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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1709 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 34)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus diolivorans DSM 33625) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, die in die Kategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" eingeordnet werden soll.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 17. Januar 2023 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung nicht haut- oder augenreizend ist, dass mangels Daten keine Schlussfolgerung bezüglich der hautsensibilisierenden Eigenschaften des Zusatzstoffs gezogen werden kann und dass der Zusatzstoff aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 bei einer Mindestkonzentration von 1 × 108 KBE/kg Futter die aerobe Stabilität von Silage erhöhen kann, die aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futtermaterial mit einem Trockenmassebereich von 32-65 % hergestellt wurde. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSA Journal 2023;21(2):7820.

.

Anhang


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
KBE/kg Grünfutter
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe
1k21901 Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 mit mindestens 2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff
fest
Alle Tierarten - -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.
  2. Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg leicht und mäßig zu silierendes Grünfutter 2.
  3. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
28. September 2033
Charakterisierung des Wirkstoffs
Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625
Analysemethode 1
Auszählung von Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 im Futtermittelzusatzstoff:
  • Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifizierung von Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625:

  • mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

2) Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5-3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 1).


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