupt- und Nebenstrecken mit zentraler Verkehrssteuerung | |||
| Analoges Simplex-/Halbduplex-Funknetz 160 MHz | Hauptstrecken und Nebenstrecken | |||
| Slowenien | Analoges Bahnfunksystem RDZ - gemäß UIC 751-3 | Alle Hauptstrecken und 5 Regionalstrecken | ||
| Spanien | UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6 | |||
| VK für Nordirland | RETB (Sprache) | Nur RETB-Strecken | ||
| 1) Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden." | ||||
| ENDE | |