Durchführungsverordnung (EU) 2023/2691 der Kommission vom 29. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2023/2691 vom 30.11.2023)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission 2 wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2) Einige Mitgliedstaaten und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") haben der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittländern und internationalen Organisationen mitgeteilt. Die Liste sollte auf der Grundlage der übermittelten Informationen aktualisiert werden.

(3) Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und dabei die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, auf deren Grundlage entschieden wurde, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Union zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens, das in der Liste in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 erfasst ist, zu ändern.

(4) Die Kommission gab den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit, alle einschlägigen Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt der Kommission sowie dem Ausschuss, der gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzt wurde (im Folgenden "EU-Flugsicherheitsausschuss"), mündlich vorzutragen.

(5) Im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission 3 hat die Kommission dem EU-Flugsicherheitsausschuss Informationen über die laufenden Konsultationen mit den zuständigen Behörden und den Luftfahrtunternehmen folgender Staaten übermittelt: Ägypten, Armenien, Irak, Kasachstan, Kenia, Nepal und Pakistan. Die Kommission legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss zudem Informationen zur Flugsicherheit in Kongo (Brazzaville), Libyen, Südsudan und Suriname vor.

(6) Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss über die technischen Bewertungen, die im Rahmen der erstmaligen Beurteilung und der kontinuierlichen Überwachung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission 4 erteilten Genehmigungen für Drittlandbetreiber ("Third Country Operator", "TCO") durchgeführt wurden.

(7) Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss auch über die Ergebnisse der Analysen von Vorfeldinspektionen, die im Rahmen des Programms zur Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern ("Safety Assessment of Foreign Aircraft programme", "SAFA") im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 5 durchgeführt wurden.

(8) Die Agentur unterrichtete die Kommission und den EU-Flugsicherheitsausschuss zudem über die Vorhaben für technische Unterstützung, die in den von einer Betriebsuntersagung nach der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 betroffenen Drittländern durchgeführt wurden. Ferner machte die Agentur Angaben zu den geplanten bzw. beantragten weiteren Vorhaben für technische Unterstützung und Zusammenarbeit, die dem Ziel dienen, die administrativen und technischen Fähigkeiten der Zivilluftfahrtbehörden in den Drittländern zu verbessern, die Hilfe bei der Behebung von Mängeln im Hinblick auf die Einhaltung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt benötigen. Die Mitgliedstaaten wurden aufgefordert, solchen Ersuchen auf bilateraler Basis in Abstimmung mit der Kommission und der Agentur zu entsprechen. Die Kommission bekräftigte diesbezüglich, wie nützlich es ist, der internationalen Luftfahrtgemeinschaft - insbesondere über das Partnerschaftsinstrument für Hilfen zur Umsetzung der Flugsicherheit (Aviation Safety Implementation Assistance Partnership) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - Informationen über die technische Unterstützung bereitzustellen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten Drittländern im Hinblick auf die Verbesserung der Flugsicherheit weltweit leisten.

(9) Eurocontrol übermittelte der Kommission und dem EU-Flugsicherheitsausschuss aktuelle Informationen zum Stand der SAFA- und TCO-Alarmfunktionen sowie aktuelle Statistiken über Warnmeldungen in Bezug auf Luftfahrtunternehmen mit Betriebsuntersagungen.

Luftfahrtunternehmen aus Armenien

(10) Im Juni 2020 wurden in Armenien zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission 6 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(11) Im Zuge der kontinuierlichen Überwachung stellte die Kommission fest, dass das Luftfahrtunternehmen Aircompany Armenia umbenannt wurde und jetzt den Handelsnamen AIR DILIJANS führt.

(12) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, im Hinblick auf Luftfahrtunternehmen aus Armenien geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen AIR DILIJANS in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen.

(13) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Armenien zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Ägypten

(14) In Ägypten zugelassene Luftfahrtunternehmen wurden noch nie in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(15) Im Zuge der kontinuierlichen Überwachung von auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 erteilten TCO-Genehmigungen und der im Rahmen des SAFA-Programms gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 durchgeführten Vorfeldinspektionen wurde im Ergebnis festgestellt, dass von Ägypten zugelassene Luftfahrtunternehmen zunehmend Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. Bei einigen ägyptischen Luftfahrtunternehmen mit TCO-Genehmigung ergaben sich signifikante Beanstandungen. Zudem wurde die TCO-Genehmigung von Almasria Universal Airlines bereits zum zweiten Mal aus Sicherheitsgründen für zwei Jahre ausgesetzt.

(16) Am 21. Juni 2023 richtete die Kommission ein Schreiben an die Ägyptische Zivilluftfahrtbehörde ("ECAA"), in dem sie ihre Bedenken hinsichtlich der Sicherheitsleistung der von der ECAA zugelassenen Luftfahrtunternehmen zum Ausdruck brachte und Unterlagen mit einer Beschreibung der Organisation und einer Darstellung ihrer Aufsichtsfähigkeiten und der damit verbundenen Tätigkeiten anforderte.

(17) Am 13. Juli 2023 legte die ECAA erste Informationen und Unterlagen vor, denen ihre Organisation, Personalausstattung, die Ausbildung der Inspektoren, Verfahren, Handbücher sowie ein Überblick über die durchgeführten und geplanten Audits und Ereignismeldungen für den Zeitraum 2020 bis 2023 zu entnehmen waren.

(18) Die mit Experten der Agentur durchgeführte Bewertung der Unterlagen ergab, dass die ECAA nicht alle Informationen vorgelegt hatte, die zur Personalstärke, zu den Anforderungen an die Qualifikation des Personals und die Ausbildung der Inspektoren sowie zu der tatsächlich absolvierten Ausbildung angefordert worden waren. Daher richtete die Kommission am 5. Oktober 2023 ein zweites Schreiben an die ECAA und ersuchte darin um die noch fehlenden Dokumente und Informationen, die daraufhin am 13. November 2023 eingingen und derzeit geprüft und analysiert werden. Die Kommission wird im ersten Halbjahr 2024 mit der ECAA eine technische Sitzung abhalten.

(19) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Ägypten zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.

(20) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Ägypten zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(21) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Irak

(22) Im Dezember 2015 wurde das Luftfahrtunternehmen Iraqi Airways auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission 7 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(23) Am 10. Februar 2022 beantragte Fly Baghdad eine TCO-Genehmigung. Die Agentur bewertete den TCO-Antrag von Fly Baghdad gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission.

(24) Im Anschluss an ihre Bewertung äußerte die Agentur Bedenken, da Fly Baghdad nicht in der Lage war, auf die festgestellten Sicherheitsbedenken zu reagieren. Insbesondere stellte sie fest, dass Fly Baghdad weder kontrolliert noch gewährleistet hat, dass bei den geplanten und tatsächlichen Flugzeiten, Flugdienstzeiten, Dienstzeiten und Ruhezeiten die Einschränkungen eingehalten wurden, die in den von Irak festgelegten Bestimmungen zum Ermüdungsmanagement festgelegt sind.

(25) Die Vorlage eines inakzeptablen Abhilfemaßnahmenplans, mit dem diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden sollten, zeigte, dass Fly Baghdad hierzu nicht in der Lage ist. So konnte Fly Baghdad die Einhaltung der in Bezug auf die festgestellten Sicherheitsbedenken geltenden internationalen Sicherheitsstandards nicht nachweisen. Die Agentur kam daher zu dem Schluss, dass Fly Baghdad die geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 452/2014 nicht erfüllt und damit eine weitere Bewertung nicht zur Erteilung einer Genehmigung führen würde. Folglich lehnte die Agentur am 22. Dezember 2022 den TCO-Antrag von Fly Baghdad aus Sicherheitsgründen ab.

(26) Am 11. Februar 2023 legte Fly Baghdad nach Artikel 109 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Agentur vom 22. Dezember 2022 ein, den TCO-Antrag von Fly Baghdad abzulehnen. Mit Entscheidung vom 7. September 2023 wies die nach Artikel 105 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichtete Beschwerdekammer der EASA die Beschwerde von Fly Baghdad als unbegründet zurück und bestätigte damit die Gültigkeit der Entscheidung der Agentur vom 22. Dezember 2022.

(27) Am 20. April 2023 fand im Rahmen der laufenden Überwachungstätigkeiten der Kommission eine technische Sitzung statt, an der die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und die Zivilluftfahrtbehörde Iraks ("ICAA") teilnahmen. In dieser Sitzung teilte die Kommission der ICAA mit, dass das Luftfahrtunternehmen Fly Baghdad, dessen Antrag auf TCO-Genehmigung durch die Agentur abgelehnt worden war, einer weiteren Prüfung durch den EU-Flugsicherheitsausschuss unterzogen werde.

(28) Am 2. Oktober 2023 richtete die Kommission an die ICAA und an Fly Baghdad ein Schreiben, in dem sie beide Parteien davon unterrichtete, dass der Fall " Fly Baghdad" auf die Tagesordnung der Sitzung des EU-Flugsicherheitsausschusses vom 14. und 16. November 2023 gesetzt wurde und dass sowohl die ICAA als auch Fly Baghdad entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Gelegenheit auf Anhörung vor diesem Ausschuss erhielten.

(29) Die ICAA und Fly Baghdad wurden vom EU-Flugsicherheitsausschuss am 15. November 2023 gehört. Die ICAA legte unter anderem dar, dass sie die Aufsicht über sieben AOC-Inhaber, darunter Fly Baghdad, habe und dafür zuständig sei, die Anwendung und Umsetzung der internationalen Sicherheitsstandards und des Zivilluftfahrtrechts Iraks im Einklang mit den Pflichten aus dem ICAO-Abkommen zu gewährleisten.

(30) Zudem gab die ICAA einen Überblick über ihre Überwachungspolitik und -tätigkeiten und verwies auf die einschlägigen Audits, die für Fly Baghdad im Jahr 2023 geplant waren und durchgeführt wurden. Darüber hinaus gab die ICAA eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Stärkung ihrer Aufsichtsfähigkeiten, insbesondere durch den Rückgriff auf Experten aus den Bereichen Flugbetrieb, Lufttüchtigkeit und Personallizenzierung. Mit Blick auf die von der Agentur im Rahmen des TCO-Genehmigungsprozesses aufgeworfenen Sicherheitsbedenken gab die ICAA einen Überblick darüber, wie sie zusammen mit Fly Baghdad den Vorgang untersucht habe und sicherstellen wolle, dass die geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen werden.

(31) Fly Baghdad konzentrierte sich in seinen Darstellungen vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss auf die Maßnahmen, die das Luftfahrtunternehmen bereits ergriffen habe, um die von der Agentur im Rahmen des TCO-Genehmigungsprozesses aufgeworfenen Sicherheitsbedenken auszuräumen. Der detaillierte Überblick umfasste Informationen zur Ursachenanalyse und zu den Folgemaßnahmen mit Blick auf Organisation, Verfahren, Ausbildung und Compliance. Wenngleich Fly Baghdad sein Engagement für fortlaufende Sicherheitsverbesserungen zum Ausdruck brachte, konnte das Unternehmen in seinen Erläuterungen zu den einzelnen Sicherheitsbedenken die detaillierte Funktionsweise seines Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems nicht hinreichend nachweisen.

(32) Die von Fly Baghdad vorgelegten Informationen reichten nicht aus, die Sicherheitsbedenken, die zur Ablehnung der TCO-Genehmigung durch die Agentur geführt hatten, auszuräumen. Der von Fly Baghdad vorgelegte Abhilfemaßnahmenplan, insbesondere die Ursachenanalyse, enthielt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Luftfahrtunternehmen in der Lage wäre, geeignete Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

(33) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 stellt die Kommission daher fest, dass die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, im Hinblick auf Luftfahrtunternehmen aus Irak geändert werden sollte, um das Luftfahrtunternehmen Fly Baghdad in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufzunehmen. Die Kommission plant darüber hinaus, mit Unterstützung der Agentur und der Mitgliedstaaten eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort im Irak durchzuführen, um zu überprüfen, ob die Zertifizierung von Luftfahrtunternehmen durch die ICAA und deren Aufsicht über diese Luftfahrtunternehmen den einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards genügt. Die Sicherheitsbewertung der Union vor Ort wird sich auf die ICAA und ausgewählte in Irak zugelassene Luftfahrtunternehmen konzentrieren.

(34) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Irak zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(35) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan

(36) Im Dezember 2016 wurden in Kasachstan zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission 9 aus Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen, mit Ausnahme des Luftfahrtunternehmens Air Astana, das bereits 2015 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 aus Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 gestrichen worden war.

(37) Am 13. Oktober 2023 hielten die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter des Zivilluftfahrtausschusses Kasachstans ("CAC KZ") sowie die Luftfahrtverwaltung Kasachstans (Aviation Administration of Kazakhstan Joint Stock Company, "AAK") eine technische Sitzung im Rahmen der kontinuierlichen Überwachungstätigkeiten ab.

(38) In dieser Sitzung erläuterten der CAC KZ und die AAK die Fortschritte bei der Umsetzung und Weiterentwicklung ihres Abhilfemaßnahmenplans. Am 19. Oktober 2023 und nochmals am 7. November 2023 legte die AAK der Kommission Informationen als Beleg dafür vor, dass sie allen Bemerkungen und Empfehlungen Rechnung getragen haben. Ihren Angaben nach sind 35 dieser Fragen mittlerweile jetzt vollständig geklärt, drei sind teilweise geklärt und eine Frage ist aufgrund ihres langfristigen Umsetzungsprozesses noch offen.

(39) Die AAK erläuterte ihre neue an die ICAO-Anforderungen angepasste Organisationsstruktur und berichtete anhand eines neuen, im Juli 2023 erstellten Finanzierungsplans über ihre Fortschritte bei der Umstellung auf eine selbstfinanzierte Organisation.

(40) Hinsichtlich des Luftrechts Kasachstans verwiesen die AAK und der CAC KZ auf die Überarbeitung des primären Luftrechts, das im Dezember 2022 förmlich in Kraft trat. Nach Inkrafttreten dieser Rechtsvorschriften hat die AAK im Jahr 2023 die Überarbeitung von 44 Verordnungen des sekundären Luftrechts aufgenommen. Zum Zeitpunkt der Sitzung waren sie noch damit befasst, weitere 13 Verordnungen des sekundären Luftrechts zu überarbeiten, die ihren Angaben zufolge vor Ende 2023 aktualisiert sein dürften. Seit Beginn des Jahres 2023 bis zum Zeitpunkt der Sitzung hat die AAK zudem zahlreiche neue und aktualisierte Verfahren und Anleitungen genehmigt, wobei 12 bereits vollständig genehmigt wurden und über 15 im endgültigen Entwurf vorliegen. Es ist jedoch nach wie vor unklar, ob in das sekundäre Luftrecht nur die jüngsten Änderungen des Primärrechts übernommen wurden oder ob das Sekundärrecht auch an die neuesten Änderungen der ICAO-Anhänge angepasst wurde.

(41) Während in der technischen Sitzung verschiedene Fragen und Bedenken erörtert wurden, wurde vereinbart, dass eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort stattfinden sollte, um die effektive Umsetzung der angegebenen Änderungen zu überprüfen. Für einen solchen Besuch wurde das erste Quartal 2024 vereinbart.

(42) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf Luftfahrtunternehmen aus Kasachstan zu ändern.

(43) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kasachstan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(44) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Kenia

(45) In Kenia zugelassene Luftfahrtunternehmen wurden noch nie in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 geführt.

(46) Im Juni und Juli 2022 kam es zu einer Reihe von Unfällen und Störungen, an denen in Kenia zugelassene Luftfahrzeuge beteiligt waren, die Flughäfen in Südsudan anflogen. Die Umstände dieser Unfälle und Störungen veranlassten die Kommission, am 20. September 2022 an die Zivilluftfahrtbehörde Kenias ("KCAA") ein Schreiben zu richten, in dem sie um Informationen zum Status dieser Luftfahrzeuge im kenianischen Luftfahrzeugregister, zu den betreffenden Luftfahrtunternehmen bzw. Leasinggebern sowie zu den vorläufigen Ergebnissen der Berichte über die Unfalluntersuchung ersuchte.

(47) Im Nachgang zu diesem Schriftwechsel führte die Kommission ein Telefongespräch mit dem Generaldirektor der KCAA und seinen Dienststellen am 31. Mai 2023, um die Art der angeforderten Informationen zu erörtern und zu klären.

(48) Am 21. Juni 2023 richtete die Kommission ein Schreiben an die KCAA, in dem sie um Informationen über deren Organisation und eine Darstellung ihrer Aufsichtsfähigkeiten und der damit verbundenen Tätigkeiten im Hinblick auf die von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen bat. Im Rahmen dieser Anfrage ersuchte die Kommission konkret um Informationen über die wirksame Aufsicht über die kenianischen Luftfahrtunternehmen und die außerhalb Kenias eingesetzten Luftfahrzeuge, vor allem mit Blick auf die beiden Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge an den Unfällen und Störungen im Juni und Juli 2022 beteiligt waren.

(49) Am 18. Juli 2023 legte die KCAA erste Informationen und Unterlagen vor, denen ihre Organisation, Personalausstattung, die Ausbildung der Inspektoren, Verfahren, Handbücher sowie die durchgeführten und geplanten Audits und Ereignismeldungen für den Zeitraum 2020 bis 2023 zu entnehmen waren.

(50) Die mit Experten der Agentur durchgeführte Prüfung der Informationen und Unterlagen ergab, dass es für bestimmte Bereiche weiterer Unterlagen und Klarstellungen seitens der KCAA bedurfte, um ein klares Bild der Situation zu erhalten. Daher bat die Kommission in einem zweiten Schreiben vom 5. Oktober 2023 um die noch fehlenden Unterlagen und Informationen.

(51) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Kenia zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.

(52) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Kenia zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(53) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, könnten weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

Luftfahrtunternehmen aus Nepal

(54) Im Dezember 2013 wurden in Nepal zugelassene Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission 10 in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen.

(55) Als Folgemaßnahme zu den Beratungen des EU-Flugsicherheitsausschusses vom Mai 2022 haben Sachverständige der Kommission, der Agentur und der Mitgliedstaaten vom 11. bis 15. September 2023 in Nepal eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort bei der Zivilluftfahrtbehörde Nepals ("CAAN") und eine Stichprobenbewertung von zwei in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen (Shree Airlines und Nepal Airlines) durchgeführt.

(56) Angesichts ihrer Rolle und Verantwortung für die Aufsichtstätigkeiten der in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen lag der Schwerpunkt des Bewertungsbesuchs bei der CAAN. Bei der Bewertung zeigten sich Abweichungen zwischen der genehmigten Organisationsstruktur und der tatsächlichen Aufteilung auf Sektionen, Abteilungen und Personal, die deutlich machten, wie wichtig es ist, die Organisationsstruktur so zu überarbeiten, dass sie die laufenden Tätigkeiten und Personalzuweisungen genauer widerspiegelt. Eine derartig umfassende Überarbeitung ist für ein robustes und effektives Sicherheitsaufsichtssystem unerlässlich, das sowohl den nationalen als auch internationalen Pflichten genügt und letztlich die operative Effizienz und den Sicherheitsstandard von Luftfahrtunternehmen in Nepal erhöht.

(57) Die derzeitige Praxis der CAAN hinsichtlich der Anforderungen an die Personallizenzierung und Flugprüfersysteme steht nicht im Einklang mit internationalen Sicherheitsstandards, weshalb die Vorschriften, vor allem mit Blick auf die Benennung von Flugprüfern im Bereich der Flugbesatzungslizenzen, dringend an diese Standards angepasst werden müssen. So fehlt ein robuster Rahmen für die Benennung und das Monitoring von Flugprüfern und Fluglehrern für den Hubschrauberbetrieb, was zu einer schlechteren Bewertung der CAAN im Hinblick auf deren Pflicht führt, klare Kriterien, Rechte und effektive Überwachungsmechanismen für die Benennung von Prüfpiloten und Flugprüfern festzulegen. Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen werden die Sicherheits- und Kompetenzstandards im gesamten nepalesischen Luftfahrtsektor gestärkt und eine kohärentere und zuverlässigere Aufsicht über das Luftfahrtpersonal gewährleistet.

(58) Darüber hinaus haben die Bewertungen gezeigt, dass beim effektiven Monitoring und bei der Dokumentation der Ausbildung für die Funktionen der Inspektoren und Inspektorenassistenten für die Personallizenzierung bei der CAAN eine Lücke klafft.

(59) Zudem ergab die Bewertung signifikante Lücken in der CAAN-Abteilung für den Flugbetrieb, vor allem hinsichtlich der Kontrolle über die Einhaltung der Dienstzeitbeschränkungen im Hinblick auf Ermüdung sowie bei der Gewährleistung umfassender Compliance-Überprüfungen während des Genehmigungsverfahrens. Diese Unzulänglichkeiten machen deutlich, dass die CAAN dringend robuste Protokolle für das Ermüdungsmanagement einführen und ihre Verfahren für die technische Evaluierung und Genehmigung stärken muss. Hinzu kommt, dass die fehlende spezifische Ausbildung und Qualifikation von Inspektoren vor allem bezüglich der Musterberechtigung für von Luftfahrtunternehmen betriebene Luftfahrzeuge Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Zertifizierungs- und Überwachungstätigkeiten der CAAN aufwirft.

(60) Auch wurde bei der Bewertung ein systemisches Problem im Konzept der Flugbetriebsabteilung für die Überprüfung, Evaluierung und Validierung der Flugsicherheitsdokumentation und spezifischen Genehmigungen von Luftfahrtunternehmen festgestellt. Die beobachteten Abweichungen, wie die Nichteinhaltung der Anforderungen an das Verkehrsalarm- und Kollisionsvermeidungssystem (TCAS), die Kraftstoffberechnung und die Aufsicht über die Flugzeitbeschränkungen wirken sich signifikant auf die Flugsicherheit aus.

(61) In der Abteilung Lufttüchtigkeitsinspektion sind kritische Aspekte wie die Auditkontrolle, die Vollständigkeit von Ausbildungsprogrammen und die Sorgfalt bei der Überprüfung der Dokumentation nicht ausgereift. Die CAAN muss diese Fragen angehen, indem sie das Ausbildungsprogramm verbessert und ein rigoroseres Auditkonzept verfolgt, und sollte zu effizienteren digitalen Aufzeichnungssystemen übergehen.

(62) Trotz der festgestellten Bereiche mit Verbesserungsbedarf zeigte das CAAN-Personal in den Gesprächen ein großes Engagement, das Sicherheitsaufsichtssystem für die Luftfahrt in Nepal zu stärken. Für die CAAN kommt es darauf an, dieses Engagement weiter zu verfolgen, die Anpassung an internationale Sicherheitsstandards zu gewährleisten und die während der Bewertung zutage getretenen Herausforderungen bei Betrieb und Sicherheit effektiv anzugehen.

(63) Am 13. September 2023 unterzog das Team der Union das 1999 gegründete Luftfahrtunternehmen Shree Airlines einer eigens für dieses Unternehmen durchgeführten Sicherheitsbewertung vor Ort.

(64) Shree Airlines sollte sein Sicherheitsmanagementsystem (SMS) und seine operativen Strategien signifikant verbessern, damit internationale Sicherheitsstandards und die nepalesischen Rechtsvorschriften eingehalten werden. Hierzu bedarf es einer Überarbeitung des Handbuchs für das Sicherheitsmanagement und der Audit-Prüflisten sowie der Behebung von Mängeln in der Dokumentation und bei den Verfahren für die Instandhaltung, etwa Ungenauigkeiten bei Arbeitsaufträgen und der Kalibrierung von Ausrüstung.

(65) Probleme mit der Betriebs- und Sicherheitscompliance bei Shree Airlines erstrecken sich auf Aspekte der Flugplanung und des Ermüdungsmanagements von Besatzungen sowie auf die Einhaltung der Anforderungen an Enteisungsverfahren, die TCAS-Anforderungen und die Mindestausrüstungsliste für bestimmte Luftfahrzeugmuster.

(66) Außerdem lassen die festgestellten Mängel bei der Verwaltung der Gültigkeit und Qualität von Ausbildungsnachweisen in Verbindung mit unklaren oder unrichtigen Rückmeldungen der Fluglehrer darauf schließen, dass ein robusteres System für das Monitoring und die Verbesserung der Besatzungskompetenzen und die Ausbildungseffizienz benötigt wird.

(67) Am 14. September 2023 unterzog das Team der Union das 1958 gegründete Luftfahrtunternehmen Nepal Airlines einer eigens für dieses Unternehmen durchgeführten Sicherheitsbewertung vor Ort.

(68) Die Bewertung von Nepal Airlines ergab Defizite beim Sicherheitsmanagementsystem und bei der betrieblichen Compliance. Zu den Problemen gehören unangemessene Identifizierung und unangemessenes Management von Gefahren, repetitive Beanstandungen in den jährlichen Audits und nicht ausreichend detaillierte Prüflisten für das Qualitätsaudit. Zusätzlich gab es Bedenken in Bezug auf die Effektivität der Abteilung für Qualitätssicherung, das Fehlen eines umfassenden Gefahrenprotokolls in der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und in der genehmigten Instandhaltungsorganisation sowie Unzulänglichkeiten bei der Personalanalyse.

(69) Die Sicherheitsbewertung vor Ort verdeutlichte die Probleme von Nepal Airlines bei der Aufrechterhaltung der betrieblichen Aufsicht, die sich auf verschiedene Bereiche, etwa die Ausbildungskompetenzen, Flugzeitbeschränkungen, das Dokumentenmanagement und das Compliance-Monitoring, erstrecken.

(70) Die Bemerkungen aus der Sicherheitsbewertung vor Ort zeigen, dass Nepal Airlines seine Systeme und Prozesse grundlegend überholen muss, um die notwendige Ausgereiftheit seines Sicherheitsmanagementsystems zu erreichen und ein robustes Verständnis und Management seiner Lufttüchtigkeitsgenehmigungen und operativen Aufsicht zu gewährleisten.

(71) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort lud die Kommission die CAAN und die Luftfahrtunternehmen Shree Airlines und Nepal Airlines am 15. November 2023 zu einer Anhörung vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss ein.

(72) Die CAAN legte dem EU-Flugsicherheitsausschuss eine Zusammenfassung mit einem Überblick über die in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen, die Anzahl der in Nepal registrierten Luftfahrzeuge, die letzten Ergebnisse des ICAO-USOAP-CMA-Audits sowie über Nepals Fortschritte bei der ICAO-USOAP-Umsetzung vor.

(73) Zu dem Bewertungsbericht der EU erläuterte die CAAN im Einzelnen die Maßnahmen, die unmittelbar nach der Sicherheitsbewertung vor Ort ergriffen wurden. Hierzu gehörten eine organisatorische Umstrukturierung und die Ausarbeitung eines integrierten Managementhandbuchs. Als besonders wichtig wurde die Einbeziehung einer Compliance-Monitoring-Funktion in die Audit-Abteilung und die Aufnahme der Ausarbeitung eines Handbuchs für das Qualitätsmanagementsystem hervorgehoben.

(74) Dem EU-Flugsicherheitsausschuss wurde mitgeteilt, dass die CAAN einen Abhilfemaßnahmenplan zur Behebung der während der Sicherheitsbewertung vor Ort von der Union festgestellten Probleme ausgearbeitet hat. Zu jeder Bemerkung hat die CAAN die Ursachen erforscht und unmittelbare als auch langfristige Abhilfemaßnahmen festgelegt. Allerdings blieb unklar, ob die Grundsätze der vertieften Ursachenforschung kohärent angewandt wurden.

(75) Die Kommission und der EU-Flugsicherheitsausschuss würdigten die Bemühungen der CAAN und verwiesen auf die Bedeutung der kontinuierlichen Unterstützung durch die Regierung Nepals. Sie bekräftigten nochmals ihre Zusage, die CAAN weiterhin bei ihren Bemühungen zur Verbesserung der Sicherheitsaufsichtsfähigkeiten zu unterstützen, und nahmen die Absicht des Generaldirektors zur Kenntnis, sich dieser Weiterentwicklungen der CAAN zu widmen.

(76) Trotz dieser Bemühungen gelten die Fähigkeiten der CAAN, internationale Sicherheitsstandards umzusetzen und mit den von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen einen den Vorschriften genügenden Flugbetrieb zu gewährleisten, als unzureichend. Die Fakten, darunter die Bemerkungen aus den Sicherheitsbewertungen der Union vor Ort, lassen darauf schließen, dass die Fähigkeiten der CAAN, die Luftfahrt in Nepal zu beaufsichtigen, mit den geltenden internationalen Sicherheitsmindeststandards nicht vereinbar sind. Daher muss die CAAN ihre Aufsichtsfähigkeiten, ihre Personalmanagement, ihre Personalausbildung und ihre Zertifizierungsverfahren weiter verbessern.

(77) Shree Airlines legte einen umfassenden Überblick mit detaillierten Angaben zu ihrer aktuellen Flotte und zu ihren Ressourcen sowie zu ihren Einrichtungen vor. Zudem wurde mitgeteilt, welche Abhilfemaßnahmen im Nachgang zu den Bemerkungen aus der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort ergriffen wurden. Dies umfasste die Ergebnisse der Ursachenanalyse zu jeder vom Bewertungsteam der Union gemachten Bemerkung. Darüber hinaus erläuterte Shree Airlines den aus diesen Analysen entwickelten Abhilfemaßnahmenplan unter Angabe der kurz- und langfristigen Maßnahmen.

(78) Die von Shree Airlines vorgelegten Informationen gingen nur zum Teil auf die von der Union geäußerten Bedenken ein. Der von Shree Airlines vorgelegte Abhilfemaßnahmenplan, insbesondere die Ursachenanalyse, enthielt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Luftfahrtunternehmen in der Lage wäre, geeignete Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

(79) Nepal Airlines gab eine umfassende Präsentation seiner Geschichte als nationales Luftfahrtunternehmen und machte dabei Angaben zu seiner Flotte und seinen Ressourcen. Die umfassende Präsentation erstreckte sich auf die im Nachgang zu den Bemerkungen der Union ergriffenen Maßnahmen. Dies umfasste die Ergebnisse der Ursachenanalyse zu jeder vom Bewertungsteam der Union gemachten Bemerkung und Empfehlung. Zudem legte das Luftfahrtunternehmen seinen Abhilfemaßnahmenplan vor.

(80) Trotz dieser Bemühungen erfüllten die von Nepal Airlines vorgelegten, wenngleich umfassenden Informationen nicht die Anforderungen, die zur vollständigen Behebung der während der Sicherheitsbewertung der Union vor Ort festgestellten Sicherheitsprobleme notwendig wären. Der von Nepal Airlines vorgelegte Abhilfemaßnahmenplan, insbesondere die Ursachenanalyse, enthielt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Luftfahrtunternehmen in der Lage wäre, geeignete Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung internationaler Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

(81) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Nepal zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.

(82) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Nepal zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

Luftfahrtunternehmen aus Pakistan

(83) Im März 2007 wurde das Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission 11 in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen und im November 2007 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission 12 aus jenem Anhang gestrichen.

(84) Am 1. Juli 2020 leitete die Kommission Konsultationen mit der pakistanischen Zivilluftfahrtbehörde ("PCAA") nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission 13 ein, und zwar auf der Grundlage der Aussetzungen der TCO-Genehmigungen für die Luftfahrtunternehmen Pakistan International Airlines und Vision Air sowie der Erklärung des pakistanischen Verkehrsministers zu betrügerisch erlangten Pilotenlizenzen in Pakistan.

(85) In diesem Zusammenhang hat die Kommission in Zusammenarbeit mit der Agentur und den Mitgliedstaaten eine Reihe technischer Sitzungen und Informationsveranstaltungen mit der PCAA abgehalten. Die Gespräche konzentrierten sich auf die Bemühungen der PCAA zur Behebung der Bedenken hinsichtlich der Sicherheitsaufsicht, die von Sachverständigen der Kommission und der Agentur, aber auch von der ICAO während ihres USOAP-Besuchs erhoben wurden, der zwischen dem 29. November und dem 10. Dezember 2021 stattfand.

(86) Am 23. August 2023 haben die Kommission, die Agentur, die Mitgliedstaaten und Vertreter der PCAA eine weitere technische Sitzung abgehalten, damit die PCAA die Entwicklungen seit der vorangegangenen technischen Sitzung vom 25. Oktober 2022 darlegen und nachweisen konnte. Von besonderem Interesse waren die Informationen zur Annahme der Civil Aviation Authority Ordinance (2023), zum Stand des ICAO USOAP-Abhilfemaßnahmenplans sowie zu den Maßnahmen zur Ausräumung der Bedenken, die die EU bei vorausgegangenen Gesprächen zum Ausdruck gebracht hatte.

(87) Vor diesem Hintergrund und der im November 2022 vom EU-Flugsicherheitsausschuss vorgebrachten Auffassungen teilte die Kommission der PCAA mit, dass sie mit der Agentur und den Mitgliedstaaten vom 27. bis 30. November 2023 eine Sicherheitsbewertung der Union vor Ort in Pakistan durchführen werde, um die Situation der PCAA mit Blick auf die Durchführung einer effektiven Sicherheitsaufsicht zu bewerten.

(88) Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 besteht daher nach Ansicht der Kommission derzeit kein Grund, die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Bezug auf in Pakistan zugelassene Luftfahrtunternehmen zu ändern.

(89) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die in Pakistan zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(90) Sollten relevante Sicherheitsinformationen vorliegen, die unmittelbare Sicherheitsrisiken infolge der mangelnden Einhaltung einschlägiger internationaler Sicherheitsstandards erkennen lassen, können weitere Maßnahmen durch die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 notwendig werden.

(91) Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(92) In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(93) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2. Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. November 2023

1) ABl. L 344 vom 27.12.2005 S. 15.

2) Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.03.2006 S. 14).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/660 der Kommission vom 2. Dezember 2022 über detaillierte Vorschriften für die gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Liste über die Luftfahrtunternehmen, die in der Union einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkungen unterliegen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 83 vom 22.03.2023 S. 47).

4) Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 06.05.2014 S. 12).

5) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2020/736 der Kommission vom 2. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 172 vom 03.06.2020 S. 7).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2322 der Kommission vom 10. Dezember 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 328 vom 12.12.2015 S. 67).

8) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/2214 der Kommission vom 8. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 334 vom 09.12.2016 S. 6).

10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2013 der Kommission vom 3. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 326 vom 06.12.2013 S. 7).

11) Verordnung (EG) Nr. 235/2007 der Kommission vom 5. März 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 66 vom 06.03.2007 S. 3).

12) Verordnung (EG) Nr. 1400/2007 der Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 311 vom 29.11.2007 S. 12).

13) Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.03.2006 S. 8).


.

Anhang I

"Anhang A
Liste der Luftfahrtunternehmen, denen in der Europäischen Union der Betrieb (mit Ausnahmen) untersagt ist
1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ("AOC") oder der Betriebsgenehmigung ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) Staat des Luftverkehrsbetreibers
AIR ZIMBABWE (PVT) 177/04 AZW Simbabwe
AVIOR AIRLINES ROI-RNR-011 ROI Venezuela
BLUE WING AIRLINES SRBWA-01/2002 BWI Suriname
IRAN ASEMAN AIRLINES FS-102 IR-C Iran
FLY BAGHDAD 007 FBA Irak
IRAQI AIRWAYS 001 IAW Irak
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Afghanistan
ARIANA AFGHAN AIRLINES AOC 009 AFG Afghanistan
KAM AIR AOC 001 KMF Afghanistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich Angola
AEROJET AO-008/11-07/17 TEJ TEJ Angola
GUICANGO AO-009/11-06/17 YYY Unbekannt Angola
AIR JET AO-006/11-08/18 MBC MBC Angola
BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT AO-015/15-06/17YYY Unbekannt Angola
HELIANG AO 007/11-08/18 YYY Unbekannt Angola
SJL AO-014/13-08/18YYY Unbekannt Angola
SONAIR AO-002/11-08/17 SOR SOR Angola
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Armenien
AIR DILIJANS AM AOC 065 NGT Armenien
ARMENIAN AIRLINES AM AOC 076 AAG Armenien
ARMENIA AIRWAYS AM AOC 063 AMW Armenien
ARMENIAN HELICOPTERS AM AOC 067 KAV Armenien
FLY ARNA AM AOC 075 ACY Armenien
FLYONE ARMENIEN AM AOC 074 FIE Armenien
NOVAIR AM AOC 071 NAI Armenien
SHIRAK AVIA AM AOC 072 SHS Armenien
SKYBALL AM AOC 073 Entfällt Armenien
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kongo (Brazzaville)
CANADIAN AIRWAYS CONGO CG-CTA 006 TWC Kongo (Brazzaville)
EQUAFLIGHT SERVICES CG-CTA 002 EKA Kongo (Brazzaville)
EQUAJET RAC06-007 EKJ Kongo (Brazzaville)
TRANS AIR CONGO CG-CTA 001 TSG Kongo (Brazzaville)
SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO CG-CTA 004 Unbekannt Kongo (Brazzaville)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo (DRK) zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Demokratische Republik Kongo (DRK)
AB BUSINESS AAC/DG/OP-09/14 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
AIR FAST CONGO AAC/DG/OP-09/03 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
AIR KASAI AAC/DG/OP-09/11 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
AIR KATANGA AAC/DG/OP-09/08 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
BUSY BEE CONGO AAC/DG/OP-09/04 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA) AAC/DG/OP-09/02 DBP Demokratische Republik Kongo (DRK)
CONGO AIRWAYS AAC/DG/OP-09/01 COG Demokratische Republik Kongo (DRK)
GOMA EXPRESS AAC/DG/OPS-09/13 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
KIN AVIA AAC/DG/OPS-09/10 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
MALU AVIATION AAC/DG/OPS-09/05 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
SERVE AIR CARGO AAC/DG/OPS-09/07 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
SWALA AVIATION AAC/DG/OPS-09/06 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
TRACEP CONGO AVIATION AAC/DG/OPS-09/15 Unbekannt Demokratische Republik Kongo (DRK)
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Dschibuti
DAALLO AIRLINES Unbekannt DAO Dschibuti
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Äquatorialguinea
CEIBA INTERCONTINENTAL 2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS CEL Äquatorialguinea
CRONOS AIRLINES 2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS Unbekannt Äquatorialguinea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Eritrea
ERITREAN AIRLINES AOC Nr. 004 ERT Eritrea
NASAIR ERITREA AOC Nr. 005 NAS Eritrea
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Kirgisistan
AERO NOMAD AIRLINES 57 ANK Kirgisistan
AEROSTAN 08 BSC Kirgisistan
AIR COMPANY AIR KG 50 KGC Kirgisistan
AIRCOMPANY MOALEM AVIATION 56 AMA Kirgisistan
AVIA TRAFFIC COMPANY 23 AVJ Kirgisistan
CENTRAL ASIAN AVIATION SERVICES 58 KAS Kirgisistan
FLYSKY AIRLINES 53 FSQ Kirgisistan
GLOBAL 8 AIRLINES 59 Unbekannt Kirgisistan
HELI SKY 47 HAC Kirgisistan
KAP.KG AIRCOMPANY 52 KGS Kirgisistan
MAC.KG AIRLINES 61 MSK Kirgisistan
SAPSAN AIRLINE 54 KGB Kirgisistan
SKY JET 60 SJL Kirgisistan
SKY KG AIRLINES 41 KGK Kirgisistan
TRANS CARAVAN KG 55 TCK Kirgisistan
TEZ JET 46 TEZ Kirgisistan
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden Liberia
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Libyen
AFRIQIYAH AIRWAYS 007/01 AAW Libyen
AIR LIBYA 004/01 TLR Libyen
AL MAHA AVIATION 030/18 Unbekannt Libyen
BERNIQ AIRWAYS 032/21 BNL Libyen
BURAQ AIR 002/01 BRQ Libyen
GLOBAL AIR TRANSPORT 008/05 GAK Libyen
HALA AIRLINES 033/21 HTP Libyen
LIBYAN AIRLINES 001/01 LAA Libyen
LIBYAN WINGS AIRLINES 029/15 LWA Libyen
PETRO AIR 025/08 PEO Libyen
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Nepal
AIR DYNASTY HELI. S. 035/2001 Unbekannt Nepal
ALTITUDE AIR 085/2016 Unbekannt Nepal
BUDDHA AIR 014/1996 BHA Nepal
FISHTAIL AIR 017/2001 Unbekannt Nepal
SUMMIT AIR 064/2010 Unbekannt Nepal
HELI EVEREST 086/2016 Unbekannt Nepal
HIMALAYA AIRLINES 084/2015 HIM Nepal
KAILASH HELICOPTER SERVICES 087/2018 Unbekannt Nepal
MAKALU AIR 057A/2009 Unbekannt Nepal
MANANG AIR PVT 082/2014 Unbekannt Nepal
MOUNTAIN HELICOPTERS 055/2009 Unbekannt Nepal
PRABHU HELICOPTERS 081/2013 Unbekannt Nepal
NEPAL AIRLINES CORPORATION 003/2000 RNA Nepal
SAURYA AIRLINES 083/2014 Unbekannt Nepal
SHREE AIRLINES 030/2002 SHA Nepal
SIMRIK AIR 034/2000 Unbekannt Nepal
SIMRIK AIRLINES 052/2009 RMK Nepal
SITA AIR 033/2000 Unbekannt Nepal
TARA AIR 053/2009 Unbekannt Nepal
YETI AIRLINES 037/2004 NYT Nepal
Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden. Russland
AURORA AIRLINES 486 SHU Russland
AVIACOMPANY "AVIASTAR-TU" CO. LTD 458 TUP Russland
IZHAVIA 479 IZA Russland
JOINT STOCK COMPANY "AIR COMPANY YAKUTIA" 464 SYL Russland
JOINT STOCK COMPANY "RUSJET" 498 RSJ Russland
JOINT STOCK COMPANY "UVT AERO" 567 UVT Russland
JOINT STOCK COMPANY "SIBERIA AIRLINES" 31 SBI Russland
JOINT STOCK COMPANY "SMARTAVIA AIRLINES" 466 AUL Russland
JOINT STOCK COMPANY "IRAERO AIRLINES" 480 IAE Russland
JOINT STOCK COMPANY "URAL AIRLINES" 18 SVR Russland
JOINT STOCK COMPANY "ALROSA AIR COMPANY" 230 DRU Russland
JOINT STOCK COMPANY "ORDSTAR AIRLINES" 452 TYA Russland
JS AVIATION COMPANY "RUSLINE" 225 RLU Russland
JOINT STOCK COMPANY "YAMAL AIRLINES" 142 LLM Russland
LLC "NORD WIND" 516 NWS Russland
LLC "AIR COMPANYANY IKAR" 36 KAR Russland
LTD. I FLY 533 RSY Russland
"POBEDA AIRLINES" LIMITED LIABILITY COMPANY 562 PBD Russland
PUBLIC JOINT STOCK COMPANY "AEROFLOT - RUSSIAN AIRLINES" 1 AFL Russland
"ROSSIYA AIRLINES" JOINT STOCK COMPANY 2 SDM Russland
SKOL AIRLINES LLC 228 CDV Russland
"UTAIR AVIATION" JOINT STOCK COMPANY 6 UTA Russland
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich São Tomé und Príncipe
AFRICA'S CONNECTION 10/AOC/2008 ACH São Tomé und Príncipe
STP AIRWAYS 03/AOC/2006 STP São Tomé und Príncipe
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden Sierra Leone
Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich Sudan
ALFA AIRLINES SD 54 AAJ Sudan
BADR AIRLINES 35 BDR Sudan
BLUE BIRD AVIATION 11 BLB Sudan
ELDINDER AVIATION 8 DND Sudan
GREEN FLAG AVIATION 17 GNF Sudan
HELEJETIC AIR 57 HJT Sudan
KATA AIR TRANSPORT 9 KTV Sudan
KUSH AVIATION CO. 60 KUH Sudan
NOVA AIRWAYS 46 NOV Sudan
SUDAN AIRWAYS CO. 1 SUD Sudan
SUN AIR 51 SNR Sudan
TARCO AIR 56 TRQ Sudan

"

1) Den in diesem Anhang aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

.

Anhang II

"Anhang B
Liste der Luftfahrtunternehmen, deren Betrieb in der Europäischen Union Beschränkungen unterliegt
1

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrs-
betreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)
Nr. des Luftverkehrs-
betreiberzeugnisses ("AOC")
ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code) Staat des Luftfahrzeug-
betreibers
Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten Eintragungsstaat
IRAN AIR IR.AOC.100 IRA Iran Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747 Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben Iran
AIR KORYO GAC-AOC/KOR-01 KOR Nordkorea Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204 Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633 Nordkorea

"

1) Den in diesem Anhang aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE