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Anlage A 1

Verweise

In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Abschnitt 4 dieser TSI) unter Verwendung der Indexe in Tabelle A 2 die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben.

Tabelle A 1: Verweise zwischen Eckwerten und verbindlichen Spezifikationen

Verweis in Kapitel 4 Index (siehe Tabelle A 2)
4.1
4.1 a
Absichtlich gestrichen
4.1 b
Absichtlich gestrichen
4.1 c
3, 102
4.2.1
4.2.1 a
27, 104
4.2.2
4.2.2 a
14, 104
4.2.2 b
4, 13, 60, 104
4.2.2 c
31, 37 b, 37 c, 37 d, 104
4.2.2 d
20
4.2.2 e
6, 104
4.2.2 f
7, 81, 82, 104
4.2.2 g
Absichtlich gestrichen
4.2.2 h
84, 87, 104
4.2.3
4.2.3 a
14
4.2.3 b
4, 13, 60
4.2.4
4.2.4 a
64, 65
4.2.4 b
66
4.2.4 c
67
4.2.4 d
68
4.2.4 e
73, 74
4.2.4 f
32, 33
4.2.4 g
48
4.2.4 h
69, 70
4.2.4 i
Absichtlich gestrichen
4.2.4 j
71, 72
4.2.4 k
75, 76
4.2.4 l
93, 94, 95, 99
4.2.4 m
93, 94, 95
4.2.4 n
96
4.2.4 o
97
4.2.5
4.2.5 a
64, 65
4.2.5 b
10a, 10b, 10d, 34, 39, 40, 104
4.2.5 c
19, 20
4.2.5 d
9, 43
4.2.5 e
16, 50
4.2.5 f
93, 94, 95, 104
4.2.5 g
Absichtlich gestrichen
4.2.5 h
86, 10a, 10d, 33, 34, 104
4.2.5 i
86, 10a, 10c, 10d, 92, 94, 95, 104
4.2.5 j
10a, 10b, 10c, 10d, 39, 40, 92, 94, 95
4.2.6
4.2.6 a
8, 25, 26, 36 c, 49, 52, 104
4.2.6 b
29, 45
4.2.6 c
46
4.2.6 d
10a, 10b, 10d, 34, 104
4.2.6 e
10a, 20, 104
4.2.6 f
Absichtlich gestrichen
4.2.6 g
92, 10a, 10b, 10c, 10d, 104
4.2.6 h
87, 89, 104
4.2.6 i
90, 104
4.2.6 j
10a, 10d, 34, 104
4.2.6 k
92, 10a, 10c, 10d, 104
4.2.6 l
92, 93, 99, 94, 95, 104
4.2.7
4.2.7 a
12
4.2.7 b
63
4.2.7 c
34, 10a, 10b, 10d
4.2.7 d
9
4.2.7 e
16
4.2.7 f
92, 10a, 10b, 10c, 10d
4.2.7 g
34, 10a, 10d
4.2.7 h
92, 10a, 10c, 10d
4.2.8
4.2.8 a
10d, 11, 79, 83, 104
4.2.9
4.2.9 a
23
4.2.10
4.2.10 a
77 ( Abschnitt 3.1)
4.2.11
4.2.11 a
77 ( Abschnitt 3.2)
4.2.12
4.2.12 a
6, 104
4.2.13
4.2.13 a
32, 33
4.2.13 b
93, 94
4.2.14
4.2.14 a
5, 104
4.2.15
4.2.15 a
38
4.2.15 b
101
4.2.17
4.2.17 a
103
4.2.18
4.2.18 a
84, 85, 104
4.2.18 b
98
4.2.18 c
88
4.2.18 d
87, 104
4.2.19
4.2.19 a
84, 85
4.2.19 b
98

Spezifikationen

Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt - und nur dieser - als Teil des in Tabelle A 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten.

Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen 'verbindlichen' oder 'normativen' Verweis auf ein Dokument, das nicht in Tabelle A 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als geeigneter Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen.

Anmerkung: Als 'reserviert' vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anlage F als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung.

Tabelle A 2: Liste der verbindlichen Spezifikationen

Index ETCS Baseline 4 Release 1; RMR: GSM-R Baseline 1 Maintenance Release 1 + FRMCS Baseline 0; ATO Baseline 1 Release 1
Quelle Bezeichnung der Unterlage Version Anmerkungen
1 Absichtlich gestrichen
2 Absichtlich gestrichen
3 SUBSET-023 Glossary of Terms and Abbreviations 4.0.0
4 SUBSET-026 System Requirements Specification 4.0.0
5 SUBSET-027 FIS Juridical Recording 4.0.0
6 ERA_ERTMS_015560 ETCS Driver Machine interface 4.0.0
7 SUBSET-034 Train Interface FIS 4.0.0
8 SUBSET-035 Specific Transmission Module FFFIS 4.0.0
9 SUBSET-036 FFFIS for Eurobalise 4.0.0
10a SUBSET-037-1 EuroRadio FIS GSM-R - Part 1
[Communication layer and coordination function]
4.0.0
10b SUBSET-037-2 EuroRadio FIS - Teil 2
[Safety layer]
4.0.0
10c SUBSET-037-3 EuroRadio FIS - Teil 3
[FRMCS interface]
4.0.0
10d SUBSET-146 ERTMS End-to-End Security 4.0.0
11 SUBSET-038 Offline key management FIS 4.0.0
12 SUBSET-039 FIS for the RBC/RBC handover 4.0.0
13 SUBSET-040 Dimensioning and Engineering rules 4.0.0
14 SUBSET-041 Performance Requirements for Interoperability 4.0.0
15 Absichtlich gestrichen
16 SUBSET-044 FFFIS for Euroloop 2.4.0
17 Absichtlich gestrichen
18 Absichtlich gestrichen
19 SUBSET-047 Trackside-Trainborne FIS for Radio infill 4.0.0
20 SUBSET-048 Trainborne FFFIS for Radio infill 3.0.0
21 Absichtlich gestrichen
22 Absichtlich gestrichen
23 SUBSET-054 Responsibilities and rules for the assignment of values to ETCS variables 4.0.0
24 Absichtlich gestrichen
25 SUBSET-056 STM FFFIS Safe time layer 3.0.0
26 SUBSET-057 STM FFFIS Safe link layer 3.1.0
27 SUBSET-091 Safety Requirements for the Technical Interoperability of ETCS 4.0.0
28 Absichtlich gestrichen
29 SUBSET-102 Test specification for interface 'K' 2.0.0
30 Absichtlich gestrichen
31 SUBSET-094 Functional requirements for an on-board reference test facility 4.0.0
32 EIRENE FRS GSM-R Functional requirements specification 8.1.0 Anmerkung 7
33 EIRENE SRS GSM-R System requirements specification 16.1.0 Anmerkung 7
34 A11T6001 (MORANE) Radio Transmission FFFIS for EuroRadio 14.0.0
35 Absichtlich gestrichen
36a Absichtlich gestrichen
36b Absichtlich gestrichen
36c SUBSET-074-2 FFFIS STM Test cases document 4.0.0
37a Absichtlich gestrichen
37b SUBSET-076-5-2 Test cases related to features 4.0.0
37c SUBSET-076-6-3 Test sequences 4.0.0
37d SUBSET-076-7 Scope of the test specifications 4.0.0
37e Absichtlich gestrichen
38 EN 16494 Bahnanwendungen. Anforderungen an ERTMS-Strecken- und Signaltafeln 2025
39 SUBSET-092-1 ERTMS EuroRadio Conformance Requirements 4.0.0
40 SUBSET-092-2 ERTMS EuroRadio test cases safety layer 4.0.0
41 Absichtlich gestrichen
42 Absichtlich gestrichen
43 SUBSET-085 Test specification for Eurobalise FFFIS 4.0.0
44 Absichtlich gestrichen
45 SUBSET-101 Interface 'K' Specification 2.0.0
46 SUBSET-100 Interface 'G' Specification 2.0.0
47 Absichtlich gestrichen
48 Reserviert Test specification for mobile equipment GSM-R Anmerkung 3
49 SUBSET-059 Performance requirements for STM 4.0.0
50 SUBSET-103 Test specification for Euroloop 1.1.0
51 Absichtlich gestrichen
52 SUBSET-058 FFFIS STM Application layer 4.0.0
53 Absichtlich gestrichen
54 Absichtlich gestrichen
55 Absichtlich gestrichen
56 Absichtlich gestrichen
57 Absichtlich gestrichen
58 Absichtlich gestrichen
59 Absichtlich gestrichen
60 SUBSET-104 ETCS System Version Management 4.0.0
61 Absichtlich gestrichen
62 Absichtlich gestrichen
63 SUBSET-098 RBC-RBC Safe Communication Interface 4.0.0
64 EN 301.515 Global System for Mobile Communication (GSM); Requirements for GSM operation on railways 3.0.0 Anmerkung 1
65 TS 102.281 Detailed requirements for GSM operation on railways 3.1.1 Anmerkung 2
66 TS 103.169 ASCI Options for Interoperability 1.1.1
67 (MORANE) P 38 T 9001 FFFIS for GSM-R SIM Cards 6.0.0 Anmerkung 7
68 ETSI TS 102.610 Railway Telecommunication; GSM; Usage of the UUIE for GSM operation on railways 1.3.0
69 (MORANE) F 10 T 6002 FFFS for Confirmation of High Priority Calls 5
70 (MORANE) F 12 T 6002 FIS for Confirmation of High Priority Calls 5
71 (MORANE) E 10 T 6001 FFFS for Functional Addressing 4.1
72 (MORANE) E 12 T 6001 FIS for Functional Addressing 5.1
73 (MORANE) F 10 T 6001 FFFS for Location Dependent Addressing 4
74 (MORANE) F 12 T6001 FIS for Location Dependent Addressing 3
75 (MORANE) F 10 T 6003 FFFS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4
76 (MORANE) F 12 T 6003 FIS for Presentation of Functional Numbers to Called and Calling Parties 4
77 ERA/ERTMS/033281 Interfaces between CCS trackside and other subsystems 5.1 Anmerkung 6
78 Absichtlich gestrichen Anmerkung 5
79 SUBSET-114 KMC-ETCS Entity Off-line KM FIS 4.0.0
80 Absichtlich gestrichen Anmerkung 4
81 SUBSET-119 Train Interface FFFIS 4.0.0
82 SUBSET-120 Train Interface - Safety requirements 4.0.0
83 SUBSET-137 On-line Key Management FFFIS 4.0.0
84 SUBSET-125 ERTMS/ATO
System Requirement Specification
1.1.0
85 SUBSET-126 ATO-OB / ATO-TS FFFIS Application Layer 1.1.0
86 SUBSET-148 ATO-OB / ATO-TS FFFIS Transport and Security Layers 1.0.0
87 SUBSET-130 ATO-OB / ETCS-OB FFFIS
Application Layer
1.0.0
88 SUBSET-139 ATO OB / Rolling Stock FFFIS Application Layer 1.0.0
89 SUBSET-143 Interface Specification Communication Layers for On-board Communication 1.0.0
90 SUBSET-147 CCS Consist network communication Layers FFFIS 1.0.0
91 Absichtlich gestrichen
92 FFFIS-7950 FRMCS FFFIS 1.0.0 Anmerkung 8
93 FU-7120 FRMCS FRS 1.0.0 Anmerkung 9
94 AT-7800 FRMCS SRS 1.0.0 Anmerkung 9
95 FIS-7970 FRMCS FIS 1.0.0 Anmerkung 8
96 Reserviert [Platzhalter für FFFIS for FRMCS profile]
97 Reserviert [Platzhalter für FRMCS Test specifications]
98 SUBSET-151 ATO-OB / ATO-TS Test Specifications 1.0.0
99 TOBA-7510 On-board FRMCS TOBA FRS 1.0.0 Anmerkung 9
100 Absichtlich gestrichen
101 21E089 Engineering rules for harmonised marker boards 2-
102 13E154 ERTMS/ATO Glossary 2-
103 TD/011REC1028 ESC/RSC technical document In der auf der ERA-Webseite veröffentlichten Version
104 SUBSET-153 ERTMS/ETCS & ERTMS/ATO
Exceptions for on-board reduced envelopes of ETCS system versions
1.0.0
Anmerkung 1: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301.515 Abschnitt 2.1, die unter Index 32 und Index 33 als 'MI' eingestuft sind, sind verpflichtend.

Anmerkung 2: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102.281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Index 32 und Index 33 als 'MI' eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend.

Anmerkung 3: Index 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird.

Anmerkung 4: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ZZS keine Norm spezifiziert werden muss.

Anmerkung 5: Die ursprünglich für Index 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Index 27 (SUBSET-091) aufgenommen.

Anmerkung 6: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS-, RMR- und ATO-Baseline.

Anmerkung 7: Gemäß der TSI ZZS sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend.

Anmerkung 8: Diese Spezifikationen müssen in Bezug auf die fahrzeugseitige ETCS- und ATO-Ausrüstung vollständig implementiert werden.

Anmerkung 9: Diese Spezifikationen werden in ihrer derzeitigen Fassung in Bezug auf die fahrzeugseitige FRMCS-Ausrüstung nicht als vollständig für die Zwecke der Ausschreibung der fahrzeugseitigen Ausrüstung betrachtet.

Tabelle A 3: Liste der Normen

Unbeschadet der Abschnitte 4 und 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenversionen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 festgelegten Risikomanagementverfahrens dar.

Nr. Quelle Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen Version Anmerkung
A1 EN 50126-1 Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit, Sicherheit (RAMS) - Teil 1: Generischer RAMS-Prozess 2017 1
A2 EN 50716 Bahnanwendungen - Anforderungen für die Softwareentwicklung 2023 3
A3 EN 50129 Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme - Sicherheitsbezogene elektronische Systeme für Signaltechnik 2018+AC:2019 1
A4 EN 50159 Bahnanwendungen - Telekommunikationstechnik, Signaltechnik und Datenverarbeitungssysteme 2010+A1:2020 1
A5 EN 50126-2 Bahnanwendungen - Spezifikation und Nachweis von Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit, Instandhaltbarkeit und Sicherheit (RAMS) - Teil 2: Systembezogene Sicherheitsmethodik 2017 1, 2
Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe 'Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)' 2 und 'Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission 3 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft', in denen auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird.

Anmerkung 2: Zusammen mit EN 50126-1:2017 anzuwenden.

Anmerkung 3: Frühere EN 50128 kann weiterhin gemäß Tabelle B1.1 und Tabelle B2 verwendet werden.

Tabelle A 4: Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore

Nr. Quelle Bezeichnung des Dokuments und Anmerkungen Version Anmerkung
A6 ISO/IEC 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien 2017


1) In früheren Fassungen der TSI wurde dies als Anhang A bezeichnet. In einigen Dokumenten der Table A 2 sind die Verweise auf Anhang A der TSI ZZS als Verweise auf Anlage A der TSI ZZS zu lesen.

2) ABl. C 282 vom 10.08.2018.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/453 der Kommission vom 27. März 2020 über die harmonisierten Normen für Eisenbahnprodukte zur Unterstützung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 95 vom 30.03.2020, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/453/oj).

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Anlage B

B1. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für fahrzeugseitige Teilsysteme

Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle den Abschnitt 7.2.4.1 anwenden.

Tabelle B1.1: Übergangsregelung 1 für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten früheren Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung
Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2023 Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug
Behebung von Fehlern der fahrzeugseitigen ZZS
1 Anlage A + Abschnitt 7.2.10.3 Implementierung der in den technischen Stellungnahmen veröffentlichten Fehlerbehebungen nicht verpflichtend ZZS-Teilsysteme mit verbindlicher Implementierung der angegebenen Fehlerbehebungen für die ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R. Bei vor dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):
Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt:
Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden.

Anmerkung: Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3).

Bei vor dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):
Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, gilt:
Die Implementierung der notwendigen Fehlerbehebungen muss bei dem in ein Fahrzeug integrierten ZZS-Teilsystem spätestens
  • ein Jahr nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten (wie in Tabelle B3 definiert), falls keine neue Genehmigung erforderlich ist,

oder

  • ein Jahr nach der Aktualisierung des Fahrzeugtyps, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist, vorgenommen werden.
Bei nach dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):
Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt:
Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens sechs Monate nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten vorgenommen werden.

Anmerkung: Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, für die keine neue Genehmigung erforderlich ist, gilt das in einen Fahrzeugtyp integrierte ZZS-Teilsystem als konform mit der Aktualisierung der betreffenden Interoperabilitätskomponenten (gemäß Definition in Tabelle B3).

Bei nach dem 1. Juni 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Pflege der Spezifikationen):
Wenn für das Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler im RINF aufgeführt werden, gilt:
Die Implementierung des vollständigen Wartungspakets an Fehlerbehebungen muss bei dem in einen Fahrzeugtyp integrierten ZZS-Teilsystem spätestens
  • ein Jahr nach der Aktualisierung der betroffenen Interoperabilitätskomponenten (wie in Tabelle B3 definiert), falls keine neue Genehmigung erforderlich ist,

oder

  • ein Jahr nach der Aktualisierung des Fahrzeugtyps, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist, vorgenommen werden.
Fahrzeugseitige ETCS-Implementierung
2 Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.3 In Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 sind Ausnahmen von der Pflicht zur Ausrüstung neuer Fahrzeuge mit ETCS vorgesehen. Abschnitt 7.4.2.1.2 und Abschnitt 7.4.3 Nummer 2 gestrichen.
Alle neu gebauten Fahrzeuge sind mit ETCS auszurüsten.
Gilt unmittelbar

Anmerkung: 'Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2023' bezieht sich hier auf 'Fahrzeug-Entwurfsphase' für alle Fahrzeuge ohne ETCS.
Gilt für Sonderfahrzeuge ab dem 1. Januar 2026, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen.

Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2028 endet.

Anmerkung: 'Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023' bezieht sich hier auf 'Fahrzeug-Entwurfsphase' für alle Fahrzeuge ohne ETCS.
Gilt für Sonderfahrzeuge, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen.

Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden.
Gilt bei Sonderfahrzeugen für neu gebaute Fahrzeuge, die am oder nach dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen.
Nicht zutreffend
3 Abschnitte 7.4.2.2 und 7.4.3 7.4.2.2 gilt nur für die Aufrüstung bestehender Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr 7.4.2.2 gilt für Fahrzeugtypen und/oder Fahrzeuge, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist Gilt unmittelbar
Gilt für Sonderfahrzeuge, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen:
  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnt

oder

  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet.
Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2028 endet.

Anmerkung: Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS.
Gilt für Sonderfahrzeuge, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben Beschlüsse gemäß 7.4.3.2 erlassen.

Nicht zutreffend
Anmerkung: Gilt weiterhin unmittelbar für Fahrzeuge für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gemäß der vorherigen TSI ZZS.
Nicht zutreffend
4 Abschnitt 7.4.2.3 (3) 7.4.2.4 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen von der Ausrüstung mit ETCS unter Nummer 3 7.4.2.3 Erweiterung des Verwendungsgebiets: Ausnahmen unter Nummer 3 gestrichen

Anmerkung: Die in Abschnitt 7.4.2.4 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Implementierungsanforderungen der TSI ZZS gelten weiterhin unmittelbar.

Nicht zutreffend Nicht zutreffend Nicht zutreffend Gilt ab dem 1. Januar 2030, wenn im RINF für die darauffolgenden fünf Jahre die Installation von ETCS in dem neuen Verwendungsgebiet angegeben ist oder wenn das Verwendungsgebiet mindestens drei Mitgliedstaaten umfasst
ETCS-Systemversionen
5 Absichtlich gestrichen
6 Anlage A - Abschnitte 7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis 2.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 2.2. Die Entwurfsphase begann am oder nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2025:
Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 2.2.
Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
  • 1. Januar 2030;
  • fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB.
Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025:
Die ETCS-Systemversion 2.2 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
  • 1. Januar 2030;
  • fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB.
7 Anlage A - Abschnitte 7.4.2.4.1, 7.4.2.4.2 und 7.4.1.3 für den Versionsumfang von rechtmäßig betriebenen ETCS-Systemversionen von 1.0 bis 3.0 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige Implementierung gemeldeter ETCS-Funktionen der Systemversion 3.0 1 Nicht zutreffend

Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2:
Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS:
Es gilt unmittelbar die ETCS-Systemversion 3.0.

Nicht zutreffend

Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2:

Die ETCS-Systemversion 3.0 gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

  • fünf Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS, die die harmonisierten FRMCS-Spezifikationen enthält;
  • fünf Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB.
Nicht zutreffend

Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2:
die gemeldete ETCS-Systemversion 3.0 ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen Implementierung von ETCS TS 3.0 erforderlich ist.

Nicht zutreffend

Anmerkung: Übergangsregelung nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS 2:
die gemeldete ETCS-Systemversion 3.0 ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen Implementierung von ETCS TS 3.0 erforderlich ist.

Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS:
siehe Übergangsregelung in der Spalte 'Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023'.
8 Absichtlich gestrichen
Frühere Spezifikationsgruppen #2 und #3
9 Anlage A - Tabelle A 1
und Tabelle A 2
7.4.2.4.1 und 7.4.2.4.2
7.4.2.3 (7)
Anhang A - Tabelle A 1 - Tabelle A 2 2 - Spezifikationsgruppe #2
Die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung ist der Versionsumfang bis zur ETCS-Systemversion 2.0.
Die Spezifikationen in Anlage A - Tabelle A 1 und Tabelle A 2 umfassen nicht die ETCS-Systemversion 2.0, da die reduzierte fahrzeugseitige Mindestausstattung der Versionsumfang bis ETCS-Systemversion 2.1 ist. Gilt,
  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2026 beginnt

oder

  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet.

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet.
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.
Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden.
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.
Nicht zutreffend
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.
10 Anlage A - Tabelle A 1
und Tabelle A 2
Anhang A - Tabelle A 1 - Tabelle A 2 3 - Spezifikationsgruppe #3 Die Spezifikationen in Anlage A - Tabelle A 1
und Tabelle A 2 enthalten die vereinbarte fehlerkorrigierte Fassung der früheren Spezifikationsgruppe #3.
Gilt,
  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2026 beginnt

oder

  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet.

In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.

Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 1. Januar 2030 endet.
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.
Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2032 in Verkehr gebracht werden.
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.
Nicht zutreffend
In jedem Fall müssen die Bestimmungen zur Fehlerbehebung in Abschnitt 7.2.10 mit der jeweiligen Übergangsfrist eingehalten werden.
Es dürfen sich keine Beschränkungen für das andere Teilsystem ergeben.
CMD
11 4.2.2 Buchstabe (b) - Erkennung von Cold Movements (CMD) CMD optional CMD verbindlich Gilt unmittelbar, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2028 endet, wenn ETCS zum ersten Mal in eine Fahrzeugkonstruktion eingebaut wird. Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. Nicht zutreffend
Fahrzeugseitige ATO-Implementierung
12 4.2.18 + Abschnitt 7.2.9.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige ATO-Spezifikationen und Implementierungsanforderungen Die Entwurfsphase begann am oder nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgte am oder nach dem 1. Januar 2025:
Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten unmittelbar.
Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB oder die Bekanntgabe erfolgte vor dem 1. Januar 2025:
Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
  • 1. Januar 2030;
  • fünf Jahre nach dem Datum der Bekanntgabe durch den IB.
Anforderungen bezüglich fahrzeugseitigem ATO gelten, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:
  • 1. Januar 2030;
  • fünf Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB.
Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Modularität der fahrzeugseitigen ZZS
13 4.2.6.5.1 Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks
Index 90
+ Abschnitt 5.2.2.2
Nicht zutreffend Obligatorische Implementierung einer ethernetbasierten Plattform
Neue Anforderung im Falle einer Gruppierung von Interoperabilitätskomponenten gemäß Tabelle 5.1
Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen,
  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt

oder

  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet.
Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
14 4.2.2.2 Nummer (7) - 4.2.18 Nummer 3
Übermittlung von Informationen/Befehlen und Empfang der Statusinformationen der Fahrzeuge:
4.2.6.5.1 Kommunikationsschichten des ZZS-Consist-Netzwerks
Anlage A - ZZS- und Fahrzeug-Schnittstellen
Index 81, Index 82, Index 88, Index 90
Nicht zutreffend Verbindliche Implementierung von fahrzeugseitigen Schnittstellen zwischen dem ZZS-Teilsystem und dem Teilsystem 'Fahrzeuge' Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen,
  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt

oder

  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet.
Gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, die einer Erstgenehmigung bedürfen, sofern die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung:
15 Abschnitt 7.3.2.2 Nicht zutreffend Fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung3 Nicht zutreffend

Anmerkung: Übergangsregelung nach Änderung der TSI:
Die Entwurfsphase begann nach der Bekanntgabe durch den IB und die Bekanntgabe erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS: Es gilt unmittelbar die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung.

Nicht zutreffend

Anmerkung: Übergangsregelung nach Änderung der TSI:

Fahrzeugseitiges FRMCS gilt, wenn die Entwurfsphase nicht bis zum spätesten Zeitpunkt der folgenden Fristen beendet ist:

  • fünf Jahre nach der TSI-ZZS-Änderung, die die FRMCS-Spezifikationen enthält;
  • fünf Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe durch den IB.
Nicht zutreffend
Anmerkung: Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist.
Nicht zutreffend
Anmerkung: Die fahrzeugseitige FRMCS-Implementierung ist verbindlich, wenn sie für die Kompatibilität mit der streckenseitigen ausschließlichen FRMCS-Implementierung erforderlich ist.
Die Entwurfsphase begann vor der Bekanntgabe durch den IB:
siehe Übergangsregelung in der Spalte 'Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2023'.
Teilkonformität:
16 Abschnitt 6.1.1.2 Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen In Bezug auf 6.1.1.2 ist es nicht länger möglich, verbindliche Funktionen, Schnittstellen oder Leistungsmerkmale auszuschließen, es sei denn, sie sind in Anlage G aufgeführt. Gilt,
  • wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet.

Bei Fällen von Teilkonformität muss bei der Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen eine Einsatzbedingung aufgenommen werden, mit der die Konformität bei der nächsten Aufrüstung des Zugbeeinflussungsteils des Fahrzeugs verbindlich vorgeschrieben wird.
In den Systemversionen 2.2 und 3.0 enthaltene Funktionen, die aufgrund von Teilkonformität nicht implementiert sind und für das vorgesehene Verwendungsgebiet nicht unerlässlich sind, müssen zum frühesten der folgenden Zeitpunkte implementiert werden:

  1. bei der nächsten Neugenehmigung infolge einer anderen Änderung des Zugbeeinflussungssystems (ETCS) des Fahrzeugs;
  2. bei der nächsten Aufrüstung des Zugbeeinflussungsteils ETCS auf eine höhere Systemversion.
Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Übersetzung der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
17 Anlage E Keine verbindliche harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Harmonisierte Übersetzung von Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine Gilt unmittelbar Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
ESC-/RSC-Erklärungen
18 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

6.2.4.3 Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität für Interoperabilitätskomponenten

6.3.3.1 Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität

Erste Fassung der Anforderungen an ESC-/RSC-Erklärungen Aktualisierte Anforderungen an die Bewertung von ESC-/RSC-Erklärungen, einschließlich der ESC-/RSC-Erklärung für IK Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Systemidentifikator
19 4.2.20.3 Systemidentifikator
Tabelle 62.1 Zeile 2d
Nicht zutreffend Überprüfung des Systemidentifikator durch die benannte Stelle Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Bescheinigung für das Teilsystem und Integration zwischen Teilen
20 4.2.6 Fahrzeugseitige interne ZZS-Schnittstellen.

Tabelle 6.2.1 Zeile 3

6.4 Bestimmungen für die Teilbewertung von TSI-Anforderungen

In der Tabelle nicht ausdrücklich genannt. Integration zwischen Teilen des Teilsystems
Aufbau der Bescheinigungen für das Teilsystem

Anmerkung: Es handelt sich nicht um eine neue Anforderung, sondern um eine Präzisierung.

Gilt unmittelbar Gilt unmittelbar Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Muster in Anlage D
21 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen

6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen

Nicht zutreffend Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D in EG-Bescheinigungen und EG-Erklärungen Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 28. März 2024 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Sonderfälle
22 Abschnitt 7.7.2

7.7.2.9 Italien 7.7.2.12 Irland 7.7.2.14 Österreich

7.6.2 Vorherige Fassung der Sonderfälle Aktualisierung von Sonderfällen durch Einführung neuer Anforderungen an das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem für bestimmte Mitgliedstaaten Gilt unmittelbar Gilt unmittelbar Gilt für neu gebaute Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2030 in Verkehr gebracht werden. Nicht zutreffend
Normen
23 Anlage A Tabelle A3 Anhang A Tabelle A3 Die neue Norm EN50716 hat EN50128 ersetzt. Gilt unmittelbar Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 30. Oktober 2026 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
1) 1 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, die neue ETCS-Systemversion 3.0 nach Inkrafttreten der Änderung der TSI ZZS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.4.1.3 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion 3.0 implementiert werden.

2) Dies betrifft die neue rechtliche Fassung der TSI ZZS mit FRMCS Baseline 1 Release 1.

3) 3 Anmerkung: Hat ein Mitgliedstaat mit Stakeholdern vereinbart, FRMCS zu implementieren (siehe Abschnitt 7.4.4), muss der IB die Zeitpunkte bekannt geben, zu denen das fahrzeugseitige FRMCS-System eine verbindliche Anforderung an die Fahrzeugseite gemäß Abschnitt 7.3.1 wird. In allen Fahrzeugen, die diese Strecken nutzen, muss dann das fahrzeugseitige FRMCS-System implementiert werden.

Tabelle B1.1b: Übergangsregelung für das fahrzeugseitige ZZS-Teilsystem

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung
Beginn der Entwurfsphase nach dem 5. Mai 2026 Beginn der Entwurfsphase vor dem 5. Mai 2026 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug
Prüfspezifikationen
1 Anlage A Tabelle A 2 Index 98 Index 98 war reserviert. Aufnahme der endgültigen Fassung des Dokuments Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Reduzierte Versionsumfänge
2 Anlage A Tabelle A 2 Index 104, Index 84 und Index 85 Index 104 war reserviert.
Implementierung von fahrzeugseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.0.0
Die endgültige Fassung des Dokuments wurde aufgenommen, und die zweite Zeile in Anlage G wurde gestrichen.
In Tabelle A1 wurden Verweise auf Index 104 ergänzt, soweit nötig.
Implementierung von fahrzeugseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.1.0
Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ETCS Baseline 4 Release 1 oder ATO Baseline 1 Release 1 implementiert wird. Gilt, wenn die Entwurfsphase nach dem 1. Januar 2026 endet, sofern ETCS Baseline 4 Release 1 oder ATO Baseline 1 Release 1 implementiert wird. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
Übersetzungen der Anzeigen der Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine
3 Anlage E Anlage E Hinzufügung fehlender Begriffe Wie Tabelle B1.1 Zeile 17
Präzisierung der Übergangsregelung
4 Anlage B Tabelle B1.1 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B1.1 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar

Tabelle B1.2: Übergangsregelung 2 für das Teilsystem 'Fahrzeuge'

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung
Beginn der Entwurfsphase nach dem 28. September 2025 Beginn der Entwurfsphase vor dem 28. September 2025 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug
1 Index 77 V4 - Frequenzmanagement für das Fahrzeug nicht vollständig definiert V5 - Frequenzmanagement für das Fahrzeug vollständig definiert Gilt unmittelbar mit Ausnahme von Abschnitt 3.2.2. Dieser Abschnitt gilt für neu entwickelte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine Erstgenehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erforderlich ist, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2025 beginnt oder wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet.
Gilt für geänderte Fahrzeugkonstruktionen, für die eine neue Genehmigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission erforderlich ist, wenn die Konstruktionsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet.
Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend
2 Abschnitt 7.7.2

7.7.2.5 Litauen, Lettland und Estland

7.7.2.7 Luxemburg

7.7.2.9 Italien

7.7.2.12 Irland

7.7.2.13 Bulgarien

7.6.2 Vorherige Fassung der Sonderfälle Aktualisierung von Sonderfällen durch Einführung neuer Anforderungen für das Teilsystem 'Fahrzeuge' für bestimmte Mitgliedstaaten Gilt unmittelbar Gilt, wenn die Entwurfsphase am oder nach dem 28. September 2030 endet. Nicht zutreffend Nicht zutreffend

Tabelle B1.2b: Übergangsregelung für das Teilsystem 'Fahrzeuge'

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 festgelegten früheren Fassung Erläuterung der Änderung der TSI ZZS in der Verordnung (EU) 2026/693 Übergangsregelung
Beginn der Entwurfsphase nach dem 5. Mai 2026 Beginn der Entwurfsphase vor dem 5. Mai 2026 Produktionsphase In Betrieb befindliches Fahrzeug
1 Anlage B Tabelle B1.2 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B1.2 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar

B2. Änderungen der Anforderungen und Übergangsregelungen für das streckenseitige ZZS-Teilsystem

Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle die Abschnitte 7.2.4.2 und 7.4.1.2 anwenden.

Tabelle B2: Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung
Behebung von Fehlern der streckenseitigen ZZS
1 Anlage A
+ Abschnitte 7.4.1.2 und 7.2.10.3
Spezifikationsgruppen 1, 2 und 3 ohne Fehlerbehebungen Tabelle A2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. Bei streckenseitigen ZZS-Teilsystemen, die sich in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder in Betrieb befinden, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die gemäß Abschnitt 7.2.10.1 unannehmbaren Fehler innerhalb folgender Frist implementiert werden:
  • zwei Jahre und sechs Monate nach der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, falls keine neue Genehmigung erforderlich ist;
  • drei Jahre nach der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, falls eine neue Genehmigung erforderlich ist.

Streckenseitige ZZS-Teilsysteme, die nach dem 28. September 2023 in Betrieb genommen werden und sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befinden, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen.

Verbesserungen der streckenseitigen ZZS
2 ETCS: Anlage A + Abschnitt 7.4.1.3 Nicht zutreffend Neue ETCS-Funktionen aus den Systemversionen 2.2 bis 3.0 Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für mit ETCS ausgerüstete Strecken
3 ETCS: Abschnitt 4.2.1
Tabelle 6.3 Zeile 3, Anlage A Tabelle A.2 - Index 38, Index 101
Definition der Markierungstafel, basierend auf 06E068 EN 16494 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln Gilt unmittelbar, wenn:
  • Markierungstafeln erstmals auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wird (und sich nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet), selbst wenn gleichzeitig ein Klasse-B-System installiert wird;

oder

  • Markierungstafeln während einer Erneuerung oder Aufrüstung (die sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet) des Teilsystems 'Infrastruktur' auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wurde.

Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen für den Einbau harmonisierter Markierungstafeln sind in Anlage A Tabelle A2 Index 101 enthalten.

4 4.2.19 Keine Spezifikationen Streckenseitige ATO-Implementierung Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für die ATO-GoA1/2-Implementierung auf mit ETCS ausgerüsteten Strecken
5 FRMCS-Funksystem Keine Spezifikationen Neue FRMCS-Spezifikationsgruppe Gilt im Falle der Implementierung (optionale streckenseitige Funktion) unmittelbar für FRMCS-Vorhaben, wenn FRMCS-Spezifikationen fertiggestellt und im Rahmen einer Änderung dieser TSI ZZS veröffentlicht wurden.
Teilkonformität:
6 Nicht zutreffend Abschnitte 6.1.1.3 und 6.4.3 gestrichen Bei Implementierung müssen alle Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen oder Leistung dem Kapitel 4 (einschließlich der in Anlage A genannten Spezifikationen) entsprechen. Nach dem 28. September 2030
Frühere Spezifikationsgruppen #1, #2 und #3
7 Anlage A - Tabelle A 2 Anhang A - Tabelle A 2 1 - Spezifikationsgruppe #1, Tabelle A 2 2 - Spezifikationsgruppe #2, Tabelle A 2 3 - Spezifikationsgruppe #3 Tabelle A 2 umfasst die in eine Spezifikationsgruppe gepflegten Funktionen. Anforderungen und Fristen gemäß Abschnitt 7.4.1.2 'Spezifikationsgruppe nach früheren Fassungen der TSI ZZS' des Anhangs I dieser TSI
Normen
8 Anlage A 3 Anhang A - Tabelle A 3 Die neue Norm EN50716 hat EN50128 ersetzt. Nach dem 30. Oktober 2026
ESC-/RSC-Definitionen
9 4.2.17 ETCS- und Funk-Systemkompatibilität
Tabelle 6.3 Zeile 10
Analyse der vom IB übermittelten Unterlagen durch die Agentur. Bewertung einer neuen oder aktualisierten ESC-/RSC-Definition durch die benannte Stelle Gilt seit dem 28. September 2024
Systemidentifikator
10 4.2.20.3 Systemidentifikator
Tabelle 6.3 Zeile 2e
Nicht zutreffend Überprüfung des Systemidentifikators Gilt seit dem 28. März 2024
Muster in Anlage D
1 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen

6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen

Nicht zutreffend Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D Gilt seit dem 28. März 2024

Tabelle B2b: Übergangsregelung für das streckenseitige ZZS-Teilsystem

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung für TSI-Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführt wurden
Prüfspezifikationen
1 Anlage A Tabelle A 2 Index 98 Index 98 war reserviert. Aufnahme der endgültigen Fassung des Dokuments Gilt ab dem 1. Januar 2026, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird.
ATO
2 4.2.19 Implementierung von streckenseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.0.0 Implementierung von streckenseitigem ATO auf der Grundlage von Index 84 und Index 85 v1.1.0 Gilt ab dem 1. Januar 2026, sofern ATO-Teil (ATO Baseline 1 Release 1) implementiert wird.
Harmonisierte Markierungstafeln
3 ETCS: Anlage A Tabelle A.2 Index 38 und Index 101 EN 16494 2015 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln v1- EN 16494 2025 und technische Vorschriften für harmonisierte Markierungstafeln v2- Gilt unmittelbar, wenn:
  • Markierungstafeln erstmals auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wird (und sich nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet), selbst wenn gleichzeitig ein Klasse-B-System installiert wird;

oder

  • Markierungstafeln während einer Erneuerung oder Aufrüstung (die sich noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet) des Teilsystems 'Infrastruktur' auf einer Strecke installiert werden, auf der ERTMS eingeführt wurde.

Detaillierte Bestimmungen zu den Anforderungen für den Einbau harmonisierter Markierungstafeln sind in Anlage A Tabelle A2 Index 101 enthalten.

Präzisierung der Übergangsregelung
4 Anlage B Tabelle B2 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B2 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar

B3. Änderungen der Anforderungen an die Interoperabilitätskomponenten und Übergangsregelungen für das ZZS-Teilsystem

Bei der Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung muss die benannte Stelle den Abschnitt 7.2.4.3 anwenden.

7.2.4.3. Die für ZZS-Teilsysteme festgelegte Übergangszeiträume gelten für die Interoperabilitätskomponenten, sofern in diesen Tabellen nichts anderes bestimmt ist.

Tabelle B3: Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/919 festgelegten Fassung Erläuterung der mit dieser Verordnung eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung
1 Anlage A
+ Abschnitt 4.2.20.1
+ Abschnitt 7.2.10.2
Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende ZZS-Teilsysteme bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R Wenn für das in der Fahrzeuggenehmigung angegebene Verwendungsgebiet ein oder mehrere Fehler aufgeführt werden, gilt:
  1. Bei vor dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Spezifikationen zur Fehlerbehebung): Die Implementierung der innerhalb des in der Genehmigung angegebenen Verwendungsgebiets notwendigen Fehlerbehebungen muss bei in einem Fahrzeug integrierten fahrzeugseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten spätestens 18 Monate nach Registrierung des anwendbaren CR im RINF vorgenommen werden;
  2. Bei nach dem 1. Januar 2026 veröffentlichten rechtlichen Fassungen (mit Spezifikationen zur Fehlerbehebung): In ein Fahrzeug integrierte fahrzeugseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten müssen 18 Monate nach Registrierung des anwendbaren CR im RINF der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen.

Diese Übergangsregelung kann im Einvernehmen mit dem Antragsteller für die EG-Prüfung des fahrzeugseitigen Teilsystems und dem Eisenbahnunternehmen flexibel gehandhabt werden, solange die allgemeine Übergangsregelung (nach Tabelle B1.1 plus Tabelle B3) eingehalten wird.

Anmerkung: Sind für das betreffende Verwendungsgebiet keine Fehler aufgeführt, so werden Fehlerbehebungen gemäß der mit dem Punkt 'Teilkonformität' verbundenen Übergangsregelung verbindlich implementiert.

2 Anlage A
+ Abschnitt 4.2.20.1
+ Abschnitt 7.2.10.2
Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für neue streckenseitige ZZS-Vorhaben bei ETCS-Funktionalität bis zur Systemversion 2.1 und GSM-R Streckenseitige ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben noch nicht in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, müssen unmittelbar der gepflegten Spezifikationsgruppe dieser TSI entsprechen.
3 Anlage A
+ Abschnitt 4.2.20.1
+ Abschnitt 7.2.10.2
Technische Stellungnahmen zu Fehlern nach Artikel 10 sind nicht rechtsverbindlich Implementierung von Fehlerbehebungen in streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten für bestehende streckenseitige ZZS-Vorhaben (d. h. streckenseitiges Teilsystem in fortgeschrittener Einführungsphase oder in Betrieb) Bei streckenseitigen ERTMS-Interoperabilitätskomponenten, die in ein streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, bei dem sich das Vorhaben in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium befindet, oder die in ein sich in Betrieb befindliches streckenseitiges ZZS-Teilsystem integriert sind, müssen die aufgeführten Fehlerbehebungen für die unannehmbaren streckenseitigen Fehler innerhalb von 2 Jahren nach dem Inkrafttreten der TSI oder der Veröffentlichung der Baseline-Kompatibilitätsanalyse (BCA) einschließlich der Antworten auf die Fragebögen durch die Agentur, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, implementiert werden.
4 Anlage A, Tabelle A.2
Index 90, Index 92
+ 5.2.2.2
+ 4.2.2.2 (7)
+ 4.2.6
n. z. Implementierung von ethernetbasierter Kommunikation für die Integration mit der IK 'Fahrzeugseitiges ATO' und der IK 'Fahrzeugseitiges FRMCS' Bei neuen fahrzeugseitigen ETCS-Interoperabilitätskomponenten, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der TSI in Verkehr gebracht werden, müssen die ethernetbasierten Verbindungen implementiert sein, die für die Schnittstellen zu ATO und FRMCS erforderlich sind, wie in Index 90 (Abschnitte 3.1.1.2 und 3.1.1.3) und in Index 92 (Abschnitt 7.2) spezifiziert.
5 4.2.20.3 Systemidentifikator
Table 5.1 Zeilen 1, 4, 5, 6
Table 5.2 Zeilen 1, 2, 3, 4, 5, 6
Nicht zutreffend Überprüfung des Systemidentifikator durch die benannte Stelle Gilt seit dem 28. März 2024
6 6.5.1 Inhalt der EG-Bescheinigungen

6.5.2 Inhalt der EG-Erklärungen

Nicht zutreffend Obligatorische Verwendung des Musters aus Anlage D Gilt seit dem 28. März 2024

Tabelle B3b: Übergangsregelung für ZZS-Interoperabilitätskomponenten

Nr. TSI-Abschnitt(e) TSI-Abschnitt(e) in der Fassung vor der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 eingeführten Änderung Erläuterung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 eingeführten Änderung der TSI ZZS Übergangsregelung für TSI-Änderungen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/693 eingeführt wurden
1 Anlage B Tabelle B3 Präzisierungen in Anlage B Tabelle B3 Präzisierungen und Berichtigungen bezüglich der Übergangsregelung Gilt unmittelbar
2 Anlage A Tabelle A 2 Index 31, Index 37b, Index 37c und Index 37d Anlage A Tabelle A 2 Index 31, Index 37b, Index 37c und Index 37d Aufnahme der aktualisierten Fassungen der Dokumente Gilt ab dem 1. Juli 2026 oder der Verfügbarkeit der neuen Version von Subset 76 als eine technische Stellungnahme der Agentur, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt
3 Anlage A Tabelle Index 104 Anlage A Tabelle Index 104 Aufnahme der aktualisierten Fassung des Dokuments Gilt ab sechs Monaten nach Inkrafttreten


1) Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.

2) Die Phasen sind definiert in Abschnitt 7.2.4.1.1.

.

Anlage C


Diese Anlage enthält die Muster für die verschiedenen ESC-/RSC-Erklärungen (für Interoperabilitätskomponenten).

Anlage C.1: Muster für die ESC-Erklärung

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ETCS-SYSTEMKOMPATIBILITÄT

ERKLÄRUNG ZUR ETCS-SYSTEMKOMPATIBILITÄT

Erklärung zur ETCS-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] 1

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2,

[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems],

auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden ESC-Typ(en) entsprechen:

[Verweis auf: ESC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht]

Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Name des Unternehmens]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

Gemäß dem/den folgenden Bericht(en):

[Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4:

[Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Die folgenden Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt:

[Verwendete Erklärungen zur ESC von Interoperabilitätskomponenten angeben]

Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS-Systemkompatibilität (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers:

[Vorname, Nachname]

______
1) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

Anlage C.2: Muster für die ESC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ESC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

ERKLÄRUNG ZUR ESC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE

Erklärung zur ETCS-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] 1

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2,

[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente],

auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden ESC-Typ(en) entsprechen:

[Verweis auf: ESC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht]

Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Name des Unternehmens]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

Gemäß dem/den folgenden Bericht(en):

[Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4:

[Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers:

[Vorname, Nachname]

_____
1) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

Anlage C.3: Muster für die RSC-Erklärung

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT

ERKLÄRUNG ZUR FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT

Erklärung zur Funk-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] 1

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2,

[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems],

auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden RSC-Typ(en) entsprechen:

[Verweis auf: RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht]

Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Name des Unternehmens]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

Gemäß dem/den folgenden Bericht(en):

[Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4:

[Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Die folgenden Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt:

[Verwendete Erklärungen zur RSC von Interoperabilitätskomponenten erläutern]

Verweis auf frühere Erklärungen zur Funk-Systemkompatibilität (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers:

[Vorname, Nachname]

_______
1) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

Anlage C.4: Muster für die RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR RSC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

ERKLÄRUNG ZUR RSC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE

Erklärung zur Funk-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] 1

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2,

[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente],

auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem/den folgenden RSC-Typ(en) entsprechen:

[Verweis auf: RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht]

Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Name des Unternehmens]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

Gemäß dem/den folgenden Bericht(en):

[Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4:

[Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Verweis auf frühere Erklärungen zur Funk-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers:

[Vorname, Nachname]

______
1) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

Anlage C.5: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung

MUSTER FÜR DIE ERKLÄRUNG ZUR ETCS- UND FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT

ERKLÄRUNG ZUR ETCS- UND FUNK-SYSTEMKOMPATIBILITÄT

Erklärung zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität [Nummer des Dokuments] 1

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass das folgende Teilsystem 2,

[Bezeichnung/kurze Beschreibung des Teilsystems, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung des Teilsystems],

auf das sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die den folgenden ESC- und RSC-Typen entsprechen:

[Verweis auf: ESC- und RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht]

Es wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Name des Unternehmens]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

Gemäß dem/den folgenden Bericht(en):

[Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4:

[Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Die folgenden Erklärungen zur ESC und RSC von Interoperabilitätskomponenten wurden berücksichtigt:

[Verwendete Erklärungen zur ESC und RSC von Interoperabilitätskomponenten erläutern]

Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers:

[Vorname, Nachname]

______
1) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

2) Das Teilsystem muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

Anlage C.6: Muster für eine kombinierte ESC/RSC-Erklärung für Interoperabilitätskomponenten

MUSTER FÜR DIE KOMBINIERTE ERKLÄRUNG ZUR ESC UND RSC VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN

KOMBINIERTE ERKLÄRUNG ZUR ESC UND RSC EINER INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTE

Erklärung zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität einer Interoperabilitätskomponente [Nummer des Dokuments] 1

Wir, der Antragsteller

[Firmenname]

[Vollständige Postanschrift]

erklären in alleiniger Verantwortung, dass die folgende Interoperabilitätskomponente 2,

[Bezeichnung/kurze Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, relevante Konfiguration, eindeutige Kennung der Interoperabilitätskomponente],

auf die sich diese Erklärung bezieht, einschlägigen Überprüfungen unterzogen wurde, die dem folgenden ESC- und RSC-Typ entsprechen:

[Verweis auf: ESC- und RSC-Typkennungen, wie in der technischen Unterlage der Agentur veröffentlicht]

Sie wurde einer Bewertung durch die folgende benannte Stelle unterzogen:

[Name des Unternehmens]

[Registernummer]

[Vollständige Anschrift]

Gemäß dem/den folgenden Bericht(en):

[Nummer(n) des Berichts/der Berichte, Ausstellungsdatum]

Es gelten folgende Einsatzbedingungen und sonstige Beschränkungen 3, 4:

[Verweis auf das Dokument mit der Liste der Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen]

Verweis auf frühere Erklärungen zur ETCS- und Funk-Systemkompatibilität der Interoperabilitätskomponente (falls zutreffend)

[Ja/Nein]

Ausgestellt am:

[Datum TT/MM/JJJJ]

Unterschrift des Antragstellers:

[Vorname, Nachname]

______
1) Die Angaben in eckigen Klammern [ ] dienen als Hilfestellung, um das Muster richtig und vollständig auszufüllen.

2) Die Interoperabilitätskomponente muss anhand der Beschreibung eindeutig identifiziert und zurückverfolgt werden können.

3) Wird auf eine Liste von Einsatzbedingungen und sonstigen Beschränkungen Bezug genommen, so muss diese Liste der Genehmigungsstelle zugänglich sein.

4) Es ist das Muster für Beschränkungen und zusätzliche Funktionen in der TSI ZZS Appendix D zu verwenden.

.

Anlage D


Diese Anlage enthält das Muster für die Beschreibung der Bedingungen, Beschränkungen und zusätzlichen Funktionen.

Das Dokument, in dem das Muster und seine Verwendung beschrieben werden, ist auf der Webseite der Agentur im Abschnitt ERTMS zu finden.

.

Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden Anlage E


Tabelle E1: Liste der harmonisierten Textanzeigen und -meldungen, die auf dem ETCS-DMI angezeigt werden

Anmerkung: Die Einträge mit Teilen in Klammern (Ack(nowledgement), Del(ete), Spez(ial)) sollen beide Verwendungen der jeweiligen Begriffe abdecken: als vollständiges Wort (falls zutreffend) oder als Abkürzung.


Nr. Textanzeige/-meldung
1 Ack(nowledgement)
2 Haftreibung
3 Druckertüchtigt
4 ATO-Daten
5 ATO-Dateneingabe vollständig?
6 ATO-Datenansicht
7 ATO-Dateneingabe erforderlich
8 ATO-Wahltaste
9 Achslastkategorie
10 Balisenlesefehler
11 BMM-Reaktionssperre
12 Bremshundertstel/Bremsverhältnis
13 Helligkeit
14 Kommunikationsfehler RBC
15 Letztes RBC kontaktieren
16 SM beibehalten
17 Data
18 Datenansicht
19 Del(ete)
20 Triebfahrzeugführer-ID
21 ETCS-Nothalt
22 Ende der Dateneingabe
23 Daten-eingabe
24 Eingabe RBC-Daten
25 Aufnahme/Einfahrt FS
26 Aufnahme/Einfahrt OS
27 Aufnahme/Einfahrt SM
28 SH beenden
29 SM beenden
113 Anmeldung in FRMCS-Netz fehlgeschlagen
114 GSM-R-Netz-ID
115 Anmeldung in GSM-R-Netz fehlgeschlagen
30 SM anfragen
31 Sprache
32 Länge (m)
33 Level
34 Bahnübergang nicht gesichert
35 Lademaß
36 Hauptmenü
37 SH beibehalten
38 Vmax
116 Fahrt mit nur einem Funksystem
39 NL nicht mehr zulässig
40 Nein
41 Fehlende MA beim Levelwechsel
42 Keine ETCS-Streckendaten
43 Unverminderte Haftreibung
44 NL
45 Odometrie beeinträchtigt
46 Ein
47 Verwendete Systemversion
48 Out of GC
49 Override
50 PT-Distanz überschritten
51 Funkdaten
52 Funknetz-ID
53 Anmeldung in Funknetz fehlgeschlagen
117 Funknetztyp
54 RBC-Daten
55 RBC-Dateneingabe vollständig?
56 RBC-ID
57 RBC-Telefonnummer
58 BMM-Reaktionssperre aufheben
59 VBC entfernen
60 Eingabe 'VBC entfernen' vollständig?
61 Strecke ungeeignet - Achslastkategorie
62 Strecke ungeeignet - Lademaß
63 Strecke ungeeignet - Strom-/Spannungssystem
64 Roll- oder Stillstandsüberwachung angesprochen
65 RV-Distanz überschritten
66 Sichere Fahrzeugverbandlänge nicht mehr verfügbar
67 Auswahl Fixdaten
68 VBC eingeben
69 Eingabe 'VBC eingeben' vollständig?
70 Einstellungen
71 SH abgelehnt
72 Anfrage SH fehlgeschlagen
73 Halt in SH
74 SH
75 Verminderte Haftreibung
76 SM abgelehnt
77 Anfrage SM fehlgeschlagen
78 Spez(ial)
79 Auswahl spezifische Dateneingabe
80 SR-Distanz überschritten
81 SR-Geschwindigkeit/Distanz
82 Eingabe SR-Geschwindigkeit/Distanz vollständig?
83 Halt in SR
84 Stand-by
85 Start
86 Systemversion
87 Störung der ETCS-Streckenausrüstung
88 ETCS-Streckenausrüstung nicht kompatibel
89 Zugkategorie
90 Zugdaten
91 ETCS-Zugdaten geändert
92 Zugdateneingabe vollständig?
93 Zugvollständigkeit
94 RBC lehnt Zug ab
95 Zugnummer
96 Fixdaten
97 Unerlaubte Vorbeifahrt am EOA / LOA
98 RBC-Kurzwahl verwenden
99 ATO-Daten bestätigen
100 [NTC-Name]-Daten bestätigen
101 'VBC entfernen' bestätigen
102 'VBC eingeben' bestätigen
103 Zugdaten bestätigen
104 VBC-Kennung Nr. [n]:
105 VBC-Kennung
106 Lautstärke
107 Ja
108 Bremsanforderung durch [NTC-Name]
109 [NTC-Name]-Dateneingabe vollständig?
110 [NTC-Name] gestört
111 [NTC-Name] nicht verfügbar
112 [NTC-Name]-Dateneingabe erwartet

.

Offene Punkte Anlage F 1


Offener Punkt Anmerkungen
Zuverlässigkeits-/Verfügbarkeitsanforderungen Häufiger Betrieb in der Rückfallebene durch Ausfall der ZZS-Ausrüstung beeinträchtigt die Systemsicherheit. Siehe Abschnitt 4.2.1.2.
1) In früheren Fassungen der TSI wurde dies als Anhang G bezeichnet. Verweise auf Anhang G der TSI ZZS sind als Verweise auf Anlage F der TSI ZZS zu lesen.

.

Teilkonformität Anlage G


Unbeschadet der in dieser TSI zulässigen Optionen, z.B. in Abschnitt 7.3.2 oder in Subset 34, kann von dieser TSI abgewichen werden, sofern die Bestimmungen des Abschnitts 6.1.1.2 eingehalten werden und die Abweichung in eine der folgenden Kategorien fällt und auf die in der nachstehenden Tabelle definierten Fälle beschränkt ist:

(1) Funktionen, die eine Aufrüstung bestehender Einrichtungen erfordern, die die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens in Bezug auf die Aufrüstung bereits genehmigter und in den Fahrzeugen eingebauter Hardware gefährden würde;
Teilkonformität mit der TSI-Anforderung Bedingungen und Abhilfemaßnahme Anwendungsbereich der Teilkonformität
SUBSET-091: von der Implementierung von Sicherheitsanforderungen, die zu DMI SIL 2 führen, kann abgesehen werden. Den damit einhergehenden Gefahren im Zusammenhang mit den Sicherheitsanforderungen, die zu DMI SIL 2 führen, muss durch geeignete Maßnahmen abgeholfen werden. Nur zulässig bei Aufrüstung eines bestehenden ETCS-Teils (mit DMI SIL 0).
Absichtlich gestrichen 1 Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen 2, 3
Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen Absichtlich gestrichen
1) Einige neue Funktionen, die in dieser TSI enthalten sind, sind aus den fahrzeugseitigen Versionsumfängen bis 2.1 und 2.2 ausgenommen. Diese reduzierten Versionsumfänge werden in SUBSET-153 festgelegt.

2) Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.1 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1238; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.

3) Die folgenden fahrzeugseitigen Funktionen, die Auswirkungen auf die fahrzeugseitige ETCS-Systemversion haben, sind im reduzierten fahrzeugseitigen Versionsumfang bis 2.2 wie in SS-153 spezifiziert ausgeschlossen: CR968; CR988; CR1244; CR1302; CR1344; CR1346; CR1350; CR1359; CR1363; CR1367; CR1374; CR1375; CR1379; CR1397.

.

Anlage H


Diese Anlage enthält das Muster für den nationalen Umsetzungsplan.

AUSGABEJAHR

NATIONALER UMSETZUNGSPLAN

[MITGLIEDSTAAT]

1. Allgemeine Migrationsstrategie - Einführung

[In diesem Abschnitt kann der Mitgliedstaat die allgemeine Strategie für die Einführung beschreiben.]

2. Allgemeine Beschreibung des aktuellen Stands

2.1. Beschreibung des Kontexts der Klasse-A-Systeme, von ATO und des Teils 'Zugortung'

2.1.1. Aktueller Stand der Einführung von Klasse-A-Systemen, von ATO und des Teils 'Zugortung'

[Dieser Abschnitt muss Angaben und Zahlen zum aktuellen Stand von installierten Klasse-A-Systemen (sowohl Zugbeeinflussung als auch Funk), ATO und Zugortungsanlagen enthalten.

Diese Informationen müssen zusammen mit einer Karte und einer Tabelle relevanter Informationen über die derzeitige Einführungslage für jedes der Systeme bereitgestellt werden.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung.]

Abbildung 1: Aktueller Stand der ETCS-Einführung

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der ETCS-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob ETCS bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die ETCS-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Tabelle 1: Aktueller Stand der ETCS-Einführung

Kennung Strecke Aktueller Stand der Einführung Verbindliche Frist für die ETCS-Anwendung Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ETCS Länge Level(s) Baseline und Systemversion
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung auf der Strecke an. ETCS in Betrieb/ETCS installiert] [Für Strecken, auf denen ETCS bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier das Datum an, an dem ETCS in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die letzte Frist für die Ausrüstung der Strecke mit ETCS gemäß EU-Vorschriften an.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das/die implementierten ETCS-Level an.] [Geben Sie hier die implementierte ETCS-Baseline und -Systemversion an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

[Dieser Aspekt ist nur verpflichtend, wenn mit der ATO-Einführung bereits begonnen wurde.]

[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung.]

Abbildung 2: Aktueller Stand der ATO-Einführung

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der ATO-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob ATO bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die ATO-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Tabelle 2: Aktueller Stand der ATO-Einführung

Kennung Strecke Aktueller Stand der ATO-Einführung Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ATO Länge Baseline Sonstige für die ATO-Einführung relevante Aspekte (z.B. GoA)
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung auf der Strecke an. ATO in Betrieb/ATO installiert] [Für Strecken, auf denen ATO bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier das Datum an, an dem ATO in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die implementierte ATO-Baseline an.] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]
[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand für Klasse-A-Funksysteme.]

Abbildung 3: Aktueller Stand der GSM-R-Einführung

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der GSM-R-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob GSM-R bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die GSM-R-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Abbildung 4: Aktueller Stand der FRMCS-Einführung

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der FRMCS-Einführung hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob FRMCS bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die FRMCS-Installation zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein. Die Einfügung dieser Karte ist nur verpflichtend, wenn mit der FRMCS-Einführung bereits begonnen wurde.]

Tabelle 3: Aktueller Stand der GSM-R-Einführung

Aktueller Stand der GSM-R-Einführung Weitere Angaben Anmerkung
Kennung Strecke Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von GSM-R Länge GSM-R (Sprache)/GSM-R (Daten) Baseline
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der GSM-R-Einführung auf der Strecke an. GSM-R in Betrieb/GSM-R installiert] [Für Strecken, auf denen GSM-R bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier an, wann das Klasse-A-Funksystem in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier an, ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) installiert ist.] [Geben Sie hier die implementierte GSM-R-Baseline an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

Tabelle 4: Aktueller Stand der FRMCS-Einführung

Aktueller Stand der FRMCS-Einführung Weitere Angaben Anmerkung
Kennung Strecke Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von FRMCS Länge GSM-R-Zustand Baseline
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der FRMCS-Einführung auf der Strecke an. FRMCS in Betrieb/FRMCS installiert] [Für Strecken, auf denen FRMCS bereits in Betrieb ist. Geben Sie hier an, wann das Klasse-A-Funksystem in Betrieb genommen wurde.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier den Zustand der Strecke in Bezug auf GSM-R an. GSM-R in Betrieb/GSM-R nicht in Betrieb] [Geben Sie hier die implementierte FRMCS-Baseline an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

[Die Einfügung von Table 4: Current status of FRMCS deployment ist nur verpflichtend, wenn mit der FRMCS-Einführung bereits begonnen wurde.]

[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen.]

Abbildung 5: Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der der aktuelle Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen hervorgeht. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob eine TSI-konforme Zugortungsanlage bereits in Betrieb ist oder nur installiert, aber noch nicht in Betrieb ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen die Installation von TSI-konformer Zugortung zumindest bereits vorgenommen wird, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Tabelle 5: Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen

Kennung Strecke Aktueller Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen Länge [Sonstige für TSI-konforme Zugortungsanlagen relevante Aspekte]
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen auf der Strecke an. TSI-konforme Zugortungsanlagen in Betrieb/TSI-konforme Zugortungsanlagen installiert] [Für Strecken, auf denen TSI-konforme Zugortungsanlagen bereits in Betrieb sind. Geben Sie hier den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der TSI-konformen Zugortungsanlagen an.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

2.1.2. Nutzen für Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung

[Dieser Abschnitt muss Informationen über den Nutzen enthalten, den TSI-konforme Klasse-A-Systeme (sowohl Zugbeeinflussung als auch Funk), ATO und Zugortungsanlagen in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung bringen.

Der Vollständigkeit halber muss der Abschnitt sowohl die zur Messung des Nutzens verwendete Methode als auch die Angaben und Zahlen zu den Auswirkungen enthalten.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier eine Beschreibung der Methoden/Indikatoren ein, die zur Messung des Nutzens in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung verwendet wurden.]

Tabelle 6: Erwarteter Nutzen in Bezug auf Kapazität, Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistung

Nutzen in Bezug auf: Auswirkungen auf das System Soziale Auswirkungen Stakeholder
Kapazität [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Kapazität ein.
Zum Beispiel: Verringerung der Fahrzeit in % pro Zug, Verringerung der Intervallzeit in % ...]
[Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Kapazität an.
Zum Beispiel: Reisestunden in einem Jahr, die von allen Fahrgästen eingespart werden]
[Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.]
Sicherheit [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Sicherheit an.
Zum Beispiel: % Rückgang überfahrener Haltesignale (SPAD)]
[Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Sicherheit an.
Zum Beispiel: Verringerung der Zahl der Todesopfer pro Jahr]
[Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.]
Zuverlässigkeit [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Zuverlässigkeit an.
Zum Beispiel: Verringerung der durch Störungen verursachten Zugverspätungen in %]
[Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit an.
Zum Beispiel: Verringerung der erwarteten Zahl der verlorenen Fahrgaststunden.]
[Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.]
Leistung [Geben Sie hier die Indikatoren für die Auswirkungen auf das System in Bezug auf die Leistung an.] [Geben Sie hier die Indikatoren für die sozialen Auswirkungen in Bezug auf die Leistung an.] [Geben Sie hier den Stakeholder an, der den Bedarf geäußert hat, und die in dem Mitgliedstaat in Bezug auf den geäußerten Bedarf getroffenen Vereinbarungen.]
... ... ...

[Die Liste mit Nutzen und Auswirkungen kann an die von dem Mitgliedstaat durchgeführte Analyse angepasst werden.]

2.1.3. Geltende verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite

[In diesem Abschnitt ist die aktuelle nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS aufzuführen. Für den Fall, dass sich diese Anforderungen zwischen den verschiedenen Strecken des Netzes unterscheiden, muss klar definiert werden, welche Anforderungen jeweils gelten.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die aktuelle nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS.]

Tabelle 7: Angaben zum Investitionsplan

Jahr Stakeholder Maßnahme
[Geben Sie hier das Jahr an, in dem die Investition getätigt wird.] [Geben Sie hier an, welche Stakeholder die Investition tätigen werden.] [Geben Sie hier an, welche Maßnahme(n) mit dieser Investition geplant ist/sind.]

Tabelle 8: Derzeitige Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS

Geografischer Anwendungsbereich Nationale Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS
[Geben Sie hier den geografischen Anwendungsbereich an, in dem die spezifischen Anforderungen derzeit gelten. Zum Beispiel: Gesamtes Netz oder spezifische Strecken.] [Geben Sie hier die Rechtsgrundlage für die Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS an oder die geltende Anforderung.]

2.1.4. Derzeitiger Stand der Einführung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme

[Dieser Abschnitt muss Angaben und Zahlen aus verfügbaren Informationen zum aktuellen Stand der fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme enthalten.]

2.1.5. Informationen zum ESC-/RSC-Typ in Verbindung mit Strecken und Tätigkeiten für die streckenseitige/fahrzeugseitige Integration

[Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der ESC-/RSC-Typen enthalten solange diese bestehen.]

2.1.6. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken

[Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der grenzüberschreitenden Strecken enthalten.]

2.1.7. Informationen zu Knotenpunkten

[Dieser Abschnitt muss Angaben zum aktuellen Stand der Knotenpunkte enthalten.]

2.2. Beschreibung des Kontexts der Klasse-B-Systeme

[Dieser Abschnitt ist für die Mitgliedstaaten, die die Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Systeme bereits abgeschlossen haben, nicht verpflichtend.]

2.2.1. Derzeitiger Stand bei Klasse-B-Systemen

[Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung des aktuellen Stands bei Klasse-B-Systemen und ihre wirtschaftliche Lebensdauer enthalten. Der Vollständigkeit halber muss mindestens Folgendes enthalten sein:

Es müssen Informationen über das derzeit auf den jeweiligen Strecken installierte Klasse-B-System vorgelegt werden, einschließlich einer Karte und einer Tabelle mit einschlägigen Informationen.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Fügen Sie hier Erläuterungen zu den verschiedenen derzeit installierten Zugbeeinflussungssystemen der Klasse B und deren verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer ein.]

Abbildung 6: Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der hervorgeht, welche Strecken mit installiertem Zugbeeinflussungssystem der Klasse B derzeit verbleiben.

Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob das Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem noch in Betrieb ist, installiert, aber nicht in Betrieb ist, oder bereits außer Betrieb gesetzt wird. Gibt es mehr als ein bestehendes Zugbeeinflussungssystem der Klasse B, so muss in der Karte auch angegeben werden, welches Klasse-B-System installiert ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen noch ein Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem installiert ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Tabelle 9: Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme

Kennung Strecke Aktueller Stand Länge Installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme Anmerkung
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Status des Klasse-B-Zugbeeinflussungssystems auf der Strecke an. In Betrieb/installiert, aber nicht in Betrieb/Wird derzeit außer Betrieb gesetzt] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das installierte Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]
[Fügen Sie hier Erläuterungen zu den verschiedenen derzeit installierten Funksystemen der Klasse B und deren verbleibende wirtschaftliche Lebensdauer ein.]

Abbildung 7: Installierte Funksysteme der Klasse B

[Fügen Sie an dieser Stelle die Karte ein, aus der hervorgeht, welche Strecken mit installiertem Funksystem der Klasse B derzeit verbleiben.

Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, ob das Klasse-B-Funksystem noch in Betrieb ist, installiert, aber nicht in Betrieb ist, oder ob es bereits außer Betrieb gesetzt wird. Gibt es mehr als ein bestehendes Funksystem der Klasse B, so muss in der Karte auch angegeben werden, welches Klasse-B-System installiert ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen noch ein Klasse-B-Funksystem installiert ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Tabelle 10: Installierte Funksysteme der Klasse B

Kennung Strecke Aktueller Stand Länge Installiertes Funksystem der Klasse B Anmerkung
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Status des Klasse-B-Funksystems auf der Strecke an. In Betrieb/installiert, aber nicht in Betrieb/Wird derzeit außer Betrieb gesetzt] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das installierte Klasse-B-Funksystem an.] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

2.2.2. Maßnahmen zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen

[Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen für Klasse-B-Altsysteme gemäß Abschnitt 7.2.3 getroffen wurden.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier die spezifischen Maßnahmen an, die zur Gewährleistung marktwirtschaftlicher Bedingungen für die in dem Netz installierten Klasse-B-Altsysteme gemäß Abschnitt 7.2.3 getroffen wurden. In den bereitgestellten Informationen ist die spezifische Maßnahme für jedes der installierten Klasse-B-Systeme eindeutig zu definieren, d. h. es sind mindestens folgende Angaben zu machen:
  • Art des Klasse-B-Produkts und/oder der Spezifikationen, die für die Integration mit jedem fahrzeugseitigen ETCS-System in bestehenden Fahrzeugen frei verfügbar sind
  • Maßnahme zur Gewährleistung der Verfügbarkeit des Klasse-B-Produkts und/oder der Spezifikation.
  • Bestätigung der Verfügbarkeit von funktionalen Spezifikationen und Schnittstellenspezifikationen, einschließlich Link zu den Spezifikationen
  • Falls die Verfügbarkeit aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht gewährleistet werden kann, sind die Abhilfemaßnahmen anzugeben.]

3. Technische Migrationsstrategie

3.1. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'ETCS'

[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den ETCS-Teil und deren Planung enthalten, einschließlich ETCS-Level und Systemversion, die je Strecke und Netz erforderlich sind.

Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Die in dieser Tabelle aufgeführten Strecken müssen zusammen mit den in Table 1: Current status of ETCS deploymentaufgeführten Strecken alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes umfassen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier die verschiedenen implementierten Lösungen und die spezifischen Gründe für die Wahl dieser Lösung für das Netz oder für jede Art von Strecke an.]
[Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Implementierung von ETCS an.
Zum Beispiel: System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke; voraussichtliche Zeitpunkte, ab denen nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen,...]
[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die ETCS-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Systems.]

Tabelle 11: Planung der ETCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussung

Kennung Strecke Planung der ETCS-Einführung Planung der Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussung Weitere Angaben zur Einführung Anmerkung
Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ETCS Verbindliche Frist für die ETCS-Anwendung Zeitpunkte, ab denen nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Klasse-B-Systems Länge Level(s) Baseline und Systemversion Art der Maßnahme
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ETCS-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem ETCS in Betrieb genommen werden wird.] [Geben Sie hier die letzte Frist für die Ausrüstung der Strecke mit ETCS gemäß EU-Vorschriften an.] [Geben Sie an, ab wann auf der Strecke nur mit ETCS ausgerüstete Fahrzeuge verkehren dürfen.] [Wenn die Strecke mit einem Zugbeeinflussungssystem der Klasse B ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier das bzw. die ETCS-Level an, die implementiert werden.] [Geben Sie hier die ETCS-Baseline und -Systemversion an, die implementiert werden.] [Geben Sie hier die Art der ETCS-Maßnahme an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

3.1.1. Strategie für die Aktualisierung von Baseline und Level

[Gegebenenfalls muss dieser Abschnitt Angaben über die technische Migrationsstrategie für ETCS-Baselines und deren Planung enthalten, z.B. von der Baseline 2 zur Baseline 3 bzw. von Level 1 zu Level 2.]

3.2. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'Funk'

[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den Funkteil und deren Planung enthalten, einschließlich Informationen über Funksysteme (z.B. leitungsvermittelter oder paketvermittelter Funk, Radio-Infill-Optionen für ETCS).

Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Die in diesen Tabellen aufgeführten Strecken müssen zusammen mit den in Tabelle 3:

Current status of GSM-R deployment und Tabelle 4:

Current status of FRMCS deployment aufgeführten Strecken alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes umfassen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier Informationen über die Strategie für die Einführung von GSM-R an.
Zum Beispiel: Migrationsstrategie (System-Überlagerung im Fahrzeug oder an der Strecke) in Bezug auf den Funkteil der Klasse B, Implementierung von leitungsvermitteltem Funk oder nur von paketvermitteltem Funk...]
[Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Einführung der nächsten Generation von Kommunikationssystemen an.]
[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die GSM-R-Einführung und die Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Funkteils.]

Tabelle 12: Planung der GSM-R-Einführung und der Außerbetriebsetzung des Klasse-B-Funkteils

Kennung Strecke Planung der GSM-R-Einführung Planung der Außerbetriebsetzung des Funks der Klasse B Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Realisierung Datum der Inbetriebnahme von GSM-R Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist Zeitpunkt der Außerbetriebnahme des Klasse-B-Systems Länge GSM-R (Sprache)/GSM-R (Daten) Baseline leitungsvermittelt/paketvermittelt Art der Maßnahme
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der GSM-R-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem mit dem Bau begonnen wurde oder voraussichtlich begonnen wird.] [Geben Sie hier das Datum an, an dem GSM-R in Betrieb genommen werden wird.] [Wenn die Strecke mit einem Funksystem der Klasse B ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier an, ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) installiert ist.] [Geben Sie hier die GSM-R-Baseline an, die implementiert werden wird.] [Geben Sie hier an, ob leitungsvermittelter Funk oder nur paketvermittelter Funk implementiert wird.] [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Funkteil an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]
[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung für die FRMCS-Einführung und die Außerbetriebsetzung von GSM-R.]

Tabelle 13: Planung der FRMCS-Einführung und der Außerbetriebsetzung von GSM-R

Kennung Strecke Planung der FRMCS-Einführung Planung der Außerbetriebsetzung von GSM-R Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Realisierung Datum der Inbetriebnahme von FRMCS Zeitpunkte, ab denen GSM-R-Betrieb nicht mehr zulässig ist Zeitpunkte der Außerbetriebnahme von GSM-R Länge Baseline Zustand vorher vorhandenes GSM-R Art der Maßnahme
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der FRMCS-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem mit dem Bau begonnen wurde oder voraussichtlich begonnen wird.] [Geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem FRMCS in Betrieb genommen werden wird.] [Wenn die Strecke mit einem GSM-R-System ausgerüstet ist, geben Sie hier den Zeitpunkt an, ab dem ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.] [Falls nicht mit der vorherigen Spalte identisch, geben Sie hier den Zeitpunkt an, zu dem das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die FRMCS-Baseline an, die implementiert werden wird.] [Geben Sie hier den Zustand der Strecke in Bezug auf GSM-R an. GSM-R in Betrieb/GSM-R wird vor FRMCS in Betrieb sein/Kein vorher vorhandenes GSM-R geplant.] [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Funkteil an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

3.3. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'ATO'

[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den ATO-Teil und deren Planung enthalten, einschließlich Informationen über den Bedarf, ATO einzuführen.

Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier die Einzelheiten der Strategie zur Einführung von ATO ein, einschließlich Informationen über den Grund der Einführung.]
[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung der ATO-Einführung.]

Tabelle 14: Planung der ATO-Einführung

Kennung Strecke Planung der ATO-Einführung Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme von ATO Länge Baseline Sonstige für die ATO-Einführung relevante Aspekte (z.B. GoA)
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der ATO-Einführung auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem ATO in Betrieb genommen werden wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die ATO-Baseline an, die implementiert werden wird.] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

3.4. Technische Migrationsstrategie für den Teil 'Zugortung'

[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für den Teil 'TSI-konforme Zugortung' und deren Planung enthalten.

Der Vollständigkeit halber sind mindestens folgende Angaben zu machen:

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen ein.]
[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen.]

Tabelle 15: Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen

Kennung Strecke Planung der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen Weitere Angaben Anmerkung
Aktueller Stand Datum der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen Länge Art der Maßnahme [Sonstige für TSI-konforme Zugortungsanlagen relevante Aspekte]
[Geben Sie hier die Streckenkennung an.] [Geben Sie hier den Namen der Strecke an.] [Geben Sie hier den aktuellen Stand der Einführung TSI-konformer Zugortungsanlagen auf der Strecke an. Im Bau/noch nicht im Bau] [Geben Sie hier das Datum an, an dem eine TSI-konforme Zugortung in Betrieb genommen werden wird.] [Geben Sie hier die Gesamtlänge der Strecke an.] [Geben Sie hier die Art der Maßnahme für den Teil 'Zugortung' an. Neuinstallation/Erneuerung/Aufrüstung] [Geben Sie hier ...] [Ggf. zusätzliche Anmerkungen]

3.5. Migrationsstrategie für Sonderfälle

[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für Sonderfälle gemäß Abschnitt 7.6 der TSI ZZS und deren Planung enthalten.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Geben Sie hier die Einzelheiten der Migrationsstrategie für die in Abschnitt 7.6 der TSI ZZS genannten Sonderfälle an.
Aus den bereitgestellten Informationen muss klar hervorgehen, auf welche spezifische Strecke oder welche Netze die jeweiligen Sonderfälle beschränkt sind, und, sofern zutreffend, welches die für die Migration relevanten Zeitpunkte sind.]

3.6. Technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme

[Dieser Abschnitt muss Angaben über die technische Migrationsstrategie für fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme und deren Planung enthalten.]

4. Strecken- und Fahrzeugseitige Finanzinformation

[Dieser Abschnitt muss Angaben zu den verfügbaren Mitteln, Finanzierungsquellen und zum Finanzierungsbedarf enthalten.]

5. Planung

[Für alle in diesen Abschnitt aufzunehmenden Netzkarten muss die Karte einen Überblick über die Planung der Änderungen in den nächsten 20 Jahren geben.]

5.1. Planung für den Teil 'Zugbeeinflussung'

5.1.1. Daten der Inbetriebnahme von ETCS

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ETCS gibt.

Dieser Abschnitt ist nicht verpflichtend für diejenigen Mitgliedstaaten, die die ETCS-Einführung auf allen Strecken, die unter die TSI fallen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, bereits abgeschlossen haben und in den nächsten 20 Jahren keine Aufrüstung, Erneuerung oder neue Strecke vorsehen.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 8: Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ETCS

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ETCS in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte müssen die Zeitpunkte, zu denen ETCS in Betrieb genommen wird, das Level und die Systemversion eindeutig hervorgehen.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Neuinstallation, Aufrüstung oder Erneuerung von ETCS vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

5.1.2. Außerbetriebsetzung der Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.

Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Außerbetriebsetzung ihrer Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme bereits abgeschlossen haben oder noch nie ein Zugbeeinflussungssystem der Klasse B eingesetzt haben.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 9: Netzkarte. Zeitpunkte, zu denen ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass ein Klasse-B-Betrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Abbildung 10: Netzkarte. Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Klasse-B-Zugbeeinflussungssystemen

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-System außer Betrieb genommen wird.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, das Klasse-B-Zugbeeinflussungssystem außer Betrieb zu nehmen, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.

Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 9: Network map. dates when class B operation is not allowed anymore gleicht.]

5.1.3. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]

5.1.4. Informationen zu Knotenpunkten

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]

5.2. Planung für den Teil 'Funk'

5.2.1. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R gibt.

Dieser Abschnitt ist nicht verpflichtend für diejenigen Mitgliedstaaten, die die GSM-R-Einführung auf allen Strecken, die unter die TSI fallen, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, bereits abgeschlossen haben.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 11: Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von GSM-R

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren GSM-R in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann GSM-R in Betrieb genommen wird und ob GSM-R (Sprache) oder GSM-R (Daten) implementiert wird.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine GSM-R-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

5.2.2. Außerbetriebsetzung von Klasse-B-Funksystemen

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird.

Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Außerbetriebsetzung ihrer Klasse-B-Funksysteme bereits abgeschlossen haben.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 12: Netzkarte. Zeitpunkte, ab denen ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass ein Klasse-B-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Abbildung 13: Netzkarte. Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Klasse-B-Funksystemen

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein Klasse-B-Funksystem außer Betrieb genommen wird.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Außerbetriebnahme des Klasse-B-Funks vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.

Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 12: Network map. Dates when class B radio operation is not allowed anymore gleicht.]

5.2.3. Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FRMCS

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von FRMCS gibt.

Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die die Implementierung von FRMCS in den nächsten 20 Jahren nicht vorsehen.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 14: Netzkarte. Zeitpunkt der Inbetriebnahme von FRMCS

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren FRMCS in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann FRMCS in Betrieb genommen wird.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine FRMCS-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

5.2.4. Außerbetriebsetzung von GSM-R

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist. Falls nicht identisch, muss dieser Abschnitt auch eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen das GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.

Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die in den nächsten 20 Jahren keine Außerbetriebsetzung von GSM-R vorsehen.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 15: Netzkarte. Zeitpunkte, ab denen GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, ab denen in den nächsten 20 Jahren ein GSM-R-Funkbetrieb nicht mehr zulässig ist.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen vorgesehen ist, dass GSM-R-Betrieb nicht mehr zulässig ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

Abbildung 16: Netzkarte. Zeitpunkte der Außerbetriebnahme von GSM-R

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ein GSM-R-System außer Betrieb genommen wird.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Außerbetriebnahme des GSM-R-Funks vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.

Die Einfügung dieser Karte ist nicht verpflichtend, wenn sie der vorherigen Karte Figure 15: Network map. Dates when GSM-R radio operation is not allowed anymore gleicht.]

5.2.5. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]

5.2.6. Informationen zu Knotenpunkten

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]

5.3. Planung für den Teil 'ATO'

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von ATO gibt.

Dieser Abschnitt ist für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verpflichtend, die in den nächsten 20 Jahren keine Inbetriebnahme von ATO vorsehen.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 17: Netzkarte. Datum der Inbetriebnahme von ATO

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren ATO in Betrieb genommen wird. Aus der eingefügten Karte muss klar hervorgehen, wann ATO in Betrieb genommen wird.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine ATO-Implementierung vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

5.3.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]

5.3.2. Informationen zu Knotenpunkten

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]

5.4. Planung für den Teil 'Zugortung'

[Dieser Abschnitt muss eine Netzkarte enthalten, die einen Überblick über die Zeitpunkte der Inbetriebnahme von TSI-konformen Zugortungsanlagen gibt.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

Abbildung 18: Netzkarte. Zeitpunkte der Inbetriebnahme von TSI-konformen Zugortungsanlagen

[Fügen Sie an dieser Stelle die Netzkarte ein, die einen Überblick über die Zeitpunkte gibt, zu denen in den nächsten 20 Jahren TSI-konforme Zugortungsanlagen in Betrieb genommen werden. Aus der eingefügten Karte müssen die Zeitpunkte der Inbetriebnahme TSI-konformer Zugortungsanlagen klar hervorgehen.

Auch wenn auf der Karte nur die Strecken hervorgehoben werden, auf denen eine Implementierung TSI-konformer Zugortungsanlagen vorgesehen ist, muss die Karte alle unter die TSI fallenden Strecken des Netzes, einschließlich der Knotenpunkte und der Verbindungen der letzten Meile, zeigen. Die Karte und ihre Legende müssen gut lesbar sein.]

5.4.1. Informationen zu grenzüberschreitenden Strecken

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung grenzüberschreitender Strecken enthalten.]

5.4.2. Informationen zu Knotenpunkten

[Dieser Abschnitt muss detaillierte Angaben zur Planung von Knotenpunkten enthalten.]

5.5. Planung fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme

[Dieser Abschnitt muss eine Beschreibung der Planung und der Zeitpunkte für den Einbau fahrzeugseitiger ZZS-Teilsysteme enthalten.]

5.5.1. Informationen zu im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen

[Dieser Abschnitt ist fakultativ und muss detaillierte Angaben zur Planung von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen enthalten.]

6. Neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite

[Dieser Abschnitt muss Informationen über neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite enthalten, die für den Betrieb im Netz verlangt werden, und sicherstellen, dass die Bekanntgabe gegenüber den Eisenbahnunternehmen mindestens fünf Jahre im Voraus erfolgt.

Das zur Bereitstellung der Informationen in diesem Abschnitt auszufüllende Muster ist nachstehend zu finden.]

[Sofern zutreffend, erläutern Sie hier die neuen verbindlichen Anforderungen an die Fahrzeugseite, die für den Betrieb im Netz erforderlich sein werden.]

Tabelle 16: Neue verbindliche Anforderungen an die Fahrzeugseite

Geografischer Anwendungsbereich Neue verbindliche Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS Zeitpunkt der Anwendung
[Geben Sie hier den geografischen Anwendungsbereich ein, in dem die spezifischen Anforderungen gelten werden. Zum Beispiel: Gesamtes Netz oder spezifische Strecken.] [Geben Sie hier die Rechtsgrundlage für die neuen Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS oder die neuen Anforderungen an die fahrzeugseitige ZZS an.] [Geben Sie hier das Datum an, ab dem die neue Anforderung an die fahrzeugseitige ZZS gilt. Es ist mindestens ein Vorlauf von fünf Jahren erforderlich.]

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Anhang II 26

1. Einleitung

Dieser Anhang enthält die Liste der Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsysteme, auf die in der TSI 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' verwiesen wird.

2. Abkürzungen und Akronyme

Die als Bezeichnungen von Altsystemen verwendeten Akronyme werden in den Tabellen der Abschnitte 3.3 und 3.4 erläutert.

RDD: Referenzdokument-Datenbank (https://rdd.era.europa.eu/RDD/).

3. Klasse-B-Systeme

3.1. Bedingungen für Klasse-B-Systeme

Bei den Klasse-B-Systemen für das transeuropäische Eisenbahnsystem handelt es sich um eine begrenzte Anzahl von Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsystemen, die dort bereits vor dem 20. April 2001 in Betrieb waren.

Bei den Klasse-B-Systemen für andere Teile des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union handelt es sich um eine begrenzte Anzahl von Zugbeeinflussungs- und Sprachfunk-Altsystemen, die in diesen Teilen bereits vor dem 1. Juli 2015 in Betrieb waren.

3.2. Verwendung dieses Anhangs

Dieser Anhang beruht auf Informationen der Mitgliedstaaten, Norwegens, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs und steht im Einklang mit den Bestimmungen dieser TSI.

In Anhang I Abschnitt 3.1 dieser Verordnung heißt es: 'Die Anforderungen an Klasse-B-Systeme liegen im Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.' Einzelheiten zu den technischen Spezifikationen können der RDD entnommen werden.

3.3. Liste der Klasse-B-Zugbeeinflussungssysteme

Mitgliedstaat Bezeichnung des Altsystems 1 Anwendungsbereich Versionskennung Datum der letzten Inbetriebnahmegenehmigung
Österreich INDUSI I 60 2 Gesamtes Netz
PZB 90 3 Gesamtes Netz AT/DE
LZB L72
LZB CE I
LZB CE II
Gesamtes Netz
Gesamtes Netz
Gesamtes Netz
Belgien Crocodile Gesamtes Netz
TBL 1 Gesamtes Netz
TBL 2 Gesamtes Netz
TVM 430 Gesamtes Netz
TBL1+ Nur außerhalb des TEN
KVB Zugang zur Hochgeschwindigkeitsstrecke 1
Bulgarien EBICAB 700 Gesamtes Netz BU
Kroatien INDUSI I 60 2 Gesamtes Netz
Tschechien LS Gesamtes Netz
Dänemark ZUB 123 Gesamtes Netz SW02A (Version 1.37 Edition 04) 2.2.2004
Estland ALSN Gesamtes Netz
Finnland ATP-VR/RHK Gesamtes Netz
Frankreich Crocodile Gesamtes Netz
KVB Gesamtes Netz
TVM 300 Hochgeschwindigkeitsstrecken
TVM 430 Hochgeschwindigkeitsstrecken
KVBP (Vor-)Stadtgebiet Paris
KCVP (Vor-)Stadtgebiet Paris
KCVB (Vor-)Stadtgebiet Paris
NEXTEO (Vor-)Stadtgebiet Paris
DAAT Gesamtes Netz
Deutschland PZB 90 Gesamtes Netz AT/DE
LZB CE I
LZB CE II 4
Gesamtes Netz
Gesamtes Netz
GNT (Geschwindigkeitsüberwachung für NeiTech-Züge) 5 Gesamtes Netz (Strecken mit höherer Seitenbeschleunigung für Neigezüge)
Ungarn EVM Gesamtes Netz
Irland CAWS Gesamtes Netz
ATP Gesamtes Netz
Italien SCMT + RSC Gesamtes Netz
SCMT Gesamtes Netz
SSC Nur außerhalb des TEN
Lettland ALSN Gesamtes Netz
Litauen ALSN Gesamtes Netz
Norwegen 6 ATC 7 Gesamtes Netz 2 1993
Polen SHP Gesamtes Netz
PKP-Funksystem mit Funkstopp-Funktion Gesamtes Netz
Portugal INDUSI I 60 Cascais-Strecke außerhalb des TEN PT
EBICAB 700 (CONVEL) Gesamtes Netz
Rumänien INDUSI I 60 2 Gesamtes Netz
Slowakei LS Hauptstrecken
Slowenien INDUSI I 60 2 Alle Hauptstrecken und auch 3 Regionalstrecken
Spanien ASFA Konventionelles Netz und übriges Netz, das mit Dreischienengleisen ausgerüstet ist CONV
Hochgeschwindigkeitsstrecken, ausgenommen Abschnitte mit Dreischienengleisen AV
Strecken mit Meterspur RAM
LZB Hochgeschwindigkeitsstrecke 'Madrid-Sevilla/Toledo/Málaga' Nahverkehrsstrecke C5 (Madrid). Abschnitt 'Humanes-Mostoles el Soto' ES
Schweden ATC 7 Gesamtes Netz außer Linköping-Västervik/Kisa 2
Linköping-Västervik/Kisa R
Schweiz 6 EuroSIGNUM 8 Gesamtes Netz
EuroZUB 8 Gesamtes Netz
Niederlande ATB der ersten Generation Gesamtes Netz
ATB der neuen Generation Gesamtes Netz
VK für Nordirland GW ATP Auf bestimmte Strecken beschränkt
RETB Auf bestimmte Strecken beschränkt
TPWS/AWS Gesamtes Netz
Chiltern-ATP Auf bestimmte Strecken beschränkt
Mechanische Fahrsperren Auf bestimmte Strecken beschränkt
1) Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden.

2) Fahrzeuge mit höheren Versionen (z.B. PZB 90) werden akzeptiert.

3) Alle neuen genehmigten Fahrzeuge müssen mit PZB 90 ausgerüstet sein.

4) LZB 72 in Deutschland seit Ende 2023 nicht mehr in Betrieb.

5) GNT funktioniert nur in Verbindung mit PZB 90.

6) Zur Information.

7) Vormals als 'EBICAB 700' bezeichnet.

8) Das schweizerische Klasse-B-System ist nur für ETCS-B2-Fahrzeuge erlaubt.

3.4. Liste der Klasse-B-Sprachfunksysteme 1

Mitgliedstaat Bezeichnung des Altsystems 1 Anwendungsbereich Versionskennung Datum der letzten Inbetriebnahmegenehmigung
Österreich UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6
Bulgarien UIC-Funk Kapitel Bulgarien
Kroatien Analoges Bahnfunksystem (RDU) - gemäß UIC 751-3
Tschechien SRD/SRV SRV: spezifisch für Regionalstrecken und angebundene Bahnhöfe
Estland Zugkommunikationsnetz der Estnischen Eisenbahn Gesamtes Netz
Deutschland Analoger Zugfunk Deutschland - gemäß UIC 751-3 (alle Kapitel):
  • TGL 43886 März 1987, UKW-Verkehrsfunktechnik, Zugfunksystem
Vor 1990 gebaute Strecken in der ehemaligen DDR
  • Lastenheft Zugfunk auf Strecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen; detailliertes Regelwerk für einen offenen Simplex-Modus
Strecken mit einfachen betrieblichen Verhältnissen
  • Lastenheft Dualmode Bedienteil für digitalen und analogen Zugfunk und digitalen Rangierfunk - Teil 2 - Funktionale Anforderungen; detailliertes Regelwerk für das DMI des Fahrzeugfunkgeräts mit der Funktion, zwischen GSM-R und analogem Zugfunk zu wechseln; eingesetzt im Migrationszeitraum
Nicht durch das GSM-R-Netz abgedeckte Strecken
Griechenland CH - Funksystem der Griechischen Eisenbahn (VHF) Gesamtes Netz mit Ausnahme des Abschnitts Kiato-Flughafen Athen und der (offenen Strecke) Egio-Kiato
Ungarn UIC-Funk Kapitel 1-4
UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6 (Irisches System)
Irland UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6 (Irisches System)
Italien GSM-P Auf nicht durch GSM-R abgedeckten Strecken
Lettland LDZ-Funksystem
DMR
Gesamtes Netz
Litauen Zugfunksystem der Litauischen Eisenbahn Alle Streckenabschnitte zwischen Bahnhöfen in Grenzgebieten
Rangierfunk-Kommunikationssystem Gesamtes Netz (zum Manövrieren)
Polen PKP-Funksystem Gesamtes Netz
Portugal UIC-Funk Kapitel 1-4 (auf der Cascais-Strecke installiertes TTT-Funksystem) Cascais-Strecke außerhalb des TEN
TTT-Funksystem CP_N (RSC - Rádio Solo-Comboio) Gesamtes Netz
Rumänien Funknetz der CFR
Slowakei Analoges Simplex-Funknetz 450 MHz UIC (Kanal C) Hauptstrecken und Bahnhöfe
Analoges Simplex-Funksystem Multikom 160 MHz und 450 MHz Haupt- und Nebenstrecken mit zentraler Verkehrssteuerung
Analoges Simplex-/Halbduplex-Funknetz 160 MHz Hauptstrecken und Nebenstrecken
Slowenien Analoges Bahnfunksystem RDZ - gemäß UIC 751-3 Alle Hauptstrecken und 5 Regionalstrecken
Spanien UIC-Funk Kapitel 1-4 + 6
VK für Nordirland RETB (Sprache) Nur RETB-Strecken
1) Aus der Tatsache, dass in zwei oder mehr Mitgliedstaaten das gleiche System eingesetzt wird, ergibt sich nicht zwangsläufig, dass die Systeme miteinander kompatibel sind: es müssen auch die Versionen berücksichtigt werden."
1) Diese Liste beruht auf den Angaben in den folgenden Entscheidungen: Entscheidung 2006/860/EG der Kommission vom 7. November 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung' des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und zur Änderung von Anhang A der Entscheidung 2006/679/EG über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems 'Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 342 vom 07.12.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/860/oj) und Entscheidung 2006/679/EG der Kommission vom 28. März 2006 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem 'Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung' des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 284 vom 16.10.2006 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/679/oj).


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