|
Beschluss (GASP) 2023/2287 des Rates vom 23. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Niger
(ABl. L 2023/2287 vom 24.10.2023;
Beschl. (GASP) 2024/2702 - ABl. L 2024/2702 vom 15.10.2024;
Beschl. (GASP) 2025/2136 - ABl. L 2025/2136 vom 20.10.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 28. Juli 2023 verurteilte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden "VN-Sicherheitsrat") in seiner Erklärung aufs Schärfste die Versuche vom 26. Juli 2023, die rechtmäßige Regierung der Republik Niger (im Folgenden "Niger") auf verfassungswidrige Weise abzusetzen. Die Mitglieder des VN-Sicherheitsrats forderten die sofortige und bedingungslose Freilassung des demokratisch gewählten Präsidenten der Republik, Mohamed Bazoum, und betonten, dass es die verfassungsmäßige Ordnung in Niger dringend wiederherzustellen gelte. Außerdem brachten sie ihre Unterstützung für regionale und kontinentale Vermittlungsbemühungen zum Ausdruck.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") gab am 28. Juli 2023 im Namen der Union eine Erklärung zur Lage in Niger ab, in der er den Staatsstreich in dem Land als schweren Angriff auf die Stabilität und die Demokratie verurteilte. In seiner Erklärung wies der Hohe Vertreter darauf hin, dass jegliche Störung der verfassungsmäßigen Ordnung Konsequenzen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Niger haben werde, und brachte seine Unterstützung für die Bemühungen der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (im Folgenden "Ecowas") zum Ausdruck, um die sofortige Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung in Niger zu ermöglichen.
(3) Am 29. Juli 2023 verkündete der Hohe Vertreter die Aussetzung der Unterstützung für Niger aus dem Unionshaushalt und aller Formen der Zusammenarbeit im Bereich Verteidigung und Sicherheit zwischen der Union und Niger.
(4) Am 30. Juli 2023 verurteilte das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Ecowas in einer Erklärung den Putschversuch und bekräftigte, dass Präsident Bazoum nach wie vor der rechtmäßige, gewählte Präsident Nigers sei. Die Führungsspitzen der Ecowas beschlossen darüber hinaus eine Reihe von Maßnahmen, darunter die Schließung der Land- und Luftgrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Ecowas und Niger, die Einrichtung einer Flugverbotszone für kommerzielle Flüge aus und nach Niger, die Aussetzung aller Geschäfts- und Finanztransaktionen zwischen den Mitgliedstaaten der Ecowas und Niger, das Einfrieren der von Zentralbanken der Ecowas-Mitgliedstaaten gehaltenen Vermögenswerte der Republik Niger sowie des von Geschäftsbanken in Ecowas-Mitgliedstaaten gehaltenen nigrischen Staatsvermögens, die Aussetzung der Finanzhilfe an Niger sowie von Finanztransaktionen regionaler Finanzinstitute mit Niger und die Verhängung eines Reiseverbots sowie von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen an dem Putsch beteiligte Militärbeamte.
(5) Am 10. August 2023 gab das Gremium der Staats- und Regierungschefs der Ecowas eine weitere Erklärung ab, in der es den Putschversuch und die weitere Inhaftierung von Präsident Bazoum nochmals aufs Schärfste verurteilte und zur Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Niger die Entsendung der Bereitschaftstruppe der Ecowas anordnete.
(6) Am 12. August 2023 gab der Hohe Vertreter im Namen der Union eine Erklärung zur Lage in Niger ab, in der er nochmals dazu aufrief, zur verfassungsmäßigen Ordnung zurückzukehren, seine Unterstützung für die Bemühungen der Ecowas bekundete, auch durch Verhängung neuer individueller Sanktionen, und die Freilassung von Präsident Bazoum und seiner Familie forderte.
(7) In einer Erklärung vom 14. August 2023 bekundete der Rat für Frieden und Sicherheit der Afrikanischen Union (AU) seine große Besorgnis über das alarmierende Wiederaufflammen von Militärputschen auf dem afrikanischen Kontinent, die die Demokratie, den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität untergraben, unterstrich die Nulltoleranzpolitik der AU in Bezug auf verfassungswidrige Regierungswechsel, verurteilte den Militärputsch in Niger aufs Schärfste, forderte die sofortige und bedingungslose Freilassung von Präsident Bazoum und würdigte die Bemühungen der Ecowas.
(8) Angesichts der sehr ernsten Lage, die den internationalen Frieden und die Sicherheit in der Region bedroht, sollte ein spezieller Rahmen für restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen geschaffen werden, die für Handlungen verantwortlich sind, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Nigers bedrohen, die verfassungsmäßige Ordnung, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit Nigers untergraben - insbesondere diejenigen, die für die willkürliche Inhaftierung von demokratisch gewählten Staatsorganen Nigers verantwortlich sind - oder schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße oder Verstöße gegen das geltende humanitäre Völkerrecht in Niger darstellen, sowie gegen mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(9) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen,
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(5) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(6) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen gewähren, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den mit den restriktiven Maßnahmen verfolgten politischen Zielen beiträgt, einschließlich der Unterstützung der Stabilität und der Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Niger.
(7) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise einer Person im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(8) Ein Mitgliedstaat, der eine Ausnahme nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Eine Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedstaaten Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(9) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 7 oder 8 einer im Anhang aufgeführten natürlichen Person die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die betroffene Person.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden,
(2) Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 oder 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(5) Absatz 1 hindert eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags, einer Vereinbarung oder einer Verpflichtung zu leisten, der bzw. die vor dem Tag eingegangen wurde bzw. entstanden ist, an dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der betreffende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird.
(6) Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
(7) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(8) In den Fällen, die nicht unter Absatz 7 fallen, und abweichend von den Absätzen 1 oder 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten.
(9) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der betreffenden zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.
(1) Die Liste im Anhang wird vom Rat auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einstimmig erstellt und geändert.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
(1) Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 in die Liste.
(2) Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registriernummer und den Geschäftssitz.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, verarbeiten, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter verarbeiten einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach dieser Verordnung ausüben können.
Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 24. Oktober 2026.
Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.
Die in Artikel 2 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 2023.
| Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 1 und 2 | Anhang |
(...)
| ENDE | |