Durchführungsverordnung (EU) 2023/2157 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 in Bezug auf die Beschreibung der Struktur des Haushaltscodes sowie Art und Format der für die Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne bereitzustellenden Informationen
(ABl. L 2023/2157 vom 18.10.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 134 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anzahl der Stellen, die in Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iv der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission 2 dem Haushaltscode zugewiesen wurden, hat sich als unzureichend erwiesen, um dem Bedarf der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anzahl der Einheitsbeträge für GAP-Interventionen gerecht zu werden. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz sollte in der Beschreibung des zu meldenden Haushaltscodes der Verweis auf die Anzahl der Stellen gestrichen und Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iv des genannten Anhangs entsprechend geändert werden.
(2) In Anhang V Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 sind die jährlich zu meldenden Marktinformationen für andere Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt. Um den Organisationsgrad im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Hopfen und im Sektor Olivenöl und Tafeloliven bewerten zu können, der eine bessere Bewertung des Erfassungsbereichs der Gemeinsamen Agrarpolitik ermöglicht, sollten Daten über die Gesamtfläche der Obst- und Gemüseerzeugung, der Hopfenerzeugung sowie der Olivenöl- und der Tafelolivenerzeugung von Erzeugern erhoben werden, die in Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen organisiert sind. Um die Erhebung dieser Daten zu gewährleisten, sollte in Nummer 7 des genannten Anhangs "Formular A.7" geändert werden.
(3) Um die Erhebung von Daten über das Budget grenzübergreifender/transnationaler operationeller Gruppen und die Gesamtmittelausstattung der nicht aus dem ELER unterstützten operationellen Gruppen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten über zusätzliche nicht nationale Finanzierungen oder private Beiträge bereitstellen. Anhang VI Nummer 1 Buchstabe n Ziffer iv und Buchstabe p der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 sollten daher geändert werden.
(4) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Evaluierung der GAP-Strategiepläne gegebenenfalls spezifische Interventionen oder Themen der GAP-Strategiepläne bewerten. In Anhang II Nummer 4 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung wird fälschlicherweise auf Artikel 2 Buchstabe e der genannten Durchführungsverordnung Bezug genommen, während auf Buchstabe d jenes Artikels Bezug genommen werden sollte. Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz sollte Nummer 4 Buchstabe b des genannten Anhangs entsprechend berichtigt werden.
(5) Berichtigungen einiger Fehler in den Bestimmungen über die Kennzeichnung der Variablen in den Anhängen II, IV und VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 sind ebenfalls erforderlich.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 wird wie folgt geändert:
1. Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
"iv) M040: Haushaltscode
In diesem Feld ist der Haushaltscode anzugeben, der den Eingliederungsplan, die Interventionskategorie, den Sektor und den Teilsektor, den Outputindikator, die Intervention, den Einheitsbetrag, die Kürzung der Zahlung oder des Beteiligungssatzes und das Kalenderjahr enthält;"
2. In Anhang V erhält Nummer 7 folgende Fassung:
"7. Formular A.7.
Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die folgenden Marktinformationen für das vorangegangene Kalenderjahr melden:
3. Anhang VI Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe n Ziffer iv erhält folgende Fassung:
"iv) Budget pro Mitgliedstaat(en)/Region(en), der/die Teil des Projekts ist/sind, als öffentliche Ausgaben, wobei alle Beiträge addiert werden (ELER, nationale Kofinanzierung, zusätzliche nationale Finanzierung und gegebenenfalls sonstige Finanzierung);"
b) Buchstabe p erhält folgende Fassung:
"p) Gesamtmittelausstattung: Projektbeiträge insgesamt (ELER, nationale Kofinanzierung, zusätzliche nationale Finanzierung und gegebenenfalls sonstige Finanzierung);"
Artikel 2 Berichtigungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 wird wie folgt berichtigt:
1. Anhang II Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) gegebenenfalls die Evaluierungen zur Bewertung spezifischer in Artikel 2 Buchstabe d aufgeführter Punkte;"
2. Anhang IV wird wie folgt berichtigt:
a) Unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i erhält die Überschrift "M050: Gezahlter Gesamtbetrag (EU-Fonds)" folgende Fassung:
"M050: Gesamtbetrag der Mittel aus den EU-Fonds";
b) unter Nummer 4 Buchstabe a erhält die Überschrift "B010: Eindeutige Kennung der bzw. des Begünstigten" folgende Fassung:
"B010: Eindeutige Kennung der bzw. des Begünstigten" (betrifft nicht die deutsche Fassung).
3. Anhang VI Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:
"i) Projektstatus: laufend, abgeschlossen, gestrichen;"
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 der Kommission vom 6. September 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Evaluierung der GAP-Strategiepläne und der Bereitstellung von Informationen für die Überwachung und die Evaluierung (ABl. L 232 vom 07.09.2022 S. 8).
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