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2023/1714 - UN-Regelung Nr. 92 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen
(ABl. L 221 vom 08.09.2023 S. 55)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich.
Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Einschließlich aller gültigen Texte bis:
Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2019
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2019/7.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2025/2463 - UN-Regelung Nr. 92 [2025] |
1. Anwendungsbereich
Diese UN-Regelung gilt für nicht originale Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 1.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1. "Nicht originale Austauschschalldämpferanlage oder Einzelteile dieser Anlage" bezeichnet eine Anlage eines Typs, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war. Eine solche Anlage darf nur als Austauschauspuffanlage oder Austauschschalldämpferanlage verwendet werden.Das Akronym NORESS bezeichnet die nicht originale Austauschschalldämpferanlage (Non-Original Replacement Exhaust Silencing System).
2.2. "Einzelteil einer nicht originalen Austauschschalldämpferanlage" bezeichnet eines der einzelnen Teile, die gemeinsam die Austauschschalldämpferanlage bilden. 2
2.3. "Nicht originale Austauschschalldämpferanlagen unterschiedlicher Typen" bezeichnet Schalldämpferanlagen, die in folgenden Bereichen deutliche Unterschiede aufweisen:
- Ihre Einzelteile tragen unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken.
- Die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Einzelteils sind unterschiedlich oder die Einzelteile sind von unterschiedlicher Form oder Größe. Eine Änderung der Oberflächenbehandlung (Verzinken, Aluminieren usw.) gilt nicht als Änderung des Typs.
- Das Wirkungsprinzip mindestens eines Einzelteils ist unterschiedlich.
- Ihre Einzelteile sind auf unterschiedliche Weise zusammengebaut.
2.4. "Nicht originale Austauschschalldämpferanlage (NORESS) oder Einzelteil dieser Anlage" bezeichnet jedes Teil der in Absatz 2.1 definierten Schalldämpferanlage, das anstelle des bei der Genehmigung des Fahrzeugtyps nach der UN-Regelung Nr. 9, der UN-Regelung Nr. 41 oder der UN-Regelung Nr. 63 vorhandenen Teils am Fahrzeug angebracht wird.
2.5. "Genehmigung einer NORESS oder von Einzelteilen dieser Anlage" bezeichnet die Genehmigung einer Schalldämpferanlage oder eines Teils dieser Anlage, das sich für einen oder mehrere in den Anwendungsbereich dieser UN-Regelung fallende Fahrzeugtypen hinsichtlich der Begrenzung ihres Geräuschpegels eignet.
2.6. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich dieser UN-Regelung fallen und sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
- Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor; Anzahl und Hubraum der Zylinder; Anzahl und Art der Vergaser bzw. Einspritzanlagen; Anordnung der Ventile; Nennleistung und Nennleistungsdrehzahl). Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens;
- Antriebsstrang, insbesondere Anzahl und Übersetzungsverhältnis der Gänge und Gesamtübersetzung;
- Zahl, Typ und Anordnung der Schalldämpferanlagen.
2.7. "Nenndrehzahl des Motors" bezeichnet die Drehzahl des Motors, bei der der Motor die vom Hersteller 3 angegebene Nennleistung erreicht.
Das Zeichen nrated bezeichnet den numerischen Wert der Nenndrehzahl in Umdrehungen pro Minute.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine NORESS oder Einzelteile davon ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
3.2. Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen mit folgenden Angaben in dreifacher Ausführung beizufügen:
3.3. Auf Verlangen des technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist vom Hersteller der NORESS Folgendes zur Verfügung zu stellen:
4. Kennzeichnungen
4.1. Jedes Bauteil der NORESS ohne Rohre und Befestigungszubehör muss
4.2. Diese Kennzeichnungen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch an der Anbringungsstelle der NORESS sichtbar sein.
4.3. Die NORESS ist von ihrem Hersteller zu kennzeichnen, unter Angabe der Fahrzeugtypen, für die die Genehmigung erteilt wurde.
4.4. Ein Einzelteil darf mit mehreren Genehmigungsnummern versehen sein, wenn es als Einzelteil für mehrere Austauschschalldämpferanlagen genehmigt worden ist.
4.5. Die Austauschschalldämpferanlage muss in einer Verpackung geliefert werden oder mit einem Etikett versehen sein, auf der/dem folgende Einzelheiten genannt werden:
4.6. Der Hersteller stellt Folgendes bereit:
4.7. Das Genehmigungszeichen.
5. Genehmigung
5.1. Entspricht die zur Genehmigung nach dieser UN-Regelung vorgeführte NORESS oder ein Einzelteil derselben den Vorschriften nach Absatz 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ zu erteilen.
5.2. Jedem genehmigten NORESS-Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 entsprechend der Änderungsserie 01 zu dieser UN-Regelung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die UN-Regelung aufgenommen worden sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen für dieselben Fahrzeugtypen bestimmten Typ einer NORESS oder Einzelteils zuteilen.
5.3. Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für eine NORESS oder ein Einzelteil davon nach dieser UN-Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser UN-Regelung entspricht.
5.4. An jede NORESS und an jedes Einzelteil einer NORESS, die bzw. das einem nach dieser UN-Regelung genehmigten Typ entspricht, ist ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:
5.5. Das Genehmigungszeichen muss bei im Fahrzeug eingebauter NORESS leicht lesbar und dauerhaft sein.
5.6. Ein Einzelteil kann mit mehr als einer Genehmigungsnummer versehen sein, wenn es als Teil von mehr als einer NORESS genehmigt wurde; in diesem Fall muss der Kreis nicht nochmals abgebildet werden. Anhang 2 dieser UN-Regelung enthält ein Beispiel des Genehmigungszeichens.
6. Vorschriften
6.1. Allgemeine Vorschriften
Der Schalldämpfer muss so beschaffen und konstruiert sein und so eingebaut werden können, dass
6.2. Vorschriften zu Geräuschpegeln
Die geräuschdämpfende Wirkung der NORESS oder eines Einzelteils davon ist nach den in den UN-Regelungen Nr. 9, 41 oder 63 beschriebenen Verfahren zu prüfen. Zur Anwendung dieses Absatzes ist insbesondere auf die Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 92, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des neuen Fahrzeugs in Kraft war, Bezug zu nehmen. Wenn die NORESS oder ihre Einzelteile in das in Absatz 3.3 Buchstabe c beschriebene Fahrzeug eingebaut sind, müssen die Schalldruckpegelwerte, die anhand der beiden Methoden gemessen werden (stehendes und fahrendes Fahrzeug) folgenden Bedingungen entsprechen:
Sie dürfen die entsprechend den Anforderungen in Absatz 3.3 Buchstabe c gemessenen Werte für dasselbe Fahrzeug nicht übersteigen, wenn dieses beim Fahrversuch und bei der Prüfung im Stillstand mit dem Original-Schalldämpfersystem ausgerüstet ist.
6.3. Zusätzliche Anforderungen
6.3.1. Bestimmungen zum Manipulationsschutz
Die NORESS oder ihre Einzelteile sind so zu konstruieren, dass das Entfernen von Umlenkblechen, Austrittskegeln oder sonstigen Teilen, die primär als Teile der Schalldämpfer oder Auspufftöpfe eingesetzt werden, verhindert wird. Wenn der Einbau eines solchen Teils unbedingt erforderlich ist, muss es so befestigt werden, dass es nicht einfach ausgebaut werden kann (z.B. durch Vermeidung herkömmlicher Gewindebefestigungen) und ein Ausbau die Baugruppe dauerhaft und irreparabel beschädigt.
6.3.2. NORESS mit mehreren Betriebsmodi
NORESS mit mehreren manuell oder elektronisch anpassbaren vom Fahrer wählbaren Betriebsarten müssen in allen Betriebsarten alle Anforderungen erfüllen. Es sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen.
6.3.3. Verbot von Abschalteinrichtungen
Der NORESS-Hersteller darf keine Vorrichtung oder kein Verfahren absichtlich verändern, anpassen oder allein zu dem Zweck einführen, die Anforderungen dieser UN-Regelung an die Geräuschemissionen zu erfüllen, die bzw. das beim üblichen Betrieb auf der Straße nicht zum Einsatz kommt.
6.3.4. Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions - ASEP)
6.3.4.1. Die ASEP-Anforderungen müssen auch für die NORESS erfüllt sein, wenn sie für die Verwendung in Fahrzeugen ausgelegt ist, die nach einer Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41 typgenehmigt wurden, wobei ASEP Teil der erteilten Typgenehmigung des Fahrzeugs war.
Wenn ASEP geprüft werden müssen, sind diese Prüfungen und erforderlichen Vorprüfungen gemäß der Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41, die die Grundlage für die erteilte Typgenehmigung des Fahrzeugs bildete, durchzuführen.
6.3.4.2. Die ASEP-Prüfungen gemäß der UN-Regelung Nr. 41 sind auch durchzuführen, wenn die NORESS unterschiedliche Betriebsarten oder Geometrien aufweist und sie für die Verwendung in Fahrzeugen ausgelegt ist, die nach einer Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41 typgenehmigt wurden, wobei ASEP nicht Teil der erteilten Typgenehmigung der Fahrzeuge war.
Diese ASEP-Prüfungen und erforderlichen Vorprüfungen sind gemäß der aktuellen Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41, die die aktuelle Grundlage für die Erteilung der Typgenehmigungen dieser Fahrzeuge bildet, durchzuführen.
Die Geräuschemissionen des mit einer NORESS ausgerüsteten Fahrzeugs unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang 3 und Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 41 berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.
6.3.4.3. Die ASEP-Prüfungen in Bezug auf 6.3.4.2 sind zum Vergleich an einem Fahrzeug durchzuführen, das mit dem Originalschalldämpfer und der NORESS ausgerüstet ist ("Back-to-Back-Prüfung"). Die ASEP-Prüfungen des Fahrzeugs, das mit dem Originalschalldämpfer ausgerüstet ist, sind im Normalbetrieb für die Nutzung auf der Straße durchzuführen, das heißt, zu den Bedingungen, auf deren Grundlage die Typgenehmigung des Fahrzeugs hinsichtlich der Geräuschemissionen erteilt wurde. Diese Prüfergebnisse bilden nur die Grundlage für den Vergleich mit den ASEP-Prüfergebnissen des mit NORESS ausgerüsteten Fahrzeugs.
Bei diesen Prüfungen kann der Schalldruckpegel der NORESS für jede Prüfbedingung denselben Höchstwert aufweisen wie der Schallpegel des Fahrzeugs, das mit dem Originalschalldämpfer in seiner genehmigten Betriebsart ausgerüstet ist.
6.3.4.4. Sind Prüfungen gemäß 6.3.4.1 oder 6.3.4.2 für NORESS ohne mehrere, manuell oder elektronisch einstellbare, vom Fahrer wählbare Betriebsarten oder ohne unterschiedliche Geometrien durchzuführen, so ist das Fahrzeug gemäß Absatz 3.3 Buchstabe c zu verwenden.
6.3.4.5. Sind ASEP-Prüfungen gemäß 6.3.4.1 oder 6.3.4.2 für NORESS durchzuführen, die mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgerüstet sind oder unterschiedliche Geometrien aufweisen, so ist jeder Fahrzeugtyp, der für die Zwecke des Antrags auf Erteilung einer Typgenehmigung hinsichtlich der NORESS verwendet wird, in jeder wählbaren Betriebsart des Fahrzeugs und der NORESS zu prüfen.
6.3.4.6. ASEP-Prüfungen in Bezug auf 6.3.4.4 können vom Hersteller der NORESS durchgeführt werden.
ASEP-Prüfungen in Bezug auf 6.3.4.5 sind vom technischen Dienst durchzuführen. Die Prüfergebnisse dieser Messungen am Originalfahrzeug und am mit einer NORESS ausgerüsteten Fahrzeug sowie alle relevanten Daten dieser Prüfungen sind im Prüfbericht des technischen Dienstes anzugeben.
6.3.4.7. Die Typgenehmigungsbehörde kann einschlägige Prüfungen vorschreiben, um zu verifizieren, ob die NORESS die oben genannten Anforderungen der Absätze 6.3.4.1 bis 6.3.4.6 erfüllt. Bei diesen Prüfungen kann die Typgenehmigungsbehörde auch die Software der Steuereinheiten der NORESS überprüfen, die mit mehreren, elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgerüstet sind oder unterschiedliche Geometrien aufweisen.
6.3.4.8. Der Hersteller legt zusätzlich zum Prüfbericht des technischen Dienstes eine Erklärung gemäß Anhang 4 dieser UN-Regelung vor, dass die zu genehmigende NORESS oder deren Einzelteile den zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen der Änderungsserie zur Regelung Nr. 41 entsprechen.
Bei NORESS, die mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgerüstet sind oder unterschiedliche Geometrien aufweisen, muss der Hersteller der NORESS der Genehmigungsbehörde ein zusätzliches Dokument mit detaillierten Grundsätzen und Angaben bezüglich der Kontrolle der NORESS gemäß Absatz 6.3.4.9 übermitteln.
6.3.4.9. Zusätzliche Dokumentation für NORESS mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten oder mit unterschiedlichen Geometrien.
6.3.4.9.1. Die nach Absatz 6.3.4.8 erforderliche zusätzliche Dokumentation, die es der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Strategien zur Minderung der Geräuschemissionen zu bewerten, um das ordnungsgemäße Funktionieren der NORESS sicherzustellen.
Sie ist in den beiden folgenden Teilen zur Verfügung zu stellen:
6.3.4.9.2. Die förmliche zusätzliche Dokumentation kann kurz gefasst sein, sofern sie Belege dafür enthält, dass alle Parameter zur Kontrolle der NORESS ermittelt wurden. In der zusätzlichen Dokumentation ist der funktionale Betrieb der NORESS zu beschreiben. Diese Unterlagen sind von der Genehmigungsbehörde aufzubewahren.
6.3.4.9.3. Die erweiterte zusätzliche Dokumentation enthält Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Geräuschemissionsstrategien (ASES) und Standard-Geräuschemissionsstrategien (BSES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder ASES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die ASES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche ASES und BSES unter den Bedingungen der in der geltenden ASEP-Anforderung der UN-Regelung Nr. 41 festgelegten Prüfverfahren wahrscheinlich aktiv sein werden. Die erweiterte Dokumentation muss alle Betriebsarten umfassen.
Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen sind von der Typgenehmigungsbehörde aufzubewahren.
6.4. Messung der Fahrzeugleistung
6.4.1. Die NORESS oder ihre Einzelteile müssen so beschaffen sein, dass die Fahrzeugleistung mit derjenigen Leistung vergleichbar ist, die mit der Originalschalldämpferanlage oder mit Einzelteilen dieser Anlage erreicht wurde.
6.4.2. Die NORESS oder - nach Wahl des Herstellers - ihre Einzelteile sind mit einer Originalschalldämpferanlage oder mit Originalteilen zu vergleichen, die ebenfalls neu sind und die nacheinander an das in Absatz 3.3 Buchstabe c genannte Fahrzeug anzubauen sind.
6.4.3. Die Überprüfung erfolgt durch Messung der Leistungskurve nach Absatz 6.4.1 oder 6.4.2. Die mit der NORESS gemessene Höchstleistung und die Motordrehzahl bei Höchstleistung darf die mit der Originalschalldämpferanlage unter den unten aufgeführten Bedingungen gemessene Nutzleistung und Motordrehzahl nicht um mehr als ± 5 % überschreiten.
6.4.4. Prüfverfahren
6.4.4.1. Motorprüfverfahren
Die Messungen sind an dem in Absatz 3.3 Buchstabe c genannten Fahrzeug durchzuführen, der Motor muss auf einem Leistungsprüfstand aufgebaut werden.
6.4.4.2. Fahrzeugprüfverfahren
Die Messungen sind an dem in Absatz 3.3 Buchstabe c genannten Fahrzeug durchzuführen. Die mit der Originalschalldämpferanlage erzielten Werte werden mit den mit der NORESS erzielten Werten verglichen. Die Prüfung wird auf einem Rollenprüfstand durchgeführt.
6.5. Zusätzliche Vorschriften betreffend die Faserstoffe enthaltende NORESS oder ihre Einzelteile
Beim Bau der NORESS dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn die Bedingungen in Anhang 3 erfüllt sind.
6.6. Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschschalldämpferanlagen
Das in Absatz 3.3 Buchstabe c genannte Fahrzeug mit der nicht originalen Austauschschalldämpferanlage (NORESS) des Typs, dessen Genehmigung beantragt wird, muss den Umweltschutzvorschriften gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs entsprechen. Der Nachweis wird im Prüfbericht dokumentiert.
7. Änderung und Erweiterung der Genehmigung der NORESS und Erweiterung der Genehmigung
7.1. Jede Änderung eines Typs der NORESS ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die diesen Typ der NORESS genehmigt hat. Die betreffende Behörde kann dann
7.2. Der Hersteller der NORESS oder eines Einzelteils davon oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter kann bei der Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung der NORESS für einen oder mehrere Fahrzeugtypen erteilt hat, die Erweiterung dieser Genehmigung auf andere Fahrzeugtypen beantragen. Das Verfahren muss der Beschreibung in Absatz 3 entsprechen.
7.3. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwenden, nach dem Verfahren von Absatz 5.3 unter Angabe der Änderungen mitzuteilen.
7.4. Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.
8. Übereinstimmung der Produktion
Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:
9. Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion
9.1. Die für einen Typ einer NORESS oder ihrer Einzelteile nach dieser UN-Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8 nicht eingehalten sind oder wenn die NORESS oder ihre Einzelteile die nach Absatz 8 Buchstabe b vorgesehenen Prüfungen nicht bestanden haben.
9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese UN-Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser UN-Regelung entspricht.
10. Endgültige Einstellung der Produktion
Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Typs einer Austauschschalldämpferanlage oder von Einzelteilen davon nach dieser UN-Regelung ein, so benachrichtigt er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat; diese benachrichtigt ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese UN-Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser UN-Reglung entspricht.
11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden
Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese UN-Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.
12. Übergangsbestimmungen
12.1. Nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung darf keine Vertragspartei, die diese UN-Regelung anwendet, die Erteilung oder die Anerkennung von Typgenehmigungen nach der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung versagen.
12.2. 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 erteilen die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, Genehmigungen nur, wenn das betreffende Bauteil oder die betreffende selbstständige technische Einheit den Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung entspricht.
12.3. 24 Monate nach dem Inkrafttreten erteilen die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, Erweiterungen für bestehende Genehmigungen nur, wenn der Typ eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung entspricht.
12.4. Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 dieser UN-Regelung bleiben Genehmigungen der Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach der vorhergehenden Änderungsserie dieser UN-Regelung gültig und die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.
2) Bei diesen Teilen handelt es sich insbesondere um den Auspuffkrümmer, den eigentlichen Schalldämpfer, den Auspufftopf und den Resonator.
3) Wird die Nennleistung bei mehreren Drehzahlen erreicht, so ist die Nenndrehzahl des Motors im Sinne dieser Regelung die höchste Drehzahl, bei der die Nennleistung erreicht wird.
4) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6.).
| Mitteilung | Anhang 1 |
Teil A
NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der Änderungsserie 04 der UN-Regelung Nr. 41 genehmigt wurden
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(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)) | ||
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issued by: | Name of administration: ... ... |
| über die 2: | Erteilung der Genehmigung |
| Erweiterung der Genehmigung | |
| Versagung der Genehmigung | |
| Rücknahme der Genehmigung | |
| Endgültige Einstellung der Produktion | |
| für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Typs von NORESS oder eines Einzelteils davon nach der UN-Regelung Nr. 92 | |
| Nummer der Genehmigung: ... | Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ... |
| 1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...
2. Fahrzeugtyp: ... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... 5. Motor 5.1. Hersteller: ... 5.2. Typ: ... 5.3. Modell: ... 5.4. Motornennleistung: ... kW bei ... min -1 5.5. Art des Motors (z.B. Fremdzündung, Selbstzündung usw.) 3: ... 5.6. Arbeitsweise: Zweitakt oder Viertakt 2 5.7. Hubraum: ... cm3 6. Getriebe 6.1. Getriebeart: nichtautomatisches Getriebe/automatisches Getriebe: ... 6.2. Zahl der Gänge: ... 7. Ausrüstung 7.1. Schalldämpfer 7.1.1. Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: ... 7.1.2. Modell: ... 7.1.3. Typ: ... Nach Zeichnung Nr. ... 7.2. Ansaugschalldämpfer 7.2.1. Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: ... 7.2.2. Modell: ... 7.2.3. Typ: ...Nach Zeichnung Nr. ... 8. Bei der Prüfung des fahrenden Kraftrads verwendete Gänge des Schaltgetriebes: ... 9. Übersetzungen der Antriebsachsen: ... 10. ECE-Typgenehmigungsnummer der Reifen: ... Falls nicht vorhanden, Folgendes angeben: 10.1. Reifenhersteller: ... 10.2. Handelsbezeichnungen des Reifentyps (je Achse) (wie Handelsname, Geschwindigkeitsindex, Tragfähigkeitsindex): ... 10.3. Reifengröße (je Achse): ... 10.4. Andere Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar): ... 11. Massen 11.1. zulässiges Brutto-Gesamtgewicht: ... kg 11.2. Prüfmasse: ... kg 11.3. Leistungs-Masse-Verhältnis (Power to Mass Ratio, PMR): ... 12. Fahrzeuglänge: ... m 12.1. Bezugslängelref ... m 13. Fahrzeuggeschwindigkeiten bei Messungen im Gang (i) 13.1. Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): ... km/h 13.2. Vorbeschleunigungsabstand für Gang (i): ...m 13.3. FahrzeuggeschwindigkeitvPP' (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): ... km/h 13.4. FahrzeuggeschwindigkeitvBB' (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): ... km/h 14. Fahrzeuggeschwindigkeiten bei Messungen im Gang (i+1) (falls anwendbar) 14.1. Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i+1): ... km/h 14.2. Vorbeschleunigungsabstand für Gang (i+1): ...m 14.3. FahrzeuggeschwindigkeitvPP' (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i+1): ... km/h 14.4. FahrzeuggeschwindigkeitvBB' (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i+1): ... km/h 15. Berechnet werden die Beschleunigungen zwischen den Linien AA'und BB'/PP'und BB' 15.1. Beschreibung der Funktionsweise von Vorrichtungen zur Stabilisierung der Beschleunigung (falls vorhanden): ... 16. Fahrgeräusch 16.1. Ergebnis der Volllastprüfung Lwot: ... db(A) 16.2. Ergebnisse der Prüfungen mit konstanter Geschwindigkeit Lcrs: ... db(A) 16.3. Teillastfaktorkp: ... db(A) 16.4. Endergebnis Lurban: ... db(A) 17. Standgeräusch: 17.1. Lage und Ausrichtung des Mikrofons (gemäß Anhang 3 Anlage 2 der Änderungsserie 04 der UN-Regelung Nr. 41): ... 17.2. Ergebnis der Standgeräuschmessung: ... db(A) bei ... min -1 18. Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen: Siehe Erklärung des Herstellers zur Übereinstimmung (Anlage) 19. Bezugsdaten für die Einhaltung der Vorschriften im Betrieb 19.1. Getriebegang (i) oder im Falle von Fahrzeugen, die mit nicht verriegeltem Getriebe geprüft werden, für die Prüfung gewählte Stellung des Gangwahlhebels: ... 19.2. VorbeschleunigungsabstandlPA: ... m 19.3. Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): ... km/h 19.4. Schallpegel Lwot(i): ... dB(A) 20. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: ... 21. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ... 22. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ... 23. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ... 24. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen2 ... 25. Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Kraftrad angebracht ist: ... 26. Ort: ... 27. Datum: ... 28. Unterschrift: ... 29. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen, die die vorstehende Genehmigungsnummer tragen, beigefügt: Zeichnungen, Schemata und Pläne des Motors und der Schalldämpferanlage; | |
Teil B
NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der UN-Regelung Nr. 9 oder der UN-Regelung Nr. 63 genehmigt wurden
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(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm)) | ||
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issued by: | Name of administration: ... ... |
| über die 5: | Erteilung der Genehmigung |
| Erweiterung der Genehmigung | |
| Versagung der Genehmigung | |
| Rücknahme der Genehmigung | |
| Endgültige Einstellung der Produktion | |
| für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Typs von NORESS oder eines Einzelteils davon nach der UN-Regelung Nr. 92 | |
| Nummer der Genehmigung: ... | Nummer der Erweiterung der Genehmigung: .... |
| 1. Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: ...
2. Fahrzeugtyp: ... 3. Name und Anschrift des Herstellers: ... 4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ... 5. Motor 5.1. Hersteller: ... 5.2. Typ: ... 5.3. Modell: ... 5.4. Motornennleistung: ...kW bei...min -1 5.5. Art des Motors (z.B. Fremdzündung, Selbstzündung usw.) 6: ... 5.6. Arbeitsweise: Zweitakt oder Viertakt2 5.7. Hubraum: ...cm3 6. Getriebe 6.1. Getriebeart: nichtautomatisches Getriebe/automatisches Getriebe: ... 6.2. Zahl der Gänge: ... 7. Ausrüstung 7.1. Schalldämpfer 7.1.1. Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: ... 7.1.2. Modell: ... 7.1.3. Typ: ...Nach Zeichnung Nr. ... 7.2. Ansaugschalldämpfer 7.2.1. Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: ... 7.2.2. Modell: ... 7.2.3. Typ: ... Nach Zeichnung Nr .... 8. Bei der Prüfung des fahrenden Kraftrads verwendete Gänge des Schaltgetriebes: ... 9. Übersetzungen der Antriebsachsen: ... 10. ECE-Typgenehmigungsnummer der Reifen: ... Falls nicht vorhanden, Folgendes angeben: 10.1. Reifenhersteller: ... 10.2. Handelsbezeichnungen des Reifentyps (je Achse) (wie Handelsname, Geschwindigkeitsindex, Tragfähigkeitsindex): ... 10.3. Reifengröße (je Achse): ... 10.4. Andere Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar): ... 11. Massen 11.1. zulässiges Brutto-Gesamtgewicht: kg ... 11.2. Prüfmasse: kg ... 11.3. Leistungs-Masse-Verhältnis (Power to Mass Ratio, PMR): ... 12. Fahrzeuglänge: m ... 13. Schallpegel des fahrenden Fahrzeugs: ... dB(A) 13.1. Bei der Prüfung des fahrenden Fahrzeugs verwendeter Gang (i) des Schaltgetriebes: ... 13.2. Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): km/h ... 14. Schallpegel des stehenden Fahrzeugs: ...dB(A) 14.1. Bei Motordrehzahl: ... min -1 14.2. Lage und Ausrichtung des Mikrofons: ... 15. Bezugsdaten für die Einhaltung der Vorschriften im Betrieb 15.1. Getriebegang (i) oder im Falle von Fahrzeugen, die mit nicht verriegeltem Getriebe geprüft werden, für die Prüfung gewählte Stellung des Gangwahlhebels: ... 15.2. Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): km/h ... 15.3. Schalldruckpegel L(i): dB(A) ... 16. Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: ... 17. Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: ... 18. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ... 19. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ... 20. Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen2 ... 21. Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Kraftrad angebracht ist: ... 22. Ort: ... 23. Datum: ... 24. Unterschrift: ... 25. Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen, die die vorstehende Genehmigungsnummer tragen, beigefügt: Zeichnungen, Schemata und Pläne des Motors und der Schalldämpferanlage; | |
2) Unzutreffendes streichen.
3) Wird ein nicht herkömmlicher Motor verwendet, so ist darauf hinzuweisen.
4) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).
5) Unzutreffendes streichen.
6) Wird ein nicht herkömmlicher Motor verwendet, so ist darauf hinzuweisen.
| Muster der Genehmigungszeichen | Anhang 2 |
(siehe Absatz 5.4 dieser UN-Regelung)
Das gezeigte, an einem Teil der Schalldämpferanlagen angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Typ der Austauschschalldämpferanlage in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 92 unter der Genehmigungsnummer 022439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 92 in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt worden ist.
| Anforderungen an schallabsorbierende Faserstoffe in NORESS | Anhang 3 |
(Siehe Absatz 6.5 dieser UN-Regelung)
Anmerkung: Vor dem Wiegen sind die Stoffe in destilliertem Wasser zu waschen und eine Stunde lang bei 105 °C zu trocknen.
| Erklärung über die Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen | Anhang 4 |
(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))
Diese Erklärung ist erforderlich für nicht originale Austauschschalldämpferanlagen (NORESS):
... (Name des Herstellers) bestätigt, dass die nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen dieses Typs ... (Typ hinsichtlich der Geräuschemissionen gemäß der Änderungsserie ... 2 zu Regelung Nr. 41) den geltenden ASEP-Anforderungen der UN-Regelung Nr. 41 im Verlauf des Typgenehmigungsverfahrens und der Produktion entsprechen.
... (Name des Herstellers) bestätigt dies in gutem Glauben nach der Durchführung einer angemessenen Bewertung der Geräuschemissionen der nicht originalen Austauschschalldämpferanlage gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 92 im Verlauf des Typgenehmigungsverfahrens und der Produktion.
Datum: ...
Name des bevollmächtigten Vertreters: . ...
Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters: ...
2) Tragen Sie die Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41 ein, die die NORESS erfüllt.
| ENDE | |