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Delegierte Verordnung (EU) 2023/2445 der Kommission vom 28. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens für das Binnenmarktprogramm

(ABl. L 2023/2445 vom 27.10.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/690 wird ein Programm zur Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts (im Folgenden "Programm") für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 eingerichtet. Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Binnenmarktprogramms bei der Verwirklichung der in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/690 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt.

(2) Die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/690 aufgeführten Indikatoren sind zwar für die Zwecke der jährlichen Leistungsüberwachung geeignet, ermöglichen jedoch keine umfassende Überwachung und Evaluierung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms und der Ergebnisse bei der Verwirklichung seiner allgemeinen und spezifischen Ziele. Deswegen sollten zusätzliche Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens festgelegt werden.

(3) Mit diesen Indikatoren sollten Leistungen, Ergebnisse und Wirkung des Programms unter Berücksichtigung der bestehenden Berichterstattungs- und Evaluierungsanforderungen gemessen werden, wie sie in den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2021/690 festgelegt sind.

(4) Um eine effiziente, wirksame und rechtzeitige Datenerhebung zu gewährleisten, sollten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen für die Empfänger von Mitteln aus dem Binnenmarktprogramm festgelegt und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand möglichst gering gehalten werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Bei der Überwachung und Bewertung des Binnenmarktprogramms (im Folgenden "Programm") nach den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) 2021/690 werden die folgenden Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Bewertungsrahmens verwendet:

Die bereits in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/690 festgelegten zentralen Leistungsindikatoren werden wie folgt bezeichnet:

"OP 1", "OP 2", "OP 3", "OP 4", "OP 5", "OP 6", "OP 7", "OP 8",

"RES 1", "RES 2", "RES 3", "RES 4", "RES 5", "RES 6",

"IMP 1".

Die neuen Indikatoren, die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, messen ergänzend dazu Leistungen, Ergebnisse und Wirkung des Programms auf der zweiten Ebene.

"OP 0.1.", "OP 0.2.", "OP 0.3.", "OP 0.4.""OP 0.5.", "OP 1.1.", "OP 1.2.", "OP 2.1.", "OP 4.1.", "OP 4.2.", "OP 4.3.", "OP 4.4.", "OP 4.5.", "OP 4.6.", "OP 5.1.", "OP 6.1.", "OP 6.2.", "OP 6.3.",

"RES 0.1.", "RES 0.2.", "RES 0.3.", "RES 0.4.", "RES 1.1.", "RES 1.2.", "RES 1.3.", "RES 1.4.", "RES 1.5.", "RES 1.6.", "RES 1.7.", "RES 1.8.", "RES 2.1.", "RES 2.2.", "RES 2.3.", "RES 2.4.", "RES 2.5.", "RES 2.6.", "RES 2.7.", "RES 3.1.", "RES 3.2.", "RES 3.3.", "RES 4.1.", "RES 4.2.", "RES 4.3.", "RES 4.4.", "RES 5.1.", "RES 6.1.", "RES 6.2.", "RES 6.3.", "RES 6.4.", "RES 6.5.", "RES 6.6.",

"IMP 5.1.", "IMP 6.1.".

Die Daten, auf deren Grundlage die Kommission die in Absatz 1 genannten Indikatoren misst, werden aus Datenquellen innerhalb der Kommission erhoben.

Die Empfänger von Unionsmitteln stellen jährlich Daten zur Verfügung, sobald diese Daten verfügbar sind. Den Interessenträgern kann eine jährliche Übersicht über die Ergebnisse auf der Grundlage von Informationsblättern zur Überwachung für jede Maßnahme zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationsblätter zur Überwachung werden anhand von Daten in den Projektberichten und zusätzlichen Daten aus einem Berichterstattungsinstrument zusammengestellt.

Nur für die Säule "Lebensmittel" werden die Ergebnisse von den nationalen Verwaltungen durch die Europäische Exekutivagentur für Gesundheit und Digitales eingeholt.

Die Kommission verwendet die von den Empfängern von Unionsmitteln oder Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten, um die in Absatz 1 genannten Indikatoren als Bestandteile des Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu messen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2023

1) ABl. L 153 vom 03.05.2021 S. 1.


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Liste der Indikatoren der zweiten Ebene für den in der Verordnung (EU) 2021/690 genannten Überwachungs- und Evaluierungsrahmen für das Binnenmarktprogramm Anhang

1. Allgemeine Indikatoren für das Programm

a) Leistungsindikatoren

(1) OP 0.1.: Anzahl und Gegenstand von Schulungen zu mehr als einem Politikbereich (mit einem gemeinsamen Programm oder einem gemeinsamen Veranstaltungsort oder identischen Teilnehmern oder gemeinsamem Termin)

(2) OP 0.2.: Anzahl der gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen: gemeinsame Beschaffung von Datenbanken, gemeinsame Studien, Eurobarometer und gemeinsame Rahmenverträge

(3) OP 0.3.: Anzahl und Kosten der Entwicklung gemeinsamer IT-Projekte zur Unterstützung von mehr als einem Politikbereich

(4) OP 0.4.: Anzahl der Fälle, in denen Mittel für Zahlungen und Verpflichtungen zwischen Generaldirektionen von einer Haushaltslinie auf eine andere übertragen wurden

(5) OP 0.5.: Skaleneffekte bei Einsparungen von Ressourcen und Investitionen (Instrumente, Personalausstattung, Zeit) während der gesamten Leitung von Verwaltungs-, IT- und Kommunikationstätigkeiten

b) Ergebnisindikatoren

(1) RES 0.1.: Zufriedenheit der Teilnehmer an Schulungen zu mehr als einem Politikbereich (mit einem gemeinsamen Programm oder einem gemeinsamen Veranstaltungsort oder identischen Teilnehmern oder gemeinsamem Termin)

(2) RES 0.2.: Einsparungen aus gemeinsamen Beschaffungsmaßnahmen: gemeinsame Beschaffung von Datenbanken, gemeinsame Studien, Eurobarometer und gemeinsame Rahmenverträge

(3) RES 0.3.: Maß für den Erfolg gemeinsamer Kampagnen

(4) RES 0.4.: Grad der Nutzerzufriedenheit in Bezug auf IT-Systeme

2. Indikatoren für die Inhaltsebene - Ziel 1: Ein effizienterer Binnenmarkt

a) Leistungsindikatoren

(1) OP 1.1.: Anzahl der vom Binnenmarkt-Informationssystem (Internal Market Information system, IMI) abgedeckten Politikbereiche

(2) OP 1.2.: Anzahl der Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des IMI

b) Ergebnisindikatoren

(1) RES 1.1.: Einschätzung der Vorteile für Kunden durch Kartellverbotsbeschlüsse

(2) RES 1.2.: Gesamte unter die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission 1 fallende Ausgaben für staatliche Beihilfen als Prozentsatz der gesamten staatlichen Beihilfen in der EU

(3) RES 1.3.: Einschätzung der Vorteile für Kunden durch Interventionen bei Fusionen

(4) RES 1.4.: Einschätzung der Vorteile für Kunden durch nicht kartellrechtliche Antitrust-Interventionen

(5) RES 1.5.: Anzahl der Besuche auf Ihr Europa - Beratung (Your Europe Advice, YEA)

(6) RES 1.6.: Leistung von YEA

(7) RES 1.7.: Austausch im Rahmen des IMI insgesamt

(8) RES 1.8.: Anzahl der zuständigen Behörden, die das IMI nutzen

3. Ziel 2: Unterstützung von KMU

a) Leistungsindikatoren
OP 2.1.: Anzahl der KMU, die Finanzmittel Dritter für die Teilnahme an Projekten erhalten, um ihre Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Digitalisierung zu steigern und/oder Innovationen in den Geschäftsabläufen vorzunehmen

b) Ergebnisindikatoren

(1) RES 2.1.: Grad der Kundenzufriedenheit in Bezug auf richtungsweisende Unterstützungsdienste für KMU

(2) RES 2.2.: Anzahl der unterstützten KMU, die Innovation bei Geschäftsabläufen in Verbindung mit Technologieübernahme betrieben, die zu Fortschritten beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft (einschließlich einer verbesserten Klimaleistung und/oder einer höheren Nachhaltigkeit) führte

(3) RES 2.3.: Anzahl der unterstützten KMU, die Innovation von Geschäftsabläufen in Verbindung mit Technologieübernahme betrieben, die zu einer stärkeren Digitalisierung führte

(4) RES 2.4.: Anzahl der unterstützten KMU (durch direkte Unterstützung/Finanzierung durch Dritte), die ihre Kompetenzen erweitert haben, um nachhaltige Geschäftsmodelle und -praktiken umzusetzen und/oder ihre digitalen Kompetenzen infolge der Teilnahme an dem Projekt verbessert haben

(5) RES 2.5.: Prozentsatz der Unternehmen, die klimaneutral oder klimanegativ sind oder zu diesem Zweck (d. h., um ihren CO2-Fußabdruck zu verringern und klimaneutral oder klimanegativ zu werden) bereits eine Strategie eingeführt haben

(6) RES 2.6.: Belastung durch staatliche Regulierung

(7) RES 2.7.: Anzahl der Nutzer von digitalen Diensten oder digitalen Informationsinstrumenten, die im Rahmen des Programms bereitgestellt werden

4. Ziel 3: Wirksame europäische Standards

Ergebnisindikatoren

(1) RES 3.1.: Anzahl der Länder, die die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwenden

(2) RES 3.2.: Anzahl der Entwürfe für europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards, ESRS), die die EFRAG ausgearbeitet hat, sowie deren Geltungsbereich im Einklang mit dem Mandat der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

(3) RES 3.3.: Veröffentlichung von Themen von öffentlichem Interesse durch das Public Interest Oversight Board (PIOB)

5. Ziel 4: Verbraucherschutz

a) Leistungsindikatoren

(1) OP 4.1.: Anzahl der Behörden, die an den koordinierten Maßnahmen zur Produktsicherheit (Coordinated actions on the safety of products, CASP) teilnehmen

(2) OP 4.2.: Anzahl der Consumer-Law-Ready- und ConsumerPro-Schulungen

(3) OP 4.3.: Anzahl der Teilnehmer an wichtigen Veranstaltungen zur Kommunikation der Verbraucherpolitik

(4) OP 4.4.: Anzahl der Pressemitteilungen der Begünstigten

(5) OP 4.5.: Anzahl der von den Begünstigten organisierten Konferenzen, Seminare und Webinare

(6) OP 4.6.: Anzahl der Treffen mit Kommissionsmitgliedern, MdEP, Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und der Ständigen Vertretungen

b) Ergebnisindikatoren

(1) RES 4.1.: Ergebnis der Anfragen von Verbrauchern an das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren (EVZ-Netz)

(2) RES 4.2.: Anzahl der Maßnahmen zu gefährlichen Non-Food-Erzeugnissen, vor denen auf der Safety Gate-Plattform gewarnt wurde

(3) RES 4.3.: Anzahl der unterstützten Stellen zur alternativen Streitbeilegung

(4) RES 4.4.: Anzahl der Follower der Begünstigten in den sozialen Medien

6. Ziel 5: Lebensmittelsicherheit

  1. Leistungsindikatoren
    OP 5.1.: Anzahl der laborübergreifenden Eignungstests und Vergleichstests, die von EU-Referenzlaboratorien für nationale Referenzlaboratorien organisiert wurden
  2. Ergebnisindikatoren
    RES 5.1.: Allgemeiner Grad der Zufriedenheit der Teilnehmer, die vor Ort an einer BTSF-Schulung teilgenommen haben
  3. Wirkungsindikatoren
    IMP 5.1.: Anzahl der unterstützten Mitgliedstaaten, die Daten zum Verkauf antimikrobieller Tierarzneimittel und zur Verwendung antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren erhoben und der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) rechtzeitig gemeldet haben

7. Ziel 6: Europäische Statistiken

a) Leistungsindikatoren

(1) OP 6.1.: Statistische Erfassung (gemessen als Anzahl der Indikatoren, Teilindikatoren und aller ihrer Untergliederungen)

(2) OP 6.2.: Nutzerfreundlichkeit der Eurostat-Website

(3) OP 6.3.: Anzahl der Teilnehmer an ESTP-Kursen zu innovativen Quellen und Methoden für amtliche Statistiken

b) Ergebnisindikatoren

(1) RES 6.1.: Anzahl der Sitzungen (in Mio.) von externen Nutzern in der Eurostat-Referenzdatenbank über die Eurostat-Website

(2) RES 6.2.: Aktualität der Statistiken, gemessen an Pressemitteilungen über eine Reihe vierteljährlicher und monatlicher Statistiken

(3) RES 6.3.: Anzahl der neuen veröffentlichten Datensätze von experimentellen Statistiken

(4) RES 6.4.: Vertrauen der Nutzer in europäische Statistiken

(5) RES 6.5.: Anzahl der Verwaltungsvereinbarungen, die Eurostat jedes Jahr mit seinen wichtigsten Partnern überprüft, verlängert oder unterzeichnet

(6) RES 6.6.: Anzahl der Forschungsprojekte, in deren Rahmen Zugang zu europäischen Mikrodaten in der Eurostat-Datenbank beantragt wird

c) Wirkungsindikatoren
IMP 6.1.: Anzahl der Follower von Eurostat und Interaktionsrate in den sozialen Medien

1) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014 S. 1).


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