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Beschluss 2023/2511 des Verwaltungsrats des gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste Nr. 18/2023 vom 11. Oktober 2023 zur Festlegung interner Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
(ABl. L 2023/2511 vom 14.11.2023)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1 (im Folgenden "Verordnung (EU) 2018/1725"), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2085 des Rates vom 19. November 2021 zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont Europa und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 2 (im Folgenden die "Gründungsverordnung"), insbesondere das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (im Folgenden "GU für intelligente Netze und Dienste"),
gestützt auf die Leitlinien des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zu Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 und die internen Vorschriften vom 24. Juni 2020 3,
nach am 13. Juni 2023 erfolgter Konsultation des EDSB gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725,
gestützt auf die Empfehlungen des EDSB vom 19. Juni 2023,
nach Unterrichtung des Personals des GU für intelligente Netze und Dienste,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Beschränkung der Rechte betroffener Personen kann nur in Rechtsakten, die auf Grundlage der Verträge erlassen wurden, vorgesehen werden. Für Beschränkungen, die nicht auf Rechtsakte gestützt werden können, die auf der Grundlage der Verträge erlassen wurden, ist es nach der Verordnung (EU) 2018/1725 möglich, für Angelegenheiten, die die Tätigkeit des GU für intelligente Netze und Dienste betreffen, Beschränkungen durch interne Vorschriften zu regeln, wobei dem eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beschränkungen vorausgehen muss.
(2) Nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 müssen Beschränkungen der Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, auf vom GU für intelligente Netze und Dienste zu erlassenden internen Vorschriften beruhen.
(3) Im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit ist das GU für intelligente Netze und Dienste befugt, Verwaltungsuntersuchungen, Disziplinarverfahren und vorläufige Aktivitäten wegen dem OLAF gemeldeter Fälle möglicher Unregelmäßigkeiten durchzuführen, Meldungen von Missständen zu bearbeiten, (formelle und informelle) Verfahren wegen Mobbings zu bearbeiten, interne und externe Beschwerden zu bearbeiten, interne Prüfungen durchzuführen, Untersuchungen durch den Datenschutzbeauftragten ("DSB") gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 sowie interne (IT-)Sicherheitsüberprüfungen intern oder mit externer Beteiligung (z.B. CERT-EU) durchzuführen.
(4) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann auf der Grundlage des Beschlusses, den es hinsichtlich der Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union ("EU-VS") anzunehmen beabsichtigt, auch Ermittlungen zu möglichen Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften für EU-VS durchführen.
(5) Im Zusammenhang mit solchen Verwaltungsuntersuchungen, Audits und Ermittlungen arbeitet das GU für intelligente Netze und Dienste mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen.
(6) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann mit nationalen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.
(7) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann auch mit Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen oder aus eigener Initiative zusammenarbeiten.
(8) Das GU für intelligente Netze und Dienste ist an Rechtssachen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union beteiligt; dies ist der Fall, wenn es dort Klage erhebt, eine von ihm getroffene Entscheidung, die vor dem Gerichtshof angefochten wird, verteidigt oder in Rechtssachen, die seine Aufgaben betreffen, als Streithelfer dem Rechtsstreit beitritt. In diesem Zusammenhang kann es vorkommen, dass das GU für intelligente Netze und Dienste die Vertraulichkeit personenbezogener Daten in den von den Parteien oder Streithelfern erlangten Dokumenten wahren muss.
(9) Das GU für intelligente Netze und Dienste erhebt und verarbeitet mehrere Kategorien personenbezogener Daten, u. a. Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten sowie fallbezogene Daten (wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht werden) 4.
(10) Das durch seinen Exekutivdirektor vertretene GU für intelligente Netze und Dienste handelt als der für die Verarbeitung Verantwortliche.
(11) Die personenbezogenen Daten werden in einem elektronischen Umfeld oder in Papierform sicher aufbewahrt, wodurch verhindert wird, dass Daten Unbefugten, die kein Zugriffsrecht für diese Daten haben, unrechtmäßig zugänglich gemacht oder übermittelt werden. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, notwendig und verhältnismäßig ist; der Aufbewahrungszeitraum ist in den Datenschutzhinweisen, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnissen des GU für intelligente Netze und Dienste angegeben.
(12) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ist das GU für intelligente Netze und Dienste daher verpflichtet, die betroffenen Personen über diese Verarbeitungstätigkeiten zu informieren und deren Rechte als betroffene Personen zu wahren.
(13) Das GU für intelligente Netze und Dienste ist unter Umständen gehalten, diese Rechte mit den Zielen von Verwaltungsuntersuchungen, Audits, Ermittlungen und Gerichtsverfahren in Einklang zu bringen. Es könnte auch gehalten sein, die Rechte einer betroffenen Person gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen abzuwägen. Zu diesem Zweck ist in Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 die Möglichkeit für das GU für intelligente Netze und Dienste vorgesehen, unter strengen Voraussetzungen die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/1725, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.
(14) Die internen Vorschriften sollten für alle einschlägigen Verarbeitungsvorgänge gelten, die vor der Einleitung der vorstehend genannten Verfahren, während dieser Verfahren und bei der Überwachung der aufgrund des Ergebnisses dieser Verfahren getroffenen Folgemaßnahmen sowie während des gesamten Zeitraums, in dem die Beschränkung weiterhin Anwendung findet, durchgeführt werden. Sie sollten auch für jede Unterstützung und Zusammenarbeit gelten, die das GU für intelligente Netze und Dienste nationalen Behörden und internationalen Organisationen außerhalb seiner eigenen Verwaltungsuntersuchungen gewährt.
(15) In Fällen, in denen diese internen Vorschriften Anwendung finden, muss das GU für intelligente Netze und Dienste die Gründe dafür darlegen, dass die Beschränkungen in einer demokratischen Gesellschaft unbedingt notwendig und verhältnismäßig sind und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten.
(16) In diesem Rahmen achtet das GU für intelligente Netze und Dienste in den vorgenannten Verfahren unter vollständiger Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Leitlinien die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere deren Rechte in Bezug auf Unterrichtung, Auskunft und Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Personen sowie Vertraulichkeit der Kommunikation, so wie diese in der Verordnung (EU) 2018/1725 verankert sind.
(17) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann jedoch verpflichtet sein, die Unterrichtung betroffener Personen und andere Rechte betroffener Personen zu beschränken, um insbesondere seine eigenen Untersuchungen, die Untersuchungen und Verfahren anderer Behörden sowie die Rechte anderer Personen im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen oder anderen Verfahren zu schützen.
(18) Zieht das GU für intelligente Netze und Dienste eine Beschränkung in Erwägung, muss es die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person insbesondere gegen die Risiken für die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen sowie gegen die Gefahr abwägen, dass die Wirkung der Untersuchungen oder Verfahren des GU für intelligente Netze und Dienste beispielsweise durch das Vernichten von Beweismitteln zunichte gemacht werden könnte. Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person betreffen vor allem, jedoch nicht ausschließlich, Risiken im Zusammenhang mit der Reputation, dem Verteidigungsrecht und dem Anspruch auf rechtliches Gehör.
(19) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann daher die Unterrichtung zum Zweck des Schutzes der Untersuchung sowie der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen beschränken.
(20) Zur Gewährleistung des größtmöglichen Schutzes der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte der DSB rechtzeitig über alle Beschränkungen, die möglicherweise vorgenommen werden, konsultiert werden, und überprüfen, ob die Beschränkungen mit diesem Beschluss im Einklang stehen.
(21) Das GU für intelligente Netze und Dienste sollte in regelmäßigen Abständen prüfen, ob die Bedingungen, auf denen die Beschränkung beruht, noch gegeben sind, und die Beschränkung aufheben, falls sie nicht mehr gelten.
(22) Der Verantwortliche sollte den DSB zum Zeitpunkt der Zurückstellung und während der Überprüfungen unterrichten.
(23) Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 10 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats des GU für intelligente Netze und Dienste im schriftlichen Verfahren gefasst
- beschließt:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen das GU für intelligente Netze und Dienste im Rahmen seiner unter Absatz 2 aufgeführten Verfahren gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 befugt ist, die Anwendung der in den Artikeln 14 bis 22, 35 und 36 sowie in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 verankerten Rechte zu beschränken.
(2) Bei den für diese Verfahren relevanten Datenkategorien handelt es sich unter anderem um Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten, Verwaltungsdaten, Daten aus bestimmten Quellen, elektronische Kommunikations- und Verkehrsdaten, fallbezogene Daten wie Begründungen, verhaltensbezogene Daten, Beurteilungen, Leistungs- und Verhaltensdaten sowie Daten, die sich auf den Gegenstand des Verfahrens oder der Tätigkeit beziehen oder im Zusammenhang damit vorgebracht werden.
(3) Bei der Erfüllung seiner Pflichten aus der Verordnung (EU) 2018/1725 prüft das GU für intelligente Netze und Dienste, ob eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gilt.
Artikel 2 Angabe des Verantwortlichen
Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist das GU für intelligente Netze und Dienste, vertreten durch seinen Exekutivdirektor.
Artikel 3 Beschränkungen
(1) Das GU für intelligente Netze und Dienste kann die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken, sofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 20 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen:
(2) Im Rahmen der besonderen Anwendung zu den in Absatz 1 genannten Zwecken kann das GU für intelligente Netze und Dienste unter folgenden Umständen Beschränkungen anwenden:
(3) Wenn das GU für intelligente Netze und Dienste die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte ganz oder zum Teil beschränkt, ist nach den Artikeln 5 und 6 dieses Beschlusses zu verfahren.
(4) Verlangen von der Datenverarbeitung betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1725 Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit einem oder mehreren speziellen Fällen verarbeitet wurden, oder über einen speziellen Datenverarbeitungsvorgang, begrenzt das GU für intelligente Netze und Dienste seine Antragsprüfung auf diese personenbezogenen Daten.
Artikel 4 Angaben zu den Schutzvorkehrungen
(1) Das GU für intelligente Netze und Dienste implementiert Schutzvorkehrungen, die verhindern, dass personenbezogene Daten, die Beschränkungen unterliegen oder unterliegen könnten, Missbrauch, unrechtmäßigem Zugriff oder unrechtmäßiger Übermittlung ausgesetzt sind. Diese Schutzvorkehrungen umfassen technische und organisatorische Maßnahmen und werden erforderlichenfalls in den internen Beschlüssen, Verfahren und Durchführungsbestimmungen des GU für intelligente Netze und Dienste im Einzelnen angegeben. Die Schutzvorkehrungen beinhalten Folgendes:
(2) Die in Absatz 1 genannten Schutzvorkehrungen unterliegen nach Artikel 5 Absatz 3 der regelmäßigen Überprüfung.
(3) Die personenbezogenen Daten werden gemäß den geltenden Datenspeicherungsregeln des GU für intelligente Netze und Dienste gespeichert, die in den gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1725 geführten Datenschutzaufzeichnungen zu definieren sind. Die Aufbewahrungsfrist darf nicht länger sein als es für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, notwendig und verhältnismäßig ist.
Artikel 5 Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen
(1) Jede auf Artikel 3 dieses Beschlusses beruhende Beschränkung muss notwendig und im Hinblick auf die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen verhältnismäßig sein und den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten in einer demokratischen Gesellschaft achten.
(2) Wird eine Beschränkung in Betracht gezogen, so ist ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf Grundlage der vorliegenden Vorschriften zu prüfen. Diese Prüfung erfolgt ebenso im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung, im Anschluss an die Prüfung, ob die sachlichen und rechtlichen Gründe für eine Beschränkung weiterhin gegeben sind. Für die Zwecke der Rechenschaftspflicht ist dies in jedem Einzelfall in einem internen Bewertungsvermerk zu dokumentieren.
Das GU für intelligente Netze und Dienste erstellt regelmäßig Berichte über die Anwendung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Beschränkungen gelten nur vorübergehend. Sie gelten solange, wie die Gründe, die ihre Anwendung rechtfertigen, fortbestehen. Dies gilt insbesondere, wenn davon ausgegangen wird, dass die Ausübung des beschränkten Rechts die Wirkung der angewendeten Beschränkung nicht mehr zunichtemacht oder die Rechte oder Freiheiten anderer betroffener Personen nicht mehr beeinträchtigt.
Das GU für intelligente Netze und Dienste überprüft die vorgenommene Beschränkung nach ihrer Vornahme alle sechs Monate sowie bei Abschluss der jeweiligen Ermittlungen, Verfahren oder Untersuchungen. Danach überwacht der Verantwortliche alle sechs Monate, ob die Aufrechterhaltung der Beschränkung weiterhin notwendig ist.
(4) Beschränkt das GU für intelligente Netze und Dienste Rechte ganz oder zum Teil nach Artikel 3 dieses Beschlusses, sind die Gründe für die Beschränkung sowie die Rechtsgrundlage gemäß Artikel 3 dieses Beschlusses in einem Vermerk festzuhalten, einschließlich der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
Der Vermerk sowie gegebenenfalls die Unterlagen, die die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen enthalten, werden in einem Register verzeichnet. Sie werden dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
Artikel 6 Unterrichtungspflicht
(1) In die auf der Website und/oder im Intranet des GU für intelligente Netze und Dienste veröffentlichten Datenschutzhinweise, Datenschutzerklärungen oder Verzeichnisse im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2018/1725, in denen betroffene Personen über ihre Rechte im Rahmen eines gegebenen Verfahrens informiert werden, nimmt das GU für intelligente Netze und Dienste Informationen über die mögliche Beschränkung dieser Rechte auf. Diese Informationen enthalten Angaben dazu, welche Rechte beschränkt werden können, die Gründe für solche Beschränkungen sowie ihre mögliche Dauer.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 informiert das GU für intelligente Netze und Dienste, sofern dies verhältnismäßig ist, auch alle betroffenen Personen, die als von den speziellen Verarbeitungsvorgängen betroffene Personen gelten, unverzüglich einzeln schriftlich über ihre Rechte bezüglich gegenwärtiger oder künftiger Beschränkungen.
(2) Werden in Artikel 3 dieses Beschlusses genannte Rechte vom GU für intelligente Netze und Dienste ganz oder zum Teil beschränkt, unterrichtet es die jeweilige betroffene Person über die vorgenommene Beschränkung und die Hauptgründe dafür sowie über die Möglichkeit, Beschwerde beim EDSB oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf beim Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
Die Unterrichtung nach Absatz 2 kann zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden, wenn sie die Wirkung der gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgenommenen Beschränkung zunichtemachen würde.
Artikel 7 Mitwirkung des Datenschutzbeauftragten
(1) Das GU für intelligente Netze und Dienste unterrichtet seinen eigenen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden "DSB") unverzüglich, vor Beginn und während des Zeitraums, in dem der Verantwortliche gemäß diesem Beschluss die Rechte betroffener Personen beschränkt oder eine solche Beschränkung ausweitet. Der Verantwortliche gewährt dem DSB Zugang zu den Aufzeichnungen, die die Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung enthalten, und zu allen Dokumenten, die den zugrunde liegenden sachlichen oder rechtlichen Zusammenhang betreffen.
(2) Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich zur Überprüfung der vorgenommenen Beschränkungen auffordern. Der Verantwortliche informiert den DSB schriftlich über das Ergebnis der erbetenen Überprüfung.
(3) Der DSB wird über das gesamte Verfahren hindurch einbezogen. Der Verantwortliche unterrichtet den DSB über die Aufhebung der Beschränkung.
(4) Das GU für intelligente Netze und Dienste dokumentiert schriftlich die Mitwirkung des DSB an der Anwendung von Beschränkungen, einschließlich der Informationen, die ihm mitgeteilt werden.
Artikel 8 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
(1) Ist das GU für intelligente Netze und Dienste gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 zur Benachrichtigung über eine Datenschutzverletzung verpflichtet, kann es in Ausnahmefällen die Benachrichtigung ganz oder teilweise beschränken. Es muss die Gründe für die Beschränkung sowie die Rechtsgrundlage gemäß obigem Artikel 3 dieses Beschlusses sowie die Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung dokumentieren. Der Vermerk ist dem EDSB zum Zeitpunkt der Meldung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mitzuteilen.
(2) Sind die Gründe für die Beschränkung nicht mehr gegeben, unterrichtet das GU für intelligente Netze und Dienste die betroffene Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, wobei die wesentlichen Gründe für die Beschränkung anzugeben und auf das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen, hinzuweisen ist.
Artikel 9 Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
(1) In Ausnahmefällen kann das GU für intelligente Netze und Dienste das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/1725 beschränken. Solche Beschränkungen erfolgen im Einklang mit der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7.
(2) Beschränkt das GU für intelligente Netze und Dienste das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation, muss es die betroffene Person in der Antwort auf deren Anfrage über die wesentlichen Gründe für diese Beschränkung sowie über das Recht der betroffenen Person, beim EDSB Beschwerde einzulegen, unterrichten.
(3) Solange die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung und das Recht auf Einlegung der Beschwerde beim EDSB die Wirkung der Beschränkung zunichtemachen würde, kann sie vom GU für intelligente Netze und Dienste zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden. Die Beurteilung, inwieweit dies gerechtfertigt ist, erfolgt auf Einzelfallbasis.
Artikel 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Oktober 2023
2) ABl. L 427 vom 30.11.2021 S. 17.
3) Abrufbar unter Leitlinien zu Artikel 25 der Verordnung (EU) 2018/1725 | Europäischer Datenschutzbeauftragter (europa.eu).
4) Im Fall gemeinsamer Verantwortlichkeit werden Daten entsprechend den Mitteln und Zwecken verarbeitet, die in der von den gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 geschlossenen einschlägigen Vereinbarung festgelegt sind.
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
6) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 89).
7) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37).
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