Durchführungsverordnung (EU) 2023/2744 der Kommission vom 20. November 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen, der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen und der privaten Bestätigung in Bezug auf den Eingang in die Union oder die Durchfuhr durch die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2744 vom 15.12.2023, ber. L 2024/90670)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 2, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 3, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie Artikel 126 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 4 enthält Vorschriften über Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429, amtliche Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen auf der Grundlage beider Verordnungen, die unter anderem für den Eingang bestimmter Tier- und Warensendungen in die Union erforderlich sind.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 5, die die Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten Waren für den menschlichen Verzehr ergänzte, wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 6 aufgehoben und ersetzt. Es ist daher notwendig, alle Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend zu ändern.
(3) In Anhang III Kapitel 34 (Muster MILK-RMP/NT) und Kapitel 35 (Muster DAIRY-PRODUCTS-PT) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Milcherzeugnissen festgelegt, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die aus Rohmilch und/oder daraus gewonnenen Milcherzeugnissen hergestellt wurden und für die keine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist, sowie von Milcherzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und für die eine Pasteurisierung vorgeschrieben ist. Die Änderung des Artikels 156 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 7 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission 8 sollte in Artikel 16 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 und in diesen Mustern für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen berücksichtigt werden.
(4) In Teil I Feld I.27 der Musterbescheinigungen in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind die Anforderungen an die Beschreibung der Sendung festgelegt. Es ist notwendig, bestimmte beschreibende Elemente in Bezug auf die Betriebe, von denen die Sendung versandt wird, oder in denen sie gewonnen oder zubereitet wird, zu vereinfachen und zu harmonisieren. Folglich sollten die Hinweise zum Ausfüllen von Feld I.27 in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend angepasst werden.
(5) Die Richtlinie 96/23/EG des Rates 9 wurde aufgehoben und Bestimmungen über den Eingang in die Union gemäß Artikel 29 der genannten Richtlinie wurden in die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 aufgenommen. Es ist daher notwendig, alle Bezugnahmen auf die genannte Richtlinie in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend zu ändern.
(6) Der Beschluss 2011/163/EU der Kommission 10 wurde aufgehoben und in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 11 aufgenommen. Es ist daher notwendig, alle Bezugnahmen auf den genannten Beschluss in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 entsprechend zu ändern.
(7) In Anhang III Kapitel 1 (Muster BOV), Kapitel 2 (Muster OVI), Kapitel 3 (Muster POR) und Kapitel 4 (Muster EQU) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind die Muster der Bescheinigungen für den Eingang in die Union von bestimmtem frischem Fleisch, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, festgelegt. In den Erläuterungen zu Teil I dieser Muster sollte im Eintrag zu Feld I.27 die Beschreibung der Art der Ware durch den Ausschluss von frischem Blut aus der Kategorie "Nebenprodukte der Schlachtung" ergänzt werden. Der Eingang von frischem Blut in die Union ist gemäß Artikel 130 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 nicht gestattet. Es ist daher notwendig, die genannten Musterbescheinigungen entsprechend zu ändern.
(8) In Anhang III Kapitel 1 (Muster BOV), Kapitel 2 (Muster OVI), Kapitel 24 (Muster MP-PREP), Kapitel 25 (Muster MPNT), Kapitel 26 (Muster MPST), Kapitel 27 (Muster CAS), Kapitel 41 (Muster GEL), Kapitel 42 (Muster COL), Kapitel 43 (Muster RCG), Kapitel 44 (Muster TCG) und Kapitel 50 (Muster COMP) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind Musterbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Erzeugnissen von Rindern, Schafen und Ziegen festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 enthält unter anderem die Anforderungen an den Eingang dieser Sendungen in die Union entsprechend dem Risiko der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) in ihrem Herkunftsland. Es ist notwendig, diese Anforderungen zu präzisieren und die genannten Musterbescheinigungen an die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 anzupassen.
(9) In Anhang III Kapitel 13 (Muster POU) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ist das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes und Separatorenfleisch, festgelegt. Die Änderung des Artikels 124 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 sollte sich in der Tiergesundheitsbescheinigung dieses Musters der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung dahin gehend widerspiegeln, dass Geflügel in einem Drittland oder Gebiet auf dem Weg zum Schlachtbetrieb durch eine Sperrzone verbracht werden darf.
(10) In Anhang III Kapitel 25 (Muster MPNT) und Kapitel 26 (Muster MPST) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von bestimmten Kategorien von Fleischerzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt. Die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/119 eingeführte Änderung des Artikels 150 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte sich in den Tiergesundheitsbescheinigungen dieser Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen widerspiegeln, indem die Anforderungen an den Herkunftsbetrieb der Tiere, von denen das zur Herstellung von Fleischerzeugnissen verwendete frische Fleisch gewonnen wurde, präzisiert werden.
(11) In Anhang III Kapitel 28 (Muster FISH-CRUST-HC) und Kapitel 31 (Muster MOL-HC) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von lebenden Fischen, lebenden Krebstieren und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs festgelegt, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie von Sendungen von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus diesen Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/119 eingeführte Änderung des Artikels 1 Absatz 6, des Artikels 166 und des Artikels 167 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte sich in den Nummern II.2.3.2., II.2.3.3. und II.2.7.3 der Tiergesundheitsbescheinigungen dieser Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen widerspiegeln.
(12) In den Erläuterungen zu Teil I Kapitel 34 (Muster MILK-RMP/NT), Kapitel 35 (Muster DAIRY-PRODUCTS-PT) und Kapitel 36 (Muster DAIRY-PRODUCTS-ST) des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte der Eintrag in Feld I.27. geändert werden, indem der/die Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) unter den Positionen 19.01 und 22.02 aus der Beschreibung der Sendung gestrichen wird/werden, da darunter keine Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfasst sind.
(13) In Anhang III Kapitel 45 (Muster HON) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 ist das Muster der amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von Sendungen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt. In den Erläuterungen zu Teil I dieses Musters der amtlichen Bescheinigung sollte der Eintrag zu Feld I.27. dahin gehend geändert werden, dass der Beschreibung der Sendung der/die Code(s) des Harmonisierten Systems (HS) für Pollen unter der Position 1212 hinzugefügt wird/werden.
(14) In Anhang III Kapitel 50 (Muster COMP) und Kapitel 52 (Muster TRANSIT-COMP) der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sind das Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang in die Union von nicht haltbaren und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hoch verarbeitete Erzeugnisse, enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sowie das Muster der Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr durch die Union, entweder als sofortige Durchfuhr oder nach Lagerung in der Union, in ein Drittland von nicht haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen und haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen, die in beliebiger Menge Fleischerzeugnisse enthalten und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, festgelegt. Die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/119 eingeführte Änderung des Artikels 156 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sollte sich in diesen Musterbescheinigungen dahin gehend widerspiegeln, dass die Herstellung von Milcherzeugnissen ermöglicht wird, die keiner risikomindernden Behandlung unterliegen und die in den zusammengesetzten Erzeugnissen aus Rohmilch und/oder daraus gewonnenen Milcherzeugnissen enthalten sind. Darüber hinaus sollten einige Erläuterungen zu Teil II dieser Musterbescheinigungen in Bezug auf die Herkunft und die Herstellung von Milcherzeugnissen, die in zusammengesetzten Erzeugnissen enthalten sind, ergänzt und präzisiert werden.
(15) Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.
(16) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Um Störungen des Handels in Bezug auf den Eingang in die Union und die Durchfuhr durch die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren gemäß den Artikeln 8 bis 30a und Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 zu vermeiden, sollte die Verwendung von Bescheinigungen oder Bestätigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während eines Übergangszeitraums unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein.
(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse, für die eine solche Bescheinigung gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission * vorgeschrieben ist;
_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1).".
2. Artikel 2 Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
"4. "Insekten" Insekten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292;
5. "Kühlschiff" ein Kühlschiff im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292;".
3. Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii, die vom Kapitän zu unterzeichnen ist und die für den Eingang in die Union von Fischereierzeugnissen oder aus Muscheln gewonnenen Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und die gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 unmittelbar von einem Kühlschiff, Gefrierschiff oder Fabrikschiff in die Union verbracht werden, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH/MOL-CAP, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 30 erstellt wurde, entsprechen."
4. Artikel 16 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) MILK-RMP/NT, erstellt nach dem Muster in Anhang III Kapitel 34 für für den menschlichen Verzehr bestimmte Milcherzeugnisse, die aus Rohmilch und/oder daraus hergestellten Milcherzeugnissen gewonnen wurden und für die eine spezifische Behandlung zur Risikominderung nicht vorgeschrieben ist;".
5. Artikel 33 erhält folgende Fassung:
"Artikel 33
Muster der privaten Bestätigung durch den Unternehmer, der haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die verarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs, ausgenommen verarbeitetes Fleisch, enthalten, in die Union verbringt
Das Muster der privaten Bestätigung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f, die von dem Unternehmer beim Eingang in die Union von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen gemäß Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission zu verwenden ist, muss dem Muster nach Anhang V entsprechen."
6. Die Anhänge I, III und V werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Während eines Übergangszeitraums bis zum 15. September 2024 sind Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren gemäß den Artikeln 8 bis 30a und Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235, die von der entsprechenden Veterinärbescheinigung, amtlichen Bescheinigung, Veterinär-/amtlichen Bescheinigung oder privaten Bestätigung begleitet sind, welche nach den Mustern in Anhang III Kapitel 1 bis 53 bzw. Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 in der vor der Änderung der genannten Durchführungsverordnung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, weiterhin für den Eingang in die Union oder die Durchfuhr durch die Union in ein Drittland zulässig, sofern die Bescheinigung oder Bestätigung spätestens am 15. Juni 2024 ausgestellt wurde.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. November 2023
1) ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55.
2) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.
3) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 599/2004, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 636/2014 und (EU) 2019/628, der Richtlinie 98/68/EG und der Entscheidungen 2000/572/EG, 2003/779/EG und 2007/240/EG (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 5).
9) Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.05.1996 S. 10).
10) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).
11) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118).
12) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.05.2001 S. 1).
| Anhang |
Die Anhänge I, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 werden wie folgt geändert:
1. Anhang I Kapitel 4 erhält folgende Fassung:
"Kapitel 4
Hinweise zum ausfüllen der Standardmuster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, zusammengesetzten Erzeugnissen, zuchtmaterial, tierischen Nebenprodukten, sprossen für den menschlichen verzehr sowie Samen zur Erzeugung von sprossen für den menschlichen verzehr
Allgemeines
Bitte kreuzen/klicken Sie bei zutreffenden Angaben das betreffende Kästchen an (x).
Sofern nicht anders durch Unionsvorschriften angegeben oder festgelegt, beziehen sich alle Eintragungen und Felder auf die Muster für Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen in Kapitel 3.
Ist ein Feld nicht obligatorisch, wird sein Inhalt durchgestrichen angezeigt.
In den Feldern I.18. und I.20. darf jeweils nur eine Option ausgewählt werden.
Aus den Feldern I.21. bis I.23. darf nur ein Feld ausgewählt werden.
Wenn bei einem Feld eine oder mehrere Optionen ausgewählt werden können, wird/werden in der elektronischen Version der Bescheinigung nur die ausgewählte(n) Option(en) angezeigt.
| Teil I - Beschreibung der Sendung | ||
| Feld | Beschreibung | |
| Land | ||
| Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt. | ||
| I.1. | Versender/Ausführer | |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und IS0-Ländercode 1 der natürlichen oder juristischen Person an, die die Sendung aufgibt. Diese Person hat ihren Sitz in einem Drittland, mit Ausnahme der Wiedereinfuhr von Sendungen, die aus der Union stammen. | ||
| I.2. | Bezugsnummer der Bescheinigung | |
| Geben Sie den von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugewiesenen individuellen alphanumerischen Code an. In Bescheinigungen, die über das IMSOC übermittelt werden, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden. In Feld II.a. zu wiederholen. | ||
| I.2a. | IMSOC-Bezugsnummer | |
| Hierbei handelt es sich um den vom IMSOC zugewiesenen einmaligen alphanumerischen Code. In Feld II.b. zu wiederholen.
Dieses Feld ist nicht auszufüllen, wenn die Bescheinigung nicht über das IMSOC übermittelt wird. | ||
| I.3. | Zuständige oberste Behörde | |
| Geben Sie den Namen der zentralen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt. | ||
| I.4. | Zuständige örtliche Behörde | |
| Geben Sie, falls zutreffend, den Namen der örtlichen Behörde des Drittlandes an, die die Bescheinigung ausstellt. | ||
| I.5. | Empfänger/Einführer | |
| Geben Sie den Namen und die Anschrift der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat bzw. - im Fall der Durchfuhr - im Drittland an, für die die Sendung bestimmt ist.
Im Fall der Durchfuhr von Sendungen durch die Union muss dieses Feld nicht ausgefüllt werden. | ||
| I.6. | Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer | |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode der natürlichen oder juristischen Person im Mitgliedstaat an, die für die Sendung verantwortlich ist, wenn sie der Grenzkontrollstelle vorgestellt wird, und die als Einführer oder im Namen des Einführers bei den zuständigen Behörden die erforderlichen Erklärungen abgibt.
Hierbei kann es sich um denselben Unternehmer wie in Feld I.5. handeln.
Im Fall der Durchfuhr von Erzeugnissen durch die Union muss dieses Feld ausgefüllt werden. Für bestimmte Tiere muss dieses Feld nur ausgefüllt werden, wenn diese in den einschlägigen Unionsvorschriften vorgesehen ist. Für Tiere und Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ. | ||
| I.7. | Herkunftsland | |
| Für Erzeugnisse:
Geben Sie den Namen und den ISO-Code des Landes an, in dem die Waren erzeugt, hergestellt oder verpackt (mit Identitätskennzeichnung versehen) wurden.
Für Tiere: Geben Sie das Land an, in dem sie sich während des in den einschlägigen Unionsvorschriften festgelegten Haltungszeitraums befanden. Für registrierte Pferde, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder eine Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern wieder in die Union verbracht werden, geben Sie das Land an, aus dem sie zuletzt versandt wurden. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), muss für jedes Herkunftsland eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden. | ||
| I.8. | Herkunftsregion | |
| Geben Sie bei einer Verbringung von Tieren oder Erzeugnissen, die von Regionalisierungsmaßnahmen gemäß Unionsvorschriften betroffen sind, den Code der zugelassenen Regionen, Zonen oder Kompartimente gemäß dem Amtsblatt der Europäischen Union an, falls relevant. | ||
| I.9. | Bestimmungsland | |
| Geben Sie den Namen und den ISO-Ländercode des Bestimmungslandes der Tiere oder Erzeugnisse an. Im Fall der Durchfuhr der Erzeugnisse sind Name und ISO- Code des Bestimmungsdrittlands anzugeben. | ||
| I.10. | Bestimmungsregion | |
| Siehe Feld I.8. | ||
| I.11. | Versandort | |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Betriebsader Betriebe an, aus dem/denen die Tiere oder Erzeugnisse kommen.
Falls gemäß den Unionsvorschriften erforderlich, geben Sie die Registrierungs- oder die Zulassungsnummer dieser Betriebe an.
Für Tiere: Geben Sie den Betrieb an, in dem die Tiere üblicherweise gehalten werden. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Besamungsstation, die Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit, den Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb, das Zuchtmaterialdepot oder den geschlossenen Betrieb an. Im Fall von Samen von Schafen und Ziegen kann der Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, Versandort sein. Für bestimmte Fischereierzeugnisse im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2: Als Versandort kann ein Schiff angegeben werden. Für andere Erzeugnisse: Jede Einheit eines Unternehmens im Bereich Lebensmittel und tierische Nebenprodukte. Anzugeben ist nur der Betrieb, der die Erzeugnisse versendet. Ist an einem Handelsgeschäft mehr als ein Drittland beteiligt (Dreieckshandel), gilt der letzte Drittlandsbetrieb in der Ausfuhrkette, von dem aus die Sendung in die Union befördert wird, als Versandort. | ||
| I.12. | Bestimmungsort | |
| Geben Sie Name und Anschrift, Land und ISO-Ländercode des Ortes an, an den die Sendung zur endgültigen Entladung geliefert wird.
Geben Sie ggf. auch die Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs an.
Im Fall der Lagerung von Erzeugnissen bei der Durchfuhr: Geben Sie Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Lagerhauses im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission 3 an. Bei der Durchfuhr von Erzeugnissen ohne Lagerung ist die Eingabe in diesem Feld fakultativ. | ||
| I.13. | Verladeort | |
| Für Tiere:
Geben Sie Name und Anschrift des Ortes, an dem die Tiere auf das Transportmittel verladen werden, sowie im Falle eines vorherigen Auftriebs Name und Anschrift des für Auftriebe zugelassenen Betriebs an.
Für Erzeugnisse: Geben Sie den Name, die Anschrift und Kategorie (z.B. Betrieb, Hafen oder Flughafen) des Ortes an, an dem die Erzeugnisse endgültig in das Transportmittel zur Beförderung in die Europäische Union verladen werden. Bei Transportbehältern/Containern geben Sie an, wo der Transportbehälter/Container zur endgültigen Beförderung in die Union in das Transportmittel verladen wird. Im Fall einer Fähre ist der Ort der Einschiffung des Lkw anzugeben. | ||
| I.14. | Datum und Uhrzeit des Abtransports | |
| Für Tiere:
Datum und Uhrzeit des voraussichtlichen Beförderungsbeginns mit dem betreffenden Transportmittel (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug).
Für Erzeugnisse: Datum der Abfahrt des Transportmittels (Flugzeug, Schiff, Eisenbahn oder Straßenfahrzeug). | ||
| I.15. | Transportmittel | |
Wählen Sie eines oder mehrere der folgenden Transportmittel aus, mit dem die Tiere oder Waren das Versandland verlassen, und geben Sie das jeweilige Kennzeichen an:
Im Falle einer Fähre kreuzen/klicken Sie "Schiff" an und geben Sie das amtliche Kennzeichen des Straßenfahrzeugs bzw. der Straßenfahrzeuge (ggf. mit Anhänger-Kennzeichen) sowie den Namen und die Nummer der Linienfähre an. | ||
| I.16. | Eingangsgrenzkontrollstelle | |
| Geben Sie bei Bescheinigungen, die nicht im IMSOC eingereicht werden, den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union an, oder wählen Sie den Namen der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union und ihren vom IMSOC zugewiesenen individuellen alphanumerischen Code aus. | ||
| I.17. | Begleitdokumente | |
| Geben Sie die Art des erforderlichen Dokuments an: z.B. CITES-Genehmigung, Genehmigung für invasive gebietsfremde Arten (IAS), Erklärungen oder andere Dokumente, einschließlich Handelspapieren.
Geben Sie den individuellen Code der erforderlichen Begleitdokumente und des Ausstellungslands an. Bezugsnummern des Handelspapiers: Geben Sie beispielsweise die Luftfrachtbriefnummer, Frachtbriefnummer oder Handelsnummer der Bahn oder des Straßenfahrzeugs an. | ||
| I.18. | Beförderungsbedingungen | |
| Geben Sie die Kategorie der während des Transports der Erzeugnisse vorgeschriebenen Temperatur an (Umgebungstemperatur, gekühlt, gefroren).
Dieses Feld gilt nicht für Tiere. | ||
| I.19. | Transportbehälter-/Containernummer/Plombennummer | |
| Falls zutreffend, geben Sie die Transportbehälter-/Containernummer und die Plombennummer an (mehr als eine Nennung möglich).
Die Transportbehälter-/Containernummer ist anzugeben, wenn die Waren in geschlossenen Behältern transportiert werden. Es sind nur die Nummern amtlicher Plomben anzugeben. Um eine amtliche Plombe handelt es sich, wenn sie unter Aufsicht der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Behörde am Transportbehälter/Container, Lkw oder Eisenbahnwagen angebracht wird. | ||
| I.20. | Zertifiziert als/für | |
| Wählen Sie den Zweck der Verbringung von Tieren, den Verwendungszweck der Waren oder die Kategorie gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften aus:
Futtermittel: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die nach Maßgabe von Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als Futter für Nutztiere vorgesehen sind. Heimtierfutter: betrifft nur tierische Nebenprodukte, die als Futter für Haustiere oder zur Herstellung solchen Futters gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind. Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel: betrifft bestimmte tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Technische Verwendung: für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Pharmazeutische Verwendung: für den menschlichen Verzehr oder als Futtermittel ungeeignete tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Handelsmuster: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5. Ausstellung: betrifft Tiere, die für Ausstellungen und Sport-, kulturelle oder ähnliche Ereignisse bestimmt sind, oder Ausstellungsstücke im Sinne der Begriffsbestimmung nach Anhang I Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Konservenindustrie: betrifft für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse (z.B. Thunfisch), die spezifisch ausschließlich für die Konservenindustrie bestimmt sind. Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr: betrifft nur für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, für die gemäß den Unionsvorschriften eine Veterinärbescheinigung, eine amtliche Bescheinigung oder eine Veterinär-/amtliche Bescheinigung erforderlich ist. Weiterverarbeitung: betrifft Erzeugnisse, die weiterverarbeitet werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden, sowie lebende Wassertiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren, ausgenommen lebende Wassertiere, die für einen Betrieb im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 52 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 bestimmt sind, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt. Zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Wassertiere: für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Wassertiere, d.h. Wassertiere, die lebend an die Endverbraucher geliefert oder lebend verzehrt werden. Geschlossener Betrieb: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429. Quarantänebetrieb: für Landtiere gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission 7 und für Aquakulturtiere gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission 8. Wanderzirkus/Dressurnummern: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummern 34 und 35 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Freisetzung in offenen Gewässern: betrifft nur für die Freisetzung in offenen Gewässern am Bestimmungsort bestimmte lebende Tiere. Registrierter Equide: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035. Weitere Haltung: Tiere, die für Betriebe, in denen lebende Tiere gehalten werden, oder für Heimtierhalter bestimmt sind, sofern kein spezifischerer Zweck oder keine spezifischere Kategorie von Feld I.20. zutrifft (z.B. Quarantäne, geschlossene Betriebe usw.). Dazu gehören auch Tiere, die zur Wiederaufstockung von Wildbeständen oder zur Freisetzung in offenen Gewässern bestimmt sind, wenn diese vor der Freisetzung einen Betrieb durchlaufen sollen. Reinigungszentrum: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Versandzentrum: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Umsetzgebiet: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Aquakulturbetrieb für Ziertiere: gemäß Artikel 17 oder Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Schlachtung: für Tiere, die für einen Schlachtbetrieb bestimmt sind, entweder direkt oder über einen für Auftriebe zugelassenen Betrieb. Zuchtmaterial: im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 4 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2016/429. Sonstiges: für andere Zwecke, die nicht an anderer Stelle in dieser Klassifizierung aufgeführt sind, z.B. als Fischköder bestimmte Wassertiere. | ||
| I.21. | Zur Durchfuhr | |
| Kreuzen/Klicken Sie dieses Kästchen nur für die Durchfuhr von Tieren oder Erzeugnissen durch die Union, die von einem Drittland in ein anderes Drittland oder von einem Teil in einen anderen Teil eines Drittlandes befördert werden, an.
Geben Sie Name und ISO-Code des Bestimmungsdrittlandes an. | ||
| I.22. | Für den Binnenmarkt | |
| Kreuzen/Klicken Sie dieses Kästchen an, wenn Sendungen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden sollen. | ||
| I.23. | Zur Wiedereinfuhr | |
| Kreuzen/Klicken Sie dieses Kästchen für registrierte Equiden an, die nach einer zeitweiligen Ausfuhr für Wettbewerbe, Rennen oder eine Einladung zu spezifischen kulturellen Veranstaltungen in bestimmten Drittländern zurück in die Union verbracht werden dürfen. | ||
| I.24. | Gesamtzahl der Packstücke | |
| Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der in der Sendung befindlichen Packstücke an:
Für Tiere: Geben Sie Folgendes an: Anzahl der Kisten, Käfige, Transportbehälter/Container, Bienenkörbe oder Boxen, in denen die Tiere befördert werden. Für Samen, Eizellen und Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie die Anzahl der Transportbehälter/Container an. Bei Massengutsendungen ist die Angabe optional. | ||
| I.25. | Gesamtmenge | |
| Für Landtiere oder Zuchtmaterial:
Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Bruteier oder der Pailletten, ausgedrückt in Einheiten, an.
Für Wassertiere: Geben Sie ggf. die Gesamtzahl der Tiere, Eier oder Larven, ausgedrückt in Einheiten, an. | ||
| I.26. | Gesamtnettogewicht/Gesamtbruttogewicht (kg) | |
| Beim Gesamtnettogewicht handelt es sich um die Masse der Tiere oder Waren selbst ohne unmittelbare Umschließungen oder Verpackungen.
Es wird vom IMSOC auf der Grundlage der in Feld I.27. eingetragenen Angaben automatisch berechnet.
Das Nettogewicht glasierter Lebensmittel ist ohne die Glasur anzugeben.
Geben Sie das Gesamtbruttogewicht, d. h. die Gesamtmasse der Tiere oder Waren zusammen mit den unmittelbaren Umschließungen und ihrem gesamten Verpackungsmaterial, jedoch ohne Transportbehälter/Container oder sonstige Transportausrüstung, an. | ||
| I.27. | Beschreibung der Sendung | |
| Anzugeben sind der relevante Code des Harmonisierten Systems (HS) und die Bezeichnung, wie von der Weltzollorganisation festgelegt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 9. Diese Zollbeschreibung ist ggf. durch weitere, für die veterinärrechtliche Einstufung der Tiere oder Erzeugnisse erforderliche Angaben zu ergänzen.
Geben Sie zusätzlich alle besonderen Anforderungen an die Tiere oder die Art/Verarbeitung der Erzeugnisse gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften an.
Für Tiere: Geben Sie Tierart, Kategorie, Identifizierungssystem, Identifikationsnummer, Alter, Geschlecht, Menge oder Nettogewicht und Test an. Für Honigbienen und Hummeln machen Sie eine der folgenden Angaben: Königinnen mit höchstens 20 Arbeiterinnen, Völker mit Brut oder Sonstiges. Für Samen, Eizellen oder Embryonen, die zur künstlichen Fortpflanzung bestimmt sind: Geben Sie Folgendes an:
Für Erzeugnisse: Geben Sie Tierart, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungsnummer der Betriebe, sofern zutreffend, zusammen mit dem ISO-Ländercode (z.B. Schlachtbetrieb, Herstellungsbetrieb, Kühllager), Anzahl und Art der Verpackungen, Chargennummer, Nettogewicht und das (am längsten zurückliegende) Datum der Gewinnung/Erzeugung an. Kreuzen/Klicken Sie "Endverbraucher" an, wenn die Erzeugnisse für den Endverbraucher verpackt sind. Für tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte: Geben Sie Tierart, Art der Erzeugnisse, Art der Behandlung, Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herstellungs- oder Erzeugungsbetriebs zusammen mit ISO-Ländercode, Anzahl der Packstücke, Art der Verpackung, Chargennummer, Nettogewicht an. Art: Geben Sie die wissenschaftliche Bezeichnung oder die nach Unionsvorschriften festgelegte Bezeichnung an. Art der Verpackung: Verpackung gemäß der Definition in der Empfehlung Nr. 21 10 des UN/CEFACT (United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business). | ||
| Teil II - Bescheinigung | ||
|
Feld |
Beschreibung | |
| Land | ||
| Geben Sie den Namen des Drittlandes an, das die Bescheinigung ausstellt. | ||
| Musterbescheinigung | ||
| Dieses Feld bezieht sich auf die spezifische Bezeichnung der jeweiligen Musterbescheinigung. | ||
| II | Gesundheitsinformationen | |
| Dieser Teil bezieht sich auf die für die jeweilige Tierart oder die Art der Erzeugnisse geltenden Gesundheits- und Tierschutzanforderungen der Union im Sinne der Begriffsbestimmungen der mit einzelnen Drittländern geschlossenen Gleichwertigkeitsabkommen oder nach Maßgabe sonstiger Unionsvorschriften, z.B. über Bescheinigungen.
Liegen für die Sendung keine Tiergesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen oder sonstigen Attestierungen vor, wird der gesamte Abschnitt gestrichen oder ungültig gemacht oder entfernt gemäß den Erläuterungen zu Teil II der jeweiligen Unionsbescheinigungen. | ||
| II.2a. | Bezugsnummer der Bescheinigung | |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2. angegeben ist. | ||
| II.2b. | IMSOC-Bezugsnummer | |
| Hierbei handelt es sich um den individuellen alphanumerischen Code, der in Feld I.2a. angegeben ist. | ||
| Bescheinigungsbefugte(r) | ||
| Dieses Feld betrifft die Unterschrift des/der Bescheinigungsbefugten im Sinne der Begriffsbestimmung nach Artikel 3 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 11.
Geben Sie den Namen (in Großbuchstaben) sowie ggf. Qualifikation und Amtsbezeichnung des/der Unterzeichneten an, sowie den Namen und den Originalstempel der zuständigen Behörde, der der/die Unterzeichnete zugeordnet ist, und das Datum der Unterzeichnung. | ||
| 1) Internationaler Ländercode, bestehend aus zwei Buchstaben, gemäß ISO-Standard 3166 ALPHA-2; http://www.iso.org/iso/country_codes/iso-3166-1_decoding_table.htm.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1). 3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2124 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Tier- und Warensendungen bei der Durchfuhr, der Umladung und der Weiterbeförderung durch die Union und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 798/2008, (EG) Nr. 1251/2008, (EG) Nr. 119/2009, (EU) Nr. 206/2010, (EU) Nr. 605/2010, (EU) Nr. 142/2011 und (EU) Nr. 28/2012 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/759 der Kommission und der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 73). 4) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1). 5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1). 6) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1). 7) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 115). 8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 345). 9) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1). 10) Aktuelle Fassung: www.unece.org/uncefact/codelistrecs.html. 11) Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1)." | ||
2. Anhang III erhält folgende Fassung:
=> als PDF öffnen
3. Anhang V erhält folgende Fassung:
=> als PDF öffnen
| ENDE |