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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2601 der Kommission vom 20. November 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem und zum Visa-Informationssystem haben
(ABl. L 2023/2601 vom 22.11.2023)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) 2, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2017/2226 wurde ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) eingeführt, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 wurde das Visa-Informationssystem (VIS) für den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Anträge auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie die Entscheidung zur Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung der Visa eingerichtet.
(3) Der Zugang zum EES oder zum VIS zwecks Eingabe, Änderung, Löschung oder Abfrage von Daten sollte dem ordnungsgemäß befugten Personal der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten vorbehalten sein.
(4) Die Mitgliedstaaten sollten der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ("eu-LISA") und der Kommission die Listen der zuständigen nationalen Behörden übermitteln, die auf nationaler Ebene berechtigt sind, Daten in das EES oder das VIS einzugeben oder in diesen Systemen zu ändern, zu löschen oder abzufragen.
(5) Die Listen sollten über eine gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichtete Funktion zentral verwaltet werden.
(6) Für jede zuständige nationale Behörde in den übermittelten Listen sollten die Mitgliedstaaten den Zweck des Zugangs zu den EES- oder VIS-Daten angeben.
(7) Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden festgelegt werden.
(8) Da die Verordnung (EU) 2017/2226 und die Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 den Schengen-Besitzstand ergänzen, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2017/2226 und die Verordnung (EU) 2021/1134 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.
(9) Für Irland stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 4; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.
(10) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.
(11) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.
(12) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 10 genannten Bereich gehören.
(13) Da im Falle Bulgariens und Rumäniens in Bezug auf die Bestimmungen dieses Rechtsakts betreffend die Verordnung (EU) 2017/2226 die Überprüfung - wie vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 9. und 10. Juni 2011 bezüglich der Schengen-Evaluierung Bulgariens und Rumäniens bestätigt - nach dem geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde, wurden die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem mit dem Beschluss (EU) 2018/934 des Rates 11 und die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das VIS mit dem Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates 12 in Kraft gesetzt, sodass alle in Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Voraussetzungen für den Betrieb des EES erfüllt sind und diese Mitgliedstaaten sich daher ab der Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems am Betrieb dieses Systems beteiligen sollten. Die Bestimmungen dieses Rechtsakts betreffend die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 stellen einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 13 dar.
(14) Für Zypern setzt der Betrieb des EES in Bezug auf die Bestimmungen dieses Rechtsakts betreffend die Verordnung (EU) 2017/2226 voraus, dass ein passiver Zugang zum VIS gewährt wurde und dass alle Bestimmungen des Schengen-Besitzstands bezüglich des Schengener Informationssystems in Einklang mit den einschlägigen Ratsbeschlüssen in Kraft gesetzt wurden. Diese Voraussetzungen können nur erfüllt werden, wenn die Überprüfung gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren erfolgreich abgeschlossen wurde. Das EES sollte nur von denjenigen Mitgliedstaaten betrieben werden, die diese Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES erfüllen. Mitgliedstaaten, die sich nicht ab der Inbetriebnahme am EES-Betrieb beteiligen, sollten gemäß dem in der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Verfahren an das EES angebunden werden, sobald alle diese Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bestimmungen dieses Beschlusses betreffend die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 stellen einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 14 dar.
(15) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 angehört und hat am 24. März 2023 eine Stellungnahme abgegeben.
(16) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 eingesetzten Ausschusses "Intelligente Grenzen"
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Inhalt und Format der Listen der zuständigen nationalen Behörden
(1) Die Mitgliedstaaten geben in den Listen der zuständigen nationalen Behörden für das Einreise-/Ausreisesystem (EES) gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 beziehungsweise für das Visa-Informationssystem (VIS) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (im Folgenden "Behördenlisten") die zuständigen nationalen Behörden an, deren ordnungsgemäß befugtes Personal berechtigt ist, Daten in das jeweilige System einzugeben und sie darin zu ändern, zu löschen oder abzufragen.
(2) eu-LISA stellt eine Standardtabelle bereit, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung und Aktualisierung der in Absatz 1 genannten Listen der zuständigen nationalen Behörden verwenden.
(3) Die in Absatz 2 genannte Tabelle enthält für jede zuständige nationale Behörde, die Daten im EES oder im VIS verarbeitet, mindestens die folgenden Angaben, die keine personenbezogenen Daten umfassen dürfen:
(4) Die in Absatz 2 genannte Tabelle enthält Filteroptionen, die Suchabfragen ermöglichen. Die Filteroptionen enthalten mindestens folgende Angaben:
Artikel 2 Entwicklung der Funktion für die Verwaltung der Behördenlisten
(1) eu-LISA entwickelt und hostet die Funktion für die zentrale Verwaltung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Listen der zuständigen nationalen Behörden.
(2) Die Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden kann so weiterentwickelt werden, dass sie für die zentrale Verwaltung zusätzlicher Listen zuständiger Behörden verwendet werden kann, die gemäß den geltenden Rechtsvorschriften andere IT-Großsysteme im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nutzen.
(3) eu-LISA integriert die von den Mitgliedstaaten übermittelten Listen der zuständigen nationalen Behörden in die in Absatz 1 genannte Funktion.
(4) eu-LISA ist für die technische Wartung der in Absatz 1 genannten Funktion zuständig.
Artikel 3 Verwaltung der Funktion
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Funktion ermöglicht es den Mitgliedstaaten,
(2) Die Funktion ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Listen der zuständigen nationalen Behörden zu verwalten. eu-LISA stellt sicher, dass jederzeit die neueste Fassung dieser Listen verfügbar ist.
(3) Alle Änderungen, die die Mitgliedstaaten an den Listen der zuständigen nationalen Behörden vornehmen, werden zentral in der Funktion protokolliert. Die Mitgliedstaaten können eine Kopie ihrer Protokolle auf nationaler Ebene aufbewahren.
(4) Funktion ermöglicht es den Mitgliedstaaten, in der Funktion auf die für ihren Mitgliedstaat relevanten Protokolle zuzugreifen und diese abzufragen. Der Zugriff auf die Protokolle und deren Abfrage ist auf das ordnungsgemäß befugte Personal des betreffenden Mitgliedstaats beschränkt.
(5) Die Nutzer der Funktion können Pseudonyme verwenden, um die Listen der zuständigen nationalen Behörden zu durchsuchen, zu konsultieren oder zu aktualisieren. Diese Pseudonyme müssen die Rückverfolgung zur Feststellung der offiziellen Identitäten der Nutzer auf nationaler Ebene ermöglichen.
Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendbarkeit
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Bestimmungen dieses Beschlusses, die das VIS betreffen, gelten ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.
Brüssel, den 20. November 2023
2) ABl. L 218 vom 13.08.2008 S. 60.
3) Verordnung (EU) 2021/1134 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EG) Nr. 810/2009, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/512/EG und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates zum Zwecke der Reform des Visa-Informationssystems (ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 11).
4) Dieser Beschluss fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20).
5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36.
6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31).
7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52.
8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1).
9) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21.
10) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19).
11) Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 02.07.2018 S. 37).
12) Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017 S. 39).
13) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 157 vom 21.06.2005 S. 203).
14) Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und der Republik Zypern über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 17).
15) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
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