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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Datenvorlagen, die von Kreditinstituten zu verwenden sind, um Käufern Informationen zu ihren Kreditrisiken im Anlagebuch zur Verfügung zu stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vor dem Kauf notleidender Kreditverträge sollten potenzielle Käufer Zugang zu granularen Informationen über die einzelnen notleidenden Kreditverträge, die Gegenpartei, die Sicherheiten, die Garantien, die Rechts- und Vollstreckungsverfahren sowie zu einer Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen erhalten. Die Standardisierung dieser Daten mithilfe von allgemeinen Vorlagen, Datenfeldern, Definitionen und Merkmalen sollte den Verkauf notleidender Kreditverträge auf den Sekundärmärkten erleichtern und die Hindernisse für den Zugang kleiner Kreditinstitute und kleinerer Anleger, die beabsichtigen, Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen abzuschließen, verringern.

(2) Die Kreditinstitute sollten beim Verkauf oder bei der Übertragung notleidender Kreditverträge, die in einem zum Verkauf oder zur Übertragung stehenden Portfolio enthalten sind, Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen verwenden, um potenziellen Käufern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sodass sie den Wert der Rechte des Gläubigers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit der Einziehung des Werts richtig bewerten können. Die Anwendung solcher Datenvorlagen auf Kreditverträge würde zudem Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringern und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarkts in der Union beitragen. Die Kreditinstitute sollten die Vorlagen bei Verkäufen oder Übertragungen von Kreditverträgen verwenden, bei denen es zu einem Wechsel des im Rahmen des betreffenden Kreditvertrags eingetragenen Kreditgebers kommt.

(3) Um potenziellen Käufern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine fundierte Entscheidung benötigen, sollten die Kreditinstitute bei der Übertragung notleidender Kreditverträge, einschließlich der Übertragung an andere Kreditinstitute, Transaktionsdatenvorlagen verwenden. Die Datenvorlagen sollten der Art und dem Umfang der Kredite und Kreditportfolios angemessen sein. Aus diesem Grund sollte diese Verpflichtung nur für die Übertragung notleidender Kreditverträge gelten und nicht für komplexe Transaktionen, in denen notleidende Kreditverträge als Bestandteil einer solchen Transaktion enthalten sind. Die Kreditinstitute sollten solche Vorlagen nicht bei komplexen Transaktionen verwenden, beim Verkauf oder der Übertragung von anderen Arten von Verträgen, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtertragsswaps und anderer Derivatkontrakte, Versicherungsverträgen und Unterbeteiligungsverträgen in Bezug auf notleidende Kreditverträge, oder bei der Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen solcher Verträge.

(4) Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute die Transaktionsdatenvorlagen für Kreditverträge weder für Verkäufe oder Übertragungen von übertragbaren Wertpapieren, Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, verwenden, noch für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, mit Ausnahme von Lombardgeschäften im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, und auch nicht für Finanzierungs- oder sonstige Leasinggeschäfte mit beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, sowie nicht für Verkäufe oder Übertragungen von Rechten aus solchen Instrumenten, Geschäften oder Leasingverhältnissen.

(5) Um die Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu minimieren, sollten Kreditinstitute die Transaktionsdatenvorlagen nicht für die Veräußerung notleidender Kreditverträge im Wege der Verbriefung verwenden, sofern die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Anwendung findet und die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission 6 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission 7 geregelt wird.

(6) Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute die Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Krediten nicht verwenden, wenn sie solche Kredite im Rahmen einer Veräußerung von Zweigstellen, von Geschäftsbereichen oder von Kundenportfolios verkaufen, die nicht auf notleidende Kredite beschränkt sind, und wenn sie solche Kredite als Teil einer laufenden Restrukturierungsmaßnahme des veräußernden Kreditinstituts im Rahmen eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens übertragen.

(7) Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, sollten in den Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen je nach Art und Umfang der notleidenden Kreditverträge unterschiedliche Informationen verlangt werden, und es sollte angegeben werden, welche Datenfelder ausgefüllt werden müssen oder unter welchen Umständen das Ausfüllen bestimmter Datenfelder nicht zwingend erforderlich ist. Aus demselben Grund sollten die Kreditinstitute nicht bei allen Transaktionen dazu verpflichtet werden, alle Datenfelder in den Transaktionsdatenvorlagen auszufüllen. Solche Transaktionen sollten den Verkauf oder die Übertragung der folgenden Kreditverträge beinhalten: 1) eines einzigen notleidenden Kreditvertrags, 2) mehrerer notleidender Kreditverträge, die an einen einzigen Kreditnehmer gebunden sind, 3) notleidender Kreditverträge, die Teil von Konsortialkreditverträgen sind, 4) notleidender Kreditverträge, die an einen Kreditnehmer gebunden sind, der außerhalb der Union niedergelassen ist, 5) notleidender Kreditverträge, die von einem Unternehmen erworben wurden, das kein Kreditinstitut ist, da Kreditinstitute in solchen Fällen möglicherweise nicht über alle zum Ausfüllen aller Datenfelder erforderlichen Informationen verfügen, 6) notleidender Kreditverträge an natürliche Personen, wenn es sich um kleine unbesicherte Kreditverträge handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen. Derselbe Ansatz sollte im Falle eines Verkaufs oder einer Übertragung notleidender Kreditverträge zwischen Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören, gelten.

(8) Damit potenzielle Käufer notleidender Kreditverträge ihrer finanzwirtschaftlichen Sorgfaltspflicht nachkommen und die notleidenden Kreditverträge bewerten können, bevor sie ein Kauf-/Verkaufsgeschäft abschließen und sich auf einen bestimmten Preis festlegen, sollten die Kreditinstitute diesen potenziellen Käufern rechtzeitig im Verkaufsprozess alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. In Anbetracht des Detaillierungsgrads dieser Informationen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit sollten die Kreditinstitute diese Informationen jedoch nur den potenziellen Käufern zur Verfügung stellen, die ernsthaft am Kauf der betreffenden notleidenden Kreditverträge interessiert sind. Aus Datenschutzgründen sollten die Kreditinstitute personenbezogene Daten nur übermitteln dürfen, wenn dies zur Identifizierung von Personen erforderlich ist, deren Kreditverträge notleidend sind. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Durchführungsverordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.

(9) Die Informationen, die potenzielle Käufer notleidender Kreditverträge zur Erfüllung ihrer finanzwirtschaftlichen Sorgfaltspflicht und zur Bewertung dieser Kreditverträge benötigen, können Elemente enthalten, die die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder aus wirtschaftlichen Erwägungen als vertraulich betrachten. Die Kreditinstitute sollten daher festlegen, welche Datenfelder als vertraulich zu betrachten sind, und dafür sorgen, dass alle vertraulichen Informationen über sichere Kanäle und nur dann weitergegeben werden, wenn entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer getroffen wurden. Bei diesen sicheren Kanälen kann es sich um elektronische virtuelle Datenräume handeln, die von den Kreditinstituten eingerichtet werden, um den potenziellen Käufern Zugang zu den erforderlichen Informationen zu gewähren. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass diese virtuellen Datenräume den geltenden branchenüblichen Normen für Vertraulichkeit und Datensicherheit entsprechen.

(10) Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten die Kreditinstitute die Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen, sofern die Kreditinstitute und potenziellen Käufer nichts anderes vereinbaren. Nutzen Kreditinstitute elektronische Auktionsplattformen oder elektronische Transaktionsplattformen, um den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge durchzuführen, so können diese Plattformen besondere Anforderungen an das elektronische und maschinenlesbare Format stellen.

(11) Im Rahmen der Verhandlungen über den Verkauf oder die Übertragung können die Kreditinstitute mit den potenziellen Käufern vereinbaren, zusätzliche Informationen über notleidende Kreditverträge bereitzustellen, die über die in den Datenvorlagen verlangten Informationen hinausgehen. Zu diesem Zweck sollte die Gestaltung der Datenvorlagen die Bereitstellung solcher zusätzlicher Datenfelder ermöglichen. Solche zusätzlichen Informationen sollten, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, keine zusätzlichen personenbezogenen Daten enthalten.

(12) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zu dieser Durchführungsverordnung konsultiert und hat am 25. Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung gilt für den Verkauf und die Übertragung von Kreditverträgen durch in der Union niedergelassene Kreditinstitute, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 als notleidende Risikopositionen eingestuft sind, die diese Kreditinstitute in ihrem Anlagebuch und nicht in ihrem Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und die die in Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten zeitlichen Kriterien erfüllen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. den Verkauf notleidender Kreditverträge im Rahmen einer Veräußerung von Zweigniederlassungen, Geschäftsbereichen oder Kundenportfolios, die nicht auf notleidende Kredite beschränkt sind, und die Übertragung notleidender Kreditverträge als Teil einer laufenden Restrukturierungsmaßnahme des veräußernden Kreditinstituts im Rahmen eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens;
  2. den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Wege der Verbriefung, sofern die Verordnung (EU) 2017/2402 Anwendung findet und die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 geregelt wird;
  3. den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen von Kreditausfallswaps, Gesamtertragsswaps und anderer Derivatkontrakte, Versicherungsverträgen und Unterbeteiligungsverträgen;
  4. den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen einer Finanzsicherheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 oder eine Übertragung, die nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Wertpapierfinanzierungsgeschäft ist.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Käufer" einen Kreditkäufer oder ein Kreditinstitut, der oder das einen notleidenden Kreditvertrag im Rahmen einer Transaktion mit einem anderen Kreditinstitut erwirbt;
  2. "Gegenpartei" entweder einen Kreditnehmer oder einen Sicherungsgeber im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Übertragung des notleidenden Kreditvertrags;
  3. "Sicherungsgeber" einen Sicherungsgeber im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank 13;
  4. "Stichtag" das Bezugsdatum für die Übermittlung der Informationen durch die Kreditinstitute;
  5. "notleidender Kreditvertrag" einen Kreditvertrag im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167, der gemäß Artikel 47a Absatz 3 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als notleidende Risikoposition eingestuft wird.

Artikel 3 Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen

(1) Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung:

  1. Gegenpartei gemäß Datenvorlage 1 in Anhang I;
  2. Kreditvertrag gemäß Datenvorlage 3 in Anhang I;
  3. Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung gemäß Datenvorlage 4.1 in Anhang I;
  4. Hypothekarbürgschaft gemäß Datenvorlage 4.2 in Anhang I;
  5. Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen gemäß Datenvorlage 5 in Anhang I.

(2) Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.

(3) Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.

Artikel 4 Granularität, Vollständigkeit und Genauigkeit der Angaben

(1) Die Kreditinstitute stellen Informationen zu allen Datenfeldern zur Verfügung, die im Datenglossar in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, es sei denn, diese Datenfelder sind nach den in den Erläuterungen in Anhang III festgelegten Kriterien nicht zutreffend, oder sie betreffen Informationen im Zusammenhang mit den folgenden Geschäften:

  1. Verkauf oder Übertragung eines einzigen notleidenden Kreditvertrags oder mehrerer notleidender Kreditverträge, die an einen einzigen Kreditnehmer gebunden sind;
  2. Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die Konsortialkreditverträge bilden oder Teil von Konsortialkreditverträgen sind;
  3. Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die an einen Kreditnehmer gebunden sind, der außerhalb der Union niedergelassen ist oder über keinen eingetragenen Geschäftssitz in der Union verfügt;
  4. Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge durch ein Kreditinstitut an ein Unternehmen, das Mitglied derselben Gruppe im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 138 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist;
  5. Verkauf oder Übertragung notleidender Kreditverträge, die das Kreditinstitut zuvor von einem Unternehmen erworben hat, das kein in der Union niedergelassenes Kreditinstitut ist und den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt;
  6. Verkauf oder Übertragung unbesicherter notleidender Kreditverträge, bei denen der Kreditnehmer eine natürliche Person ist und die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen.

(2) Die Kreditinstitute bemühen sich in angemessener Weise, Informationen zu den Datenfeldern bereitzustellen, die im Datenglossar in Anhang II nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Geschäfte.

Artikel 5 Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung

(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags zur Verfügung.

(2) Die Kreditinstitute stellen den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung, sofern zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 6 Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen

(1) Bei der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 geben die Kreditinstitute an, welche Informationen gemäß dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten oder das Bankgeheimnis oder gemäß ihren eigenen internen Vorschriften oder Marktpraktiken als vertraulich anzusehen sind, und sorgen für einen angemessenen Schutz dieser Informationen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten bzw. das Bankgeheimnis.

(2) Vor der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 müssen Kreditinstitute und potenzielle Käufer

  1. Vertraulichkeitsvereinbarungen abschließen, die im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht abgefasst sind;
  2. personenbezogene Daten nur insoweit weitergeben, als dies vor dem Abschluss eines Vertrags über die Übertragung oder den Verkauf notleidender Kreditverträge erforderlich ist.

(3) Zur Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 verwenden die Kreditinstitute sichere Kanäle, einschließlich virtueller Datenräume oder ähnlicher elektronischer Mittel.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. September 2023

1) ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 1.

2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).

3) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 1).

4) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 66).

5) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 1).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 217).

8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).

12) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 43).

13) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (ABl. L 144 vom 01.06.2016 S. 44).


.

Anhang I

Datenvorlage 1: Gegenpartei

Index Datenfeld
1,00 Kennung der Gruppe von Gegenparteien
1,01 Name der Gruppe von Gegenparteien
1,02 Kennung der Gegenpartei
1,03 Name der Gegenpartei
1,04 Wirtschaftstätigkeit
1,05 Rolle der Gegenpartei
1,06 Rechtsform der Gegenpartei
1,07 Geburtsdatum
1,08 Sitz der Gegenpartei
1,09 Gegenpartei verstorben
1,10 Nationale Kennung (Unternehmen)
1,11 Nationale Kennung (Privatpersonen)
1,12 Ursprung der nationalen Kennung
1,13 Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)
1,14 Anschrift der Gegenpartei
1,15 Stadt der Gegenpartei
1,16 Postleitzahl der Gegenpartei
1,17 Land der Gegenpartei
1,18 E-Mail-Adresse verfügbar
1,19 Telefonnummer verfügbar
1,20 Datum des letzten Kontakts
1,21 Datum des letzten Jahresabschlusses
1,22 Währung der Finanzaufstellungen
1,23 Anlagevermögen
1,24 Umlaufvermögen
1,25 Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
1,26 Aktiva insgesamt
1,27 Passiva insgesamt
1,28 Gesamtschulden
1,29 Jahresumsatz
1,30 Jahres-EBIT
1,31 Bezeichnung des Insolvenz-/Restrukturierungsverfahrens
1,32 Stand von Gerichtsverfahren
1,33 Beschreibung sonstiger rechtlicher Maßnahmen
1,xx

Datenvorlage 2.1: Beziehung Kreditnehmer - Kredit

Index 2,00 2,01
Datenfeld Kennung der Gegenpartei Kreditkennung

Datenvorlage 2.2: Beziehung Hypothekarkredit - Sicherung

Index 2,01 2,02 2,03
Datenfeld Kredit-Kennung Kennung der Hypothek Kennung der Sicherung

Datenvorlage 2.3: Beziehung Kredit (außer Hypothekarkredit) - Sicherung (Sicherheiten, Garantien)

Index 2,01 2,03
Datenfeld Kredit-Kennung Kennung der Sicherung
 

Datenvorlage 2.4: Beziehung Garantiegeber - Garantienehmer

Index 2,00 2,03
Datenfeld Kennung der Gegenpartei Kennung der Sicherung
 

Datenvorlage 3: Kredit

Index Datenfeld
3,00 Stichtag
3,01 Kreditkennung
3,02 Auflegedatum
3,03 Auf die Kreditvereinbarung anwendbares Recht
3,04 Verbundene Gegenparteien
3,05 Kategorie von Vermögenswerten
3,06 Art des Instruments
3,07 Gesetzlich letzter Fälligkeitstermin
3,08 Währung
3,09 Kapitalbetrag
3,10 Aufgelaufene Zinsen
3,11 Sonstige Salden
3,12 Rechtlicher Rechnungssaldo
3,13 Anzahl der Tage seit Fälligkeit
3,14 Zinssatz
3,15 Zinssatzart
3,16 Beschreibung der Zinssatzart
3,17 Zinsdifferenz/Zinsmarge
3,18 Referenzsatz
3,19 Zinsanpassungshäufigkeit
3,20 Zahlungshäufigkeit
3,21 Datum der letzten Zahlung
3,22 Letzter Zahlungsbetrag
3,23 Datum des Ausfallstatus des Instruments
3,24 Rechtlicher Status des Kredits
3,25 Datum der Einleitung gerichtlicher Verfahren
3,26 Erreichter Stand in den gerichtlichen Verfahren
3,27 Zuständigkeit des Gerichts
3,28 Datum des Erhalts des Räumungsbescheids
3,29 Datum der Verjährung
3,30 Syndizierter Kredit
3,31 Syndizierter Anteil
3,32 Verbrieft
3,33 Mietvertrag
3,34 Beginn des Mietvertrags
3,35 Enddatum des Mietvertrags
3,36 Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags
3,37 Art des Mietvertrags
3,38 Stundungsmaßnahme
3,39 Art der Stundungsmaßnahme
3,40 Enddatum der Stundungsmaßnahme
3,41 Beschreibung der Stundungsmaßnahmen
3,42 Schuldenerlass
3,43 Zahl früherer Stundungen
3,xx

Datenvorlage 4.1: Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung

Index Datenfeld
4,00 Kennung der Sicherung
4,01 Art der Immobilie
4,02 Art des beweglichen Vermögens (außer Sicherheiten und Garantien)
4,03 Anschrift der Immobilie
4,04 Stadt der Immobilie
4,05 Postleitzahl der Immobilie
4,06 Land der Immobilie
4,07 Grundbuch-Kennnummer der als Sicherheit dienenden Immobilie
4,08 Bezeichnung des Grundbuchs
4,09 Rang des Sicherungsrechts
4,1 Höherrangige Kredite
4,11 Nummer der Urkundenrolle
4,12 Baujahr
4,13 Baufläche (M2)
4,14 Grundstücksfläche (M2)
4,15 Fertigstellung der Immobilie
4,16 Wert des Energieeffizienzausweises
4,17 Art der Nutzung
4,18 Währung der Sicherheiten und Garantien
4,19 Wert der letzten internen Bewertung
4,2 Datum der letzten internen Bewertung
4,21 Art des festgestellten Betrags für die letzte interne Bewertung
4,22 Art der letzten internen Bewertung
4,23 Betrag der letzten externen Bewertung
4,24 Datum der letzten externen Bewertung
4,25 Art des festgestellten Betrags für die letzte externe Bewertung
4,26 Art der letzten externen Bewertung
4,27 Betrag der Sicherheitsleistung
4,28 Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN)
4,29 Status der Vollstreckung
4,3 Status der Vollstreckung durch Dritte
4,31 Zuständigkeit des Gerichts
4,32 Währung der Vollstreckung
4,33 Indikator der Vollstreckung
4,34 Vom Gericht festgestellter Betrag
4,35 Datum der gerichtlichen Prüfung
4,36 Barmittel bei Gericht
4,37 Vereinbarter Verkaufspreis
4,38 Nächstes Auktionsdatum
4,39 Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion
4,4 Letztes Auktionsdatum
4,41 Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion
4,42 Zahl ergebnisloser Auktionen
4,xx

Datenvorlage 4.2: Hypothekarbürgschaft

NEU Index Datenfeld
4,43 Kennung der Hypothek
4,44 Betrag der Hypothek
4,45 Rang des Sicherungsrechts
4,46 Höherrangige Kredite
4,47 Nummer der Urkundenrolle
4,xx

Datenvorlage 5: Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen

Index Vor dem Stichtag
Datenfeld 1. Monat 2. Monat 3. Monat 4. Monat 5. Monat 6. Monat 7. Monat 8. Monat 9. Monat 10. Monat 11. Monat 12. Monat
5,00 Kreditkennung
5,01 Art des Inkassos
5,02 Name der externen Inkassoagentur
5,03 Summe der bisherigen Rückzahlungen
5,04 Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten
5,xx


Index Vor dem Stichtag
Datenfeld 13. Monat 14. Monat 15. Monat 16. Monat 17. Monat 18. Monat 19. Monat 20. Monat 21. Monat 22. Monat 23. Monat 24. Monat
5,00 Kreditkennung
5,01 Art des Inkassos
5,02 Name der externen Inkassoagentur
5,03 Summe der bisherigen Rückzahlungen
5,04 Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten
5,xx


Index Vor dem Stichtag
Datenfeld 25. Monat 26. Monat 27. Monat 28. Monat 29. Monat 30. Monat 31. Monat 32. Monat 33. Monat 34. Monat 35. Monat 36. Monat
5,00 Kreditkennung
5,01 Art des Inkassos
5,02 Name der externen Inkassoagentur
5,03 Summe der bisherigen Rückzahlungen
5,04 Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten
5,xx

.

Anhang II


Inhalt Datenvorlage Datenfeld Art des Kredit-
nehmers
Art des Kredits Beschreibung Pflichtfelder Feldart ESMA
(RTS 2020/1224)
ANACREDIT (Anacredit Handbuch über die Bericht-
erstattung an die EZB/2016/13)
FINREP
(ITS 2021/451)
PEN IAS/IFRS
1,00 Gegenpartei Kennung der Gruppe von Gegenparteien Gilt für alle Gilt für alle Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Kennung jeder Gruppe von Gegenparteien. Eine Gruppe von Gegenparteien ist als eine Gruppe verbundener Gegenparteien definiert. Eine Gruppe kann aus nur einer einzelnen Gegenpartei oder mehreren Gegenparteien bestehen. Jede Gruppe von Gegenparteien sollte eine Kennung der Gruppe von Gegenparteien haben. Pflichtfeld alphanumerisch
1,01 Gegenpartei Name der Gruppe von Gegenparteien Gilt für alle Gilt für alle Name, der zur Bezeichnung der Gruppe von Gegenparteien verwendet wird. Pflichtfeld alphanumerisch
1,02 Gegenpartei Vertragspartnerkennung Gilt für alle Gilt für alle Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Kennung jeder Gegenpartei. Jede Gegenpartei muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Gegenpartei verwendet werden. Pflichtfeld alphanumerisch 2.2.3, 12.4.1
1,03 Gegenpartei Name der Gegenpartei Gilt für alle Gilt für alle Vollständige juristische Bezeichnung der Gegenpartei. Pflichtfeld alphanumerisch 12,1
1,04 Gegenpartei Wirtschaftstätigkeit Unternehmen Gilt für alle Klassifizierung des Geschäftspartners nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach der statistischen Systematik NACE Revision 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. Pflichtfeld Die Auswahl wird unter Verwendung der NACE-Branchencodes der Ebenen zwei, drei oder vier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgefüllt. 12.4.15
1,05 Gegenpartei Rolle der Gegenpartei Gilt für alle Gilt für alle Rolle der Gegenpartei ("Sicherungsgeber", "Kreditnehmer"). Pflichtfeld Auswahl:
  1. Sicherungsgeber
  2. Kreditnehmer
1,06 Gegenpartei Rechtsform der Gegenpartei Gilt für alle Gilt für alle Art der Gegenpartei, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/451 ("Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU", "Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU", "Privathaushalte"). Pflichtfeld Auswahl:
  1. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU
  2. Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU
  3. Privathaushalte
Anhang V Teil 1 Absatz 5 Buchstabe i Absatz 42 Buchstaben e und f
1,07 Gegenpartei Geburtsdatum Privatperson Gilt für alle Geburtsdatum der Gegenpartei (Privatperson). TT/MM/JJJJ
1,08 Gegenpartei Sitz der Gegenpartei Privatperson Gilt für alle Angabe, ob die Gegenpartei (Privatperson) ihren Wohnsitz in dem Land hat, in dem das Institut niedergelassen ist. Pflichtfeld Boolesch (ja oder nein)
1,09 Gegenpartei Gegenpartei verstorben Privatperson Gilt für alle Angabe, ob der die Gegenpartei (Privatperson) verstorben ist. Boolesch (ja oder nein) Anhang X NPEL9
1,10 Gegenpartei Nationale Kennung Unternehmen Gilt für alle Ein allgemein verwendeter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung der Gegenpartei innerhalb des Landes, in dem sie niedergelassen ist, ermöglicht. Pflichtfeld alphanumerisch
1,11 Gegenpartei Nationale Kennung Privatperson Gilt für alle Ein allgemein verwendeter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung der Gegenpartei innerhalb des Landes, in dem sie niedergelassen ist, ermöglicht. alphanumerisch
1,12 Gegenpartei Ursprung der nationalen Kennung Unternehmen Gilt für alle Name der länderspezifischen Registrierungsstelle, die die nationale Kennung der Gegenpartei vergibt. Pflichtfeld alphanumerisch
1,13 Gegenpartei Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) Unternehmen Gilt für alle Eine Unternehmenskennung der Gegenpartei, die gemäß der Internationalen Organisation für Normung (ISO) vergeben wird. Die Auswahl wird mithilfe von ISO 17442 ausgefüllt. 12.4.2
1,14 Gegenpartei Anschrift der Gegenpartei Unternehmen Gilt für alle Straße und Hausnummer der Gegenpartei. Pflichtfeld alphanumerisch 12.4.8
1,15 Gegenpartei Stadt der Gegenpartei Unternehmen Gilt für alle Stadt oder Gemeinde, in der die Gegenpartei niedergelassen ist. Pflichtfeld alphanumerisch 12.4.9
1,16 Gegenpartei Postleitzahl der Gegenpartei Gilt für alle Gilt für alle Postleitzahl, unter der die Gegenpartei niedergelassen ist. Pflichtfeld alphanumerisch 12.4.10
1,17 Gegenpartei Land der Gegenpartei Gilt für alle Gilt für alle Land der Gegenpartei. Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe des ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes ausgefüllt. 12.4.12
1,18 Gegenpartei E-Mail-Adresse vorhanden Gilt für alle Gilt für alle Indikator dafür, ob das Institut über eine E-Mail-Adresse der Gegenpartei verfügt. Boolesch (ja oder nein)
1,19 Gegenpartei Telefonnummer vorhanden Gilt für alle Gilt für alle Indikator dafür, ob das Institut über eine Telefonnummer (Mobiltelefon oder Festnetz) der Gegenpartei verfügt. Boolesch (ja oder nein)
1,20 Gegenpartei Datum des letzten Kontakts Gilt für alle Gilt für alle Das letzte Datum der Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei durch ein beliebiges mündliches oder schriftliches Kommunikationsmittel (z.B. Brief, Telefonanruf, E-Mail) und unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei eine Antwort erhalten hat. TT/MM/JJJJ
1,21 Gegenpartei Datum des letzten Jahresabschlusses Unternehmen Gilt für alle Datum des letzten vorliegenden Jahresabschlusses. TT/MM/JJJJ
1,22 Gegenpartei Währung der Finanzaufstellungen Unternehmen Gilt für alle Währung, in der der letzte vorliegende Jahresabschluss ausgedrückt ist. Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt.
1,23 Gegenpartei Anlagevermögen Unternehmen Gilt für alle Buchwert des Anlagevermögens der Gegenpartei gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss."Anlagevermögen" wird gemäß IAS 16 (Sachanlagen) oder vergleichbaren Definitionen in anderen Rechnungslegungsstandards als Vermögenswerte definiert, die für den Geschäftsbetrieb genutzt werden, denen ein Wert zugewiesen ist und deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. Zahl IAS 16.6
1,24 Gegenpartei Umlaufvermögen Unternehmen Gilt für alle Buchwert des Umlaufvermögens der Gegenpartei, ausgenommen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss."Umlaufvermögen" sind Vermögenswerte, die gemäß IAS 1.60 oder vergleichbaren Definitionen in anderen Rechnungslegungsstandards als solche definiert sind und voraussichtlich im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens realisiert werden, hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten werden und voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum realisiert werden. Zahl IAS 1.60; IAS 1.66
1,25 Gegenpartei Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente Unternehmen Gilt für alle Buchwert der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente der Gegenpartei gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss."Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente" sind gemäß IAS 7 oder vergleichbaren Definitionen in anderen Rechnungslegungsstandards als kurzfristige, hochliquide Anlagen, die jederzeit in bekannte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und einem unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, definiert. Zahl IAS 7.6
1,26 Gegenpartei Aktiva insgesamt Unternehmen Gilt für alle Buchwert der gesamten Aktiva der Gegenpartei, im Sinne des geltenden Rechnungslegungsstandards, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Zahl IAS 1.9(a), IG 6
1,27 Gegenpartei Passiva insgesamt Unternehmen Gilt für alle Buchwert der gesamten Passiva der Gegenpartei, im Sinne des geltenden Rechnungslegungsstandards, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Zahl IAS 1.9(b), IG 6
1,28 Gegenpartei Gesamtschulden Unternehmen Gilt für alle Buchwert der gesamten Schulden der Gegenpartei gemäß IAS 32.11 (Finanzielle Verbindlichkeiten) oder einem vergleichbaren geltenden Rechnungslegungsstandard, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Er bezieht sich auf alle formellen, schriftlichen Finanzierungsvereinbarungen wie kurzfristige Kreditverbindlichkeiten, langfristige Kreditverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Zahl IAS 32.11
1,29 Gegenpartei Jahresumsatz Unternehmen Gilt für alle Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge der Gegenpartei gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des "Gesamtjahresumsatzes" im Sinne des Artikels 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zahl 12.4.22 Artikel 153 Absatz 4
1,30 Gegenpartei Jahres-EBIT Unternehmen Gilt für alle Höhe der jährlichen Erträge vor Zinsen und Steuern (EBIT), den die Gegenpartei laut dem letzten vorliegenden Jahresabschluss erwirtschaftet hat. Zahl
1,31 Gegenpartei Bezeichnung des Insolvenz-/Restrukturierungsverfahrens Gilt für alle Gilt für alle Bezeichnung etwaiger Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, denen die Gegenpartei unterliegt. Pflichtfeld Die Auswahl hängt vom jeweiligen Land ab.
1,32 Gegenpartei Stand von Gerichtsverfahren Gilt für alle Gilt für alle Kategorien, die den rechtlichen Status einer Gegenpartei in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit auf der Grundlage des nationalen Rechtsrahmens beschreiben.
Das Institut muss die in der Spalte "Feldart" aufgeführten Werte in den nationalen Rechtsrahmen übertragen.
Pflichtfeld
  1. Keine rechtlichen Schritte eingeleitet
  2. Unter gerichtlicher Verwaltung, Zwangsverwaltung oder ähnlichen Maßnahmen
  3. Konkurs/Insolvenz
  4. Sonstige rechtliche Maßnahmen
12.4.16
1,33 Gegenpartei Beschreibung sonstiger rechtlicher Maßnahmen Gilt für alle Gilt für alle Beschreibung des Stands des Gerichtsverfahrens, wenn im Datenfeld "Stand von Gerichtsverfahren""Sonstige rechtliche Maßnahmen" ausgewählt wurde. alphanumerisch 12.4.16
1,xx Gegenpartei
2,00 Beziehung Vertragspartnerkennung Gilt für alle Gilt für alle Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Kennung jeder Gegenpartei. Jede Gegenpartei muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Gegenpartei verwendet werden. Pflichtfeld alphanumerisch 2.2.3, 12.4.1
2,01 Beziehung Kreditkennung Gilt für alle Gilt für alle Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jedes Kredits im Rahmen einer einzigen Kreditvereinbarung. Jeder Kredit muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Kreditkennung für einen anderen Kredit im Rahmen desselben oder eines anderen Kreditvertrags verwendet werden. Pflichtfeld alphanumerisch
2,02 Beziehung Kennung der Hypothek Gilt für alle Besicherter Kredit Interne Kennung des Instituts für den Hypothekenvertrag. Pflichtfeld alphanumerisch
2,03 Beziehung Kennung der Sicherung Gilt für alle Besicherter Kredit Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jeder Sicherung, die zur Besicherung des Kredits verwendet wird (Sicherheit oder Garantie). Jede Sicherung muss zum Stichtag eine einzige Sicherungskennung haben. Dieser Wert kann nicht als Sicherungskennung für eine andere Sicherung verwendet werden. Die Kategorien der Sicherheiten und Garantien sind in der Vorlage F13.01 der Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert. Pflichtfeld alphanumerisch 2.2.6 Anhang III und Anhang IV F 13.01
3,00 Kredit Stichtag Gilt für alle Gilt für alle Bezugsdatum der in den Meldevorlagen der EBA zu notleidenden Krediten enthaltenen Daten. Sofern in der Beschreibung des Feldes nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Daten im Allgemeinen auf den Stichtag. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ
3,01 Kredit Kreditkennung Gilt für alle Gilt für alle Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jedes Kredits im Rahmen einer einzigen Kreditvereinbarung. Jeder Kredit muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Kreditkennung für einen anderen Kredit im Rahmen desselben oder eines anderen Kreditvertrags verwendet werden. Pflichtfeld alphanumerisch
3,02 Kredit Datum des Vertragsabschlusses Gilt für alle Gilt für alle Datum, an dem das Vertragsverhältnis entstanden ist, d. h. das Datum, an dem der Vertrag für alle Parteien verbindlich wurde. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ 3.4.4
3,03 Kredit Auf die Kreditvereinbarung anwendbares Recht Gilt für alle Gilt für alle Recht des Landes, dem der Kreditvertrag unterliegt. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um das Land, in dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 ausgefüllt. Anhang V NPEL 23
3,04 Kredit Verbundene Gegenparteien Gilt für alle Gilt für alle Anzahl der Gegenparteien, die im Rahmen des Kredits gemeinsam Schuldner sind. Sie haften gemeinsam für Zahlungen an den Kreditgeber, die sich aus dem Kreditvertrag ergeben. Pflichtfeld Auswahl:
  1. keine verbundenen Gegenparteien
  2. zwei Gegenparteien
  3. mehr als zwei Gegenparteien
3,05 Kredit Kategorie von Vermögenswerten Gilt für alle Gilt für alle Anlageklasse des Kredits gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission. Pflichtfeld Auswahl:
  1. Wohnimmobilien
  2. Gewerbeimmobilien
  3. Unternehmen
  4. Kfz
  5. Verbraucher
  6. Kreditkarte
  7. Leasing
  8. Sonstiges
Artikel 2 Absatz 1.
3,06 Kredit Art des Instruments Gilt für alle Gilt für alle Einstufung des Kredits nach der Art der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. Pflichtfeld Die Auswahl wird entsprechend der Segmentierung des Verkäufers ausgefüllt. Folgende Liste wird empfohlen:
  1. Einlagen mit Ausnahme von umgekehrten Pensionsgeschäften
  2. Überziehungskredite
  3. Kreditkartenschulden
  4. Revolvierende Kredite mit Ausnahme von Überziehungskrediten und Kreditkartenschulden
  5. Kreditlinien mit Ausnahme von revolvierenden Krediten
  6. Umgekehrte Pensionsgeschäfte
  7. Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen
  8. Finanzierungsleasing
  9. Sonstige Kredite
3.4.1
3,07 Kredit Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum Gilt für alle Gilt für alle Vertragliches Fälligkeitsdatum des Kredits zum Stichtag unter Berücksichtigung etwaiger Vereinbarungen zur Änderung der ursprünglichen Verträge, einschließlich Stundungsmaßnahmen. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. TT/MM/JJJJ 3.4.6
3,08 Kredit Währung Gilt für alle Gilt für alle Währungsfestlegung der Kreditvergabe gemäß ISO-Norm 4217. Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt. 3.4.3
3,09 Kredit Hauptforderung Gilt für alle Gilt für alle Betrag des ausstehenden Kapitals, wie er in der Bilanz zum Stichtag ausgewiesen ist. Die Zahl umfasst nicht die Beträge, die unter dem Feld "Aufgelaufene Zinsen" und "Sonstige Salden" ausgewiesen sind. Pflichtfeld Zahl
3,10 Kredit Aufgelaufene Zinsen Gilt für alle Gilt für alle Betrag der aufgelaufenen Zinsen für Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zum Stichtag. Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Instrumenten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). Pflichtfeld Zahl 4.4.11
3,11 Kredit Sonstige Gleichgewichte Gilt für alle Gilt für alle Gesamtbetrag der sonstigen ausstehenden Beträge, die zum Stichtag in der Bilanz ausgewiesen sind, einschließlich sonstiger Kosten, Provisionen, Gebühren und sonstiger ausstehender Beträge, die nicht im Feld "Hauptforderung" oder "Aufgelaufene Zinsen" ausgewiesen sind. Pflichtfeld Zahl
3,12 Kredit Rechtlicher Rechnungssaldo Gilt für alle Gilt für alle Gesamtforderungsbetrag, einschließlich etwaiger bilanzwirksamer Risikopositionen (mit Ausnahme etwaiger Schuldenerlasse), außerbilanzieller Risikopositionen und Strafzinsen, auf die der Kreditgeber zum Stichtag Anspruch auf Zahlung durch den Schuldner hat. Pflichtfeld Zahl
3,13 Kredit Anzahl der Tage seit Fälligkeit Gilt für alle Gilt für alle Anzahl der Tage, die der Kredit zum Stichtag überfällig ist. Bei notleidenden Krediten, die nicht überfällig sind, beträgt die Zahl Null. Der Kredit ist "überfällig", wenn er die Kriterien des Anhangs V Teil 2 Absatz 96 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 erfüllt. Pflichtfeld Zahl
3,14 Kredit Zinssatz Gilt für alle Gilt für alle Annualisierter vereinbarter Zinssatz oder eng definierter Zinssatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34). Er gilt zum Stichtag, wobei eine laufende Stundungsmaßnahme berücksichtigt wird. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. Prozentsatz 4.4.1
3,15 Kredit Zinssatzart Gilt für alle Gilt für alle Klassifizierung von Krediten auf der Grundlage des Basissatzes zur Ermittlung des Zinssatzes für jeden Zahlungszeitraum. Er gilt zum Stichtag, wobei eine laufende Stundungsmaßnahme berücksichtigt wird. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. Auswahl:
  1. Fester Zinssatz
  2. Variabler Zinssatz
  3. Gemischter Zinssatz
3.4.8
3,16 Kredit Beschreibung der Zinssatzart Gilt für alle Gilt für alle Beschreibung der Art des Zinssatzes, wenn im Feld "Zinssatzart""gemischter Zinssatz" ausgewählt wurde. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. alphanumerisch
3,17 Kredit Zinsdifferenz/Zinsmarge Gilt für alle Gilt für alle Marge oder Differenz (ausgedrückt als Prozentsatz), die zum Referenzzinssatz hinzugefügt wird, der für die Berechnung des Zinssatzes in Basispunkten verwendet wird. Sie gilt zum Stichtag, wobei alle laufenden gewährten Stundungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. Prozentsatz 3.4.12
3,18 Kredit Referenzzinssatz Gilt für alle Gilt für alle Referenzzinssatz, der zur Berechnung des tatsächlichen Zinssatzes verwendet wird.
Kombination aus Referenzzinssatzwert und Fälligkeitswert, gültig zum Stichtag, wenn im Feld "Zinssatzart" die Option "variabler Zinssatz" ausgewählt ist. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt.
alphanumerisch
3,19 Kredit Zinsanpassungshäufigkeit Gilt für alle Gilt für alle Häufigkeit, mit der der Zinssatz gegebenenfalls nach dem anfänglichen Festzinszeitraum angepasst wird.
Er gilt zum Stichtag, wobei eine laufende Stundungsmaßnahme berücksichtigt wird. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt.
Auswahl:
  1. nicht anpassbar
  2. täglich
  3. monatlich
  4. vierteljährlich
  5. halbjährlich
  6. jährlich
  7. nach Ermessen des Gläubigers
  8. andere Häufigkeit
3.4.9
3,20 Kredit Zahlungshäufigkeit Gilt für alle Gilt für alle Häufigkeit der fälligen Tilgungs- oder Zinszahlungen, d. h. die Anzahl der Monate zwischen den Zahlungen.
Sie basiert auf dem aktuellen Darlehensvertrag zum Stichtag, der alle laufenden Stundungsmaßnahmen berücksichtigt. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt.
Auswahl:
  1. monatlich
  2. vierteljährlich
  3. halbjährlich
  4. jährlich
  5. Fälligkeitstermin
  6. Nullkupon
  7. sonstige
3.4.16
3,21 Kredit Datum der letzten Zahlung Gilt für alle Gilt für alle Datum, an dem die letzte Zahlung geleistet wurde. TT/MM/JJJJ Anhang X NPEL 30.
3,22 Kredit Letzter Zahlungsbetrag Gilt für alle Gilt für alle Betrag der letzten Zahlung. Zahl
3,23 Kredit Datum des Ausfallstatus des Instruments Gilt für alle Gilt für alle Datum, an dem der Ausfallstatus als eingetreten gilt. Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen. Im Falle von notleidenden Krediten, die sich nicht im Ausfallstatus befinden, wird dieses Datenfeld nicht gemeldet. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ 4.4.5 Definition des Ausfalls gemäß Artikel 178
3,24 Kredit Rechtlicher Status des Kredits Gilt für alle Gilt für alle Angabe des rechtlichen Status des Kredits zum Stichtag. Pflichtfeld Auswahl:
  1. außergerichtlicher Vergleich
  2. Gerichtsverfahren
  3. kein Gerichtsverfahren oder außergerichtlicher Vergleich erfolgt
3,25 Kredit Datum der Einleitung gerichtlicher
Verfahren
Gilt für alle Gilt für alle Datum, an dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Dieses Datum muss das letzte maßgebliche Datum vor dem Stichtag sein und wird nur gemeldet, wenn im Feld "Rechtlicher Status des Kredits" die Option "Gerichtsverfahren" gewählt wurde. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ
3,26 Kredit Erreichter Stand in den gerichtlichen Verfahren Gilt für alle Gilt für alle Er gibt an, wie weit das entsprechende Gerichtsverfahren fortgeschritten ist, da für jeden besicherten oder unbesicherten Kredit verschiedene rechtliche Schritte des Verfahrens abgeschlossen wurden. Nachstehend sind die allgemeinen, standardisierten rechtlichen Schritte in den einzelnen Ländern aufgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um eine erschöpfende Liste der rechtlichen Schritte, und das Institut sollte daher nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie den allgemeinen standardisierten rechtlichen Schritten weitere Schritte hinzufügen sollte. Gegebenenfalls kann eine Mehrfachauswahl von Stadien eingegeben werden:
  1. Stadium des Erstantrags
  2. Vom Verkäufer wurde eine Klageschrift eingereicht
  3. Es wurde eine Absichtserklärung zur Veräußerung gesicherter Vermögenswerte abgegeben
  4. Es wurde eine Ausschüttung an den Verkäufer vorgenommen
  5. Die Beendigung des Verfahrens wurde mitgeteilt

Dieses Datenfeld muss nur gemeldet werden, wenn im Feld "Rechtlicher Status des Kredits" die Option "Gerichtsverfahren" gewählt wurde.

Pflichtfeld alphanumerisch
3,27 Kredit Zuständigkeit des Gerichts Gilt für alle Gilt für alle Sitz des Gerichts, bei dem die Rechtssache verhandelt wird; dieses Feld ist nur erforderlich, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 ausgefüllt. Anhang X NPEL20
3,28 Kredit Datum des Erhalts des Räumungsbescheids Gilt für alle Besicherter Kredit Datum der Erteilung des Räumungsbescheids durch das Gericht. Dieses Feld ist nur erforderlich, wenn das Gericht einen Räumungsbescheid erteilt hat. TT/MM/JJJJ Anhang X NPEL21
3,29 Kredit Datum der Verjährung Gilt für alle Gilt für alle Datum, an dem der Kredit ausläuft und keine rechtlichen Schritte mehr eingeleitet werden können. Dieses Feld ist nur erforderlich, wenn es nach dem für den Kreditvertrag geltenden Recht und dem rechtlichen Status des Kredits anwendbar ist. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ
3,30 Kredit Konsortialkredit Gilt für alle Gilt für alle Angabe, ob der Kredit von einem Konsortium oder einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Kreditinstituten bereitgestellt wird. Dies bedeutet, dass das Institut im Falle eines Konsortialkredits weniger als 100 % des gesamten Kredits hält. Boolesch (ja oder nein)
3,31 Kredit Syndizierter Anteil Gilt für alle Gilt für alle Prozentualer Anteil des vom Institut gehaltenen Anteils. Gilt, wenn im Feld "Konsortialkredit""Ja" ausgewählt wurde. Prozentsatz Anhang V NPEL 31
3,32 Kredit Verbrieft Gilt für alle Gilt für alle Angabe, ob der Kredit verbrieft oder in einen Pool gedeckter Schuldverschreibungen aufgenommen wurde. Boolesch (ja oder nein)
3,33 Kredit Mietvertrag Gilt für alle Besicherter Kredit Angabe, ob der Kreditvertrag ein Mietverhältnis enthält. Pflichtfeld Boolesch (ja oder nein) IFRS 16.9
3,34 Kredit Beginn des Mietvertrags Gilt für alle Besicherter Kredit Datum, an dem der aktuelle Mietvertrag beginnt, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. TT/MM/JJJJ
3,35 Kredit Enddatum des Mietvertrags Gilt für alle Besicherter Kredit Datum, an dem der aktuelle Mietvertrag endet, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. TT/MM/JJJJ
3,36 Kredit Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags Gilt für alle Besicherter Kredit Einzelheiten über alle Sonderkündigungsrechte, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. alphanumerisch
3,37 Kredit Art des Mietvertrags Gilt für alle Besicherter Kredit Art des Mietvertrags mit der Gegenpartei, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. Auswahl:
  1. Triple-Net-Mietvertrag (der Mieter zahlt die Grundmiete zuzüglich Betriebskosten, einschließlich Grundsteuer, Versicherung, Wartung und Instandhaltung und Reparaturen)
  2. Netto-Netto-Mietvertrag (der Mieter zahlt die Grundmiete, die Grundsteuer und die Versicherungsprämien)
3,38 Kredit Stundungsmaßnahme Gilt für alle Gilt für alle Angabe, ob zum Stichtag aktuell Stundungsmaßnahmen auf den Kredit angewendet werden. Pflichtfeld Boolesch (ja oder nein) Artikel 47b
3,39 Kredit Art der Stundungsmaßnahme Gilt für alle Gilt für alle Arten der Stundungsmaßnahmen gemäß den in Anhang V Teil 2 Absätze 357 und 358 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Begriffsbestimmungen und Kriterien. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. Es kann eine Mehrfachauswahl getroffen werden. Pflichtfeld Auswahl:
  1. Schonfrist/Zahlungsaufschub
  2. Zinssatzermäßigung
  3. Laufzeitverlängerung
  4. Verschobene Rückzahlungen
  5. Schuldenerlass
  6. Debt-Asset-Swaps
  7. Sonstige Stundungsmaßnahmen
Anhang V Teil 2.357-358.
3,40 Kredit Enddatum der Stundungsmaßnahme Gilt für alle Gilt für alle Datum, an dem die derzeit geltende Stundungsmaßnahme endet. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. Bei mehreren Stundungsmaßnahmen wird das jüngste Enddatum der Stundungsmaßnahmen berücksichtigt. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ Anhang V NPEL 41
3,41 Kredit Beschreibung der Stundungsmaßnahmen Gilt für alle Gilt für alle Weitere Kommentare/Details zu den Stundungsmaßnahmen, einschließlich der Beschreibung aller Klauseln zur Beendigung der Stundung und mehrerer auf den Kredit angewendeter Stundungsmaßnahmen. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. alphanumerisch
3,42 Kredit Schuldenerlass Gilt für alle Gilt für alle Bruttobuchwert des Kredits, der im Rahmen einer laufenden Stundungsmaßnahme teilweise erlassen wurde, einschließlich eines von externen Inkassoagenturen vereinbarten Kapitalverzichts zum Stichtag. Wenn sich der Schuldenerlass auf einen teilweisen Erlass des Kredits durch das Institut durch Verwirkung des Rechts, diesen rechtlich beizutreiben, bezieht, wie in Anhang V Teil 2 Absatz 358 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegt. Der Bruttobuchwert wird gemäß Anhang V, Teil 1, Absatz 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert. Gilt, wenn im Feld "Art der Stundungsmaßnahme" die Kategorie e) "Schuldenerlass" ausgewählt wurde. Zahl Anhang V Teil 1.34 und Teil 2.358
3,43 Kredit Zahl früherer Stundungen Gilt für alle Gilt für alle Anzahl der in den letzten zwei Jahren erfolgten Stundungen. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. Zahl
3,xx Kredit
4,00 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Kennung der Sicherung Gilt für alle Besicherter Kredit Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jeder Sicherung, die zur Besicherung des Kredits verwendet wird (Sicherheit oder Garantie). Jede Sicherung muss zum Stichtag eine einzige Sicherungskennung haben. Dieser Wert kann nicht als Sicherungskennung für eine andere Sicherung verwendet werden. Die Kategorien der Sicherheiten und Garantien sind in der Vorlage F13.01 der Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert. Pflichtfeld alphanumerisch 2.2.6 Anhänge III und IV F 13.01
4,01 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art der Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Art der unbeweglichen Sicherheiten. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Pflichtfeld Auswahl:
  1. Büro
  2. Einzelhandel
  3. Industrie
  4. Wohnimmobilie
  5. Sonstige
4,02 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien) Gilt für alle Besicherter Kredit Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien). Gilt für Sicherheiten (mit Ausnahme von Immobilien) und Garantien. Pflichtfeld Die Auswahl wird entsprechend der Segmentierung des Verkäufers ausgefüllt. Folgende Liste wird empfohlen:
  1. Kraftfahrzeuge
  2. Industrie- und Nutzfahrzeuge (einschließlich Nutzfahrzeuge, Schienenfahrzeuge usw.)
  3. Wasserfahrzeuge und Schiffe (einschließlich nautischer Freizeitfahrzeuge)
  4. Flugzeuge
  5. Industrieausrüstung (einschließlich Werkzeugmaschinen und energiebezogener Ausrüstung sowie Gesamtpfandrecht (Floating Charge))
  6. Büroausstattung
  7. Medizinische Ausrüstung
  8. Waren und Inventar (Waren und Produkte des Unternehmens, die zum Verkauf bereitstehen, zusammen mit den Rohstoffen, die zu ihrer Herstellung verwendet werden)
  9. Sonstige Sachsicherheiten
  10. Eigenkapitalinstrumente und Schuldverschreibungen
  11. Finanzgarantien
  12. Verpfändete Lebensversicherungspolicen
  13. Gold, Bargeld und Einlagen
  14. Sonstige Sicherheiten
4,03 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Anschrift der Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Straße, in der sich die Immobilie befindet, einschließlich Wohnung/Haus, Hausnummer oder Bezeichnung. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Pflichtfeld alphanumerisch
4,04 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Stadt der Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Stadt, in der sich die Immobilie befindet. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe von UN/LOCODE ausgefüllt.
4,05 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Postleitzahl der Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Postleitzahl des Ortes, in dem sich die Immobilie befindet. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien), es sei denn, es gibt keine Postleitzahl für Grundstücke oder Ähnliches. Pflichtfeld alphanumerisch
4,06 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Land der Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Region oder Land, in dem sich die Immobilie befindet, die als Sicherheit dient. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 der Region oder des Landes ausgefüllt, in der/dem sich die Immobilie befindet.
4,07 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Grundbuch-Kennnummer der als Sicherheit dienenden Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Kennnummer, unter der die als Sicherheit dienende Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. alphanumerisch
4,08 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Bezeichnung des Grundbuchs Gilt für alle Besicherter Kredit Bezeichnung und/oder Identifikationscode des amtlichen Registers (Grundbuch), aus dem die Eigentumsverhältnisse, die Grenzen und der Wert der als Sicherheit dienenden Immobilie hervorgehen. alphanumerisch
4,09 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Rang des Sicherungsrechts Gilt für alle Besicherter Kredit Die ranghöchste Position des Instituts in Bezug auf die Sicherheit mit Ausnahme der Hypothekarbürgschaft bestimmt die Reihenfolge, in der das Gesetz die Ansprüche des Instituts gegen die Sicherheit bei einer Zwangsvollstreckung anerkennt. Sofern für den Kredit mehrere Pfandrechte an einer Sicherheit bestehen, wird in diesem Feld die höchste Forderung des Instituts angegeben.
Gilt, wenn das Pfandrecht an der Sicherheit in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist.
Im Falle von Hypothekarbürgschaften wird dieses Feld nicht in dieser Datenvorlage, sondern in Datenvorlage 4.2 ausgefüllt: Hypothekarbürgschaft.
Pflichtfeld Zahl
4,10 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Höherrangige Kredite Gilt für alle Besicherter Kredit Der Betrag, auf den höherrangige Anspruchsberechtigte/Inhaber von Pfandrechten erster Ordnung bei einer Zwangsvollstreckung der Sicherheit, bei der es sich nicht um eine Hypothekarbürgschaft handelt, vor dem Institut Anspruch haben. Dieses Feld soll Aufschluss darüber geben, inwieweit das Institut in der Lage sein wird, die ausstehenden Schulden aus der Sicherheit im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zurückzuerlangen, nachdem die Pfandrechte erster Ordnung vollständig beglichen wurden.
Gilt, wenn das Institut nicht über das Pfandrecht erster Ordnung an der Sicherheit verfügt.
Im Falle von Hypothekarbürgschaften wird dieses Feld nicht in dieser Datenvorlage, sondern in Datenvorlage 4.2 ausgefüllt: Hypothekarbürgschaft.
Pflichtfeld Zahl
4,11 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Nummer der Urkundenrolle Gilt für alle Besicherter Kredit Registrierungsnummer, unter der das Pfandrecht des Instituts an der Sicherheit oder sonstigen Hypothekarbürgschaft in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist.
Gilt, wenn das Institut ein Pfandrecht an der Sicherheit hat.
Im Falle von Hypothekarbürgschaften wird dieses Feld nicht in dieser Datenvorlage, sondern in Datenvorlage 4.2 ausgefüllt: Hypothekarbürgschaft.
alphanumerisch
4,12 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Baujahr Gilt für alle Besicherter Kredit Jahr, in dem die Sicherheit erstellt wurde.
4,13 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Baufläche (M2) Gilt für alle Besicherter Kredit Baufläche der Immobilie (in Quadratmetern). Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Zahl
4,14 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Grundstücksfläche (M2) Gilt für alle Besicherter Kredit Grundstücksfläche, die die Immobilie umgibt (in Quadratmetern). Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Zahl
4,15 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Fertigstellung der Immobilie Gilt für alle Besicherter Kredit Angabe, ob der Bau der Immobilie abgeschlossen ist. Boolesch (ja oder nein)
4,16 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Wert des Energieeffizienzausweises Gilt für alle Besicherter Kredit Für als Sicherheit dienende Immobilien der im Energieausweis angegebene Wert gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) Auswahl:
  1. A
  2. B
  3. C
  4. D
  5. E
  6. F
  7. G
4,17 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art der Nutzung Gilt für alle Besicherter Kredit Nutzungsart der als Sicherheit dienenden Immobilie.
Wenn die Immobilie gemischt genutzt wird, kann sie nach der vorherrschenden Nutzung klassifiziert werden (z.B. anhand der für jede Nutzung vorgesehenen Fläche).
Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien)
Auswahl:
  1. Eigengenutzt
  2. Vermietet
  3. Sonstiges
4,18 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Währung der Sicherheiten und Garantien Gilt für alle Besicherter Kredit Währung, in der die Bewertung und die Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Sicherheit oder Garantie ausgedrückt werden. Gilt für alle Arten von Sicherheiten (unbewegliches und bewegliches Vermögen) und Garantien. Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt.
4,19 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Wert der letzten internen Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Wert der Sicherheit, wie er für die entsprechende Art von Sicherheit nach dem gewählten internen Bewertungsansatz bei der letzten Bewertung zum oder vor dem Stichtag ermittelt wurde. Dies spiegelt den Wert der Sicherheit ohne Berücksichtigung etwaiger (regulatorischer) Abschläge wider. Dieses Datenfeld ist erforderlich, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle interne Bewertung durchgeführt hat. Pflichtfeld Zahl
4,20 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Datum der letzten internen Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Datum, an dem die letzte interne Bewertung, wie im Feld "Wert der letzten internen Bewertung" angegeben, am oder vor dem Stichtag stattgefunden hat.
Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle interne Bewertung durchgeführt hat.
Pflichtfeld TT/MM/JJJJ
4,21 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art des festgestellten Betrags für die letzte interne Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Die Art des festgestellten Betrags, der für die letzte interne Bewertung der Sicherheiten herangezogen wurde: Marktwert, Buchwert, Liquidationswert, sonstiger Wert.
Der Marktwert ist der erwartete Preis der Sicherheit, zu dem sie zwischen einem willigen und informierten Käufer und Verkäufer den Eigentümer wechseln würde.
Der Liquidationswert ist der erwartete Wert der Sicherheit, wenn vermutlich mit Verlust liquidiert würde (weil ihr nicht genügend Zeit zum Verkauf auf dem freien Markt eingeräumt wird).
Der Buchwert ist der Wert der Sicherheit, der unter Bezugnahme auf ein intrinsisches Merkmal bestimmt wird, wie z.B. ihre Kosten, ihr Kapitalsaldo oder der Betrag, den ein Dritter vertraglich für den Erwerb, die Abwicklung oder die Tilgung der Sicherheit zahlen muss.
Die Art des festgestellten Betrags wird durch Angaben zur verwendeten Bewertungsmethode in dem Feld "Art der letzten internen Bewertung" ergänzt.
Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine interne Bewertung durchgeführt hat.
Pflichtfeld Auswahl:
  1. Marktwert
  2. Liquidationswert
  3. Buchwert
  4. Sonstiger Wert
4,22 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art der letzten internen Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Art der letzten internen Bewertung für die Sicherheit, wie im Feld "Wert der letzten internen Bewertung" angegeben. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine interne Bewertung durchgeführt hat. Die Auswahl wird entsprechend der Segmentierung des Verkäufers ausgefüllt. Folgende Liste wird empfohlen:
  1. Vollständige Bewertung
  2. Fernabschätzung ("Drive-by")
  3. Automatisiertes Bewertungsmodell
  4. Indexiert
  5. Bewertung ohne Vor-Ort-Besichtigung (Desktop-Bewertung)
  6. Sachbearbeiter oder Immobilienmakler
  7. Kaufpreis
  8. Bewertung mit prozentualem Abschlag (Haircut-Bewertung)
  9. Bewertung zu Marktpreisen
  10. Bewertung durch die Gegenparteien
  11. Sonstige Bewertung
4,23 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Betrag der letzten externen Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Wert der Sicherheit, wie er für die entsprechende Art von Sicherheit nach dem gewählten Außen-Bewertungsansatz bei der letzten externen Bewertung zum oder vor dem Stichtag ermittelt wurde. Dies spiegelt den Wert der Sicherheit ohne Berücksichtigung etwaiger (regulatorischer) Abschläge wider. Dieses Datenfeld ist erforderlich, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle externe Bewertung beauftragt hat. Pflichtfeld Zahl
4,24 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Datum der letzten externen Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Datum, an dem die letzte externe Bewertung, wie im Feld "Wert der letzten externen Bewertung" angegeben, am oder vor dem Stichtag stattgefunden hat.
Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle externe Bewertung beauftragt hat.
Pflichtfeld TT/MM/JJJJ
4,25 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art des festgestellten Betrags für die letzte externe Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Die Art des festgestellten Betrags, der für die letzte externe Bewertung der Sicherheiten herangezogen wurde: Marktwert, Buchwert, Liquidationswert, sonstiger Wert.
Der Marktwert ist der erwartete Preis der Sicherheit, zu dem sie zwischen einem willigen und informierten Käufer und Verkäufer den Eigentümer wechseln würde.
Der Liquidationswert ist der erwartete Wert der Sicherheit, wenn vermutlich mit Verlust liquidiert würde (weil ihr nicht genügend Zeit zum Verkauf auf dem freien Markt eingeräumt wird).
Der Buchwert ist der Wert der Sicherheit, der unter Bezugnahme auf ein intrinsisches Merkmal bestimmt wird, wie z.B. ihre Kosten, ihr Kapitalsaldo oder der Betrag, den ein Dritter vertraglich für den Erwerb, die Abwicklung oder die Tilgung der Sicherheit zahlen muss.
Die Art des festgestellten Betrags wird durch Angaben zur verwendeten Bewertungsmethode in dem Feld "Art der letzten externen Bewertung" ergänzt.
Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine externe Bewertung durchgeführt hat.
Pflichtfeld Auswahl:
  1. Marktwert
  2. Liquidationswert
  3. Buchwert
  4. Sonstiger Wert
4,26 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Art der letzten externen Bewertung Gilt für alle Besicherter Kredit Art der letzten externen Bewertung für die Sicherheit, wie im Feld "Wert der letzten externen Bewertung" angegeben. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine externe Bewertung durchgeführt hat. Auswahl:
  1. Vollständige Bewertung
  2. Fernabschätzung ("Drive-by")
  3. Automatisiertes Bewertungsmodell
  4. Indexiert
  5. Bewertung ohne Vor-Ort-Besichtigung (Desktop-Bewertung)
  6. Sachbearbeiter oder Immobilienmakler
  7. Kaufpreis
  8. Bewertung mit prozentualem Abschlag (Haircut-Bewertung)
  9. Bewertung zu Marktpreisen
  10. Bewertung der Gegenparteien
  11. Sonstige Bewertung
4,27 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Betrag der Sicherheitsleistung Gilt für alle Besicherter Kredit Höchstbetrag der Garantie, der gemäß der Definition in Anhang V Teil 2 Absatz 119 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission berücksichtigt werden kann, d. h. bei erhaltenen Finanzgarantien ist der "Höchstbetrag der Garantie, der berücksichtigt werden kann" der Höchstbetrag, den der Garantiegeber im Falle der Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste.
Gilt, wenn im Feld "Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien)""Finanzgarantien" ausgewählt wurde.
Pflichtfeld Zahl Anhang V Teil 2.119
4,28 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) Gilt für alle Besicherter Kredit ISIN-Nummer gemäß den ISIN-Bestandsdaten. Gilt, wenn im Feld "Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien)""Eigenkapitalinstrumente und Schuldverschreibungen" ausgewählt wurde. Zahl
4,29 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Status der Vollstreckung Gilt für alle Besicherter Kredit Angabe, ob die Sicherheit zum Stichtag in das Vollstreckungsverfahren eingetreten ist. Gilt für alle Arten von Sicherheiten (unbewegliches und bewegliches Vermögen). Pflichtfeld Boolesch (ja oder nein) Anhang X NPEC 7
4,30 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Status der Vollstreckung durch Dritte Gilt für alle Besicherter Kredit Angabe, ob andere gesicherte Gläubiger zum Stichtag Schritte unternommen haben, um Ansprüche auf die Sicherheit durchsetzen. Gilt für alle Arten von Sicherheiten (unbewegliches und bewegliches Vermögen) Boolesch (ja oder nein) Anhang X NPEC 8
4,31 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Zuständigkeit des Gerichts Gilt für alle Besicherter Kredit Land, in dem das Gericht niedergelassen ist, das für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zuständig ist.
Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde.
Pflichtfeld Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 ausgefüllt.
4,32 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Währung der Vollstreckung Gilt für alle Besicherter Kredit Währung, in der die Posten im Zusammenhang mit der Durchsetzung ausgedrückt sind. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt.
4,33 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Indikator der Vollstreckung Gilt für alle Besicherter Kredit Angabe, ob das Vollstreckungsverfahren von der Gegenpartei (Unternehmen oder Privatperson) eingeleitet wurde. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Boolesch (ja oder nein)
4,34 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Vom Gericht festgestellter Betrag Gilt für alle Besicherter Kredit Durch gerichtliche Prüfung festgestellter Betrag der Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Pflichtfeld Zahl Anhang X NPEC 12
4,35 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Datum der gerichtlichen Prüfung Gilt für alle Besicherter Kredit Datum, an dem die gerichtliche Prüfung stattgefunden hat. Gilt, wenn eine gerichtliche Prüfung stattgefunden hat und im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ Anhang X NPEC 13
4,36 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Barmittel bei Gericht Gilt für alle Besicherter Kredit Barmittel aus vor Gericht verkauften Vermögenswerten, die zur Auszahlung an das Institut ausstehen. Zahl
4,37 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Vereinbarter Verkaufspreis Gilt für alle Besicherter Kredit Vereinbarter Preis für die Veräußerung der Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Pflichtfeld Zahl Anhang X NPEC 19
4,38 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Nächstes Auktionsdatum Gilt für alle Besicherter Kredit Datum der nächsten geplanten Auktion zum Verkauf der Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ Anhang X NPEC 23
4,39 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion Gilt für alle Besicherter Kredit Das Gericht hat den Mindestpreis für die nächste Auktion festgelegt. Der Betrag entspricht dem vom Gericht geforderten Mindestpreis. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Pflichtfeld Zahl Anhang X NPEC 24
4,40 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Letztes Auktionsdatum Gilt für alle Besicherter Kredit Datum, an dem die letzte Auktion zum Verkauf der Sicherheit durchgeführt wurde. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Pflichtfeld TT/MM/JJJJ Anhang X NPEC 25
4,41 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion Gilt für alle Besicherter Kredit Das Gericht hat den Mindestpreis für die letzte Auktion festgelegt. Dies entspricht dem vom Gericht geforderten Mindestpreis. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Zahl Anhang X NPEC 26
4,42 Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung Zahl ergebnisloser Auktionen Gilt für alle Besicherter Kredit Anzahl bisheriger ergebnisloser Auktionen für die Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. Zahl Anhang X NPEC 27
4,xx Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung
4,43 Hypothekarbürgschaft Kennung der Hypothek Gilt für alle Besicherter Kredit Interne Kennung des Instituts für den Hypothekenvertrag. Pflichtfeld alphanumerisch
4,44 Hypothekarbürgschaft Betrag der Hypothek Gilt für alle Besicherter Kredit Der Höchstbetrag (einschließlich etwaiger Gebühren, Kosten und Pfandrechte an der Immobilie), auf den das Institut bei einer Zwangsvollstreckung der Immobilie, die als Sicherheit für die Hypothek dient, gemäß der Eintragung in den amtlichen Urkundenbüchern Anspruch hat.
Gilt, wenn an der Sicherheit ein Grundpfandrecht begründet wurde.
Pflichtfeld Zahl
4,45 Hypothekarbürgschaft Rang des Sicherungsrechts Besicherter Kredit Die ranghöchste Position des Instituts in Bezug auf die Sicherheit bestimmt die Reihenfolge in der das Gesetz die Ansprüche des Instituts gegen die Sicherheit bei einer Zwangsvollstreckung anerkennt. Sofern für den Kredit mehrere Pfandrechte an einer Sicherheit bestehen, wird in diesem Feld die höchste Forderung des Instituts angegeben.
Gilt, wenn das Pfandrecht an der Hypothekarbürgschaft in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist.
Pflichtfeld Zahl
4,46 Hypothekarbürgschaft Höherrangige Kredite Besicherter Kredit Der Betrag, auf den höherrangige Anspruchsberechtigte/Inhaber von Pfandrechten erster Ordnung bei einer Zwangsvollstreckung der Sicherheit vor dem Institut Anspruch haben. Dieses Feld soll Aufschluss darüber geben, inwieweit das Institut in der Lage sein wird, die ausstehenden Schulden aus der Sicherheit im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zurückzuerlangen, nachdem die Pfandrechte erster Ordnung vollständig beglichen wurden.
Gilt, wenn das Institut nicht über das Pfandrecht erster Ordnung an der Sicherheit verfügt.
Pflichtfeld Zahl
4,47 Hypothekarbürgschaft Nummer der Urkundenrolle Besicherter Kredit Registrierungsnummer, unter der das Grundpfandrecht des Instituts an der Sicherheit in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist.
Gilt, wenn das Institut ein Grundpfandrecht an der Sicherheit hat.
alphanumerisch
4,xx Hypothekarbürgschaft
5,00 Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen Kreditkennung Gilt für alle Gilt für alle Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jedes Kredits im Rahmen einer einzigen Kreditvereinbarung. Jeder Kredit muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Kreditkennung für einen anderen Kredit im Rahmen desselben oder eines anderen Kreditvertrags verwendet werden. Pflichtfeld alphanumerisch
5,01 Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen Art des Inkassos Gilt für alle Gilt für alle Angabe, ob die Rückzahlungen intern oder durch externe Inkassoagenturen eingezogen wurden. Auswahl:
  1. intern
  2. extern
5,02 Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen Name der externen Inkassoagentur Gilt für alle Gilt für alle Name der externen Inkassoagentur. Dieses Feld ist nur im Falle einer externen Einziehung erforderlich. alphanumerisch
5,03 Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen Summe der bisherigen Rückzahlungen Gilt für alle Gilt für alle Summe der Rückzahlungsbeträge, die das Institut in den sechsunddreißig Monaten vor dem Stichtag erhalten hat, unabhängig von der Rückzahlungsquelle, einschließlich der Einziehung durch externe Inkassoagenturen. Dabei werden die Beträge pro Monat aggregiert und in separaten Spalten dargestellt. Pflichtfeld Zahl
5,04 Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten Gilt für alle Besicherter Kredit Beträge der Rückzahlungen, die durch die Veräußerung der Sicherheiten in den letzten sechsunddreißig Monaten ab dem Stichtag geleistet wurden. Dabei werden die Beträge pro Monat aggregiert und in separaten Spalten dargestellt. Zahl
5,xx Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen

.

Anleitung zum Ausfüllen der Datenvorlagen für Informationen auf Einzelkreditebene Anhang III

Der vorliegende Anhang III enthält Anweisungen für die Verwendung der in Anhang I vorgesehenen Datenvorlagen für notleidende Kredite und des in Anhang II aufgeführten Datenglossars. Die Anleitung ist in zwei Teile gegliedert. Teil 1 enthält allgemeine Erläuterungen mit Verweisen, für die Vorlagen geltende Grundsätze sowie eine Erläuterung zur Verwendung des Datenglossars. Teil 2 enthält spezifische Erläuterungen zu den Datenvorlagen.

Teil 1
Allgemeine Erläuterungen

1. Verweise

Zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für die Datenvorlagen für notleidende Kredite und für das Datenglossar die folgenden Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:

  1. "Kredit": Dieser Begriff wird in den Datenvorlagen üblicherweise für "Kreditverträge" im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2021/2167 verwendet;
  2. "Besichertes Darlehen" bezeichnet einen Kredit, für den entweder Sicherheiten verpfändet oder finanzielle Garantien erhalten wurden, einschließlich des unbesicherten Teils einer teilweise besicherten oder teilweise garantierten Risikoposition;
  3. "Gewerbeimmobilien" bezeichnet jede bestehende oder in der Entwicklung befindliche gewerbliche Immobilie, mit Ausnahme von Sozialwohnungen und Immobilien im Eigentum von Endnutzern im Sinne des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019;
  4. "Wohnimmobilien" bezeichnet alle Immobilien, die für Wohnzwecke zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnungen oder Immobilien, die von einem Privathaushalt erworben, gebaut oder renoviert werden und die nicht als Gewerbeimmobilien im Sinne des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 gelten;
  5. "IAS" bzw."IFRS" bezieht sich auf die Internationalen Rechnungslegungsstandards gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates;
  6. "FINREP" bezeichnet die in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission genannten Finanzinformationsmeldebögen;
  7. "AnaCredit" bezeichnet die gemeinsame analytische granulare Mehrzweckdatenbank zu Krediten gemäß der Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank.

2. Datenglossar

Das Datenglossar, das integraler Bestandteil der Datenvorlagen ist, enthält alle Informationen zu den Datenfeldern, die in den Datenvorlagen für notleidende Kredite anzugeben sind. Mithilfe dieser Informationen können Kreditinstitute und potenzielle Käufer verstehen, wie jedes Datenfeld verwendet/ausgefüllt werden sollte und in welcher Weise jedes Feld in Bezug auf die Art des Kreditnehmers und die Art des Kredits gilt. Das Datenglossar enthält auch Verweise auf EU-Rechtsakte, in denen vergleichbare Datenfelder verwendet werden.

Mithilfe des Datenglossars können die Kreditinstitute ihre intern verfügbaren Daten zur Bewertung von Geschäften mit notleidenden Krediten ermitteln und mit dem Datenglossar vergleichen. Im Einzelnen enthält das Datenglossar eine Liste aller in den Datenvorlagen für notleidende Kredite enthaltenen Datenfelder mit ihren Vorgaben, darunter:

  1. die Indexnummer für jedes Datenfeld;
  2. die Bezeichnung der einzelnen Datenfelder;
  3. eine Beschreibung der Informationen, die in jedem Datenfeld angegeben werden sollten;
  4. die Art des Kreditnehmers, für die das jeweilige Datenfeld gilt, einschließlich Unternehmen, Privatpersonen oder alle;
  5. die Art des Kredits, für die das jeweilige Datenfeld gilt, einschließlich besicherter Kredite oder alle (besicherte und unbesicherte Kredite);
  6. eine Kennzeichnung, welche Datenfelder ein "Pflichtfeld" sind;
  7. die Feldart, die eine der folgenden sein kann: "Boolesch", "Auswahl", "Datum (TT/MM/JJJJ)", "Alphanumerisch", "Prozentsatz" und "Zahl";
  8. Verweise auf EU-Rechtsakte, in denen vergleichbare Datenfelder verwendet werden.

3. Grundsätze

Sofern in der Spalte "Beschreibung" des Datenglossars nichts anderes angegeben ist, füllen die Kreditinstitute alle Datenfelder zum Stichtag mit den Daten aus.

Im Datenglossar werden in der Spalte "Feldart" die zur Auswahl stehenden Formatstandards für die Felder "Boolesch", "Auswahl", "Alphanumerisch", "Zahl", "Prozentsatz" und "Datum" angegeben. Die am Geschäft beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, andere Formatstandards zu verwenden.

Ist die Feldart "Boolesch", so lautet die Feldauswahl "Ja" oder "Nein".

Lautet die Feldart "Auswahl", wählen die Kreditinstitute aus einer Liste die für das Datenfeld zutreffende Auswahl aus. Im Auswahlfeld ist die vollständige Bezeichnung der Auswahlmöglichkeit einzugeben. Lautet das Auswahlfeld beispielsweise "a) Privatperson", so trägt das Kreditinstitut "Privatperson" in die Datenvorlage ein.

Ist die Feldart "alphanumerisch", so geben die Kreditinstitute Freitext in dieses Datenfeld ein. Dieser Freitext kann entweder aus alphabetischen und numerischen Zeichen oder aus einer endlichen Folge von Zeichen bestehen.

Handelt es sich bei der Feldart um eine "Zahl", so geben die Kreditinstitute eine Zahl mit zwei Dezimalstellen ein. Sofern im Datenglossar nichts anderes angegeben ist, werden alle numerischen Werte als positive Zahlen ausgedrückt. Darüber hinaus geben die Kreditinstitute die Beträge gegebenenfalls in ihrer eigenen Währung an.

Handelt es sich bei der Feldart um einen "Prozentsatz", geben Kreditinstitute einen Prozentsatz ein, der als Verhältnis mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt wird.

Lautet die Feldart "Datum", so verwenden Kreditinstitute das Format "TT/MM/JJJJ".

4. Pflichtfelder und zusätzliche Informationen

Die Kreditinstitute geben für alle Datenfelder, die im Datenglossar als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, einen Wert an, es sei denn, diese Daten sind für die in der Beschreibung des Datenfelds genannten Übernahmekriterien von Bedeutung, oder sie sind in Bezug auf die Art des Kreditnehmers oder die Art des Kredits nicht von Bedeutung.

Bei Datenfeldern, die im Datenglossar nicht als Pflichtfelder gekennzeichnet sind, bemühen sich die Kreditinstitute in angemessener Weise um die Bereitstellung der Informationen. Stehen diese Daten jedoch nicht im Vorlagenformat zur Verfügung, können die Kreditinstitute diese Daten in einem anderen Format bereitstellen oder auf die Bereitstellung verzichten.

Kreditinstitute, die mit einem potenziellen Käufer vereinbaren, unter Verwendung der Vorlage mehr Informationen bereitzustellen als in dieser Verordnung vorgeschrieben, fügen Zeilen mit ihrem eigenen Index (1,xx.1, 3,xx, 4,xx, 5,xx) in der betreffenden Vorlage und im Datenglossar hinzu. Für diese zusätzlichen Informationen können die Kreditinstitute die Meldevorlagen der EBA zu Geschäften mit notleidenden Krediten in der Version 1.1 aus dem Jahr 2018 als Referenz verwenden. Diese zusätzlichen Informationen sollten, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, keine zusätzlichen personenbezogenen Daten enthalten.

Teil 2
Vorlagenspezifische Erläuterungen

1. Gegenpartei (Vorlage 1)

Vorlage 1 enthält die Informationen, die zur Ermittlung der Gegenpartei erforderlich sind, wobei diese Gegenpartei in Bezug auf verschiedene Kreditverträge die Rolle des "Kreditnehmers" oder "Sicherungsgebers" übernehmen kann. Die Gegenpartei kann wiederum eine Privatperson oder ein Unternehmen sein. Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen, kann sie Teil einer Gruppe von Gegenparteien sein oder nicht. Darüber hinaus enthält Vorlage 1 Angaben zu allen Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, denen die Gegenpartei unterliegt. In Vorlage 3 stellen die Kreditinstitute weitere Informationen zu etwaigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten Kredit zur Verfügung.

Die Kreditinstitute übermitteln die gemäß Vorlage 1 geforderten Informationen nach den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 1 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Vertragspartnerkennung, die auch in Vorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.

2. Beziehung (Vorlagen 2.1, 2.2, 2.3, 2.4)

Datenvorlage 2 stellt die Beziehung zwischen Datenvorlage 1 und den anderen Datenvorlagen her, indem eindeutige Kennungen für jede Gegenpartei, jeden Kredit, jede Hypothekarbürgschaft und jede Sicherung verwendet werden. Zur Ermittlung des notleidenden Kredits müssen die Kreditinstitute zum Stichtag die Kennungen angeben, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Übertragung sind.

Datenvorlage 2.1 zeigt die Beziehung zwischen Kreditnehmern und Krediten. Ein Kreditnehmer kann mehrere Kredite haben, die durch die entsprechenden Kreditkennungen identifiziert werden. Ein Kredit kann wiederum eine oder mehrere Gegenparteien haben.

Datenvorlage 2.2 zeigt die Beziehung zwischen Hypothekarkrediten und einer Sicherung (Sicherheiten, Garantie). Eine Hypothekenurkunde kann sich auf ein Pfandrecht oder auf mehrere Sicherheiten beziehen, die sich wiederum auf einen Kredit oder mehrere Kredite beziehen. Andererseits kann sich eine Sicherheit auch auf eine oder mehrere Hypothekenurkunden beziehen.

Datenvorlage 2.3 zeigt die Beziehung zwischen Krediten, die keine Hypothekarkredite sind, und einer Sicherung (Sicherheiten, Bürgschaft). Ein Kredit kann über mehrere Sicherheiten verfügen, und eine Sicherheit kann sich auf mehrere Kredite beziehen.

Datenvorlage 2.4 zeigt die Beziehungen zwischen der erhaltenen Garantie und ihrem Sicherungsgeber.

Die Kreditinstitute stellen die in Datenvorlage 2 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II zur Verfügung.

3. Kredit (Datenvorlage 3)

Datenvorlage 3 enthält Informationen über den Kreditvertrag, einschließlich etwaiger Mietverträge und gewährter Stundungsmaßnahmen. Darüber hinaus enthält Datenvorlage 3 Informationen über alle Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Darlehen, darunter unter anderem den Rechtsstatus, den Stand des Gerichtsverfahrens und das Datum der Einleitung des Gerichtsverfahrens.

Die Kreditinstitute übermitteln die nach Datenvorlage 3 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 3 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Kreditkennung, die auch in Datenvorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.

4. Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung (Datenvorlagen 4.1, 4.2)

Datenvorlage 4.1 enthält Informationen über alle Sicherheiten, einschließlich der unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte und Garantien, die einen Kredit besichern. Darüber hinaus enthält die Datenvorlage einschlägige Informationen über alle anwendbaren Vollstreckungsverfahren.

Kreditinstitute, die Leasingnehmer in einem Leasingvertrag sind, machen Angaben zu allen geleasten Vermögenswerten (d. h. Nutzungsrechten), die in ihren Abschlüssen gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards ausgewiesen werden.

Die Kreditinstitute geben zudem den letzten geschätzten Wert aller Sicherheiten vor oder zum Stichtag an. Der letzte geschätzte Wert kann entweder intern vom Kreditinstitut oder von einem externen Gutachter ermittelt werden. Die Kreditinstitute legen die letzte (interne oder externe) Bewertung vor, sofern diese verfügbar ist. Liegen sowohl interne als auch externe Bewertungen vor, können die Kreditinstitute dem potenziellen Käufer beide Werte mit den entsprechenden Bewertungsdaten zur Verfügung stellen.

Im Falle von Hypothekarbürgschaften übermitteln die Kreditinstitute die Informationen über den "Betrag der Hypothek", den "Rang des Sicherungsrechts" und "Höherrangige Kredite" gemäß Datenvorlage 4.2.

Die Kreditinstitute übermitteln die gemäß Datenvorlage 4 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Datenvorlage 4.1 und Datenvorlage 4.2 sind mit den anderen Datenvorlagen über die Sicherungskennung und die Kennung der Hypothek verknüpft, die auch in Datenvorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.

5. Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen (Datenvorlage 5)

Datenvorlage 5 enthält für jeden Kredit eine Aufstellung der Einziehungen und Rückzahlungen vor dem Stichtag, auch wenn das Kreditinstitut eine externe Inkassoagentur eingeschaltet hat.

Die Kreditinstitute aggregieren die gesamten erfolgten Einziehungen und Rückzahlungen pro Monat und stellen diese Beträge in separaten Spalten dar, die einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten vor dem Stichtag abdecken.

Die Kreditinstitute übermitteln die nach Datenvorlage 5 geforderten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 5 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Kreditkennung, die auch in den Datenvorlagen 2 und 3 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen. Die Kreditinstitute können vor dem Stichtag eine längere Zeitreihe bereitstellen.


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