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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2451 der Kommission vom 26. Oktober 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

(ABl. L 2023/2451 vom 03.11.2023)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Oktober 2023

1) ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1.

2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1).

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Anhang


Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung
(1) (2) (3)
Schuhe mit einem Oberteil aus Spinnstoff (100 % Baumwolle). Rund um den Spann und entlang der vorderen Öffnung sowie unterhalb der Ösen sind (ca. 5 mm breite) Streifen aus demselben Spinnstoff aufgenäht. An der Innenseite befestigen diese aufgenähten Streifen einen weiteren Streifen, der die Ösen verstärkt. Auf beiden Seiten der Schuhe sind auf dem Obermaterial zwei von den Ösen bis zur Sohle verlaufende (ca. 5 mm breite) vertikale Streifen aufgenäht.
Die Schuhe haben eine (ca. 2 cm dicke) Sohle aus Kautschuk. Der Teil der Sohle mit Bodenkontakt weist eine gleichmäßige, rutschfeste Oberfläche auf. Seitlich der Kautschuksohle verläuft ein ca. 3 cm breiter Kautschukstreifen, und dieser Streifen überlappt das Oberteil aus Spinnstoff rundum auf einer Breite von ca. 1 cm.
Als Verschluss für die Schuhe dienen Schnürsenkel.
Siehe Abbildungen *.
6404 19 90 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 4 a) und b) und der zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6404, 6404 19 und 6404 19 90.
Eine Einreihung in den KN-Code 6404 11 00 als "Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe" ist ausgeschlossen, da die Schuhe weder für die Ausübung einer dieser Sportarten noch für die Ausübung einer dem Tennis, Basketball, Turnen oder Training ähnlichen Sportart bestimmt sind. Solche Sportarten erfordern Laufen, Sprungbewegungen, schnelle Richtungswechsel oder abrupte Stopps. Daher muss die Sohle von Schuhen, die für diese Aktivitäten gestaltet sind, Merkmale aufweisen, die durch die Auswirkungen dieser Bewegungen verursachte Stöße abfedern, oder anderweitig an eine bestimmte Sportart angepasst sein. Solche Merkmale wären beispielsweise Luft- oder Gaspolster, insbesondere im Fersenteil des Schuhs, zur Abfederung von Stößen. Die Sohle der Schuhe weist jedoch kein solches Merkmal auf. Außerdem weist die Laufsohle kein Merkmal auf, das für eine bestimmte Sportart spezifische Bewegungen unterstützt. Die Laufsohle weist zum Beispiel nicht die typische Struktur (Laufsohlenmuster) von Tennisschuhen auf, die die für Tennis typischen Drehbewegungen unterstützt. Vielmehr handelt es sich um eine für das Gehen bestimmte rutschfeste Laufsohle. Des Weiteren ist das Oberteil weder verstärkt noch gepolstert, um den Fuß beim Laufen, beim Springen, bei Richtungswechseln oder bei abrupten Stopps stabil und im Gleichgewicht zu halten. Die zwei auf den Seiten der Schuhe aufgenähten (ca. 5 mm breiten) vertikalen Streifen und der Teil des Kautschukstreifens, der das Oberteil oberhalb der Sohle überlappt, stellen keine ausreichende Verstärkung des Oberteils dar.
Folglich ist die Ware trotz der Schnürsenkel und der rutschfesten Laufsohle als Freizeitschuh zum Gehen bestimmt.
(Siehe auch die Absätze 3 bis 7 der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 6404 11 00.)
Die Ware ist daher als "andere Schuhe" mit Laufsohlen aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoffen in den KN-Code 6404 19 90 einzureihen.
*) Die Abbildungen dienen nur zur Information.

Bild


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