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Empfehlung (EU) 2023/2585 der Kommission vom 6. Oktober 2023 zur Erhöhung der Rückgabequote von gebrauchten und ausgedienten Mobiltelefonen, Tablets und Laptops

(ABl. L 2023/2585 vom 20.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte (im Folgenden "EEAG") gehören zu den am schnellsten wachsenden Abfallströmen in der Union mit einer derzeitigen Zunahme um 2 % pro Jahr, was ein ernstes Risiko sowohl für die menschliche Gesundheit als auch für die Umwelt darstellt, wenn sie nicht ordnungsgemäß behandelt werden. 2019 wurden in Europa pro Kopf durchschnittlich 16,2 kg an EEAG erzeugt 1, während sich die Menge der in der Union im Jahr 2020 getrennt gesammelten EEAG pro Kopf etwa auf 10,5 kg 2 beläuft, um gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ordnungsgemäß behandelt und rezykliert zu werden. Der Anteil kleiner Verbraucherelektronik wie Mobiltelefone, Tablets, Laptops und deren Ladegeräte an diesen getrennt gesammelten EEAG ist besonders gering. So liegt die Sammelquote von Mobiltelefonen in den Mitgliedstaaten Berichten zufolge unter 5 %, und in Haushalten in der gesamten Union werden schätzungsweise 700 Mio. ungenutzte Mobiltelefone und gebrauchte Mobiltelefone gelagert.

(2) Zudem erweisen sich die Sammlung und das Recycling kleiner Unterhaltungselektronikgeräte als besonders schwierig, da sie nicht ordnungsgemäß über Siedlungsabfälle entsorgt, illegal ausgeführt oder anderweitig unsachgemäß behandelt werden. So wird beispielsweise die Recyclingquote von Mobiltelefonen in der Union zwischen 12 % und 15 % geschätzt.

(3) Kleine Unterhaltungselektronik wie Mobiltelefone, Tablets und Laptops sind von besonderem Interesse in einer Kreislaufwirtschaft, da sie eine Vielzahl von Materialien enthalten, darunter wichtige kritische Rohstoffe, die bei einer wirksamen Abfallbewirtschaftung recycelt oder verwertet werden können. Kreislauforientierte Modelle wie die Wiederverwendung, Reparatur oder Wiederaufarbeitung kleiner Unterhaltungselektronik sowie das Recycling der darin enthaltenen wertvollen und kritischen Rohstoffe tragen daher zur Abfallvermeidung bei, indem Produkte, Komponenten und Sekundärrohstoffe in die Wirtschaft zurückgeführt werden. Außerdem können die Reparatur und Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten sowie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von EEAG grüne Arbeitsplätze in der Kreislaufwirtschaft fördern. So können beispielsweise durch die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten pro 1.000 Tonnen gesammelter Geräte 60 bis 140 Arbeitsplätze entstehen 4.

(4) Betrachtet man die Lebensdauer kleiner Unterhaltungselektronik wie Mobiltelefone, Tablets oder Laptops, so sind ihre ökologischen und sozialen Auswirkungen in erster Linie mit der Produktionsphase verbunden. Die Gewinnung von Materialien, einschließlich der Herstellung von Metallen und der Abbau kritischer Rohstoffe 5 wie Metalle der Platingruppe, Kobalt, Indium, Antimon, Beryllium, Lithium, Seltenerdmetalle, Wolfram und Tantal, sind oft mit erheblichen ökologischen, gesundheitlichen und sozialen Auswirkungen verbunden. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit gehören auch solche, die sich aus Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen, der Verwendung gefährlicher Stoffe und dem Abfallaufkommen ergeben, während die sozialen Auswirkungen des Abbaus kritischer Rohstoffe u. a. durch soziale Konflikte, Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit oder Landenteignung zum Tragen kommen 6. Die Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft auf den gesamten Lebenszyklus und die Verlängerung der Langlebigkeit kleiner Unterhaltungselektronik kann daher erhebliche Vorteile in Bezug auf Ressourceneffizienz, Dekarbonisierung und Beseitigung von Schadstoffen und die Förderung eines Marktes für Sekundärrohstoffe mit sich bringen.

(5) Das Recycling und die Rückgewinnung kritischer Rohstoffe, die in kleiner Unterhaltungselektronik enthalten sind, ist angesichts der weltweit wachsenden Nachfrage nach solchen Materialien und möglicher Versorgungsunterbrechungen besonders wichtig. Darüber hinaus ist die Union derzeit bei vielen dieser Rohstoffe fast ausschließlich auf Einfuhren angewiesen. Die Verbesserung von Quantität wie auch Qualität der Sammlung kleiner Unterhaltungselektronik durch gut funktionierende Rücknahmesysteme, die es Verbrauchern ermöglichen, Geräte zurückzugeben, die Abfall sind oder nicht mehr verwendet werden, ist daher für die wirtschaftliche Verwertung der entsprechenden Komponenten und Materialien von entscheidender Bedeutung.

(6) In der Mitteilung der Kommission von 2019 zum europäischen Grünen Deal 7 wird betont, dass sich der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft auf ressourcenintensive Sektoren wie die Elektronikbranche konzentrieren muss. Zu den vorgeschlagenen einschlägigen Maßnahmen gehörte eine Bewertung der Vorteile der Unterstützung von Rücknahmesystemen, um Anreize für die Rückgabe nicht mehr benötigter Geräte wie Mobiltelefone, Tablets und Ladegeräte zu schaffen. Dies wird in der Mitteilung der Kommission von 2020 über einen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 8 näher ausgeführt, in der eine Verbesserung der Sammlung und Behandlung von EEAG gefordert wird, unter anderem durch die Prüfung von Möglichkeiten für Rücknahmesysteme zur Rückgabe gebrauchter und ausgedienter Mobiltelefone, Tablets und Ladegeräte. Darüber hinaus wird in der Mitteilung der Kommission von 2021 über den Null-Schadstoff-Aktionsplan 9 die Abfallvermeidung und eine hohe Qualität des Recyclings zur Unterstützung der Ziele der Union im Bereich der Ressourceneffizienz gefordert, wobei auch EEAG zu den am schnellsten wachsenden Abfallströmen gezählt werden.

(7) Mit der vorgeschlagenen Verordnung über eine sichere Versorgung mit kritischen Rohstoffen 10 soll ein Rahmen für eine sichere und nachhaltige Versorgung mit kritischen Rohstoffen in der Union geschaffen werden. Damit sollen strategische Projekte, auch im Bereich des Recyclings, unterstützt werden, wobei der Schwerpunkt auf der verstärkten Sammlung sowohl von gebrauchten Gütern als auch von Abfallströmen liegt, die relevante Mengen kritischer Rohstoffe enthalten.

(8) Die Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission 11 enthält Vorschriften, die vorsehen, dass Smartphones, andere Mobiltelefone als Smartphones, schnurlose Telefone und Slate-Tablets energieeffizienter, langlebiger und leichter zu reparieren und zu rezyklieren sein müssen. Insbesondere die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Upgrades der Betriebssystemversionen, an die Datenlöschungs- und -übertragungsfunktionen und an die Informationen über die Menge bestimmter kritischer Rohstoffe (Kobalt, Tantal, Neodym und Gold) sowie an den Prozentsatz des Rezyklatanteils (falls verfügbar) zielen im Einklang mit dieser Empfehlung darauf ab, die Wiederverwendung und das Recycling von Mobiltelefonen und Tablets zu fördern.

(9) EEAG, einschließlich Abfälle von kleinen Unterhaltungselektronikgeräten, werden durch die Richtlinie 2012/19/EU geregelt. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2012/19/EU enthält eine Begriffsbestimmung für "Elektro- und Elektronik-Altgeräte", während Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 den Begriff "Abfall" definiert als "alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss".

(10) Die Richtlinie 2012/19/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Entsorgung von EEAG als unsortierte Siedlungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt, ein hohes Maß an getrennter Sammlung erreicht und die ordnungsgemäße Behandlung aller getrennt gesammelten EEAG sichergestellt wird. In dieser Richtlinie ist ab 2019 für die Sammlung von EEAG pro Jahr eine Zielvorgabe von 65 % des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte festgesetzt, die in den drei Vorjahren im betreffenden Mitgliedstaat in Verkehr gebracht wurden, oder alternativ dazu eine Zielvorgabe von 85 % der pro Jahr auf dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte. Darüber hinaus werden in dieser Richtlinie Mindestzielvorgaben für die Verwertung, einschließlich eines Ziels für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung für verschiedene Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten festgelegt.

(11) In der Richtlinie 2012/19/EU sind auch spezifische Rücknahmeverpflichtungen festgelegt, um eine getrennte Sammlung von EEAG sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet zu gewährleisten, dass Systeme für die kostenlose Rückgabe von EEAG aus Haushalten eingerichtet werden. Vertreiber müssen EEAG zurücknehmen, wenn sie ähnliche Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen. Vertreiber sind außerdem gehalten, in Einzelhandelsgeschäften einer bestimmten Größe 13 Einrichtungen zur Sammlung von sehr kleinen Elektro- und Elektronik-Altgeräten für Endnutzer ohne Verpflichtung zum Kauf eines Elektro- oder Elektronikgeräts gleicher Art bereitzustellen, sofern sich nicht aus einer Bewertung ergibt, dass bestehende alternative Sammelsysteme voraussichtlich mindestens ebenso wirksam sind.

(12) Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2012/19/EU stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Nutzer von Elektro- und Elektronikgeräten in Privathaushalten die erforderlichen Informationen über die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Sammelsysteme erhalten, und werden auch die Koordinierung von Informationen über die verfügbaren Sammelstellen fördern.

(13) Zwar wurden seit der ersten Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte mit der Annahme der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 14 2003 einige Fortschritte erzielt und diese durch die Annahme der Richtlinie 2012/19/EU weiter verstärkt, dennoch bleiben die Quoten der Vorbereitung zur Wiederverwendung, der Sammlung und der Verwertung von Abfällen aus kleiner Unterhaltungselektronik in den Mitgliedstaaten nach wie vor niedrig. Erhebliche Mengen dieser kleinen Unterhaltungselektronik, sowohl funktionsfähig als auch ausgedienter Geräte, werden aufgrund ihrer geringen Größe in Haushalten aufbewahrt, als Back-up oder Datenspeicher oder im Hinblick auf einen möglichen Wiederverkauf. Mangelnde Kenntnis der verfügbaren Rücknahmeoptionen sowie Bedenken hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten bei der Rückgabe solcher Geräte zur möglichen Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Wiederverwendung sind weitere Gründe für die niedrigen Quoten.

(14) Um Probleme im Zusammenhang mit der Entsorgung von EEAG in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und sie bei der Bewältigung dieser Probleme zu unterstützen, hat die Kommission eine Initiative zur Förderung der Konformität von EEAG durchgeführt, um den Mitgliedstaaten entsprechende Empfehlungen für die Erhöhung der EEAG-Sammelquoten zu geben 15. Empfohlen wird insbesondere, dass die Mitgliedstaaten eine ausreichende Infrastruktur für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entwickeln und die Verbraucher über die ihnen zur Verfügung stehenden Rücknahmemöglichkeiten informieren. Dazu gehört auch, dass die Vertreiber ihrer Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2012/19/EU nachkommen und Verbrauchern die Möglichkeit eingeräumt wird, die Geräte kostenlos zurückzugeben.

(15) Im Rahmen einer im Auftrag der Kommission im Jahr 2022 durchgeführten Studie zur Ermittlung von Optionen für Rückgabesysteme für Mobiltelefone, Tablets und andere kleine Elektro- und Elektronikgeräte in der Union 16, wurde eine Reihe politischer Maßnahmen zur Verbesserung der Rückgabequote solcher gebrauchter und ausgedienter kleiner Unterhaltungselektronik ermittelt, insbesondere durch finanzielle Anreize, Regulierungsmaßnahmen und eine Verbesserung der Verbraucherfreundlichkeit. Solche Maßnahmen dürften einzeln oder in Kombination die Wirksamkeit von Rücknahmesystemen zur Verwertung kleiner Unterhaltungselektronik erhöhen.

(16) Rücknahmesysteme sollten von Händlern, Telekommunikationsanbietern, Privatunternehmen, Sozialunternehmen und sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, Wohltätigkeitsorganisationen, Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten oder Organisationen, die im Namen der Hersteller Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung wahrnehmen (Organisationen für Herstellerverantwortung), sowie von Online-Plattformen betrieben werden dürfen.

(17) Die Nutzung finanzieller Anreize in Form von Rabatten, Gutscheinen, Pfandsystemen und monetären Vergütungen, die Verbrauchern bei der Rückgabe ihrer Geräte angeboten werden, wurde als wirksame Maßnahme zur Verbesserung der Rückgabequote von gebrauchten und ausgedienten Geräten ermittelt. Wie bei bestehenden Rücknahmesystemen festgestellt, hängt die finanzielle Vergütung davon ab, ob das Gerät wiederverwendet werden kann oder recycelt werden soll. Gebrauchte Geräte, die zur Wiederverwendung, Reparatur und Wiederaufarbeitung geeignet sind, haben einen höheren Wiederverkaufswert und unterscheiden sich insofern von solchen, die zu Abfall geworden sind und für das Recycling gesammelt werden. Gezielte Angebote finanzieller Belohnungen erleichtern die effiziente Sammlung und Verwertung sowohl von gebrauchten Geräten als auch von ausgedienten Geräten und sollen Anreize für die Verbraucher schaffen, kleine Unterhaltungselektronik zurückzugeben, die sie nicht mehr nutzen, sondern zu Hause lagern. Die Erfahrung hat gezeigt, dass solche Systeme in der Regel wirksamer und effizienter sind, wenn sie für einen begrenzten Zeitraum konzipiert werden.

(18) Wird eine finanzielle Vergütung für die Rückgabe kleiner Unterhaltungselektronik durch eine Rückkaufoption gewährt, sollten geeignete Instrumente und Vorkehrungen zulässig sein, um die Verbraucher dabei zu unterstützen, bewusste Entscheidungen zu treffen, beispielsweise indem ihnen die Berechnung des Rückkaufwerts ihrer Geräte ermöglicht wird.

(19) Einige Mitgliedstaaten machten positive Erfahrungen mit der Nutzung der Infrastruktur und des Tür-zu-Tür-Netzes von Post- und Versanddiensten zur Sammlung gebrauchter oder ausgedienter Elektro- und Elektronikgeräte in ihrem Hoheitsgebiet. Bestehen solche Regelungen in einem Mitgliedstaat, haben Verbraucher in diesem Mitgliedstaat die Möglichkeit, Postämter als Abgabestellen oder Post- und Versanddienste zu nutzen, um gebrauchte oder ausgediente kleine Unterhaltungselektronik an Sammelstellen zu senden, die in diesem Mitgliedstaat von Rücknahmebetreibern oder Organisationen für Herstellerverantwortung eingerichtet wurden. Es hat sich gezeigt, dass derartige Regelungen die Rückgabe von kleiner Unterhaltungselektronik für den Verbraucher erheblich erleichtern.

(20) Zielvorgaben für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung wurden als maßgebliche Voraussetzungen und Indikatoren für eine Kreislaufwirtschaft ermittelt. Die Festlegung solcher Zielvorgaben kann die Wiederverwendung durch geeignete Maßnahmen fördern. Die Zielvorgaben könnten entweder als nationale Zielvorgaben im Zusammenhang mit der Überwachung oder als verbindliche Zielvorgaben für bestimmte Betreiber von Rücknahmesystemen wie Händlern oder Organisationen für Herstellerverantwortung festgelegt werden.

(21) Aufgrund ihres Potenzials zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und des Ressourcenverbrauchs sowie zur Schaffung von Arbeitsplätzen ist es von entscheidender Bedeutung, der Wiederverwendung Vorrang vor dem Recycling einzuräumen. Die Richtlinie 2008/98/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, im Rahmen ihrer Programme zur Abfallvermeidung Maßnahmen zur Förderung der Wiederverwendung zu ergreifen und die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen zu überwachen und zu bewerten, indem sie die Wiederverwendung im Einklang mit einer im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/19 der Kommission 17 festzulegenden gemeinsamen Methode messen. Elektro- und Elektronikgeräte gehören zu den Produktkategorien, die in dem genannten Durchführungsbeschluss aufgeführt sind und bei denen die Mitgliedstaaten die Wiederverwendung mindestens alle drei Jahre messen sollten.

(22) Die in Anhang V der Richtlinie 2012/19/EU festgelegten Zielvorgaben für die Verwertung sind als kombinierte Zielvorgaben sowohl für die Vorbereitung zur Wiederverwendung als auch für das Recycling in Bezug auf die jeweiligen Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten konzipiert. Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission 18 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu der Menge der als recycelt gemeldeten EEAG auch die Menge der zur Wiederverwendung vorbereiteten EEAG mitteilen. Die separate Berichterstattung über die Vorbereitung zur Wiederverwendung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, sich einen Überblick über die entsprechenden Mengen zu verschaffen und möglicherweise Initiativen zu ergreifen, um separate Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung festzulegen, mit denen dieses Verwertungsverfahren gefördert und die kombinierten Zielvorgaben sowohl für die Vorbereitung zur Wiederverwendung als auch für das Recycling angehoben werden können.

(23) Partnerschaften zwischen Wiederverwendungsorganisationen und Betreibern von Rücknahmesystemen, wie Vertreibern, Privatunternehmen, Organisationen für Herstellerverantwortung, Sozialunternehmen und sozialwirtschaftlichen Einrichtungen sowie Wohltätigkeitsorganisationen sollten dazu beitragen, die Vorbereitung zur Wiederverwendung zu optimieren, indem beispielsweise die Trennung der EEAG, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung bestimmt sind, von anderen separat gesammelten EEAG gefördert und dem Personal der Wiederverwendungszentren Zugang zu getrennt gesammelten EEAG gewährt wird. Solche Partnerschaften sollten auch die Messung der Wiederverwendungsströme kleiner Verbraucherelektronik erleichtern.

(24) Die Verbesserung der Bequemlichkeit und Sichtbarkeit von Sammel- und Rücknahmestellen bietet einen Anreiz für die Verbraucher, kleine Unterhaltungselektronik, die sie nicht mehr verwenden, zurückzugeben anstatt sie zu Hause zu lagern. Datenbanken sollten die Sichtbarkeit der Rücknahmestellen sowohl für gebrauchte als auch für ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte erleichtern und verbessern, indem Informationen über die nächstgelegenen Rücknahmestellen durch benutzerfreundliche Karten und Suchwerkzeuge bereitgestellt werden. Datenbanken sollten auch genutzt werden, um die Wiederverwendungs-, Reparatur- oder Aufarbeitungsstellen für Elektro- und Elektronikgeräte zu kartieren und so die Wiederverwendung zu fördern.

(25) Um Bedenken hinsichtlich der Datensicherheit Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass alle in kleinen Verbraucherelektronikgeräten gespeicherten personenbezogenen Daten für alle nachfolgenden Wiederverwendungs- oder Verwertungsverfahren korrekt verwaltet und gelöscht werden, wird bei einigen Rücknahmesystemen bescheinigt, dass sie bestimmte Standards für die Datenverarbeitung erfüllen. Dazu gehört unter anderem die europäische Norm EN50614 über Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung von EEAG und die Norm "R2/Ready for Reuse" (Bereit zur Wiederverwendung).

(26) Gezielte Kommunikationsmaßnahmen oder Informationskampagnen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene wurden in verschiedenen Studien als nützliches Mittel ermittelt, um das Bewusstsein dafür zu schärfen, wie wichtig es ist, kleine Verbraucherelektronik, die kritische Rohstoffe enthält, zurückzugeben und die Verbraucher über die ihnen zur Verfügung stehenden Rückgabeoptionen und ihre potenziellen Vorteile (z.B. finanzielle Anreize) zu informieren, und dadurch die Gesamt-Rückgabequote kleiner Verbraucherelektronikgeräte zu verbessern.

(27) Die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2012/19/EU haben gezeigt, dass die Einhaltungs- und Rückgabequoten verbessert werden können, indem strenger überwacht und kontrolliert wird, ob Händler, einschließlich Online-Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte verkaufen, solche Rücknahmemöglichkeiten anbieten.

(28) Betreiber von Rücknahmesystemen für gebrauchte Elektro- und Elektronikgeräte sollten in der Lage sein, mehrere Marken und Modelle anzunehmen und dafür sorgen, dass Informationen über Rücknahmen und die Möglichkeit, kleine Unterhaltungselektronik zurückzugeben, an der Verkaufsstelle, auch beim Online-Verkauf, sichtbar bereitgestellt und dem Verbraucher mitgeteilt werden.

(29) Der Austausch von Wissen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglicht es, die geeignetsten und wirksamsten Ansätze zur Bewältigung besonderer Herausforderungen bei der Sammlung von EEAG, insbesondere in Bezug auf kleine Verbraucherelektronik, zu ermitteln und zu vergleichen. Initiativen und Programme werden insbesondere von der Kommission bereitgestellt, um Peer-to-Peer-Lernen zwischen Umweltbehörden zu erleichtern und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Umweltpolitik und -vorschriften maßgeschneiderte Unterstützung zu leisten. Die Kommission hat ein Peer-Learning-Programm 19 eingerichtet, das für den Austausch bewährter Verfahren in Bezug auf die Sammlung und Behandlung von EEAG genutzt werden könnte, sowie einen Austausch über Maßnahmen, die Anreize für die Rücknahme gebrauchter kleiner Verbraucherelektronikgeräte bieten

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

  1. Die Mitgliedstaaten sollten die Schaffung finanzieller Anreize für die Rückgabe kleiner Unterhaltungselektronikgeräte, d. h. von Mobiltelefonen, Tablets und Laptops, unterstützen, und zwar entweder durch die gezielte Bereitstellung von Mitteln für Betreiber von Rücknahmesystemen oder durch die Anforderung an Betreiber von Rücknahmesystemen, insbesondere Organisationen für Herstellerverantwortung, solche Anreize zu schaffen, oder durch beides. Die finanziellen Anreize, die in Form von Preisnachlässen, Gutscheinen oder monetären Vergütungen bestehen können, sollten auf Folgendes ausgerichtet sein:
    1. nicht funktionsfähige kleine Unterhaltungselektronikgeräte, bei denen es sich um Altgeräte handelt, insbesondere solche, die in Haushalten gelagert werden, und die für das Recycling und die Verwertung der darin enthaltenen Bestandteile und Materialien gesammelt werden sollen;
    2. funktionsfähige kleine Unterhaltungselektronikgeräte, die die Verbraucher nicht mehr verwenden, die aber für den Wiederverkauf, die Wiederverwendung, die Reparatur oder die Wiederaufarbeitung geeignet sind.
  2. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, im Rahmen spezieller Studien und Pilotprojekte zu prüfen, ob ein Pfandsystem sowohl für funktionsfähige als auch für nicht funktionsfähige kleine Unterhaltungselektronik eingeführt werden kann.
  3. Die Mitgliedstaaten sollten die Einrichtung und den Einsatz von Instrumenten fördern, die es den Verbrauchern ermöglichen, den Wert ihrer kleinen Unterhaltungselektronikgeräte bei einem Rückkauf durch Betreiber von Rücknahmesystemen zu berechnen. Die Berechnung des Rückkauftarifs solcher Geräte sollte erleichtert und den Verbrauchern durch verschiedene Instrumente wie Berechnungen in Geschäften, online, automatisch durch Scannen oder durch die Verwendung eines Produktpasssystems zur Verfügung gestellt werden. Die Kriterien für die Berechnung des Rückkauftarifs sollten transparent gestaltet werden und auf dem Zustand und dem Modell des Gerätes beruhen.
  4. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die Einbeziehung von Post- und Versanddiensten in Maßnahmen, die zur getrennten Sammlung und Rücknahme kleiner Unterhaltungselektronik in ihrem Hoheitsgebiet beitragen, zu fördern und zu unterstützen. Die Rückgabe und Sammlung kleiner Unterhaltungselektronik sollte durch gezielte Maßnahmen erleichtert werden, bei denen Betreiber von Rücknahmesystemen mit Post- und Versanddiensten mit folgenden Zielen zusammenarbeiten:
    1. Einrichtung von Postämtern als Abgabe- und Sammelstellen für gebrauchte und ausgediente kleine Unterhaltungselektronik.
    2. Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 20: Schaffung der Möglichkeit für die Verbraucher, ihre gebrauchten oder ausgedienten kleinen Unterhaltungselektronikgeräte über Post- und Versanddienste an bestimmte Betreiber oder Sammelstellen zu schicken, die im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats von Rücknahmebetreibern oder Organisationen für Herstellerverantwortung, die zur Sammlung oder Behandlung gebrauchter oder ausgedienter Elektro- und Elektronikgeräte befugt sind, eingerichtet wurden. Bei den Versandoptionen, die den Verbrauchern zur Verfügung stehen, kann es sich um vorausbezahlte Versandetiketten, -umschläge oder -verpackungen handeln, mit denen die Verbraucher ihre Geräte kostenlos zurückgeben können, oder um ermäßigte Versandgebühren, wenn gebrauchte oder ausgediente kleine Unterhaltungselektronik zur Wiederverwendung oder zum Recycling versandt wird.
  5. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Zielvorgaben für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung für Mobiltelefone, Tablets und Laptops festzulegen. Solche Zielvorgaben könnten für einzelne Produktgruppen oder generell für die Geräte-Kategorie 6 "Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte" in Anhang III der Richtlinie 2012/19/EU festgelegt werden. Die Zielvorgaben für die Wiederverwendung sollten in die nationalen Abfallvermeidungspläne aufgenommen und auf Reparatur- und Aufarbeitungsbetriebe oder Wiederverwendungsorganisationen ausgerichtet sein. Die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung sollten in Abfallbewirtschaftungspläne oder in Genehmigungen oder andere Anforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung aufgenommen werden. Bei der Festlegung der Zielvorgaben für die Wiederverwendung und die Vorbereitung zur Wiederverwendung müssen die Mitgliedstaaten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 festgelegte gemeinsame Methode für die Berechnung der Wiederverwendung und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 festgelegten Vorschriften für die Berechnung der Vorbereitung zur Wiederverwendung verwenden.
  6. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber von Rücknahmesystemen darin bestärken und dabei unterstützen, Partnerschaften mit Wiederverwendungsorganisationen einzugehen, damit diese Zugang zu gesammelten kleinen Unterhaltungselektronikgeräten erhalten und die Geräte, die zur Wiederverwendung vorbereitet werden, von den Geräten, die dem Recycling zugeführt werden, getrennt werden können.
  7. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, durch Bereitstellung geeigneter Ressourcen die Entwicklung und Verbesserung von Datenbanken und Suchwerkzeugen für Verbraucher in Bezug auf Sammel- und Rücknahmestellen von gebrauchten und ausgedienten Elektro- und Elektronikgeräten zu ermöglichen. Dazu könnte gehören, dass die Hersteller über Organisationen für Herstellerverantwortung oder eigene Regelungen der erweiterten Herstellerverantwortung zur Übernahme der Kosten für solche Maßnahmen verpflichtet werden. Datenbanken und Suchwerkzeuge sollten allen Rücknahmestellen und Reparaturbetrieben im Einklang mit dem Unionsrecht offenstehen, den Verbrauchern kostenlos zur Verfügung stehen und benutzerfreundlich sein. Die Maßnahme sollte sowohl die Entwicklung neuer Datenbanken als auch die Verbesserung der Funktionalität bestehender Datenbanken vorsehen. Datenbanken und Suchwerkzeuge, die derzeit nur Informationen über die Sammel- und Rücknahmestellen von EEAG enthalten, sollten auch die Stellen angeben, an denen die Verbraucher ihre kleinen Unterhaltungselektronikgeräte der Reparatur, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung zuführen können.
  8. Die Mitgliedstaaten sollten regelmäßige Kampagnen zur Sensibilisierung der Verbraucher auf nationaler, regionaler und/oder lokaler Ebene durchführen oder von Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, solche Kampagnen durchzuführen, um die getrennte Sammlung kleiner Unterhaltungselektronik zu verbessern. Die Kampagnen sollten sich auf die Verbesserung der Sichtbarkeit sowohl der Rücknahme- als auch der Sammelstellen für gebrauchte und ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte sowie auf potenzielle direkte Vorteile für die Verbraucher (z.B. finanzielle Anreize) konzentrieren. Ziel sollte es sein, die Öffentlichkeit für die Möglichkeiten zur Rückgabe, Wiederverwendung oder Entsorgung kleiner Verbraucherelektronik sowie für die Bedeutung der getrennten Sammlung und Verwertung dieser wertvollen Geräte unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Umwelt und Ressourcen zu sensibilisieren.
  9. Die Mitgliedstaaten sollten die Betreiber von Rücknahmesystemen dazu anhalten, Zertifizierungssysteme zu nutzen, die sicherstellen, dass alle in kleiner Unterhaltungselektronik gespeicherten personenbezogenen Daten ordnungsgemäß verwaltet und gelöscht werden. Bei der Rückgabe von Geräten sollten die Verbraucher darüber informiert werden, dass ein solches Zertifizierungssystem oder eine festzulegende gleichwertige Regelung für die Verwaltung personenbezogener Daten verwendet wird.
  10. Die Mitgliedstaaten sollten die Umsetzung der Rücknahmeverpflichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2012/19/EU durch systematische und regelmäßige Inspektionen und die Überwachung der Händler verstärken.
  11. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Händler zu verpflichten, Verbraucher, die kleine Unterhaltungselektronik kaufen, über die Möglichkeit zu informieren, gebrauchte oder ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte zurückzugeben. Diese Informationen sollten an der Verkaufsstelle in klarer und sichtbarer Weise oder, im Falle von Online-Verkäufen, durch begleitende Informationen zum Angebot bereitgestellt werden.
  12. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, Instrumente, einschließlich der von der Kommission eingerichteten, zu nutzen, die das Peer-to-Peer-Lernen zwischen Umweltbehörden erleichtern und maßgeschneiderte Unterstützung bieten, insbesondere durch den Austausch bewährter Verfahren mit anderen Mitgliedstaaten in Bezug auf die Sammlung von ausgedienten bzw. die Rücknahme von gebrauchten Unterhaltungselektronikgeräten.

Brüssel, den 6. Oktober 2023

1) The Global E-waste monitor 2020 (Globaler Elektronikabfall-Anzeiger 2020). Mengen, Ströme und Potenzial der Kreislaufwirtschaft: https://ewastemonitor.info/wp-content/uploads/2020/11/GEM_2020_def_july1_low.pdf

2) Eurostat: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Waste_statistics_-_electrical_and_electronic_equipment

3) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 38).

4) RREUSE (2021) Job creation in the re-use sector: Datenauswertungen von Sozialunternehmen.

5) Anhang II des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (COM(2023) 160 final) enthält eine Liste kritischer Rohstoffe.

6) Studie über die sozialen und ökologischen Auswirkungen von Bergbautätigkeiten in der EU: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2022/729156/IPOL_STU(2022)729156_EN.pdf

7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft - Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" (COM(2021) 400 final).

10) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (COM(2023) 160 final).

11) Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.08.2023 S. 47).

12) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3).

13) Mit Verkaufsflächen für Elektro- oder Elektronikgeräte von mindestens 400 m2.

14) Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37 vom 13.02.2003 S. 24).

15) EEAG-Konformitätsförderinitiative: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/09c7215a-49c5-11e8-be1d-01aa75ed71a1/language-en.

16) Studie zu Optionen für Rückgabesysteme für Mobiltelefone, Tablets und andere kleine Elektro- und Elektronikgeräte in der EU: https://op.europa.eu/en/publication-detail/-/publication/f049cf4f-ed23-11ec-a534-01aa75ed71a1/language-en.

17) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 10 vom 12.01.2021 S. 1).

18) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019 S. 72).

19) Programm TAIEX-EIR PEER 2 PEER.

20) Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.07.2006 S. 1).


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