|
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Datenvorlagen, die von Kreditinstituten zu verwenden sind, um Käufern Informationen zu ihren Kreditrisiken im Anlagebuch zur Verfügung zu stellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 21)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Vor dem Kauf notleidender Kreditverträge sollten potenzielle Käufer Zugang zu granularen Informationen über die einzelnen notleidenden Kreditverträge, die Gegenpartei, die Sicherheiten, die Garantien, die Rechts- und Vollstreckungsverfahren sowie zu einer Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen erhalten. Die Standardisierung dieser Daten mithilfe von allgemeinen Vorlagen, Datenfeldern, Definitionen und Merkmalen sollte den Verkauf notleidender Kreditverträge auf den Sekundärmärkten erleichtern und die Hindernisse für den Zugang kleiner Kreditinstitute und kleinerer Anleger, die beabsichtigen, Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen abzuschließen, verringern.
(2) Die Kreditinstitute sollten beim Verkauf oder bei der Übertragung notleidender Kreditverträge, die in einem zum Verkauf oder zur Übertragung stehenden Portfolio enthalten sind, Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen verwenden, um potenziellen Käufern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sodass sie den Wert der Rechte des Gläubigers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit der Einziehung des Werts richtig bewerten können. Die Anwendung solcher Datenvorlagen auf Kreditverträge würde zudem Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringern und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarkts in der Union beitragen. Die Kreditinstitute sollten die Vorlagen bei Verkäufen oder Übertragungen von Kreditverträgen verwenden, bei denen es zu einem Wechsel des im Rahmen des betreffenden Kreditvertrags eingetragenen Kreditgebers kommt.
(3) Um potenziellen Käufern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine fundierte Entscheidung benötigen, sollten die Kreditinstitute bei der Übertragung notleidender Kreditverträge, einschließlich der Übertragung an andere Kreditinstitute, Transaktionsdatenvorlagen verwenden. Die Datenvorlagen sollten der Art und dem Umfang der Kredite und Kreditportfolios angemessen sein. Aus diesem Grund sollte diese Verpflichtung nur für die Übertragung notleidender Kreditverträge gelten und nicht für komplexe Transaktionen, in denen notleidende Kreditverträge als Bestandteil einer solchen Transaktion enthalten sind. Die Kreditinstitute sollten solche Vorlagen nicht bei komplexen Transaktionen verwenden, beim Verkauf oder der Übertragung von anderen Arten von Verträgen, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtertragsswaps und anderer Derivatkontrakte, Versicherungsverträgen und Unterbeteiligungsverträgen in Bezug auf notleidende Kreditverträge, oder bei der Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen solcher Verträge.
(4) Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute die Transaktionsdatenvorlagen für Kreditverträge weder für Verkäufe oder Übertragungen von übertragbaren Wertpapieren, Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, verwenden, noch für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, mit Ausnahme von Lombardgeschäften im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, und auch nicht für Finanzierungs- oder sonstige Leasinggeschäfte mit beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, sowie nicht für Verkäufe oder Übertragungen von Rechten aus solchen Instrumenten, Geschäften oder Leasingverhältnissen.
(5) Um die Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu minimieren, sollten Kreditinstitute die Transaktionsdatenvorlagen nicht für die Veräußerung notleidender Kreditverträge im Wege der Verbriefung verwenden, sofern die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 Anwendung findet und die Bereitstellung der entsprechenden Informationen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission 6 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission 7 geregelt wird.
(6) Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute die Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Krediten nicht verwenden, wenn sie solche Kredite im Rahmen einer Veräußerung von Zweigstellen, von Geschäftsbereichen oder von Kundenportfolios verkaufen, die nicht auf notleidende Kredite beschränkt sind, und wenn sie solche Kredite als Teil einer laufenden Restrukturierungsmaßnahme des veräußernden Kreditinstituts im Rahmen eines Insolvenz-, Abwicklungs- oder Liquidationsverfahrens übertragen.
(7) Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, sollten in den Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen je nach Art und Umfang der notleidenden Kreditverträge unterschiedliche Informationen verlangt werden, und es sollte angegeben werden, welche Datenfelder ausgefüllt werden müssen oder unter welchen Umständen das Ausfüllen bestimmter Datenfelder nicht zwingend erforderlich ist. Aus demselben Grund sollten die Kreditinstitute nicht bei allen Transaktionen dazu verpflichtet werden, alle Datenfelder in den Transaktionsdatenvorlagen auszufüllen. Solche Transaktionen sollten den Verkauf oder die Übertragung der folgenden Kreditverträge beinhalten: 1) eines einzigen notleidenden Kreditvertrags, 2) mehrerer notleidender Kreditverträge, die an einen einzigen Kreditnehmer gebunden sind, 3) notleidender Kreditverträge, die Teil von Konsortialkreditverträgen sind, 4) notleidender Kreditverträge, die an einen Kreditnehmer gebunden sind, der außerhalb der Union niedergelassen ist, 5) notleidender Kreditverträge, die von einem Unternehmen erworben wurden, das kein Kreditinstitut ist, da Kreditinstitute in solchen Fällen möglicherweise nicht über alle zum Ausfüllen aller Datenfelder erforderlichen Informationen verfügen, 6) notleidender Kreditverträge an natürliche Personen, wenn es sich um kleine unbesicherte Kreditverträge handelt, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen. Derselbe Ansatz sollte im Falle eines Verkaufs oder einer Übertragung notleidender Kreditverträge zwischen Kreditinstituten, die derselben Gruppe angehören, gelten.
(8) Damit potenzielle Käufer notleidender Kreditverträge ihrer finanzwirtschaftlichen Sorgfaltspflicht nachkommen und die notleidenden Kreditverträge bewerten können, bevor sie ein Kauf-/Verkaufsgeschäft abschließen und sich auf einen bestimmten Preis festlegen, sollten die Kreditinstitute diesen potenziellen Käufern rechtzeitig im Verkaufsprozess alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. In Anbetracht des Detaillierungsgrads dieser Informationen und der damit verbundenen Auswirkungen auf die Vertraulichkeit sollten die Kreditinstitute diese Informationen jedoch nur den potenziellen Käufern zur Verfügung stellen, die ernsthaft am Kauf der betreffenden notleidenden Kreditverträge interessiert sind. Aus Datenschutzgründen sollten die Kreditinstitute personenbezogene Daten nur übermitteln dürfen, wenn dies zur Identifizierung von Personen erforderlich ist, deren Kreditverträge notleidend sind. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Durchführungsverordnung gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 8.
(9) Die Informationen, die potenzielle Käufer notleidender Kreditverträge zur Erfüllung ihrer finanzwirtschaftlichen Sorgfaltspflicht und zur Bewertung dieser Kreditverträge benötigen, können Elemente enthalten, die die Kreditinstitute aufgrund gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder aus wirtschaftlichen Erwägungen als vertraulich betrachten. Die Kreditinstitute sollten daher festlegen, welche Datenfelder als vertraulich zu betrachten sind, und dafür sorgen, dass alle vertraulichen Informationen über sichere Kanäle und nur dann weitergegeben werden, wenn entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer getroffen wurden. Bei diesen sicheren Kanälen kann es sich um elektronische virtuelle Datenräume handeln, die von den Kreditinstituten eingerichtet werden, um den potenziellen Käufern Zugang zu den erforderlichen Informationen zu gewähren. Die Kreditinstitute sollten sicherstellen, dass diese virtuellen Datenräume den geltenden branchenüblichen Normen für Vertraulichkeit und Datensicherheit entsprechen.
(10) Um den Informationsaustausch zu erleichtern, sollten die Kreditinstitute die Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen, sofern die Kreditinstitute und potenziellen Käufer nichts anderes vereinbaren. Nutzen Kreditinstitute elektronische Auktionsplattformen oder elektronische Transaktionsplattformen, um den Verkauf oder die Übertragung notleidender Kreditverträge durchzuführen, so können diese Plattformen besondere Anforderungen an das elektronische und maschinenlesbare Format stellen.
(11) Im Rahmen der Verhandlungen über den Verkauf oder die Übertragung können die Kreditinstitute mit den potenziellen Käufern vereinbaren, zusätzliche Informationen über notleidende Kreditverträge bereitzustellen, die über die in den Datenvorlagen verlangten Informationen hinausgehen. Zu diesem Zweck sollte die Gestaltung der Datenvorlagen die Bereitstellung solcher zusätzlicher Datenfelder ermöglichen. Solche zusätzlichen Informationen sollten, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, keine zusätzlichen personenbezogenen Daten enthalten.
(12) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.
(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 zu dieser Durchführungsverordnung konsultiert und hat am 25. Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Verordnung gilt für den Verkauf und die Übertragung von Kreditverträgen durch in der Union niedergelassene Kreditinstitute, die gemäß Artikel 47a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 als notleidende Risikopositionen eingestuft sind, die diese Kreditinstitute in ihrem Anlagebuch und nicht in ihrem Handelsbuch im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten, und die die in Artikel 16 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2021/2167 festgelegten zeitlichen Kriterien erfüllen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 3 Von den Kreditinstituten bereitzustellende Informationen
(1) Die Kreditinstitute stellen potenziellen Käufern zu jedem Kreditvertrag die folgenden Informationen zur Verfügung:
(2) Die Kreditinstitute stellen die in Absatz 1 genannten Informationen gemäß den Begriffsbestimmungen und Kriterien des Datenglossars in Anhang II und gemäß den Erläuterungen in Anhang III zur Verfügung.
(3) Bei der Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen verwenden die Kreditinstitute die Beziehungstabelle gemäß Datenvorlage 2 in Anhang I, in der die Beziehungen zwischen den Datenfeldern aufgeführt sind.
Artikel 4 Granularität, Vollständigkeit und Genauigkeit der Angaben
(1) Die Kreditinstitute stellen Informationen zu allen Datenfeldern zur Verfügung, die im Datenglossar in Anhang II als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, es sei denn, diese Datenfelder sind nach den in den Erläuterungen in Anhang III festgelegten Kriterien nicht zutreffend, oder sie betreffen Informationen im Zusammenhang mit den folgenden Geschäften:
(2) Die Kreditinstitute bemühen sich in angemessener Weise, Informationen zu den Datenfeldern bereitzustellen, die im Datenglossar in Anhang II nicht als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführten Geschäfte.
Artikel 5 Praktischer Ablauf der Informationsbereitstellung
(1) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b stellen die Kreditinstitute den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen vor dem Abschluss eines Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags zur Verfügung.
(2) Die Kreditinstitute stellen den potenziellen Käufern die in Artikel 3 genannten Informationen in elektronischer und maschinenlesbarer Form zur Verfügung, sofern zwischen dem Kreditinstitut und dem potenziellen Käufer nichts anderes vereinbart wurde.
Artikel 6 Umgang mit personenbezogenen Daten und vertraulichen Informationen
(1) Bei der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 geben die Kreditinstitute an, welche Informationen gemäß dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten oder das Bankgeheimnis oder gemäß ihren eigenen internen Vorschriften oder Marktpraktiken als vertraulich anzusehen sind, und sorgen für einen angemessenen Schutz dieser Informationen im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über die Vertraulichkeit von Daten bzw. das Bankgeheimnis.
(2) Vor der Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 müssen Kreditinstitute und potenzielle Käufer
(3) Zur Bereitstellung der Informationen nach Artikel 3 verwenden die Kreditinstitute sichere Kanäle, einschließlich virtueller Datenräume oder ähnlicher elektronischer Mittel.
Artikel 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 26. September 2023
2) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349).
3) Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015 S. 1).
4) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22.05.2008 S. 66).
5) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 1).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 217).
8) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).
10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
11) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1).
12) Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.06.2002 S. 43).
13) Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (ABl. L 144 vom 01.06.2016 S. 44).
| Anhang I |
Datenvorlage 1: Gegenpartei
| Index | Datenfeld |
| 1,00 | Kennung der Gruppe von Gegenparteien |
| 1,01 | Name der Gruppe von Gegenparteien |
| 1,02 | Kennung der Gegenpartei |
| 1,03 | Name der Gegenpartei |
| 1,04 | Wirtschaftstätigkeit |
| 1,05 | Rolle der Gegenpartei |
| 1,06 | Rechtsform der Gegenpartei |
| 1,07 | Geburtsdatum |
| 1,08 | Sitz der Gegenpartei |
| 1,09 | Gegenpartei verstorben |
| 1,10 | Nationale Kennung (Unternehmen) |
| 1,11 | Nationale Kennung (Privatpersonen) |
| 1,12 | Ursprung der nationalen Kennung |
| 1,13 | Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) |
| 1,14 | Anschrift der Gegenpartei |
| 1,15 | Stadt der Gegenpartei |
| 1,16 | Postleitzahl der Gegenpartei |
| 1,17 | Land der Gegenpartei |
| 1,18 | E-Mail-Adresse verfügbar |
| 1,19 | Telefonnummer verfügbar |
| 1,20 | Datum des letzten Kontakts |
| 1,21 | Datum des letzten Jahresabschlusses |
| 1,22 | Währung der Finanzaufstellungen |
| 1,23 | Anlagevermögen |
| 1,24 | Umlaufvermögen |
| 1,25 | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
| 1,26 | Aktiva insgesamt |
| 1,27 | Passiva insgesamt |
| 1,28 | Gesamtschulden |
| 1,29 | Jahresumsatz |
| 1,30 | Jahres-EBIT |
| 1,31 | Bezeichnung des Insolvenz-/Restrukturierungsverfahrens |
| 1,32 | Stand von Gerichtsverfahren |
| 1,33 | Beschreibung sonstiger rechtlicher Maßnahmen |
| 1,xx |
Datenvorlage 2.1: Beziehung Kreditnehmer - Kredit
| Index | 2,00 | 2,01 |
| Datenfeld | Kennung der Gegenpartei | Kreditkennung |
Datenvorlage 2.2: Beziehung Hypothekarkredit - Sicherung
| Index | 2,01 | 2,02 | 2,03 |
| Datenfeld | Kredit-Kennung | Kennung der Hypothek | Kennung der Sicherung |
Datenvorlage 2.3: Beziehung Kredit (außer Hypothekarkredit) - Sicherung (Sicherheiten, Garantien)
| Index | 2,01 | 2,03 |
| Datenfeld | Kredit-Kennung | Kennung der Sicherung |
Datenvorlage 2.4: Beziehung Garantiegeber - Garantienehmer
| Index | 2,00 | 2,03 |
| Datenfeld | Kennung der Gegenpartei | Kennung der Sicherung |
Datenvorlage 3: Kredit
| Index | Datenfeld |
| 3,00 | Stichtag |
| 3,01 | Kreditkennung |
| 3,02 | Auflegedatum |
| 3,03 | Auf die Kreditvereinbarung anwendbares Recht |
| 3,04 | Verbundene Gegenparteien |
| 3,05 | Kategorie von Vermögenswerten |
| 3,06 | Art des Instruments |
| 3,07 | Gesetzlich letzter Fälligkeitstermin |
| 3,08 | Währung |
| 3,09 | Kapitalbetrag |
| 3,10 | Aufgelaufene Zinsen |
| 3,11 | Sonstige Salden |
| 3,12 | Rechtlicher Rechnungssaldo |
| 3,13 | Anzahl der Tage seit Fälligkeit |
| 3,14 | Zinssatz |
| 3,15 | Zinssatzart |
| 3,16 | Beschreibung der Zinssatzart |
| 3,17 | Zinsdifferenz/Zinsmarge |
| 3,18 | Referenzsatz |
| 3,19 | Zinsanpassungshäufigkeit |
| 3,20 | Zahlungshäufigkeit |
| 3,21 | Datum der letzten Zahlung |
| 3,22 | Letzter Zahlungsbetrag |
| 3,23 | Datum des Ausfallstatus des Instruments |
| 3,24 | Rechtlicher Status des Kredits |
| 3,25 | Datum der Einleitung gerichtlicher Verfahren |
| 3,26 | Erreichter Stand in den gerichtlichen Verfahren |
| 3,27 | Zuständigkeit des Gerichts |
| 3,28 | Datum des Erhalts des Räumungsbescheids |
| 3,29 | Datum der Verjährung |
| 3,30 | Syndizierter Kredit |
| 3,31 | Syndizierter Anteil |
| 3,32 | Verbrieft |
| 3,33 | Mietvertrag |
| 3,34 | Beginn des Mietvertrags |
| 3,35 | Enddatum des Mietvertrags |
| 3,36 | Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags |
| 3,37 | Art des Mietvertrags |
| 3,38 | Stundungsmaßnahme |
| 3,39 | Art der Stundungsmaßnahme |
| 3,40 | Enddatum der Stundungsmaßnahme |
| 3,41 | Beschreibung der Stundungsmaßnahmen |
| 3,42 | Schuldenerlass |
| 3,43 | Zahl früherer Stundungen |
| 3,xx |
Datenvorlage 4.1: Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung
| Index | Datenfeld |
| 4,00 | Kennung der Sicherung |
| 4,01 | Art der Immobilie |
| 4,02 | Art des beweglichen Vermögens (außer Sicherheiten und Garantien) |
| 4,03 | Anschrift der Immobilie |
| 4,04 | Stadt der Immobilie |
| 4,05 | Postleitzahl der Immobilie |
| 4,06 | Land der Immobilie |
| 4,07 | Grundbuch-Kennnummer der als Sicherheit dienenden Immobilie |
| 4,08 | Bezeichnung des Grundbuchs |
| 4,09 | Rang des Sicherungsrechts |
| 4,1 | Höherrangige Kredite |
| 4,11 | Nummer der Urkundenrolle |
| 4,12 | Baujahr |
| 4,13 | Baufläche (M2) |
| 4,14 | Grundstücksfläche (M2) |
| 4,15 | Fertigstellung der Immobilie |
| 4,16 | Wert des Energieeffizienzausweises |
| 4,17 | Art der Nutzung |
| 4,18 | Währung der Sicherheiten und Garantien |
| 4,19 | Wert der letzten internen Bewertung |
| 4,2 | Datum der letzten internen Bewertung |
| 4,21 | Art des festgestellten Betrags für die letzte interne Bewertung |
| 4,22 | Art der letzten internen Bewertung |
| 4,23 | Betrag der letzten externen Bewertung |
| 4,24 | Datum der letzten externen Bewertung |
| 4,25 | Art des festgestellten Betrags für die letzte externe Bewertung |
| 4,26 | Art der letzten externen Bewertung |
| 4,27 | Betrag der Sicherheitsleistung |
| 4,28 | Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) |
| 4,29 | Status der Vollstreckung |
| 4,3 | Status der Vollstreckung durch Dritte |
| 4,31 | Zuständigkeit des Gerichts |
| 4,32 | Währung der Vollstreckung |
| 4,33 | Indikator der Vollstreckung |
| 4,34 | Vom Gericht festgestellter Betrag |
| 4,35 | Datum der gerichtlichen Prüfung |
| 4,36 | Barmittel bei Gericht |
| 4,37 | Vereinbarter Verkaufspreis |
| 4,38 | Nächstes Auktionsdatum |
| 4,39 | Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion |
| 4,4 | Letztes Auktionsdatum |
| 4,41 | Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion |
| 4,42 | Zahl ergebnisloser Auktionen |
| 4,xx |
Datenvorlage 4.2: Hypothekarbürgschaft
| NEU Index | Datenfeld |
| 4,43 | Kennung der Hypothek |
| 4,44 | Betrag der Hypothek |
| 4,45 | Rang des Sicherungsrechts |
| 4,46 | Höherrangige Kredite |
| 4,47 | Nummer der Urkundenrolle |
| 4,xx |
Datenvorlage 5: Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen
| Index | Vor dem Stichtag | |||||||||||||
| Datenfeld | 1. Monat | 2. Monat | 3. Monat | 4. Monat | 5. Monat | 6. Monat | 7. Monat | 8. Monat | 9. Monat | 10. Monat | 11. Monat | 12. Monat | ||
| 5,00 | Kreditkennung | |||||||||||||
| 5,01 | Art des Inkassos | |||||||||||||
| 5,02 | Name der externen Inkassoagentur | |||||||||||||
| 5,03 | Summe der bisherigen Rückzahlungen | |||||||||||||
| 5,04 | Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten | |||||||||||||
| 5,xx | ||||||||||||||
| Index | Vor dem Stichtag | |||||||||||||
| Datenfeld | 13. Monat | 14. Monat | 15. Monat | 16. Monat | 17. Monat | 18. Monat | 19. Monat | 20. Monat | 21. Monat | 22. Monat | 23. Monat | 24. Monat | ||
| 5,00 | Kreditkennung | |||||||||||||
| 5,01 | Art des Inkassos | |||||||||||||
| 5,02 | Name der externen Inkassoagentur | |||||||||||||
| 5,03 | Summe der bisherigen Rückzahlungen | |||||||||||||
| 5,04 | Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten | |||||||||||||
| 5,xx | ||||||||||||||
| Index | Vor dem Stichtag | |||||||||||||
| Datenfeld | 25. Monat | 26. Monat | 27. Monat | 28. Monat | 29. Monat | 30. Monat | 31. Monat | 32. Monat | 33. Monat | 34. Monat | 35. Monat | 36. Monat | ||
| 5,00 | Kreditkennung | |||||||||||||
| 5,01 | Art des Inkassos | |||||||||||||
| 5,02 | Name der externen Inkassoagentur | |||||||||||||
| 5,03 | Summe der bisherigen Rückzahlungen | |||||||||||||
| 5,04 | Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten | |||||||||||||
| 5,xx | ||||||||||||||
| Anhang II |
| Inhalt | Datenvorlage | Datenfeld | Art des Kredit- nehmers | Art des Kredits | Beschreibung | Pflichtfelder | Feldart | ESMA (RTS 2020/1224) | ANACREDIT (Anacredit Handbuch über die Bericht- erstattung an die EZB/2016/13) | FINREP (ITS 2021/451) | PEN | IAS/IFRS |
| 1,00 | Gegenpartei | Kennung der Gruppe von Gegenparteien | Gilt für alle | Gilt für alle | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Kennung jeder Gruppe von Gegenparteien. Eine Gruppe von Gegenparteien ist als eine Gruppe verbundener Gegenparteien definiert. Eine Gruppe kann aus nur einer einzelnen Gegenpartei oder mehreren Gegenparteien bestehen. Jede Gruppe von Gegenparteien sollte eine Kennung der Gruppe von Gegenparteien haben. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 1,01 | Gegenpartei | Name der Gruppe von Gegenparteien | Gilt für alle | Gilt für alle | Name, der zur Bezeichnung der Gruppe von Gegenparteien verwendet wird. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 1,02 | Gegenpartei | Vertragspartnerkennung | Gilt für alle | Gilt für alle | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Kennung jeder Gegenpartei. Jede Gegenpartei muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Gegenpartei verwendet werden. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 2.2.3, 12.4.1 | ||||
| 1,03 | Gegenpartei | Name der Gegenpartei | Gilt für alle | Gilt für alle | Vollständige juristische Bezeichnung der Gegenpartei. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 12,1 | ||||
| 1,04 | Gegenpartei | Wirtschaftstätigkeit | Unternehmen | Gilt für alle | Klassifizierung des Geschäftspartners nach seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nach der statistischen Systematik NACE Revision 2 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1893/2006. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird unter Verwendung der NACE-Branchencodes der Ebenen zwei, drei oder vier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 ausgefüllt. | 12.4.15 | ||||
| 1,05 | Gegenpartei | Rolle der Gegenpartei | Gilt für alle | Gilt für alle | Rolle der Gegenpartei ("Sicherungsgeber", "Kreditnehmer"). | Pflichtfeld | Auswahl:
| |||||
| 1,06 | Gegenpartei | Rechtsform der Gegenpartei | Gilt für alle | Gilt für alle | Art der Gegenpartei, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/451 ("Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - KMU", "Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften - ausgenommen KMU", "Privathaushalte"). | Pflichtfeld | Auswahl:
| Anhang V Teil 1 Absatz 5 Buchstabe i Absatz 42 Buchstaben e und f | ||||
| 1,07 | Gegenpartei | Geburtsdatum | Privatperson | Gilt für alle | Geburtsdatum der Gegenpartei (Privatperson). | TT/MM/JJJJ | ||||||
| 1,08 | Gegenpartei | Sitz der Gegenpartei | Privatperson | Gilt für alle | Angabe, ob die Gegenpartei (Privatperson) ihren Wohnsitz in dem Land hat, in dem das Institut niedergelassen ist. | Pflichtfeld | Boolesch (ja oder nein) | |||||
| 1,09 | Gegenpartei | Gegenpartei verstorben | Privatperson | Gilt für alle | Angabe, ob der die Gegenpartei (Privatperson) verstorben ist. | Boolesch (ja oder nein) | Anhang X NPEL9 | |||||
| 1,10 | Gegenpartei | Nationale Kennung | Unternehmen | Gilt für alle | Ein allgemein verwendeter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung der Gegenpartei innerhalb des Landes, in dem sie niedergelassen ist, ermöglicht. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 1,11 | Gegenpartei | Nationale Kennung | Privatperson | Gilt für alle | Ein allgemein verwendeter Identifikationscode, der die eindeutige Identifizierung der Gegenpartei innerhalb des Landes, in dem sie niedergelassen ist, ermöglicht. | alphanumerisch | ||||||
| 1,12 | Gegenpartei | Ursprung der nationalen Kennung | Unternehmen | Gilt für alle | Name der länderspezifischen Registrierungsstelle, die die nationale Kennung der Gegenpartei vergibt. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 1,13 | Gegenpartei | Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) | Unternehmen | Gilt für alle | Eine Unternehmenskennung der Gegenpartei, die gemäß der Internationalen Organisation für Normung (ISO) vergeben wird. | Die Auswahl wird mithilfe von ISO 17442 ausgefüllt. | 12.4.2 | |||||
| 1,14 | Gegenpartei | Anschrift der Gegenpartei | Unternehmen | Gilt für alle | Straße und Hausnummer der Gegenpartei. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 12.4.8 | ||||
| 1,15 | Gegenpartei | Stadt der Gegenpartei | Unternehmen | Gilt für alle | Stadt oder Gemeinde, in der die Gegenpartei niedergelassen ist. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 12.4.9 | ||||
| 1,16 | Gegenpartei | Postleitzahl der Gegenpartei | Gilt für alle | Gilt für alle | Postleitzahl, unter der die Gegenpartei niedergelassen ist. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 12.4.10 | ||||
| 1,17 | Gegenpartei | Land der Gegenpartei | Gilt für alle | Gilt für alle | Land der Gegenpartei. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe des ISO 3166-1 Alpha-2-Code des Landes ausgefüllt. | 12.4.12 | ||||
| 1,18 | Gegenpartei | E-Mail-Adresse vorhanden | Gilt für alle | Gilt für alle | Indikator dafür, ob das Institut über eine E-Mail-Adresse der Gegenpartei verfügt. | Boolesch (ja oder nein) | ||||||
| 1,19 | Gegenpartei | Telefonnummer vorhanden | Gilt für alle | Gilt für alle | Indikator dafür, ob das Institut über eine Telefonnummer (Mobiltelefon oder Festnetz) der Gegenpartei verfügt. | Boolesch (ja oder nein) | ||||||
| 1,20 | Gegenpartei | Datum des letzten Kontakts | Gilt für alle | Gilt für alle | Das letzte Datum der Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei durch ein beliebiges mündliches oder schriftliches Kommunikationsmittel (z.B. Brief, Telefonanruf, E-Mail) und unter der Voraussetzung, dass die Gegenpartei eine Antwort erhalten hat. | TT/MM/JJJJ | ||||||
| 1,21 | Gegenpartei | Datum des letzten Jahresabschlusses | Unternehmen | Gilt für alle | Datum des letzten vorliegenden Jahresabschlusses. | TT/MM/JJJJ | ||||||
| 1,22 | Gegenpartei | Währung der Finanzaufstellungen | Unternehmen | Gilt für alle | Währung, in der der letzte vorliegende Jahresabschluss ausgedrückt ist. | Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt. | ||||||
| 1,23 | Gegenpartei | Anlagevermögen | Unternehmen | Gilt für alle | Buchwert des Anlagevermögens der Gegenpartei gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss."Anlagevermögen" wird gemäß IAS 16 (Sachanlagen) oder vergleichbaren Definitionen in anderen Rechnungslegungsstandards als Vermögenswerte definiert, die für den Geschäftsbetrieb genutzt werden, denen ein Wert zugewiesen ist und deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. | Zahl | IAS 16.6 | |||||
| 1,24 | Gegenpartei | Umlaufvermögen | Unternehmen | Gilt für alle | Buchwert des Umlaufvermögens der Gegenpartei, ausgenommen Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss."Umlaufvermögen" sind Vermögenswerte, die gemäß IAS 1.60 oder vergleichbaren Definitionen in anderen Rechnungslegungsstandards als solche definiert sind und voraussichtlich im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens realisiert werden, hauptsächlich zu Handelszwecken gehalten werden und voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Berichtszeitraum realisiert werden. | Zahl | IAS 1.60; IAS 1.66 | |||||
| 1,25 | Gegenpartei | Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente | Unternehmen | Gilt für alle | Buchwert der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente der Gegenpartei gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss."Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente" sind gemäß IAS 7 oder vergleichbaren Definitionen in anderen Rechnungslegungsstandards als kurzfristige, hochliquide Anlagen, die jederzeit in bekannte Zahlungsmittelbeträge umgewandelt werden können und einem unwesentlichen Wertschwankungsrisiken unterliegen, definiert. | Zahl | IAS 7.6 | |||||
| 1,26 | Gegenpartei | Aktiva insgesamt | Unternehmen | Gilt für alle | Buchwert der gesamten Aktiva der Gegenpartei, im Sinne des geltenden Rechnungslegungsstandards, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss. | Zahl | IAS 1.9(a), IG 6 | |||||
| 1,27 | Gegenpartei | Passiva insgesamt | Unternehmen | Gilt für alle | Buchwert der gesamten Passiva der Gegenpartei, im Sinne des geltenden Rechnungslegungsstandards, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss. | Zahl | IAS 1.9(b), IG 6 | |||||
| 1,28 | Gegenpartei | Gesamtschulden | Unternehmen | Gilt für alle | Buchwert der gesamten Schulden der Gegenpartei gemäß IAS 32.11 (Finanzielle Verbindlichkeiten) oder einem vergleichbaren geltenden Rechnungslegungsstandard, gemäß ihrem letzten vorliegenden Jahresabschluss. Er bezieht sich auf alle formellen, schriftlichen Finanzierungsvereinbarungen wie kurzfristige Kreditverbindlichkeiten, langfristige Kreditverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Schuldverschreibungen gemäß dem letzten vorliegenden Jahresabschluss. | Zahl | IAS 32.11 | |||||
| 1,29 | Gegenpartei | Jahresumsatz | Unternehmen | Gilt für alle | Um Abschläge und Umsatzsteuern bereinigte jährliche Verkaufsmenge der Gegenpartei gemäß der Empfehlung 2003/361/EG. Entspricht dem Konzept des "Gesamtjahresumsatzes" im Sinne des Artikels 153 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. | Zahl | 12.4.22 | Artikel 153 Absatz 4 | ||||
| 1,30 | Gegenpartei | Jahres-EBIT | Unternehmen | Gilt für alle | Höhe der jährlichen Erträge vor Zinsen und Steuern (EBIT), den die Gegenpartei laut dem letzten vorliegenden Jahresabschluss erwirtschaftet hat. | Zahl | ||||||
| 1,31 | Gegenpartei | Bezeichnung des Insolvenz-/Restrukturierungsverfahrens | Gilt für alle | Gilt für alle | Bezeichnung etwaiger Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, denen die Gegenpartei unterliegt. | Pflichtfeld | Die Auswahl hängt vom jeweiligen Land ab. | |||||
| 1,32 | Gegenpartei | Stand von Gerichtsverfahren | Gilt für alle | Gilt für alle | Kategorien, die den rechtlichen Status einer Gegenpartei in Bezug auf ihre Zahlungsfähigkeit auf der Grundlage des nationalen Rechtsrahmens beschreiben. Das Institut muss die in der Spalte "Feldart" aufgeführten Werte in den nationalen Rechtsrahmen übertragen. | Pflichtfeld |
| 12.4.16 | ||||
| 1,33 | Gegenpartei | Beschreibung sonstiger rechtlicher Maßnahmen | Gilt für alle | Gilt für alle | Beschreibung des Stands des Gerichtsverfahrens, wenn im Datenfeld "Stand von Gerichtsverfahren""Sonstige rechtliche Maßnahmen" ausgewählt wurde. | alphanumerisch | 12.4.16 | |||||
| 1,xx | Gegenpartei | |||||||||||
| 2,00 | Beziehung | Vertragspartnerkennung | Gilt für alle | Gilt für alle | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Kennung jeder Gegenpartei. Jede Gegenpartei muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Vertragspartnerkennung für eine andere Gegenpartei verwendet werden. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 2.2.3, 12.4.1 | ||||
| 2,01 | Beziehung | Kreditkennung | Gilt für alle | Gilt für alle | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jedes Kredits im Rahmen einer einzigen Kreditvereinbarung. Jeder Kredit muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Kreditkennung für einen anderen Kredit im Rahmen desselben oder eines anderen Kreditvertrags verwendet werden. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 2,02 | Beziehung | Kennung der Hypothek | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Interne Kennung des Instituts für den Hypothekenvertrag. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 2,03 | Beziehung | Kennung der Sicherung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jeder Sicherung, die zur Besicherung des Kredits verwendet wird (Sicherheit oder Garantie). Jede Sicherung muss zum Stichtag eine einzige Sicherungskennung haben. Dieser Wert kann nicht als Sicherungskennung für eine andere Sicherung verwendet werden. Die Kategorien der Sicherheiten und Garantien sind in der Vorlage F13.01 der Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 2.2.6 | Anhang III und Anhang IV F 13.01 | |||
| 3,00 | Kredit | Stichtag | Gilt für alle | Gilt für alle | Bezugsdatum der in den Meldevorlagen der EBA zu notleidenden Krediten enthaltenen Daten. Sofern in der Beschreibung des Feldes nichts anderes angegeben ist, beziehen sich die Daten im Allgemeinen auf den Stichtag. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | |||||
| 3,01 | Kredit | Kreditkennung | Gilt für alle | Gilt für alle | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jedes Kredits im Rahmen einer einzigen Kreditvereinbarung. Jeder Kredit muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Kreditkennung für einen anderen Kredit im Rahmen desselben oder eines anderen Kreditvertrags verwendet werden. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 3,02 | Kredit | Datum des Vertragsabschlusses | Gilt für alle | Gilt für alle | Datum, an dem das Vertragsverhältnis entstanden ist, d. h. das Datum, an dem der Vertrag für alle Parteien verbindlich wurde. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | 3.4.4 | ||||
| 3,03 | Kredit | Auf die Kreditvereinbarung anwendbares Recht | Gilt für alle | Gilt für alle | Recht des Landes, dem der Kreditvertrag unterliegt. Dabei handelt es sich nicht zwangsläufig um das Land, in dem der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 ausgefüllt. | Anhang V NPEL 23 | ||||
| 3,04 | Kredit | Verbundene Gegenparteien | Gilt für alle | Gilt für alle | Anzahl der Gegenparteien, die im Rahmen des Kredits gemeinsam Schuldner sind. Sie haften gemeinsam für Zahlungen an den Kreditgeber, die sich aus dem Kreditvertrag ergeben. | Pflichtfeld | Auswahl:
| |||||
| 3,05 | Kredit | Kategorie von Vermögenswerten | Gilt für alle | Gilt für alle | Anlageklasse des Kredits gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission. | Pflichtfeld | Auswahl:
| Artikel 2 Absatz 1. | ||||
| 3,06 | Kredit | Art des Instruments | Gilt für alle | Gilt für alle | Einstufung des Kredits nach der Art der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird entsprechend der Segmentierung des Verkäufers ausgefüllt. Folgende Liste wird empfohlen:
| 3.4.1 | ||||
| 3,07 | Kredit | Rechtlich endgültiges Fälligkeitsdatum | Gilt für alle | Gilt für alle | Vertragliches Fälligkeitsdatum des Kredits zum Stichtag unter Berücksichtigung etwaiger Vereinbarungen zur Änderung der ursprünglichen Verträge, einschließlich Stundungsmaßnahmen. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | TT/MM/JJJJ | 3.4.6 | |||||
| 3,08 | Kredit | Währung | Gilt für alle | Gilt für alle | Währungsfestlegung der Kreditvergabe gemäß ISO-Norm 4217. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt. | 3.4.3 | ||||
| 3,09 | Kredit | Hauptforderung | Gilt für alle | Gilt für alle | Betrag des ausstehenden Kapitals, wie er in der Bilanz zum Stichtag ausgewiesen ist. Die Zahl umfasst nicht die Beträge, die unter dem Feld "Aufgelaufene Zinsen" und "Sonstige Salden" ausgewiesen sind. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 3,10 | Kredit | Aufgelaufene Zinsen | Gilt für alle | Gilt für alle | Betrag der aufgelaufenen Zinsen für Kredite im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zum Stichtag. Gemäß dem allgemeinen Prinzip der Periodenabgrenzung werden Zinsforderungen aus Instrumenten in der Bilanz ausgewiesen, wenn sie auflaufen (d. h. auf Periodenabgrenzungsbasis) und nicht zum Zeitpunkt ihres Eingangs (d. h. auf Einnahmen-Ausgaben-Rechnungsbasis). | Pflichtfeld | Zahl | 4.4.11 | ||||
| 3,11 | Kredit | Sonstige Gleichgewichte | Gilt für alle | Gilt für alle | Gesamtbetrag der sonstigen ausstehenden Beträge, die zum Stichtag in der Bilanz ausgewiesen sind, einschließlich sonstiger Kosten, Provisionen, Gebühren und sonstiger ausstehender Beträge, die nicht im Feld "Hauptforderung" oder "Aufgelaufene Zinsen" ausgewiesen sind. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 3,12 | Kredit | Rechtlicher Rechnungssaldo | Gilt für alle | Gilt für alle | Gesamtforderungsbetrag, einschließlich etwaiger bilanzwirksamer Risikopositionen (mit Ausnahme etwaiger Schuldenerlasse), außerbilanzieller Risikopositionen und Strafzinsen, auf die der Kreditgeber zum Stichtag Anspruch auf Zahlung durch den Schuldner hat. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 3,13 | Kredit | Anzahl der Tage seit Fälligkeit | Gilt für alle | Gilt für alle | Anzahl der Tage, die der Kredit zum Stichtag überfällig ist. Bei notleidenden Krediten, die nicht überfällig sind, beträgt die Zahl Null. Der Kredit ist "überfällig", wenn er die Kriterien des Anhangs V Teil 2 Absatz 96 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 erfüllt. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 3,14 | Kredit | Zinssatz | Gilt für alle | Gilt für alle | Annualisierter vereinbarter Zinssatz oder eng definierter Zinssatz gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34). Er gilt zum Stichtag, wobei eine laufende Stundungsmaßnahme berücksichtigt wird. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | Prozentsatz | 4.4.1 | |||||
| 3,15 | Kredit | Zinssatzart | Gilt für alle | Gilt für alle | Klassifizierung von Krediten auf der Grundlage des Basissatzes zur Ermittlung des Zinssatzes für jeden Zahlungszeitraum. Er gilt zum Stichtag, wobei eine laufende Stundungsmaßnahme berücksichtigt wird. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | Auswahl:
| 3.4.8 | |||||
| 3,16 | Kredit | Beschreibung der Zinssatzart | Gilt für alle | Gilt für alle | Beschreibung der Art des Zinssatzes, wenn im Feld "Zinssatzart""gemischter Zinssatz" ausgewählt wurde. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | alphanumerisch | ||||||
| 3,17 | Kredit | Zinsdifferenz/Zinsmarge | Gilt für alle | Gilt für alle | Marge oder Differenz (ausgedrückt als Prozentsatz), die zum Referenzzinssatz hinzugefügt wird, der für die Berechnung des Zinssatzes in Basispunkten verwendet wird. Sie gilt zum Stichtag, wobei alle laufenden gewährten Stundungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | Prozentsatz | 3.4.12 | |||||
| 3,18 | Kredit | Referenzzinssatz | Gilt für alle | Gilt für alle | Referenzzinssatz, der zur Berechnung des tatsächlichen Zinssatzes verwendet wird. Kombination aus Referenzzinssatzwert und Fälligkeitswert, gültig zum Stichtag, wenn im Feld "Zinssatzart" die Option "variabler Zinssatz" ausgewählt ist. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | alphanumerisch | ||||||
| 3,19 | Kredit | Zinsanpassungshäufigkeit | Gilt für alle | Gilt für alle | Häufigkeit, mit der der Zinssatz gegebenenfalls nach dem anfänglichen Festzinszeitraum angepasst wird. Er gilt zum Stichtag, wobei eine laufende Stundungsmaßnahme berücksichtigt wird. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | Auswahl:
| 3.4.9 | |||||
| 3,20 | Kredit | Zahlungshäufigkeit | Gilt für alle | Gilt für alle | Häufigkeit der fälligen Tilgungs- oder Zinszahlungen, d. h. die Anzahl der Monate zwischen den Zahlungen. Sie basiert auf dem aktuellen Darlehensvertrag zum Stichtag, der alle laufenden Stundungsmaßnahmen berücksichtigt. Dieses Datenfeld ist nur erforderlich, wenn der Wert im Feld "Anzahl der Tage seit Fälligkeit" weniger als oder gleich 365 Tage beträgt. | Auswahl:
| 3.4.16 | |||||
| 3,21 | Kredit | Datum der letzten Zahlung | Gilt für alle | Gilt für alle | Datum, an dem die letzte Zahlung geleistet wurde. | TT/MM/JJJJ | Anhang X NPEL 30. | |||||
| 3,22 | Kredit | Letzter Zahlungsbetrag | Gilt für alle | Gilt für alle | Betrag der letzten Zahlung. | Zahl | ||||||
| 3,23 | Kredit | Datum des Ausfallstatus des Instruments | Gilt für alle | Gilt für alle | Datum, an dem der Ausfallstatus als eingetreten gilt. Im Sinne des Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgefallen. Im Falle von notleidenden Krediten, die sich nicht im Ausfallstatus befinden, wird dieses Datenfeld nicht gemeldet. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | 4.4.5 | Definition des Ausfalls gemäß Artikel 178 | |||
| 3,24 | Kredit | Rechtlicher Status des Kredits | Gilt für alle | Gilt für alle | Angabe des rechtlichen Status des Kredits zum Stichtag. | Pflichtfeld | Auswahl:
| |||||
| 3,25 | Kredit | Datum der Einleitung gerichtlicher Verfahren | Gilt für alle | Gilt für alle | Datum, an dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. Dieses Datum muss das letzte maßgebliche Datum vor dem Stichtag sein und wird nur gemeldet, wenn im Feld "Rechtlicher Status des Kredits" die Option "Gerichtsverfahren" gewählt wurde. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | |||||
| 3,26 | Kredit | Erreichter Stand in den gerichtlichen Verfahren | Gilt für alle | Gilt für alle | Er gibt an, wie weit das entsprechende Gerichtsverfahren fortgeschritten ist, da für jeden besicherten oder unbesicherten Kredit verschiedene rechtliche Schritte des Verfahrens abgeschlossen wurden.
Nachstehend sind die allgemeinen, standardisierten rechtlichen Schritte in den einzelnen Ländern aufgeführt. Es handelt sich hierbei nicht um eine erschöpfende Liste der rechtlichen Schritte, und das Institut sollte daher nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie den allgemeinen standardisierten rechtlichen Schritten weitere Schritte hinzufügen sollte.
Gegebenenfalls kann eine Mehrfachauswahl von Stadien eingegeben werden:
Dieses Datenfeld muss nur gemeldet werden, wenn im Feld "Rechtlicher Status des Kredits" die Option "Gerichtsverfahren" gewählt wurde. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 3,27 | Kredit | Zuständigkeit des Gerichts | Gilt für alle | Gilt für alle | Sitz des Gerichts, bei dem die Rechtssache verhandelt wird; dieses Feld ist nur erforderlich, wenn ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 ausgefüllt. | Anhang X NPEL20 | ||||
| 3,28 | Kredit | Datum des Erhalts des Räumungsbescheids | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum der Erteilung des Räumungsbescheids durch das Gericht. Dieses Feld ist nur erforderlich, wenn das Gericht einen Räumungsbescheid erteilt hat. | TT/MM/JJJJ | Anhang X NPEL21 | |||||
| 3,29 | Kredit | Datum der Verjährung | Gilt für alle | Gilt für alle | Datum, an dem der Kredit ausläuft und keine rechtlichen Schritte mehr eingeleitet werden können. Dieses Feld ist nur erforderlich, wenn es nach dem für den Kreditvertrag geltenden Recht und dem rechtlichen Status des Kredits anwendbar ist. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | |||||
| 3,30 | Kredit | Konsortialkredit | Gilt für alle | Gilt für alle | Angabe, ob der Kredit von einem Konsortium oder einem Zusammenschluss von zwei oder mehr Kreditinstituten bereitgestellt wird. Dies bedeutet, dass das Institut im Falle eines Konsortialkredits weniger als 100 % des gesamten Kredits hält. | Boolesch (ja oder nein) | ||||||
| 3,31 | Kredit | Syndizierter Anteil | Gilt für alle | Gilt für alle | Prozentualer Anteil des vom Institut gehaltenen Anteils. Gilt, wenn im Feld "Konsortialkredit""Ja" ausgewählt wurde. | Prozentsatz | Anhang V NPEL 31 | |||||
| 3,32 | Kredit | Verbrieft | Gilt für alle | Gilt für alle | Angabe, ob der Kredit verbrieft oder in einen Pool gedeckter Schuldverschreibungen aufgenommen wurde. | Boolesch (ja oder nein) | ||||||
| 3,33 | Kredit | Mietvertrag | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Angabe, ob der Kreditvertrag ein Mietverhältnis enthält. | Pflichtfeld | Boolesch (ja oder nein) | IFRS 16.9 | ||||
| 3,34 | Kredit | Beginn des Mietvertrags | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum, an dem der aktuelle Mietvertrag beginnt, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. | TT/MM/JJJJ | ||||||
| 3,35 | Kredit | Enddatum des Mietvertrags | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum, an dem der aktuelle Mietvertrag endet, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. | TT/MM/JJJJ | ||||||
| 3,36 | Kredit | Sonderkündigungsrecht des Mietvertrags | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Einzelheiten über alle Sonderkündigungsrechte, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. | alphanumerisch | ||||||
| 3,37 | Kredit | Art des Mietvertrags | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Art des Mietvertrags mit der Gegenpartei, wenn im Feld "Mietvertrag""Ja" ausgewählt wurde. | Auswahl:
| ||||||
| 3,38 | Kredit | Stundungsmaßnahme | Gilt für alle | Gilt für alle | Angabe, ob zum Stichtag aktuell Stundungsmaßnahmen auf den Kredit angewendet werden. | Pflichtfeld | Boolesch (ja oder nein) | Artikel 47b | ||||
| 3,39 | Kredit | Art der Stundungsmaßnahme | Gilt für alle | Gilt für alle | Arten der Stundungsmaßnahmen gemäß den in Anhang V Teil 2 Absätze 357 und 358 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegten Begriffsbestimmungen und Kriterien. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. Es kann eine Mehrfachauswahl getroffen werden. | Pflichtfeld | Auswahl:
| Anhang V Teil 2.357-358. | ||||
| 3,40 | Kredit | Enddatum der Stundungsmaßnahme | Gilt für alle | Gilt für alle | Datum, an dem die derzeit geltende Stundungsmaßnahme endet. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. Bei mehreren Stundungsmaßnahmen wird das jüngste Enddatum der Stundungsmaßnahmen berücksichtigt. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | Anhang V NPEL 41 | ||||
| 3,41 | Kredit | Beschreibung der Stundungsmaßnahmen | Gilt für alle | Gilt für alle | Weitere Kommentare/Details zu den Stundungsmaßnahmen, einschließlich der Beschreibung aller Klauseln zur Beendigung der Stundung und mehrerer auf den Kredit angewendeter Stundungsmaßnahmen. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. | alphanumerisch | ||||||
| 3,42 | Kredit | Schuldenerlass | Gilt für alle | Gilt für alle | Bruttobuchwert des Kredits, der im Rahmen einer laufenden Stundungsmaßnahme teilweise erlassen wurde, einschließlich eines von externen Inkassoagenturen vereinbarten Kapitalverzichts zum Stichtag. Wenn sich der Schuldenerlass auf einen teilweisen Erlass des Kredits durch das Institut durch Verwirkung des Rechts, diesen rechtlich beizutreiben, bezieht, wie in Anhang V Teil 2 Absatz 358 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 festgelegt. Der Bruttobuchwert wird gemäß Anhang V, Teil 1, Absatz 34 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert. Gilt, wenn im Feld "Art der Stundungsmaßnahme" die Kategorie e) "Schuldenerlass" ausgewählt wurde. | Zahl | Anhang V Teil 1.34 und Teil 2.358 | |||||
| 3,43 | Kredit | Zahl früherer Stundungen | Gilt für alle | Gilt für alle | Anzahl der in den letzten zwei Jahren erfolgten Stundungen. Gilt, wenn im Feld "Stundungsmaßnahme""Ja" ausgewählt wurde. | Zahl | ||||||
| 3,xx | Kredit | |||||||||||
| 4,00 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Kennung der Sicherung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jeder Sicherung, die zur Besicherung des Kredits verwendet wird (Sicherheit oder Garantie). Jede Sicherung muss zum Stichtag eine einzige Sicherungskennung haben. Dieser Wert kann nicht als Sicherungskennung für eine andere Sicherung verwendet werden. Die Kategorien der Sicherheiten und Garantien sind in der Vorlage F13.01 der Anhänge III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 definiert. | Pflichtfeld | alphanumerisch | 2.2.6 | Anhänge III und IV F 13.01 | |||
| 4,01 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art der Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Art der unbeweglichen Sicherheiten. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Pflichtfeld | Auswahl:
| |||||
| 4,02 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien) | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien). Gilt für Sicherheiten (mit Ausnahme von Immobilien) und Garantien. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird entsprechend der Segmentierung des Verkäufers ausgefüllt. Folgende Liste wird empfohlen:
| |||||
| 4,03 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Anschrift der Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Straße, in der sich die Immobilie befindet, einschließlich Wohnung/Haus, Hausnummer oder Bezeichnung. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 4,04 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Stadt der Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Stadt, in der sich die Immobilie befindet. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe von UN/LOCODE ausgefüllt. | |||||
| 4,05 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Postleitzahl der Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Postleitzahl des Ortes, in dem sich die Immobilie befindet. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien), es sei denn, es gibt keine Postleitzahl für Grundstücke oder Ähnliches. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 4,06 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Land der Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Region oder Land, in dem sich die Immobilie befindet, die als Sicherheit dient. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 der Region oder des Landes ausgefüllt, in der/dem sich die Immobilie befindet. | |||||
| 4,07 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Grundbuch-Kennnummer der als Sicherheit dienenden Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Kennnummer, unter der die als Sicherheit dienende Immobilie im Grundbuch eingetragen ist. | alphanumerisch | ||||||
| 4,08 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Bezeichnung des Grundbuchs | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Bezeichnung und/oder Identifikationscode des amtlichen Registers (Grundbuch), aus dem die Eigentumsverhältnisse, die Grenzen und der Wert der als Sicherheit dienenden Immobilie hervorgehen. | alphanumerisch | ||||||
| 4,09 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Rang des Sicherungsrechts | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Die ranghöchste Position des Instituts in Bezug auf die Sicherheit mit Ausnahme der Hypothekarbürgschaft bestimmt die Reihenfolge, in der das Gesetz die Ansprüche des Instituts gegen die Sicherheit bei einer Zwangsvollstreckung anerkennt.
Sofern für den Kredit mehrere Pfandrechte an einer Sicherheit bestehen, wird in diesem Feld die höchste Forderung des Instituts angegeben. Gilt, wenn das Pfandrecht an der Sicherheit in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist. Im Falle von Hypothekarbürgschaften wird dieses Feld nicht in dieser Datenvorlage, sondern in Datenvorlage 4.2 ausgefüllt: Hypothekarbürgschaft. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 4,10 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Höherrangige Kredite | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Der Betrag, auf den höherrangige Anspruchsberechtigte/Inhaber von Pfandrechten erster Ordnung bei einer Zwangsvollstreckung der Sicherheit, bei der es sich nicht um eine Hypothekarbürgschaft handelt, vor dem Institut Anspruch haben.
Dieses Feld soll Aufschluss darüber geben, inwieweit das Institut in der Lage sein wird, die ausstehenden Schulden aus der Sicherheit im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zurückzuerlangen, nachdem die Pfandrechte erster Ordnung vollständig beglichen wurden. Gilt, wenn das Institut nicht über das Pfandrecht erster Ordnung an der Sicherheit verfügt. Im Falle von Hypothekarbürgschaften wird dieses Feld nicht in dieser Datenvorlage, sondern in Datenvorlage 4.2 ausgefüllt: Hypothekarbürgschaft. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 4,11 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Nummer der Urkundenrolle | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Registrierungsnummer, unter der das Pfandrecht des Instituts an der Sicherheit oder sonstigen Hypothekarbürgschaft in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist. Gilt, wenn das Institut ein Pfandrecht an der Sicherheit hat. Im Falle von Hypothekarbürgschaften wird dieses Feld nicht in dieser Datenvorlage, sondern in Datenvorlage 4.2 ausgefüllt: Hypothekarbürgschaft. | alphanumerisch | ||||||
| 4,12 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Baujahr | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Jahr, in dem die Sicherheit erstellt wurde. | |||||||
| 4,13 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Baufläche (M2) | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Baufläche der Immobilie (in Quadratmetern). Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Zahl | ||||||
| 4,14 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Grundstücksfläche (M2) | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Grundstücksfläche, die die Immobilie umgibt (in Quadratmetern). Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Zahl | ||||||
| 4,15 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Fertigstellung der Immobilie | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Angabe, ob der Bau der Immobilie abgeschlossen ist. | Boolesch (ja oder nein) | ||||||
| 4,16 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Wert des Energieeffizienzausweises | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Für als Sicherheit dienende Immobilien der im Energieausweis angegebene Wert gemäß der EU-Energieeffizienzrichtlinie 2012. Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Auswahl:
| ||||||
| 4,17 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art der Nutzung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Nutzungsart der als Sicherheit dienenden Immobilie. Wenn die Immobilie gemischt genutzt wird, kann sie nach der vorherrschenden Nutzung klassifiziert werden (z.B. anhand der für jede Nutzung vorgesehenen Fläche). Gilt für alle unbeweglichen Sicherheiten (Immobilien) | Auswahl:
| ||||||
| 4,18 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Währung der Sicherheiten und Garantien | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Währung, in der die Bewertung und die Zahlungsströme im Zusammenhang mit der Sicherheit oder Garantie ausgedrückt werden. Gilt für alle Arten von Sicherheiten (unbewegliches und bewegliches Vermögen) und Garantien. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt. | |||||
| 4,19 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Wert der letzten internen Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Wert der Sicherheit, wie er für die entsprechende Art von Sicherheit nach dem gewählten internen Bewertungsansatz bei der letzten Bewertung zum oder vor dem Stichtag ermittelt wurde. Dies spiegelt den Wert der Sicherheit ohne Berücksichtigung etwaiger (regulatorischer) Abschläge wider. Dieses Datenfeld ist erforderlich, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle interne Bewertung durchgeführt hat. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 4,20 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Datum der letzten internen Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum, an dem die letzte interne Bewertung, wie im Feld "Wert der letzten internen Bewertung" angegeben, am oder vor dem Stichtag stattgefunden hat. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle interne Bewertung durchgeführt hat. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | |||||
| 4,21 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art des festgestellten Betrags für die letzte interne Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Die Art des festgestellten Betrags, der für die letzte interne Bewertung der Sicherheiten herangezogen wurde:
Marktwert, Buchwert, Liquidationswert, sonstiger Wert. Der Marktwert ist der erwartete Preis der Sicherheit, zu dem sie zwischen einem willigen und informierten Käufer und Verkäufer den Eigentümer wechseln würde. Der Liquidationswert ist der erwartete Wert der Sicherheit, wenn vermutlich mit Verlust liquidiert würde (weil ihr nicht genügend Zeit zum Verkauf auf dem freien Markt eingeräumt wird). Der Buchwert ist der Wert der Sicherheit, der unter Bezugnahme auf ein intrinsisches Merkmal bestimmt wird, wie z.B. ihre Kosten, ihr Kapitalsaldo oder der Betrag, den ein Dritter vertraglich für den Erwerb, die Abwicklung oder die Tilgung der Sicherheit zahlen muss. Die Art des festgestellten Betrags wird durch Angaben zur verwendeten Bewertungsmethode in dem Feld "Art der letzten internen Bewertung" ergänzt. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine interne Bewertung durchgeführt hat. | Pflichtfeld | Auswahl:
| |||||
| 4,22 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art der letzten internen Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Art der letzten internen Bewertung für die Sicherheit, wie im Feld "Wert der letzten internen Bewertung" angegeben. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine interne Bewertung durchgeführt hat. | Die Auswahl wird entsprechend der Segmentierung des Verkäufers ausgefüllt. Folgende Liste wird empfohlen:
| ||||||
| 4,23 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Betrag der letzten externen Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Wert der Sicherheit, wie er für die entsprechende Art von Sicherheit nach dem gewählten Außen-Bewertungsansatz bei der letzten externen Bewertung zum oder vor dem Stichtag ermittelt wurde. Dies spiegelt den Wert der Sicherheit ohne Berücksichtigung etwaiger (regulatorischer) Abschläge wider. Dieses Datenfeld ist erforderlich, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle externe Bewertung beauftragt hat. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 4,24 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Datum der letzten externen Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum, an dem die letzte externe Bewertung, wie im Feld "Wert der letzten externen Bewertung" angegeben, am oder vor dem Stichtag stattgefunden hat. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine aktuelle externe Bewertung beauftragt hat. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | |||||
| 4,25 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art des festgestellten Betrags für die letzte externe Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Die Art des festgestellten Betrags, der für die letzte externe Bewertung der Sicherheiten herangezogen wurde:
Marktwert, Buchwert, Liquidationswert, sonstiger Wert. Der Marktwert ist der erwartete Preis der Sicherheit, zu dem sie zwischen einem willigen und informierten Käufer und Verkäufer den Eigentümer wechseln würde. Der Liquidationswert ist der erwartete Wert der Sicherheit, wenn vermutlich mit Verlust liquidiert würde (weil ihr nicht genügend Zeit zum Verkauf auf dem freien Markt eingeräumt wird). Der Buchwert ist der Wert der Sicherheit, der unter Bezugnahme auf ein intrinsisches Merkmal bestimmt wird, wie z.B. ihre Kosten, ihr Kapitalsaldo oder der Betrag, den ein Dritter vertraglich für den Erwerb, die Abwicklung oder die Tilgung der Sicherheit zahlen muss. Die Art des festgestellten Betrags wird durch Angaben zur verwendeten Bewertungsmethode in dem Feld "Art der letzten externen Bewertung" ergänzt. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine externe Bewertung durchgeführt hat. | Pflichtfeld | Auswahl:
| |||||
| 4,26 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Art der letzten externen Bewertung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Art der letzten externen Bewertung für die Sicherheit, wie im Feld "Wert der letzten externen Bewertung" angegeben. Gilt, wenn das Institut vor oder zum Stichtag eine externe Bewertung durchgeführt hat. | Auswahl:
| ||||||
| 4,27 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Betrag der Sicherheitsleistung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Höchstbetrag der Garantie, der gemäß der Definition in Anhang V Teil 2 Absatz 119 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission berücksichtigt werden kann, d. h. bei erhaltenen Finanzgarantien ist der "Höchstbetrag der Garantie, der berücksichtigt werden kann" der Höchstbetrag, den der Garantiegeber im Falle der Inanspruchnahme der Garantie zahlen müsste. Gilt, wenn im Feld "Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien)""Finanzgarantien" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | Zahl | Anhang V Teil 2.119 | ||||
| 4,28 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) | Gilt für alle | Besicherter Kredit | ISIN-Nummer gemäß den ISIN-Bestandsdaten. Gilt, wenn im Feld "Art des beweglichen Vermögens (mit Ausnahme von Sicherheiten und Garantien)""Eigenkapitalinstrumente und Schuldverschreibungen" ausgewählt wurde. | Zahl | ||||||
| 4,29 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Status der Vollstreckung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Angabe, ob die Sicherheit zum Stichtag in das Vollstreckungsverfahren eingetreten ist. Gilt für alle Arten von Sicherheiten (unbewegliches und bewegliches Vermögen). | Pflichtfeld | Boolesch (ja oder nein) | Anhang X NPEC 7 | ||||
| 4,30 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Status der Vollstreckung durch Dritte | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Angabe, ob andere gesicherte Gläubiger zum Stichtag Schritte unternommen haben, um Ansprüche auf die Sicherheit durchsetzen. Gilt für alle Arten von Sicherheiten (unbewegliches und bewegliches Vermögen) | Boolesch (ja oder nein) | Anhang X NPEC 8 | |||||
| 4,31 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Zuständigkeit des Gerichts | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Land, in dem das Gericht niedergelassen ist, das für die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens zuständig ist. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | Die Auswahl wird mithilfe von ISO 3166 ALPHA-2 ausgefüllt. | |||||
| 4,32 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Währung der Vollstreckung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Währung, in der die Posten im Zusammenhang mit der Durchsetzung ausgedrückt sind. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Die Auswahl wird mithilfe der ISO 4217 Währungscodes ausgefüllt. | ||||||
| 4,33 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Indikator der Vollstreckung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Angabe, ob das Vollstreckungsverfahren von der Gegenpartei (Unternehmen oder Privatperson) eingeleitet wurde. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Boolesch (ja oder nein) | ||||||
| 4,34 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Vom Gericht festgestellter Betrag | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Durch gerichtliche Prüfung festgestellter Betrag der Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | Zahl | Anhang X NPEC 12 | ||||
| 4,35 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Datum der gerichtlichen Prüfung | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum, an dem die gerichtliche Prüfung stattgefunden hat. Gilt, wenn eine gerichtliche Prüfung stattgefunden hat und im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | Anhang X NPEC 13 | ||||
| 4,36 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Barmittel bei Gericht | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Barmittel aus vor Gericht verkauften Vermögenswerten, die zur Auszahlung an das Institut ausstehen. | Zahl | ||||||
| 4,37 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Vereinbarter Verkaufspreis | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Vereinbarter Preis für die Veräußerung der Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | Zahl | Anhang X NPEC 19 | ||||
| 4,38 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Nächstes Auktionsdatum | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum der nächsten geplanten Auktion zum Verkauf der Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | Anhang X NPEC 23 | ||||
| 4,39 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die nächste Auktion | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Das Gericht hat den Mindestpreis für die nächste Auktion festgelegt. Der Betrag entspricht dem vom Gericht geforderten Mindestpreis. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | Zahl | Anhang X NPEC 24 | ||||
| 4,40 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Letztes Auktionsdatum | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Datum, an dem die letzte Auktion zum Verkauf der Sicherheit durchgeführt wurde. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Pflichtfeld | TT/MM/JJJJ | Anhang X NPEC 25 | ||||
| 4,41 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Vom Gericht festgelegter Mindestpreis für die letzte Auktion | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Das Gericht hat den Mindestpreis für die letzte Auktion festgelegt. Dies entspricht dem vom Gericht geforderten Mindestpreis. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Zahl | Anhang X NPEC 26 | |||||
| 4,42 | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | Zahl ergebnisloser Auktionen | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Anzahl bisheriger ergebnisloser Auktionen für die Sicherheit. Gilt, wenn im Feld "Status der Vollstreckung""Ja" ausgewählt wurde. | Zahl | Anhang X NPEC 27 | |||||
| 4,xx | Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung | |||||||||||
| 4,43 | Hypothekarbürgschaft | Kennung der Hypothek | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Interne Kennung des Instituts für den Hypothekenvertrag. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 4,44 | Hypothekarbürgschaft | Betrag der Hypothek | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Der Höchstbetrag (einschließlich etwaiger Gebühren, Kosten und Pfandrechte an der Immobilie), auf den das Institut bei einer Zwangsvollstreckung der Immobilie, die als Sicherheit für die Hypothek dient, gemäß der Eintragung in den amtlichen Urkundenbüchern Anspruch hat. Gilt, wenn an der Sicherheit ein Grundpfandrecht begründet wurde. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 4,45 | Hypothekarbürgschaft | Rang des Sicherungsrechts | Besicherter Kredit | Die ranghöchste Position des Instituts in Bezug auf die Sicherheit bestimmt die Reihenfolge in der das Gesetz die Ansprüche des Instituts gegen die Sicherheit bei einer Zwangsvollstreckung anerkennt.
Sofern für den Kredit mehrere Pfandrechte an einer Sicherheit bestehen, wird in diesem Feld die höchste Forderung des Instituts angegeben. Gilt, wenn das Pfandrecht an der Hypothekarbürgschaft in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist. | Pflichtfeld | Zahl | ||||||
| 4,46 | Hypothekarbürgschaft | Höherrangige Kredite | Besicherter Kredit | Der Betrag, auf den höherrangige Anspruchsberechtigte/Inhaber von Pfandrechten erster Ordnung bei einer Zwangsvollstreckung der Sicherheit vor dem Institut Anspruch haben.
Dieses Feld soll Aufschluss darüber geben, inwieweit das Institut in der Lage sein wird, die ausstehenden Schulden aus der Sicherheit im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zurückzuerlangen, nachdem die Pfandrechte erster Ordnung vollständig beglichen wurden. Gilt, wenn das Institut nicht über das Pfandrecht erster Ordnung an der Sicherheit verfügt. | Pflichtfeld | Zahl | ||||||
| 4,47 | Hypothekarbürgschaft | Nummer der Urkundenrolle | Besicherter Kredit | Registrierungsnummer, unter der das Grundpfandrecht des Instituts an der Sicherheit in den amtlichen Urkundenbüchern eingetragen ist. Gilt, wenn das Institut ein Grundpfandrecht an der Sicherheit hat. | alphanumerisch | |||||||
| 4,xx | Hypothekarbürgschaft | |||||||||||
| 5,00 | Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen | Kreditkennung | Gilt für alle | Gilt für alle | Interne Kennung des Instituts zur eindeutigen Identifizierung jedes Kredits im Rahmen einer einzigen Kreditvereinbarung. Jeder Kredit muss zum Stichtag eine Vertragspartnerkennung haben. Dieser Wert kann nicht als Kreditkennung für einen anderen Kredit im Rahmen desselben oder eines anderen Kreditvertrags verwendet werden. | Pflichtfeld | alphanumerisch | |||||
| 5,01 | Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen | Art des Inkassos | Gilt für alle | Gilt für alle | Angabe, ob die Rückzahlungen intern oder durch externe Inkassoagenturen eingezogen wurden. | Auswahl:
| ||||||
| 5,02 | Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen | Name der externen Inkassoagentur | Gilt für alle | Gilt für alle | Name der externen Inkassoagentur. Dieses Feld ist nur im Falle einer externen Einziehung erforderlich. | alphanumerisch | ||||||
| 5,03 | Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen | Summe der bisherigen Rückzahlungen | Gilt für alle | Gilt für alle | Summe der Rückzahlungsbeträge, die das Institut in den sechsunddreißig Monaten vor dem Stichtag erhalten hat, unabhängig von der Rückzahlungsquelle, einschließlich der Einziehung durch externe Inkassoagenturen. Dabei werden die Beträge pro Monat aggregiert und in separaten Spalten dargestellt. | Pflichtfeld | Zahl | |||||
| 5,04 | Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen | Aufstellung der Rückzahlungen aus dem Verkauf von Sicherheiten | Gilt für alle | Besicherter Kredit | Beträge der Rückzahlungen, die durch die Veräußerung der Sicherheiten in den letzten sechsunddreißig Monaten ab dem Stichtag geleistet wurden. Dabei werden die Beträge pro Monat aggregiert und in separaten Spalten dargestellt. | Zahl | ||||||
| 5,xx | Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen |
| Anleitung zum Ausfüllen der Datenvorlagen für Informationen auf Einzelkreditebene | Anhang III |
Der vorliegende Anhang III enthält Anweisungen für die Verwendung der in Anhang I vorgesehenen Datenvorlagen für notleidende Kredite und des in Anhang II aufgeführten Datenglossars. Die Anleitung ist in zwei Teile gegliedert. Teil 1 enthält allgemeine Erläuterungen mit Verweisen, für die Vorlagen geltende Grundsätze sowie eine Erläuterung zur Verwendung des Datenglossars. Teil 2 enthält spezifische Erläuterungen zu den Datenvorlagen.
Teil 1
Allgemeine Erläuterungen
1. Verweise
Zusätzlich zu den in Artikel 2 festgelegten Begriffsbestimmungen gelten für die Datenvorlagen für notleidende Kredite und für das Datenglossar die folgenden Begriffsbestimmungen und Abkürzungen:
2. Datenglossar
Das Datenglossar, das integraler Bestandteil der Datenvorlagen ist, enthält alle Informationen zu den Datenfeldern, die in den Datenvorlagen für notleidende Kredite anzugeben sind. Mithilfe dieser Informationen können Kreditinstitute und potenzielle Käufer verstehen, wie jedes Datenfeld verwendet/ausgefüllt werden sollte und in welcher Weise jedes Feld in Bezug auf die Art des Kreditnehmers und die Art des Kredits gilt. Das Datenglossar enthält auch Verweise auf EU-Rechtsakte, in denen vergleichbare Datenfelder verwendet werden.
Mithilfe des Datenglossars können die Kreditinstitute ihre intern verfügbaren Daten zur Bewertung von Geschäften mit notleidenden Krediten ermitteln und mit dem Datenglossar vergleichen. Im Einzelnen enthält das Datenglossar eine Liste aller in den Datenvorlagen für notleidende Kredite enthaltenen Datenfelder mit ihren Vorgaben, darunter:
3. Grundsätze
Sofern in der Spalte "Beschreibung" des Datenglossars nichts anderes angegeben ist, füllen die Kreditinstitute alle Datenfelder zum Stichtag mit den Daten aus.
Im Datenglossar werden in der Spalte "Feldart" die zur Auswahl stehenden Formatstandards für die Felder "Boolesch", "Auswahl", "Alphanumerisch", "Zahl", "Prozentsatz" und "Datum" angegeben. Die am Geschäft beteiligten Parteien können jedoch vereinbaren, andere Formatstandards zu verwenden.
Ist die Feldart "Boolesch", so lautet die Feldauswahl "Ja" oder "Nein".
Lautet die Feldart "Auswahl", wählen die Kreditinstitute aus einer Liste die für das Datenfeld zutreffende Auswahl aus. Im Auswahlfeld ist die vollständige Bezeichnung der Auswahlmöglichkeit einzugeben. Lautet das Auswahlfeld beispielsweise "a) Privatperson", so trägt das Kreditinstitut "Privatperson" in die Datenvorlage ein.
Ist die Feldart "alphanumerisch", so geben die Kreditinstitute Freitext in dieses Datenfeld ein. Dieser Freitext kann entweder aus alphabetischen und numerischen Zeichen oder aus einer endlichen Folge von Zeichen bestehen.
Handelt es sich bei der Feldart um eine "Zahl", so geben die Kreditinstitute eine Zahl mit zwei Dezimalstellen ein. Sofern im Datenglossar nichts anderes angegeben ist, werden alle numerischen Werte als positive Zahlen ausgedrückt. Darüber hinaus geben die Kreditinstitute die Beträge gegebenenfalls in ihrer eigenen Währung an.
Handelt es sich bei der Feldart um einen "Prozentsatz", geben Kreditinstitute einen Prozentsatz ein, der als Verhältnis mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt wird.
Lautet die Feldart "Datum", so verwenden Kreditinstitute das Format "TT/MM/JJJJ".
4. Pflichtfelder und zusätzliche Informationen
Die Kreditinstitute geben für alle Datenfelder, die im Datenglossar als Pflichtfeld gekennzeichnet sind, einen Wert an, es sei denn, diese Daten sind für die in der Beschreibung des Datenfelds genannten Übernahmekriterien von Bedeutung, oder sie sind in Bezug auf die Art des Kreditnehmers oder die Art des Kredits nicht von Bedeutung.
Bei Datenfeldern, die im Datenglossar nicht als Pflichtfelder gekennzeichnet sind, bemühen sich die Kreditinstitute in angemessener Weise um die Bereitstellung der Informationen. Stehen diese Daten jedoch nicht im Vorlagenformat zur Verfügung, können die Kreditinstitute diese Daten in einem anderen Format bereitstellen oder auf die Bereitstellung verzichten.
Kreditinstitute, die mit einem potenziellen Käufer vereinbaren, unter Verwendung der Vorlage mehr Informationen bereitzustellen als in dieser Verordnung vorgeschrieben, fügen Zeilen mit ihrem eigenen Index (1,xx.1, 3,xx, 4,xx, 5,xx) in der betreffenden Vorlage und im Datenglossar hinzu. Für diese zusätzlichen Informationen können die Kreditinstitute die Meldevorlagen der EBA zu Geschäften mit notleidenden Krediten in der Version 1.1 aus dem Jahr 2018 als Referenz verwenden. Diese zusätzlichen Informationen sollten, im Einklang mit dem Grundsatz der Datenminimierung und des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, keine zusätzlichen personenbezogenen Daten enthalten.
Teil 2
Vorlagenspezifische Erläuterungen
1. Gegenpartei (Vorlage 1)
Vorlage 1 enthält die Informationen, die zur Ermittlung der Gegenpartei erforderlich sind, wobei diese Gegenpartei in Bezug auf verschiedene Kreditverträge die Rolle des "Kreditnehmers" oder "Sicherungsgebers" übernehmen kann. Die Gegenpartei kann wiederum eine Privatperson oder ein Unternehmen sein. Handelt es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen, kann sie Teil einer Gruppe von Gegenparteien sein oder nicht. Darüber hinaus enthält Vorlage 1 Angaben zu allen Insolvenz- oder Restrukturierungsverfahren, denen die Gegenpartei unterliegt. In Vorlage 3 stellen die Kreditinstitute weitere Informationen zu etwaigen Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit einem bestimmten Kredit zur Verfügung.
Die Kreditinstitute übermitteln die gemäß Vorlage 1 geforderten Informationen nach den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 1 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Vertragspartnerkennung, die auch in Vorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.
2. Beziehung (Vorlagen 2.1, 2.2, 2.3, 2.4)
Datenvorlage 2 stellt die Beziehung zwischen Datenvorlage 1 und den anderen Datenvorlagen her, indem eindeutige Kennungen für jede Gegenpartei, jeden Kredit, jede Hypothekarbürgschaft und jede Sicherung verwendet werden. Zur Ermittlung des notleidenden Kredits müssen die Kreditinstitute zum Stichtag die Kennungen angeben, die Gegenstand eines Verkaufs oder einer Übertragung sind.
Datenvorlage 2.1 zeigt die Beziehung zwischen Kreditnehmern und Krediten. Ein Kreditnehmer kann mehrere Kredite haben, die durch die entsprechenden Kreditkennungen identifiziert werden. Ein Kredit kann wiederum eine oder mehrere Gegenparteien haben.
Datenvorlage 2.2 zeigt die Beziehung zwischen Hypothekarkrediten und einer Sicherung (Sicherheiten, Garantie). Eine Hypothekenurkunde kann sich auf ein Pfandrecht oder auf mehrere Sicherheiten beziehen, die sich wiederum auf einen Kredit oder mehrere Kredite beziehen. Andererseits kann sich eine Sicherheit auch auf eine oder mehrere Hypothekenurkunden beziehen.
Datenvorlage 2.3 zeigt die Beziehung zwischen Krediten, die keine Hypothekarkredite sind, und einer Sicherung (Sicherheiten, Bürgschaft). Ein Kredit kann über mehrere Sicherheiten verfügen, und eine Sicherheit kann sich auf mehrere Kredite beziehen.
Datenvorlage 2.4 zeigt die Beziehungen zwischen der erhaltenen Garantie und ihrem Sicherungsgeber.
Die Kreditinstitute stellen die in Datenvorlage 2 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II zur Verfügung.
3. Kredit (Datenvorlage 3)
Datenvorlage 3 enthält Informationen über den Kreditvertrag, einschließlich etwaiger Mietverträge und gewährter Stundungsmaßnahmen. Darüber hinaus enthält Datenvorlage 3 Informationen über alle Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Darlehen, darunter unter anderem den Rechtsstatus, den Stand des Gerichtsverfahrens und das Datum der Einleitung des Gerichtsverfahrens.
Die Kreditinstitute übermitteln die nach Datenvorlage 3 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 3 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Kreditkennung, die auch in Datenvorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.
4. Sicherheiten, Garantien und Vollstreckung (Datenvorlagen 4.1, 4.2)
Datenvorlage 4.1 enthält Informationen über alle Sicherheiten, einschließlich der unbeweglichen und beweglichen Vermögenswerte und Garantien, die einen Kredit besichern. Darüber hinaus enthält die Datenvorlage einschlägige Informationen über alle anwendbaren Vollstreckungsverfahren.
Kreditinstitute, die Leasingnehmer in einem Leasingvertrag sind, machen Angaben zu allen geleasten Vermögenswerten (d. h. Nutzungsrechten), die in ihren Abschlüssen gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards ausgewiesen werden.
Die Kreditinstitute geben zudem den letzten geschätzten Wert aller Sicherheiten vor oder zum Stichtag an. Der letzte geschätzte Wert kann entweder intern vom Kreditinstitut oder von einem externen Gutachter ermittelt werden. Die Kreditinstitute legen die letzte (interne oder externe) Bewertung vor, sofern diese verfügbar ist. Liegen sowohl interne als auch externe Bewertungen vor, können die Kreditinstitute dem potenziellen Käufer beide Werte mit den entsprechenden Bewertungsdaten zur Verfügung stellen.
Im Falle von Hypothekarbürgschaften übermitteln die Kreditinstitute die Informationen über den "Betrag der Hypothek", den "Rang des Sicherungsrechts" und "Höherrangige Kredite" gemäß Datenvorlage 4.2.
Die Kreditinstitute übermitteln die gemäß Datenvorlage 4 verlangten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Datenvorlage 4.1 und Datenvorlage 4.2 sind mit den anderen Datenvorlagen über die Sicherungskennung und die Kennung der Hypothek verknüpft, die auch in Datenvorlage 2 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen.
5. Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen (Datenvorlage 5)
Datenvorlage 5 enthält für jeden Kredit eine Aufstellung der Einziehungen und Rückzahlungen vor dem Stichtag, auch wenn das Kreditinstitut eine externe Inkassoagentur eingeschaltet hat.
Die Kreditinstitute aggregieren die gesamten erfolgten Einziehungen und Rückzahlungen pro Monat und stellen diese Beträge in separaten Spalten dar, die einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten vor dem Stichtag abdecken.
Die Kreditinstitute übermitteln die nach Datenvorlage 5 geforderten Informationen gemäß den Vorgaben im Datenglossar der Anlage II. Die Verknüpfung von Datenvorlage 5 mit den anderen Datenvorlagen erfolgt über die Kreditkennung, die auch in den Datenvorlagen 2 und 3 enthalten ist. Die Kreditinstitute können gemäß Teil 1 "Allgemeine Erläuterungen", Abschnitt 4 zusätzliche Informationen bereitstellen. Die Kreditinstitute können vor dem Stichtag eine längere Zeitreihe bereitstellen.
| ENDE | |