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Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM)
(ABl. L 2023/2124 vom 12.10.2023)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) umwelt-online.de/preview/240977" target="_blank"> ID 240977
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Neufassung - Ersetzt VO (EU) 1343/2011
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde mehrfach und erheblich geändert 4. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen die genannte Verordnung neu zu fassen.
(2) Eines der Ziele der in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik besteht darin, sicherzustellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist.
(3) Die Europäische Gemeinschaft ist dem Übereinkommen zur Einsetzung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden "GFCM-Übereinkommen") gemäß dem Beschluss 98/416/EG des Rates 6.
(4) Das GFCM-Übereinkommen bildet einen geeigneten Rahmen für die multilaterale Zusammenarbeit zur Förderung der Entwicklung, Erhaltung, rationellen Bewirtschaftung und optimalen Nutzung der lebenden Meeresschätze im Mittelmeer und im Schwarzen Meer in einem Umfang, der als nachhaltig gilt und bei dem ein geringes Risiko für einen Bestandszusammenbruch besteht.
(5) Die Union sowie Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Malta, Rumänien und Slowenien sind Vertragsparteien des GFCM-Übereinkommens.
(6) Die von der Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Union Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind solche Empfehlungen für sie verbindlich und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich bereits durch Unionsrecht abgedeckt. Die Union muss sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.
(7) Aus diesen Gründen sollten die Empfehlungen, die selbst unbefristet gelten und folglich durch ein dauerhaftes Rechtsinstrument in Unionsrecht umgesetzt werden müssen, mit einem einzigen Rechtsakt umgesetzt werden, der Rechtsklarheit und Vorhersehbarkeit für die Betreiber der Union in den unter die GFCM fallenden Gewässern sicherstellt und in den künftige Empfehlungen in Form von Änderungen eingefügt werden können.
(8) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 muss die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist, unterstützen. Im Einklang mit dieser Verordnung koordiniert die EFCA auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. Es ist daher angezeigt, Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA, sofern sie von der Kommission benannt wird, als die Stelle umfassen, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält, z.B. Berichte über Inspektionen auf See.
(9) Bewirtschaftungsmaßnahmen und Empfehlungen sollten auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen. Die Gutachten, auf die Bewirtschaftungsmaßnahmen gestützt werden, sollten auf der wissenschaftlichen Auswertung der relevanten Daten über die Flottenkapazität und die Fangtätigkeit, über den biologischen Status der bewirtschafteten Ressourcen und über die soziale und wirtschaftliche Lage der Fischereien beruhen. Diese Daten müssen rechtzeitig erfasst und übermittelt werden, damit die nachgeordneten Gremien der GFCM ihre Gutachten erstellen können, in denen biologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden sollten.
(10) Auf den Jahrestagungen der GFCM seit 2005 wurden eine Reihe von Empfehlungen und Entschließungen für bestimmte Fischereien im GFCM-Übereinkommensgebiet angenommen, die hauptsächlich durch die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 in Unionsrecht umgesetzt wurden.
(11) Die GFCM hat auf ihrer Jahrestagung 2019 die Empfehlung GFCM/43/2019/8 zur Änderung der Bestimmung 13 und des Anhangs I der Empfehlung GFCM/33/2009/8 angenommen. Während die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 8 den Inhalt dieser Empfehlung teilweise abdeckt, sollten mit dieser Verordnung die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht vom Unionsrecht abgedeckt werden, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(12) Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/4 zu einem Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Koralle im Mittelmeer und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/35/2011/2, GFCM/36/2012/1, GFCM/40/2016/7 und GFCM/41/2017/5 angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(13) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/2 zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Erhaltung von Haien und Rochen im GFCM-Anwendungsgebiet und zur Änderung der Empfehlung GFCM/36/2012/3 angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(14) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM ferner die Empfehlung GFCM/42/2018/8 über weitere Sofortmaßnahmen für den Zeitraum 2019-2021 für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer und zur Ersetzung der Empfehlung GFCM/38/2014/1 angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(15) Es ist wichtig, die Fänge der Freizeitfischerei in den von der GFCM abgedeckten Gewässern gegebenenfalls zu schätzen, damit der Wissenschaftliche Beratungsausschuss beschreibende Informationen und Gutachten zu Schätzungen der Fänge in der Freizeitfischerei bereitstellen kann.
(16) Die in den Empfehlungen GFCM/37/2013/1 und GFCM/42/2018/8 festgelegten GFCM-Maßnahmen umfassen ferner ein Verbot des Anbordbehaltens oder Anlandens, das gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Unionsrecht umgesetzt werden sollte. Für Zwecke einer ordnungsgemäßen Umsetzung sollten nationale Kontroll-, Beobachtungs- und Überwachungsprogramme ausgearbeitet werden, die die Kommission dem GFCM-Sekretariat jährlich zuleiten sollte.
(17) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/5 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Grundfischbestände in der Straße von Sizilien und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/39/2015/2 und GFCM/40/2016/4 angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(18) Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(19) Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/2 zu einem Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung der Roten Fleckbrasse im Alboran-Meer angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(20) Die Selektivität bestimmter Fanggeräte in der gemischten Fischerei im Mittelmeer darf nicht unter ein bestimmtes Niveau fallen. Neben der allgemeinen Kontrolle und Beschränkung des Fischereiaufwands ist es unerlässlich, den Fischereiaufwand in Gebieten zu beschränken, in denen sich ausgewachsene Fische wichtiger Bestände sammeln, um sicherzustellen, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Fortpflanzung gering genug ist, um die Bestände nachhaltig bewirtschaften zu können. Was das vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss untersuchte Gebiet anbelangt, empfiehlt es sich daher, zunächst den Fischereiaufwand auf die früheren Werte zu beschränken und danach keine Erhöhung über diese Werte hinaus zu erlauben.
(21) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/1 zu einem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für den Europäischen Aal im Mittelmeer angenommen. Mit dieser Empfehlung wird ein mehrjähriger Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Europäischen Aal im Mittelmeer im Einklang mit dem Vorsorgeansatz für die Bestandsbewirtschaftung aufgestellt. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(22) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/3 zu einem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele im Levantischen Meer angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(23) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/4 zu einem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele im Ionischen Meer angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(24) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/7 zu einem regionalen Forschungsprogramm für Blaue Schwimmkrabbe im Mittelmeer angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(25) Auf ihrer Jahrestagung 2018 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/42/2018/9 zu einem regionalen Forschungsprogramm für die Fischerei auf Rapana-Meeresschnecken im Schwarzen Meer angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Unionsrecht abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(26) Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/1 zu einer Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Einsatz verankerter Fischsammelgeräte (FAD) in der Fischerei auf Goldmakrelen im Mittelmeer angenommen. Diese Empfehlung ergänzt die Empfehlung GFCM/30/2006/2 zur Festlegung einer Schonzeit für die Fischerei auf Goldmakrelen unter Verwendung von Fischsammelgeräten und legt eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Einsatz verankerter FAD für den Fang vom Goldmakrelen im GFCM-Anwendungsgebiet fest. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(27) Auf ihrer Jahrestagung 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/6 zu Bewirtschaftungsmaßnahmen für die nachhaltige Schleppnetzfischerei auf Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien angenommen. Mit dieser Verordnung sollten die in dieser Empfehlung festgelegten Maßnahmen, die noch nicht durch Rechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, in Unionsrecht umgesetzt werden.
(28) Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um zu gewährleisten, dass bei der Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit dem GFCM -Sekretariat, zum Format und zur Übermittlung des Berichts über die Fischereitätigkeiten in Fischereisperrgebieten, der Anträge auf Übertragung von aufgrund schlechter Wetterbedingungen in der Fischerei auf Goldmakrelen nicht genutzten Tagen auf die Schonzeit und des Berichts über diese Übertragungen sowie der Meldungen im Rahmen der Datenerhebung zur Goldmakrelenfischereieinheitliche Bedingungen gelten. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 9, ausgeübt werden.
(29) Um zu gewährleisten, dass die Union ihren Verpflichtungen im Rahmen des GFCM-Übereinkommens weiterhin nachkommt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, mit denen für die Union verbindlich gewordene Änderungen an bestehenden, bereits in Unionsrecht umgesetzten GFCM-Maßnahmen in Unionsrecht umgesetzt werden; diese Befugnisübertragung bezieht sich auf Änderungen in Bezug auf die Übermittlung der Liste der für das GFCM-Register zugelassenen Schiffe an das GFCM-Sekretariat; die Ausnahmen von den Erhaltungsmaßnahmen für Rote Koralle; die Umsetzung der dauerhaften Fangdokumentationsregelung (Catch Documentation Scheme - CDS) für Rote Koralle; Hafenstaatmaßnahmen; die Tabellen, die Karte und die geografischen Koordinaten der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets; Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen und die statistischen Matrizen der GFCM. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden 10. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind
- haben folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Bestimmungen für die Anwendung der von der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (im Folgenden "GFCM") festgelegten Erhaltungs-, Bewirtschaftungs-, Nutzungs-, Überwachungs-, Vermarktungs- und Durchsetzungsmaßnahmen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch die Union.
Artikel 2 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle gewerblichen Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten sowie, wenn dies in dieser Verordnung eigens vorgesehen ist, für Freizeitfischereitätigkeiten, die von Fischereifahrzeugen der Union und Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im Übereinkommensgebiet der GFCM betrieben werden.
Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 11.
(2) Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fangeinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung mit Genehmigung und unter Aufsicht des Mitgliedstaats unternommen werden, dessen Flagge das Fischereifahrzeug führt, und die der Kommission und den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern die Forschungen durchgeführt werden, im Voraus gemeldet werden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Mitgliedstaaten, die Fangeinsätze zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternehmen, melden der Kommission, den Mitgliedstaaten, in deren Gewässern diese durchgeführt werden, und dem Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei alle Fänge, die bei diesen Einsätzen getätigt werden.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 12, des Artikels 2 Nummern 1 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 und des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 14 gelten für die Zwecke dieser Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:
1. "GFCM-Übereinkommensgebiet" bezeichnet das Mittelmeer und das Schwarze Meer gemäß der Beschreibung im GFCM-Übereinkommen;
2. "Pufferzone" bezeichnet eine Zone, die rund um ein Fischereisperrgebiet liegt, um versehentlichen Zugang dazu zu verhindern, wodurch das umschlossene Gebiet besser geschützt wird;
3. "Fangtag" bezeichnet jeden zusammenhängenden Zeitraum von 24 Stunden oder einen Teil davon, während dessen sich ein Schiff im GFCM-Übereinkommensgebiet und außerhalb des Hafens befindet;
4. "Referenzrahmen für die Datenerhebung" (Data Collection Reference Framework - DCRF) bezeichnet das vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss erstellte und von der GFCM angenommene Handbuch zur Umsetzung des DCRF;
5. "Nummer im gemeinsamen Flottenregister (common fleet register - CFR)" bezeichnet die Nummer im gemeinsamen Fischereiflottenregister (CFR) gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission 15;
6. "Lebendgewicht" bezeichnet das Gewicht der frischen Fänge, die unmittelbar nach Beendigung der Fangtätigkeiten oder, bei täglichen Fangreisen, spätestens vor ihrer Anlandung an der benannten Anlandestelle gewogen werden;
7. "Rote Korallenbank" bezeichnet ein Gebiet mit variabler Größe, in dem relativ viele Kolonien der Roten Koralle (Corallium rubrum) vorkommen;
8. "Kolonie der Roten Koralle" bezeichnet die biologische Einheit, die in der Fischerei auf Rote Korallen ( Corallium rubrum) genutzt wird und eine genetische Einheit darstellt, die aus Hunderttausenden roten Korallpolypen besteht, die eine baumähnliche Form mit mehreren Zweigen haben können.
Titel II
Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für bestimmte Arten
Kapitel I
Europäischer Aal
Artikel 4 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Fischereitätigkeiten auf Europäischen Aal ( Anguilla anguilla), insbesondere die gezielte Befischung, die unbeabsichtigte Fischerei und die Freizeitfischerei, in allen aufgeführten Meeresgewässern des Mittelmeers gemäß Anhang I, einschließlich Süßwasser- und Brackgewässern wie Lagunen und Mündungsgebieten.
Artikel 5 Fischereisperrgebiete
(1) Die Mitgliedstaaten können zum weiteren Schutz des Europäischen Aals Fischereisperrgebiete einrichten. Die Lage und die Grenzen dieser Gebiete müssen der Verteilung der wichtigsten Lebensräume des Europäischen Aals in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.
(2) In den in Absatz 1 genannten Gebieten ist die Fischerei auf Europäischen Aal verboten. In diesen Gebieten versehentlich gefangene Exemplare sind nach dem Fang unverzüglich freizusetzen.
Artikel 6 Technische Maßnahmen
Unbeschadet der Verordnung (EU) 2019/1241 werden in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates 16 angenommenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen technische Maßnahmen festgelegt, wie etwa zugelassene Fanggeräte und die zugelassene Maschenöffnung.
Artikel 7 Zusätzliche Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 freiwillige Maßnahmen erlassen, um ihren nationalen Bewirtschaftungsplan oder ihre nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergänzen, wobei sie unter anderem dem Erhaltungszustand des Europäischen Aals in ihren Gewässern, den Auswirkungen der Fischerei auf Europäischen Aal in ihren Gewässern und anderen anthropogenen Mortalitätsquellen Rechnung tragen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 erlassenen Maßnahmen spätestens zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten mit, und die Kommission übermittelt diese Maßnahmen dem GFCM-Sekretariat innerhalb eines Monats nach ihrem Inkrafttreten.
Artikel 8 Durchführung der Maßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens einen Monat vor der 45. Tagung der GFCM einen Bericht über die Durchführung der in diesem Kapitel festgelegten Maßnahmen vor.
(2) Die Kommission übermittelt den Bericht nach Absatz 1 spätestens bei der 45. Tagung der GFCM dem GFCM-Sekretariat. Dieser Bericht kann eine Schätzung der Auswirkungen der in den nationalen Bewirtschaftungsplänen enthaltenen Maßnahmen und aller sonstigen Maßnahmen umfassen.
Artikel 9 Fangerlaubnis
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juni jeden Jahres eine Liste aller zugelassenen Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 10 Zugelassene Übergangs- und Brackgewässer
(1) Bis zum 1. Januar 2020 erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste aller zugelassenen Übergangs- und Brackgewässer wie Lagunen und Mündungsgebiete, in denen für den Fang von Europäischem Aal traditionell ständiges stationäres Fanggerät eingesetzt wird, und halten diese auf dem neuesten Stand.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste nach Absatz 1 bis zum 10. Juni jeden Jahres. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der in Absatz 1 genannten Liste mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 11 Benannte Anlandestellen
(1) Die Anlandung von Europäischem Aal ist nur an den von den einzelnen Mitgliedstaaten zu diesem Zweck benannten Anlandestellen zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten alternative Maßnahmen zu benannten Anlandestellen einführen, sofern diese Maßnahmen wirksam zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden "IUU-Fischerei") beitragen.
Artikel 12 Fangaufzeichnungen
(1) Fischer oder Kapitäne der zum Fang von Europäischem Aal berechtigten Fischereifahrzeuge zeichnen ihre Fänge unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs und der Ernte in Lebendgewicht auf.
(2) Bei Übergangs- und Brackgewässern wie Lagunen und Mündungsgebieten, in denen der Europäische Aal weiterhin traditionell mit ständigem stationärem Fanggerät gefangen wird, erfassen die Fischer oder Kapitäne der zugelassenen Fischereifahrzeuge ihre Fänge in Lebendgewicht.
(3) Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Fischereilogbuch ihre täglichen Fänge von Europäischem Aal unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte ein.
Kapitel II
Rote Tiefseegarnele, Afrikanische Tiefseegarnele
Abschnitt I
Levantisches Meer
Artikel 13 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Schleppnetzfischereien, die auf Rote Tiefseegarnele ( Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele ( Aristeus antennatus) in den geografischen Untergebieten (GSA) 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I fischen.
Artikel 14 Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der Wissenschaftliche Beratungsausschuss seine Gutachten erstellen kann, in denen biologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden sollten.
Artikel 15 Liste der zugelassenen und aktiven Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste aller Fischereifahrzeuge, die in diesem Jahr die in Artikel 13 genannten Arten befischen dürfen und diese aktiv befischen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII.
(2) Fischereifahrzeuge, die nicht in der gemäß Absatz 1 erstellten Liste aufgeführt sind, dürfen bei jeder Fangreise nicht mehr als 3 % des Lebendgewichts des Gesamtfangs der in Artikel 13 aufgeführten Arten befischen, an Bord behalten oder anlanden.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche vorgenommen wird. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 16 Fischereitätigkeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts im Vorjahr tätig waren. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. August jeden Jahres. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Artikel 17 Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen zu schützen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen, sobald diese festgelegt sind. Die Kommission teilt dies dem GFCM-Sekretariat unverzüglich mit.
Artikel 18 Berichterstattungspflichten
Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, alle Fänge und Beifänge von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele, unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs.
Artikel 19 Benannte Anlandestellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Die Mitgliedstaaten legen für jede benannte Anlandestelle die zulässigen Anlande- und Umladezeiten und -orte fest.
(2) Es ist verboten, im Rahmen dieses Abschnitts gefangene Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Liste der benannten Anlandestellen bis zum 15. November jeden Jahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. November jeden Jahres.
Artikel 20 Schiffsüberwachungssystem
Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, mit einem Schiffsüberwachungssystem (VMS) ausgerüstet sein.
Artikel 21 Logbuch
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen zugelassene Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, ein Logbuch an Bord, in dem die täglichen Fänge von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele unabhängig vom Lebendgewicht der Fänge gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung aufgezeichnet und gemeldet werden.
Abschnitt II
Ionisches Meer
Artikel 22 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Schleppnetzfischereien, die in den GSA 19, 20 und 21 gemäß Anhang I auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) fischen.
Artikel 23 Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der Wissenschaftliche Beratungsausschuss seine Gutachten erstellen kann, in denen biologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden sollten
Artikel 24 Liste der zugelassenen und aktiven Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in diesem Jahr die in Artikel 22 genannten Arten befischen dürfen und aktiv befischen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII.
(2) Fischereifahrzeuge, die nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt sind, dürfen bei jeder Fangreise nicht mehr als 3 % des Lebendgewichts des Fangs der in Artikel 22 aufgeführten Arten befischen, an Bord behalten oder anlanden.
(3) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche vorgenommen wird. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 25 Fischereitätigkeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts im Vorjahr tätig waren. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. August jeden Jahres. Der Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Artikel 26 Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen zu schützen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen, sobald diese festgelegt sind. Die Kommission teilt dies dem GFCM-Sekretariat unverzüglich mit.
Artikel 27 Berichterstattungspflichten
Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, alle Fänge und Beifänge von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele, unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs.
Artikel 28 Benannte Anlandestellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Die Mitgliedstaaten legen für jede benannte Anlandestelle die zulässigen Anlande- und Umladezeiten und -orte fest.
(2) Es ist verboten, im Rahmen dieses Abschnitts gefangene Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Liste der benannten Anlandestellen bis zum 31. Oktober jeden Jahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. November jeden Jahres.
Artikel 29 Schiffsüberwachungssystem
Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 müssen alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 10 Metern, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, mit einem VMS ausgerüstet sein.
Artikel 30 Logbuch
Unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen zugelassene Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, ein Logbuch an Bord, in dem die täglichen Fänge von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele unabhängig vom Lebendgewicht der Fänge gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung aufgezeichnet und gemeldet werden.
Abschnitt III
Straße von Sizilien
Artikel 31 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Schleppnetzfischereien, die in den GSA 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I auf Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) fischen.
Artikel 32 Maßnahmen des Flottenmanagements
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Flottenkapazität für die Nutzung der unter diesen Abschnitt fallenden Arten auf dem in Anhang XII Tabelle A festgelegten Niveau gehalten wird.
Artikel 33 Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen jährlich für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung des Zustands der unter diesen Abschnitt fallenden Arten, damit der Wissenschaftliche Beratungsausschuss seine Gutachten erstellen kann, in denen biologische, sozioökonomische und ökologische Aspekte berücksichtigt werden sollten.
Artikel 34 Liste der zugelassenen und aktiven Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Juni jeden Jahres die Liste aller Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in diesem Jahr die in Artikel 31 genannten Arten befischen dürfen und aktiv befischen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII.
(2) Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten unverzüglich jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge, jede Streichung daraus und/oder jede Änderung daran mit, sobald eine solche vorgenommen wird. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 35 Fischereitätigkeiten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. November jeden Jahres einen ausführlichen Bericht über die Fischereitätigkeiten der Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts im Vorjahr tätig waren. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem GFCM-Sekretariat jährlich bis zum 30. November. Dieser Bericht enthält mindestens folgende Angaben:
Artikel 36 Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen zu schützen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über etwaige zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen, sobald diese festgelegt sind. Die Kommission teilt dies dem GFCM-Sekretariat unverzüglich mit.
Artikel 37 Benannte Anlandestellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen durch Schiffe stattfinden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen.
(2) Es ist verboten, in Artikel 31 aufgeführte Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
(3) Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, melden unabhängig vom Lebendgewicht eines Fangs alle Fänge der in Artikel 31 aufgeführten Arten.
Kapitel III
Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Roten Koralle
Artikel 38 Geltungsbereich
(1) Dieses Kapitel gilt für alle kommerziellen Fischereitätigkeiten zur Ernte von Roter Koralle ( Corallium rubrum) in allen in Anhang I aufgeführten Meeresgewässern des Mittelmeers.
(2) Fänge und Mitführen an Bord, Umladungen oder Anlandungen von Roter Koralle sind für die Freizeitfischerei verboten.
(3) Dieses Kapitel gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/1241 oder etwaiger strengerer Maßnahmen aufgrund der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 17.
Artikel 39 Nationale Bewirtschaftungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten verabschieden nationale Bewirtschaftungspläne für Rote Koralle.
(2) Je nach den verfügbaren wissenschaftlichen Informationen erfolgt die Bewirtschaftung auf der Ebene der Roten Korallenbank, des statistischen Rechtecks der GFCM oder auf nationaler Ebene. Jeder nationale Bewirtschaftungsplan muss mindestens die in den Artikeln 40, 41, 42, 44 bis 50, 52, 53 und 56 aufgeführten Elemente enthalten.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren nationalen Bewirtschaftungsplan für Rote Koralle 10 Arbeitstage nach dessen Annahme, und die Kommission übermittelt diese Pläne spätestens 15 Arbeitstage nach deren Annahme an das GFCM-Sekretariat. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission geänderte nationale Bewirtschaftungspläne für Rote Koralle umgehend. Die Kommission übermittelt sie dem GFCM-Sekretariat, insbesondere, wenn neue Schließungen oder neue Öffnungen Roter Korallenbanken beschlossen werden.
Artikel 40 Geräte und Vorrichtungen
Das einzig zugelassene Gerät zur Ernte der Roten Koralle ist ein Hammer, soweit er von zugelassenen Schiffen oder von Fischern, die von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder anerkannt sind, beim Tauchen benutzt wird. Während der Ernte stellt der zugelassene Fischer sicher, dass die Basis der Korallenkolonie nicht vom Substrat gelöst wird.
Artikel 41 Mindesttiefe für die Ernte
(1) Die Ernte der Roten Koralle in einer Tiefe von weniger als 50 Metern ist untersagt.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 140 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um Ausnahmen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu gewähren.
(3) Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist Folgendes beizufügen:
(4) Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(5) Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über die nach Absatz 2 erlassenen Maßnahmen.
Artikel 42 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung
(1) Rote Korallen aus Kolonien der Roten Koralle, deren Durchmesser, innerhalb 1 cm von der Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 145 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung zu erlassen, um abweichend von Absatz 1 eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (< 7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen.
(3) Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die wissenschaftliche oder technische Begründung für die Ausnahme beizufügen.
(4) Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über die nach Absatz 2 erlassenen Maßnahmen.
Artikel 43 Übermittlung von Ernte- und Aufwandsdaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres den Umfang der Ernte und des Aufwands des Vorjahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres.
Artikel 44 Erntebeschränkungen
(1) Jeder Mitgliedstaat kann ein System der individuellen täglichen und/oder jährlichen Ernte- und/oder Fischereiaufwandsbeschränkungen für seine zugelassenen Fischer und seine zugelassenen Fischereifahrzeuge einführen. Diese Beschränkungen müssen mit der Anzahl der erteilten Fanggenehmigungen, den jährlichen Erntebeschränkungen und den für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen im Einklang stehen.
(2) Wenn für ein bestimmtes Jahr und eine ordnungsgemäß identifizierte Rote Korallenbank oder auf der Ebene des einschlägigen statistischen Rechtecks der GFCM, sofern die Rote Korallenbank nicht ordnungsgemäß identifiziert wurde, der Anteil der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß Artikel 42 geernteten Kolonien
(3) Wird ein Schwellensatz für die Fänge an Roter Koralle gemäß den Absätzen 4 und 5 erreicht, schließen die Mitgliedstaaten das betreffende Gebiet vorübergehend für die Fischerei auf Rote Koralle.
(4) Der Schwellensatz gilt als erreicht, wenn Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser weniger als 7 mm beträgt, mehr als 25 % der Gesamternte von einer Roten Korallenbank in einem Jahr ausmachen.
(5) Wurden Korallenbanken noch nicht ordnungsgemäß identifiziert, gelten der in Absatz 3 festgelegte Schwellensatz und die Schließung nach Maßgabe des betreffenden statistischen Rechtecks der GFCM.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die vorbeugenden Schließungen gemäß Absatz 3 umzusetzen. In ihrer Entscheidung über eine Schließung legen die Mitgliedstaaten das geografische Gebiet der betroffenen Erntefläche, die Dauer der Schließung und die Bedingungen für die Fischerei in diesem Gebiet während der Schließung sowie die Bedingungen für die Wiedereröffnung der Fischerei fest.
(7) Die Mitgliedstaaten können eine Entfernungsregel für Fischereifahrzeuge anwenden, die den Fischfang einstellen und sich in die Richtung bewegen müssen, in der weitere Begegnungen mit den Kolonien am wenigsten wahrscheinlich sind, um den in Absatz 4 genannten Schwellensatz zu vermeiden und um eine optimale Nutzung und Erholung der Kolonien zu gewährleisten.
(8) Wenden die Mitgliedstaaten eine Entfernungsregel nach Absatz 7 an, so teilen sie dies unverzüglich der Kommission mit, und die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat.
(9) Die Mitgliedstaaten können ein Wechselsystem unter ihren roten Korallenbanken einführen, um eine optimale Nutzung und Erholung der Kolonien zu gewährleisten.
(10) Wenden die Mitgliedstaaten ein Wechselsystem nach Absatz 9 an, so unterrichten sie unverzüglich die Kommission und die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat.
Artikel 45 Räumliche oder zeitliche Schließungen
(1) Zusätzlich zu den bereits auf nationaler Ebene festgelegten Schließungen können Mitgliedstaaten, die aktiv Rote Koralle ernten, auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten zusätzliche räumliche oder zeitliche Schließungen zum Schutz der Roten Koralle einführen.
(2) Mitgliedstaaten, die Schließungen durchführen, setzen das GFCM-Sekretariat und die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.
Artikel 46 Ferngesteuerte Unterwasserfahrzeuge (ROV)
(1) Die Verwendung ferngesteuerter Unterwasserfahrzeuge (ROV) ist in dem Gebiet gemäß Artikel 38 untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Verwendung von ROV ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke im Rahmen des GFCM-Forschungsprogramms bis zum Ende dieses Programms zulässig.
Artikel 47 Maßnahmen des Flottenmanagements
(1) Schiffe oder Fischer dürfen im Mittelmeer nur Rote Koralle ernten, wenn sie über eine gültige Fanggenehmigung verfügen, die jeweils von der Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder den Behörden des Küstenmitgliedstaats ausgestellt wurde, in dem die Fischereitätigkeiten stattfinden. Dabei handelt es sich um Genehmigungen, in denen die technischen Bedingungen für diese Fischerei festgelegt sind.
(2) Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.
(3) Eine Fanggenehmigung darf nur einem Fischer (Taucher) erteilt werden, der die Standards für das professionelle Tauchen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt.
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein aktualisiertes Verzeichnis der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und übermitteln der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die Liste der Fischer und/oder der Schiffe, für die die Genehmigungen gemäß Absatz 1 ausgestellt wurden. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres. Die Liste muss für jedes Schiff mindestens die Angaben gemäß Anhang VIII enthalten.
(5) Die Mitgliedstaaten erhöhen die Anzahl der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 erst, wenn vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss validierte wissenschaftliche Gutachten ausweisen, dass die Populationen der Roten Koralle wieder ein nachhaltiges Niveau erreicht haben, das eine erweiterte Nutzung ermöglicht.
Artikel 48 Benannte Anlandestellen
Zugelassene Fischer oder Schiffe landen Fänge von Roter Koralle nur an benannten Anlandestellen an oder laden sie dort um. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten Anlandestellen, in denen das Anlanden und Umladen von Roter Koralle zugelassen ist, und übermitteln der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres eine Liste dieser benannten Anlandestellen. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis 30. Juni jeden Jahres, es sei denn, es gibt keine Änderung bei den bereits mitgeteilten benannten Anlandestellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Aktualisierung dieser Liste umgehend mit. Die Kommission leitet diese Aktualisierungen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 49 Vorherige Anmeldung
Vor der Einfahrt in einen Hafen und mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen, oder mindestens eine Stunde, wenn die Fischereigründe weniger als vier Stunden vom Ankunftshafen entfernt sind, übermitteln die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder ihre Stellvertreter oder die zugelassenen Fischer den zuständigen Behörden folgende Angaben:
Artikel 50 Fangaufzeichnungen
(1) Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Rote Koralle ernten dürfen, zeichnen ihre Ernte nach jedem Ernteeinsatz auf.
(2) Fischereifahrzeuge, die Rote Koralle ernten dürfen, führen an Bord ein Logbuch mit, in dem die täglichen Fänge an Roter Koralle, unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte, und die Fischereitätigkeit nach Gebiet und Tiefe einschließlich - soweit möglich - der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge aufgezeichnet werden. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.
(3) Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zur Roten Koralle nach diesem Artikel. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 31. Dezember jeden Jahres.
Artikel 51 Pilotprojekte
Die Mitgliedstaaten können Pilotprojekte durchführen, um sicherzustellen, dass alle Fischer oder Schiffe, die zur Ernte der Roten Koralle zugelassen sind, ein VMS oder ein anderes Geolokalisierungssystem verwenden, das es den Kontrollbehörden ermöglicht, ihre Tätigkeit während der Fangreisen jederzeit zu verfolgen.
Artikel 52 Kontrollen bei der Anlandung von Roter Koralle
Jeder Mitgliedstaat stellt, insbesondere zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher, ein Kontrollprogramm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.
Artikel 53 Umladungen
Umladungen von Roter Koralle auf See sind verboten.
Artikel 54 Inspektionsplan
Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Inspektionsplan mit den in diesem Kapitel festgelegten Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der in Anhang V aufgeführten Elemente. Diese Inspektionspläne werden der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres übermittelt, und die Kommission leitet diese Pläne bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 55 Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen aus Roter Koralle
(1) Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren (2020-2022) können die Mitgliedstaaten an der Pilotphase der Fangdokumentationsregelung (Catch Documentation Scheme - CDS) teilnehmen, um festzustellen, wo die Rote Koralle im Anwendungsgebiet der GFCM geerntet wird, und die folgenden Rückverfolgbarkeitsmaßnahmen einführen:
(2) Die an der Pilotphase teilnehmenden Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht, und die Kommission erstattet dem GFCM-Sekretariat entsprechend Bericht über die Durchführung der Pilotphase im Rahmen einer ständigen CDS für Rote Koralle.
Artikel 56 Wissenschaftliche Informationen für Rote Koralle
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen über die Rote Koralle im DCRF-Handbuch übermitteln die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, die nachstehend aufgeführten Daten auf Ebene der Korallenbank, des statistischen Rechtecks der GFCM und auf nationaler Ebene:
Diese Daten werden der Kommission von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Juni jeden Jahres übermittelt, und die Kommission leitet diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.
(2) Mitgliedstaaten, deren zugelassene Fischer oder Schiffe Rote Koralle befischen, stellen sicher, dass sie über einen Mechanismus für die angemessene wissenschaftliche Überwachung der Ernten verfügen, um es dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu ermöglichen, beschreibende Informationen und Gutachten bereitzustellen, einschließlich über
(3) Es ist verboten, im Rahmen von Forschungsprogrammen zur Roten Koralle geerntete Kolonien von Roter Koralle zu vermarkten.
(4) Die Mitgliedstaaten können auf die Schiffe, die Rote Koralle geerntet haben, nationale wissenschaftliche Beobachter entsenden. Im Falle einer solchen Entsendung können die Mitgliedstaaten der Kommission die gesammelten Informationen übermitteln, und die Kommission leitet diese Informationen an das GFCM-Sekretariat weiter.
Kapitel IV
Fischerei auf Grundfischarten
Abschnitt I
Straße von Sizilien
Artikel 57 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Fischereitätigkeiten von Grundschleppnetzfängern der Union mit einer Länge von mehr als 10 Metern über alles, die Grundfischbestände befischen, einschließlich Seehecht ( Merluccius merluccius) und Rosa Geißelgarnele ( Parapenaeus longirostris) in den GSA 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I.
Artikel 58 Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen dieses Abschnitts Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne, um sicherzustellen, dass der Umfang der Nutzung der Grundfischbestände, insbesondere von europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele, den höchstmöglichen Dauerertrag erreicht und aufrechterhält.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres die erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nationalen Bewirtschaftungspläne sowie etwaige Änderungen dieser Maßnahmen oder Pläne mit. Die Kommission übermittelt diese Maßnahmen oder Pläne oder deren etwaige Änderungen dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. Januar jeden Jahres.
Artikel 59 Zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen
(1) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den bereits bestehenden Beschränkungen räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Laich- und Aufzuchtgebiete zu schützen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die räumlichen/zeitlichen Beschränkungen in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder unter ihrer Gerichtsbarkeit mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. Juni jeden Jahres.
Artikel 60 Wissenschaftliche Überwachung
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der in Artikel 57 aufgeführten Arten.
Artikel 61 Genehmigungen für die Grundschleppnetzfischerei auf Grundfischbestände
(1) Schiffe, die die in Artikel 57 aufgeführten Arten aktiv mit Grundschleppnetzen befischen, dürfen die spezifischen Fischereitätigkeiten nur mit einer gültigen Fanggenehmigung ausüben, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und in der die technischen Bedingungen für die Ausübung solcher Tätigkeiten präzisiert werden. Diese Schiffe müssen mit einem VMS ausgerüstet sein.
(2) Die Fanggenehmigung gemäß Absatz 1 umfasst zusätzlich zu den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 festgelegten Daten die folgenden Angaben:
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Genehmigung erteilt haben. Die Kommission übermittelt diese Liste bis spätestens 30. November jeden Jahres dem von ihr benannten Gremium und dem GFCM-Sekretariat.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Juli jeden Jahres und die Kommission dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. August jeden Jahres in aggregierter Form einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe mit mindestens folgenden Angaben:
Artikel 62 Benannte Anlandestellen
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt Anlandestellen, an denen in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 Anlandungen von Europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele aus der Straße von Sizilien erfolgen können. Das GFCM-Sekretariat und die Kommission werden unverzüglich über Änderungen dieser Liste unterrichtet, die zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden.
(2) Es ist verboten, Europäischen Seehecht und Rosa Geißelgarnele, die in der Straße von Sizilien gefangen wurden, an anderen Stellen als den von den Mitgliedstaaten benannten Anlandestellen anzulanden oder von Fischereifahrzeugen umzuladen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen für jede benannte Anlandestelle die zulässigen Anlande- und Umladezeiten fest. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass diese Tätigkeiten während aller Anlande- und Umladezeiten an allen benannten Anlandestellen kontrolliert werden.
Artikel 63 Internationale gemeinsame Inspektions- und Überwachungsregelung
(1) Die Mitgliedstaaten können im Rahmen einer internationalen gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung (im Folgenden "Regelung") für die Gewässer außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit in den geografischen Untergebieten 12, 13, 14, 15 und 16 der GSA gemäß Anhang I (im Folgenden "Inspektions- und Überwachungsgebiet") entsprechende Inspektions- und Überwachungstätigkeiten durchführen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Inspektoren benennen und Inspektionsmittel festlegen und im Rahmen der Regelung Inspektionen durchführen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle kann auch Unionsinspektoren für die Regelung abstellen.
(3) Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle koordiniert die Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten für die Union und kann in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Einsatzplan aufstellen, damit die Union in der Lage ist, ihrer Verpflichtung, die ihr aus der Regelung erwächst, nachzukommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Umsetzung dieser Pläne zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und geografischen Gebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle spätestens bis 31. Oktober jeden Jahres die Liste der Namen der Inspektoren, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 Inspektions- und Überwachungstätigkeiten ausüben dürfen, sowie die Namen der für Inspektions- und Überwachungszwecke eingesetzten Schiffe und Luftfahrzeuge, die sie im darauffolgenden Jahr für die Regelung abstellen wollen. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle leitet diese Information bis zum 1. Dezember jeden Jahres oder so schnell wie möglich vor Beginn der Inspektionstätigkeiten dem GFCM-Sekretariat weiter.
(5) Die für die Regelung abgestellten Inspektoren führen eine GFCM-Identitätskarte der GFCM mit, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wird und dem Format des Anhangs IV entspricht.
(6) Schiffe, die im Rahmen der Regelung Bordkontrollen und Inspektionspflichten ausüben, führen eine spezielle Flagge oder einen Wimpel gemäß Anhang V.
(7) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Inspektionsplattform unter seiner Flagge, die in dem Gebiet gemäß Absatz 1 tätig ist, täglich soweit möglich sicheren Kontakt mit allen anderen Inspektionsplattformen in dem Gebiet hält, um die für eine Koordination der Tätigkeiten notwendigen Informationen auszutauschen.
(8) Jeder Mitgliedstaat mit einer Inspektions- oder Überwachungspräsenz in dem Gebiet gemäß Absatz 1 übermittelt jeder Inspektionsplattform bei Eintritt in das Gebiet eine Liste der in den vorangegangenen zehn Tagen erfolgten Beobachtungen gemäß Anhang VII, Bordkontrollen und Inspektionen, einschließlich Daten, Koordinaten und anderer einschlägiger Informationen.
Artikel 64 Durchführung von Inspektionen
(1) Die für die Regelung abgestellten Inspektoren
(2) Beim Anbordgehen legen die Inspektoren dem Kapitän des Fischereifahrzeugs die Identitätskarte gemäß Anhang IV vor. Inspektionen werden in einer der Amtssprachen der GFCM durchgeführt und erfolgen, falls möglich, in der vom Kapitän des Fischereifahrzeugs gesprochenen Sprache.
(3) Die Inspektoren erstellen einen Inspektionsbericht in dem Format gemäß Anhang VI.
(4) Die Inspektoren unterzeichnen den Bericht in Anwesenheit des Schiffskapitäns, der das Recht hat, alle Informationen in den Bericht einzufügen, die ihm sachdienlich erscheinen, und diesen ebenfalls unterschreibt.
(5) Kopien des Berichts werden dem Kapitän des Schiffs und den Behörden des Inspektionsteams übergeben, die ihrerseits Kopien an die Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs und an die Kommission und/oder eine von ihr benannte Stelle weiterleiten. Die Kommission leitet diese Kopie an das GFCM-Sekretariat weiter.
(6) Die Größe des Inspektionsteams und die Dauer der Inspektion werden vom befehlshabenden Offizier des Inspektionsschiffs unter Berücksichtigung aller relevanten Gegebenheiten bestimmt.
Artikel 65 Verstöße
(1) Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Tätigkeiten als Verstöße:
(2) Stellen Inspektoren beim Anbordgehen und der Inspektion eines Fischereifahrzeugs einen Verstoß fest, unterrichten die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Inspektionsschiffs unverzüglich die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle, welche den Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs sowohl direkt als auch über das GFCM-Sekretariat darüber in Kenntnis setzt. Sie unterrichten ferner jedes Inspektionsschiff des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs, das sich ihrer Kenntnis nach in der Nähe befindet.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs stellt sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug nach einer Inspektion, bei der ein Verstoß festgestellt wurde, alle Fangtätigkeiten einstellt. Der Flaggenmitgliedstaat fordert das Fischereifahrzeug auf, innerhalb von 72 Stunden eine von ihm benannte Anlandestelle anzulaufen, in dem eine Untersuchung eingeleitet wird.
(4) Wurde bei einer Inspektion ein Verstoß festgestellt, so werden die vom Flaggenmitgliedstaat getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle mitgeteilt. Die Kommission oder die von ihr benannte Stelle leitet die getroffenen Vorkehrungen und Folgemaßnahmen an das GFCM-Sekretariat weiter.
(5) Die Behörden der Mitgliedstaaten handeln aufgrund von Inspektionsberichten gemäß Artikel 64 Absatz 3 und Erklärungen, die Inspektoren nach einer Dokumentenprüfung abgeben, in gleicher Weise wie aufgrund von Berichten und Erklärungen nationaler Inspektoren.
Abschnitt II
Adriatisches Meer
Artikel 66 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Fangtätigkeiten auf Grundfischbestände, einschließlich Europäischer Seehecht ( Merluccius merluccius), Kaisergranat ( Nephrops norvegicus), Seezunge ( Solea solea), Rosa Geißelgarnele ( Parapenaeus longirostris) und Meerbarbe ( Mullus barbatus) mit Scherbrettnetzen, Baumkurren, Zweischiffgrundschleppnetzen und Grundscherbrett-Hosennetzen in den GSA 17 und 18 gemäß Anhang I.
Artikel 67 Räumliche und zeitliche Schließungen
(1) Die Mitgliedstaaten
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres die räumlichen Beschränkungen gemäß Absatz 1 in den Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit mit, die sie zum Schutz der Laich- und Aufwuchsgebiete für Grundfischbestände gemäß Artikel 66 anwenden.
(3) Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat die gemäß Absatz 2 erhaltenen Angaben bis zum 30. Juni jeden Jahres.
Artikel 68 Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen dieses Abschnitts Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne, um sicherzustellen, dass die Grundfischbestände, insbesondere von Europäischem Seehecht, Kaisergranat, Seezunge, Rosa Geißelgarnele und Meerbarbe, im Einklang mit den allgemeinen Zielen des mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer ( GSA 17 und 18) angemessen erhalten werden.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen geändert, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission unverzüglich mit, und die Kommission teilt diese Änderungen dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. Januar des Folgejahres mit.
Artikel 69 Maßnahmen des Flottenmanagements
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte aktive Flottenkapazität der im Rahmen dieses Abschnitts tätigen Flotten, ausgedrückt in Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT), Maschinenleistung (kW) und Anzahl der Schiffe, sowohl im Unions- als auch im GFCM-Register die Flottenkapazität für die Grundfischerei im Jahr 2015 oder die durchschnittliche Flottenkapazität zwischen 2015 und 2017 nicht übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für nationale Flotten, die während des in Absatz 1 genannten Bezugszeitraums weniger als 1.000 Tage mit Scherbrettnetzen fischen. Die Fangkapazität dieser Flotten darf gegenüber diesem Bezugszeitraum um nicht mehr als 50 % steigen.
Artikel 70 Fanggenehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Schiffe unter ihrer Flagge, die die in Artikel 66 genannten Arten befischen dürfen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 10. Januar jeden Jahres die Liste der fangberechtigten Schiffe unter ihrer Flagge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen. Diese Liste enthält für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres.
(3) Schiffe, die im Rahmen dieses Abschnitts tätig sind, dürfen nur mit einer gültigen Fanggenehmigung, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde, spezifische Fischereitätigkeiten ausüben. Zugelassene Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern müssen ab dem 1. Januar 2021 mit einem VMS und ab dem 1. Januar 2022 mit einem elektronischen Logbuch ausgerüstet sein.
(4) Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass im Einklang mit den Unionsregeln oder nationalen Regeln geeignete Mechanismen für die Erfassung jedes Fischereifahrzeugs in einem nationalen Flottenregister, für die Aufzeichnung der Fänge und des Fischereiaufwands des Schiffes über das Logbuch sowie für die Überwachung der Fischereitätigkeiten und Anlandungen im Rahmen von Fang- und Aufwandserhebungen eingerichtet werden.
(5) Zum Zweck der Erhebung von Fischereiaufwandsdaten für die Einführung einer künftigen Fischereiaufwandsregelung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab dem 1. Januar 2021 bis zum 10. Juni jeden Jahres Daten aus dem Vorjahr über die kW x Fangtage und die Fangtage nach Fanggerät und Schiffslänge, und zwar ohne Zusammenfassung der Schiffslängenkategorien, wie in Anhang XIII vorgesehen. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 30. Juni jeden Jahres.
Artikel 71 Spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei
(1) Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Adriatischen Meer aktiv fischen, melden alle Fänge und Beifänge der in Artikel 66 aufgeführten Bestände. Die Verpflichtung zur elektronischen Meldung von Fängen gilt unabhängig Lebendgewicht eines Fangs ab dem 1. Januar 2022 für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern.
(2) Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, an denen Anlandungen durch Schiffe stattfinden, die aktiv auf die Arten gemäß Artikel 66 fischen. Die Mitgliedstaaten legen für jede benannten Anlandestellen die zulässigen Anlande- und Umladezeiten und -orte fest. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass diese Tätigkeiten während der Anlande- und Umladezeiten an allen ausgewiesenen Anlandestellen auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert werden
(3) Es ist verboten, im Rahmen dieses Abschnitts mit Scherbrettnetzen, Baumkurren, Zweischiff-Grundschleppnetzen und Grundscherbrett-Hosennetzen im Adriatischen Meer gefangene Arten an anderen als den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung der Liste der benannten Anlandestellen, an denen Anlandungen von Beständen gemäß Absatz 2 erfolgen können, bis zum 15. November jeden Jahres mit. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Änderungen bis zum 30. November jeden Jahres.
Artikel 72 Fangmeldungen
(1) Zugelassene Schleppnetzschiffe, die im Rahmen dieses Abschnitts fischen, müssen mit einem geeigneten System zur Geopositionierung ausgerüstet sein. Zugelassene Schleppnetzschiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern müssen mit einem VMS ausgerüstet sein. Für zugelassene Schleppnetzschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern teilen die Mitgliedstaaten der Kommission das gewählte System der Geopositionierung mit.
(2) Alle Fänge der in Artikel 66 aufgeführten wichtigsten Bestände, unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs, sowie Fänge von Nichtzielarten von mehr als 50 kg sind im Logbuch zu melden.
Kapitel V
Fischerei auf kleine pelagische Bestände
Abschnitt I
Adriatisches Meer
Artikel 73 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für alle Fischereien auf kleine pelagische Bestände, einschließlich Sardine ( Sardina pilchardus) und Sardelle ( Engraulis encrasicolus) in den GSA 17 und 18 gemäß Anhang I.
Artikel 74 Steuerung der Fangkapazitäten
(1) Im Sinne dieses Artikels ist die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände die Kapazität, die auf der Grundlage der übermittelten Listen von Fischereifahrzeugen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt wurde. Diese Listen enthalten alle Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die im Jahr 2014 im Rahmen dieses Abschnitts aktiv gefischt haben.
(2) Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen und Ringwaden werden ungeachtet der Länge über alles des betreffenden Schiffs als gezielt auf kleine pelagische Bestände fischend eingestuft, wenn Sardinen und Sardellen mindestens 50 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmachen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtflottenkapazität der Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen oder Ringwaden, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, wie im nationalen Flottenregister und im CFR verzeichnet, die Referenzfangkapazität gemäß Anhang XII Tabelle B zu keinem Zeitpunkt überschreitet.
(4) Absatz 3 gilt nicht für die nationalen Flotten von weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Trawlern, die gezielt kleine pelagische Bestände befischen. In solchen Fällen darf die Kapazität der aktiven Flotten um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe, die BRZ und die kW-Leistung steigen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die im Sinne von Absatz 2 mit Schleppnetzen und Ringwaden auf kleine pelagische Bestände fischen, nicht an mehr als 20 Fangtagen pro Monat und nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
(6) Nicht in der Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführte Fischereifahrzeuge dürfen nicht auf Sardinen oder Sardellen oder beide Arten fischen oder dürfen, abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, nicht mehr als 20 % Sardinen oder 20 % Sardellen bzw. nicht mehr als 20 % insgesamt an Sardinen und Sardellen an Bord behalten oder anlanden, wenn sie eine Fangreise in den GSA 17 und/oder 18 durchführen.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste oder jede Änderung der Liste mit, sobald eine solche Aufnahme, Streichung oder Änderung stattfindet. Diese Änderungen berühren nicht die Referenzfangkapazität nach Absatz 1. Die Kommission übermittelt diese Angaben bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat.
Artikel 75 Kontrolle, Beobachtung und Überwachung der Fischerei auf kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer
(1) Bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Pläne und Programme, die der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 74 durch eine angemessene Beobachtung und Meldung, insbesondere der monatlichen Fangmengen und des Fischereiaufwands, dienen.
(2) Die Kommission übermittelt die Angaben nach Absatz 1 bis zum 30. Oktober jeden Jahres dem GFCM-Secretariat.
Kapitel VI
Rote Fleckbrasse
Artikel 76 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Fangtätigkeiten auf Rote Fleckbrasse ( Pagellus bogaraveo) mit Langleinen und Handleinen im Alboran-Meer in den GSA 1, 2 und 3 gemäß Anhang I.
Artikel 77 Technische Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die an der Fischerei auf Rote Fleckbrasse beteiligt sind, können alternative Fanggeräte oder Risikominderungsmaßnahmen für Fanggeräte oder Materialien erproben und einsetzen, um negative Auswirkungen auf den Meeresboden zu vermeiden.
Artikel 78 Maßnahmen des Flottenmanagements
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Fischereifahrzeuge, die mit Langleinen und Handleinen fischen und an Bord Fang an Roter Fleckbrasse mitführen dürfen. Dieses Register wird geführt und aktualisiert.
(2) Fischereifahrzeuge, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, dürfen nur Rote Fleckbrasse fangen oder an Bord behalten, wenn sie über eine gültige Fangerlaubnis verfügen, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde. Die Erlaubnis umfasst die in Anhang VIII aufgeführten Daten.
(3) Die Mitgliedstaaten
(4) Alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen dürfen, sind mit einem VMS oder einem anderen Geolokalisierungssystem ausgestattet, um es den Kontrollbehörden zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten während der Fangreise jederzeit zu verfolgen.
Artikel 79 Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Anlandestellen, in denen Rote Fleckbrasse angelandet werden darf, und teilen der Kommission unverzüglich etwaige Aktualisierungen dieser Liste mit. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat. Rote Fleckbrasse darf nur an benannte Anlandestellen angelandet werden.
(2) Vor dem Einlaufen in einen Hafen, außer bei kleinen Schiffen, und mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit teilen die Fischer oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden Folgendes mit:
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben können von den Fischern oder ihren Vertretern bis zu eine Stunde vor der voraussichtlichen Ankunftszeit übermittelt werden, wenn die Fanggründe weniger als vier Stunden vom Ankunftshafen entfernt sind.
(4) Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts aktiv fischen, alle täglichen Fänge, unabhängig vom Lebendgewicht der Fänge, und erfassen oder schätzen die Fänge nach Art.
(5) Jeder Mitgliedstaat stellt zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher ein Programm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.
(6) Umladungen auf See sind verboten.
Artikel 80 Wissenschaftliche Überwachung
Auf der Grundlage der dem GFCM-Sekretariat von den Mitgliedstaaten und der Kommission übermittelten Informationen stellt der Wissenschaftliche Beratungsausschuss aktualisierte Informationen und Gutachten zu mindestens folgenden Bereichen bereit:
Kapitel VII
Goldmakrele
Artikel 81 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle kommerziellen Fangtätigkeiten auf Goldmakrelen ( Coryphaena hippurus) mit Fischsammelgeräten (FAD) im Mittelmeer ( GSA 1 bis 27).
Artikel 82 Schonzeit
(1) Die Fischerei auf Goldmakrelen (Coryphaena hippurus) mit FAD ist vom 1. Januar bis zum 14. August jeden Jahres untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat, der nachweist, dass die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge ihre normalen Fangtage aufgrund schlechter Witterungsbedingungen nicht ausschöpfen konnten, die durch diese Schiffe für die FAD-Fischerei nicht genutzten Tage auf den Zeitraum bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres übertragen. In diesem Fall übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission vor Jahresende einen Antrag für die zu übertragende Anzahl Tage.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in der Bewirtschaftungszone gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006.
(4) Der Antrag nach Absatz 2 enthält folgende Angaben:
(5) Die Kommission entscheidet über Anträge der in Absatz 2 genannten Art innerhalb von sechs Wochen nach dem Eingang eines Antrags und setzt den Mitgliedstaat von dieser Entscheidung schriftlich in Kenntnis.
(6) Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über die gemäß Absatz 5 getroffenen Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. November jeden Jahres einen Bericht über die Übertragung der im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage nach Absatz 2.
(7) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der Anträge nach Absatz 4 und des Berichts über die Übertragung der im vorangegangenen Jahr nicht genutzten Tage nach Absatz 6 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 83 Übergangsmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, mit FAD gezielt auf Goldmakrele zu fischen, übermitteln der Kommission ihre nationalen Maßnahmen, sobald sie erlassen sind, und die Kommission leitet diese Maßnahmen unverzüglich an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 84 Wissenschaftliche Überwachung, Anpassung und Überarbeitung der Bewirtschaftungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die biologischen und ökologischen Auswirkungen von FAD, die von Schiffen unter ihrer Flagge eingesetzt werden, die Goldmakrelen befischen.
(2) Um die Erstellung von Gutachten durch den Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zur Überarbeitung der in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen zu erleichtern, erheben die Mitgliedstaaten die vorhandenen einschlägigen Daten, einschließlich Forschungserhebungsdaten, um einen Beitrag zur Datensammlung des Wissenschaftlichen Beratungsausschusses zu leisten.
Artikel 85 Nationale Bewirtschaftungsmaßnahmen
Mitgliedstaaten, die mit FAD auf Goldmakrele fischen und über keine nationalen Bewirtschaftungsmaßnahmen verfügen, erlassen nationale Bewirtschaftungsmaßnahmen, die zumindest das Maßnahmenpaket umfassen, das die in Anhang IX aufgeführten Elemente enthält.
Artikel 86 Fanggenehmigungen
(1) Fischereifahrzeuge, die sich an der Fischerei auf Goldmakrelen beteiligen dürfen, erhalten eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, und ihr Name und ihre CFR-Nummer werden in ein Verzeichnis aufgenommen, das der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres zu übermitteln hat. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 31. Juli jeden Jahres.
(2) Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 Metern benötigen eine Fangerlaubnis. Diese Anforderung gilt auch für die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 genannte Bewirtschaftungszone.
Artikel 87 Meldung von FAD-Fangtätigkeiten
(1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates 18 richten die Mitgliedstaaten ein geeignetes Erhebungs- und Verarbeitungssystem für Fang- und Fischereiaufwandsdaten ein.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission bis 15. Januar jeden Jahres die Zahl der am Goldmakrelenfang beteiligten Fischereifahrzeuge sowie die Gesamtanlandungen und -umladungen von Goldmakrelen im vorangegangenen Jahr durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge in jedem GSA des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung dieser Meldungen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission übermittelt die Angaben der Mitgliedstaaten an das GFCM-Sekretariat.
(5) Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts Goldmakrelen befischen, zeichnen ihre Fangtätigkeiten mit FAD auf.
Artikel 88 Aufbau, Standort, Wartung und Ersetzung von FAD
(1) In Fällen, in denen die Oberflächenstruktur des FAD mit Material bedeckt ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Material entfernt wird oder dass die Struktur nur mit Material bedeckt wird, das ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten, insbesondere gefährdeten Arten, oder der Beeinträchtigung anderer Schiffe birgt.
(2) FAD-Teile unter der Wasseroberfläche bestehen ausschließlich aus Materialien, in denen sich keine Nichtzielarten verfangen.
(3) Bei der Entwicklung von FAD wird biologisch abbaubaren Materialien Vorrang eingeräumt.
(4) FAD müssen an ihrem Einsatzort zuverlässig platziert werden. Die Konstruktion von FAD muss eine angemessene Anzahl von Gegengewichten entlang des Seils umfassen, damit sichergestellt ist, dass das Seil zum Meeresboden sinkt, falls der treibende Teil abgetrennt wird und wegtreibt.
(5) Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrelen befischen, stellen sicher, dass FAD regelmäßig instandgehalten werden, erforderlichenfalls ausgetauscht werden und entfernt werden, wenn sie nicht in Verwendung sind. Die Ersatz-FAD müssen in Bezug auf Typ, Konstruktion, Bauart, Materialien und Kennzeichnung den zu ersetzenden FAD entsprechen. Werden verankerte FAD ersetzt, muss sich das neue FAD an der gleichen Stelle befinden wie das ersetzte FAD.
(6) Im Falle des Verlusts oder der fehlenden Möglichkeit, ein FAD einzuholen, zeichnen Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen die letzte bekannte Position und das entsprechende Datum auf. Fischereifahrzeuge, die Goldmakrelen befischen, erheben und melden die letzte registrierte Position des verlorenen FAD sowie das Datum seiner letzten registrierten Position, seine Kennnummer und alle Informationen, die die Identifizierung des FAD-Eigentümers ermöglichen.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass veraltete und ungenutzte FAD eingeholt werden.
(8) Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats darf keinen Fisch fangen, der von einem FAD angezogen wurde, das nicht von diesem Schiff eingesetzt wurde.
Artikel 89 Identifizierung und Kennzeichnung von FAD
(1) Unbeschadet des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Fischer oder die Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Goldmakrelen befischen, dafür Sorge, dass jedes FAD so gekennzeichnet ist, dass es einfach identifiziert werden kann.
(2) Jedes FAD wird außen mit der Registriernummer des Fischereifahrzeugs/der Fischereifahrzeuge gekennzeichnet, das/die es verwendet/verwenden. Diese Kennzeichnung muss sichtbar sein, ohne die Bake zu entfernen, sowie meerwasserfest und während der gesamten Lebensdauer der Bake lesbar. Der Lesbarkeitsabstand sollte so kurz wie möglich sein.
Kapitel VIII
Steinbutt
Artikel 90 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Fangtätigkeiten auf Steinbutt (Scophthalmus maximus) im GSA 29 gemäß Anhang I.
Artikel 91 Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Steinbuttfischereien
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. Januar jeden Jahres über den üblichen elektronischen Datenträger eine Liste der Schiffe, die im Schwarzen Meer ( GSA 29 gemäß Anhang I) mit am Boden verankerten Kiemennetzen Steinbutt befischen dürfen. Die Kommission übermittelt diese Liste bis zum 31. Januar jeden Jahres dem GFCM-Sekretariat.
(2) Die Liste gemäß Absatz 1 enthält zusätzlich zu den Daten gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 die folgenden Angaben:
(3) Auf Anfrage der GFCM übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die in einem bestimmten Zeitraum Fischereitätigkeiten ausführen dürfen. Sie übermitteln insbesondere die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge, ihre äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und die dem jeweiligen Schiff zugeteilten Fangmöglichkeiten.
(4) Unmarkierte, zurückgelassene Kiemennetze, die in der Steinbuttfischerei verwendet und auf See gefunden werden, werden von den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats eingesammelt. Danach werden diese Netze entweder in Beschlag genommen, bis der Besitzer gefunden ist, oder vernichtet, falls der Besitzer nicht festgestellt werden kann.
(5) Jeder betroffene Mitgliedstaat benennt Anlandestellen, an denen Anlandungen und Umladungen von im Schwarzen Meer gefangenem Steinbutt in Übereinstimmung mit Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erfolgen können. Eine Liste solcher benannter Anlandestellen wird dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis spätestens 30. November jeden Jahres übermittelt.
(6) Es ist verboten, im Schwarzen Meer gefangenen Steinbutt an anderen als den in Absatz 5 genannten benannten Anlandestellen von Fischereifahrzeugen anzulanden oder umzuladen.
Artikel 92 Nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne für Steinbuttfischereien
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Beobachtungs-, Kontroll- und Überwachungspläne (im Folgenden "nationale Pläne") zur Umsetzung der Bestimmungen des Artikels 91, wobei u. a. eine angemessene und genaue Überwachung und Aufzeichnung der monatlichen Fänge und/oder des Fischereiaufwands zu gewährleisten ist.
(2) Die nationalen Pläne umfassen folgende Elemente:
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die nationalen Pläne bis zum 20. Januar jeden Jahres der Kommission oder einer von ihr benannten Stelle. Die Kommission oder eine von ihr benannte Stelle leitet diese Pläne bis zum 31. Januar jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 93 Wissenschaftliche Überwachung der Steinbuttfischereien
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Wissenschaftlichen Beratungsausschuss und der Kommission bis spätestens 30. November jeden Jahres alle zusätzlichen Informationen zur Unterstützung der wissenschaftlichen Überwachung der Steinbuttfischereien im Schwarzen Meer.
Artikel 94 Schonzeit während der Laichzeit von Steinbutt
(1) In der Zeit von April bis Juni legt jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage der wissenschaftlichen Gutachten der GFCM-Arbeitsgruppe Schwarzes Meer (WGBS) jährlich eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten während der Laichzeit von Steinbutt fest.
(2) Auf der Grundlage wissenschaftlicher Gutachten der WGBS kann die Schonzeit gemäß Absatz 1 geändert werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche oder zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen des Steinbutts zu schützen.
Kapitel IX
Dornhai
Artikel 95 Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für alle Fangtätigkeiten auf Dornhai (Squalus acanthias) im GSA 29 gemäß Anhang I.
Artikel 96 Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von Dornhai
Exemplare von Dornhai im Schwarzen Meer, die kleiner als 90 cm sind, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, gelagert, verkauft, feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden. Werden derartige Exemplare von Dornhai ungewollt gefangen, werden sie nach Möglichkeit lebend und unversehrt sofort wieder freigelassen. Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs vermerkt unbeabsichtigte Fänge, Freilassungen und/oder Rückwürfe von Dornhai im Logbuch. Die Mitgliedstaaten leiten diese Information im Rahmen ihrer jährlichen Berichterstattung an den Wissenschaftlichen Beratungsausschuss und im Rahmen der Datenerhebung durch die GFCM an die GFCM und an die Kommission weiter.
Titel III
Allgemeine Bestimmungen
Kapitel I
Technische Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen
Abschnitt I
Verringerung der Auswirkungen der Fischerei auf bestimmte Arten von Meerestieren
Unterabschnitt 1
Haie und Rochen
Artikel 97 Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für alle Fangtätigkeiten auf Knorpelfischarten sowie auf Hai- und Rochenarten, die in den Anhängen II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers 19 aufgeführt sind, in allen GSA gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 98 Geschützte Knorpelfischarten
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Schutz gegen Fischereitätigkeiten auf Knorpelfischarten gemäß Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers.
(2) Knorpelfischarten, die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers fallen, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.
(3) Soweit möglich, lassen Fischereifahrzeuge, welche die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers fallenden Knorpelfischarten unbeabsichtigt gefangen haben, diese unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.
Artikel 99 Zuordnung von Haien
(1) Unbeschadet des Artikels 98 sind die Enthauptung und das Häuten von Haien an Bord und vor der Anlandung untersagt. Enthauptete und gehäutete Haie werden nach der Anlandung nicht auf den Erstverkaufsmärkten in Verkehr gebracht.
(2) Unbeschadet des Artikels 98 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Haie beim Erstverkauf so an Bord behalten, umgeladen, angelandet und vermarktet werden, dass die Arten erkennbar und identifizierbar sind, und dass der Fang, der unbeabsichtigte Fang und gegebenenfalls das Freisetzen dieser Arten überwacht und aufgezeichnet werden können.
Artikel 100 Berichterstattungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß den in Artikel 13 Absätze 5 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und Artikel 120 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen für die Genehmigung dieser Ausnahmen bis zum 15. März jeden Jahres die Modalitäten der Ausnahmen von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und Artikel 120 der vorliegenden Verordnung in Bezug auf das Verbot für Fischereitätigkeiten mit Schleppnetzen mit. Die Kommission leitet diese Modalitäten bis zum 31. März jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter. Diese Mitteilung umfasst Folgendes:
(1) eine Liste der zugelassenen Schleppnetzschiffe mit ihren Merkmalen;
(2) relevante Gebiete, die durch geografische Koordinaten sowohl an Land als auch auf See und durch statistische Rechtecke der GFCM gekennzeichnet sind;
(3) Maßnahmen zur Überwachung und zur Eindämmung der Auswirkungen auf die Meeresumwelt.
Jede Änderung der in Unterabsatz 1 genannten Modalitäten wird so rasch wie möglich an die Kommission weitergeleitet, die diese Information in der Folge dem GFCM-Sekretariat übermittelt.
Unterabschnitt 2
Unbeabsichtigte Fänge bestimmter Arten von Meerestieren
Artikel 101 Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet strengerer Maßnahmen, die sich aus der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 20 ergeben.
Artikel 102 Unbeabsichtigte Beifänge von Seevögeln in Fanggeräten
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen lassen Seevögel, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen wurden, unverzüglich wieder frei.
(2) Fischereifahrzeuge dürfen Seevögel nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines nationalen Plans für die Erhaltung von Seevögeln oder zur Unterstützung der Erholung verletzter einzelner Seevögel und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell über die Absicht, diese Seevögel an Land zu bringen, informiert.
Artikel 103 Unbeabsichtigte Beifänge von Meeresschildkröten in Fanggeräten
(1) Soweit möglich, werden unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Meeresschildkröten vorsichtig behandelt und lebend und unversehrt wieder freigelassen.
(2) Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Meeresschildkröten nicht an Land bringen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen eines besonderen Rettungsprogramms oder eines nationalen Erhaltungsprogramms oder dies ist aus anderen Gründen notwendig, um verletzte und komatöse einzelne Meeresschildkröten zu retten bzw. ihre Erholung zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden ordnungsgemäß und offiziell vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen darüber informiert.
(3) Fischereifahrzeuge, die Ringwaden für kleine pelagische Arten oder Umschließungsnetze ohne Schließleine für pelagische Arten verwenden, vermeiden es, soweit praktisch möglich, Meeresschildkröten einzukreisen.
(4) Fischereifahrzeuge, die Langleinen und Stellnetze verwenden, führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Aussetzung mit, die darauf ausgelegt sind, sicherzustellen, dass Meeresschildkröten so behandelt und ausgesetzt werden, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird.
Artikel 104 Unbeabsichtigte Beifänge der Mönchsrobbe
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen dürfen Mönchsrobben (Monachus monachus) nicht an Bord nehmen, umladen oder anlanden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sie zu retten und die Erholung verletzter Einzeltiere zu unterstützen, und die zuständigen nationalen Behörden wurden vor der Rückkehr des betreffenden Fischereifahrzeugs in den Hafen ordnungsgemäß und offiziell darüber unterrichtet.
(2) Unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangene Mönchsrobben werden lebend und unversehrt wieder freigelassen. Die Körper toter Exemplare werden angelandet und von den zuständigen nationalen Behörden für wissenschaftliche Studien beschlagnahmt oder vernichtet.
Artikel 105 Unbeabsichtigte Walbeifänge
(1) Fischereifahrzeuge lassen Wale, die unbeabsichtigt in Fanggeräten gefangen worden sind und längsseits gebracht wurden, unverzüglich und, soweit möglich, unversehrt und lebend wieder frei.
(2) Die Mitgliedstaaten führen angemessene Überwachungssysteme ein, um zuverlässige Daten zu den Auswirkungen, die gezielt mit Stellnetzen auf Dornhai fischende Fischereifahrzeuge auf die Walpopulationen im Schwarzen Meer haben, zu erheben, und übermitteln diese Daten der Kommission. Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzüglich dem GFCM-Sekretariat.
Artikel 106 Aufzeichnung unbeabsichtigter Fänge bestimmter Arten von Meerestieren
(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung folgende Angaben ein:
(2) Ferner beinhalten die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu analysierenden nationalen Berichte zusätzlich zu den im Logbuch eingetragenen Angaben Folgendes:
(3) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften nach Absatz 1 für die Aufzeichnung von Beifängen durch die Kapitäne von Fischereifahrzeugen fest, für welche die Verpflichtung zum Führen eines Fischereilogbuchs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht gilt.
(4) Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission in Form eines elektronischen Berichts die Quote der unbeabsichtigten Beifänge und Freisetzungen von Seevögeln, Meeresschildkröten, Mönchsrobben, Walen, Haien und Rochen sowie die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Angaben bis zum 31. Dezember jeden Jahres.
Abschnitt II
Fischereisperrgebiete
Unterabschnitt 1
Golfe du Lion
Artikel 107 Schaffung eines Fischereisperrgebiets
Im östlichen Golfe du Lion wird ein Fischereisperrgebiet geschaffen, das durch Linien zwischen den geografischen Koordinaten gemäß Anhang XI Teil A abgegrenzt wird.
Artikel 108 Fischereiaufwand
Beim Fang von Grundfischbeständen darf der Fischereiaufwand, den Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Grund- und pelagischen Langleinen sowie Stellnetzen im Fischereisperrgebiet gemäß Artikel 107 einsetzen, den Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Gebiet im Jahr 2008 nicht übersteigen.
Artikel 109 Fischereiaufzeichnungen
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 in elektronischem Format eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die laut Fangaufzeichnungen im Jahr 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 107 und im GSA 7 gemäß Anhang I gefischt haben. Diese Liste enthält die Namen der Fischereifahrzeuge, ihre CFR-Nummer, den Zeitraum, in dem sie in dem Gebiet gemäß Artikel 107 fischen durften, und die Anzahl Tage, die jedes Fischereifahrzeug im Jahr 2008 im GSA 7 und insbesondere im Gebiet gemäß Artikel 107 verbracht hat.
Artikel 110 Zugelassene Fischereifahrzeuge
(1) Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 107 der vorliegenden Verordnung fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.
(2) Fischereifahrzeuge, die keine Nachweise über Fischereitätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 107 haben, dürfen den Fischfang darin nicht aufnehmen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 die am 31. Dezember 2008 anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über
Artikel 111 Schutz empfindlicher Lebensräume
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gebiet gemäß Artikel 107 vor Einwirkungen aller anderen menschlichen Tätigkeiten geschützt wird, die der Erhaltung derjenigen Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären, die sie als Laichgebiet ausmachen.
Artikel 112 Information
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Januar jeden Jahres in elektronischem Format einen Bericht über die im Gebiet gemäß Artikel 107 betriebenen Fischereitätigkeiten.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung des Berichts über diese Fischereitätigkeiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Unterabschnitt 2
Straße von Sizilien
Artikel 113 Fischereisperrgebiete
Die Fischerei mit Grundschleppnetzen ist in folgenden Gebieten untersagt:
Artikel 114 Pufferzonen
(1) Rund um das Fischereisperrgebiet "Östlich von Adventure Bank" gemäß Artikel 113 wird eine Pufferzone innerhalb der Koordinaten gemäß Anhang XI Teil C eingerichtet.
(2) Rund um das Fischereisperrgebiet "Westlich von Gela Basin" gemäß Artikel 113 wird eine Pufferzone innerhalb der Koordinaten gemäß Anhang XI Teil C eingerichtet.
(3) Rund um das Fischereisperrgebiet "Östlich von Malta Bank" gemäß Artikel 113 wird eine Pufferzone innerhalb der Koordinaten gemäß Anhang XI Teil C eingerichtet.
(4) Schiffe, die in den in diesem Artikel genannten Pufferzonen Fangtätigkeiten mit Grundschleppnetzen betreiben, stellen sicher, dass ihr VMS in angemessenen Abständen Signale übermittelt. Schiffe, die nicht mit einem VMS-Transponder ausgestattet sind und mit Grundschleppnetzen in den Pufferzonen fischen möchten, müssen mit einem anderen System der Geolokalisierung ausgestattet sein, das es den Kontrollbehörden ermöglicht, deren Tätigkeiten zu verfolgen.
Unterabschnitt 3
Adriatisches Meer
Artikel 115 Fischereibeschränkungen im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet
(1) Die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen sind in dem Gebiet mit den Koordinaten gemäß Anhang XI Teil D untersagt.
(2) Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres ist die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit den Koordinaten gemäß Anhang XI Teil D untersagt.
(3) Vom 1. September bis 31. Oktober jeden Jahres sind die Freizeitfischerei und die Fischerei mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in dem Gebiet mit den Koordinaten gemäß Anhang XI Teil D untersagt.
Artikel 116 Im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet zugelassene Schiffe
(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des Artikels 115 sind kommerzielle Fischereitätigkeiten mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in den in den betreffenden Absätzen genannten Gebieten nur zulässig, wenn das Schiff über eine besondere Erlaubnis verfügt und nachgewiesen werden kann, dass es in der Vergangenheit in den betreffenden Gebieten Fischereitätigkeiten ausgeübt hat.
(2) In dem in Artikel 115 Absatz 2 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe nicht mehr als zwei Fangtage pro Woche fischen. Zugelassene Schiffe, die Scherbrett-Hosennetze verwenden, dürfen nicht mehr als einen Fangtag pro Woche fischen.
(3) In dem in Artikel 115 Absatz 3 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe mit Grundschleppnetzen nur an Samstagen und Sonntagen von 5 Uhr bis 22 Uhr fischen. Zugelassene Schiffe mit Stellnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen dürfen nur zwischen Montag, 5 Uhr, und Donnerstag, 22 Uhr, fischen.
(4) Schiffen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 3 mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. April jeden Jahres die Liste der zugelassenen Schiffe für das nachfolgende Jahr. Die Liste muss für jedes Schiff die Angaben gemäß Anhang VIII enthalten.
(6) Zugelassene Fischereifahrzeuge dürfen Fänge von Grundfischbeständen nur an benannten Anlandestellen anlanden. Aus diesem Grund benennt jeder Mitgliedstaat Anlandestellen, an denen Anlandungen von Fängen aus dem Fischereisperrgebiet Jabuka/Pomo Pit zulässig sind. Die Liste dieser benannten Anlandestellen wird der Kommission bis zum 10. April jeden Jahres übermittelt. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Liste bis zum 30. April jeden Jahres.
(7) Fischereifahrzeuge, die in den in Artikel 115 Absätze 2 und 3 genannten Gebieten mit dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, verfügen über ein ordnungsgemäß funktionierendes VMS- und/oder Automatisches Identifikationssystem (AIS), und die an Bord befindlichen oder eingesetzten Fanggeräte sind vorschriftsmäßig identifiziert, nummeriert und gekennzeichnet, bevor sie in diese Gebiete einfahren oder dort Fischfang betreiben.
(8) Fischereifahrzeuge mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen ohne Fangerlaubnis dürfen das Fischereisperrgebiet durchfahren, sofern sie einen direkten Kurs mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens sieben Knoten einschlagen und ein aktives VMS und/oder AIS an Bord mitführen und sofern sie keinerlei Fischereitätigkeiten ausüben.
Unterabschnitt 4
Empfindliche Tiefseelebensräume
Artikel 117 Schaffung von Fischereisperrgebieten in empfindlichen Tiefseelebensräumen
Die Fischerei mit gezogenen Dredgen und Grundschleppnetzen ist in folgenden Gebieten untersagt:
Artikel 118 Schutz empfindlicher Lebensräume
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden zum Schutz der empfindlichen Tiefseelebensräume in den in Artikel 117 genannten Gebieten verpflichtet sind, insbesondere zum Schutz vor den Auswirkungen anderer Aktivitäten, die der Erhaltung der Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären.
Abschnitt III
Räumliche oder zeitliche Schließungen
Artikel 119 Zeitliche Schließung
Vom 1. Juli bis zum 30. September jeden Jahres ist zwischen der Küste und den 200-Meter-Isobathen des GSA 14 (Golf von Gabès gemäß Anhang I) die Fischerei mit Grundschleppnetzen verboten.
Abschnitt IV
Fanggerät
Artikel 120 Einsatz von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer
(1) Der Einsatz von Schleppnetzen ist untersagt, wenn
(2) Die Mitgliedstaaten können ihren Fischereifahrzeugen ausnahmsweise gestatten, innerhalb der in Absatz 1 genannten Zone zu fischen, indem sie Ausnahmen im Einklang mit der Empfehlung GFCM/42/2018/2 gewähren, vorausgesetzt, sie setzen die Kommission von dieser Ausnahme ordnungsgemäß in Kenntnis.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme die in dem genannten Absatz enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt, so kann sie vorbehaltlich der Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem verlangen, diese Ausnahme zu ändern.
(4) Die Kommission unterrichtet das GFCM-Sekretariat über jedwede gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme.
(5) Ab dem 1. Januar 2015 darf der Monogarn- oder Zwirndurchmesser von Stellnetzen 0,5 mm nicht überschreiten.
Kapitel II
Finanzierung von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit führen
Artikel 121 Finanzierung von Bestandserhaltungsmaßnahmen, die zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit führen
Maßnahmen gemäß den Artikeln 5, 17, 26, 36, 45, 59, 67, 82, 94 und 119 der vorliegenden Verordnung, die zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit führen, gelten für die Zwecke der Finanzierung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 21 als Erhaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
Kapitel III
Kontrollmaßnahmen
Abschnitt I
Register der zugelassenen Schiffe
Artikel 122 Register der zugelassenen Fischereifahrzeuge
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf dem üblichen elektronischen Datenträger bis zum 30. November jeden Jahres eine aktualisierte Liste der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die ihre Flagge führen und in ihrem Hoheitsgebiet registriert sind, die sie durch Erteilung einer Fangerlaubnis dazu berechtigen, im GFCM-Übereinkommensgebiet zu fischen.
(2) Die Liste nach Absatz 1 enthält folgende Angaben:
(3) Die Kommission leitet die aktualisierte Liste bis zum 31. Dezember jeden Jahres an das GFCM-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Schiffe in das GFCM-Register der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im GFCM-Übereinkommensgebiet fischen dürfen, (im Folgenden "GFCM-Register") eingetragen werden können.
(4) Jede Änderung der in Absatz 1 genannten Liste ist der Kommission zur Weiterleitung an das GFCM-Sekretariat auf dem üblichen elektronischen Datenträger mindestens zehn Arbeitstage vor dem Datum, an dem das Schiff die Fischereitätigkeit im GFCM-Übereinkommensgebiet aufnimmt, mitzuteilen.
(5) Fischereifahrzeuge der EU mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht auf der in Absatz 1 genannten Liste stehen, dürfen im GFCM-Übereinkommensgebiet keine Fische oder Weichtiere fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden.
(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
(7) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um den Fang, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden von Fisch und Weichtieren aus dem GFCM-Übereinkommensgebiet durch Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, zu verbieten.
(8) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission oder gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle jegliche Informationen, die den Verdacht begründen, dass Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die nicht im GFCM-Register erfasst sind, im GFCM-Übereinkommensgebiet Fisch und Weichtiere fischen oder umladen.
Abschnitt II
Hafenstaatmaßnahmen
Artikel 123 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für Fischereifahrzeuge aus Drittländern.
Artikel 124 Voranmeldung
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 beträgt die Frist für die Voranmeldung mindestens 72 Stunden vor der geschätzten Ankunft im Hafen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch einen anderen Voranmeldungszeitraum festsetzen und dabei unter anderem der Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen Rechnung tragen. In einem derartigen Fall setzen die Mitgliedstaaten die Kommission und das GFCM-Sekretariat in Kenntnis, das diese Information in das Hafenregister aufnimmt.
Artikel 125 Hafeninspektionen
(1) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 inspizieren die Mitgliedstaaten in ihren benannten Anlandestellen jährlich mindestens 15 % der Anlandungen und Umladungen.
(2) Ungeachtet des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 werden Fischereifahrzeuge, die ohne vorherige Genehmigung in den Hafen eines Mitgliedstaats einlaufen, in jedem Fall inspiziert.
Artikel 126 Inspektionsverfahren
Zusätzlich zu den Vorschriften in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 sind bei Hafeninspektionen die Vorschriften gemäß Anhang II dieser Verordnung einzuhalten.
Artikel 127 Verweigerung der Hafenbenutzung
(1) Ein Mitgliedstaat erlaubt einem Drittlandschiff nicht, seine Häfen für die Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von im GFCM-Übereinkommensgebiet gefangenen Fischereierzeugnissen zu benutzen, und verweigert ihm den Zugang zu Hafendiensten, darunter auch Betankungs- und Versorgungsdiensten, wenn das Schiff
Abweichend von Unterabsatz 1 sind die Mitgliedstaaten durch nichts daran gehindert, einem Drittlandschiff in Fällen höherer Gewalt oder in Notfällen im Sinne des Artikels 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu erlauben, ihre Häfen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu benutzen, die unbedingt erforderlich sind, um in derartigen Situationen Abhilfe zu schaffen.
(2) Absatz 1 gilt zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 37 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 enthaltenen Vorschriften über die Verweigerung der Hafenbenutzung.
(3) Hat ein Mitgliedstaat die Benutzung seiner Häfen einem Drittlandschiff gemäß den Absätzen 1 und 2 verweigert, so unterrichtet er unverzüglich den Schiffskapitän, den Flaggenstaat, die Kommission und das GFCM-Sekretariat von dieser Maßnahme.
(4) Liegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe für die Verweigerung nicht mehr vor, so hebt der Mitgliedstaat die Verweigerung auf und teilt dies den Adressaten der Verweigerung gemäß Absatz 3 mit.
Abschnitt III
IUU
Artikel 128 Meldepflicht für mutmaßliche IUU- Fischerei
(1) Unbeschadet des Artikels 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und gegebenenfalls der von ihr benannten Stelle mindestens 140 Tage vor der GFCM-Jahrestagung folgende Angaben:
Die Kommission leitet diese Informationen jedes Jahr mindestens 120 Tage vor der GFCM-Jahrestagung an das GFCM-Sekretariat weiter.
(2) Gegebenenfalls übermittelt die Kommission dem GFCM-Sekretariat mindestens 120 Tage vor der GFCM-Jahrestagung alle zusätzlichen Informationen, die sie von den Mitgliedstaaten erhalten hat und die für die Erstellung der Liste der IUU-Schiffe von Belang sein könnten.
(3) Unbeschadet der Art der Angaben, die gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der Unionsliste der IUU-Schiffe enthalten sein müssen, müssen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben, soweit verfügbar, folgende Einzelheiten enthalten:
Artikel 129 Vom GFCM-Sekretariat gemeldete mutmaßliche Verstöße
(1) Erhält die Kommission vom GFCM-Sekretariat Belege, die die Vermutung stützen, dass ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats IUU-Fischerei betreibt, so leitet die Kommission diese Informationen unverzüglich an den betreffenden Mitgliedstaat weiter.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat kann der Kommission mindestens 45 Tage vor der Jahrestagung der GFCM Belege dafür vorlegen, dass die in der Liste aufgeführten Schiffe nicht unter Verstoß gegen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der GFCM gefischt haben oder die Möglichkeit hatten, im Anwendungsgebiet der GFCM Fischfang zu betreiben. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage vor der Jahrestagung der GFCM an das GFCM-Sekretariat weiter.
Artikel 130 Entwurf der IUU-Liste der GFCM
Nach Eingang des Entwurfs der Liste der IUU-Schiffe des GFCM-Sekretariats überwachen die Mitgliedstaaten die in dem Entwurf der IUU-Liste aufgeführten Schiffe genau und bestimmen deren Tätigkeiten und etwaige Änderungen des Namens, der Flagge und/oder des eingetragenen Reeders.
Kapitel IV
Zusammenarbeit, Informationsaustausch und Berichterstattung
Artikel 131 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
(1) Die Kommission, gegebenenfalls die von ihr benannte Stelle und die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem GFCM-Sekretariat zusammen und tauschen Informationen mit ihm aus, indem sie
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre nationalen Fischerei-Informationssysteme unter gebührender Beachtung adäquater Vertraulichkeitsvorschriften elektronische Daten über die in Titel III Kapitel III Abschnitt II genannten Hafenstaatinspektionen direkt untereinander und mit dem GFCM-Sekretariat austauschen können.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zum elektronischen Informationsaustausch zwischen den einschlägigen nationalen Agenturen und zur Koordinierung der Tätigkeiten dieser Agenturen bei der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel II.
(4) Die Mitgliedstaaten erstellen für die Zwecke dieser Verordnung eine Liste von Kontaktstellen und übermitteln diese auf elektronischem Weg unverzüglich der Kommission, dem GFCM-Sekretariat und den GFCM-Vertragsparteien.
(5) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 132 Format und Übertragung von Angaben an die Kommission
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte in Bezug auf das Format und die Übermittlung der Angaben gemäß Artikel 50, Artikel 105 Absatz 2 und Artikel 106 erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 138 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 133 Zugang zu Informationen und Daten im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle im Rahmen gemeinsamer Inspektions- und Überwachungsprogramme
(1) Dieser Artikel gilt für Mitgliedstaaten, die an Pilotprojekten oder internationalen Programmen für gemeinsame Inspektionen und Überwachung im GFCM-Anwendungsgebiet beteiligt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die sichere Behandlung der Informationen, Daten, Berichte und Meldungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle im Rahmen gemeinsamer Inspektions- und Überwachungsprogramme.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Unionsrecht.
Kapitel V
Regionale Forschungsprogramme
Abschnitt I
Blaue Schwimmkrabbe im Mittelmeer
Artikel 134 Regionales Forschungsprogramm
Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben und Blaue Schwimmkrabbe ( Portunus segnis und Callinectes sapidus) im Mittelmeer befischen, beteiligen sich an dem regionalen Forschungsprogramm zur nachhaltigen Nutzung der Blauen Schwimmkrabbe im Mittelmeer in einer Weise, die den Zielen der Fischerei sowie sozioökonomischen und ökologischen Zielen Rechnung trägt.
Artikel 135 Wissenschaftliche Überwachung
Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die kommerzielle Fangtätigkeiten auf Blaue Schwimmkrabbe ausüben, führen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fänge an Blauer Schwimmkrabbe im Mittelmeer ein, die die Durchführung des regionalen Forschungsprogramms in folgenden Bereichen erleichtert:
Abschnitt II
Rapana-Meeresschnecke im Schwarzen Meer
Artikel 136 Regionales Forschungsprogramm
Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die kommerzielle Fangtätigkeiten ausüben und die Rapana-Meeresschnecke ( Rapana Venosa) im GSA 29 befischen, beteiligen sich an dem regionalen Forschungsprogramm zur nachhaltigen Nutzung der Rapana-Meeresschnecke im Schwarzen Meer in einer Weise, die den Zielen der Fischerei sowie sozioökonomischen und ökologischen Zielen Rechnung trägt.
Artikel 137 Wissenschaftliche Überwachung
Mitgliedstaaten mit Fischereifahrzeugen, die im GSA 29 kommerzielle Fangtätigkeiten auf Rapana-Meeresschnecke ausüben, führen eine angemessene wissenschaftliche Überwachung der Fänge an Rapana-Meeresschnecke im Schwarzen Meer ein und erleichtern die Durchführung des regionalen Forschungsprogramms und der Arbeit der WGBS, indem sie in folgenden Bereichen Informationen und Gutachten bereitstellen:
Titel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 138 Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für Fischerei und Aquakultur, der durch Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 139 Übertragung von Befugnissen
Soweit dies erforderlich ist, um Änderungen an bereits umgesetzten Maßnahmen der GFCM, die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, wird der Kommission gemäß Artikel 140 die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung im Hinblick auf Folgendes zu ändern:
Artikel 140 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 41, 42 und 139 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. November 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 41, 42 und 139 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 41, 42 und 139 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 141 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 142 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 4. Oktober 2023.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 18. September 2023.
3) Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011 S. 44).
4) Siehe Anhang XIV.
5) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
6) Beschluss des Rates 98/416/EG vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L 190 vom 04.07.1998 S. 34).
7) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 18).
8) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
9) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.02.2011 S. 13).
10) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
11) Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006 S. 11).
12) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
13) Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1).
14) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 105).
15) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 09.02.2017 S. 9).
16) Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.09.2007 S. 17).
17) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
18) Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.06.2017 S. 1).
19) ABl. L 322 vom 14.12.1999 S. 3.
20) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
21) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.07.2021 S. 1).
| Anhang I |
A. Tabelle der geografischen Untergebiete (GSA) des GFCM-Gebiets
| FAO-UNTERGEBIET | BEREICHE DER FAO-STATISTIK | GSA |
| WESTEN | 1.1 BALEAREN | 1 Nördliches Alboran-Meer |
| 2 Insel Alboran | ||
| 3 Südliches Alboran-Meer | ||
| 4 Algerien | ||
| 5 Balearische Inseln | ||
| 6 Nordspanien | ||
| 11.1. Sardinien (Westen) | ||
| 1.2. GOLFE DU LION | 7 Golfe du Lion | |
| 1.3 SARDINIEN | 8 Insel Korsika | |
| 9 Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer | ||
| 10 Südliches Tyrrhenisches Meer | ||
| 11.2. Sardinien (Osten) | ||
| 12 Nordtunesien | ||
| MITTE | 2.1. ADRIATISCHES MEER | 17 Nördliches Adriatisches Meer |
| 18 Südliches Adriatisches Meer (Teil) | ||
| 2.2. IONISCHES MEER | 13 Golf von Hammamet | |
| 14 Golf von Gabès | ||
| 15 Insel Malta | ||
| 16 Sizilien (Süden) | ||
| 18 Südliches Adriatisches Meer (Teil) | ||
| 19 Westliches Ionisches Meer | ||
| 20 Östliches Ionisches Meer | ||
| 21 Südliches Ionisches Meer | ||
| OSTEN | 3.1. ÄGÄISCHES MEER | 22 Ägäisches Meer |
| 23 Insel Kreta | ||
| 3.2. LEVANTE | 24 Nördliche Levante | |
| 25 Insel Zypern | ||
| 26 Südliche Levante | ||
| 27 Levante | ||
| SCHWARZES MEER | 4.1. MARMARA-MEER | 28 Marmara-Meer |
| 4.2. SCHWARZES MEER | 29 Schwarzes Meer | |
| 4.3. ASOWSCHES MEER | 30 Asowsches Meer |
B. Karte der geografischen Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets (GSA) (GFCM, 2009)
- Bereiche der FAO-Statistik (rot) - Geografische Untergebiete des GFCM-Übereinkommensgebiets (schwarz)
| 01 - Nördliches Alboran-Meer | 09 - Ligurisches und Nördliches Tyrrhenisches Meer | 16 - Sizilien (Süden) | 24 - Nördliche Levante |
| 02 - Insel Alboran | 10 - Südliches und Mittleres Tyrrhenisches Meer | 17 - Nördliches Adriatisches Meer | 25 - Insel Zypern |
| 03 - Südliches Alboran-Meer | 11.1 - Sardinien (Westen) | 18 - Südliches Adriatisches Meer | 26 - Südliche Levante |
| 04 - Algerien | 11.2 - Sardinien (Osten) | 19 - Westliches Ionisches Meer | 27 - Levante |
| 05 - Balearische Inseln | 12 - Nordtunesien | 20 - Östliches Ionisches Meer | 28 - Marmara-Meer |
| 06 - Nordspanien | 13 - Golf von Hammamet | 21 - Südliches Ionisches Meer | 29 - Schwarzes Meer |
| 07 - Golfe du Lion | 14 - Golf von Gabès | 22 - Ägäisches Meer | 30 - Asowsches Meer |
| 08 - Insel Korsika | 15 - Insel Malta | 23 - Insel Kreta |
C. Geografische Koordinaten der geografischen Untergebiete (GSA) des GFCM-Übereinkommensgebiets (GFCM, 2009)
| GSA | GRENZEN | GSA | GRENZEN | GSA | GRENZEN | GSA | GRENZEN |
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1 | Küstenlinie 36° N 5° 36" W 36° N 3° 20" W 36° 05" N 3° 20" W 36° 05" N 2° 40" W 36° N 2° 40" W 36° N 1° 30" W 36° 30" N 1° 30" W 36° 30" N 1° W 37° 36" N 1° W |
4 | Küstenlinie 36° N 2° 13" W 36° N 1° 30" W 36° 30" N 1° 30" W 36° 30" N 1° W 37° N 1° W 37° N 0° 30" E 38° N 0° 30" E 38° N 8° 35" E Grenze Algerien-Tunesien Grenze Marokko-Algerien |
7 | Küstenlinie 42° 26" N 3° 09" E 41° 20" N 8° E Grenze Frankreich-Italien |
10 | Küstenlinie (einschließlich Nordsiziliens) 41° 18" N 13° E 41° 18" N 11° E 38° N 11° E 38° N 12° 30" E |
|
2 | 36° 05" N 3° 20" W 36° 05" N 2° 40" W 35° 45" N 3° 20" W 35° 45" N 2° 40" W |
5 | 38° N 0° 30" E 39° 30" N 0° 30" E 39° 30" N 1° 30" W 40° N 1° 30" E 40° N 2° E 40° 30" N 2° E 40° 30" N 6° E 38° N 6° E |
8 | 43° 15" N 7° 38" E 43° 15" N 9° 45" E 41° 18" N 9° 45" E 41° 20" N 8° E 41° 18" N 8° E |
11 | 41° 47" N 6° E 41° 18" N 6° E 41° 18" N 11° E 38° 30" N 11° E 38° 30" N 8° 30" E 38° N 8° 30" E 38° N 6° E |
|
3 | Küstenlinie 36° N 5° 36" W 35° 49" N 5° 36" W 36° N 3° 20" W 35° 45" N 3° 20" W 35° 45" N 2° 40" W 36° N 2° 40" W 36° N 1° 13" W Grenze Marokko-Algerien |
6 | Küstenlinie 37° 36" N 1° W 37° N 1° W 37° N 0° 30" E 39° 30" N 0° 30" E 39° 30" N 1° 30" W 40° N 1° 30" E 40° N 2° E 40° 30" N 2° E 40° 30" N 6° E 41° 47" N 6° E 42° 26" N 3° 09" E |
9 | Küstenlinie Grenze Frankreich-Italien 43° 15" N 7° 38" E 43° 15" N 9° 45" E 41° 18" N 9° 45" E 41° 18" N 13° E |
12 | Küstenlinie Grenze Algerien-Tunesien 38° N 8° 30" E 38° 30" N 8° 30" E 38° 30" N 11° E 38° N 11° E 37° N 12° E 37° N 11° 04'E |
| GSA | GRENZEN | GSA | GRENZEN | GSA | GRENZEN | GSA | GRENZEN |
|
13 | Küstenlinie 37° N 11° 04'E 37° N 12° E 35° N 13° 30" E 35° N 11° E |
17 | Küstenlinie 41° 55" N 15° 08" E Grenze Kroatien-Montenegro |
21 | Küstenlinie Grenze Tunesien-Libyen 35° N 15° 18" E 35° N 23° E 34° N 23° E 34° N 25° 09" E Grenze Libyen-Ägypten |
25 | 35° 47" N 32° E 34° N 32° E 34° N 35° E 35° 47" N 35° E |
|
14 | Küstenlinie 35° N 11° E 35° N 15° 18" E Grenze Tunesien-Libyen |
18 | Küstenlinie (beide Seiten) 41° 55" N 15° 08" E 40° 04" N 18° 29" E Grenze Kroatien-Montenegro Grenze Albanien-Griechenland |
22 | Küstenlinie 36° 30" N 23° E 36° N 23° E 36° N 26° 30" E 34° N 26° 30" E 34° N 29° E 36° 43" N 29° E |
26 | Küstenlinie Grenze Libyen-Ägypten 34° N 25° 09" E 34° N 34° 13" E Grenze Ägypten-Gazastreifen |
|
15 | 36° 30" N 13° 30" E 35° N 13° 30'E 35° N 15° 18" E 36° 30" N 15° 18" E |
19 | Küstenlinie (einschließlich Ostsiziliens) 40° 04" N 18° 29" E 37° N 15° 18" E 35° N 15° 18" E 35° N 19° 10" E 39° 58" N 19° 10" E |
23 | 36° N 23° E 36° N 26° 30" E 34° N 26° 30" E 34° N 23° E |
27 | Küstenlinie Grenze Ägypten-Gazastreifen 34° N 34° 13" E 34° N 35° E 35° 47" N 35° E Grenze Türkei-Syrien |
|
16 | Küstenlinie 38° N 12° 30" E 38° N 11° E 37° N 12° E 35° N 13° 30" E 36° 30" N 13° 30" E 36° 30" N 15° 18" E 37° N 15° 18" E |
20 | Küstenlinie Grenze Albanien-Griechenland 39° 58" N 19° 10" E 35° N 19° 10" E 35° N 23° E 36° 30" N 23° E |
24 | Küstenlinie 36° 43" N 29° E 34° N 29° E 34° N 32° E 35° 47" N 32° E 35° 47" N 35° E Grenze Türkei-Syrien |
| Verfahren für die Hafenstaatinspektionen von Schiffen | Anhang II |
1. Schiffskennzeichen
Die Inspektoren des Hafenstaats
2. Erlaubnisse
Die Inspektoren des Hafenstaats prüfen, ob die Erlaubnisse für den Fischfang oder die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen mit den gemäß Nummer 1 erhaltenen Angaben in Einklang stehen, und kontrollieren die Erlaubnisse in Bezug auf ihre Gültigkeitsdauer und in Bezug auf die Gebiete, Arten und Fanggeräte, für die sie gelten.
3. Sonstige Unterlagen
Die Inspektoren des Hafenstaats überprüfen sämtliche sachdienlichen Unterlagen, einschließlich elektronischer Unterlagen. Als sachdienliche Unterlagen gelten u. a. Logbücher, insbesondere die Fischereilogbücher, sowie die Besatzungsliste, Staupläne und Pläne oder Beschreibungen der Fischlagerräume, soweit vorhanden. Diese Fischlagerräume oder Bereiche können inspiziert werden, um festzustellen, ob ihre Größe und Zusammensetzung sich mit den Plänen oder Beschreibungen decken und ob die Stauung den Stauplänen entspricht. Gegebenenfalls umfassen diese Unterlagen außerdem von einer regionalen Fischereiorganisation ausgestellte Fang- oder Handelsunterlagen.
4. Fanggerät
5. Fisch und Fischereierzeugnisse
6. Feststellung von IUU-Fischerei
Es gilt Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008.
7. Bericht
Der Inspektor erstellt und unterzeichnet nach Abschluss der Inspektion einen schriftlichen Bericht, von dem der Kapitän des Schiffs eine Abschrift erhält.
8. Ergebnisse von Hafenstaatinspektionen
Die Ergebnisse von Hafenstaatinspektionen umfassen mindestens die folgenden Angaben:
1. Angaben zur Inspektion
- Inspektionsbehörde (Name der Inspektionsbehörde oder der von dieser Behörde benannten Stelle),
- Name des Inspektors,
- Datum und Uhrzeit der Inspektion,
- Inspektionshafen (Ort, an dem das Schiff inspiziert wurde) und
- Datum (Datum der Fertigstellung des Berichts).
2. Identifizierung des Schiffs
- Name des Schiffes,
- Schiffstyp,
- Art des Fanggeräts,
- äußere Kennbuchstaben und -ziffern (an der Schiffsseite) und IMO-Nummer (sofern vorhanden) oder gegebenenfalls eine andere Nummer,
- internationales Rufzeichen,
- MMSI-Nummer (Maritime Mobile Service Identity number - Kennnummer des mobilen Seefunkdienstes), sofern vorhanden,
- Flaggenstaat (Staat, in dem das Schiff registriert ist),
- gegebenenfalls vorige(r) Name(n) und Flaggenmitgliedstaat(en),
- Heimathafen (Registrierhafen des Schiffs) und vorige Heimathäfen,
- Schiffseigner (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),
- wirtschaftlicher Eigentümer, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),
- für die Benutzung des Schiffes zuständiger Schiffsbetreiber, sofern nicht mit dem Eigner identisch (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),
- Makler des Schiffs (Name, Anschrift, Kontaktmöglichkeit),
- gegebenenfalls Name(n) und Anschrift(en) des (der) vorigen Eigner(s),
- Name, Staatsangehörigkeit und seemännische Ausbildung des Kapitäns und des Fischereikapitäns und
- Besatzungsliste.
3. Fangerlaubnisse (Lizenzen/Genehmigungen)
- die Erlaubnisse des Schiffs für den Fischfang oder für die Beförderung von Fisch und Fischereierzeugnissen,
- Staaten, welche die Erlaubnisse erteilt haben,
- Bedingungen der Erlaubnisse, einschließlich Gebiete und Gültigkeitsdauer,
- zuständige regionale Fischereiorganisation,
- Gebiete, Geltungsbereich und Gültigkeitsdauer der Erlaubnisse,
- Einzelheiten zur erlaubten Zuteilung - Quote, Fischereiaufwand oder Sonstiges,
- zulässige Arten, Beifänge und Fanggeräte und
- (gegebenenfalls) Umladeaufzeichnungen und -unterlagen.
4. Angaben zur Fangreise
- Datum, Uhrzeit, Gebiet und Ort des Beginns der derzeitigen Fangreise,
- aufgesuchte Gebiete (Ein- und Ausfahrt aus verschiedenen Gebieten),
- Umladungen auf See (Datum, Arten, Ort, Menge umgeladener Fische),
- zuletzt aufgesuchter Hafen,
- Datum und Uhrzeit des Endes der derzeitigen Fangreise und
- gegebenenfalls nächster vorgesehener Anlegehafen.
5. Ergebnis der Kontrolle des Fangs
- Löschbeginn und -ende (Uhrzeit und Datum),
- Fischarten,
- Art der Erzeugnisse,
- Lebendgewicht (mithilfe des Logbuchs bestimmte Mengen),
- anwendbarer Umrechnungsfaktor,
- Verarbeitungsgewicht (angelandete Mengen nach Art und Aufmachung),
- Lebendgewichtäquivalent (angelandete Mengen in Lebendgewichtäquivalent als "Produktgewicht multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor"),
- vorgesehene Bestimmung der inspizierten Fische und Fischereierzeugnisse und
- gegebenenfalls Menge und Arten der an Bord behaltenen Fische.
6. Ergebnisse der Kontrolle des Fanggeräts
- Einzelheiten zu den Arten von Fanggerät.
7. Schlussfolgerungen
- Schlussfolgerungen der Inspektion, einschließlich Feststellung der angenommenen Verstöße und Bezugnahme auf geltende Vorschriften und Maßnahmen. Nachweise werden dem Inspektionsbericht angefügt.
| Anhang III |
A. GFCM/SAC-Flottensegmente
| Gruppen | < 6 Meter | 6-12 Meter | 12-24 Meter | über 24 Meter |
| 1. Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge ohne Motor | A | |||
| 2. Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor | B | C | ||
| 3. Trawler | D | E | F | |
| 4. Ringwadenfänger | G | H | ||
| 5. Langleiner | I | |||
| 6. Pelagische Trawler | J | |||
| 7. Thunfischwadenfänger | K | |||
| 8. Dredgenfischer | L | |||
| 9. Polyvalente Fahrzeuge | M | |||
Beschreibung der Segmente
| A | Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge ohne Motor - alle Fahrzeuge bis 12 m Länge über alles ohne Motor (Wind oder Antrieb). |
| B | Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor von unter 6 m - alle Fahrzeuge von unter 6 m Länge über alles mit Motor. |
| C | Polyvalente kleine Fischereifahrzeuge mit Motor zwischen 6 und 12 m - alle Fahrzeuge von 6 bis 12 m Länge über alles mit Motor, die im Laufe des Jahres unterschiedliche Fanggeräte etwa gleich häufig einsetzen oder ein nicht in dieser Aufstellung erfasstes Fanggerät verwenden. |
| D | Trawler von weniger als 12 m - alle Fahrzeuge von weniger als 12 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben. |
| E | Trawler zwischen 12 und 24 m - alle Fahrzeuge zwischen 12 und 24 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben. |
| F | Trawler von über 24 m - alle Fahrzeuge von über 24 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem Grundschleppnetz betreiben. |
| G | Ringwadenfänger zwischen 6 und 12 m - alle Fahrzeuge zwischen 6 und 12 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Ringwade betreiben. |
| H | Ringwadenfänger von über 12 m - alle Fahrzeuge von über 12 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Ringwade betreiben, außer denen, die zu einer beliebigen Zeit des Jahres ein Thunfischwadennetz einsetzen. |
| I | Langleiner von mehr als 6 m - alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Langleine betreiben. |
| J | Pelagische Trawler von mehr als 6 m - alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einem pelagischen Schleppnetz betreiben. |
| K | Thunfischwadenfänger - alle Fahrzeuge, die während einer beliebigen Zeit des Jahres mit einem Thunfischwadennetz fischen. |
| L | Dredgenfischer von mehr als 6 m - alle Fahrzeuge von mehr als 6 m Länge über alles, die über 50 % ihres Aufwands mit einer Dredge betreiben. |
| M | Polyvalente Fahrzeuge von mehr als 12 m - alle Fahrzeuge von mehr als 12 m Länge über alles, die im Laufe des Jahres unterschiedliche Fanggeräte etwa gleich häufig einsetzen oder die ein nicht in dieser Aufstellung erfasstes Fanggerät verwenden. Hinweis: In alle Felder können Informationen eingetragen werden. Was die leeren Felder in obiger Tabelle betrifft, so wird angenommen, dass es nicht viele entsprechende Schiffe gibt. Falls nötig, empfiehlt es sich jedoch, die Angaben eines "leeren Felds" mit dem am besten geeigneten angrenzenden "grauen Feld" zusammenzufassen. |
B. Tabelle über die Messung des nominalen Fischereiaufwands
| Fanggerät | Anzahl und Größe | Kapazität | Tätigkeit | Nominalaufwand 1 |
| Dredge (für Weichtiere) | Offener Rahmen, Rahmenbreite | BRZ | Fangdauer | Mit Dredgen befischte Fläche 2 |
| Schleppnetz (einschließlich Dredgen für Plattfische) | Art des Schleppnetzes (pelagisch, Grund) BRZ und/oder BRT Motorleistung Maschenöffnung Netzgröße (Breite der Öffnung) Geschwindigkeit | BRZ | Zeit Fischerei | BRZ × Tage BRZ × Stunden kW × Tage |
| Ringwade | Länge und Höhe des Netzes BRZ Lichtstärke Anzahl kleiner Boote | BRZ Länge und Höhe des Netzes | Suchzeit Hol | BRZ × Hols Netzlänge × Hols |
| Netze | Art des Netzes (z.B. Trammelnetz, Kiemennetz usw.) Netzlänge (in Verordnungen verwendet) BRZ Netzfläche Maschenöffnung | Länge und Höhe des Netzes | Fangdauer | Netzlänge × Tage Oberfläche × Tage |
| Langleinen | Anzahl Haken BRZ Anzahl Langleinen Art der Haken Köder | Anzahl Haken Anzahl Langleineneinheiten | Fangdauer | Anzahl Haken × Stunden Anzahl Haken × Tage Anzahl Langleineneinheiten × Tage/Stunden |
| Fischfallen | BRZ | Anzahl Fischfallen | Fangdauer | Anzahl Fischfallen × Tage |
| Ringwade/FAD | Anzahl FAD | Anzahl FAD | Anzahl Fangreisen | Anzahl FAD × Anzahl Fangreisen |
| 1) Die Aufwandsmaßnahmen, die keine zeitliche Tätigkeit umfassen, sollten als Zeitraum angegeben werden (d. h. als Jahr).
2) Bezug auf ein bestimmtes Gebiet (mit Angabe der Fläche), um die Fischereiintensität (Aufwand/km2) einschätzen und den Aufwand für die befischten Bestände angeben zu können. | ||||
C. GFCM Aufgabe 1 - Operationelle Einheiten
| Modell der Identitätskarte für GFCM-Inspektoren | Anhang IV |
|
Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer |
|
GFCM | ||
|
GFCM |
Der Inhaber dieser Identitätskarte ist ein im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) ordnungsgemäß benannter Inspektor und hat die Befugnis, im Rahmen der GFCM-Vorschriften zu handeln. | ||
|
IDENTITÄTSKARTE FÜR INSPEKTOREN | ||||
| Foto | Vertragspartei | |||
| Name des Inspektors: | ||||
| Kartennr. |
|
| ||
| Ausstellungsdatum: | Fünf Jahre gültig | |||
| Modell eines GFCM-Inspektionswimpels | Anhang V |
| GFCM-Inspektionsbericht | Anhang VI |
1. Inspektor(en)
Name ... Vertragspartei ... Nr. der GFCM-Identitätskarte ...
Name ... Vertragspartei ... Nr. der GFCM-Identitätskarte ...
Name ... Vertragspartei ... Nr. der GFCM-Identitätskarte ...
2. Schiff, das Inspektor(en) transportiert
2.1. Name und Registrierung ...
2.2. Flagge ...
3. Angaben über das inspizierte Schiff
3.1. Name und Registrierung ...
3.2. Flagge ...
3.3. Kapitän (Name und Anschrift) ...
3.4. Schiffseigner (Name und Anschrift) ...
3.5. GFCM-Kennnummer ...
3.6. Schiffstyp ...
4. Position
4.1. Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Inspektionsschiffs um. ... (UTC); Länge ... Breite ...
4.2. Position nach den Feststellungen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs um ... (UTC); Länge ... Breite ...
5. Datum und Uhrzeit des Beginns und des Endes der Inspektion
5.1. Datum ... An Bord gegangen um . ... (UTC) - Von Bord gegangen um ... (UTC)
6. Art des Fanggeräts an Bord
| Grundschleppnetz - OTB | |
| Pelagisches Scherbrettnetz - OTM | |
| Garnelen-Schleppnetz - TBS | |
| Ringwade - PS | |
| Verankerte Kiemennetze (Stellnetze) - GNS | |
| Grundlangleinen - LLS | |
| Fanggerät Freizeitfischerei - RG | |
| Sonstige (bitte angeben) |
7. Gemessene Maschenöffnung - In Millimeter
7.1. Rechtlich zu verwendende Maschenöffnung: ... mm
7.2. Durchschnittlich gemessene Maschenöffnung: ... mm
7.3. Verstoß: JA NEIN [] - NEIN [] ... Falls JA, Rechtsverweis:
8. Inspektion der Fänge an Bord
8.1. Ergebnisse der Inspektionen des an Bord befindlichen Fischs
| Arten (dreistelliger FAO-Alpha-Code) | ||||||
| Insgesamt (kg) | ||||||
| Aufmachung | ||||||
| Stichprobeninspektion | ||||||
| % der untermaßigen Fische |
8.2. Verstoß: JA [] - NEIN [] ... Falls JA, Rechtsverweis:
9. Inspektion der Borddokumente und des VMS
9.1. Fischereilogbuch: JA [] - NEIN []
9.2. Verstoß: JA [] - NEIN [] ... Falls JA, Rechtsverweis:
9.3. Fangerlaubnis: JA [] - NEIN []
9.4. Verstoß: JA [] - NEIN [] ... Falls JA, Rechtsverweis:
9.5. Besondere Genehmigung: JA [] - NEIN []
9.6. Verstoß: JA [] - NEIN [] ... Falls JA, Rechtsverweis:
9.7. VMS: JA [] - NEIN [] ... in Betrieb: JA [] - NEIN []
9.8. Verstoß: JA [] - NEIN [] ... Falls JA, Rechtsverweis:
10. Liste der Verstöße
| [] | Fischen ohne von der Flaggen-Vertragspartei ausgestellte Fangerlaubnis, Genehmigung oder Zulassung - Rechtsverweis: |
| [] | Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der GFCM hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten - Rechtsverweis: |
| [] | Fischerei in einem Sperrgebiet - Rechtsverweis: |
| [] | Fischerei während einer Schonzeit - Rechtsverweis: |
| [] | Einsatz von verbotenem Fanggerät - Rechtsverweis: |
| [] | Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs - Rechtsverweis: |
| [] | Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes - Rechtsverweis: |
| [] | wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden GFCM-Regeln darstellen |
| [] | tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors |
| [] | Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne VMS - Rechtsverweis: |
11. Liste der an Bord kopierten Dokumente
...
...
...
...
...
...
...
...
12. Bemerkungen und Unterschrift des Kapitäns
...
...
...
...
...
...
...
...
Unterschrift des Kapitäns: ...
13. Bemerkungen und Unterschrift des Inspektors/der Inspektoren
...
...
...
...
...
...
...
...
Unterschrift des Inspektors/der Inspektoren: ...
| GFCM-Beobachtungsbericht | Anhang VII |
1. Datum der Beobachtungen: ...../....../.......... Zeit: ... (UTC)
2. Position des beobachteten Schiffs:
Länge ... - Breite ...
3. Kurs: ... - Geschwindigkeit ...
4. Name des beobachteten Schiffs:
5. Flagge des beobachteten Schiffs:
6. Äußere Kennbuchstaben und -ziffern:
7. Schiffstyp:
| [] | Fischereifahrzeug |
| [] | Transportschiff |
| [] | Froster |
| [] | Sonstiges (bitte angeben) |
8. Internationales Rufzeichen:
9. IMO-Nummer (falls zutreffend):
10. Tätigkeit(en):
| [] | Fischerei |
| [] | Fahren |
| [] | Treiben |
| [] | Umladen |
11. Funkkontakt: JA [] - NEIN []
12. Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns des beobachteten Schiffs: ...
13. Anzahl Personen an Bord des beobachteten Schiffs: ...
14. Fänge an Bord des beobachteten Schiffs: ...
15. Informationen gesammelt durch:
Name des Inspektors:
Vertragspartei:
GFCM-Identitätskartennummer:
Name des Patrouillenschiffes:
| In die Liste der Schiffe aufzunehmende Angaben | Anhang VIII |
Die in den Artikeln 15, 24, 34, 47, 70, 78 und 116 genannte Liste erhält für jedes Schiff folgende Angaben:
1. Name des Schiffs (zugelassenes Schiff oder für den Fang genutztes zugelassenes Schiff)2. Registriernummer des Schiffs (von den Mitgliedstaaten vergebene Codenummer)
3. eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z.B. xxx000000001)
4. Registrierhafen (vollständiger Name des Hafens)
5. früherer Name (sofern zutreffend)
6. frühere Flagge (sofern zutreffend)
7. Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)
8. internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)
9. VMS (JA/NEIN)
10. Schiffstyp, Länge über alles (LOA), Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und Maschinenleistung (kW)
11. Sicherheitsausrüstung zur Aufnahme von Beobachtern an Bord (JA/NEIN) (falls zutreffend)
12. Hauptzielarten
13. Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber
14. Hauptfangerät für das Fischen auf Rote Fleckbrasse und Flottensegment und operationelle Einheit gemäß DCRF
15. Zulässige Fangsaison für die Fischerei (falls zutreffend)
16. Für die Fischerei zulässiges Gebiet (GSA und/oder Rechtecke des GFCM-Statistiknetzes) (falls zutreffend)
17. Teilnahme an Forschungsprogrammen unter der Leitung nationaler/internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen (JA/NEIN; bitte beschreiben) (falls zutreffend)
| Ausarbeitung von Bewirtschaftungsmaßnahmen für Fischsammelgeräte (FAD) | Anhang IX |
Die Maßnahmen zur Bewirtschaftung von FAD für Schiffe der Mitgliedstaaten umfassen Folgendes:
(1) Beschreibung der FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen:
(2) Institutionelle Vorkehrungen:
(3) Konstruktionsspezifikationen und -anforderungen für FAD:
(4) Anwendungszeitraum der FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen und
(5) Mittel zur Überwachung und Überprüfung der Durchführung der FAD-Bewirtschaftungsmaßnahmen.
| Fangbescheinigung für die PILOT-Fangdokumentationsregelung der GFCM | Anhang X |
| Fangbescheinigung für die Pilot-Fangdokumentationsregelung der GFCM für rote Koralle (CDS) | |||
| Nummer des Fangdokuments | Validierungsbehörde | ||
| 1. Name des Kapitäns des Fischereifahrzeugs, falls zutreffend | Anschrift - Tel./Fax/E-Mail | ||
| Unterschrift und Stempel des Kapitäns des Fischereifahrzeugs | |||
| 2. Schiffsname und Schiffsregistrierung | Flagge und Heimathafen | Rufzeichen/IMO (falls zutreffend) | |
| Inmarsat/Fax/Telefonnummer/E-Mail | |||
| 3. Hafen | |||
| Auslaufhafen und -land | Anlandehafen und -land | ||
| 4. Zugelassene(r) Fischer an Bord | Name - Anschrift - Tel./Fax/E-Mail | ||
| Nummer(n) der Fanglizenz(en) - gültig bis (Datum), falls zutreffend | Nummer der Fangerlaubnis für Rote Koralle - gültig bis (Datum) | Unterschrift des Inhabers | |
| 5. Fanggebiet (Koordinaten Längengrad, Breitengrad) | Fangdatum | Geschätztes Lebendgewicht (kg) | Angelandetes Lebendgewicht (kg) |
| a. | |||
| b. | |||
| c. | |||
| d. | |||
| e. | |||
| 6. Validierungsbehörde des Flaggenstaates | |||
| Name und Funktion | Unterschrift | Datum und Stempel | |
| 7. Name des Ausführers, falls zutreffend | Anschrift - Tel./Fax/E-Mail | ||
| Unterschrift und Stempel des Ausführers - Datum | |||
| 8. Validierung durch die Ausfuhrbehörde - Name und Funktion | Unterschrift | Datum und Stempel | |
| 9. Name des Einführers | Anschrift - Tel./Fax/E-Mail | ||
| Unterschrift und Stempel des Einführers - Datum | |||
| 10. Validierung durch die Einfuhrbehörde - Name und Funktion | Unterschrift | Datum und Stempel | |
| Koordinaten der Fischereisperrgebiete und der Pufferzonen | Anhang XI |
A. Fischereisperrgebiet im Golfe du Lion
Fischereisperrgebiet im östlichen Golfe du Lion, abgegrenzt durch Linien zwischen den nachstehenden geografischen Koordinaten:
B. Fischereisperrgebiet in der Straße von Sizilien
1. Fischereisperrgebiet "Östlich von Adventure Bank" innerhalb der folgenden Koordinaten:
- 37° 23,850" N, 12° 30,072" E
- 37° 23,884" N, 12° 48,282" E
- 37° 11,567" N, 12° 48,305" E
- 37° 11,532" N, 12° 30,095" E
2. Fischereisperrgebiet "Westlich von Gela Basin" innerhalb der folgenden Koordinaten:
- 37° 12,040" N, 13° 17,925" E
- 37° 12,047" N, 13° 36,170" E
- 36° 59,725" N, 13° 36,175" E
- 36° 59,717" N, 13° 17,930" E
3. Fischereisperrgebiet "Östlich von Malta Bank" innerhalb der folgenden Koordinaten:
- 36° 12,621" N, 15° 13,338" E
- 36° 12,621" N, 15° 26,062" E
- 35° 59,344" N, 15° 26,062" E
- 35° 59,344" N, 15° 13,338" E.
C. Pufferzonen in der Straße von Sizilien
1. Pufferzone um das Fischereisperrgebiet "Östlich von Adventure Bank" innerhalb der folgenden Koordinaten:
- 37° 24,849" N, 12° 28,814" E
- 37° 24,888" N, 12° 49,536" E
- 37° 10,567" N, 12° 49,559" E
- 37° 10,528" N, 12° 28,845" E
2. Pufferzone um das Fischereisperrgebiet "Westlich von Gela Basin" innerhalb der folgenden Koordinaten:
- 37° 13,041" N, 13° 16,672" E
- 37° 13,049" N, 13° 37,422" E
- 36° 58,723" N, 13° 37,424" E
- 36° 58,715" N, 13° 16,682" E
3. Pufferzone um das Fischereisperrgebiet "Östlich von Malta Bank" innerhalb der folgenden Koordinaten:
- 36° 13,624" N, 15° 12,102" E
- 36° 13,624" N, 15° 27,298" E
- 35° 58,342" N, 15° 27,294" E
- 35° 58,342" N, 15° 12,106" E.
D. Fischereibeschränkungen im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet des Adriatischen Meeres
E. Fischereisperrgebiet in empfindlichen Tiefseelebensräumen
| Flottenkapazität in der Straße von Sizilien ( GSA 12 bis 16) und der adriatischen See ( GSA 17 und 18) | Anhang XII |
A. Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ
| Mitgliedstaat | Fanggerät | Anzahl der Schiffe | kW | BRZ |
| Zypern | OTB | 1 | 105 | 265 |
| Spanien | OTB | 2 | 440,56 | 218,78 |
| Italien | OTB | 320 | 93.756 | 26.076 |
| Malta | OTB | 15 | 5.562 | 2.007 |
B. Flottenkapazität in der Adriatischen See
| Mitgliedstaat | Fanggerät | Anzahl der Schiffe | kW | BRZ |
| Kroatien | PS | 249 | 77.145,52 | 18.537,72 |
| Italien | PTM-OTM-PS | 685 | 134.556,7 | 25.852 |
| Slowenien | PS | 4 | 433,7 | 38,5 |
| Aufwandsgruppen gemäß der Definition für die Kombination aus der Art des Fanggeräts und der Schiffslängenklasse ("Flottensegment'), auf die 2017 mindestens 5 % der Anlandungen entfielen | Anhang XIII |
| Art des Fanggeräts | Geografische Untergebiete (GSA) | Betroffene Bestände | CPC | Länge über alles der Schiffe 1 | Code der Aufwandsgruppe | Fangtage 2 | kW× Fangtage |
| Einschiff-Grundschleppnetze (OTB) | 17- 18 | Rote Meerbarbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat | < 12 m | OTB12 < | |||
| > 12 m und < 24 m | OTB12-24 | ||||||
| > 24 m | OTB > 24 | ||||||
| Baumkurren (TBB) | 17 | Seezunge | < 12 m | TBB12 < | |||
| > 12 m und < 24 m | TBB12-24 | ||||||
| > 24 m | TBB > 24 | ||||||
| Zweischiff-Grundschleppnetze (PTB) | 17- 18 | Rote Meerbarbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat | < 12 m | PTB12 < | |||
| > 12 m und < 24 m | PTB 12-24 | ||||||
| > 24 m | PTB > 24 | ||||||
| Grund scherbrett-Hosennetze (OTT) | 17- 18 | Rote Meerbarbe, Europäischer Seehecht, Rosa Geißelgarnele und Kaisergranat | < 12 m | OTT12 < | |||
| > 12 m und < 24 m | OTT12-24 | ||||||
| > 24 m | OTT > 24 | ||||||
| 1) Die Flottensegmente und Fanggeräte werden vereinfacht, sobald die Aufwandsdaten vorliegen.
2) Diese Daten werden ab 2021 verfügbar sein. | |||||||
| Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen | Anhang XIV |
| Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 30.12.2011 S. 44.) | |
Verordnung (EU) 2015/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 308 vom 25.11.2015 S. 1.) | |
Verordnung (EU) 2019/982 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 164 vom 20.06.2019 S. 1.) |
| Entsprechungstabelle | Anhang XV |
| Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 | Vorliegende Verordnung |
| Artikel 1 und 2 | Artikel 1 und 2 |
| Artikel 3 Buchstabe a | Artikel 3 Nummer 1 |
| Artikel 3 Buchstaben b und c | - |
| Artikel 3 Buchstabe d | Artikel 3 Nummer 5 |
| Artikel 3 Buchstabe e | Artikel 3 Nummer 2 |
| Artikel 4 | Artikel 107 |
| Artikel 5 | Artikel 108 |
| Artikel 6 | Artikel 109 |
| Artikel 7 | Artikel 110 |
| Artikel 8 | Artikel 111 |
| Artikel 9 | Artikel 112 |
| Artikel 9a | Artikel 113 |
| Artikel 9b | Artikel 114 |
| Artikel 9c | Artikel 115 |
| Artikel 9d | Artikel 116 |
| Artikel 9e | - |
| Artikel 10 | Artikel 117 |
| Artikel 11 | Artikel 118 |
| Artikel 11a | Artikel 119 |
| Artikel 12 | Artikel 82 |
| Artikel 13 | Artikel 86 |
| Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 87 Absätze 2, 3 und 4 |
| Artikel 14a | Artikel 94 |
| Artikel 15 | - |
| Artikel 15a | Artikel 120 |
| Artikel 16 | - |
| Artikel 16a | Artikel 40 Absatz 3 |
| Artikel 16b Absätze 1 bis 4 | Artikel 41 Absätze 1 bis 4 |
| Artikel 16b Absatz 7 | Artikel 43 Absatz 5 |
| Artikel 16c Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 42 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 16c Absatz 7 | Artikel 44 Absatz 4 |
| Artikel 16ca Absätze 1 bis 4 | Artikel 44 Absätze 3 bis 6 |
| Artikel 16ca Absatz 5 | Artikel 45 Absatz 2 |
| Artikel 16cb | Artikel 45 Absatz 1 |
| Artikel 16d Absatz 1 | Artikel 40 Absatz 1 |
| Artikel 16d Absatz 2 | Artikel 46 Absatz 1 |
| Artikel 16da | Artikel 96 |
| Artikel 16e | Artikel 101 |
| Artikel 16f | Artikel 102 |
| Artikel 16g | Artikel 103 |
| Artikel 16h | Artikel 104 |
| Artikel 16i | Artikel 105 Absatz 1 |
| Artikel 16j Absätze 1 und 2 | Artikel 98 Absätze 2 und 3 |
| Artikel 16k | Artikel 99 Absatz 1 |
| Artikel 16l Absätze 1, 2 und 3 | Artikel 74 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 16l Absätze 4, 5 und 6 | Artikel 74 Absätze 5, 6 und 7 |
| Artikel 16m | Artikel 44 Absatz 1 |
| Artikel 17 | Artikel 122 |
| Artikel 17b | Artikel 106 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 18 | Artikel 123 |
| Artikel 19 | Artikel 124 |
| Artikel 20 | Artikel 125 |
| Artikel 21 | Artikel 136 |
| Artikel 22 | Artikel 137 |
| Artikel 22a Absätze 1 und 2 | Artikel 47 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 22a Absatz 3 | Artikel 47 Absatz 4 |
| Artikel 22a Absatz 4 | Artikel 47 Absatz 5 |
| Artikel 22b | Artikel 50 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 22c | Artikel 49 |
| Artikel 22d | Artikel 48 |
| Artikel 22e | Artikel 52 |
| Artikel 22f | Artikel 53 |
| Artikel 22g | Artikel 56 Absatz 2 |
| Artikel 22i | Artikel 78 |
| Artikel 22j | Artikel 80 |
| Artikel 22k | Artikel 61 Absätze 1, 2 und 3 |
| Artikel 22l | Artikel 62 Absätze 1 und 2 |
| Artikel 22m | Artikel 63 |
| Artikel 22n | Artikel 64 |
| Artikel 22o | Artikel 65 |
| Artikel 22p | Artikel 91 |
| Artikel 22q | Artikel 92 |
| Artikel 22r | Artikel 93 |
| Artikel 23 | Artikel 131 |
| Artikel 23a Absatz 7 | Artikel 132 |
| Artikel 23b | Artikel 75 |
| Artikel 25 | Artikel 138 |
| Artikel 26 Buchstaben a und b | Artikel 139 Nummern 1 und 2 |
| Artikel 26 Buchstaben c, e, f und g | Artikel 139 Nummern 1, 4, 5, 6 und 7 |
| Artikel 27 Absätze 1 bis 3 | Artikel 140 Absätze 1 bis 3 |
| Artikel 27 Absätze 4 und 5 | Artikel 140 Absätze 5 und 6 |
| Artikel 29 | Artikel 142 |
| Anhänge I bis VIII | Anhänge I bis VIII |
| ENDE | |