Frame öffnen

Beschluss C/2023/1608 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Genehmigung einer Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma und zur Aufhebung des Beschlusses 2021/C 89 I/01

(ABl. C, C/2023/1608 vom 27.12.2023)



Neufassung - Ersetzt Beschl. 2021/C 89 I/01

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat 1, insbesondere Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ist das Inverkehrbringen von bestimmten Tabakerzeugnissen (Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzten Tabakerzeugnissen) mit charakteristischen Aromen verboten.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission 3 wurden einheitliche Regeln für die Verfahren festgelegt, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat.

(3) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 bestimmt und, falls erforderlich, aktualisiert das unabhängige Beratungsgremium (im Folgenden "Gremium") die Methodik für die technische Bewertung von Tabakerzeugnissen, mit der das Gremium von einem Mitgliedstaat oder der Kommission befasst wird, damit dieses ein Gutachten abgibt, ob die Produkte (im Folgenden "Testprodukte") ein charakteristisches Aroma haben oder nicht.

(4) Mit dem Beschluss 2021/C 89 I/01 der Kommission 4 genehmigte die Kommission eine Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma, die für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen gilt.

(5) Nach dem Erlass der Delegierten Richtlinie 2022/2100 der Kommission 5, mit der Artikel 7 Absatz 12 der Richtlinie 2014/40/EU geändert wurde, um die Ausnahmen von den Verboten des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma oder von Tabakerzeugnissen, die in irgendwelchen ihrer Bestandteile Aromastoffe enthalten, etwa in Filtern, Papieren, Packungen, Kapseln, oder die sonstige technische Merkmale enthalten, mit denen sich der Geruch oder Geschmack der betreffenden Tabakprodukte oder deren Rauchintensität verändern lassen, für erhitzte Tabakerzeugnisse aufzuheben, hat das Gremium die im Anhang des Beschlusses 2021/C 89 I/01 genannte Methodik aktualisiert und ihren Anwendungsbereich auf erhitzte Tabakerzeugnisse ausgeweitet.

(6) Daher nahm das Gremium am 31. August 2023 im Anschluss an ein schriftliches Verfahren einen aktualisierten Entwurf einer Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten mit dem Titel "Methodik für die Entscheidungsfindung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Anwendung auf Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse" zur Bestimmung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, an.

(7) Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 werden der Entwurf der Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Bestimmung, ob diese Tabakerzeugnisse ein charakteristisches Aroma haben, und alle Aktualisierungen der Generaldirektorin/dem Generaldirektor zur Genehmigung vorgelegt und werden erst nach Genehmigung anwendbar.

(8) Sobald die aktualisierte Methodik genehmigt ist, sollte der Beschluss 2021/C 89 I/01 aufgehoben und entsprechend ersetzt werden

- beschließt:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses genannte Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma wird genehmigt.

Artikel 2

Der Beschluss 2021/C 89 I/01 wird aufgehoben.

Brüssel, den 15. Dezember 2023.

1) ABl. L 131 vom 20.05.2016 S. 79.

2) Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 1) geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 4).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/779 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Verfahren, mit denen bestimmt wird, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat (ABl. L 131 vom 20.05.2016 S. 48).

4) Beschluss der Kommission vom 11. März 2021 zur Genehmigung einer Methodik für die technische Bewertung von Testprodukten zur Unterstützung bei der Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma ( 2021/C 89 I/01) (ABl. C 89 I vom 16.03.2021 S. 1).

5) Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283 vom 03.11.2022 S. 4).


.

Methodik für die Entscheidungsfindung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat Anwendung auf Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse Anhang

Vom unabhängigen Beratergremium zu charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen am 31. August 2023 im Anschluss an das schriftliche Verfahren gebilligt.

Dieser Bericht enthält die Methodik für die Entscheidungsfindung, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat. Die Methodik wird auf Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse im Einklang mit der Richtlinie 2014/40/EU in der durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2022/2100 der Kommission geänderten Fassung angewandt.

Diese Methodik wird vom unabhängigen Beratergremium zu charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen ausgearbeitet, das mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/786 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Festlegung des Verfahrens für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines unabhängigen Beratergremiums, das den Mitgliedstaaten und der Kommission dabei hilft zu bestimmen, ob ein Tabakerzeugnis ein charakteristisches Aroma hat, eingesetzt wurde, wobei die Beiträge der (gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 eingesetzten) technischen Gruppe und die besten verfügbaren Verfahren auf diesem Gebiet berücksichtigt werden.

Im Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/786 wird die Kommission die Methodik auf der folgenden speziellen Website des unabhängigen Beratergremiums zu charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen veröffentlichen und im Register der Expertengruppen der Kommission einen Link zu dieser Website angeben. Weitere Informationen:

Website des unabhängigen Beratergremiums zu charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen: https://ec.europa.eu/health/tobacco/products/characterising_flavours/panel_en

Register der Expertengruppen der Kommission:

https://ec.europa.eu/transparency/expert-groups-register/screen/expert-groups/consult?lang=de&groupID=3452

Haftungsausschluss

In den Berichten/Gutachten des unabhängigen Beratergremiums zu charakteristischen Aromen in Tabakerzeugnissen werden die Ansichten der unabhängigen Wissenschaftler, die Mitglieder des Gremiums sind, dargelegt. Die Berichte/Gutachten werden von der Europäischen Kommission nur in der Originalsprache veröffentlicht.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen