Durchführungsverordnung (EU) 2023/2141 der Kommission vom 13. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 hinsichtlich der Berichterstattung über Sanktionen im Bereich der Konditionalität und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 hinsichtlich der Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss und über die aggregierten Werte der Outputindikatoren
(ABl. L 2023/2141 vom 16.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 134 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission 2 ist die Darstellung der quantitativen Informationen festgelegt, die für den Abgleich der im jährlichen Leistungsbericht enthaltenen Informationen mit den in den Jahresrechnungen angegebenen Ausgaben gemäß Artikel 134 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich sind. Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 4 sind Beträge, die den gemäß den Vorschriften in Artikel 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 verhängten Sanktionen entsprechen (im Folgenden "Sanktionen im Rahmen der Konditionalität"), in den Jahresrechnungen getrennt von den Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) als zweckgebundene Einnahmen auszuweisen. Es ist daher nicht erforderlich, die quantitativen Informationen zu diesen Sanktionen in den jährlichen Leistungsbericht bei den Ausgaben für Direktzahlungsinterventionen aufzunehmen, die für den Abgleich mit den Jahresrechnungen erforderlich sind. Die quantitativen Informationen, die gemäß Unterabschnitt 2.2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 für den Abgleich der im jährlichen Leistungsbericht enthaltenen Informationen mit den in den Jahresrechnungen aufgeführten Ausgaben erforderlich sind, sollten daher geändert werden, um den Verweis auf Sanktionen im Rahmen der Konditionalität zu streichen.
(2) Gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2116 gilt die Konditionalitätsregelung nicht für die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115. Die quantitativen Informationen, die für den Abgleich der Informationen zu den Interventionskategorien gemäß Unterabschnitt 2.2.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 erforderlich sind, sollten daher geändert werden, um den Verweis auf Sanktionen im Rahmen der Konditionalität zu streichen.
(3) Um Klarheit und Kohärenz in Bezug auf die Meldung von Beträgen zu gewährleisten, die aufgrund von Sanktionen für die Ausgaben im Rahmen des ELER nicht gezahlt wurden, sollte in Unterabschnitt 2.2.3 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Verweis auf Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen werden. Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß den Artikeln 12 und 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 nach den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden, sind unter Unterabschnitt 2.2.3 Buchstabe b Ziffer ii des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 zu melden.
(4) Artikel 44 der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission 5 in Bezug auf Vorschusszahlungen an Begünstigte von Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert, sodass solche Vorschusszahlungen nun zusätzlich zu Vorschusszahlungen an Begünstigte von Interventionen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der genannten Verordnung möglich sind. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 trat am 26. August 2022 in Kraft. Nummer 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission 6 bezieht sich nur auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116. Daher ist es erforderlich, Nummer 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 zu ändern, um die Vorschriften für die Berichterstattung über die Vorschusszahlungen für Outputindikatoren für den Leistungsabschluss auch auf die gemäß Artikel 44 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 geleisteten Vorschusszahlungen auszuweiten.
(5) Die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten gemeinsamen Outputindikatoren bilden die Grundlage für die Überwachung und Bewertung der Leistung der GAP-Strategiepläne während ihrer Umsetzung. Gemeinsame Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der aggregierten Werte der Outputindikatoren, die in den Leistungsabschluss einfließen, sind in Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 festgelegt. Diese Vorschriften müssen geändert werden, um die Vollständigkeit und Kohärenz der Berichterstattung über die aggregierten Werte von Outputindikatoren auf Ebene der Einheitsbeträge zu gewährleisten. Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 sollte auch geändert werden, um die Berichterstattung über die aggregierten Werte von Outputindikatoren in Bezug auf die Unterstützung, die den Endempfängern über Finanzierungsinstrumente gewährt wird, sicherzustellen.
(6) Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 enthält Vorschriften für die Berichterstattung über die aggregierten Werte in Bezug auf den Outputindikator O.3. Diese Vorschriften sollten geändert werden, um die Kohärenz mit den Vorschriften für die Berichterstattung über die aggregierten Werte von Outputindikatoren gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffern i bis ix des genannten Anhangs zu gewährleisten.
(7) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/130 und (EU) 2021/2290 sollten daher entsprechend geändert werden.
(8) Damit die Mitgliedstaaten ihre Informationssysteme an die geänderten Vorschriften für die Berichterstattung über aggregierte Werte des Outputindikators gemäß Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 anpassen können, sollte Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b ab dem 16. Februar 2024 gelten, um sicherzustellen, dass diese Werte ab dem Haushaltsjahr 2024 in den jährlichen Leistungsberichten gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 gemeldet werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 wird wie folgt geändert:
1. Unterabschnitt 2.2.1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:
"iii) Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,"
2. Unterabschnitt 2.2.2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,"
3. Unterabschnitt 2.2.3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) Beträge, die aufgrund von Sanktionen gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d und den Artikeln 85 und 89 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht gezahlt wurden,"
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. Interventionen, für die vor Lieferung des entsprechenden vollständigen Outputs Vorschusszahlungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 44 Absätze 3 und 3a der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates * geleistet wurden, werden nicht in den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Agrar-Haushaltsjahr aufgenommen, in dem die Vorschusszahlung getätigt wurde. Diese Vorschusszahlungen werden für das Agrar-Haushaltsjahr gemeldet, in dem die vollständige dem Output entsprechende Zahlung geleistet wird.
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*) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187)."
2. Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) die Mitgliedstaaten nehmen in die Berichterstattung über Outputindikatoren, die in den Leistungsabschluss einfließen, auch die folgenden aggregierten Werte auf:
3. Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i wird wie folgt geändert:
a) Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
"- der Wert dieses Indikators wird je Intervention, je Outputindikator, der in den Leistungsabschluss einfließt, und je Interventionskategorie angegeben;
b) Nach dem ersten Gedankenstrich wird folgender zweiter Gedankenstrich eingefügt:
"- der Wert dieses Indikators wird für jede Kategorie gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii, für jede Intervention und für jeden Outputindikator angegeben, der in den Leistungsabschluss einfließt, wenn die Interventionen oder Outputindikatoren Kategorien gemäß Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii umfassen;
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b gilt ab dem 16. Februar 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Oktober 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission vom 18. Januar 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts (ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 77).
3) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung von Vorschusszahlungen für bestimmte Interventionen und Stützungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 216 vom 19.08.2022 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 486).
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